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Urteil

1 AGH 37/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0425.1AGH37.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am 00.00.1971 geborene Kläger ist seit dem 00.00.2019 als europäischer Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm gem. § 2 EuRAG zugelassen. Er übt seine Anwaltstätigkeit unter dem Kanzleisitz in P. als freiberuflicher Mitarbeiter der Kanzlei S. aus. Mit Schreiben vom 12.03.2024 und 01.08.2024 hörte die Beklagte den Kläger zu einem Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer aus den Gründen der §§ 4 Abs. 1 EuRAG, 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an und bat ihn unter Fristsetzung bis zum 15.08.2024 um Stellungnahme zu seinen Vermögensverhältnissen. Dem lagen mehrere Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger zugrunde, insbesondere die folgenden beiden Zwangsvollstreckungsverfahren, wegen derer der Kläger im August 2024 im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden war: - lfd. Nr. 3: Rechtsanwaltskammer Hamm 1.436,45 € - lfd. Nr. 4: Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW 2.208,98 € Über seinen Prozessbevollmächtigten räumte der Kläger mit E-Mail vom 13.08.2024 – mithin zwei Tage vor Ablauf der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist – die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ein, behauptete aber, dass zumindest die Eintragung der Forderung lfd. Nr. 3 im Schuldnerverzeichnis aus formalen Gründen nicht hätte erfolgen dürfen und der Gerichtsvollzieher bereits aufgefordert worden sei, sie zu löschen. Die Forderung lfd. Nr. 3 wurde insgesamt anerkannt, die Forderung lfd. Nr. 4 nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach. Beantragt wurde ohne weitere Begründung eine Fristverlängerung bis zum 13.09.2024. Mit Schreiben vom 15.08.2024 verlängerte die Beklagte per beA die Frist bis zum 19.08.2024 und teilte mit, aufgrund der Sachlage eine längere Frist nicht zu gewähren. Eine weitere Stellungnahme des Klägers erfolgte daraufhin nicht. Es wurden insbesondere keinerlei Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Der Kläger ließ über seinen Prozessbevollmächtigten lediglich per E-Mail am 19.08.2024 mitteilen, dass die Löschung der Einträge im Schuldnerverzeichnis beantragt, vom Gericht aber noch nicht bearbeitet worden sei und zusätzlich auch eine Reaktion des Gerichtsvollziehers ausstehe. Daraufhin widerrief die Beklagte unter dem Datum des 29.08.2024 die Aufnahme des Klägers in die Rechtsanwaltskammer gem. §§ 4 Abs. 1 EuRAG, 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit vom Präsidenten für den Vorstand unterzeichneter Verfügung. Zur Begründung des Widerrufsbescheids stützte sich die Beklagte auf die beiden Forderungen und Zwangsvollstreckungsverfahren sowie darauf, nicht davon ausgegangen zu sein, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers ungeachtet der gegen ihn laufenden Vollstreckungsmaßnahmen geordnet seien. Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten per Postzustellungsurkunde am 05.09.2024 zugestellten Bescheid erhob der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am Montag, dem 07.10.2024, per beA Klage. Begründet wurde die Klage nicht. Es wurde in der Klageschrift lediglich eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz angekündigt. Ergänzend vorgetragen wurde indes nicht. Der Kläger beantragt , 1. die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 29.08.2024 aufzuheben und 2. dem Beklagten für die Erhebung der Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Näher begründet hat die Beklagte ihren Antrag nicht. Nachdem der zunächst für den 14.03.2025 anberaumte Termin auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vertagt worden war, hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.04.2025 beantragt, den für den 25.04.2025 anberaumten Termin zu verlegen. Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte aus, er – der Prozessbevollmächtigte, der sich ausweislich seines Briefkopfes mit zwei weiteren Berufsträgern sowie zusätzlich mit dem Kläger als freiberufliche Mitarbeiter zu einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen hat – habe am Tag der mündlichen Verhandlung zwei Gerichtstermine am Amtsgericht Dortmund wahrzunehmen, und zwar sowohl zu der geladenen Uhrzeit um 10:00 Uhr als auch eine Stunde danach. Mit Verfügung des Gerichts vom 15.04.2025 wurde der Kläger unter Hinweis darauf, dass bis dato keine Veranlassung zur Terminsverlegung gesehen werde, vom Gericht auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten sowie den Umstand glaubhaft zu machen, dass die Termine kein anderer Rechtsanwalt aus seiner Kanzlei wahrnehmen könne. Daraufhin führte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 17.04.2025 aus, dass eine Wahrnehmung des kollidierenden Gerichtstermins durch einen Kollegen nicht möglich sei, weil sein eigenes persönliches Erscheinen angeordnet worden sei. Außerdem übersandte der Prozessbevollmächtigte sowohl eine gerichtliche Verfügung des Amtsgerichts Dortmund, der eine Terminsverlegung auf den 11.04.2025 (mit der Anordnung seines eigenen persönlichen Erscheinens) zu entnehmen war, als auch eine an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten gerichtete Umladung in einem anderen Zivilrechtsstreit, mit der das Amtsgericht Dortmund für einen zeitlich kollidierenden Gerichtstermin am 25.04.2025 geladen hatte, allerdings ohne jeden Hinweis auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen. Das Gericht hat darauf den Terminverlegungsantrag des Klägers per Beschluss zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten zur Mitglieds-Nr.: N01 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. I. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers vom Termin über die Anfechtungsklage entscheiden. Der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten sind mit der Ladung gem. § 102 Abs.2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann. Insbesondere war der Senat nicht gehalten, den anberaumten Termin auf den Antrag des Klägers zu verlegen oder zu vertagen. Es bestand kein Grund für eine Verlegung oder Vertagung des Termins nach Aufruf der Sache. Der anwaltlich vertretene Kläger hat keinen erheblichen Grund für eine Terminsänderung vorgetragen, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Vertreter des Klägers, nachdem er vom Gericht bereits am 15.04.2025 auf die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung erheblicher Gründe hingewiesen worden war, vortrug, er sei am Verhandlungstag in zwei Gerichtterminen beim Amtsgericht Dortmund geladen und in einem Termin sei sein persönliches Erscheinen angeordnet worden, wurde dies nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger-Vertreter hat lediglich eine Ladung des Amtsgerichts Dortmund zu einem kollidierenden Termin am 25.04.25 vorgelegt. Zu dem war allerdings ein persönliches Erscheinen nicht angeordnet. Die zweite von ihm vorgelegte Ladung des AG Dortmund, in der das persönliche Erscheinen angeordnet worden war, bezog sich dagegen auf den 11.04.25, sodass eine Kollision mit dem Gerichtstermin am 25.04.2025 nicht erkennbar war. Des Weiteren wurde vom Kläger-Vertreter nicht glaubhaft gemacht, dass kein anderer Rechtsanwalt/keine andere Rechtsanwältin seiner Kanzlei den Termin für ihn vertretungsweise hätte wahrnehmen können. Bei einer Anwaltssozietät und bei einer Bürogemeinschaft ist ein erheblicher Grund für die beantragte Terminsverlegung erst dann dargelegt, wenn auch kein anderer Angehöriger der Kanzlei in der Lage ist, den Verhandlungstermin für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt wahrzunehmen (BVerwG: Beschluss vom 05.12.1994 - 8 B 179.94 - BeckRS 1994, 31224420, OVG Münster, Beschluss vom 13.07.2018 - 9 A 1980/12.A -, NJW 2018, 2814 Rn. 8). II. Die erhobene Anfechtungsklage ist gem. §§ 112c Abs.1 S.1 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht binnen eines Monats nach Zugang des Widerrufsbescheids beim Kläger am 05.09.2024 am 07.10.2024 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen, weil sich die Klagefrist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO auf den 07.10.2024 verlängert hatte. Ein Vorverfahren ist entbehrlich, §§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 68 Abs. 1 S. 2 BRAO, 110 Abs. 1 JustG NRW. III. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. 1. Die Widerrufsverfügung ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die für die Rücknahme und den Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen gem. §§ 4 Abs. 1 EuRAG, 14 BRAO zuständige Beklagte hat den Widerruf wirksam gem. §§ 4 Abs. 1 EuRAG, 73 Abs. 1 S. 2 BRAO durch ihren Vorstand erklärt. Der Kläger ist mit Schreiben der Beklagten vom 12.03.2024 sowie 01.08.2024 gem. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß zu dem beabsichtigten Widerruf der Zulassung angehört worden. 2. Der Widerrufsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Aufnahme des Klägers in die Rechtsanwaltskammer ist zu Recht widerrufen worden. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist gem. § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass die Interessen der Rechtsuchenden hierdurch nicht gefährdet sind. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschluss vom 20.12.2022 – AnwZ (Brfg) 22/22 –, Rn. 6; Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 11/09 m.w.N.). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO von Gesetzes wegen vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Weitere Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls sind die Erwirkung von Schuldtiteln und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 – AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 – AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 – AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4; vom 9. Januar 2020 – AnwZ (Brfg) 68/19, juris Rn. 6 und vom 17. November 2020 – AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 14). Leistet der Rechtsanwalt Zahlungen nur unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, spricht das nicht nur bei Verbindlichkeiten in größerem Ausmaß für einen Vermögensverfall, sondern (gerade) auch dann, wenn der Rechtsanwalt es sogar wegen vergleichsweise geringfügiger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 – AnwZ (Brfg) 30/13, juris Rn. 4; vom 14. Oktober 2014 – AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5; vom 27. Juli 2015 – AnwZ (Brfg) 26/15, juris Rn. 3 und vom 30. Januar 2017 – AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 5; Urteil vom 3. Mai 2021 – AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 42). Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der Ausspruch der Widerrufsverfügung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 5, juris; Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4, juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5, juris; Beschluss v. 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 5 ff., juris; Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 4, juris; Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 7, juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 –, BGHZ 190, 187-197, Rn. 9, juris). Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Der Vermögensverfall des Klägers wird vermutet. Bei Bescheiderlass bestanden gegen ihn zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Die Eintragungen stellt der Kläger nicht in Abrede. Soweit er die Auffassung vertritt, dass diese gar nicht hätten erfolgen dürfen oder zumindest löschungsreif wären, ist dies unbeachtlich. Denn die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7, 2. HS. BRAO knüpft die Rechtsfolge der Beweislastumkehr einzig an die Existenz der Eintragungen, d.h. an eine rein formale Betrachtung. Entscheidend ist somit einzig, dass der Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Die aus den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis abgeleitete Vermutung für den Vermögensverfall hat der Kläger nicht widerlegt. Die Erfüllung des Vermutungstatbestandes führt zu einer Beweislastumkehr. Der Rechtsanwalt muss daher nachweisen, dass ein Vermögensverfall zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides nicht vorgelegen hat (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – AnwZ (BrfG) 65/17; Rn. 6, juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der im Schuldnerverzeichnis eingetragene Rechtsanwalt zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorzulegen und darzutun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 6/22 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn 6, juris; Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 04.04.2012, AnwZ (Brfg) 1/12 und vom 09.07.2013, AnwZ (Brfg) 22/13; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 – 1 AGH 31/17 –, Rn. 23, juris). Hierzu ist insbesondere auch eine Aufstellung sämtlicher gegen den Rechtsanwalt erhobenen Forderungen vorzulegen und nachzuweisen, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind. Die Vermutungswirkung gilt nur dann als widerlegt, wenn die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufs nicht oder nicht mehr bestanden (vgl. BGH NJOZ 2020, 1433, 1434 Rn. 6; NJW 2003, 577 = NZI 2003, 173; Beschl. v. 16.10.2019 – AnwZ (Brfg) 28/19, BeckRS 2019, 26722). Der Kläger hat hier lediglich darauf hingewiesen, dass die Forderung des Versorgungswerks, die Gegenstand einer der beiden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ist, überhöht sei. Nachgewiesen hat er dies nicht. Ebenso wenig hat er Angaben zu seinen sonstigen Vermögensverhältnissen gemacht. b) Der Widerruf hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. In der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung mithin nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7; vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, ZInsO 2019, 1368 Rn. 6; vom 3. November 2021 AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 11; vom 30. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 27/21, juris Rn. 15; vom 10. Oktober 2022 AnwZ (Brfg) 19/22, juris Rn. 7 und vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 12; jeweils mwN). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10.10.2022 – AnwZ (Brfg) 19/22, juris Rn. 7 und vom 01.09.2023 – AnwZ (Brfg) 21/23, ZInsO 2023, 2388 Rn. 6). Will der betroffene Rechtsanwalt weiterhin anwaltlich tätig werden, ist es daher von besonderer Bedeutung, dass er rechtlich abgesicherte Maßnahmen trifft, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Hierzu gehört eine wirksame Kontrolle. Denn Maßnahmen, die zwar inhaltlich zum Schutz der Mandanteninteressen geeignet sind, deren Einhaltung aber nicht wirksam kontrolliert werden oder die jederzeit – unkontrolliert – beendet werden können, sind zum Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht tauglich (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21, juris Rn. 8). Selbst auferlegte Beschränkungen eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschl. vom 30.12.2021 – AnwZ (Brfg) 27/21 – BeckRS 2021, 45074 Rn. 15, vom 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7 und vom 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 82/18, juris Rn. 5 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann im hiesigen Fall nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen werden. Dazu gibt es keinerlei Vortrag des Klägers und keinerlei Anhaltspunkte. IV. Schließlich war die Klage auch hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages (Klageantrag zu 2.) abzuweisen. Denn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gem. § 60 Abs. 1 VwGO nur bei Versäumnis einer Frist in Betracht. Weil die Klage des Klägers fristgemäß erhoben und insgesamt zulässig ist, fehlt es an einer versäumten Frist. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.