Beschluss
1 AGH 20/23
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0214.1AGH20.23.00
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Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
4. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. 4. Der Beschluss ist unanfechtbar. G r ü n d e: I. Der Kläger ist seit dem 00.00.1991 als Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer W. (Beklagte) zugelassen. Die Beklagte erfuhr von folgenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis: - N01 (Nichtabgabe der Vermögensauskunft) - N02 (Nichtabgabe der Vermögensauskunft) Mit Schreiben vom 12.12.2022 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme und wies auf den drohenden Widerruf der Zulassung hin. Der Kläger erklärte per Telefax vom 22.12.2022, erst aufgrund des Schreibens der Beklagten von den Eintragungen Kenntnis erlangt zu haben. Er kündigte an, auf die Angelegenheit zurückzukommen, sobald er diese habe klären können und bat um Fristverlängerung. Er äußerte sich im Folgenden nicht. Mit Bescheid vom 23.03.2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Zur Begründung verwies sie auf die Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis sowie auf die gesetzliche Vermutung, welche der Kläger nicht ausgeräumt habe. Zudem stützte sie den Widerruf auf eine weitere Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis (N03 (Nichtabgabe der Vermögensauskunft)), nachdem sie im März 2023 erneute Einsicht in das Schuldenverzeichnis erhielt. Der Widerrufsbescheid wurde dem Kläger am 25.03.2023 zugestellt. Am 25.04.2023 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.03.2023 Klage beim Anwaltsgerichtshof erhoben. Mit Schriftsätzen vom 03.05.2023 und 07.07.2023 reichte der Kläger die Löschungsbestätigungen hinsichtlich der Eintragung N01, datierend auf den 24.04.2023, und N03, datierend auf den 29.06.2023, nach. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.07.2023 reichte der Kläger die Lösungsbestätigung bezüglich der Eintragung N03 datierend auf den 29.06.2023 nach. Der Kläger hat vorgetragen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, insbesondere hinsichtlich der erst im Widerrufsbescheid genannten Eintragung, die nicht Gegenstand der Anhörung gewesen sei und sich erst aus dem neuen, dem Widerrufsbescheid beigefügten Schuldnerverzeichnis ergebe. Insbesondere hätte der Beklagten bei Erlass des Widerrufsbescheides auffallen müssen, dass eine der Forderungen aus dem Verzeichnis gelöscht worden sei, was die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO jedenfalls hätte erschüttern können. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 23.03.2022, zugestellt am 23.03.2023, aufzuheben. Mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 27.09.2023 hat die Beklagte den Bescheid zurückgenommen. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.10.2023 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Erledigungserklärung des Klägers hat sich die Beklagte vor Eintritt in die mündliche Verhandlung am 20.10.2023 angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass trotz angekündigter weiterer Stellungnahme des Klägers sich dieser im Widerrufsverfahren zur Sache nicht geäußert habe und ihr keine Kenntnisse vorgelegen hätten, die die Vermutungswirkung widerlegt hätten. Dies sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass mit der Eintragung N03 nach der Androhung noch ein weiterer Eintrag hinzugekommen sei. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO i.V.m. § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 1 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die gemäß § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig. Über die Kosten ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auf der Grundlage einer summarischen Prüfung zu entscheiden, § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.4.2008 –WB 4.08, BeckRS 2015, 54390). Danach waren vorliegend dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt – Widerrufsbescheid der Beklagten vom 23.03.2023 – lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor. Der Kläger wies zum maßgeblichen Zeitpunkt im Schuldnerverzeichnis zwei Eintragungen auf. Damit wurde der Vermögensverfall kraft Gesetzes vermutet. Vermögensverfall liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH, Beschl. v. 25.3.1991 – AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; BGH, Beschl. v. 21.11.1994 – AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (vgl. BGH, Beschl v. 29.6.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234), vorliegend der 23.03.2023. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger (jedenfalls noch) mit zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis verzeichnet: N01 sowie N03. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hat der Kläger auch nicht widerlegt, da er seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht nachkam. Zwar greift die gesetzliche Vermutung dann nicht ein, wenn die zugrundeliegenden Forderungen zum Zeitpunkt der Widerrufszulassung schon beglichen waren, auch wenn die Eintragung noch fortbestanden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2002 – AnwZ (B) 18/01, BRAK-Mitt. 2003, 84). Allerdings obliegt der Nachweis des Erlöschens dem Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2002 – AnwZ (B) 18/01, BRAK-Mitt. 2003, 84; Henssler/Prütting/ Henssler , BRAO, 5. Aufl. 2019, § 14 Rn. 30). Ein Rechtsanwalt, der im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. Senat, Urt. v. 19.1.2018 – 1 AGH 31/17 –, juris). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt; vielmehr hat er sich zu den Eintragungen und den diesen zugrundeliegenden Forderungen (Tilgungen) erst in der Klageschrift geäußert. Aus der Funktion des Schuldnerverzeichnisses als verlässlicher Auskunftsquelle über Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Schuldner ergibt sich, dass diese Grundlage einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist und für den Fall der ausbleibenden Widerlegung eine gebundene Entscheidung der Rechtsanwaltskammer zu erfolgen hat. Allerdings ist die gesetzliche Vermutung im Einzelfall durch Beweis des Gegenteils zu widerlegen (§§ 112 c Abs. 1 BRAO, 173 VwGO, 292 ZPO; vgl. hierzu AGH Niedersachsen, Urt. v. 30.11.2015, AGH 4/15, BeckRS 2015 128964). Die Widerlegung erfolgt im Eigeninteresse des Rechtsanwalts, aber auch in Erfüllung einer ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren. Der betroffene Rechtsanwalt ist schon im Widerrufsverfahren gem. § 32 Abs. 1 S. 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel vollständig mitzuteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.2.2012 – AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20; BGH, Urt. v. 18.1.2013, 1 AGH 42/12, BeckRS 2013, 16310). Dieser Obliegenheit, die nicht im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzbar ist, deren Verletzung auch nicht zum materiellen Rechtsverlust, sondern nur zu verfahrensrechtlichen Nachteilen führt, ist nach erfolgtem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis zumutbar. Unterlässt der betroffene Rechtsanwalt die Mitwirkung, muss die Rechtsanwaltskammer davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt ihm günstige Umstände vorgetragen und im eigenen Interesse nachgewiesen hätte. Werden derartige günstige Umstände nicht vorgetragen, bleibt es bei der Vermutung, dass sie nicht vorliegen (vgl. AGH Niedersachsen, Urt. v. 30.11.2015, AGH 4/15, BeckRS 2015 128964 Tz. 21). Der ihm obliegenden Darlegungslast ist der Kläger entgegen eigener Ankündigung und trotz Hinweises auf die Konsequenzen im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2022 nicht nachgekommen. Die Beklagte hat nach Mitteilung der maßgeblichen Umstände durch den Kläger in der Klageschrift die Konsequenzen aus der widerlegten Vermutungswirkung gezogen und den Widerruf widerrufen. Die Folgen der unterlassenen Mitwirkungspflicht hat der Kläger durch Tragung der Verfahrenskosten zu übernehmen. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 03.11.2023 vorgetragenen Umstände betreffend seine finanzielle Situation zum maßgeblichen Zeitpunkt am 23.03.2023 vermögen auch kein anderes Ergebnis zu begründen. Denn dies lässt den Vorwurf der unterlassenen Mitwirkung des Klägers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht entfallen. Die nachträglich vorgetragenen Umstände hätte der Kläger bereits vor Erlass des Widerrufsbescheides der Beklagten vortragen können. Die Klage des Klägers wäre nach bisherigem Sach- und Streitstand erfolglos gewesen. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Weder Umfang und Bedeutung der Sache noch Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts gebieten ein Abweichen vom üblichen Streitwert in Höhe von 50.000 €.