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Beschluss

17 C 22/13

AG Bad Segeberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBADSE:2014:1124.17C22.13.0A
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Leitsätze
1. Legt die durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss benachteiligte Partei ein Rechtsmittel gegen diesen ein und wendet sie sich darin gegen den Kostenansatz, muss zunächst im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 GKG über die Einwendungen gegen den Kostenansatz entschieden werden; je nach dem Ausgang des Erinnerungsverfahrens über den Kostenansatz ist anschließend über das Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu entscheiden (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Mai 2002, 14 W 277/02, AGS 2002, 285; entgegen OLG Celle, Beschluss vom 12. Januar 2010, 2 W 2/10, AGS 2010, 359; OLG Dresden, Beschluss vom 2. November 2000, 5 W 1773/00, NJW-RR 2001, 861).(Rn.16) 2. Schließen die Parteien zur Beendigung eines Rechtsstreits einen Vergleich und vereinbaren sie darin eine Kostenaufhebung, haftet die klagende Partei für die entstandenen Gerichtskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG auch bezogen auf den von der beklagten Partei durch den Vergleich übernommenen Teil der Gerichtskosten.(Rn.22) 3. Ist der beklagten Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, haftet sie für die von ihr in einem Vergleich übernommenen Gerichtskosten als Übernahmeschuldner gemäß § 29 Nr. 2 GKG. Wird die auf die bedürftige beklagten Partei entfallende Kostenschuld mit dem von der klagenden Partei geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet, kommt es auf die umstrittene Frage, ob die Staatskasse trotz § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO berechtigt ist, gegen den bedürftigen Übernahmeschuldner Gerichtskosten in Ansatz zu bringen, nicht an.(Rn.24) 4. Wird der von einem Veranlassungsschuldner geleistete Kostenvorschuss mit der Kostenschuld der gegnerischen Partei verrechnet, ist der Veranlassungsschuldner auch dann "ein anderer Kostenschuldner" im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG, wenn er selbst einen Teil der Gerichtskosten in einem Vergleich übernommen hat.(Rn.26) 5. Die Bestimmung des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 ist weder direkt noch analog anwendbar, wenn einem Übernahmeschuldner Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2010, I-10 W 124/09, AG kompakt 2010, 57; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2006, I-24 W 10/06, JurBüro 2007, 153; OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Juli 2012, 4 W 64/12; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 2012, I-25 W 9/12NJW-RR 2012, 1150; OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Dezember 2007, 14 W 876/07, FamRZ 2008, 1204; OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Juni 2013, 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Juni 2011, 10 UF 118/09, FamRZ 2011, 1752; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2009, 6 WF 105/09, AGS 2009, 596; OLG Schleswig, Beschluss vom 11. Juli 2005, 15 WF 202/05, SchlHA 2007, 38; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Februar 2010, 4 W 2/10, MDR 2010, 595; LG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2012, 332 O 195/11; AG Koblenz, Beschluss vom 11. März 2011, 134 C 2216/10, FamRZ 2011, 1324; AG Leipzig, Beschluss vom 14. Mai 2008, 335 F 1441/06, FamRZ 2009, 243). Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen vom Gericht selbst vorgeschlagenen Vergleich mit Kostenregelung handelt und in einem Gerichtsprotokoll zum Ausdruck gebracht worden ist (hier: "auf dringendes Anraten durch das Gericht"), dass das Ergebnis der vergleichsweisen Regelung der Sach- und Rechtslage entspricht (entgegen OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. März 2010, 5 UF 147/08; LG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 2011, 5 T 565/11; AG Wismar, Beschluss vom 12. März 2012, 3 F 465/10).(Rn.29) 6. Die mit Wirkung ab dem 01.08.2013 in Kraft getretene Regelung des § 31 Abs. 4 GKG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 rechtfertigt außerhalb ihres zeitlichen Anwendungsbereichs keine Anwendung des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG auf den Übernahmeschuldner.(Rn.32) 7. Gegen die Beschränkung des § 31 Abs. 3 GKG auf Entscheidungsschuldner bestehen auch insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, als der Gegner einer klagenden bedürftigen Partei anders als der Gegner einer bedürftigen beklagten Partei regelmäßig nicht Zweitschuldner ist (entgegen OLG Rostock, Beschluss vom 6. Juni 2011, 10 UF 118/09, FamRZ 2011, 1752; Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Juni 2013, 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189).(Rn.35) 8. Unterlässt es das Gericht, die Parteien im Hinblick auf die der beklagten Partei bewilligte Prozesskostenhilfe vor Abschluss eines Vergleichs darauf hinzuweisen, dass bei einer Übernahme von Kosten im Vergleichswege die Gerichtskostenhaftung der klagenden Partei nicht gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG ausgeschlossen ist und für die beklagte bedürftige Partei daher eine Inanspruchnahme durch die klagende Partei gemäß § 123 ZPO droht, ist kein Raum für eine Nichterhebung der bereits angefallenen Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.(Rn.38)
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten vom 04.07.2013 gegen die Kostenrechnung II des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Legt die durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss benachteiligte Partei ein Rechtsmittel gegen diesen ein und wendet sie sich darin gegen den Kostenansatz, muss zunächst im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 GKG über die Einwendungen gegen den Kostenansatz entschieden werden; je nach dem Ausgang des Erinnerungsverfahrens über den Kostenansatz ist anschließend über das Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu entscheiden (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Mai 2002, 14 W 277/02, AGS 2002, 285; entgegen OLG Celle, Beschluss vom 12. Januar 2010, 2 W 2/10, AGS 2010, 359; OLG Dresden, Beschluss vom 2. November 2000, 5 W 1773/00, NJW-RR 2001, 861).(Rn.16) 2. Schließen die Parteien zur Beendigung eines Rechtsstreits einen Vergleich und vereinbaren sie darin eine Kostenaufhebung, haftet die klagende Partei für die entstandenen Gerichtskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG auch bezogen auf den von der beklagten Partei durch den Vergleich übernommenen Teil der Gerichtskosten.(Rn.22) 3. Ist der beklagten Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, haftet sie für die von ihr in einem Vergleich übernommenen Gerichtskosten als Übernahmeschuldner gemäß § 29 Nr. 2 GKG. Wird die auf die bedürftige beklagten Partei entfallende Kostenschuld mit dem von der klagenden Partei geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet, kommt es auf die umstrittene Frage, ob die Staatskasse trotz § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO berechtigt ist, gegen den bedürftigen Übernahmeschuldner Gerichtskosten in Ansatz zu bringen, nicht an.(Rn.24) 4. Wird der von einem Veranlassungsschuldner geleistete Kostenvorschuss mit der Kostenschuld der gegnerischen Partei verrechnet, ist der Veranlassungsschuldner auch dann "ein anderer Kostenschuldner" im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG, wenn er selbst einen Teil der Gerichtskosten in einem Vergleich übernommen hat.(Rn.26) 5. Die Bestimmung des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 ist weder direkt noch analog anwendbar, wenn einem Übernahmeschuldner Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2010, I-10 W 124/09, AG kompakt 2010, 57; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2006, I-24 W 10/06, JurBüro 2007, 153; OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Juli 2012, 4 W 64/12; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 2012, I-25 W 9/12NJW-RR 2012, 1150; OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Dezember 2007, 14 W 876/07, FamRZ 2008, 1204; OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Juni 2013, 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Juni 2011, 10 UF 118/09, FamRZ 2011, 1752; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2009, 6 WF 105/09, AGS 2009, 596; OLG Schleswig, Beschluss vom 11. Juli 2005, 15 WF 202/05, SchlHA 2007, 38; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Februar 2010, 4 W 2/10, MDR 2010, 595; LG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2012, 332 O 195/11; AG Koblenz, Beschluss vom 11. März 2011, 134 C 2216/10, FamRZ 2011, 1324; AG Leipzig, Beschluss vom 14. Mai 2008, 335 F 1441/06, FamRZ 2009, 243). Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen vom Gericht selbst vorgeschlagenen Vergleich mit Kostenregelung handelt und in einem Gerichtsprotokoll zum Ausdruck gebracht worden ist (hier: "auf dringendes Anraten durch das Gericht"), dass das Ergebnis der vergleichsweisen Regelung der Sach- und Rechtslage entspricht (entgegen OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. März 2010, 5 UF 147/08; LG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 2011, 5 T 565/11; AG Wismar, Beschluss vom 12. März 2012, 3 F 465/10).(Rn.29) 6. Die mit Wirkung ab dem 01.08.2013 in Kraft getretene Regelung des § 31 Abs. 4 GKG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 rechtfertigt außerhalb ihres zeitlichen Anwendungsbereichs keine Anwendung des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG auf den Übernahmeschuldner.(Rn.32) 7. Gegen die Beschränkung des § 31 Abs. 3 GKG auf Entscheidungsschuldner bestehen auch insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, als der Gegner einer klagenden bedürftigen Partei anders als der Gegner einer bedürftigen beklagten Partei regelmäßig nicht Zweitschuldner ist (entgegen OLG Rostock, Beschluss vom 6. Juni 2011, 10 UF 118/09, FamRZ 2011, 1752; Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Juni 2013, 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189).(Rn.35) 8. Unterlässt es das Gericht, die Parteien im Hinblick auf die der beklagten Partei bewilligte Prozesskostenhilfe vor Abschluss eines Vergleichs darauf hinzuweisen, dass bei einer Übernahme von Kosten im Vergleichswege die Gerichtskostenhaftung der klagenden Partei nicht gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG ausgeschlossen ist und für die beklagte bedürftige Partei daher eine Inanspruchnahme durch die klagende Partei gemäß § 123 ZPO droht, ist kein Raum für eine Nichterhebung der bereits angefallenen Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.(Rn.38) Die Erinnerung des Beklagten vom 04.07.2013 gegen die Kostenrechnung II des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. I. Mit seiner am 24.01.2013 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger von dem Beklagten Räumung und Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.227,00 € sowie Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 409,00 € ab dem 01.02.2013 begehrt. Der Kläger hat dabei nach einem Streitwert in Höhe von 7.362,00 € einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 409,00 € eingezahlt. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.05.2013 hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit Mieten bzw. Nutzungsentschädigung bis einschließlich April 2013 geltend gemacht worden sind, weil eine Zahlung erfolgt sei. Neben der Räumung hat der Kläger noch die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 409,00 € ab Mai 2013 geltend gemacht. Das Gericht hat dem Beklagten in dem Termin am 02.05.2013 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Im Anschluss haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. In der Protokollniederschrift heißt es hierzu: „Sodann schließen die Parteien auf dringendes Anraten durch das Gericht folgenden Widerrufsvergleich: 1) Der Beklagte verpflichtet sich, die aus 1 ½ Zimmern der im …, …., gelegenen Wohnung in … in der … zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben. 2) Mit Abschluss dieses Vergleichs ist der Rechtsstreit erledigt. 3) Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. 4) Dem Beklagten bleibt nachgelassen, von diesem Vergleich durch schriftliche Anzeige an das Gericht binnen einer Woche ab heute zurückzutreten. Laut vorgespielt und genehmigt.“ Der Beklagte hat den Vergleich nicht widerrufen. Mit Beschluss vom 15.05.2013 hat das Gericht den Streitwert auf 7.362,00 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 16.05.2013 hat der Kläger die Festsetzung von Gerichtskosten in Höhe von 498,00 € beantragt. Am 11.06.2013 hat der Kostenbeamte bei dem Amtsgericht Bad Segeberg eine Kostenrechnung erstellt, in der eine 1/1 Gerichtsgebühr gemäß KV 1210, 1211 GKG nach einem Streitwert von 7.362,00 €, nämlich 166,00 € in Ansatz gebracht worden ist. Der auf die Klägerin entfallende Anteil ist in der Kostenrechnung auf die Hälfte dieses Betrages, also 83,00 € festgesetzt worden. Der auf den Beklagten entfallende Anteil ist in der Kostenrechnung ebenfalls mit 83,00 € festgesetzt worden. Insoweit ist eine Verrechnung mit dem von dem Kläger geleisteten Vorschuss erfolgt. Ein Betrag in Höhe von 332,00 € ist nach der Kostenrechnung an den Kläger zu erstatten. Mit Beschluss vom 25.06.2013 hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Bad Segeberg die nach dem Vergleich des Gerichts vom 02.05.2013 von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 83,00 € nebst Zinsen festgesetzt. Der Beschluss ist dem Beklagten am 03.07.2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 04.07.2013 hat der Beklagte „sofortige Beschwerde“ gegen den Beschluss vom 04.07.2013 eingelegt. Er beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 25.06.2013 aufzuheben. Er beruft sich darauf, dass ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden sei. Ferner sei ein Vergleich geschlossen worden, der auf „dringendes Anraten“ des Gerichts von den Parteien angenommen worden sei. Der Rechtspfleger hat den Schriftsatz des Beklagten vom 04.07.2013 als Erinnerung ausgelegt. Mit Beschluss vom 28.07.2014 hat der Rechtspfleger der Erinnerung des Beklagten nicht abgeholfen und dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat der Rechtspfleger ausgeführt, dass der Beschluss auf der Grundlage der im Vergleich vom 02.05.2013 ausgesprochenen Kostenregelung einerseits und der Gerichtskostenrechnung vom 11.06.2013 andererseits ergangen sei. In Höhe von 83,00 € sei der nicht verbrauchte Vorschuss auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet worden. Entsprechend sei dieser Betrag zu Lasten des Beklagten festzusetzen. Die Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG gelte für den Übernahmeschuldner nicht. Nach § 123 ZPO habe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss. Das Gericht hat dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kiel die Verfahrensakte übersandt. Dieser vertritt die Auffassung, dass die Erinnerung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen werden sollte. Ferner hat das Gericht die Verfahrensakte dem zuständigen Kostenbeamten vorgelegt. Dieser hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. 1. Das Rechtsmittel des Beklagten gegen die im Tenor genannte Kostenrechnung ist zulässig. a. Der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Schriftsatz des Beklagten vom 04.07.2013 ist als Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss auszulegen. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.06.2013 findet eine Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht statt, weil der Beschwerdegegenstand den in § 567 Abs. 2 ZPO genannten Wert nicht übersteigt. Der Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung von Kosten in Höhe von 83,00 €. Die fehlerhafte Bezeichnung als „sofortige Beschwerde ist bei dieser Sachlage unbeachtlich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 104 Rn. 13). b. Das Rechtsmittel des Beklagten ist allerdings nicht nur als Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, sondern auch als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG auszulegen. Dabei ist zunächst über die Erinnerung gegen den Kostenersatz zu entscheiden, bevor über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden werden kann. Erhebt der Antragsgegner wie vorliegend der Beklagte im Rechtsmittelverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Einwendungen gegen den Kostenansatz, muss zunächst im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 GKG für das Rechtsmittelverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss bindend über die Einwendungen gegen den Kostenansatz entschieden werden. Je nach dem Ausgang des Erinnerungsverfahrens über den Kostenansatz ist anschließend über das Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu entscheiden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 07.05.2002 - 14 W 277/02, AGS 2002, 285, juris Rn. 7 f.). Der gegenteiligen Auffassung, die eine Prüfung von Einwendungen gegen den Kostenansatz im Rechtsmittelverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss für zulässig erachtet (OLG Dresden, Beschl. v. 02.11.2000 - 5 W 1773/00, NJW-RR 2001, 861, juris Rn. 4 f.; OLG Celle, Beschl. v. 12.01.2010 - 2 W 2/10, juris Rn. 4-6; Rahm/Künkel/Feskorn, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 5. Aufl. 2010, F. Kostenfestsetzung Rn. 75; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 85 Rn. 5), kann nicht gefolgt werden. Insbesondere ist die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss benachteiligte Partei nicht gezwungen, eine rechtskräftige Entscheidung gegen sich ergehen zu lassen (so aber OLG Celle, Beschl. v. 12.01.2010 - 2 W 2/10, juris Rn. 6; nicht überzeugend auch OLG Dresden, Beschl. v. 02.11.2000 - 5 W 1773/00, NJW-RR 2001, 861, juris Rn. 5). Der Antragsgegner kann, wie vorliegend geschehen, das statthafte Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einlegen. Sodann ist vor einer Entscheidung über dieses Rechtsmittel die Akte zunächst dem für die Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG berufenen Spruchkörper vorzulegen. Je nach dem Ausgang des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz ist anschließend über das Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu entscheiden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 07.05.2002 - 14 W 277/02, AGS 2002, 285, juris Rn. 7 ff. für einen Fall der Nichterhebung von Kosten gemäß § 8 GKG a.F., § 21 GKG n.F.). Durch die Prüfung von Einwendungen gegen den Kostenansatz im Rechtsmittelverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss würde der Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (vgl. hierzu AG Bad Segeberg, Beschl. v. 03.02.2014 - 6a M 1459/13, NJW-RR 2014, 510, juris Rn. 16). Denn über Einwendungen gegen den Kostenansatz hat das gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG berufene Gericht zu entscheiden, wobei gegen diesen Beschluss entweder die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG stattfindet oder das zur Entscheidung über die Erinnerung berufene Gericht über die Zulassung der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zu entscheiden hat. Demgegenüber würde bei einer Prüfung von Einwendungen gegen den Kostenansatz im Rechtsmittelverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss das Beschwerdegericht sowohl über die Begründetheit der Einwendungen als auch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden. Nicht nur die zur Entscheidung über die Einwendungen gegen den Kostenansatz, sondern auch die zur Entscheidung über die Rechtsmittel berufenen Spruchkörper unterscheiden sich dabei in der Regel. Auch vorliegend erweist sich die vorherige Durchführung eines Erinnerungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht als entbehrlich. Zwar hat über die Erinnerung gegen den Kostenansatz derselbe Richter zu entscheiden, der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 RpflG auch zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss berufen ist. Jedoch würde dem Beklagten der gesetzliche Richter entzogen, weil der Beschluss über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2006 - X ZB 6/06, NJW-RR 2007, 285; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 104 Rn. 32; MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl. 2013, § 104 Rn. 135). Insbesondere folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 7 RpflG im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss keine Möglichkeit für das Gericht, die Beschwerde zuzulassen. Insoweit ist § 567 Abs. 1 ZPO anzuwenden. Dort ist die Möglichkeit einer sog. Zulassungsbeschwerde, anders als etwa in § 61 Abs. 2 FamFG, nicht vorgesehen. Ebenso wäre eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht möglich, da das erkennende Gericht kein „Beschwerdegericht“ im Sinne dieser Bestimmung ist. Das Instanzgericht entscheidet vielmehr abschließend, wenn der Rechtspfleger bei einem Beschwerdegegenstand bis 200,00 € einer Kostenerinnerung nicht abhilft (s. zum Ganzen BGH, Beschl. v. 10.10.2006 - X ZB 6/06, NJW-RR 2007, 285). Demgegenüber kann das Gericht im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG über die Zulassung der Beschwerde entscheiden. Selbst wenn man § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG bei einer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (analog) anwenden wollte, sofern Einwendungen gegen den Kostenansatz erhoben werden, würde dem Beklagten der gesetzliche Richter entzogen, weil zur Entscheidung über die Rechtsmittel unterschiedliche Spruchkörper berufen wären. Gemäß Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Kiel ist zur Entscheidung über Beschwerden in Kostenfestsetzungssachen die 5. Zivilkammer berufen, wohingegen für „übrige Sachen“ und damit auch für Beschwerden gegen Entscheidungen über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG die 4. Zivilkammer berufen ist. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend zunächst über die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu entscheiden ist. Erst nach dem Abschluss dieses Erinnerungsverfahrens ist über die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu entscheiden. 2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die in der angegriffenen Kostenentscheidung vorgenommene Verrechnung des von dem Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG geleisteten Gerichtskostenvorschusses mit der Kostenschuld des Beklagten ist zu Recht erfolgt. a. Der Kläger haftet gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG als sog. Veranlassungsschuldner für die gesamten Gerichtskosten, die sich vorliegend auf eine Gebühr nach Nr. 1210, 1211 Nr. 2 KV-GKG, also 166,00 € belaufen. Damit haftet der Kläger auch für denjenigen Teil der Gerichtskosten, deren Übernahme der Beklagte erklärt hat. Dass der Kläger seinerseits durch Übernahmeerklärung in dem am 02.05.2013 geschlossenen Vergleich die Gerichtskosten lediglich zur Hälfte übernommen hat, ist insoweit unerheblich. Denn hieraus folgt nur, dass der Kläger lediglich in Höhe der Hälfte der Gerichtskosten Übernahmeschuldner i.S. des § 29 Nr. 2 GKG ist. Die Haftung als Veranlassungsschuldner nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG bleibt hiervon unberührt (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 27.06.2013 - 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189, juris Rn. 7; LG Hamburg, Beschl. v. 26.06.2012 - 322 O 195/11, juris Rn. 3 f.). b. Der Beklagte haftet als Übernahmeschuldner gemäß § 29 Nr. 2 GKG für die Hälfte der Gerichtskosten, also in Höhe einer halben Gebühr nach Nr. 1210, 1211 Nr. 3 KV-GKG, nämlich 83,00 €. Auf die umstrittene Frage, ob die Staatskasse trotz § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO berechtigt ist, gegen den bedürftigen Übernahmeschuldner Gerichtskosten in Ansatz zu bringen (s. hierzu AG Bad Segeberg, Beschl. v. 16.05.2014 - 17b C 114/12, NJW-RR 2014, 1214 ff. m.w.Nachw.), kommt es vorliegend nicht an. Die Partei bleibt auch dann Kostenschuldner, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sie ist lediglich gegenüber der Staatskasse von der Geltendmachung von Gerichtskosten befreit (Fölsch, SchlHA 2013, 2). Die Bestimmung des § 122 ZPO betrifft dabei das Verhältnis zwischen der Staatskasse und der bedürftigen Partei (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 20.09.2011 - 3 WF 100/11, JurBüro 2012, 154, juris Rn. 6). Dem Prozessgegner bleibt die bedürftige Partei gemäß § 123 ZPO demgegenüber zur Kostenerstattung verpflichtet (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - III ZB 11/03, NJW 2004, 366). Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass die Regelungen zur Prozesskostenhilfe sich als leges speciales zu den §§ 29, 30 Satz 1 GKG darstellten, weshalb sie dann nicht zum Zuge kommen dürften, wenn ihre Anwendung zu Ergebnissen führen würde, die mit den speziellen Regelungen über die Prozesskostenhilfe nicht in Einklang zu bringen wären, insbesondere dürften sie nicht dazu führen, dass eine bedürftige Partei über den Umweg der Kostenfestsetzung mit Gerichtskosten belastet werde, von denen sie im Verhältnis zur Staats- oder Landeskasse befreit sei (so OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2011 - 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323, juris Rn. 7 f. zu §§ 29 Nr. 1, 30 Satz 1 GKG; ebenso Scheffer, Rpfleger 2008, 13, 14 f.), kann dahinstehen, ob dieser Auffassung gefolgt werden kann (ablehnend etwa OLG Koblenz, Beschl. v. 10.01.2014 - 13 WF 13/14, FamRZ 2014, 1798 ff.). Denn vor einer Kostenerstattungspflicht gegenüber dem Prozessgegner ist die bedürftige Partei im Hinblick auf § 123 ZPO nur geschützt, soweit der Prozessgegner selbst als Kostenschuldner nicht in Anspruch genommen werden kann, nämlich im Anwendungsbereich des § 31 Abs. 3 GKG bzw. § 31 Abs. 4 GKG n.F. (vgl. AG Bad Segeberg, Beschl. v. 16.05.2014 - 17b C 114/12, NJW-RR 2014, 1214, juris Rn. 21 f.). Jedenfalls für die Kostenhaftung des Übernahmeschuldners können die Regelungen zur Prozesskostenhilfe daher nicht als leges specialis angesehen werden. Auf die umstrittene Frage, ob § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO auch für den Übernahmeschuldner gilt, kommt es auch hier nicht an (nicht überzeugend OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.05.2007 - 6 W 12/07, OLGR 2008, 360 f., juris Rn. 17, das ohne nähere Begründung davon ausgeht, für den Übernahmeschuldner existierten keine vom GKG abweichenden Bestimmungen in der ZPO). c. Der vollen Gerichtskostenhaftung des Klägers steht § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht entgegen. Allerdings ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung eröffnet. Der Beklagte haftet als Übernahmeschuldner gemäß § 29 Nr. 2 GKG (Erstschuldner), der Kläger als Veranlassungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG (Zweitschuldner). Der Kläger ist daher „ein anderer Kostenschuldner“ i.S. des § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dass der Kläger bezogen auf die von ihm durch den Vergleich übernommenen Kosten ebenfalls gemäß § 29 Nr. 2 GKG Erstschuldner ist, ist unerheblich. Zwar findet § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG keine Anwendung im Verhältnis mehrerer Erstschuldner zueinander (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2009 - 10 W 23/09, JurBüro 2009, 273 f., juris Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 31 GKG Rn. 10 m.w.Nachw.). Der Kläger und der Beklagte sind bezogen auf die durch den Vergleich übernommenen Gerichtskosten jedoch nicht beide gesamtschuldnerische Erstschuldner gemäß §§ 29 Nr. 2, 31 Abs. 1 GKG. Der Kläger und der Beklagte haben in dem Vergleich jeweils die Übernahme der Hälfte der Gerichtskosten erklärt. Die Übernahmeschuld reicht dabei immer nur so weit, wie die Übernahmeerklärung die Kosten erfasst (LG Hamburg, Beschl. v. 26.06.2012 - 322 O 195/11, juris Rn. 3). Diese bezieht sich vorliegend auf die Übernahme der einen Hälfte der Gerichtskosten durch den Kläger sowie die Übernahme der anderen Hälfte der Gerichtskosten durch den Beklagten. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer Schuldnermehrheit, weil sich die Übernahmeerklärungen nicht auf dieselbe Kostenschuld beziehen (Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 31 GKG Rn. 5; unzutreffend daher AG Leipzig, Beschl. v. 14.05.2008 - 335 F 1441/06, FamRZ 2009, 243, juris Rn. 4). Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers als Zweitschuldner gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 GKG liegen vor. Eine Vollstreckung in das Vermögen des Beklagten erscheint im Hinblick auf die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe aussichtslos (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2010 - 10 W 124/09, juris Rn. 2). Der Beklagte hat durch den Vergleich auch keine Zahlungen erhalten, mit denen er die von ihm übernommenen Gerichtskosten begleichen könnte (vgl. hierzu OLG Dresden, Beschl. v. 23.11.2009 - 24 UF 710/06, JurBüro 2010, 148, juris Rn. 6; Meyer, GKG, 12. Aufl. 2010, § 31 Rn. 28). d. Der Kostenhaftung des Klägers steht ferner § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG in der vorliegend maßgeblichen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006 (BGBl. I 3416) nicht entgegen. Der Beklagte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, haftet nicht aufgrund von § 29 Nr. 1 GKG als sog. Entscheidungsschuldner, sondern gemäß § 29 Nr. 2 GKG als sog. Übernahmeschuldner. Ob die Haftung des anderen Kostenschuldners auch dann nicht geltend gemacht werden darf, wenn einem Übernahmeschuldner Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat bereits zu § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. entschieden, dass die Nichterwähnung des Übernahmeschuldners auf einer bewusst getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers beruhe, weshalb es an einer planwidrigen, durch Analogieschluss zu beseitigenden Regelungslücke fehle (BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - III ZB 11/03, NJW 2004, 366 f. m.w.Nachw. zum Streitstand unter Geltung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.). Im Rahmen des (ersten) Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I 718) hat der Gesetzgeber die Regelung des § 31 Abs. 3 GKG ebenfalls bewusst auf den Entscheidungsschuldner beschränkt und von einer Ausdehnung auf die Fälle, in denen die bedürftige Partei die Gerichtskostenhaftung im Rahmen eines Vergleichs übernimmt (§ 29 Nr. 2 GKG), abgesehen (BT-Drucks. 15/1971, S. 153). Auch unter Geltung des § 31 Abs. 3 GKG geht die herrschende Meinung daher davon aus, dass die Norm auf den Übernahmeschuldner weder direkt noch analog anwendbar ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2010 - I-10 W 124/09, juris Rn. 2 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.03.2006 - I-24 W 10/06, JurBüro 2007, 153, juris Rn. 2; OLG Hamburg, Beschl. v. 24.07.2012 - 4 W 64/12, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschl. v. 11.05.2012 - I-25 W 9/12, NJW-RR 2012, 1150, 1151; OLG Koblenz, Beschl. v. 27.12.2007 - 14 W 876/07, MDR 2008, 473, juris Rn. 4; OLG Naumburg, Beschl. v. 27.06.2013 - 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189, juris Rn. 8; OLG Rostock, Beschl. v. 06.06.2011 - 10 UF 118/09, FamRZ 2011, 1752, juris Rn. 10 f.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.10.2009 - 6 WF 105/09, AGS 2009, 596, juris Rn. 6; OLG Schleswig, Beschl. v. 11.07.2005 - 15 WF 202/05, OLGR 2006, 32; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.02.2010 - 4 W 2/10, MDR 2010, 595, juris Rn. 10; LG Hamburg, Beschl. v. 26.06.2012 - 332 O 195/11, juris Rn. 21; AG Koblenz, Beschl. v. 11.03.2011 - 134 C 2216/10, juris; AG Leipzig, Beschl. v. 14.05.2008 - 335 F 1441/06, FamRZ 2009, 243, juris Rn. 5 f.; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 31 Rn. 6; Musielak/Fischer, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 123 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 123 Rn. 6 f.; Fölsch, SchlHA 2013, 2, 3 f.; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 31 GKG Rn. 23; BeckOK-ZPO/Kratz, Ed. 10, § 123 Rn. 3; Schneider/Thiel, NJW 2013, 3222; Wiese, NJW 2012, 3126, 3127; Prütting/Gehrlein/Zempel/Völker, ZPO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 4; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl. 2011, § 123 Rn. 3; widersprüchlich MünchKomm-ZPO/Motzer, 4. Aufl. 2013, § 122 Rn. 22 a.E. mit Fn. 48, § 123 Rn. 5). Nach der Gegenauffassung soll § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG dann „ausnahmsweise“ Anwendung finden, wenn es sich um einen vom Gericht selbst vorgeschlagenen Vergleich mit Kostenregelung handele und in einem Gerichtsprotokoll zum Ausdruck gebracht worden sei, dass das Ergebnis der vergleichsweisen Regelung der Sach- und Rechtslage entspreche (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 01.03.2010 - 5 UF 147/08, juris Rn. 4; LG Münster, Beschl. v. 31.10.2011 - 5 T 565/11, BeckRS 2011, 26560; AG Wismar, Beschl. v. 12.03.2012 - 3 F 465/10, juris Rn. 7; Meyer, GKG, 12. Aufl. 2010, § 31 Rn. 31). Der zuletzt genannten Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass ein praktisches Bedürfnis besteht, den Übernahmeschuldner vor einer Gerichtskostenhaftung ebenso wie den Entscheidungsschuldner zu schützen, wenn die Gefahr einer Manipulation zu Lasten der Staatskasse nicht besteht, weil das Gericht den Vergleich einschließlich der Kostenregelung vorgeschlagen hat. Die sich nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Rechtslage ergebende Schutzlücke beruht indes auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers und kann daher auch nur von diesem und nicht durch die Gerichte im Analogiewege geschlossen werden (zutreffend OLG Hamburg, Beschl. v. 24.07.2012 - 4 W 64/12, juris Rn. 3; OLG Rostock, Beschl. v. 06.06.2011 - 10 UF 118/09, FamRZ 2011, 1752, juris Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.02.2010 - 4 W 2/10, MDR 2010, 595, juris Rn. 10; Wiese, NJW 2012, 3126, 3127). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Nichtanwendbarkeit des § 31 Abs. 3 GKG auf den Übernahmeschuldner nicht nur zur Vermeidung einer Manipulationsgefahr gerechtfertigt erscheint, sondern auch deshalb, weil die Übernahme von Gerichtskosten in einem Vergleich auf einer privatautonomen Entscheidung der bedürftigen Partei beruht, die qualitativ selbst dann etwas anderes als eine von den Parteien nicht beeinflussbare gerichtliche Kostenentscheidung darstellt, wenn die Kostenregelung sich an dem verhältnismäßigen Obsiegen und Unterliegen nach dem Erkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses orientiert (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 153; Fölsch, SchlHA 2013, 2, 4). Aus der mit Wirkung ab dem 01.08.2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 31 Abs. 4 GKG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013 (BGBl. I 2586) kann der Beklagte nichts für sich Günstiges herleiten. Durch die Neuregelung hat der Gesetzgeber zwar die sich nach dem bis zum 31.07.2013 geltenden Recht ergebende Schutzlücke geschlossen und in bestimmten Fällen die Regelung des § 31 Abs. 3 GKG auch für den Übernahmeschuldner für anwendbar erklärt. Die Neuregelung ist jedoch gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG für das vorliegende Verfahren zeitlich nicht anwendbar. Für bis zum 31.07.2013 anhängig gewordene Verfahren bleibt es bei der bis dahin geltenden Rechtslage (Schneider/Thiel, NJW 2013, 3222, 3223). Die Neuregelung entfaltet auch keine Vorwirkung in dem Sinne, dass nunmehr für „Altfälle“ eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 3 GKG dann in Betracht kommt, wenn ein dem § 31 Abs. 4 GKG n.F. vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (in diese Richtung aber Dölling, MDR 2013, 1009, 1010), etwa weil - wie vorliegend - das Gericht durch den Zusatz „auf dringendes Anraten“ zum Ausdruck gebracht hat, dass der Vergleich der Beurteilung des Sach- und Streitstandes durch das Gericht entspricht (vgl. Edenfeld, MDR 2001, 972, 977). Der Gesetzgeber hat nach dem oben Gesagten für die bis zum 31.07.2013 anhängig gewordenen Verfahren bewusst von einer Anwendung auf den Übernahmeschuldner abgesehen und lediglich für ab dem 01.08.2013 anhängig gewordene Verfahren eine Neuregelung getroffen. Hätte der Gesetzgeber die Neuregelung auch auf „Altfälle“ angewendet wissen wollen, hätte er dies im Rahmen der Übergangsvorschrift regeln können. Da der Gesetzgeber dies trotz Kenntnis der bis zum 31.07.2013 geltenden Rechtslage (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 244) nicht getan hat, ist kein Raum für eine richterrechtlich begründete Vorwirkung der Neuregelung (vgl. zu den Voraussetzungen und Grenzen einer Vorwirkung von Gesetzen BGH, Urt. v. 08.10.1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268 = NJW 1992, 109, juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 18.05.1995 - IX ZR 189/94, BGHZ 130, 38 = NJW 1995, 2783, juris Rn. 31; BGH, Urt. v. 21.11.1996 - IX ZR 148/95, BGHZ 134, 116 = NJW 1997, 657, juris Rn. 27; BGH, Beschl. v. 29.06.1995 - III ZR 99/94, NJW-RR 1996, 142, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 07.07.2005 - IX ZR 241/01, NZI 2005, 561, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 48/12, juris Rn. 42). Der Gesetzgeber hat im Übrigen die Neuregelung weniger mit der Schutzbedürftigkeit des Übernahmeschuldners, als vielmehr damit begründet, dass die bis zum 31.07.2013 geltende Rechtslage es sowohl der bedürftigen Partei als auch dem Gericht erschwert, ein Verfahren durch Vergleich zu beenden (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 244). Hauptziel der Neuregelung ist, die Vergleichsbereitschaft der Parteien auch bei bewilligter Prozesskostenhilfe zu stärken (Wiese, NJW 2012, 3126, 3128). Vor diesem Hintergrund könnte sich eine Vorwirkung des § 31 Abs. 4 GKG n.F. allenfalls für Verfahren ergeben, die bis zum 31.07.2013 noch nicht beendet gewesen sind und in denen ein Vergleich unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG n.F. zustande kommt (dafür wohl Dölling, MDR 2013, 1009, 1010). Vorliegend ist der Vergleich jedoch bereits am 02.05.2013 geschlossen worden. e. Gegen die Beschränkung des § 31 Abs. 3 GKG auf Entscheidungsschuldner bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG angelegte Ungleichbehandlung des bedürftigen Entscheidungs- und Übernahmeschuldners ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil bei einer Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich zum einen die Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zulasten der Staatskasse besteht und zum anderen die Haftung der bedürftigen Partei für die von der Gegenseite verauslagten Gerichtskosten im Falle des § 29 Nr. 2 GKG auf einer privatautonomen Entscheidung zum Abschluss eines Prozessvergleichs beruht (zu § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG s. BVerfG, Beschl. v. 13.06.1979 - 1 BvL 97/78, BVerfGE 51, 295 = NJW 1979, 2608; BVerfG, Beschl. v. 28.06.2000 - 1 BvR 741/00, NJW 2000, 3271). Soweit die Auffassung vertreten wird, die Beschränkung des § 31 Abs. 3 GKG auf Entscheidungsschuldner führe insoweit zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung, als der Gegner einer klagenden bedürftigen Partei regelmäßig nicht Zweitschuldner sei und insoweit die das Verfahren veranlassende bedürftige Partei weiterhin von den durch sie verursachten Kosten freigestellt bleibe, wohingegen der Gegner einer bedürftigen beklagten Partei als Veranlassungsschuldner Zweitschuldner sei, so dass die Kostenprivilegierung der bedürftigen beklagten Partei über § 123 ZPO entfalle (so OLG Rostock, Beschl. v. 06.06.2011 - 10 UF 118/09, FamRZ 2011, 1752, juris Rn. 18 ff.), kann dem nicht gefolgt werden (ebenso OLG Naumburg, Beschl. v. 27.06.2013 - 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189, juris Rn. 10; BeckOK-ZPO/Kratz, Ed. 14, § 123 Rn. 3.1). Schon das Argument, die bedürftige Partei bleibe auch nach Abschluss eines Vergleichs von den durch sie verursachten Gerichtskosten freigestellt, trifft nicht zu. Denn die bedürftige klagende Partei kann sich nach zutreffender Ansicht als Übernahmeschuldner nicht auf § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO berufen und haftet daher als Veranlassungsschuldner für die durch sie verursachten Gerichtskosten (s. hierzu AG Bad Segeberg, Beschl. v. 16.05.2014 - 17b C 144/12, NJW-RR 2014, 1214 ff. m.w.Nachw. zum Streitstand). Selbst wenn man insoweit mit der Gegenauffassung davon ausgehen wollte, dass auch der Übernahmeschuldner sich auf § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO berufen kann, läge keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Dass der Gegner einer klagenden bedürftigen Partei nicht Zweitschuldner i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ist, beruht darauf, dass er als beklagte Partei das Verfahren des Rechtszuges nicht beantragt hat. Veranlassungsschuldner ist in diesem Fall allein die bedürftige klagende Partei. Die Prozesskostenhilfebewilligung ändert nichts daran, dass die Partei Kostenschuldner im Sinne der Bestimmungen des GKG ist. Die bedürftige Partei ist lediglich gegenüber der Staatskasse von der Geltendmachung von Gerichtskosten befreit (Fölsch, SchlHA 2013, 2). Die Ungleichbehandlung ist allein Folge der unterschiedlichen Parteistellung. Soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die vom Gesetzgeber eingeräumte Prozesskostenfreiheit der unbemittelten Partei ungeachtet ihrer prozessualen Stellung als Kläger oder Beklagter zugutekommen müsse (BVerfG, Beschl. v. 23.06.1999 - 1 BvR 984/89, NJW 1999, 3186), folgt hieraus nichts Abweichendes. Die vorgenannte Entscheidung bezieht sich auf die zu § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG vertretene Auffassung, die Haftungsbefreiung der klagenden (nicht bedürftigen) Partei beschränke sich auf die bei Erlass der Kostenentscheidung noch nicht gezahlten Gerichtskosten und schließe damit die Möglichkeit einer mittelbaren Inanspruchnahme der unterlegenen Prozesskostenhilfepartei für Gerichtskosten nur in eingeschränktem Umfang aus. Diese Ansicht hat insoweit zu einer Ungleichbehandlung geführt, als ein bedürftiger unterlegener Kläger in keinem Fall Gerichtskosten zahlen müsste, ein bedürftiger unterlegener Beklagter hingegen dem obsiegenden Kläger gegenüber zur Erstattung der bis zur Kostentscheidung von diesem verauslagten Gerichtskosten verpflichtet wäre. Vorliegend geht es aber nicht um eine unterschiedliche Reichweite der einer bedürftigen Partei eingeräumten Prozesskostenfreiheit, sondern darum, dass einer beklagten Partei, die in einem Vergleich freiwillig eine teilweise Kostenübernahme erklärt hat, eine Inanspruchnahme durch die klagende nicht bedürftige Partei droht (s. zur Kostenfreiheit, wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist AG Bad Segeberg, Beschl. v. 23.04.2014 - 17 C 211/13, NJW-RR 2014, 894, juris Rn. 20). Da § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG für die nicht bedürftige klagende Partei zu einer vollständigen Haftungsbefreiung von Gerichtskosten führt, wenn die bedürftige beklagte Partei Entscheidungsschuldner ist, kommt es zu einer Ungleichbehandlung nur, wenn die bedürftige Partei nicht Entscheidungs-, sondern Übernahmeschuldner ist. Dass in einem solchen Fall für die bedürftige beklagte Partei Nachteile drohen, die einer bedürftigen klagenden Partei unter Umständen nicht entstehen, ist aus den oben genannten Gründen verfassungsrechtlich unbedenklich. f. Schließlich liegen die Voraussetzungen für eine Niederschlagung der festgesetzten Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht vor. Eine Nichterhebung ist nur insoweit zulässig, als durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts Mehrkosten entstanden sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 21 Rn. 64 a.E.). Vorliegend sind die Gerichtskosten, von deren Erhebung abgesehen werden müsste, jedoch bereits durch die Erhebung der Klage entstanden (§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG). Da der Anfall der Gebühren ein gerichtliches Handeln nicht voraussetzt, können die Gebühren grundsätzlich nicht nach § 21 Abs. 1 GKG unter Hinweis auf ein Fehlverhalten oder organisatorisches Versäumnis des Gerichts in Frage gestellt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 11.01.2011 - 14 W 14/11, MDR 2011, 1135; OLG Koblenz, Beschl. v. 06.02.2014 - 14 W 71/14, juris). Die Bestimmung des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG regelt lediglich die Befreiung von der Kostenhaftung eines Kostenschuldners. Sie ändert aber nichts daran, dass die Kosten auch bei richtiger Sachbehandlung des Gerichts, nämlich bei einem Hinweis auf die Kostenhaftung des Klägers für den Fall der Vereinbarung einer Kostenaufhebung in einem Vergleich, bereits zuvor angefallen sind. Selbst wenn man § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vorliegend für anwendbar erachten würde, lägen dessen Voraussetzungen nicht vor. Es fehlt an einer unrichtigen Sachbehandlung. Das Gericht war nicht gehalten, den Beklagten vor Abschluss des Vergleichs am 02.05.2013 darauf hinzuweisen, dass es bei einer vergleichsweisen Kostenübernahme zu einer Inanspruchnahme durch den Kläger wegen der von diesem verauslagten Gerichtskosten kommen kann. Soweit die Auffassung vertreten wird, das Gericht sei zu einem solchen Hinweis verpflichtet (so Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 123 Rn. 7 a.E.; Fölsch, SchlHA 2013, 2, 5; Prütting/Gehrlein/Zempel/Völker, ZPO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 4 a.E.), kann dem nicht gefolgt werden. Die Beurteilung der kostenrechtlichen Folgen eines von der Partei beabsichtigten Vergleichs obliegt alleine der jeweiligen Partei und nicht dem Gericht (AG Bad Segeberg, Beschl. v. 16.05.2014 - 17b C 114/12, NJW-RR 2014, 1214, juris Rn. 30). Allenfalls im Anwendungsbereich des § 31 Abs. 4 GKG kann das Gericht gehalten sein, darauf hinzuwirken, dass dessen Voraussetzungen eingehalten werden, sofern sie nach dem Gang des Verfahrens gegeben sind. Vorliegend ist jedoch der zeitliche Anwendungsbereich des § 31 Abs. 4 GKG nicht eröffnet. Die Parteien hätten eine Gerichtskostenhaftung des Klägers und damit auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Beklagten gemäß § 123 ZPO nur dadurch vermeiden können, dass sie in dem Vergleich die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, das sodann gemäß § 91a ZPO zu entscheiden gehabt hätte. Der Beklagte wäre dabei Entscheidungsschuldner i.S. des § 29 Nr. 1 GKG gewesen mit der Folge, dass § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG zur Anwendung gekommen wäre (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 123 Rn. 7). Auf die Möglichkeit eines solchen prozesstaktischen Vorgehens zur Vermeidung einer Gerichtskostenhaftung musste das Gericht die Parteien nicht hinweisen, dahingehende Überlegungen anzustellen obliegt alleine den Parteien. Aus der dem Gericht obliegenden Fürsorgepflicht folgt allenfalls dann etwas Abweichendes, wenn es den Parteien bei dem Vergleichsschluss erkennbar darum gegangen wäre, eine Gerichtskostenhaftung des Klägers und die damit einhergehende Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Beklagten zu vermeiden. Hierfür lässt sich der Verfahrensakte jedoch nichts entnehmen. Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausgehen wollte, dass das Gericht verpflichtet gewesen ist, die Parteien auf die mit der in dem Vergleich vereinbarten Kostenaufhebung einhergehenden kostenrechtlichen Nachteile hinzuweisen, lägen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht vor. Denn nicht jeder Fehler des Gerichts führt dazu, dass eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht angenommen werden kann, insbesondere reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten abzusehen. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG reicht zwar jede „unrichtige“ Sachbehandlung (vgl. Schneider, MDR 2001, 914). Jedoch ist eine einschränkende Auslegung der Norm geboten, um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt (BGH, Beschl. v. 04.05.2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230, juris Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 21 Rn. 12). Die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt daher voraus, dass ein schwerer Verfahrensverstoß vorliegt (BGH, Beschl. v. 10.03.2003 - IV ZR 306/00,NJW-RR 2003, 1294, juris Rn. 4 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 04.05.2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230, juris Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.12.2007 - 17 U 85/07, NJW-RR 2008, 807, juris Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 21 Rn. 10 m.w.N.). Auch wenn § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich kein Verschulden des Gerichts erfordert (s. hierzu Schneider, MDR 2001, 914, 915) können bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerer Verfahrensverstoß vorliegt, Aspekte des Verschuldens sowohl auf Seiten des Gerichts als auch auf Seiten der Partei(en) berücksichtigt werden. Unter Zugrundelegung dessen fehlt es vorliegend jedenfalls an einem schweren Verfahrensverstoß. Da es primär Sache der Partei ist, ihr prozesstaktisches Verhalten so einzurichten, dass eine Kostenhaftung vermieden wird und vorliegend bei Abschluss des Vergleichs die Frage der Kostenhaftung weder von dem Kläger noch dem Beklagten erörtert worden ist, liegt allenfalls ein leichter Verstoß des Gerichts gegen seine Hinweispflicht vor. Nach dem Gesagten kann dahinstehen, ob eine etwaige unrichtige Sachbehandlung des Gerichts ursächlich für die Kostenhaftung des Klägers geworden ist, ob also die Parteien auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin sich so verhalten hätten, dass die Voraussetzungen einer Haftungsbefreiung des Klägers gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG vorgelegen hätten (vgl. zur Beweislast Schneider, MDR 2001, 914, 915; „in dubio contra fiscum“). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Gegen diesen Beschluss wird gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG die Beschwerde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (zu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO s. BGH, Beschl. v. 04.07.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029). Das ist vorliegend der Fall. Zwar ist obergerichtlich geklärt, dass die Bestimmung des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG auf den Übernahmeschuldner weder direkt noch analog anwendbar ist, weshalb eine grundsätzliche Bedeutung insoweit nicht gegeben ist (anders OLG Naumburg, Beschl. v. 27.06.2013 - 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189, juris Rn. 13). Obergerichtlich nicht entschieden ist bislang jedoch die Frage, ob und inwieweit die Neuregelung des § 31 Abs. 4 GKG eine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Ebenso ist obergerichtlich nicht geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG in Betracht kommt, wenn das Gericht die Partei(en) nicht auf die Kostenhaftung für den Fall einer Kostenübernahme in einem Vergleich hinweist.