Beschluss
3 S 337/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Nachbargemeinde kann nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB generell die Unzulässigkeit einer Genehmigung für ein einzelnes im Außenbereich privilegiertes Vorhaben herleiten.
• Für Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist vorrangig das jeweilige Landesrecht maßgeblich; Vorschriften eines Nachbarlandes (z. B. Art. 82 BayBO) können die Anwendung des Bundesrechts außerhalb ihres Staatsgebiets nicht ausschließen.
• Eine UVP-Vorprüfung nach § 3c UVPG ist auf eine überschlägige, aber auf geeigneten und ausreichenden Informationen beruhende Prüfung beschränkt; Ermittlungsfehler müssen substantiiert dargelegt werden.
• Übermäßig belastende Immissionen (Lärm, Schattenwurf) sind durch Fachgutachten und ggf. Nebenbestimmungen auszuschließen; sind die prognostizierten Werte eingehalten oder durch Auflagen begrenzt, spricht das gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Genehmigung von Windenergieanlagen • Eine Nachbargemeinde kann nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB generell die Unzulässigkeit einer Genehmigung für ein einzelnes im Außenbereich privilegiertes Vorhaben herleiten. • Für Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist vorrangig das jeweilige Landesrecht maßgeblich; Vorschriften eines Nachbarlandes (z. B. Art. 82 BayBO) können die Anwendung des Bundesrechts außerhalb ihres Staatsgebiets nicht ausschließen. • Eine UVP-Vorprüfung nach § 3c UVPG ist auf eine überschlägige, aber auf geeigneten und ausreichenden Informationen beruhende Prüfung beschränkt; Ermittlungsfehler müssen substantiiert dargelegt werden. • Übermäßig belastende Immissionen (Lärm, Schattenwurf) sind durch Fachgutachten und ggf. Nebenbestimmungen auszuschließen; sind die prognostizierten Werte eingehalten oder durch Auflagen begrenzt, spricht das gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Beigeladene plante sieben Windkraftanlagen (Typ Nordex N117, Höhe 199 m) in der Gemeinde Freudenberg (Baden-Württemberg), unmittelbar an der Grenze zum Freistaat Bayern. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis erteilte am 23.10.2015 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und ordnete sofortige Vollziehung an. Die bayerische Nachbargemeinde legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab; die Antragstellerin legte Beschwerde beim VGH Baden-Württemberg ein. Streitgegenstand sind insbesondere mögliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf, artenschutzrechtliche Auswirkungen sowie die Frage der Relevanz bayerischer Abstandsregelungen (Art. 82 BayBO) und die Angemessenheit der UVP-Vorprüfung. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt; der Senat sieht in den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründen keinen Hinweis, dass der Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat (§ 146 VwGO). • Anwendbarkeit von § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB: Die Vorschrift richtet sich auf Bauleitpläne; sie begründet keine eigenständige Zulassungsschranke für Einzelvorhaben nach § 35 BauGB. Ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben besteht nur, wenn die Standortgemeinde durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder vergleichbare zurechenbare Handlungen dem Vorhabenträger einen Zulassungsanspruch verschafft hat; das ist hier nicht der Fall. • Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit: Die Windkraftanlagen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig; das bayerische Art. 82 BayBO kann die Anwendung des Bundesrechts auf Vorhaben außerhalb Bayerns nicht verhindern. Die in der Flächennutzungsplanung der Standortgemeinde ausgewiesene Konzentrationszone begründet keinen Anspruch auf Genehmigung, sondern regelt nur die Zulässigkeit außerhalb dieser Zone. • Planungs- und Koordinierungsbedarf: Nach der Rechtsprechung kann ein planerisches Koordinierungsbedürfnis eine Zulassung nach § 35 verhindern; hier fehlen jedoch Anhaltspunkte für unmittelbare, gewichtige Auswirkungen auf das Nachbargebiet, die ein derartiges Erfordernis begründen würden. • Immissionsprognosen: Vorgelegte Schall- und Schattenwurfgutachten zeigen, dass die prognostizierten Immissionen auf den südbayerischen Immissionspunkten die relevanten Werte weitgehend unterschreiten bzw. durch Auflage (Abschaltautomatik, Schattenkalender) zu begrenzen sind; daher sind unzumutbare Lärmbelästigungen oder Schattenbeeinträchtigungen nicht ersichtlich. • Artenschutz/UVP-Vorprüfung: Die UVP-Vorprüfung erfolgte nach § 3c UVPG unter Einbeziehung artenschutzfachlicher Untersuchungen (Horstsuche, Flugbeobachtungen). Substanzielle Ermittlungsfehler sind nicht dargetan; pauschale Hinweise auf vermeintliche Uhu- oder Waldschnepfenvorkommen sind nicht ausreichend, um die Vorprüfung zu erschüttern. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 15.000 EUR festgesetzt. • Rechtsfolgen: Vor dem Hintergrund der prognostizierten Ergebnisse und der rechtlichen Bewertung besteht kein Anlass zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; damit bleibt die Genehmigung vollziehbar. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde nicht wiederhergestellt. Der VGH bestätigt, dass weder ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungs- oder Rücksichtnahmegebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) noch gegen zwingende bauplanungsrechtliche Vorgaben oder die UVP-Vorprüfung erkennbar ist. Die vorgelegten Schall‑ und Schattengutachten sowie die artenschutzfachlichen Untersuchungen bieten nach Auffassung des Gerichts ausreichende Grundlage, um erhebliche Beeinträchtigungen auf bayerischem Gebiet auszuschließen oder durch Nebenbestimmungen zu begrenzen. Daher überwiegen die Interessen an der sofortigen Verwirklichung der Genehmigung; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.