Beschluss
13 WF 13/14
OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0110.13WF13.14.0A
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Leitsätze
1. In den Fällen einer vergleichsweisen Kostenübernahme (§ 24 Nr. 2 FamGKG bzw. § 29 Nr. 2 GKG) durch den Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, ist die Staatskasse nicht gehindert, eine etwaige Zweitschuldnerhaftung des Gegners geltend zu machen.(Rn.7)
Auslagenvorschüsse, von denen der Gegner des Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung beziehenden Beteiligten nach § 122 Abs. 2 ZPO vorläufig befreit war, sind von diesem bereits ohne Rücksicht auf den Inhalt einer in einem Vergleich getroffenen Kostenregelung einzuziehen. Ihm steht dann nur der Rückgriff nach §§ 123, 104 ZPO offen (im Anschluss an OLG Koblenz, 29. Januar 1987, 14 W 782/86, JurBüro 1987, 1825).(Rn.9)
2. Hat sich ein Verfahrenskostenhilfe beziehender Beteiligter vergleichsweise zur teilweisen oder vollständigen Kostenübernahme bereit erklärt, ist § 25 Satz 1 FamGKG (entspricht § 30 Satz 1 GKG) steht § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Haftung für Gerichtskosten nicht entgegen (entgegen OLG Brandenburg, 26. Januar 2011, 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323).(Rn.11)
3. Der Gegner eines Verfahrenskostenhilfe beziehenden Beteiligten kann von ihm gezahlte Gerichtskosten nicht gegen den Verfahrenskostenhilfe beziehenden Beteiligten festsetzen lassen, soweit ihm diese unter Missachtung der besonderen verfahrenskostenhilferechtlichen Regelungen zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sind.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 14.11.2013 aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners aus Schriftsatz vom 01.10.2013 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 249 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In den Fällen einer vergleichsweisen Kostenübernahme (§ 24 Nr. 2 FamGKG bzw. § 29 Nr. 2 GKG) durch den Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, ist die Staatskasse nicht gehindert, eine etwaige Zweitschuldnerhaftung des Gegners geltend zu machen.(Rn.7) Auslagenvorschüsse, von denen der Gegner des Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung beziehenden Beteiligten nach § 122 Abs. 2 ZPO vorläufig befreit war, sind von diesem bereits ohne Rücksicht auf den Inhalt einer in einem Vergleich getroffenen Kostenregelung einzuziehen. Ihm steht dann nur der Rückgriff nach §§ 123, 104 ZPO offen (im Anschluss an OLG Koblenz, 29. Januar 1987, 14 W 782/86, JurBüro 1987, 1825).(Rn.9) 2. Hat sich ein Verfahrenskostenhilfe beziehender Beteiligter vergleichsweise zur teilweisen oder vollständigen Kostenübernahme bereit erklärt, ist § 25 Satz 1 FamGKG (entspricht § 30 Satz 1 GKG) steht § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Haftung für Gerichtskosten nicht entgegen (entgegen OLG Brandenburg, 26. Januar 2011, 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323).(Rn.11) 3. Der Gegner eines Verfahrenskostenhilfe beziehenden Beteiligten kann von ihm gezahlte Gerichtskosten nicht gegen den Verfahrenskostenhilfe beziehenden Beteiligten festsetzen lassen, soweit ihm diese unter Missachtung der besonderen verfahrenskostenhilferechtlichen Regelungen zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sind.(Rn.14) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 14.11.2013 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners aus Schriftsatz vom 01.10.2013 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 249 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor dem Familiengericht auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommen. Für dieses Verfahren hat sie Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung gewährt erhalten. Anschließend ist der Antragsgegner mit Versäumnisbeschluss vom 29.01.2013 antragsgemäß und kostenpflichtig zur Unterhaltszahlung verpflichtet worden. Auf seinen Einspruch hin haben sich die Beteiligten sodann im Termin am 21.05.2013 gütlich geeinigt; die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs wurden dabei gegeneinander aufgehoben. Auf die entsprechende Kostenrechnung des Familiengerichts vom 10.09.2013 hat der Antragsgegner 1/1 der entstandenen Gerichtskosten an die Justizkasse gezahlt. Die Hälfte hiervon hat die Rechtspflegerin anschließend auf seinen Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.11.2013 gegen die Antragstellerin festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie erachtet die Festsetzung aufgrund der ihr bewilligten Verfahrenskostenhilfe als unzulässig. Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den antragsgemäß erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 14.11.2013 ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statt und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat ebenfalls in der Sache Erfolg, da die vom Antragsgegner beantragte hälftige Erstattung der von ihm gezahlten Gerichtskosten hier gegen die Antragstellerin nicht möglich war. 1. Zutreffend weist die Rechtspflegerin allerdings darauf hin, dass die Beteiligten sich nach dem Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss im Termin am 21.05.2013 vor dem Familiengericht zwar geeinigt und im Vergleichswege Kostenaufhebung vereinbart haben, hierdurch jedoch gemäß § 25 Satz 1 FamGKG (entspricht § 30 Satz 1 GKG) gegenüber der Staatskasse die Haftung des Antragsgegners für die ihm durch den Versäumnisbeschluss vom 29.01.2013 auferlegten Gerichtskosten nicht erlischt. Diesbezüglich ist anerkannt, dass ein Vergleich nicht der Regelung des § 25 Satz 1 FamGKG unterfällt, sondern hiervon nur gerichtliche Entscheidungen erfasst werden. Der Vergleich wirkt daher aus kostenrechtlicher Sicht nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten selbst, hat jedoch keinen Einfluss auf eine zuvor ausgesprochene gerichtliche Kostenentscheidung (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1323 m.w.Nw.). Ebenso ist seit der Kostennovelle 1975 anerkannt, dass in den Fällen einer vergleichsweisen Kostenübernahme (§ 24 Nr. 2 FamGKG bzw. § 29 Nr. 2 GKG) durch den Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, die Staatskasse nicht gehindert ist, eine etwaige Zweitschuldnerhaftung des Gegners geltend zu machen. Denn § 26 Abs. 3 FamGKG (entspricht § 31 Abs. 3 GKG) schließt dies lediglich dann aus, wenn der Verfahrenskostenhilfe beziehende Kostenschuldner Entscheidungsschuldner i.S. des § 24 Nr. 1 FamGKG (bzw. § 29 Nr. 1 GKG) ist (vgl. OLG Koblenz JurBüro 1987, 1825). Grund dieser Regelungen ist es, Kostentragungsvereinbarungen zu Lasten der Staatskasse zu vermeiden; gerade Parteien, denen das Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, sollen nicht im Vergleichsweg über die Gerichtskosten disponieren können, wenn dies dem Stand des Verfahrens nicht entspricht (vgl. OLG Koblenz aaO. und OLG Brandenburg aaO. m.w.Nw.). Auslagenvorschüsse, von denen der Gegner des Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung beziehenden Beteiligten nach § 122 Abs. 2 ZPO vorläufig befreit war, sind von diesem hingegen bereits ohne Rücksicht auf den Inhalt der im Vergleich getroffenen Kostenregelung einzuziehen. Denn für diese haftet er nach Abschluss des Verfahrens ohnehin gemäß §§ 16 f. FamGKG (entspricht §§ 17 f. GKG), auch wenn der Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung beziehende Beteiligte im Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat (vgl. MünchKomm-ZPO/Motzer 4. Auflage 2013 § 125 Rn. 9). Als Folge dessen kann der im vorgenannten Wege durch die Staatskasse in Haftung genommene Gegner des Verfahrenskostenhilfe beziehenden Beteiligten diesen sodann seinerseits wiederum entsprechend der getroffenen Kostenregelung nach §§ 123, 104 ZPO belangen (vgl. OLG Koblenz aaO.). 2. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen wird in der Rechtsprechung allerdings vertreten, dass § 25 Satz 1 FamGKG (entspricht § 30 Satz 1 GKG) dann nicht zum Zuge kommen darf, wenn seine Anwendung zu Ergebnissen führen würde, die mit den speziellen Regeln über die Kostenfreiheit von Parteien (z.B. nach § 2 GKG) oder über die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe nicht in Einklang zu bringen wären. Daher solle sich die Heranziehung dieser Vorschrift dann verbieten, wenn damit ein Beteiligter, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist und der somit gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von den Gerichtskosten im Verhältnis zur Staats- oder Landeskasse - zunächst - befreit ist, über den Umweg der Kostenfestsetzung mit solchen Gerichtskosten belastet werde. Denn insoweit würden sich die entsprechende Regelungen zur Befreiung von Gebühren oder zur Prozess-/Verfahrenskostenhilfe als lex speciales zu §§ 24, 25 S. 1 FamGKG darstellen (vgl. OLG Brandenburg aaO. m.w.Nw.). Nach dieser Ansicht sei demzufolge bei einem entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag des Gegners des Verfahrenskostenhilfe beziehenden Beteiligten stets zu prüfen, ob die von diesem Kostenschuldner an sich - vorliegend nach § 24 Nr. 2 FamGKG - zu tragenden Kosten von diesem auch tatsächlich erhoben werden dürfen. 3. Der Senat vermag die letztgenannte Ansicht aus den oben unter Ziff. 1 genannten Gründen jedenfalls in dem Fall, in dem ein Verfahrenskostenhilfe beziehender Beteiligter sich zur teilweisen oder vollständigen Kostenübernahme bereit erklärt hat, nicht zu teilen. Vorliegend hat die Beschwerde der Antragstellerin dennoch Erfolg. Denn der Antragsgegner kann zumindest dann nicht von ihm gezahlte Gerichtskosten gegen die Verfahrenskostenhilfe beziehende Antragstellerin festsetzen lassen, soweit ihm diese unter Missachtung der besonderen verfahrenskostenhilferechtlichen Regelungen zu Unrecht in Rechnung gestellt worden. Ein solcher Fall ist hier in Bezug auf die Hälfte der Gerichtskosten, die der Antragsgegner gegen die Antragstellerin festsetzen lassen will, gegeben. Der Kostenrechnung des Familiengerichts vom 10.09.2013 liegt die Kostenentscheidung des Versäumnisbeschlusses vom 29.01.2013 zugrunde. Die Kostentragungspflicht des Antragsgegners aus diesem Titel konnte hier aber infolge der der Antragstellerin bewilligten Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 125 Abs. 1 ZPO erst mit dessen Rechtskraft virulent werden. An dieser Rechtskraft des Versäumnisbeschlusses vom 29.01.2013 fehlt es hier indes; der Antragsgegner hatte rechtzeitig Einspruch eingelegt und sodann haben sich die Beteiligten vergleichen. Als Grundlage einer Haftung des Antragsgegners für die Gerichtskosten kommt daher vorliegend allein der Vergleich vom 21.05.2103 in Betracht. Danach haftet er aber lediglich für die Hälfte der entstandenen Gerichtskosten; nur in diesem Umfang ist er letztlich zu den Gerichtskosten heranzuziehen (vgl. OLG Brandenburg aaO. m.w.Nw.). Die danach überzahlten Gerichtskosten kann der Antragsgegner folglich nicht im Wege der Kostenfestsetzung von der Antragstellerin zurückverlangen, sondern sie sind ihm allenfalls von der Justizkasse zu erstatten.