Urteil
1 AGH 13 /22
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0317.1AGH13.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt. Tatbestand: Der 1983 geborene Kläger ist seit 2012 im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt. Durch Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 31.03.2017 wurde der Kläger u.a. wegen Handels mit Schusswaffen und Munition sowie Besitzes von halbautomatischen Schusswaffen, Munition und Sprengstoff zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt. Die Verurteilung wurde am 23.12.2020 rechtskräftig und der Kläger befand sich seit dem 13.10.2021 in Strafhaft. Mit Bescheid vom 09.03.2022 widerrief die Beklagte nach Anhörung des Klägers die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO durch Entscheidung der Vorsitzenden der Abt. VII der Beklagten. Der Bescheid wurde dem Kläger am 16.03.2022 zugestellt. Der Widerrufsbescheid stützte sich auf die Vermutungswirkung wegen mehrerer Eintragungen im zentralen Vollstreckungsregister des AG Hagen, die dem Bescheid als Anlage beigefügt waren. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Eintragungen: Lfd. Nr. ZV-Maßnahme Eintragung angeordnet am (Blattzahlen gem. Personalakte, PA): 1 DR II N01 Nichtabgabe der Vermögensauskunft 15.03.2019 (Blatt 298 PA) 2 DR II N02 Nichtabgabe der Vermögensauskunft 21.09.2020 (Bl. 300 PA) 3 DR II N03 Nichtabgabe der Vermögensauskunft 18.12.2019 (Bl. 301 PA) 4 DR II N04 Nichtabgabe der Vermögensauskunft 24.06.2020 (Bl. 302 PA) 5 DR II N05 Nichtabgabe der Vermögensauskunft 12.03.2020 (Bl. 303 PA) Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage, die am 19.04.2022 beim Anwaltsgerichtshof über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingegangen ist. Der Kläger ist ausweislich der Mitteilung der JVA S. vom 16.01.2023 (Bl. 119 d.A.) am 22.12.2022 aus der JVA ausgetreten. Der Kläger trägt vor: Ihm sei bekannt gewesen, dass ein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO durch die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis vermutet werde. Dies sei zum Zeitpunkt des angegriffenen Bescheides der Fall gewesen (Schriftsatz vom 15.07.2022, Bl. 27 d.A.). Er habe aber bereits im Jahre 2018 oder 2019 im Rahmen einer Anhörung zum Vermögensverfall gegenüber der Beklagten dargelegt, dass Interessen der Rechtsuchenden aufgrund seiner Berufsausübung nicht gefährdet seien. Er habe während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nie Fremdgelder betreut. Dies gebe die Art seiner Mandantschaft nicht her. Die Prüfung der Beklagten im Jahr 2018 oder 2019 habe dies bestätigt; die Prognose gelte erst recht weiterhin. Während seiner Inhaftierung sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Ebenso sei es unmöglich für ihn gewesen, Umgang mit Fremdgeldern zu haben. Deshalb scheide eine Gefährdung der Rechtsuchenden aus. Mit Schriftsatz vom 10.10.2022 über die Rechtsantragstelle in der JVA S. hat der Kläger die Richtigkeit der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestritten (Bl. 66 d.A.), wobei ihm nähere Ausführungen erst nach seiner Entlassung aus der Strafhaft möglich seien, weil er zuvor keinen Zugriff auf seine Unterlagen habe. Seine Kanzleimitarbeiter Y. und U. könnten bestätigen, dass der Kläger noch nie Fremdgelder angenommen habe und die Art der Mandanten des Klägers den Umgang mit Fremdgeldern nicht erfordere. Er sei nicht wegen eines Verbrechens verurteilt; ferner handele es sich nicht um ein Vermögensdelikt und seine Verurteilung stehe nicht in Verbindung mit seiner Anwaltstätigkeit. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung sei bereits kein wirksames Prozessrechtsverhältnis zustandegekommen, da der Kläger die Klage entgegen § 55d VwGO per Telefax erhoben habe. Der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, die geeignet seien, die Vermutungswirkung bezüglich der Eintragungen des Klägers in das Schuldnerverzeichnis zu widerlegen bzw. zu entkräften. Die Voraussetzungen für einen Vermögensverfall lägen deshalb vor. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung komme es auf den Zeitpunkt des Widerrufsbescheides an. Es werde bestritten, dass der Kläger während seiner Zulassung als Rechtsanwalt noch nie Umgang mit Fremdgeldern gehabt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger während seiner Strafhaft keine Möglichkeit zur Berufsausübung und auch keinen Zugriff auf Fremdgelder gehabt habe. Der Kläger sei in der Vergangenheit zeitweise Freigänger gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger Schecks oder Bargeld entgegennehme. Spätestens mit Beendigung der Inhaftierung des Klägers könne dieser wieder ohne jegliche Einschränkung anwaltlich tätig werden. Die Beklagte habe bei Erlass des Bescheides keine Kenntnis von der Strafhaft des Klägers gehabt. Der Kläger habe sich nicht um einen Kanzleivertreter gekümmert und sei auch seiner Anzeigepflicht gegenüber der Beklagten nicht nachgekommen. Vorkehrungen, die eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausnahmsweise ausschließen könnten, seien nicht getroffen. Bloße Selbstbeschränkungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt seien nicht ausreichend. Die Gesamtwürdigung der Person des Klägers lasse keine günstige Prognose zu. Gegen den Kläger seien weitere anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig. Dem Kläger ist zwischenzeitlich Akteneinsicht durch Übermittlung der Gerichtsakte per beA am 25.01.2023 gewährt worden (Bl. 118 d.A.). Mit Schriftsatz vom 13.02.2023 (Bl. 129 d.A.) hat der Kläger „erweiterte Akteneinsicht“ und Aufhebung des am 18.11.2022 auf den 24.02.2023 auf Antrag des Klägers verlegten Verhandlungstermins beantragt, weil Teile der Akte nach Übertragung in die elektronische Form nicht lesbar gewesen seien und er mehr Zeit zur Einarbeitung in die Akten benötige. Mit Verfügung vom 15.02.2023 ist der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17.03.2023 verlegt und sind dem Kläger nach Überprüfung u.a. 11 ggf. nicht vollständig lesbare Seiten der Akte nochmals in besserer Auflösung übermittelt worden. Die Ladungsverfügung, die dem Kläger am 17.02.2023 als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt worden ist (Bl. 138 d.A.), hat ebenso wie alle vorangegangenen Terminsladungen den Hinweis an die Parteien enthalten, dass im Falle ihres Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Mit am 17.03.2023 um 7:46 Uhr per beA übermitteltem Schriftsatz (Bl. 153 ff. d.A.) hat der Kläger sämtliche 10 Richterinnen und Richter des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Den Antrag hat der Senat mit verkündetem Beschluss vom 17.03.2023 als unzulässig verworfen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der Sitzung vom 17.03.2023 (Bl. 168 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist prozessual zulässig, aber nicht begründet. I. Der Senat konnte, nachdem er den Befangenheitsantrag des Klägers vom 17.03.2023 durch verkündeten Beschluss vom selben Tage als unzulässig verworfen hat, auch unter Beteiligung der abgelehnten Richterinnen und Richter verhandeln und entscheiden. Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche (BGH, Beschluss vom 22. November 2021 – AnwZ (Brfg) 3/21 –, Rn. 28, juris). Dass der Kläger die Mitteilung vom 10.10.2022, in der der Senat Bedenken an der Zulässigkeit geäußert hat, nach mehr als 5 Monaten zum Anlass nahm, kurz vor dem anstehenden und auf seinen Antrag zwischenzeitlich verlegten Termin zur mündlichen Verhandlung einen Befangenheitsantrag gegen sämtliche 10 Mitglieder des Senats zu stellen, diente offensichtlich der Verschleppung des Verfahrens, um die möglicherweise drohende Rechtskraft des Widerrufs der Zulassung hinauszuzögern. Das Ablehnungsgesuch ist am Morgen der anberaumten Sitzung um 07:46 Uhr bei Gericht eingegangen. Es bezieht sich auf sämtliche anwaltlichen und richterlichen Mitglieder des 1. Senats unter Einbeziehung derjenigen Mitglieder, die weder an der anstehenden mündlichen Verhandlung noch sonst am Verfahren beteiligt waren. Die in dem Ablegungsgesuch aufgeführten Gründe, aus denen sich Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der abgelehnten Senatsmitglieder ergeben sollen, liegen längere Zeit zurück. Dem Kläger ist bereits in der Verfügung vom 09.11.2022 mitgeteilt worden, inzwischen sei anhand des Prüfprotokolls nachvollzogen worden, dass die Klage per beA eingereicht worden sei. Damit waren die geäußerten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage ‑ auch für den Kläger erkennbar – ausgeräumt. Dem Kläger ist zudem am 25.01.2023 und ergänzend mit Verfügung vom 15.02.2023 (abgesandt am 17.02.2023) Akteneinsicht gewährt worden. Im Übrigen ist dem Terminsverlegungsantrag des Klägers stattgegeben und neuer Termin auf den 17.03.2023 anberaumt worden. Der erst unmittelbar vor diesem Termin gestellte Ablehnungsantrag erfolgte damit offensichtlich ausschließlich, um das Verfahren zu verzögern. Umstände, die auch nur ansatzweise geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sind demgegenüber im Ablehnungsgesuch nicht geltend gemacht worden. II. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten konnte ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) anhängig gemacht werden (§ 42 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO). Sie wurde innerhalb der Klagefrist (§ 74 VwGO) von 1 Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheids (vgl. zur Frist BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 – AnwZ (Brfg) 28/20 –, Rn. 14, juris) erhoben. Die Zustellung des Widerrufsbescheids erfolgte am 16.03.2022. Die Klageschrift ging am 19.04.2022 (Dienstag nachOstern) ein. Das war gem. §§ 57 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO rechtzeitig. Es trifft insbesondere nicht die in der Klageerwiderung aufgestellte Behauptung der Beklagten zu, der Kläger habe die Klage per Telefax erhoben. Die Klageschrift ist vielmehr beim Anwaltsgerichtshof formgerecht per beA-Nachricht (§ 55d VwGO) eingegangen (Bl. 3 d.A.). Dies ist mit Verfügung vom 09.11.2022 klargestellt worden. Gegen den trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erschienenen Kläger konnte in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden, weil der Kläger auf diese Möglichkeit in der Ladungsverfügung gem. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 2022 – 1 AGH 42/21, juris Rn. 11; Urteil vom 17. September 2021 – 1 AGH 14/21, juris Rn. 21; AGH Celle, Urteil vom 17. Januar 2011 – AGH 16/10, juris Rn. 62). III. Der von Kläger angefochtene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig ergangen. 1. In der Geschäftsordnung (GO) der Beklagten vom 16.11.2021 wurde nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO bestimmt, welche Abteilungen gebildet wurden. Der Vorstand der Beklagten hat nach § 73 Abs. 4 BRAO in § 12 Abs. 3 seiner GO festgelegt, dass der Abteilungsvorsitzende allein entscheiden kann, wenn dem kein Abteilungsmitglied widerspricht. Wie aus der Personalakte (Bl. 306 ff. PA) ersichtlich, haben alle 5 Mitglieder der Abteilung VII. zugestimmt. Eine vorherige Anhörung des Klägers hat mit Schreiben der Beklagten vom 19.01.2022 und erneut mit Schreiben vom 14.02.2022 stattgefunden. 2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind dadurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 8. Februar 2010 – AnwZ (B) 11/09 –, Rn. 4, juris) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt, so dass keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen, und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04 –, Rn. 11 ff., juris). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882h ZPO) zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der Ausspruch der Widerrufsverfügung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 5, juris; Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4, juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5, juris; Beschluss v. 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 5 ff., juris; Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 4, juris; Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 7, juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 3, juris; BGH, Beschluss v. 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 –, BGHZ 190, 187-197, juris Rn. 9). Die Wirkung der widerleglichen Vermutung muss daher zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestehen (BGH Beschluss v. 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09, BeckRS 2011, 1056). Wird die Eintragung wieder gelöscht, entfällt die Vermutungswirkung nur für die Zukunft (Weyland/Vossebürger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 14 Rn. 60a). Hier bestand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids eine Vermutungswirkung für den Vermögensverfall aufgrund der oben im Einzelnen aufgeführten Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis. Die Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 6/22 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 04.04.2012, AnwZ (Brfg) 1/12 und vom 09.07.2013, AnwZ (Brfg) 22/13; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 – 1 AGH 31/17 –, Rn. 23, juris; Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn. 31). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen, obwohl er bereits in der Terminsverfügung vom 02.05.2022 auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen worden ist. Der Kläger hat zunächst in seinem Schriftsatz vom 15.07.2022 eingeräumt, dass die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis bestanden. Später hat er die Richtigkeit der Eintragungen in seiner Erklärung vom 11.10.2022 zu Protokoll der Rechtsantragstelle der JVA S. pauschal bestritten. Konkrete Umstände, weshalb die Eintragungen unzutreffend sein könnten, sind bislang nicht vorgetragen. Der Kläger hat sich nur darauf berufen, dass er während seiner Inhaftierung keine Möglichkeit habe, an Unterlagen zu gelangen, sodass ihm kein konkreter Vortrag möglich sei (Bl. 66, 97 d.A.). Die Verfahrensakten sind dem Kläger zwischenzeitlich zur Einsicht übersandt worden. Obwohl ausreichend Zeit bestand, die Unterlagen zu sichten, ist abermals kein Vortrag erfolgt. Es ist auch nicht erkennbar, welche relevanten Erkenntnismöglichkeiten bzgl. der Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis oder seiner Vermögenssituation sich für den Kläger aus dem Akteninhalt ergeben könnten. Die Akten enthalten naturgemäß keine Informationen über die den Eintragungen zugrundeliegenden Schuldtitel und den Stand der Verbindlichkeiten bzw. der Vollstreckung. Diese Umstände kann der Kläger vielmehr aus ihm sonst zugänglichen Unterlagen bzw. seiner unmittelbaren Kenntnis vortragen. Der Kläger ist ausweislich der Austrittsmitteilung der JVA S. am 00.00.2022 entlassen worden und befindet sich seitdem auf freien Fuß. Jedenfalls seit dieser Zeit hatte er alle Möglichkeiten, gegebenenfalls erforderliche Unterlagen einzusehen und konkret dazu vorzutragen, weshalb die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis unzutreffend sein könnten bzw. inwieweit sich seine finanzielle Situation verbessert hat. Unabhängig davon hätte der Kläger auch aus der Strafhaft heraus Möglichkeiten gehabt, zu seinen Vermögensverhältnissen vorzutragen und Zugriff auf Unterlagen zu nehmen. Er hatte ausweislich seiner Angaben Kontakt zu Mitarbeitern und hätte sich von diesen mit Unterlagen versorgen lassen können. Dass er seine Unterlagen angeblich „biometrisch verschlüsselt“ hat, stellt letztlich auch keinen Hinderungsgrund dar, zumal er während seines Hafturlaubs und als Freigänger seine Kanzlei aufsuchen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass des Widerrufsbescheides nicht gegeben. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, z.B. im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 ‑ AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10; Beschluss vom 10. Oktober 2022 – AnwZ (Brfg) 19/22 –, juris Rn. 7). Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides war nicht sichergestellt, dass der Kläger dauerhaft keinen Zugriff zum Fremdgeld hatte oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung nicht vorlag. Zunächst lässt sich aus der vergangenen Tätigkeit des Klägers nicht die sichere Prognose ableiten, dass er auch in Zukunft keinen Umgang mit Fremdgeldern haben wird. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Behauptungen des Klägers zur Vereinnahmung von Fremdgeldern in der Vergangenheit zutreffen und ob die Beklagte in der Vergangenheit vom Widerruf abgesehen hat. Daraus lässt sich kein Vertrauensschutz ableiten. Der Kläger ist bei fortbestehender Zulassung nicht gehindert, von heute auf morgen sein Tätigkeitsfeld zu verändern, sodass schon aus diesem Grund nicht gewährleistet ist, dass der Kläger bei fortdauernder Anwaltszulassung keine Fremdgelder vereinnahmt. Soweit der Kläger zwischenzeitlich die Auffassung vertreten hat, aufgrund seiner Inhaftierung sei eine Gefährdung des rechtsuchenden Publikums schon deshalb nicht zu besorgen gewesen, weil ihm die Ausübung seiner Tätigkeit als Anwalt nicht mehr möglich gewesen sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die sichere Prognose, dass sich die typischen Gefahren der Zulassung eines in Vermögensverfall geratenen Anwalts nicht realisieren, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung auch unabhängig davon nicht gegeben. Wie der tatsächliche Ablauf zeigt, konnten sich die Umstände seiner Inhaftierung jederzeit ändern, ohne dass die Beklagte Einfluss darauf hatte. Die Argumentation des Klägers ist schon deshalb nicht tragfähig, weil nach der Rechtsprechung dauerhafte Vorkehrungen dafür erforderlich sind, dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht eintreten kann. Hier bestand jederzeit die Möglichkeit, dass der Kläger entweder aus der Haft heraus oder aufgrund von Lockerungen der Vollzugsmaßnahmen sowie über Mitarbeiter bzw. einen benannten Kanzleivertreter Kontakt zu potenziellen Mandanten aufnehmen konnte. In der Konsequenz würde die Auffassung des Klägers dazu führen, dass die Beklagte die Fortdauer der Inhaftierung des Klägers durchgängig überwachen und bis zur Entlassung des Klägers mit dem Widerruf zuwarten müsste. Eine solche Beurteilung würde das Regel- /Ausnahmeverhältnis, das sich aus der Vermutungswirkung der Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis ergibt, in sein Gegenteil verkehren. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.