Urteil
1 AGH 37/23
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0216.1AGH37.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Der am 00.00.1967 geborene Kläger ist seit dem 00.08.2010 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Zunächst hatte der Kläger seinen Kanzleisitz in R., Z.-straße 00, in Bürogemeinschaft mit zwei anderen Rechtsanwälten. Etwa seit Mitte 2023 begann der Kläger im Zuge der Beendigung der Bürogemeinschaft mit der Verlegung seines Kanzleisitzes in das Souterrain seines Wohnhauses in L.. Nach seinen Angaben (Bl. 474 PH2) übersah er in der Übergangszeit das ihm unter seiner Privatanschrift zugestellte Anhörungsschreiben der Beklagten vom 22.06.2023 (Bl. 346 der beigezogenen Verfahrensakte „Prozessheft“ der Beklagten, künftig: PH) zu seinen Vermögensverhältnissen und über den möglichen Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft wegen bestehender Vermögenslosigkeit. Das Schreiben war ihm allerdings von der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten telefonisch angekündigt worden (Bl. 360 PH), nachdem es unter dem bisherigen Kanzleisitz in R., Z.-straße, nicht zugestellt werden konnte. Mit der angefochtenen Widerrufsverfügung vom 24.08.2023, die vom Präsidenten für den Vorstand unterzeichnet worden ist, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die zuständige Abteilung V des Vorstands durch Beschluss vom 08.08.2023 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen habe (Bl. 410 PH). Diese Verfügung wurde dem Kläger am 29.08.2023 zugestellt (Bl. 426 PH). Zur Begründung verwies die Beklagte auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger, die in einer als Anlage der Verfügung beigefügten Tabelle aufgeführt worden sind. Die Anlage enthielt eine Übersicht mit Vollstreckungsmaßnahmen ab Dezember 2018. Zur Begründung des Widerrufs stützte sich die Beklagte auf die lfd. Nr. 11, 18, 20, 22, 23 der Aufstellung. Die übrigen dort enthaltenen Vollstreckungsmaßnahmen waren bei Erlass der Widerrufsverfügung durch Zahlung der zugrundeliegenden Forderungen erledigt. Dies gilt auch für eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vom 15.09.2020 zum Aktenzeichen N01, auf die die Beklagte zur Begründung des Widerrufs ebenfalls nicht abstellte. Die Eintragung bestand allerdings trotz Zahlung der Forderung fort und der Kläger hat jedenfalls bis zum Erlass des Widerrufs nicht die Löschung bewirkt. Hinsichtlich der lfd. Nr. 11 der Anlage, einer Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte NRW über ursprünglich 35.930,99 €, bestand eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Laufzeit bis zum 22.11.2024. Wie die Gerichtsvollzieherin am 01.03.2023 bestätigte, zahlte der Kläger die monatlichen Raten i.H.v. 2.850,00 € pünktlich. Der lfd. Nr. 18 lagen Gebührenbescheide der Beklagten zugrunde. Die Forderungshöhe betrug 894,70 €. Es wurde ein Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 26.04.2023 gegen den Kläger erlassen. Die lfd. Nr. 20 betraf Steuerrückstände i.H.v. 2.002,81 €. Es wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben. Die lfd. Nr. 22 betraf eine Forderung der Stadt J. über 111,24 €. Auch insoweit wurde ein Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund am 07.12.2022 gegen den Kläger erlassen. Die lfd. Nr. 23 betraf einen Vollstreckungsbescheid vom 12.10.2022 des Amtsgerichts Hagen zugunsten der Eheleute H. über 703,36 €. Auch insoweit lag ein Zwangsvollstreckungsauftrag vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerrufsverfügung vom 24.08.2023 nebst Anlage Bezug genommen (Bl. 4 bis 17 d.A.). Auf Grundlage dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kam die Beklagte zu dem Schluss, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten sei. Nach Zustellung der Widerrufsverfügung wandte sich der Kläger mit mehreren Schreiben (vom 11.09.2023, Bl. 433 ff. PH, vom 12.09.2023, Bl. 446 ff. PH, und zwei Schreiben vom 20.09.2023, Bl. 468 ff. und 473 ff. PH) an die Beklagte: Zur lfd. Nr. 11 führte er aus, dass er die vereinbarten Raten weiterhin pünktlich zahle. Die Forderung zur lfd. Nr. 18 habe er am 07.09.2023 in voller Höhe gezahlt. Bereits am 08.08.2023 habe er die Steuerforderung der Oberfinanzdirektion zur lfd. Nr. 20 durch Zahlung an das Finanzamt R. i.H.v. 2.038,91 € beglichen. Die Forderung zur lfd. Nr. 22 habe er am 07.09.2023 gezahlt. Schließlich habe er auch die Forderung zur lfd. Nr. 23 durch Zahlung von 984,02 € getilgt. Darüber hinaus stellte der Kläger die aus seiner Sicht ausstehenden Einnahmen aus Anwaltsgebühren dar. Diese ergäben sich zu einem Großteil aus seiner Tätigkeit als Strafverteidiger in einem Umfangsverfahren vor dem Landgericht Aachen (60 KLs 11 / 21), in dem bereits über 141 Hauptverhandlungstage stattgefunden hätten und bei dem bis Ende Januar 2024 weitere 24 Hauptverhandlungstage terminiert seien (Stand 12.09.2023, Bl. 447 PH). Aufgrund der in den bisherigen 141 Hauptverhandlungstagen entstandenen Gebühren i.H.v. 85.873,82 € netto (Vorschussrechnung vom 29.08.2023, Bl. 436 PH) sei deshalb bis einschließlich Januar 2024 ein rechnerisches Monatsnetto i.H.v. 3.750,00 € zu erwarten (Bl. 447 PH). Insgesamt ergebe eine Aufstellung seiner zu erwartenden Gebühren (Bl. 466 und 467 PH) bis einschließlich Januar 2024 aus abrechnungsreifen und laufenden Mandaten Einnahmen von ca. 50.000,00 € (Bl. 469 PH). Er verfüge über Immobilieneigentum. Eine Gefährdung der Rechtsuchenden sei unabhängig davon nicht gegeben. Mindestens seit 2018 vereinnahme er keine Fremdgelder mehr und verwalte auch keine Mandantengelder. Dies ergebe sich auch aus dem von ihm verwendeten Vollmachtformular. Auf die fehlende Geldempfangsvollmacht weise er auch in entsprechenden Schriftsätzen jeweils hin. Mit Schreiben vom 22.09.2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Widerruf des Widerrufsbescheides derzeit nicht Betracht komme, da die Forderungen erst nach Zustellung des Bescheides beglichen worden seien und der Kläger seine Vermögensverhältnisse nicht umfassend dargestellt habe (Bl. 477 PH). Seine Anfechtungsklage vom 28.09.2023 (Bl. 2 d.A.), die am selben Tag per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist, hat der Kläger zunächst nicht begründet. Der Kläger beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 24.08.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass der Kläger die Forderung zu Nr. 11 noch nicht erfüllt habe, sondern in Raten zahle. Nur die Forderung zu Nr. 20 sei vor Zustellung des Widerrufsbescheids beglichen gewesen, die übrigen Verbindlichkeiten erst danach. Im Übrigen seien zwischenzeitig - unstreitig - neue offene Forderungen der Beklagten gegen den Kläger hinzugekommen, wegen derer die Beklagte Vollstreckungsaufträge erteilt habe. Die Forderung über 308,45 € gem. Zahlungsaufforderung vom 07.07.2023 und Vollstreckungsauftrag vom 27.09.2023 (lfd. Nr. 24 der aktualisierten Forderungsaufstellung, Bl. 191 d.A.) sei am 30.10.2023 gezahlt worden. Wegen eines Gebührenbescheids über 153,40 € sei am 24.11.2023 Vollstreckungsauftrag erteilt worden (lfd. Nr. 25, Bl. 191 d.A.). Mit Schriftsatz vom 18.12.2023 (Bl. 103 ff. d.A.) hat der Kläger angekündigt, nach „dem buchhalterischen Abschluss des Geschäftsjahres 2023, bis zum Jahresanfang“ nochmals umfassend zu seiner Vermögenslage vorzutragen. Gleichzeitig hat er seine Eingaben an die Beklagte vom 11.09.2023, 12.09.2023 und die beiden Schreiben vom 20.09.2023 unmittelbar vorgelegt. Im Übrigen hat er darauf verwiesen, dass er seine finanziellen Verhältnisse gegenüber der Beklagten bereits im Jahre 2021 und 2022 dargelegt habe. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig. I. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). Sie wurde insbesondere innerhalb der Klagefrist (§ 74 VwGO) von 1 Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheids erhoben (vgl. zur Frist BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 – AnwZ (Brfg) 28/20 –, Rn. 14, juris). II. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet. 1. Der Widerrufsbescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Die Entscheidung über den Widerruf ist von dem gemäß § 78 Abs. 1 S. 2 BRAO zuständigen Vorstand am 08.08.2023 getroffen worden. Dabei hat die Beklagte, was nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO zulässig ist, Abteilungen gebildet. Die Widerrufsentscheidung ist dem Kläger mit der Widerrufsverfügung vom 24.08.2023 durch den Präsidenten im Namen des Vorstands mitgeteilt worden, § 80 Abs. 2 S. 2 BRAO. Die Verfügung ist dem Kläger auch zugestellt worden, sodass sie ihm gegenüber wirksam geworden ist. Eine vorherige Anhörung des Klägers hat mit Schreiben vom 22.06.2023 stattgefunden, das dem Kläger ungeachtet dessen, dass er es zunächst übersehen hat, wirksam zugestellt worden ist. Ihm ist darin auch der Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt angedroht worden. 2. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 8. Februar 2010 – AnwZ (B) 11/09 –, Rn. 4, juris) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der Ausspruch der Widerrufsverfügung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 5, juris; Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4, juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5, juris; Beschluss v. 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 5 ff., juris; Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 4, juris; Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 7, juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 –, BGHZ 190, 187-197, Rn. 9, juris). a. Auf die Vermutungswirkung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in Folge einer Eintragung in das vom zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882h ZPO) zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) beruft sich die Beklagte nicht. Hier bestand zwar bei der Entscheidung über den Widerruf eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Die zugrundeliegende Forderung war aber bereits vom Kläger erfüllt. Er hat lediglich die Löschung der Eintragung bislang nicht herbeigeführt. b. Ein Vermögensverfall kann aber auch unabhängig von der Vermutungswirkung aufgrund anderer Indizien angenommen werden. Das ist hier der Fall. Mögliche Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt, so dass keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen, und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04 –, Rn. 11 ff., juris; Beschluss vom 21. Oktober 2019 – AnwZ (Brfg) 32/19 –, Rn. 6, juris). Die Beklagte hat sich auf Vollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den von ihr aufgeführten Forderungen gemäß lfd. Nr. 11, 18, 20, 22 und 23 der von ihr erstellten Tabelle berufen. Zunächst ist unstreitig, dass in Bezug auf die Forderung zur lfd. Nr. 11 mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, die vom Kläger jedenfalls bis zum Widerruf eingehalten wurde. Diese Forderung ist nach Widerruf vom Kläger beglichen worden, wie sich aus der Bestätigung der Gerichtsvollzieherin vom 09.11.2023 ergibt. Zur Forderung gem. lfd. Nr. 20 der von der Beklagten vorgelegten Tabelle behauptet der Kläger eine Zahlung am 08.08.2023, also am Tag des Vorstandsbeschlusses der Beklagten über den Widerruf. Da es für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs auf den Zeitpunkt des (späteren) Erlasses der Widerrufsverfügung ankommt, spricht auch diese Forderung nicht für einen Vermögensverfall des Klägers. Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Vorstand kommt es demgegenüber nicht an. Die Beklagte hat nach ihrer aktualisierten Aufstellung akzeptiert, dass die Forderung „vor WR bezahlt, danach nachgewiesen“ worden ist. Die übrigen zur Begründung des Widerrufs herangezogenen Forderungen (lfd. Nr. 18, 22, 23) zahlte der Kläger aber erst nach Wirksamkeit des Widerrufsbescheids. Es handelt sich um (Haupt-)forderungsbeträge von 894,70 €, 111,24 € und 984,02 €. Hinsichtlich der Forderungen Nr. 18 und 22 sind Haftbefehle gegen den Kläger ergangen. Der Kläger ließ es also wegen vergleichsweise geringfügiger Verbindlichkeiten zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und zum Erlass von Haftbefehlen kommen. Die Forderungen zahlte er offenbar unter dem Druck des Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Insgesamt liegen damit hinreichende Indizien vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – AnwZ (Brfg) 43/14 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, Rn. 4 m.w.N.), die hier die Annahme eines Vermögensverfalls des Klägers bei Erlass des Widerrufs rechtfertigen. Gibt es – wie hier – Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2019 – AnwZ (Brfg) 47/18 –, Rn. 5, juris; vom 29. Mai 2018, AnwZ (Brfg) 71/17, Rn. 4, juris; vom 30. November 2018, AnwZ (Brfg) 57/17, Rn. 6, juris und vom 12. Dezember 2018, AnwZ (Brfg) 65/18, Rn. 4, juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt dazu ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 6/22 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 04.04.2012, AnwZ (Brfg) 1/12 und vom 09.07.2013, AnwZ (Brfg) 22/13; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 – 1 AGH 31/17 –, Rn. 23, juris). Die Beklagte hat die Ausführungen des Klägers, mit denen er von September 2023 bis Januar 2024 Gebühreneinnahmen von ca. 50.000,00 € behauptet hat, nicht für ausreichend gehalten. Es trifft zu, dass der Kläger lediglich zur Einnahmeseite vorträgt und seine aktuellen Ausgaben und Zahlungsverpflichtungen nicht abschließend offenlegt. Es handelt sich auch um nicht näher belegte Aussichten über künftige Einnahmen, auch wenn unterstellt werden kann, das das strafrechtliche Umfangsverfahren zu weiteren Einkünften des Klägers führen wird. Insgesamt kann auf Grundlage der Angaben des Klägers keine verlässliche Aussage zu der Frage getroffen werden, ob die Vermögensverhältnisse des Klägers nachhaltig geordnet sind. Es kann nicht beurteilt werden, ob weitere Verbindlichkeiten, die nicht in der Liste der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgeführt sind, bestehen. Unstreitig hat der Kläger es auch nach dem Widerruf in zwei Fällen erneut zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen lassen, auch wenn die Forderungen inzwischen gezahlt sind. Soweit sich der Kläger auf Angaben zu seiner finanziellen Situation gegenüber der Beklagten aus den Jahren 2021 und 2022 beruft, kann daraus nicht auf nachhaltig geordnete finanzielle Verhältnisse des Klägers geschlossen werden. Es ergeben sich auch keine verlässlichen Anhaltspunkte für die maßgebliche Situation bei Erlass des Widerrufsbescheids. Angesichts der erneut zu verzeichnenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen reicht es auch nicht aus, dass der Kläger sich darauf beruft, seine finanzielle Situation und seine regelmäßigen Ausgaben seien unverändert. Die Angaben des Klägers in den Jahren 2021 und 2022 stützen vielmehr das Bild, wonach der Kläger sich immer wieder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen offener Forderungen ausgesetzt sieht, was insgesamt für länger anhaltende ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse des Klägers spricht. Dass der Kläger über Grundeigentum verfügt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dabei handelt es sich nicht um liquide Mittel, die zur Tilgung der Forderungen eingesetzt werden könnten (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2019 – AnwZ (Brfg) 31/19 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. Oktober 2017 – AnwZ (Brfg) 39/17 –, Rn. 7, juris; vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, juris Rn. 6 und vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 30. August 2019 – 1 AGH 39/18 –, Rn. 28, juris; Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022, BRAO § 14 Rn. 19, 20). 3. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, AnwBl Online 2017, 115, juris Rn. 15). Den Kläger trifft insoweit die Feststellungslast (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 39). Nach der Rechtsprechung des BGH ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Der BGH leitet daraus zwar keinen Automatismus ab, so dass die Gefährdung nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt. Dennoch kann die Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschl. v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 38/21; BGH, Beschl. v. 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17; BGH, Beschl. v. 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17; BGH, Beschl. v. 05.03.2018 - AnwZ (Brfg) 52/17; BGH, Beschl. v. 21.12.2018 - AnwZ (Brfg) 33/18; Stark, jurisPR-InsR 11/2022 Anm. 4). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – AnwZ (Brfg) 65/18 –, Rn. 7, juris). Dass der Kläger in der Vergangenheit keine Fremdgelder angenommen hat und auch keine Empfangsvollmacht für Mandantengelder hatte, schließt damit die Gefährdung der Rechtsuchenden nicht aus. Eine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit als Anwalt rechtfertigt ebenfalls keine Ausnahme von der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 – AnwZ (Brfg) 72/17 –, Rn. 13, juris; Beschluss vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 17/15, Rn. 7 juris). III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 144 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.