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Beschluss

322 O 195/11

LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0626.322O195.11.0A
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Leitsätze
Haben Kläger und Beklagter die Kostenhaftung bezüglich der Gerichtskosten nur zu 50 % übernommen, haftet der Kläger als Übernahmeschuldner für 50 % der Kosten als Gesamtschuldner mit dem Beklagten. Für die weiteren 50 % haftet er grundsätzlich als Antragssteller. (Rn.5) (Rn.8)
Tenor
1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Hamburg, Gz. 322 O 195/11, vom 01.03.2012 wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 VIII GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haben Kläger und Beklagter die Kostenhaftung bezüglich der Gerichtskosten nur zu 50 % übernommen, haftet der Kläger als Übernahmeschuldner für 50 % der Kosten als Gesamtschuldner mit dem Beklagten. Für die weiteren 50 % haftet er grundsätzlich als Antragssteller. (Rn.5) (Rn.8) 1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Hamburg, Gz. 322 O 195/11, vom 01.03.2012 wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 VIII GKG). Der Kostenansatz ist zutreffend. Die Klägerin wendet sich gegen den Ansatz von 100% statt nur 50% der Gerichtskosten ihr gegenüber. Indes kann die Klägerin seitens der Staatskasse auf Zahlung von 100% der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden. 1. Die Klägerin ist Kostenschuldnerin unter zwei Aspekten: Zum einen ist sie Übernahmeschuldnerin i.S.v. § 29 Nr. 2 GKG. Diese Kostenhaftung beschränkt sich aber bzgl. der Gerichtskosten auf nur 50%, denn zu mehr hat sich die Klägerin nicht verpflichtet. Die Übernahmeschuld reicht immer nur soweit, wie die Übernahmeerklärung die Kosten erfasst. Zum anderen haftet die Klägerin als Antragstellerin i.S.v. § 22 I 1 GKG. In dieser Eigenschaft haftet sie im Ausgangspunkt auf 100% der Kosten; die Frage, ob diese Haftung aufgrund anderer Vorschriften derzeit zurücktritt, ist gesondert zu prüfen. Die Kostentragung als Übernahmeschuldnerin einerseits und als Antragstellerin andererseits stehen bzgl. des Kostenzahlungsanspruchs des Staates in Anspruchskonkurrenz zueinander, jedoch kann die Klägerin im Ergebnis nicht auf mehr als 100% in Anspruch genommen werden. Das bedeutet: - Bzgl. der einen Hälfte der Gerichtskosten (quasi „1% bis 50%") haftet die Klägerin unter dem Gesichtspunkt zweier Anspruchsgrundlage, also sowohl als Antragstellerin wie als Übernahmeschuldnerin. - Bzgl. der anderen Hälfte der Gerichtskosten (quasi „51% bis 100%") haftet die Klägerin allein unter dem Gesichtspunkt als Antragstellerin. 2. Auch die Beklagte ist Kostenschuldnerin, jedoch nur unter dem Gesichtspunktals Übernahmeschuldnerin gem. § 29 Nr. 2 ZPO. In dieser Eigenschaft haftet die Beklagte nur auf 50% der Kosten, denn mehr hat sie nicht übernommen. 3. Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht eine nur partielle Gesamtschuldner-Stellung i.S.v. § 31 I GFG. Nach der Vorschrift haften „mehrere Kostenschuldner" als Gesamtschuldner. Allerdings setzt die Vorschrift - wie auch § 421 BGB - voraus, dass mehrere Schuldner eine Leistung gleichermaßen schulden, der Gläubiger sie aber nur einmal verlangen kann. Danach ist zu differenzieren: - Bzgl. der ersten Hälfte der Gerichtskosten („1% bis 50%") besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Gesamtschuldnerschaft. Denn die Erklärung der Beklagten, 50% der Kosten zu übernehmen, bezog sich nicht auf denjenigen Teil der Kosten, den schon die Klägerin übernommen hatte. - Bzgl. der zweiten Hälfte der Gerichtskosten („51% bis 100") besteht dagegen eine Gesamtschuldnerschaft i.S.v. § 31 I GKG, denn für diese zweite Hälfte haften die Klägerin als Antragstellerin und die Beklagte als Übernahmeschuldnerin. 4. Aus Ziffer 3 folgt, dass die Klägerin auf jeden Fall die erste Hälfte der Gerichtskosten „1% bis 50%" sowohl unter dem Gesichtspunkt § 29 Nr. 2 GKG als auch (in Anspruchskonkurrenz) unter dem Gesichtspunkt § 22 11 GKG zu tragen hat. Bzgl. dieser Hälfte der Gerichtskosten könnte sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, nach § 31 II 1 GKG müsse vorrangig die Beklagte in Anspruch genommen werden, denn aus vorstehend 3. folgt, dass insofern gar keine Gesamtschuldnerschaft besteht; eine solche wird aber von § 31 I11 GKG vorausgesetzt, denn die Vorschrift schränkt das nach BGB bestehende Wahlrecht, welcher von mehreren Gesamtschuldnern zunächst in Anspruch genommen werden darf, zwingend ein. Gegen die Tragung von 50% der Gerichtskosten wendet sich die Klägerin auch nicht. 5. Aus Ziffer 3 folgt ferner, dass im Ausgangspunkt bzgl. der zweiten Hälfte der Gerichtskosten („51% bis 100%") eine Gesamtschuldnerstellung der Klägerin als Antragstellerin und der Beklagten als Übernahmeschuldnerin besteht. Folglich wird die Frage, welcher der beiden Gesamtschuldner erstrangig in Anspruch genommen werden muss, durch § 31 II und ggf. III GKG zwingend geregelt. § 31 I11 ordnet an, dass ein „anderer" Kostenschuldner als ein Erstschuldner nach § 29 Nr. 1 oder 2 GKG nur in Anspruch genommen werden dar, wenn die Vollstreckung gegen den Erstschuldner erfolglos geblieben ist. a) Danach wäre an sich zunächst die Beklagte als Übernahme-Gesamtschuldnerin vor der Klägerin als Antrags-Gesamtschuldnerin in Anspruch zu nehmen. b) Jedoch liegt hier der Fall vor, dass „die Vollstreckung gegen den Erstschuldner erfolglos". Denn der Beklagten ist PKH bewilligt worden, so dass § 122 I Nr. 1 a) ZPO dazu führt, dass die Beklagte seitens der Staatskasse (!) nicht auf Zahlung der PKH in Anspruch genommen werden kann. Danach darf die Staatskasse wegen der zweiten Hälfte der Gerichtskosten auf die Klägerin als Antragsschuldnerin zugreifen. c) Die Klägerin kann sich gegenüber dieser Inanspruchnahme nicht auf § 31 III 1 Hs. 1 GKG berufen. Denn diese Norm bestimmt zwar, dass im Falle, dass zwischen einem Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG und einem anderen Kostenschuldner der Gesamtschuldnerschaft besteht, die Haftung des anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden darf. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist aber nicht erfüllt, denn die Beklagte ist nicht Entscheidungsschuldnerin sondern Übernahmeschuldnerin nach § 29 Nr. 2 GKG, und in diesem Fall greift § 31 II11 Hs. 1 GKG nicht ein. 6. Die Frage, ob die Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. gegenüber der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch über 50% der Gerichtskosten festsetzen lassen darf und sich die Beklagte dort (wegen der Ausführungen zu 5.c) nicht darauf berufen kann, die zweiten 50% seien gegenüber der Klägerin zu Unrecht angesetzt worden, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.