Beschluss
17 C 211/13
AG Bad Segeberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBADSE:2014:0423.17C211.13.0A
2mal zitiert
20Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein gerichtlicher Vergleich stellt keine "gerichtliche Entscheidung" i.S. des § 30 Satz 1 GKG dar. Der Vergleich wirkt aus kostenrechtlicher Sicht nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten selbst, hat aber keinen Einfluss auf eine zuvor ausgesprochene gerichtliche Kostenentscheidung (Anschluss OLG Koblenz, 10. Januar 2014, 13 WF 13/14, AGS 2014, 233; OLG Brandenburg, 26. Januar 2011, 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323; OLG Düsseldorf, 18. Juni 2010, 4 W 22/10; OLG Naumburg, 4. Juni 2007, 4 W 13/07, JurBüro 2008, 325).(Rn.11)
2. Ist einer Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden und haben die Parteien im Rahmen eines Vergleichs eine Kostenregelung getroffen, können zu Lasten des Gegners der bedürftigen Partei trotz § 30 Satz 1 GKG über die in dem Vergleich vereinbarte Kostenregelung hinaus Gerichtskosten nicht unter Zugrundelegung einer vorausgegangenen, nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Gerichts festgesetzt werden. Dabei kann dahinstehen, ob dies aus der Kostenfreiheit der bedürftigen Partei gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO (dafür OLG Brandenburg, 26. Januar 2011, 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323) oder im Hinblick auf die fehlende Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aus § 125 Abs. 1 ZPO (dafür OLG Koblenz, 10. Januar 2014, 13 WF 13/14, AGS 2014, 233) folgt.(Rn.13)
3. Die Frage, ob gegen eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, trotz § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZPO Gerichtskosten festgesetzt werden können, wenn sie sich in einem Vergleich zur teilweisen Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet hat und damit Übernahmeschuldner i.S. des § 29 Nr. 2 GKG ist (dafür OLG Stuttgart, 15. Juli 2011, 11 UF 127/10, NJW-RR 2011, 1437; KG Berlin, 14. Februar 2012, 5 W 11/12, NJW-RR 2012, 1021; OLG Frankfurt am Main, 20. September 2011, 3 WF 100/11, JurBüro 2012, 154; OLG Frankfurt am Main, 24. November 2011, 3 U 298/10, NJW 2012, 2049; OLG Celle, 13. April 2012, 10 UF 153/11, JurBüro 2012, 431; OLG Düsseldorf, 19. März 2013, 10 W 23/13; OLG Köln, 21. Oktober 1991, 17 W 446/91, JurBüro 1992, 101; dagegen OLG Frankfurt am Main, 20. Dezember 2012, 18 W 217/12, RVGreport 2013, 247; OLG Frankfurt am Main, 18. März 2011, 18 W 42/11, NJW 2011, 2147; OLG Frankfurt am Main, 27. September 2012, 18 W 162/12, NJW-RR 2013, 191; OLG Frankfurt am Main, 17. August 2011, 18 W 160/11, NJW-RR 2012, 318; OLG Frankfurt am Main, 1. Juli 2011, 18 W 149/11, NJW-RR 2012, 316; OLG Frankfurt am Main, 25. September 2008, 14 W 85/08) kann offenbleiben, wenn auch der gegnerischen Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Anschluss OLG Frankfurt am Main, 20. Dezember 2012, 18 W 217/12, RVGreport 2013, 247; OLG Frankfurt am Main, 17. August 2011, 18 W 160/11, NJW-RR 2012, 318; OLG Düsseldorf, 18. Dezember 2012, 10 W 139/12).(Rn.20)
Tenor
Auf die Erinnerung des Verfügungsbeklagten wird der Kostenansatz vom 30.01.2014/21.02.2014 (Kostenrechnung I des Amtsgerichts Bad Segeberg, Kassenzeichen: 0…) in Höhe von 106,50 € aufgehoben.
Der Kostenbeamte wird angewiesen, gegenüber dem Verfügungsbeklagten keine Gerichtskosten in Höhe von 106,50 € (1/2 von 213,00 € [1/1 Gerichtsgebühr in Höhe von 53,00 € + Fahrtkosten Nr. 9005 KV GKG in Höhe von 160,00 €]) festzusetzen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gerichtlicher Vergleich stellt keine "gerichtliche Entscheidung" i.S. des § 30 Satz 1 GKG dar. Der Vergleich wirkt aus kostenrechtlicher Sicht nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten selbst, hat aber keinen Einfluss auf eine zuvor ausgesprochene gerichtliche Kostenentscheidung (Anschluss OLG Koblenz, 10. Januar 2014, 13 WF 13/14, AGS 2014, 233; OLG Brandenburg, 26. Januar 2011, 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323; OLG Düsseldorf, 18. Juni 2010, 4 W 22/10; OLG Naumburg, 4. Juni 2007, 4 W 13/07, JurBüro 2008, 325).(Rn.11) 2. Ist einer Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden und haben die Parteien im Rahmen eines Vergleichs eine Kostenregelung getroffen, können zu Lasten des Gegners der bedürftigen Partei trotz § 30 Satz 1 GKG über die in dem Vergleich vereinbarte Kostenregelung hinaus Gerichtskosten nicht unter Zugrundelegung einer vorausgegangenen, nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Gerichts festgesetzt werden. Dabei kann dahinstehen, ob dies aus der Kostenfreiheit der bedürftigen Partei gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO (dafür OLG Brandenburg, 26. Januar 2011, 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323) oder im Hinblick auf die fehlende Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aus § 125 Abs. 1 ZPO (dafür OLG Koblenz, 10. Januar 2014, 13 WF 13/14, AGS 2014, 233) folgt.(Rn.13) 3. Die Frage, ob gegen eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, trotz § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZPO Gerichtskosten festgesetzt werden können, wenn sie sich in einem Vergleich zur teilweisen Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet hat und damit Übernahmeschuldner i.S. des § 29 Nr. 2 GKG ist (dafür OLG Stuttgart, 15. Juli 2011, 11 UF 127/10, NJW-RR 2011, 1437; KG Berlin, 14. Februar 2012, 5 W 11/12, NJW-RR 2012, 1021; OLG Frankfurt am Main, 20. September 2011, 3 WF 100/11, JurBüro 2012, 154; OLG Frankfurt am Main, 24. November 2011, 3 U 298/10, NJW 2012, 2049; OLG Celle, 13. April 2012, 10 UF 153/11, JurBüro 2012, 431; OLG Düsseldorf, 19. März 2013, 10 W 23/13; OLG Köln, 21. Oktober 1991, 17 W 446/91, JurBüro 1992, 101; dagegen OLG Frankfurt am Main, 20. Dezember 2012, 18 W 217/12, RVGreport 2013, 247; OLG Frankfurt am Main, 18. März 2011, 18 W 42/11, NJW 2011, 2147; OLG Frankfurt am Main, 27. September 2012, 18 W 162/12, NJW-RR 2013, 191; OLG Frankfurt am Main, 17. August 2011, 18 W 160/11, NJW-RR 2012, 318; OLG Frankfurt am Main, 1. Juli 2011, 18 W 149/11, NJW-RR 2012, 316; OLG Frankfurt am Main, 25. September 2008, 14 W 85/08) kann offenbleiben, wenn auch der gegnerischen Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Anschluss OLG Frankfurt am Main, 20. Dezember 2012, 18 W 217/12, RVGreport 2013, 247; OLG Frankfurt am Main, 17. August 2011, 18 W 160/11, NJW-RR 2012, 318; OLG Düsseldorf, 18. Dezember 2012, 10 W 139/12).(Rn.20) Auf die Erinnerung des Verfügungsbeklagten wird der Kostenansatz vom 30.01.2014/21.02.2014 (Kostenrechnung I des Amtsgerichts Bad Segeberg, Kassenzeichen: 0…) in Höhe von 106,50 € aufgehoben. Der Kostenbeamte wird angewiesen, gegenüber dem Verfügungsbeklagten keine Gerichtskosten in Höhe von 106,50 € (1/2 von 213,00 € [1/1 Gerichtsgebühr in Höhe von 53,00 € + Fahrtkosten Nr. 9005 KV GKG in Höhe von 160,00 €]) festzusetzen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Verfügungsklägerin hat gegen den Verfügungsklagen mit Antrag vom 19.09.2013 im Wege einer einstweiligen Verfügung die Gewährung von Zutritt zu einer Mietwohnung sowie die Herausgabe von Haustürschlüsseln geltend gemacht. Mit Beschluss vom 20.09.2013 hat das Amtsgericht Bad Segeberg die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 27.09.2013 Widerspruch eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. In dem vom Gericht auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten anberaumten Verhandlungstermin am 25.11.2013 hat das Gericht dem Verfügungsbeklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Ferner hat auch die Verfügungsklägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Gericht hat der Verfügungsklägerin aufgegeben, binnen zwei Wochen eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte zu reichen. Sodann haben die Parteien das Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs beendet. Unter Ziffer 5) des Vergleichs haben die Parteien vereinbart, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Sodann hat das Gericht durch Beschluss den Streitwert auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 27.12.2013 hat das Gericht der Verfügungsklägerin mit Wirkung ab dem 25.11.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Am 30.01.2014 hat der Kostenbeamte bei dem Amtsgericht Bad Segeberg eine Kostenrechnung erstellt, in der eine 1/1 Gerichtsgebühr gemäß KV 1410, 1411, 1412 GKG nach einem Streitwert von bis zu 1.000,00 €, nämlich 53,00 €, sowie Fahrtkosten gemäß KV Nr. 9005 GKG in Höhe von 160,00 €, insgesamt also 213,00 € in Ansatz gebracht worden sind. Der auf den Verfügungsbeklagten entfallende Anteil ist in der Kostenrechnung auf die Hälfte dieses Betrages, also 106,50 €, festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 21.02.2014 forderte der Kostenbeamte den Verfügungsbeklagten unter Beifügung der Kostenrechnung zu dem Kassenzeichen 0… zur Zahlung auf. Mit Schriftsatz vom 02.04.2014 hat der Verfügungsbeklagte Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 21.02.2014 eingelegt. Er macht geltend, dass ihm mit Beschluss vom 25.11.2013 Prozesskostenhilfe bewilligt worden und er daher von der Zahlung etwaiger Gerichtskosten befreit sei. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der vom Gericht angehörte Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kiel hat in seiner Stellungnahme vom 11.04.2014 ausgeführt, dass dem Verfügungsbeklagten aufgrund der ergangenen Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 20.09.2013 dem Grunde nach eine 1,5-fache Gebühr gemäß KV 1410 GKG in Rechnung zu stellen gewesen wäre. Die Kostenregelung in dem Vergleich hebe gemäß § 30 GKG die vorausgegangene Kostenentscheidung nicht auf. Da die dem Verfügungsbeklagten bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO auch die rückständigen, also vor Prozesskostenhilfebewilligung fälligen, aber noch nicht gezahlten Gerichtskosten umfasse und auch der Verfügungsklägerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, sei die Kostenrechnung I vom 30.01.2014 aufzuheben. II. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zudem begründet. Die Kosten sind zu Unrecht gegen den Verfügungsbeklagten festgesetzt worden. 1. Soweit der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kiel in seiner Stellungnahme vom 11.04.2014 anführt, dem Grunde nach sei gegen den Verfügungsbeklagten aufgrund der in dem Beschluss vom 20.09.2013 ergangenen Kostenentscheidung eine 1,5-fache Gebühr gemäß KV 1410 GKG festzusetzen, führt dies nicht zur Unbegründetheit der Erinnerung. Allerdings ist unerheblich, dass der Kostenbeamte lediglich die Hälfte einer 1/1 Gebühr gemäß KV 1410, 1411, 1412 GKG gegen den Verfügungsbeklagten festgesetzt hat. Denn im Verfahren über die Erinnerung gegen eine Festsetzung von Gerichtskosten gilt das Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius) nicht (vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 14.08.2013 - 3 KO 156/13, EFG 2013, 1960, juris Rn. 6 m.w.Nachw.). Vorliegend ergibt sich dies aus der Befugnis zur Nachforderung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG. Indes hat der Kostenbeamte zu Recht lediglich die Hälfte einer 1/1 Gebühr gemäß KV 1410, 1411, 1412 GKG gegen den Verfügungsbeklagten festgesetzt. Allerdings weist der Bezirksrevisor zu Recht darauf hin, dass die Beteiligten sich nach dem Widerspruch gegen die mit Beschluss vom 20.09.2013 erlassene einstweilige Verfügung in dem Verhandlungstermin am 25.11.2013 zwar geeinigt und im Vergleichswege eine Kostenaufhebung vereinbart haben, hierdurch jedoch gemäß § 30 Satz 1 GKG gegenüber der Staatskasse die Haftung des Verfügungsbeklagten für die ihm durch den Beschluss vom 20.09.2013 auferlegten Gerichtskosten nicht erlischt. Ein Vergleich stellt keine „gerichtliche Entscheidung“ i.S. des § 30 Satz 1 GKG dar. Der Vergleich wirkt aus kostenrechtlicher Sicht nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten selbst, hat aber keinen Einfluss auf eine zuvor ausgesprochene gerichtliche Kostenentscheidung (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 10.01.2014 - 13 WF 13/14, juris Rn. 5 f.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2011 - 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.06.2010 - 4 W 22/10, juris Rn. 7; OLG Naumburg, Beschl. v. 04.06.2007 - 4 W 13/07, JurBüro 2008, 325, juris Rn. 2; Scheffer, Rpfleger 2008, 13, 14). Aus § 31 Abs. 4 GKG folgt vorliegend ebenfalls nichts Abweichendes, weil die Voraussetzungen, unter denen für einen Übernahmeschuldner die Wirkungen des § 31 Abs. 3 GKG entsprechend zur Anwendung kommen, nicht vorliegen. Gleichwohl steht vorliegend die der Verfügungsklägerin bewilligte Prozesskostenhilfe einer Festsetzung von Gerichtsgebühren zu Lasten des Verfügungsbeklagten auf der Grundlage der in dem Beschluss des Gerichts vom 20.09.2013 ergangenen Kostenentscheidung entgegen. In der Rechtsprechung besteht allerdings Uneinigkeit darüber, wie dieses Ergebnis zu begründen ist. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Bestimmung des § 30 Satz 1 GKG dürfe dann nicht zum Zuge kommen, wenn seine Anwendung zu Ergebnissen führen würde, die mit den speziellen Regelungen über die Prozesskostenhilfe nicht in Einklang zu bringen wären, insbesondere dürfe sie nicht dazu führen, dass eine bedürftige Partei über den Umweg der Kostenfestsetzung mit Gerichtskosten belastet werde, von denen sie im Verhältnis zur Staats- oder Landeskasse befreit sei. Insoweit sei für die Beurteilung des § 30 Satz 1 GKG zusätzlich zu beachten, ob die von dem Kostenschuldner an sich zu tragenden Kosten von diesem auch tatsächlich erhoben werden dürfen. Die Regelungen zur Prozesskostenhilfe stellten sich als leges speciales zu §§ 29, 30 Satz 1 GKG dar. Sofern die Verfügungsklägerin vorliegend gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von der Zahlung von Gerichtskosten gegenüber der Staats- oder Landeskasse befreit ist, würde hieraus folgen, dass eine Festsetzung von Gerichtskosten zu Lasten des Verfügungsbeklagten wegen der dann gemäß § 123 ZPO möglichen Geltendmachung der ihm durch den Beschluss vom 20.09.2013 auferlegten und über die in dem Vergleich vom 25.11.2013 übernommenen Zahlungspflicht hinausgehenden Kosten ausgeschlossen wäre (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2011 - 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323, juris Rn. 7 f.; ebenso Scheffer, Rpfleger 2008, 13, 14 f.). Die Gegenauffassung stellt zur Begründung auf § 125 Abs. 1 ZPO ab, weshalb bei einer nicht rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Kostenentscheidung - wie vorliegend der Beschluss vom 20.09.2013 - allein die nachträglich in einem Vergleich getroffene Kostenregelung für eine Gerichtskostenhaftung maßgeblich sein soll (OLG Koblenz, Beschl. v. 10.01.2014 - 13 WF 13/14, juris Rn. 15 f.; Scheffer, Rpfleger 2008, 13, 15; ebenso [obiter dictum] OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2011 - 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323, juris Rn. 8). Da der Beschluss des Gerichts vom 20.09.203 nicht rechtskräftig geworden ist, dürften die Gerichtskosten auch nach dieser Ansicht ausschließlich unter Zugrundelegung der in dem Vergleich vom 25.11.2013 vereinbarten Kostenregelung und nicht der in dem Beschluss vom 20.09.2013 ergangenen Kostenentscheidung festgesetzt werden. Nach beiden Ansichten hat der Kostenbeamte vorliegend zu Recht unter Zugrundelegung der in dem Vergleich vom 25.11.2013 vereinbarten Kostenaufhebung lediglich die Hälfte einer 1/1 Gebühr gemäß KV 1410, 1411, 1412 GKG gegen den Verfügungsbeklagten festgesetzt. 2. Auch wenn der Verfügungsbeklagte im Grundsatz gemäß § 29 Nr. 2 GKG als Kostenschuldner für die Gerichtskosten haftet, ist die Festsetzung der Kosten zu seinen Lasten zu Unrecht erfolgt. Da auch dem Verfügungsbeklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist er gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO von den Gerichtskosten befreit. a. In der Rechtsprechung ist allerdings umstritten, unter welchen Voraussetzungen für den Übernahmeschuldner eine Kostenfreiheit gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO besteht. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass sich die unmittelbaren Wirkungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Bewilligung begünstigte Partei ausschließlich aus der Regelung des § 122 ZPO ergäben, die nicht zwischen Entscheidungs- und Übernahmeschuldner unterscheide. Nach dieser Ansicht soll § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO jedenfalls dann ohne weiteres auch auf den Übernahmeschuldner anwendbar sein, wenn Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Kostenvergleich zulasten der Staatskasse nicht vorliegen (so OLG Stuttgart, Beschl. v. Beschl. v. 15.07.2011 - 11 UF 127/10, NJW-RR 2011, 1437 f., juris Rn. 6; KG, Beschl. v. 14.02.2012 - 5 W 11/12, NJW-RR 2012, 1021, juris Rn. 3; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.09.2011 - 3 WF 100/11, JurBüro 2012, 154 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 24.11.2011 - 3 U 298/10, NJW 2012, 2049 f.; OLG Celle, Beschl. v. 13.04.2012 - 10 UF 153/11, JurBüro 2012, 431 f., juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.2013 - 10 W 23/13, juris Rn. 3; OLG Köln, Beschl. v. 21.10.1991 - 17 W 446/91, JurBüro 1992, 101 f.; Rahm/Künkel/Schürmann, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 5. Aufl. 2010, C. Rn. 202; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 122 Rn. 1). Nach der Gegenauffassung soll der Anwendungsbereich des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO unter Heranziehung des in § 31 Abs. 3 GKG zum Ausdruck gelangten Rechtsgedankens einzuschränken sein. Diese Vorschrift bezwecke den Schutz der bedürftigen Partei, die an sich gemäß § 123 ZPO auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Kostenerstattungsanspruch des Gegners ausgesetzt sei. Um diese Inanspruchnahme bezüglich der Gerichtskosten zu verhindern, bestimme § 31 Abs. 3 GKG, dass die Gerichtskostenhaftung der vermögenden Partei nicht geltend gemacht werden dürfe und von dieser bereits erhobene Kosten zurückerstattet werden müssten. Dabei sei der Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich auf den Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) beschränkt, so dass der Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 2 GKG) nicht geschützt werde. Entsprechend müsse auch der Anwendungsbereich des § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO beschränkt werden. Dies sei sachgerecht, weil zum einen im Falle eines Vergleichs die Gefahr bestehe, dass die Parteien missbräuchlich eine im Ergebnis für die Staatskasse nachteilige Kostenfolge vereinbarten. Zum anderen könne die bedürftige Partei selbst darüber entscheiden, ob sie zum Übernahmeschuldner im Sinne von § 29 Nr. 2 GKG werde. Eine in dieser Weise aufgrund privatautonomer Entscheidung übernommene Kostentragungspflicht sei von anderer Qualität als eine durch gerichtliche Kostenentscheidung begründete, was eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Dabei zeige die ausdrückliche Beschränkung des Schutzes auf den Entscheidungsschuldner in § 31 Abs. 3 GKG auf, dass der Gesetzgeber den Übernahmeschuldner nicht für entsprechend schutzwürdig halte. Diese Wertung sei durchzuhalten, denn es sei kein Grund dafür ersichtlich, den Übernahmeschuldner einer Inanspruchnahme wegen der Gerichtskosten durch den Gegner auszusetzen, ihn vor einer solchen durch die Staatskasse aber zu bewahren (so OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.12.2012 - 18 W 217/12, juris Rn. 6-10; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.03.2011 - 18 W 42/11, NJW 2011, 2147 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.09.2012 - 18 W 162/12, NJW-RR 2013, 191 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.08.2011 - 18 W 160/11, NJW-RR 2012, 318 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.07.2011 - 18 W 149/11, NJW-RR 2012, 316 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25.09.2008 - 14 W 85/08, juris Rn. 6; N. Schneider, AGS 2011, 547 ff.). Vorliegend bedarf der Meinungsstreit keiner Entscheidung, weil beide Auffassungen zum selben Ergebnis kommen. Nach der zuerst genannten Auffassung ist § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO ohne weiteres anwendbar. Nach der Gegenauffassung ist die Bestimmung zwar im Grundsatz nicht anwendbar, weil der Verfügungsbeklagte Übernahmeschuldner gemäß § 29 Nr. 2 GKG ist. Jedoch soll auch nach dieser Ansicht etwas anderes gelten, wenn eine Gefahr des Missbrauchs der Prozesskostenhilfe zum Nachteil der Staatskasse nicht besteht, weil - wie vorliegend - beiden Parteien ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.12.2012 - 18 W 217/12, juris Rn. 11; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.08.2011 - 18 W 160/11, NJW-RR 2012, 318 f., juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2012 - 10 W 139/12, juris Rn. 3; vgl. auch OLG Rostock, Beschl. v. 20.10.2009 - 5 W 55/09, JurBüro 2010, 147 f., juris Rn. 4). b. Vorliegend sind auch die mit der angegriffenen Kostenrechnung vom 30.01./21.02.2014 erhobenen Kosten von der Kostenfreiheit umfasst. Unerheblich ist, dass die Gerichtskosten vorliegend gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 GKG durch den Abschluss des Vergleichs in dem Termin am 25.11.2013 fällig geworden, dem Verfügungsbeklagten indes erst mit Beschluss des Gerichts vom 27.12.2013 Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Zum einen ist in dem Beschluss Prozesskostenhilfe ausdrücklich mit Wirkung ab dem 25.11.2013 bewilligt worden. Zum anderen umfasst die Kostenfreiheit auch die im Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung zwar fälligen, aber noch nicht gezahlten Kosten (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30 Aufl. 2014, § 122 Rn. 3 m.w.Nachw.). 3. Nach dem Gesagten ist die Kostenrechnung vom 30.01.2014/21.02.2014 (Kostenrechnung I des Amtsgerichts Bad Segeberg, Kassenzeichen: 0…) in Höhe von 106,50 € aufzuheben. Ebenso ist der Kostenbeamte anzuweisen, gegenüber dem Verfügungsbeklagten keine Gerichtskosten in Höhe von 106,50 € (1/2 von 213,00 € [1/1 Gerichtsgebühr in Höhe von 53,00 € + Fahrtkosten Nr. 9005 KV GKG in Höhe von 160,00 €]) festzusetzen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Die Beschwerde wird nicht gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat. Soweit sowohl zum Anwendungsbereich des § 30 Satz 1 GKG als auch zu dem des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) GKG in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten vertreten werden, wirken sich diese nach dem oben Gesagten auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht aus.