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Beschluss

10 W 25/13 (KfB), 10 W 25/13

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 25.02.2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird zugelassen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 213,50 €. Gründe I. 1 Die Beklagte wendet sich im Wege der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 25.02.2013. 2 Die Parteien haben den zugrunde liegenden Rechtsstreit durch außergerichtlich ausgehandelten und gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich vom 23.11.2012 beendet. Dieser enthält eine Kostenregelung dahin, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Der Beklagten ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden. 3 Das Landgericht hat durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Kostenausgleichung dahin vorgenommen, dass die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 213,50 € zu erstatten hat. Es handelt sich dabei um die Hälfte der von der Klägerin vorgeschossenen Gerichtskosten i.H.v. 427,00 €. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Kostenausgleich sei gem. § 29 Nr. 2 GKG durchzuführen. Die abweichende Regelung nach § 31 Abs. 3 S. 1 GKG betreffe nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur den Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG). 4 Die Beklagte meint, sie dürfe angesichts der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht auf dem Umweg der Kostenfestsetzung für die Kosten der Gegenseite zur Tragung der Gerichtskosten mit herangezogen werden. Die vom Landgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen Übernahmeschuldner und Entscheidungsschuldner dürfe jedenfalls dann nicht vorgenommen werden, wenn der Übernahmeschuldner nicht solche Kosten übernommen habe, welche eine nicht bedürftige Partei nach der Lage des Rechtsstreits nicht übernommen haben würde. Sofern die Übernahme dem „üblichen Bild“ von Obsiegen und Unterliegen entspreche, dürfe nicht zwischen Übernahmeschuldner und Entscheidungsschuldner unterschieden werden. II. 5 Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 6 Nach der Regelung in § 123 ZPO, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu ersetzen, keinen Einfluss hat, kann die Klägerin von der Beklagten trotz für sie erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erstattung der ihr entstandenen Kosten verlangen und die von ihr verauslagten Gerichtskosten angesichts der Kostenregelung in dem Vergleich vom 23.11.2012 zur Hälfte im Wege der Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO gegen die Beklagte festsetzen lassen. 7 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zugunsten der Beklagten hat gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ZPO dazu geführt, dass die Staatskasse trotz der Kostenregelung in dem Vergleich keine Gerichtskosten gegen sie ansetzen konnte. Die Schlusskostenrechnung des Landgerichts vom 17.12.2012 sieht deshalb eine Verrechnung des von der Klägerin gezahlten Vorschusses von 1.281,00 € mit den nach dem Vergleichsabschluss auf 427,00 € reduzierten Gerichtskosten (1,0 Gebühr gem. Nr. 1211 Anl. 1 zum GKG) vor. Der Überschuss von 854,00 € ist an die Klägerin ausgezahlt worden. Diese hat die nach dem Vergleichsabschluss verbliebenen Gerichtskosten daher zunächst allein getragen. Ihre Kostenhaftung beruht insoweit auf § 22 Abs. 1 GKG. 8 Dem Regress der Klägerin gegen die Beklagten gem. § 123 ZPO steht auch nicht entgegen, dass die Staatskasse gegenüber einem Entscheidungsschuldner nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dessen Gegner nach § 31 Abs. 3 S. 1 GKG gehindert wäre, dessen Kostenhaftung geltend zu machen, so dass mangels eigener Kostenhaftung in einer solchen Konstellation dann auch kein Kostenregress gem. § 123 ZPO gegenüber der bedürftigen Partei möglich wäre. Denn die Privilegierung in § 31 Abs. 3 S.1 GKG ist ausdrücklich auf den Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) beschränkt und gilt nicht für denjenigen, der die Kostenlast ganz oder teilweise im Vergleichswege übernommen hat. Eine Erstreckung der Regelung in § 31 Abs. 3 S. 1 GKG im Wege der Analogie auch auf den Übernahmeschuldner kommt nicht in Betracht, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2003, III ZB 11/03, hier zitiert nach juris, veröffentlicht: NJW 2004, 366 [zu §§ 54 Nr. 2, 58 Abs. 2 S. 2 GKG a.F.]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 3 U 298/10, veröffentlicht: NJW 2012, 2049; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.02.2010, 4 W 2/10, zitiert nach juris, veröffentlicht: MDR 2010, 595). Der Gesetzgeber hat es auch bei der Neufassung des GKG im Jahr 2004 bewusst bei der Beschränkung der Privilegierung aus § 31 Abs. 3 S.1 GKG auf den Entscheidungsschuldner belassen, um Kostenmanipulationen zulasten der Staatskasse auszuschließen (OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2012, 25 W 9/12, zitiert nach juris, veröffentlicht: NJW-RR 2012, 1150; so auch: Wiese, NJW 2012, 3216 unter zutreffendem Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Dr 15/1971 S. 153). 9 Soweit teilweise eine abweichende Auffassung für den Fall vertreten wird, dass der Vergleich einem in Ansehnung der Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgten Vorschlag des Gerichts folgt (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.03.2010, 5 UF 147/08, zitiert nach juris), liegt ein solcher Fall hier jedenfalls nicht vor. Die Parteien haben den Vergleich durch außergerichtliche Verhandlungen erzielt. Die Mitwirkung des Gerichts hat sich auf dessen Feststellung im Verfahren gem. § 278 Abs. 6 ZPO beschränkt. 10 Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des OLG Rostock (Beschluss vom 06.06.2011, 10 UF 118/09, zitiert nach juris, veröffentlicht u.a.: FamRZ 2011, 1752), die Regelungen in § 22 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 31 Abs. 3 S. 1 GKG sei verfassungswidrig, soweit sie den Kostenansatz von Gerichtskosten, welche auf einen bedürftigen Übernahmeschuldner entfallen, gegenüber dem Zweitschuldner zulassen. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, das hiesige Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den dortigen Vorlagebeschluss auszusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 28.06.2000 (1 BvR 741/00, veröffentlicht u.a.: NJW 2000, 3271) eine auf einen vergleichbaren Sachverhalt gestützte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Entscheidung verhält sich zwar nicht ausdrücklich zu der in dem Vorlagebeschluss aufgeworfenen Frage, ob eine im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenkliche Schlechterstellung des bedürftigen Beklagten gegenüber einem bedürftigen Kläger darin liegen könnte, dass regelmäßig nur der Gegner eines bedürftigen Beklagten als Veranlassungsschuldner auch Zweitschuldner sei und deshalb nach § 123 ZPO vorgehen könne, während der Gegner eines bedürftigen Klägers regelmäßig nicht Zweitschuldner sei und deshalb die das Verfahren veranlassende Partei weiterhin von den durch sie verursachten Kosten freigestellt bliebe. Diese Frage trifft jedoch nicht den eigentlichen Grund für die unterschiedlichen Rechtsfolgen. Soweit der Entscheidungsschuldner im Fall des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG in der Weise privilegiert wird, dass bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gegner ihm gegenüber ein Kostenansatz nicht möglich ist, erfolgt dies unabhängig von der Frage, wer als Veranlasser gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG für die Kosten haftet. Der sachliche Grund dafür, den Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) in dieser Weise anders zu behandeln als den Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) liegt darin, mögliche Manipulationen zulasten der Staatskasse zu vermeiden; dies rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung beider Gruppen von Kostenschuldnern auch im Licht des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG a.a.O.). Die unterschiedlichen Rechtsfolgen hinsichtlich eines möglichen Kostenregresses gem. § 123 ZPO bei einen bedürftigen Beklagten und einen bedürftigen Kläger haben ihren Grund jedoch nicht in der Unterscheidung zwischen Übernahme- und Entscheidungsschuldner. Dass in der hier vorliegenden Fallkonstellation nur die Klägerin gegenüber der bedürftigen Beklagten, welcher Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die Möglichkeit eines Kostenregresses nach § 123 ZPO hat, während dies umgekehrt bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin nicht der Fall gewesen wäre, liegt vielmehr darin begründet, dass nur sie als Veranlassungsschuldnerin gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG für die (vollen) Kosten haftet und deshalb nach vergleichsweiser Beendigung des Rechtsstreits nur einen um den Gesamtbetrag der Gerichtskosten geminderten Teil ihrer Vorschusszahlung auf die Gerichtskosten zurückerstattet bekommen hat. Bei ihrer Haftung für den nicht zurück erstatteten Teil der Prozesskosten aus § 22 Abs. 1 S. 1 GKG handelt es sich jedoch gerade nicht um eine Zweitschuldnerhaftung, sondern um ihre von Anfang an bestehende primäre Haftung als Veranlassungsschuldnerin. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob die in dem Vergleich von den Parteien vereinbarte Kostenfolge der Kostenverteilung entspricht, wie sie in einer gerichtlichen Kostenentscheidung vorzunehmen gewesen wäre. 11 Es tritt hinzu, dass die Inanspruchnahme des bedürftigen Beklagten über § 123 ZPO keinesfalls unausweichliche Folge der gesetzlichen Regelungen in §§ 29, 31 GKG gewesen wäre, sondern alternativ auch die Möglichkeit bestanden hätte, nur einen Vergleich hinsichtlich der Hauptsache zu schließen, diese für erledigt zu erklären und damit eine Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO herbeizuführen, mit dem Ergebnis, dass dann gegenüber der Beklagten ebenfalls § 31 Abs. 3 S. 1 GKG anwendbar gewesen wäre (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2012, 13 UF 792/10, zitiert nach juris). 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 13 Die Entscheidung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO und erfolgt zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Wie aufgezeigt, bestehen in der Rechtsprechung der Beschwerdegerichte divergierende Auffassungen dazu, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch den Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 2 GKG) vor dem Kostenregress gem. § 123 ZPO bewahrt.