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Beschluss

17 U 85/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Berufungszug rechtfertigt nur bei schwerwiegendem Verfahrensverstoß die Nichterhebung der hierdurch entstandenen Kosten nach § 8 GKG a.F. nicht herbeigeführt wird. • Die bloße unterschiedliche materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Auffassung der Instanzen, die später vom BGH korrigiert wird, begründet kein Recht auf Kostenniederschlagung. • Eine erweiterte Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank wegen Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands kann bestehen, sie ist jedoch nur greifend, wenn aus der Vertragsgestaltung konkrete, über die allgemeinen Risiken hinausgehende Gefahren resultieren.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenniederschlagung für Sachverständigenkosten bei bloßer Rechtsauffassungsdifferenz • Die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Berufungszug rechtfertigt nur bei schwerwiegendem Verfahrensverstoß die Nichterhebung der hierdurch entstandenen Kosten nach § 8 GKG a.F. nicht herbeigeführt wird. • Die bloße unterschiedliche materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Auffassung der Instanzen, die später vom BGH korrigiert wird, begründet kein Recht auf Kostenniederschlagung. • Eine erweiterte Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank wegen Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands kann bestehen, sie ist jedoch nur greifend, wenn aus der Vertragsgestaltung konkrete, über die allgemeinen Risiken hinausgehende Gefahren resultieren. Die Parteien streiten über die Kosten eines im ersten Berufungsdurchgang eingeholten Sachverständigengutachtens zu Mietpool-Klauseln in Immobilienfinanzierungen. Im ersten Berufungszug nahm der 15. Zivilsenat an, die Verknüpfung der Finanzierung mit dem Beitritt zu einem Mietpool schaffe einen besonderen Gefährdungstatbestand und begründe erweiterte Aufklärungspflichten der Beklagten als finanzierendem Institut. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an einen anderen Senat zurück, weil der Beitritt zu einem Mietpool nicht notwendigerweise nachteilig sei und keine besondere Gefährdung begründe. Nach Zurückverweisung erkannte die Beklagte den Klaganspruch an; in dem Anerkenntnisurteil wurden ihr die Prozesskosten auferlegt. Die Beklagte beantragte daraufhin, die im ersten Berufungsdurchgang entstandenen Sachverständigenkosten nicht zu erheben. • Rechtliche Grundlage für die Nichterhebung von Kosten ist § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (nun § 21 GKG). Danach sind Kosten nicht zu erheben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, jedoch verlangt die Rechtsprechung einen schweren Verfahrensverstoß, nicht bloße oder leichte Verfahrensfehler. • Ein schwerer Verfahrensverstoß liegt nur vor, wenn gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen wurde oder ein offensichtlich grobes Versehen, etwa klare Verkennung des materiellen Rechts, vorliegt. • Die Einholung des Gutachtens zu Fragen der Üblichkeit von Mietpool-Klauseln war angesichts der damals vertretbaren Auffassung des 15. Zivilsenats nicht als solche grobe Fehlbehandlung zu qualifizieren; die streitige Rechtsfrage war nicht eindeutig und rechtfertigte die Beweisaufnahme. • Die Berufungsinstanz durfte Beweis zu Tatsachen erheben, die nach Ansicht des BGH letztlich für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich waren; dieses Risiko des Instanzenzugs trägt die Partei, sodass daraus kein Anspruch auf Kostenniederschlagung folgt. • Die bloße Korrektur einer erstinstanzlichen oder berufsgerichtlichen Rechtsauffassung durch den BGH führt nicht automatisch zur Erstattung der durch das Vorverfahren entstandenen Kosten. Der Antrag der Beklagten, die durch die Einholung des Sachverständigengutachtens im ersten Berufungsdurchgang entstandenen Kosten nicht zu erheben, wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht verneinte einen schweren Verfahrensverstoß i.S.v. § 8 GKG a.F.; die Beauftragung des Sachverständigen war angesichts der damals vertretbaren Rechtsauffassung nicht offensichtlich fehlerhaft. Differenzen in der Rechtsauslegung zwischen den Instanzen und eine spätere Korrektur durch den Bundesgerichtshof begründen kein Recht auf Kostenniederschlagung. Die Beklagte trägt damit die entstandenen Auslagen des Gutachtens. Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht erforderlich.