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V ZB 16/02

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Bamberg 30. Januar 2019 1 W 4/19 GNotKG Nr. 22200 Nr. 5 KV Anfall einer Betreuungsgebühr bei Hinweis auf Einschränkung der Siche­rungsabrede im Begleitschreiben Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Anfall einer Betreuungsgebühr bei Hinweis auf Einschränkung der Siche­rungsabrede im Begleitschreiben OLG Bamberg, Beschluss vom 30.1.2019, 1 W 4/19 GNotKG Nr. 22200 Nr. 5 KV Leitsatz: Eine über die bloße Übermittlung hinausgehende Betreuungstätigkeit im Sinne des Nr. 22200 nr. 5 KV GnotKG liegt bereits dann vor, wenn der Notar in einem Begleitschreiben auf Einzelheiten der übersandten Urkunde ausdrücklich hinweist, etwa die vorgesehene Einschränkung der Sicherungsabrede. (Leitsatz der Schriftleitung) Sachverhalt: 1 I. Die Kostenschuldner erwarben mit notariellem Kaufvertrag des Beteiligten zu 1 vom (…) ein Grundstück. Die Verkäufer ermächtig­ten die Kostenschuldner im Kaufvertrag, das Grundstück noch vor Eigentumsübergang mit Grundpfandrechten zugunsten der finanzie­renden Bank zu belasten. 2 Mit Urkunde des Beteiligten zu 1 vom selben Tag, URNr. (…) wur­de die Bestellung einer Buchgrundschuld zugunsten der (…) Bank beurkundet. Entsprechend der Vereinbarung im Kaufvertrag wurde die Sicherungsabrede dahin gehend beschränkt, dass sie vor der vollständigen Kaufpreiszahlung gegen die Verkäufer nur in Höhe der jeweiligen vom Kreditgeber herbeigeführten Kaufpreistilgung wirkt und sich Rückgewährrechte so lange auf einen Löschungsanspruch beschränken. 3 Mit Schreiben vom 13.3.2017 übersandte der Beteiligte zu 1 der Bank eine Ausfertigung der Urkunde vom (…). Er wies in einem Begleitschreiben ausdrücklich auf die vorgesehene Einschränkung des Sicherungszwecks und die beigefügte Abschrift des notariellen Kaufvertrags hin. 4 Der Beteiligte zu 1 stellte für seine Tätigkeit aus einem Geschäfts­wert von 300.000 € zunächst eine Gebühr nach Nr. 21200 KV GNot-KG nebst Dokumentenpauschale und Post- und Telekommunika­tionsentgelt in Rechnung. Nach Beanstandung durch die Beteiligte zu 2 brachte er mit Rechnung vom 5.6.2018 zusätzlich eine Be­treuungsgebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG in Ansatz, die sich auf 317,50 € netto belief. --296 5 Mit Antrag vom 18.6.2018 haben die Kostenschuldner die gericht­liche Abänderung der Rechnung beantragt, soweit eine Betreuungs­gebühr enthalten ist. Sie haben die Auffassung vertreten, die Vor­aussetzungen einer Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Abs. 2 Nr. 5 KV GNotKG lägen nicht vor. Es fehle an der Anzeige oder Mitteilung einer Tatsache „zur Erzielung einer Rechtsfolge“. Die Einschränkung des Sicherungszwecks sei in die Grundschuldurkunde aufgenom­men worden. Mit Übersendung der Urkunde biete der Eigentümer der Bank den Abschluss des darin enthaltenen Rechtsgeschäfts an. Dieses Angebot könne die Bank ohne ausdrückliche Annahmeerklä­rung annehmen. Die Bank habe daher nur die Möglichkeit, entweder das Angebot nicht anzunehmen, sodass auch keine Einigung über die Grundschuld selbst zustande komme, oder die Grundschuldbe­stellung samt eingeschränkter Sicherungsabrede zu akzeptieren. Der Hinweis des Beteiligten zu 1 sei daher nicht geeignet gewesen, eine zusätzliche Rechtsfolge zu erzeugen. Die Entscheidung des LG Düs­seldorf vom 9.9.2014, auf die sich die Beteiligte zu 2 berufe, könne nicht zur Begründung herangezogen werden. Denn im dort entschie­denen Fall habe der Notar der Bank gleichzeitig die Abtretung des Kaufpreisanspruchs angezeigt. 6 Das LG Bamberg hat den Antrag mit Beschluss vom 14.11.2018 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die beabsichtigte Annahme des Angebots auf Abschluss des Sicherungsvertrags stelle die geforderte Erzielung einer Rechtsfolge dar. 7 Hiergegen richtet sich die am 28.12.2018 beim OLG eingegange­ne Beschwerde der Kostenschuldner. Sie verweisen nochmals da­rauf, dass eine differenzierte Annahme der Grundschuld ohne einge­schränkte Zweckerklärung rechtlich ausgeschlossen sei. Der Hinweis des Notars sei daher nicht auf die Annahme eines Rechtsgeschäfts gerichtet. Sehe man die geforderte Rechtsfolge darin, dass sich der Notar um die nach § 873 BGB erforderliche Annahmeerklärung be­müht, so müsste die Gebühr bei jeder Grundschuldbestellung anfal­len. 8 Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren (…) dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: (…) 10 2. Die Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Der Be­teiligte zu 1 hat in seiner geänderten Rechnung vom 5.6.2018 zu Recht eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Abs. 2 Nr. 5 KV GNotKG in Ansatz gebracht. 11 Erforderlich für den Anfall einer Betreuungsgebühr nach dieser Vorschrift ist die Anzeige oder Anmeldung einer Tatsa­che an einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge. Als Regelbeispiele (insbeson­dere) nennt der Gesetzgeber die Anzeige einer Abtretung oder Verpfändung. Allerdings darf sich die Tätigkeit des Notars nicht darauf beschränken, dem nicht am Beurkundungsverfahren Beteiligten die Urkunde oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln, Nr. 22200 Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 KV GNotKG. Diese Voraussetzungen sind gegeben. 12 a) Dass es sich bei dem Hinweis des Notars auf das in der Bestellungsurkunde enthaltene Angebot zur Vereinbarung einer im Sicherungszweck eingeschränkten Sicherungsab­rede um die Anzeige einer Tatsache handelt, folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Das Angebot stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die auf den Ab­schluss eines Vertrags gerichtet ist (MünchKomm-BGB/Bu­sche, 8. Aufl., § 145 Rdnr. 5). Die Abgabe des Angebots ist eine Tatsache. 13 Die übermittelte Urkunde enthielt darüber hinaus das An­gebot des Eigentümers auf Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld gemäß § 873 Abs. 1 BGB . 14 b) Der Hinweis auf die Einschränkung der Sicherungsab­rede erfolgt auch zur Erzielung einer Rechtsfolge. Diese Wer­tung entspricht der – soweit ersichtlich – einhelligen Auffas­sung in Literatur und Rechtsprechung (LG Düsseldorf, Beschluss vom 17.4.2018, 19 OH 1/17, Rdnr. 15; OLG Düs­seldorf, Beschluss vom 9.9.2014, 19 T 199/13, Rdnr. 26; BeckOK-Kostenrecht/Berger, Stand: 1.12.2018, GNotKG KV 22200 Rdnr. 22a; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, KV 22200 Rdnr. 26; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Bormann, GNotKG, 2. Aufl. 2016, KV 22200 Rdnr. 8; Leipziger GNotKG/Harder, 2. Aufl., KV 2220 Rdnr. 50; Diehn/Volpert/Diehn, Praxis des Notarkostenrechts, 2. Aufl. 2018, Abschn. F Rdnr. 674; Leip­ziger Kostenspiegel, 2. Aufl., Teil 6 Rdnr. 6.36; Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl., Rdnr. 2120; krit. lediglich Waldner, GNotKG für Anfänger, 9. Aufl., Rdnr. 105). 15 Der Senat tritt dieser Auffassung bei. 16 (1) Nach dem Wortlaut von Nr. 22200 Abs. 2 Nr. 5 KV GNotKG muss die Erzielung einer Rechtsfolge nicht durch die Mitteilung des Notars selbst, also den Inhalt des Begleitschrei­bens, herbeigeführt werden. Dies wird zwar häufig der Fall sein. Etwa bei der Anzeige einer Abtretung, um die Wirkung des § 407 Abs. 1 BGB auszuschließen. Der Erzielung einer Rechtsfolge dient es allerdings auch, wenn die übermittelte Urkunde eine Willenserklärung enthält und die Übermittlung der Urkunde den Zugang der Willenserklärung bewirken soll. Im Fall eines Angebots ist der Zugang beim Empfänger nicht nur Voraussetzung für die Herbeiführung eines Vertragsschlus­ses, sondern führt auch unmittelbar zur Bindung des Antra­genden an das Angebot, § 145 BGB . Bereits die bloße Über­mittlung einer notariellen Urkunde kann somit zum Eintritt einer Rechtswirkung führen. Dass hierdurch eine Betreuungsgebühr ausgelöst werden kann, hat auch der Gesetzgeber gesehen. Das folgt aus dem zweiten, den Anwendungsbereich ein­schränkenden Halbsatz der Regelung in Nr. 22200 Abs. 2 Nr. 5 KV GNotKG, wonach die Gebühr – ausnahmsweise – dann nicht entsteht, wenn sich die Tätigkeit des Notars auf die bloße Übermittlung der Notarurkunde beschränkt. Die aus­drückliche Herausnahme dieser Fälle aus dem Anwendungs­bereich der Vorschrift wäre nicht erforderlich gewesen, wenn von vorneherein nur eine außerhalb der Urkunde liegende Er­klärung des Notars den Gebührentatbestand auslösen kann. 17 (2) Entscheidendes Kriterium ist daher, ob eine über die bloße Übermittlung hinausgehende Betreuungstätigkeit ent­wickelt wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Notar in einem Begleitschreiben auf Einzelheiten der übersandten Ur­kunde ausdrücklich hinweist, etwa die vorgesehene Ein­schränkung der Sicherungsabrede (LG Düsseldorf, Beschluss vom 9.9.2014, 19 T 199/13, Rdnr. 27; Leipziger GNotKG/ Harder,KV 2220 Rdnr. 50; Diehn/Volpert/Diehn, Praxis des Notarkostenrechts, Abschn. F Rdnr. 674). Nähere Anforderun­gen lassen sich der gesetzlichen Vorschrift nicht entnehmen. 18 Auch im vorliegenden Fall ist der Beteiligte zu 1 über die reine Übermittlung der Urkunde hinaus tätig geworden, indem er ausdrücklich auf die eingeschränkte Sicherungsabrede hin­ --297 gewiesen hat. Der Ansatz der Betreuungsgebühr erfolgte da­her zu Recht. (…) 20 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbe­schwerde zum BGH liegen nicht vor ( § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG , § 70 Abs. 2 FamFG ). Der Senat weicht nicht von einer anderen höchstrichterlichen Entscheidung ab. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsan­wendung. Eine grundsätzliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Anzahl von Fällen zu erwarten ist (st. Rspr, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4.7.2002, V ZB 16/02, Rdnr. 4). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage jedoch nur dann, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entschei­dung vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. In der bislang ergan­genen Rechtsprechung sowie Kommentarliteratur wird ein­heitlich die vom Senat zugrunde gelegte Rechtsauffassung vertreten. Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ebenfalls nicht geboten. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Bamberg Erscheinungsdatum: 30.01.2019 Aktenzeichen: 1 W 4/19 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Allgemeines Schuldrecht Kostenrecht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2019, 295-297 RNotZ 2019, 567-569 Normen in Titel: GNotKG Nr. 22200 Nr. 5 KV