Urteil
1 AGH 34/23
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0126.1AGH34.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt. Tatbestand Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. Mit Schreiben vom 17.04.2023 hörte die Beklagte den Kläger zu einem möglichen Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls im Hinblick auf zwei Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis an. Der Kläger nahm dazu mit Schriftsatz vom 28.04.2023 Stellung und führte aus, bei der Eintragung zum Aktenzeichen DR II ###6/19 handele es sich um eine Steuerschuld in Höhe von ursprünglich 6.222,35 €, die zwischenzeitlich aufgrund einer „Tilgungsvereinbarung“ mit der zuständigen Gerichtsvollziehern auf 2.715,50 € zurückgeführt worden sei. Als Beleg fügte der Kläger zwei Ladungen zur Abgabe der Vermögensauskunft bei, wobei die Ladung vom 14.10.2021 eine Forderungshöhe von 6.222,35 € und die Ladung vom 26.02.2023 von 2.715,50 € auswies. Beide Ladungen waren verbunden mit der Information, dass gegen den Kläger ein Haftbefehl vorlag (das in den Ladungen angegebene Aktenzeichen lautete allerdings DR III ##6/21). Der zweiten Eintragung liege nach der Darstellung des Klägers ein geringfügiger Gerichtsgebührenbescheid über 412,30 € zugrunde. Die Forderung werde nach einer beigefügten Tilgungsvereinbarung mit dem zuständigen Vollstreckungsorgan vom 23.12.2022 am 19.05.2023 getilgt sein. Im Übrigen seien die finanziellen Verhältnisse des Klägers geordnet. Der Kläger verfüge über Grundvermögen (X.-straße # in J.) und erwarte ausstehende Honorare in Höhe von ca. 30.000 bis 35.000 €. Nachdem die Beklagte bereits das interne Abstimmungsverfahren über einen Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft eingeleitet hatte, lud sie den Kläger mit Schreiben vom 10.05.2023 zu einem Gespräch, das am 17.05.2023 stattfand. Laut eines Aktenvermerks der Beklagten ist mit dem Kläger vereinbart worden, dass er bis zum 31.07.2023 für die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sorgen, eine BWA für das Jahr 2022 und einen aktuellen Grundbuchauszug vorlegen sowie den offenen Kammerbeitrag zahlen werde. Andernfalls wurde ihm erneut der Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls in Aussicht gestellt. Nachdem die Beklagte nach Ablauf der Frist erneut Abfragen des Schuldnerverzeichnisses durchgeführt hatte, widerrief sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.08.2023 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Bescheid ist dem Kläger am 17.08.2023 zugestellt worden. Der Widerrufsbescheid stützte sich die Vermutungswirkung wegen dreier fortbestehender Eintragungen im zentralen Vollstreckungsregister des AG Hagen, die dem Bescheid als Anlage beigefügt waren (Stand: 15.08.2023). Im Einzelnen: Lfd. Nr. Datum der Eintragung ZV-Maßnahme Aktenzeichen 1 26.03.2023 § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO DR II ##7 / 22 2 05.01.2021 s.o. DR II ###6/19 3 07.01.2023 s.o. DR II ##5 / 22 Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 22.08.2023 (Bl. 2 d.A.), die am selben Tag per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist (Bl. 1 d.A.). Der Kläger hat angekündigt, bis zum Ablauf der Klagefrist, spätestens bis zum 18.09.2023, die Klage durch gesonderten Schriftsatz zu begründen. Mit Schriftsatz vom 24.01.2024 hat der Kläger eine Klagebegründung nebst Anlagen eingereicht. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. I. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). Sie wurde insbesondere innerhalb der Klagefrist (§ 74 VwGO) von einem Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheids formgerecht per beA (§ 55 d VwGO) erhoben (vgl. zur Frist BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 – AnwZ (Brfg) 28/20 –, Rn. 14, juris). Dass die Klageschrift entgegen § 82 Abs. 1 VwGO keine Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel enthielt, hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit, sondern allenfalls auf den Prüfungsumfang des Gerichts (OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 19.12.2018 – OVG 3 M 79.18, BeckRS 2018, 33700 Rn. 8, beck-online; Schoch/Schneider/Riese, 44. EL März 2023, VwGO § 82 Rn. 29). Der Kläger hat die Klagebegründung noch zwei Tage vor dem anberaumten Senatstermin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt. II. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist durch den Präsidenten der Beklagten unterzeichnet worden. Mit diesem Vorgehen haben sich die Mitglieder der Abteilung VII ausweislich der Verfahrensakte jeweils vorab per E-Mail einverstanden erklärt. Eine vorherige Anhörung des Klägers hat sowohl mit Schreiben vom 17.04.2023 als auch nochmals in der Besprechung vom 17.05.2023 stattgefunden. Ihm ist auch der Widerruf angedroht worden. 2. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 8. Februar 2010 – AnwZ (B) 11/09 –, Rn. 4, juris) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt, so dass keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen, und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04 –, Rn. 11 ff., juris). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882h ZPO) zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der Ausspruch der Widerrufsverfügung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 5, juris; Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4, juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5, juris; Beschluss v. 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 5 ff., juris; Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 4, juris; Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 7, juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 –, BGHZ 190, 187-197, Rn. 9, juris). Die Wirkung der widerleglichen Vermutung muss daher zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestehen (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – AnwZ(B) 119/09). Wird die Eintragung wieder gelöscht, entfällt die Vermutungswirkung nur für die Zukunft (Weyland/Vossebürger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 14 Rn. 60a). a.) Hier bestanden zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids die oben aufgeführten Eintragungen in das Zentrale Schuldnerverzeichnis. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Eintragungen nach wie vor bestehen und trotz der von im behaupteten zwischenzeitlichen Erfüllung noch nicht gelöscht sind. Er hat darüber hinaus auf Vorhalt der Beklagten eingeräumt, dass eine weitere Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hinzugekommen ist. Die aus diesen Eintragungen abgeleitete Vermutung für den Vermögensverfall hat der Kläger nicht widerlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 6/22 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 04.04.2012, AnwZ (Brfg) 1/12 und vom 09.07.2013, AnwZ (Brfg) 22/13; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 – 1 AGH 31/17 –, Rn. 23, juris). Der Kläger hatte zwar in seinem vorgerichtlichen Schriftsatz vom 28.04.2023 darauf hingewiesen, mit der zuständigen Gerichtsvollziehern Tilgungsvereinbarungen getroffen zu haben. Es ist allerdings nicht dargelegt, dass sie eingehalten wurden, sodass die Eintragungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides fortbestanden. Es ist auch mit der laufenden Nr. 3 noch eine weitere Eintragung hinzugekommen. Dass es sich um vergleichsweise geringfügige Forderungen handelt, steht dem Widerruf der Zulassung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – AnwZ (Brfg) 30/13 –, juris Rn. 4). Vielmehr können auch gerade geringfügige Forderungen gegen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sprechen, wenn sie vom Rechtsanwalt nicht erfüllt werden können. Denn der Umstand, dass es der Kläger sogar wegen einer vergleichsweise geringfügigen Forderung zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat kommen lassen, spricht für und nicht gegen das Vorliegen eines Vermögensverfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 10 mwN; BGH, Beschluss vom 27. September 2023 – AnwZ (Brfg) 18/23 –, Rn. 9, juris). Dass der Kläger über Grundeigentum verfügt, widerlegt die Vermutung für den Vermögensverfall ebenfalls nicht. Denn dabei handelt es sich nicht liquide Mittel, die zur Tilgung der Forderungen eingesetzt werden könnten (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2019 – AnwZ (Brfg) 31/19 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. Oktober 2017 – AnwZ (Brfg) 39/17 –, Rn. 7, juris; vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, juris Rn. 6 und vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 30. August 2019 – 1 AGH 39/18 –, Rn. 28, juris). Auch der Vortrag des Klägers in seiner Klagebegründung vom 24.01.2024 führt nicht dazu, dass die Vermungswirkungen der Eintragungen widerlegt sind. Zur Eintragung unter Ziff. 1 (DR II ##7/22) hat der Kläger vorgetragen, er habe der Gerichtsvollzieherin S. mit Schreiben vom 07.12.2023 mitgeteilt, dass die zugrundeliegende Forderung überhaupt nicht bestehe. Die Gerichtsvollzieherin habe die Angelegenheit dem zuständigen Vollstreckungsgericht vorgelegt. Die Entscheidung stehe noch aus. Mit diesem Vortrag hat der Kläger die erforderliche die Tilgung der Forderung vor Erlass des Widerrufsbescheids nicht dargelegt. In Bezug auf die zweite Eintragung zu DR Il ##6/19 beruft sich der Kläger wohl darauf, dass die Forderung bei zutreffender Anwendung der gesetzlichen Tilgungsbestimmung des § 366 Abs. 2 BGB vollständig getilgt worden sei. Er bezieht sich auf ein Schreiben des Versorgungswerkes vom 13.12.2022 und seine „dort handschriftlich notierten Zahlungen“. In dem vom Kläger dazu vorgelegten Schreiben ist ein Forderungsstand zum 12.12.2022 von 4.837,03 € aufgeführt. Der Kläger hat auf dem Schreiben handschriftlich Zahlungen („ssk“ bzw. „ksk“ und „bar“) in Höhe von 3 x 850,- € und 1 x 410,- € im Zeitraum 11.01.2023 bis 10.08.2023 vermerkt. Danach verbliebe eine Restforderung von 1.877,03 € am 10.08.2023. Weiter trägt der Kläger vor, lt. eines Schreiben der Gerichtsvollzieherin S. habe sich die Restschuld in 08/2023 auf 2.446,78 € belaufen. Vor diesem Hintergund hat der Kläger also auch in Bezug auf die 2. Eintragung keine vollständige Tilgung im Zeitpunkt des Widerrufs dargelegt. Es kann nicht einmal nachvollzogen werden, dass die Forderung überhaupt inzwischen vollständig erfüllt ist. Hinsichtlich der 3. Eintragung hat der Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 25.01.2024 vorgetragen, die Forderung durch Zahlungen im August, September und Oktober 2023 beglichen zu haben. Auch dies stellt den Bestand der Forderung zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht in Frage. Des Weiteren beruft sich der Kläger auf ausstehende bzw. bereits liquidierte Gebührenforderungen gegen solvente Schuldner (Rechtsschutzversicherer etc.). Auszugehen sei von der „seit Anbeginn der anwaltlichen Tätigkeit des Unterzeichners praktizierte(n) Abrechnungspraxis, solche Gebühren wie vorstehend charakterisiert betreffend jeweils zum Ende eines Zweijahresturnus zu liquidieren“. Auch mit diesem Vortrag hat der Kläger die Vermutungswirkung der Eintragungen nicht widerlegt. Denn der Kläger hat sein Vermögen nicht umfassend darlegt, insbesondere hat er nicht erläutert, ob er (weitere) Verbindlichkeiten hat. Er musste – wie dargelegt – auf Vorhalt der Beklagten in der mündlichen Verhandung einräumen, dass eine weitere Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach dem Widerruf hinzugekommen ist, zu deren Hintergründen der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 24. und 25.01.2024 nichts ausgeführt hat. b.) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, AnwBl Online 2017, 115, juris Rn. 15). Den Kläger trifft insoweit die Feststellungslast (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 39). Nach der Rechtsprechung des BGH ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Der BGH leitet daraus zwar keinen Automatismus ab, so dass die Gefährdung nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt. Dennoch kann die Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass des Widerrufsbescheides nicht erkennbar. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides war nicht sichergestellt, dass der Kläger keinen Zugriff zum Fremdgeld hatte oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung nicht vorlag. Jedenfalls ist dafür nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschl. v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 38/21; BGH, Beschl. v. 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17; BGH, Beschl. v. 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17; BGH, Beschl. v. 05.03.2018 - AnwZ (Brfg) 52/17; BGH, Beschl. v. 21.12.2018 - AnwZ (Brfg) 33/18; Stark, jurisPR-InsR 11/2022 Anm. 4). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – AnwZ (Brfg) 65/18 –, Rn. 7, juris). Eine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit als Anwalt rechtfertigt für sich genommen ebenfalls keine Ausnahme von der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 – AnwZ (Brfg) 72/17 –, Rn. 13, juris; Beschluss vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 17/15, Rn. 7 juris). Schließlich beruft sich der Kläger auf die fehlende Gefährdung der Rechtsuchenden, weil die Sparkasse sein Anderkonto am 23.05.2022 gekündigt habe. Seitdem seien keine Fremdgelder mehr vom Kläger vereinnahmt worden. Diese Argumentation ist offensichtlich unerheblich, weil der Kläger auch weiterhin unabhängig davon Fremdgelder vereinnahmen kann. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 144 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.