Entscheidung
IV ZR 306/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 306/00 vom 10. März 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf am 10. März 2003 beschlossen: Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Ko- stenrechnung vom 6. August 2001 zu wertende Antrag des Beklagten vom 9./24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 21. Mai 1999 - unter Klagabweisung im übrigen - verurteilt worden, an den Kläger 52.805,18 DM nebst Zinsen zu zahlen. Seine hiergegen gerichtete Be- rufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. Dezember 1999 als unzulässig verworfen. Der Senat hat dieses Urteil unter dem Datum vom 18. Juli 2001 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 26. September 2002 hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung geän- - 3 - dert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat es dem Kläger, die des zweiten Rechtszuges ein- schließlich der Revision dem Beklagten auferlegt. Mit Schriftsätzen vom 9. und 24. Oktober 2002 hat der Beklagte durch seinen zweitinstanzli- chen Prozeßbevollmächtigten beantragt, die Kosten des Revisionsver- fahrens nicht zu erheben, da die Verwerfung der Berufung auf einer sachwidrigen Behandlung durch das Berufungsgericht beruht habe. II. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtsko- sten für das Revisionsverfahren ist das Revisionsgericht zuständig (BGH, Beschluß vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786 unter II 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung vom 6. August 2001 ist der Antrag des Beklagten als Erinnerung gegen den Kostenan- satz gemäß § 5 GKG anzusehen (BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - VI ZR 65/00 - unter II; Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 - unter I a.E.; Beschluß vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831 unter II). Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. III. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus, daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Rege- lung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler began- gen hat, der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluß vom 27. Januar 1994 - V ZR 7/92 -; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR 420/82 - EzSt GKG § 8 Nr. 1; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl. § 8 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.). - 4 - Davon ist hier nicht auszugehen. Der Senat hat sich im vorliegen- den Fall mit den Angriffen, die der Beklagte in seiner Berufungsbegrün- dung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in erster In- stanz vorgebrachten Streitstoffes geführt hat, auseinandergesetzt. Er hat auf dieser Grundlage das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. bejaht. Die davon abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts war rechtsfehlerhaft, beinhaltete jedoch keinen schweren oder gar offensichtlichen Verfahrensverstoß, der die Anwen- dung des § 8 GKG rechtfertigen könnte. Terno Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius Dr. Kessal-Wulf