Urteil
15 K 10385/18
VG Stuttgart 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2020:1021.15K10385.18.00
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Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Klagen sind zulässig (hierzu A.), aber nicht begründet (hierzu B.). Der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Die Klagen sind zulässig. Insbesondere sind die Klägerinnen gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (hierzu I.). Ihnen fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klagen, soweit für die Aufstockung des Parkhauses West bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, gegen die die Klägerinnen jeweils Widerspruch erhoben haben (hierzu II.). I. Die Klägerinnen sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie können sich in zulässiger Weise darauf berufen, dass der Bauvorbescheid möglicherweise zu ihren Lasten unter Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB bzw. des sich aus § 15 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebots ergangen ist. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1993 – 4 B 206.92 –, juris LS). Eine Klage wäre nur dann unzulässig, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen können, eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers also nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 – 1 BvR 207/87 –, juris Rn. 48 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 – 3 C 3.89 –, juris Rn. 31 m. w. N.). Vorliegend erscheint es aber nicht offensichtlich oder eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich, dass die Klägerinnen in den von ihnen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnten. Die Klägerinnen machen u. a. geltend, der angefochtene Bauvorbescheid sei zu ihren Lasten unter Missachtung des in § 2 Abs. 2 BauGB statuierten interkommunalen Abstimmungsgebots bzw. des sich aus § 15 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebots erteilt worden. Es besteht in Rechtsprechung und Literatur inzwischen Einigkeit darüber, dass sich eine Nachbargemeinde unter bestimmten Voraussetzungen unter Berufung auf § 2 Abs. 2 BauGB grundsätzlich auch gegen eine Einzelgenehmigung für ein Bauvorhaben wehren kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.08.2002 – 4 C 5.01 –, juris, vom 11.02.1993 – 4 C 15.92 –, juris Rn. 26 und vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2017 – 5 S 1003/16 –, juris Rn. 49 f., Beschluss vom 13.04.2016 – 3 S 337/16 –, NVwZ-RR 2016, 673 [673] und Urteil vom 27.09.2007 – 3 S 2875/06 –, juris Rn. 24; BayVGH, Beschlüsse vom 25.04.2002 – 2 CS 02.121 –, juris Rn. 9 und vom 21.12.2001 – 9 CS 11.1547 –, juris Rn. 27 m. w. N.; Thüringer OVG, Beschluss vom 20.12.2004 – 1 EO 1077/04 –, juris Rn. 31; zur Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung nach der jeweiligen Genehmigungsschranke Uechtritz, in: BeckOK, BauGB, Stand: 01.08.2020, § 2, Rn. 53 ff.; siehe hierzu auch Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 2, Rn. 105 ff.; Hoffmann, NVwZ 2010, 738 [739 ff.]; Uechtritz, NVwZ 2003, 176; a. A. Kment, NVwZ 2010, 996 [1001 ff.]). Dies gilt nach Überzeugung der Kammer auch für die Anfechtung eines Bauvorbescheids, wenn – wie vorliegend – maßgebliche Fragen zur Klärung gestellt werden, die in gleicher Weise auch § 2 Abs. 2 BauGB und § 15 BauNVO betreffen. Die Verletzung der von den Klägerinnen geltend gemachten Rechte erscheint nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich. Ob die Klägerinnen in eigenen Rechten verletzt sind, sowie die Frage der Gültigkeit des der rechtlichen Beurteilung der Bauvorhaben zugrundeliegenden Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02, ist im vorliegenden Fall allein eine Frage der Begründetheit der Klagen. II. Die Klägerinnen haben – auch soweit der Beigeladenen zu 2 antragsgemäß mittlerweile eine Baugenehmigung zur Errichtung der Aufstockung des Parkhauses West erteilt wurde, gegen die die Klägerinnen Widersprüche erhoben haben und welche somit nicht bestandskräftig ist – ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Bauvorbescheids. Im vorliegenden besonderen Einzelfall spricht nach der Überzeugung der Kammer die, diesem Fall besonders immanente Verknüpfung der Bauvorhaben für ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen. Die Erweiterung des Bestandsgebäudes auf einer bisherigen Parkfläche sowie die mit der Erweiterung einhergehende Attraktivitätssteigerung des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums der Beigeladenen begründet den Mehrbedarf an Stellplätzen und somit das Bedürfnis an einer Aufstockung des Parkhauses West. Insofern können die in dem streitgegenständlichen Bauvorbescheid geregelten Bauvorhaben nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Dem steht auch die Rechtsprechung nicht entgegen. Denn mit der Erteilung der Baugenehmigung vom 20.03.2019 ist der zuvor ergangene und in diesem Verfahren streitgegenständliche Bauvorbescheid vom 26.10.2017 nicht teilweise gegenstandslos geworden. Insofern haben die Klägerinnen durchaus ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Bauvorbescheids (ein Rechtsschutzbedürfnis an einem Anfechtungsrechtsbehelf gegen den Bauvorbescheid im Falle des Ergehens einer Baugenehmigung demgegenüber verneinend Weiblen, in: BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.06.2020, § 57 Rn. 71). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, entscheidet das Landesrecht, ob die Regelungswirkungen des Bauvorbescheids mit der Erteilung einer Baugenehmigung entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 – 4 C 23.94 –, NVwZ 1995, 894 [895]). Dem steht nicht entgegen, dass eine Baugenehmigung den Inhalt eines noch nicht bestandskräftigen Bauvorbescheids in der Art eines Zweitbescheides in sich aufnimmt und damit die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit erneut anfechtbar macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 – 4 C 14.85 –, NVwZ 1989, 863; siehe allgemein zum Verhältnis eines noch nicht bestandskräftigen Bauvorbescheids zur Baugenehmigung BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 – 4 C 44.80 –, juris Rn. 15). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.03.1989 – 4 C 14.85 – (NVwZ 1989, 863) die Auffassung vertreten, der Inhalt einer noch nicht bestandskräftigen Bebauungsgenehmigung müsse in der Baugenehmigung erneut geregelt werden. Der Schlussfolgerung hieraus im Schrifttum, dass sich der Bauvorbescheid mit der Erteilung der Baugenehmigung erledige, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.02.1995 – 4 C 23.94 – (NVwZ 1995, 894 [895]) ausdrücklich entgegengetreten. Es hat dazu klargestellt, dass der Bauvorbescheid von der später erteilten Baugenehmigung nicht konsumiert wird. Es wäre vielmehr Sache des landesrechtlichen Bauordnungsrechts, gegebenenfalls eine Regelung zu treffen, nach der sich ein Bauvorbescheid mit der Erteilung der Baugenehmigung erledigt. Eine derartige Regelung existiert in Baden-Württemberg indes nicht. Nach § 57 LBO kann vor Einreichen des Bauantrages auf Antrag des Bauherrn in Textform ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 LBO gilt der Bauvorbescheid drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden (§§ 57 Abs. 2, 62 Abs. 2 LBO). Hieraus ergeben sich keine Hinweise, dass mit Erteilung einer Baugenehmigung die Rechtswirkungen eines Vorbescheids entfallen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie fortwirken und dessen Regelung in die Baugenehmigung lediglich nach Art des „Baukastenprinzips" inkooperiert wird. Eine andere Annahme käme nur dann in Betracht, wenn die Bauaufsichtsbehörde mit der Erteilung der Baugenehmigung den Bauvorbescheid ausdrücklich für erledigt erklärt und so seine Wirkung aufhebt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Andernfalls würde der Bauherr der Bindungswirkung eines Bauvorbescheids verlustig gehen, wenn sich die Baugenehmigung aus Gesichtspunkten, die nicht Gegenstand des Bauvorbescheides sind, als rechtswidrig erweist und die Klägerinnen in ihren Rechten verletzt (in diesem Sinne OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.11.2008 – 3 L 281/03 –, juris Rn. 93 m. w. N.). Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.09.2019 – 3 S 1930/19 – (juris Rn. 23) entgegen, wonach die bereits in dem Bauvorbescheid geregelten Fragen eines Nachbarrechtsbehelfs gegen die nachfolgende Baugenehmigung uneingeschränkt überprüfbar sind, wenn der Bauvorbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Diese Rechtsprechung entspricht der allgemeinen Rechtsprechungspraxis, enthält jedoch keine Aussage zur prozessualen Folge. Zudem wird insofern die Entscheidung des Bundeverwaltungsgerichts vom 17.03.1989 – 4 C 14.85 – in Bezug genommen. Wie diese zu verstehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.02.1995 – 4 C 23.94 – ausdrücklich dargelegt. Die damit einhergehende Verdopplung der Rechtsverfahren – jeweils ein Rechtsbehelf gegen den Bauvorbescheid und gegen die Baugenehmigung – ist insofern unvermeidbar (ebenso Redeker, NVwZ 1998, 589 [590]; nach Ansicht von Schlotterbeck habe sich der Rechtsbehelf gegen den Bauvorbescheid erledigt, da dieser in dem Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung aufgegangen sei, in: Das neue Baurecht in Baden-Württemberg, Band 5, Stand September 2017, § 57, Rn. 78). Hierfür spricht auch, dass der den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung angreifende Dritte andernfalls rechtsschutzlos gestellt wird bzw. die Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung gegebenenfalls in die Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen den Bauvorbescheid einbezogen wird, sollte der Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung aus anderen als den Bauvorbescheid betreffenden Gründen unzulässig sein, wie beispielsweise aufgrund eines Fristenversäumnisses. III. Die objektiv-subjektive Klagehäufung ist zulässig (§ 64 VwGO i. V. m. § 60 ZPO). B. Die Klagen sind nicht begründet. Der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann vor Einreichen des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn in Textform ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Der Bauvorbescheid ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Für Rechtsbehelfe eines Nachbarn gegen einen erteilten Bauvorbescheid gelten dieselben Grundsätze wie für Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung selbst (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 23.03.2017 – Au 5 K 16.315 –, juris Rn. 26 m. w. N.). Hierbei kann das Gericht im vorliegenden Fall der Klagen von Nachbarkommunen dahinstehen lassen, inwieweit der den Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid objektiv rechtmäßig ist. Denn die Überprüfung eines Bauvorbescheids erfolgt in diesem Fall nur in dem Umfang, in dem die Verletzung drittschützender Vorschriften in Rede steht. Danach kann sich ein Dritter gegen einen Bauvorbescheid nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Bauvorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt sind, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Drittschutz vermittelt. Die verletzten Normen müssen insofern nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen. Ob eine Vorschrift des öffentlichen Rechts ein subjektiv-öffentliches Recht für den Dritten vermittelt, beurteilt sich nach der sogenannten Schutznormtheorie. Die drittschützende Wirkung hängt demnach davon ab, ob sie ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient oder ob sie – zumindest auch – dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 – 3 C 3.89 –, BVerwGE 92, 313). II. Nach diesem rechtlichen Maßstab haben die vorliegenden Klagen keinen Erfolg. Der angefochtene Bauvorbescheid und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart verletzen die Klägerinnen nicht in drittschützenden Normen. Die Frage, ob der angefochtene Bauvorbescheid die Klägerinnen in ihren Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bzw. der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.1978 – BVerwG 4 C 96 und 97.76 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 34 und vom 14.04.1993 – BVerwG 4 C 19.90 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155); spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 – 4 B 40.98 –, juris Rn. 3 = NVwZ 1998, 1179; Thüringer OVG, Beschluss vom 20.12.2004 – 1 EO 1077/04 –, juris Rn. 36 m. w. N.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wiedererteilt werden müsste (so ständige Rechtsprechung zur Baugenehmigung, vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 05.10.1965 – 4 C 3.65 –, BVerwGE 22, 129, Beschluss vom 22.04.1996 – 4 B 54.96 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 132 sowie Urteil vom 20.08.2008 – 4 C 10.07 –, juris Rn.21). Aufgrund der gleichen Interessenlage kann nach der Überzeugung der Kammer für die Frage des Zeitpunktes der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Anfechtung eines Bauvorbescheids nichts anderes gelten. Ausgehend davon besteht weder eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB (dazu nachfolgend 1.) noch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO (dazu nachfolgend 2.) vor. Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg auf eine etwaige Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG (dazu nachfolgend 3.) oder auf eine Unvollständigkeit der Bauvoranfrageunterlagen berufen (dazu nachfolgend 4.). 1. Die Klägerinnen können sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Zwar kann sich eine Nachbargemeinde gegen die Zulassung eines Einzelvorhabens wenden, wenn die – rechtswidrige – Zulassungsentscheidung auf einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB beruht und von dem Vorhaben unmittelbar negative Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde ausgehen können („gemeindenachbarliches Rücksichtnahmegebot“, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2007 – 8 S 2835/06 –, juris Rn. 2 m. w. N.; dazu nachfolgend a) und b)). Jedoch haben die Beigeladenen gemäß §§ 57, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO einen Anspruch auf Erteilung des angegriffenen Bauvorbescheids, so dass keine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB vorliegt (dazu nachfolgend c)). a) Nach dem interkommunalen Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Da Kern der interkommunalen Abstimmungspflicht eine gerechte Abwägung der gegenläufigen Interessen der Nachbargemeinden ist, verpflichtet diese Vorschrift benachbarte Gemeinden, ihre Bauleitpläne aufeinander abzustimmen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 –, juris Rn. 38; BayVGH, Beschluss vom 25.04.2002 – 2 CS 02.121 –, juris Rn. 9). Dieses Gebot ist gesetzliche Ausformung der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 –, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2007 – 3 S 2875/06 –, juris Rn. 24). Diese Planungshoheit schließt das Recht ein, sich gegen solche Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, die die eigene Planungshoheit rechtswidrig beeinträchtigen (BVerwG, Urteile vom 08.09.1972 – IV C 17.71 –, juris Rn. 37 und vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 –, juris Rn. 32). Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar (ebenso VG München, Urteil vom 22.10.2019 – M 1 K 18.1276 –, juris Rn. 43). Es vermittelt einer Gemeinde in Bezug auf Planungen einer Nachbarkommune ein subjektiv-öffentliches Recht auf Abstimmung nicht nur im Sinne einer formalen Beteiligung (vgl. hierzu § 4 Abs. 1 und 2 BauGB), sondern auf materielle Berücksichtigung seiner Interessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.06.1992 – 4 NB 8.92 –, juris Rn. 6). Der Norm liegt die Vorstellung zugrunde, dass benachbarte Gemeinden sich mit ihrer Planungsbefugnis im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen. Die Planung einer Gemeinde kann jedoch vielfach faktische Auswirkungen auf die benachbarten Gemeinden haben und damit deren Planungshoheit beeinträchtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2016 – 3 S 337/16 –, NVwZ-RR 2016, 673 [673]). Insofern verleiht § 2 Abs. 2 BauGB dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Das interkommunale Abstimmungsgebot verlangt daher einen Interessensausgleich zwischen den Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. Die Nachbargemeinde kann sich – unabhängig davon, ob sie bereits Bauleitpläne aufgestellt hat oder bestimmte planerische Vorstellungen bestehen – immer dann auf das interkommunale Abstimmungsgebot berufen, wenn „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ in Betracht kommen (BVerwG, Urteile vom 08.09.1972 – IV C 17.71 –, juris Rn. 38 und vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 –, juris Rn. 33 f.; BayVGH, Beschluss vom 25.04.2002 – 2 CS 02.121 –, juris Rn. 9; VG des Saarlandes, Urteil vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 –, juris Rn. 93). Maßgebend für das Vorliegen einer Auswirkung in diesem Sinne sind die Reichweite der Auswirkungen und ihr Einfluss auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 – 4 C 5.01 –, juris Rn. 21). Seit der Novelle 2004 durch das Europarechtsanpassungsgesetz vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, sog. EAG Bau 2004) können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (1. Alt) und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche (2. Alt.) berufen (hierzu und zum Nachfolgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2007 – 3 S 2875/06 –, juris Rn. 25). Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 – 4 BN 8.06 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, ist diese Funktion als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig. Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2007 – 3 S 2875/06 –, juris Rn. 25 m. w. N.). Ferner ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2007 – 3 S 2875/06 –, juris Rn. 27). § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB stellt klar, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 – 1 MN 148/06 –, juris Rn. 10 m. w. N.). b) Nach der systematischen Stellung, amtlichen Überschrift und dem Wortlaut gilt § 2 Abs. 2 BauGB nur für die Bauleitplanung (OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.12.2016 – 7 B 1344/16 –, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2005 – 1 ME 172/05 –, juris Rn. 31 = NVWZ-RR 2007, 7 [9]). Insofern findet das interkommunale Abstimmungsgebot in der Fassung des Europarechtsanpassungsgesetzes bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen oder Bauvorbescheiden von Einzelvorhaben – wie im vorliegenden Fall – unmittelbar keine Anwendung, da sich die Klägerinnen nicht gegen einen von der Standortgemeinde aufgestellten Bebauungsplan wenden, sondern gegen die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines auf dem Gebiet dieser Gemeinde geplanten Einzelvorhabens. Eine eigenständige, unabhängig von den Zulassungsregelungen der §§ 29 ff. BauGB zu prüfende Zulassungsschranke für die Genehmigung von Einzelvorhaben wird von § 2 Abs. 2 BauGB nicht aufgestellt (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.12.2010 – 3 S 2190/10 –, juris Rn. 3 und vom 13.04.2016 – 3 S 337/16 –, NVwZ-RR 2016, 673 [673]). In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass § 2 Abs. 2 BauGB der Nachbargemeinde nicht nur im Rahmen der Normenkontrolle ein Abwehrrecht gegen einen nicht abgestimmten Bebauungsplan vermittelt, sondern sich die Nachbargemeinde auch gegen eine Baugenehmigung für ein Einzelvorhaben wehren kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfaltet das interkommunale Abstimmungsgebot auch in Verfahren, in denen die Nachbargemeinde gegen eine Einzelgenehmigung vorgeht, Rechtswirkung, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft hat, indem sie durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen auf andere zurechenbare Weise die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt hat (BVerwG, Urteile vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 –, juris Rn. 29 und vom 11.02.1993 – 4 C 15.92 –, juris Rn. 26 = NVwZ 1994, 285 [288]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.12.2010 – 3 S 2190/10 –, juris Rn. 3 und vom 13.04.2016 – 3 S 337/16 –, NVwZ-RR 2016, 673 [673], Urteil vom 07.11.2017 – 5 S 1003/16 –, juris Rn. 49; BayVGH, Beschlüsse vom 25.10.1999 – 26 CS 99.2222 –, juris Rn. 20 = BeckRA 2005, 25960 und vom 25.04.2002 – 2 CS 02.121 –, juris Rn. 9; Thüringer OVG, Beschluss vom 20.12.2004 – 1 EO 1077/04 –, juris Rn. 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2005 – 1 ME 172/05 –, juris Rn. 31 = NVwZ-RR 2007, 7 [9]). Hat die Gemeinde indes auf die Genehmigungsvoraussetzung nicht aktiv eingewirkt, kann von einer Umgehung des § 2 Abs. 2 BauGB keine Rede sein (so im Falle eines unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018 – 4 B 15.18 –, juris Rn. 7, 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2017 – 5 S 1003/16 –, juris Rn. 49). Insofern muss es sich um Handlungen handeln, bei denen § 2 Abs. 2 BauGB entweder unmittelbar anzuwenden war, oder um Handlungen, durch welche eine von Baurechts wegen an sich gebotene Anwendung des § 2 Abs. 2 BauGB in vorwerfbarer Weise umgangen worden ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2005 – 1 ME 772/05 –, NVwZ-RR 2007, 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.2009 – 8 S 1574/09 –). Eine derartige Umgehung kann auch dann vorliegen, wenn in Abweichung von den Festsetzungen eines qualifizierten und abgestimmten Bebauungsplans ein Vorhaben genehmigt wird, die Auswirkungen dieses Vorhabens aber mit den benachbarten Gemeinden weder abgestimmt noch abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.2009, ZfBR 2010, 269). In Fällen des gebundenen Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids besteht indes kein Raum für eine Abwägung widerstreitender Interessen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2011 – 10 S 2102/09 –, juris Rn. 365). c) Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabes liegt keine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots gemäß § 2 Abs. 2 BauGB vor. Denn die Beklagte hat im Verlauf des Bauvorbescheidverfahrens den Beigeladenen einen Zulassungsanspruch nicht (aktiv) verschafft. Die Beigeladenen haben gemäß §§ 57, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO einen Anspruch auf Erteilung des angegriffenen Bauvorbescheids. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich entsprechend dem oben genannten maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage (siehe hierzu II.) – ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Beklagten und der Beigeladenen vom 05.07.2017 – nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. dem rechtsgültigen Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02, dessen Festsetzungen das Vorhaben entspricht. Der Bebauungsplan „H.-straße ...“ Nr. 070/10 ist erst nach Erlass des Bauvorbescheides in Kraft getreten und somit der Beurteilung des Bauvorbescheids nicht zugrundezulegen. Gemäß §§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Soweit nicht ein Anwendungsfall des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 52 LBO vorliegt, sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (§§ 57, 58 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Insofern prüft die Bauaufsichtsbehörde u. a. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich hier nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben im Geltungsbereich des am 31.12.1971 in Kraft getretenen und wirksamen Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 liegt. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzungen, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, nur zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die streitgegenständlichen Vorhaben entsprechen den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 und die Erschließung ist gesichert. Der Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 ist wirksam und somit rechtsverbindlich. Die hiergegen erhobenen Einwendungen überzeugen nicht. Die Frage, ob der Bebauungsplan unter Abwägungsfehlern leidet, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Frist zur Geltendmachung derartiger Fehler mittlerweile abgelaufen ist (dazu nachfolgend aa)). Auch hat das Regierungspräsidium Nordwürttemberg den Bebauungsplan genehmigt (dazu nachfolgend bb)) und der Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß ausgefertigt und bekanntgegeben, ohne dass es zuvor eines Beschlusses der Beklagten bedurfte, den der Genehmigung beigefügten Hinweisen beizutreten (dazu nachfolgend cc) und dd)). Außerdem gebot das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB keine Pflicht zur Anpassung des Bebauungsplans (dazu nachfolgend ee)). Für die Beurteilung des angegriffenen Bebauungsplans ist grundsätzlich das Bundesbaugesetz in der Fassung vom 23.06.1960 (nachfolgend: BBauG 1960) sowie die BauNVO vom 26.11.1968 (nachfolgend: BauNVO 1968) maßgeblich. aa) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und inwiefern der Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 unter Wahrung des interkommunalen Abstimmungsgebots zustande gekommen ist, da die Frist zur Geltendmachung etwaiger Abwägungsfehler mittlerweile abgelaufen ist. Obgleich nach dem im Zeitpunkt der Planaufstellung des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 geltenden § 2 Abs. 4 BBauG 1960 die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abgestimmt werden sollen (vgl. zum Charakter dieser Regelung als Ordnungsvorschrift entgegen des eigentlichen Wortlauts BVerwG, Urteile vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 –, juris Rn. 29; und vom 08.09.1972 – IV C 17.71 –, juris Rn. 37), wäre ein etwaiger Mangel der Abwägung aufgrund Verstoßes gegen das interkommunale Abstimmungsgebot nunmehr nicht mehr beachtlich. Denn insofern wären die Fristen zur Geltendmachung von Abwägungsfehlern, wozu auch ein etwaiger Verstoß gegen § 2 Abs. 4 BBauG 1960 bzw. § 2 Abs. 2 BauGB gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 –, juris Rn. 3 m. w. N.), bereits abgelaufen. Da der Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 durch die amtliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans am 31.12.1971 rechtsverbindlich und damit vor dem 01.07.1987 bekanntgemacht worden ist, findet die Regelung des § 244 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (nachfolgend: BauGB 1986) Anwendung. Die Frage der möglichen Planerhaltung beurteilt sich gemäß § 244 Abs. 1 BauGB 1986 nach § 214 BauGB 1986 Zudem enthält § 244 Abs. 2 BauGB 1986 eine Fristenregelung zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln. Mängel der Abwägung von Satzungen, die vor dem 01.07.1987 bekanntgemacht worden sind, sind nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 01.07.1987 schriftlich gegenüber der planerlassenden Gemeinde geltend gemacht worden sind. Innerhalb von sechs Monaten nach dem 14.07.1987 ist durch ortsübliche Bekanntmachung in der planerlassenden Gemeinde auf die sich aus § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 ergebenen Änderungen der Rechtslage hinzuweisen (§ 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1986). Die Frist des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 ist vorliegend abgelaufen, ohne dass seitens der Klägerinnen ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot geltend gemacht worden wäre. Hierbei ist unerheblich, dass die Klägerin zu 2, die in dieser rechtlichen Konstellation erst seit 1975 existiert, im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht beteiligt worden ist. Eine förmliche Beteiligung ist nach dem Wortlaut des § 244 BauGB 1986 nicht Voraussetzung für den Fristbeginn. Angeknüpft wird insofern vielmehr ausschließlich an den 01.07.1987. Dem Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt steht bereits der Wortlaut der Norm entgegen. Es würde zudem mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht übereinstimmen, wonach die Folgen von Fehlern begrenzt und die gerichtliche Kontroll- und Verwerfungskompetenz beschränkt werden soll. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss bei der Rechtsanwendung über die Gültigkeit eines Bebauungsplans Sicherheit bestehen. Offen bleiben kann nach Überzeugung der Kammer auch, ob die Beklagte auf die Änderung der Rechtslage durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen hat. Auch bei einem etwaigen Versäumnis der Hinweispflicht trat die Verfristung am 30.06.1994 ein. Denn die ortsübliche Bekanntmachung hat nur deklaratorischen Charakter (Mainczyk, Baugesetzbuch, 2. Auflage 1994, § 244, Rn. 2). Die Siebenjahresfrist des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 begann unabhängig von dieser Bekanntmachung am 01.07.1987 (so Bielenberg/Krautzberger/Söfker, Baugesetzbuch, 4. Auflage 1994, Rn. 94 c m. w. N.; zum Meinungsstand siehe Lemmel, in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 2. Auflage 1995, § 244, Rn. 6 m. w. N.). Im vorliegenden besonderen Einzelfall ist zudem zu beachten, dass den Klägerinnen diese Änderung der Rechtslage hätte bekannt sein müssen, denn auch sie als planerlassende Kommunen hätten auf diese Rechtsänderung hinweisen müssen. Auch etwaige von der Industrie- und Handelskammer ... im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen sind unerheblich, da sich die Klägerinnen u. a. aus den oben genannten Gründen nicht darauf berufen können. bb) Das Regierungspräsidium Nordwürttemberg als höhere Verwaltungsbehörde hat den Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 genehmigt. Nach § 11 Satz 1 BBauG 1960 bedarf der Bebauungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Diese Genehmigung hat das Regierungspräsidium Nordwürttemberg am 23.12.1971 erteilt. Der ohne Unterschrift versehene Vermerk „gen. V. Reg.Präs. NW. Erl. V. 21.7.1969“ auf dem Bebauungsplan bezieht sich – entsprechend der über diesem Vermerk stehenden – Überschrift auf den aufgehobenen Bebauungsplan „T. ...“ Nr. 070/01. cc) Die Genehmigung des Regierungspräsidium Nordwürttemberg und die anschließende Bekanntgabe des Bebauungsplans mit der Genehmigung führten auch zur Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans, ohne dass es eines Beschlusses der Gemeinde bedurfte, den der Genehmigung beigefügten Hinweisen des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg beizutreten. Die erforderliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 11 Satz 1 BBauG 1960 darf nur versagt werden, wenn der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch 1960 oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht (§§ 11 Satz 3, 6 Abs. 2 BBauG 1960). Zur Ausräumung dieser Versagungsgründe kann die Genehmigung unter Auflagen erteilt werden (§§ 11 Satz 3, 6 Abs. 3 BBauG 1960). Der Begriff der Auflagen ist hierbei nicht in einem engen Sinne dahin zu verstehen, dass der Gemeinde ein „Tun, Dulden oder Unterlassen“ (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) vorgeschrieben wird, welches sich auf den Inhalt des Bebauungsplans nicht unmittelbar auswirken kann (hierzu und zum Nachfolgenden BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 – 4 C 31.85 –, juris Rn. 16). Vielmehr darf die Genehmigung auch unter solchen Maßgaben oder Einschränkungen erteilt werden, die sich auf den Inhalt des Bebauungsplans beziehen. In einem solchen Fall muss sich die planerlassende Gemeinde die Änderungen durch einen erneuten Satzungsbeschluss, d. h. durch einen Beitrittsbeschluss, zu eigen machen. Wird ein Bebauungsplan mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt von der Genehmigungsbehörde nicht genehmigt und ist der mit Maßgabe genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung und Auslegung des Plans so nicht beschlossen worden, so kann ein solcher Bebauungsplan nicht wirksam werden (vgl. hierzu auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Mai 2020, § 6, Rn. 78). Ein Beitrittsbeschluss einer Gemeinde ist nur dann erforderlich, wenn durch die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde beigefügte Auflage eine materielle Änderung des Gesamtplanes bewirkt wird, die durch den vorangegangenen Satzungsbeschluss der Gemeinde nicht gedeckt ist. Ein neuerlicher Satzungsbeschluss ist dagegen nicht notwendig, wenn es sich um rein redaktionelle (klarstellende) Ergänzungen handelt. In einem solchen Fall wird der Inhalt des vom Gemeinderat beschlossenen Planes durch die Genehmigungsbehörde nicht verändert (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1989 – 4 NB 24.88 –, juris LS 1, Rn. 2). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes bedurfte es weder für die Bleistifteinzeichnungen im Textteil des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 (dazu nachfolgend aaa)) noch für die gewünschte Änderung der Darstellungsform im zeichnerischen Teil (dazu nachfolgend bbb)) eines Beitrittsbeschlusses. Wie das Regierungspräsidium Nordwürttemberg selbst in seinem Schreiben vom 23.12.1971 ausführte, handelt es sich bei diesen Bleistifteintragungen lediglich um redaktionelle Ergänzungen und um keine materiellen Änderungen im Bebauungsplan. Ebenso bedurfte es mangels entsprechender Regelungswirkung keines Beitrittsbeschlusses der Beklagten für die Festsetzung der lichten Höhe der Unterführung unter bzw. der Brücke über der damaligen Bundesstraße B 27 von mindestens 4,50 m (dazu nachfolgend ccc)). Selbst wenn dieser Festsetzung eine Regelungswirkung zukäme, würde dies allenfalls zu einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 in diesem Bereich führen (dazu nachfolgend ddd)). aaa) Bei der Bleistifteintragung im Textteil „B. Nachrichtlich übernommene Festsetzungen“ zu „B. Hinweise:“ handelt es sich zweifelslos um eine redaktionelle und keine inhaltliche Änderung des Bebauungsplans. Ebenso bedurfte es bei der mitunter unleserlichen Bleistifteintragung in Bezug auf die Ausführungen zu „Linie D“ im Textteil keines Beitrittsbeschlusses. Hierbei dürfte es sich noch nicht einmal um eine Ergänzung des Bebauungsplans handeln. Es wird lediglich auf das Fehlen des Planes verwiesen. bbb) Auch bedurfte es für die Bleistifteintragung im zeichnerischen Teil, mit welcher die allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten der baulichen Vorhaben im Plangebiet aufgenommen werden sollten, keines Beitrittsbeschlusses der Beklagten. Obgleich § 11 BauNVO 1968 keine systematische Aufteilung in allgemein und ausnahmsweise zulässige Vorhaben – wie dies mittlerweile ausdrücklich geregelt ist – vorsah, wurde es gleichwohl auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 bereits als zweckmäßig erachtet, eine derartige Aufteilung festzusetzen. Da die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen für Sondergebiete in § 11 BauNVO 1968 nicht geregelt war, hatten die Träger der Bauleitplanung demgemäß selbst die Art der Nutzung entsprechend der besonderen Zweckbestimmung der Sondergebiete in den Bauleitplänen darzustellen und festzusetzen. Dabei war sowohl allgemein die Eigenart des Baugebietes zu beschreiben, wie dies in den §§ 2 bis 9 BauNVO 1968 jeweils im ersten Absatz geschehen ist, als auch die zulässigen Anlagen im Einzelnen festzuhalten und, soweit erforderlich, die Anlagen zu bezeichnen, die ausnahmsweise zugelassen werden sollen (Müller/Neuffer, Die Baunutzungsverordnung, 4. Auflage 1973, S. 74). Unter Beachtung dessen handelt es sich bei der Bleistifteintragung im zeichnerischen Teil nur um eine gewünschte Änderung der Darstellungsform. Während die Beklagte die Darstellungsform „(zulässig sind: Einkaufszentrum, Kindergarten, Arztpraxen, Post und Feuerwehr)“ gewählt hat, präferierte das Regierungspräsidium Nordwürttemberg die Auflistung der allgemein zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Vorhaben. Hierbei hat das Regierungspräsidium keine eigenen, über die von der Beklagten bereits beschlossenen hinausgehenden inhaltlichen Festsetzungen getroffen, da es lediglich die von der Beklagten als zulässig anerkannten und keine weiteren, insbesondere ausnahmsweise zulässigen Vorhaben aufzählte, sondern vielmehr Punkte als Platzhalter verwendet hat. Daher hat das Regierungspräsidium Nordwürttemberg in dem Anschreiben an die Beklagte vom 23.12.1971, mit welchem es den Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 unter „Beachtung des [untenstehenden] Hinweises“ genehmigte, ausgeführt, dass der Bebauungsplan noch im Sinne der Bleistifteintragungen redaktionell zu ergänzen sei. Hätte das Regierungspräsidium eine inhaltliche, materielle Änderung des Planinhalts beabsichtigt, hätte dies nicht als (schlichte) redaktionelle Ergänzung bezeichnet werden dürfen. Hier hätte vielmehr ein Hinweis erfolgen müssen, dass ein neuerlicher Satzungsbeschluss der Beklagten erforderlich sei. ccc) Auch bedurfte es für die Festsetzung der lichten Höhe der Unterführung unter bzw. Brücke über der damaligen Bundesstraße B 27 (nachfolgend: Unterführung) von mindestens 4,50 m keines Beitrittsbeschlusses der Beklagten. Diese Festsetzung hat keine Regelungswirkung. Es handelt sich insofern lediglich um einen Hinweis auf die im Rahmen einer späteren Ausführungsplanung zu berücksichtigenden straßentechnischen Vorgaben. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die in Bezug genommene lichte Durchfahrthöhe von mindestens 4,50 m den damaligen Soll-Vorgaben in den einschlägigen Richtlinien für die Anlage von Straßen entsprach. Zum anderen konnten in dem Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 mangels abgeschlossener straßenverkehrlicher Planung noch keine konkreten Festsetzungen zur künftigen technischen Ausgestaltung einer Unterführung unter der Bundesstraße B 27 getroffen werden, für die zudem nicht die Beklagte, sondern der Bund als Träger der Straßenbaulast zuständig gewesen wäre. Die in Bezug genommene lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4,50 m entspricht den damaligen (und auch heutigen) Soll-Vorgaben in den einschlägigen Richtlinien für die Anlage von Straßen. Es wurden insofern lediglich die geltenden Höhenregelungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RAST) – Teil: Querschnittsgestaltung (RAST-Q) 1968 betrug die lichte Höhe von Stadtstraßen, gemessen als Abstand der Parallelen zur Fahrbahnoberkante 4,50 m, in Ausnahmefällen 4,20 m (S. 12). Die erforderliche lichte Höhe bei Landstraßen, die den Kfz-Verkehr aufnehmen, betrug nach den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) – Teil I: Querschnitte (RAL-Q) 1974 im Regelfall 4,50 m (S. 8). Diese beiden Richtlinien wurden 1982 durch die Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) – Teil: Querschnitte (RAS-Q) ersetzt. Aber auch danach betrug die erforderliche lichte Höhe für den Kfz-Verkehr 4,50 m (S. 8). Diese erforderliche lichte Durchfahrtshöhe ist auch in den Richtlinien für die Anlage von Straßen – Teil: Querschnitte (RAS-Q) von 1996 geregelt (Ziffer 2.3.2; diese Richtlinie wurde 2008 durch die Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA) ersetzt; siehe zudem die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) von 2012). Diese Höhenregelungen entsprechen auch den straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben. Nach § 32 Abs. 2 StVZO darf ein Kraftfahrzeug die höchstzulässige Höhe von 4,00 m nicht überschreiten. Diese Höhe dürfen auch Fahrzeuge mit Ladung nicht überschreiten (§ 22 Abs. 2 Satz 1 StVO). Dieser Bemessungsgröße ist noch ein Bewegungsspielraum von 0,25 m sowie ein Sicherheitsraum von 0,25 m hinzuzufügen. Ferner ist die konkrete Höhe einer Unterführung Gegenstand der technischen Ausbauplanung der Straße und nicht eines Bebauungsplans. Die konkreten Anforderungen für den Ausbau der Straße werden erst mit der Ausführungsplanung bestimmt. Zudem konnten im Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 noch keine konkreten Festsetzungen zur künftigen technischen Ausgestaltung einer Unterführung unter der damaligen Bundesstraße B 27 getroffen werden, da die Planungen zur Neugestaltung der Bundesstraße B 27 noch nicht abgeschlossen waren. Wie sich den Planakten entnehmen lässt, war die straßenverkehrliche Situation um das Sondergebiet noch nicht abschließend geplant. Insofern ist aus der Begründung des Bebauungsplans auch ersichtlich, dass Vorsorge getroffen werden sollte, dass bei Realisierung des künftigen Straßennetzes die dann notwendigen zusätzlichen Verkehrsanlagen im Bereich des Bebauungsplanentwurfs untergebracht werden können. Zudem sollte eine etwaige Enteignung vorbereitet werden. Die verkehrliche Situation wurde dann letztlich auch durch den Bebauungsplan „L. ...“ Nr. 070/06 geklärt, ohne dass die im Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 vorgesehene Unterführung realisiert wurde. Darüber hinaus obläge es dem Bund als Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG die konkrete Höhe der Unterführung festzulegen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Dem steht auch nicht das Schreiben der Beklagten an das Regierungspräsidium Nordwürttemberg vom 20.01.1972 entgegen. In diesem Schreiben hat die Beklagte dem Regierungspräsidium mitgeteilt, welche Bleistifteintragung redaktionell übernommen wurden und welche nicht. In blau übernommen wurden demnach die lichte Durchfahrtshöhe unter der Bundesstraße B 27 mit mindestens 4,50 m sowie die Bleistifteintragung im Textteil B. (vgl. hierzu bereits aaa)). Soweit die Beklagte in dem genannten Schreiben darüber hinaus ausführte, dass sich das Bürgermeisteramt für die Bleistifteintragung im zeichnerischen Teil nicht in der Lage sehe, nachträgliche Berichtigungen ohne neuen Gemeinderatsbeschluss und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in dem vorgeschlagenen Sinne vorzunehmen und somit einen Beitrittsbeschluss für erforderlich hielt, nimmt sie insofern Bezug auf die Darstellung der Nutzungsarten im Plangebiet (vgl. hierzu bereits bbb)). Hierfür spricht auch der nachfolgende Satz in dem Schreiben, wonach die Beklagte der Auffassung sei, dass die Art der Nutzung mit den eingetragenen Festsetzungen eindeutig klargestellt sei. Zudem unterschied die Beklagte in dem Schreiben ausdrücklich zwischen den blau übernommenen Bleistifteintragungen (wie beispielsweise die lichte Durchfahrtshöhe) und der Bleistifteintragung im zeichnerischen Teil, die nicht blau übernommen wurde. ddd) Selbst wenn es sich bei der Eintragung der lichten Höhe der Unterführung unter der damaligen Bundesstraße B 27 nicht nur um einen redaktionellen Hinweis, sondern um eine materielle Änderung des Bebauungsplans, welche einen Beitrittsbeschluss der Beklagten erfordert hätte, handeln würde, führe dies allenfalls zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 in diesem Bereich. Für die Beantwortung der Frage, ob die Ungültigkeit einer Festsetzung eines Bebauungsplans den Bebauungsplan insgesamt zu Fall bringt oder ob er in seinen nicht betroffenen Teilen gültig bleibt, gelten die allgemeinen Grundsätze über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB). Die Teilunwirksamkeit stellt eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 – 4 BN 22.13 –, juris Rn. 3 m. w. N. = BeckRS 2013, 50928). Bei Bebauungsplänen ist hiernach darauf abzustellen, ob der gültige Teil des Planes für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BBauG 1960/BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit – oder zumindest im Zweifel – anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan auch ohne den ungültigen Teil erlassen worden wäre (BVerwG, Beschlüsse vom 18.07.1989 – 4 N 3.87 –, NVwZ, 1990, 157 [158] m. w. N., vom 20.08.1991 – 4 NB 3.91 –, NVwZ 1992, 567 m. w. N. und vom 06.11.2007 – 4 BN 44.07 –, BeckRS 2015, 50994 m. w. N., Urteil vom 26.03.2009 – 4 C 21.07 –, NVwZ 2009, 1228 [1230]; VG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2016 – 10 K 1251/13 –, juris Rn. 54 m. w. N.). Bei Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabes wäre vorliegend allenfalls von einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 auszugehen. Die Unterführung unter der damaligen Bundesstraße B 27 und deren Höhe stellen keinen tragenden Grund für den Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 dar, ohne den die gesamte Planung hinfällig ist. Diese Unterführung diente nicht der Erschließung etwaiger baulicher Vorhaben im Planbereich. Denn die Straße unter der Unterführung ging planerisch „ins Leere“. Sie endete ausweislich des Bebauungsplans unmittelbar nach der Unterführung und war an keine weitere Straße angeschlossen. Auch wurde diese Unterführung in dieser Gestalt tatsächlich nicht umgesetzt. Dieser Planbereich wurde vielmehr mit dem späteren Bebauungsplan „L. ...“ Nr. 070/06, welcher die straßenverkehrliche Situation in dem Bereich der damaligen und jetzigen Bundesstraße B 27 und dem Anschluss des Plangebiets an diese Straße regelt, überplant. Es ist insofern nicht ersichtlich, dass diese Unterführung, die ausweislich des Bebauungsplans noch nicht einmal zur Erschließung des planerisch festgesetzten Sondergebietes diente, für den Plangeber so essentiell war, dass er den Bebauungsplan ohne diese Unterführung nicht beschlossen hätte. Auch ist der Bebauungsplan in diesem Bereich abtrennbar, was sich auch an der späteren Überplanung dieses Bereichs durch den Bebauungsplan „L. ...“ Nr. 070/06 zeigt. dd) Der Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 wurde auch ordnungsgemäß ausgefertigt. Da Rechtsstaatlichkeit verlangt, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden, kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, die Übereinstimmung des Norminhalts mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen. Übertragen auf die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet das, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird (ständige Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 – 4 B 29.14 –, BeckRS 2014, 56955 m. w. N.). Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 – 8 S 1989/05 –, BeckRS 2007, 20303 m. w. N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.05.1990 – 5 S 3064/88 –, NVwZ-RR 1991, 20 und vom 19.09.2006 – 8 S 1989/05 –, BeckRS 2007, 20303). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 – 1 S 347/13 –, BeckRS 2013, 58606). Erforderlich ist daher weiterhin, dass die Ausfertigung der ortsüblichen Bekanntmachung zeitlich vorausgeht (BVerwG, Urteil vom 09.05.1996 – 4 B 60.96 –, NVwZ-RR 1996, 630 [631]). Die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist dabei aber nicht notwendig. Es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung nach dem Satzungsbeschluss und vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.1990 – 5 S 3064/88 –, NVwZ-RR 1991, 20). Nach diesem Maßstab bestehen gegen die Ausfertigung des Bebauungsplans keine Bedenken. Zwar datiert die Ausfertigung auf dem „Original“ des Bebauungsplans auf den 20.01.1972 und somit auf einen späteren Zeitpunkt als die Bekanntgabe des Bebauungsplans am 31.12.1971. Dies ist vorliegend aber unbedenklich. Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung zur sog. „gedanklichen Schnur“ hat der Oberbürgermeister der Beklagten das Protokoll des Gemeinderatsbeschlusses vom 13.10.1971, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenständig nach Satzungsbeschluss und vor der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans unterschrieben. ee) Vorliegend gebot das interkommunale Abstimmungsgebot auch keine Pflicht zur Anpassung des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02. Eine Pflicht zur Abstimmung i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB wird stets dann ausgelöst, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Nachbargemeinde zu befürchten sind und daher ein qualifizierter Abstimmungsbedarf besteht (siehe zur Planungspflicht einer Gemeinde unabhängig davon, ob in der Nachbargemeinde bereits Bauleitpläne oder bestimmte planerische Vorstellungen bestehen BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 – IV C 17.71 –, juris Rn. 38). Nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 sind Einkaufszentren und Verbrauchermärkte, die außerhalb von Kerngebieten errichtet werden sollen und die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, als Sondergebiete darzustellen und festzusetzen. Diese Regelung ist im Wesentlichen mit dem derzeit geltenden § 11 Abs. 3 BauNVO identisch. Danach sind Einkaufszentren (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO), großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) oder sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an den letzten Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauNVO), außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO zeigt, dass Einkaufszentren und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe unter den genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger Weise zu beeinträchtigen, dass sie ohne eine förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden dürfen. Bei Einkaufszentren geht der Gesetzgeber sogar davon aus, dass die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen generell nicht ausgeschlossen werden können. Von daher bedarf es bei Einkaufszentren keiner eigenen Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich, was im Ergebnis bedeutet, dass der qualifizierte Abstimmungsbedarf nach § 2 Abs. 2 BauGB bei Einkaufszentren ohne weiteres gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 – 4 C 5.01 –, juris; Beschluss vom 22.12.2009 – 4 B 25.09 –, juris Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2011 – 1 A 10270/11 –, ZfBR 2012, 45 [46] m. w. N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.11.2008 – 3 L 281/03 –, NordÖR 2009, 75 [82]). Ausgehend davon bestand keine für die Klägerinnen einklagbare Pflicht der Beklagten zur Anpassung des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02. Das Vorhaben befindet sich in einem festgesetzten Sondergebiet, so dass § 11 Abs. 3 BauNVO gewahrt ist. Auf eine etwaige Verletzung des Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 4 BBauG 1960 im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 können sich die Klägerinnen – sollte eine derartige Verletzung überhaupt vorliegen – entsprechend den obigen Ausführungen nicht mehr berufen. Zudem haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf Festsetzung einer Verkaufsflächen- oder Sortimentsbeschränkung. Soweit die Klägerinnen vortragen, das Regierungspräsidium habe zu einer Sortimentsbeschränkung aufgerufen, können die Klägerinnen hieraus keine einklagbaren individuellen Rechte ableiten. Eine etwaige Planungspflicht der Gemeinde insoweit wäre allenfalls kommunalaufsichtlich durchsetzbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 –, VerwRspr 1970, 571). d) Dessen ungeachtet stellt das schlichte Unterlassen der Festsetzung einer etwaigen Verkaufsflächen- oder Sortimentsbeschränkung in einem rechtsgültigen Bebauungsplan oder in einem Bauvorbescheid, der auf Grundlage eines, eine derartige Beschränkung nicht festsetzenden Bebauungsplans ergangen ist, keinen Fall des (aktiven) Verschaffens eines Zulassungsanspruchs im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar (ein aktives Verschaffen im Falle eines unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB fordernd BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018 – 4 B 15.18 –, juris Rn. 7 ff.). Auch hat die Beklagte nicht auf andere zurechenbare Weise die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt. Vielmehr haben die Beigeladenen– entsprechend den obigen Ausführungen – einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids gemäß §§ 57, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i. V. m. § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. dem rechtsgültigen Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02, dessen Festsetzungen das Vorhaben entspricht. Insofern bestand kein Raum für eine Abwägung mit den dem Bauvorhaben widerstreitenden Interessen der Klägerinnen, wie den von ihnen geltend gemachten Beeinträchtigungen ihrer Innenstädte bzw. Ortskerne. e) Da die Beigeladenen – entsprechend den obigen Ausführungen – einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids gemäß §§ 57, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i. V. m. § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. dem rechtsgültigen Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 haben, ist für den vorliegenden Fall weder die Wirksamkeit des Bebauungsplans „H.-straße ...“ Nr. 070/10 noch des Bebauungsplans „T. ...“ Nr. 070/01 sowie die Frage, ob die Beigeladenen im Falle der Ungültigkeit bzw. Funktionslosigkeit der genannten Bebauungspläne einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides nach § 34 BauGB hätten, relevant. Auch bedurfte es keiner Klärung, ob von dem Bauvorhaben unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art i. S. d. § 2 Abs. 2 BauGB auf die Klägerinnen ausgehen. Ohne Erfolg haben sich die Klägerinnen auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.10.2019 – 8 S 1847/19 – berufen. Denn diesem Fall lag die Erteilung einer Baugenehmigung unter einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugrunde. Einer derartigen Befreiung bedurfte es im vorliegenden Fall indes nicht. Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg auf eine fehlende Festsetzung einer Sortimentsbeschränkung im Bauvorbescheid berufen. Eine derartige Beschränkung – ebenso wie eine Beschränkung der Verkaufsfläche – sieht der für das vorliegende Bauvorhaben maßgebliche Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 nicht vor. Daher haben die Beigeladenen – entsprechend den obigen Ausführungen – einen gebundenen Anspruch auf Erteilung des streitgegenständlichen Bauvorbescheids ohne Sortimentsbeschränkung; die Klägerinnen haben indes keinen Anspruch auf Festsetzung einer Beschränkung des Sortiments in dem Bauvorbescheid. Soweit sich die Klägerinnen auf bereits vorhandene negative Auswirkungen des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums auf ihre städtebauliche und raumordnerische Funktion sowie auf negative verkehrliche Auswirkungen berufen, vermag dies vermag dies die Rechtswidrigkeit des im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständlichen Bauvorbescheids nicht zu begründen. Etwaige derartige Auswirkungen beruhen – ungeachtet der Frage, ob diese Auswirkungen tatsächlich vorhanden sind – auf bestandskräftigen Baugenehmigungen, die im vorliegenden Fall nicht streitgegenständlich sind. Im Hinblick auf die Verkaufsfläche des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass es durch die Erweiterung des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums zu keiner Mehrung der bereits vorhandenen Verkaufsflächen kommt. Die Schaffung von Verkaufsflächen im geplanten Anbau wird durch den Entfall vorhandener Verkaufsflächen im Bestandsgebäude kompensiert. Welche konkreten Flächen hiervon betroffen sind, wird im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für den Erweiterungsbau darzulegen und zu klären sein. Schließlich können sich die Klägerinnen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in dem (nicht streitgegenständlichen) Bebauungsplan „H.-straße ...“ Nr. 070/10 nicht zwischen Mall- und Verkaufsflächen unterschieden werde und dies auch im Bauvorbescheid unzulässig aufgenommen worden sei. Die Unterscheidung zwischen der Ladenstraße eines Einkaufszentrums (sog. Mall) und der Verkaufsfläche wird im Rahmen der Prüfung der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO relevant (siehe hierzu Bischopink, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 11, Rn. 100 ff.). Hierauf kommt es vorliegend – entsprechend den obigen Ausführungen – jedoch nicht an. 2. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO. Obgleich diesem Rücksichtnahmegebot – unabhängig davon, ob das Bauvorhaben anhand von § 15 BauNVO 1968 oder nach der aktuellen Fassung des § 15 BauNVO zu beurteilen ist – eine drittschützende Wirkung zukommt (dazu nachfolgend a) und b)) können sich die Klägerinnen nicht mit Erfolg auf eine Verletzung dieses Gebots berufen. Denn soweit sie sich gegen die Erweiterung des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums wenden, begehren sie eine Änderung der planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans, welche jedoch im Wege einer nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO allein möglichen Einzelfallkorrektur nicht möglich ist (dazu nachfolgend c)). Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerinnen zu dem von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO geschützten Personenkreis zählen (dazu nachfolgend d)). Auch der von den Klägerinnen eingewandte Entzug der Kaufkraft begründet keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO, da hierdurch nicht die Nutzbarkeit etwaiger Grundstücke in bebauungsrechtlicher Hinsicht beeinträchtigt wird (dazu nachfolgend e)). Soweit sich die Klägerin zu 1 auf eine etwaige Steigerung des Verkehrsaufkommens beruft, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass es durch das Bauvorhaben zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzbarkeit von Grundstücken kommt (dazu nachfolgend e)). a) § 15 Abs. 1 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme und kann nachbarschützende Wirkung haben (ständige Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 05.08.1983 – 4 C 96.79 –, juris; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 07.02.1986 – 4 C 49.82 –, NVwZ 1986, 642 [642 f.] und vom 06.10.1989 – 4 C 14.87 –, NJW 1990, 1192 [1193]; zur früheren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts siehe BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 – 4 C 71.17 –; siehe hierzu auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberger/Krautzenberger, BauGB, August 2020, § 15 BauNVO, Rn. 36 m. w. N.). Dem in § 15 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme kommt danach eine drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 – 4 C 96.79 –, juris Rn. 26). b) Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob das Bauvorhaben anhand von § 15 BauNVO 1968 (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.08.1983 – 4 C 96.79 –, juris Rn. 27, BVerwGE 67, 334 und vom 03.02.1984 – 4 C 17.82 –, juris) oder der aktuellen Fassung des § 15 BauNVO zu messen ist (so Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 15 Rn. 23 unter Verweis u. a. auf Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, § 15, Rn. 4; Henkel, in: BeckOK BauNVO, Stand: 15.09.2020, § 15, Rn. 4; Aschke, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 4. Auflage 2018, § 15 BauNVO, Rn. 8; siehe zum Meinungsstand auch § 1, Rn. 15 sowie die Ausführungen unter der dort genannten Fußnote). Denn das Bauvorhaben hat gleichwohl stets das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten (BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 – 4 C 96.79 –, juris Rn. 26). Nach den identischen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1968 und § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 sind diese Anlagen insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 wurde durch die Änderungsverordnungen 1977 und 1990 dahingehend geändert, dass die Anlagen unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Zwar konnte § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 bei restriktiver Auslegung aufgrund des Wortlautes („für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets“) so interpretiert werden, dass insofern nur Belästigungen und Störungen in dem betreffenden Baugebiet und nicht auf benachbarte Gebiete relevant waren (zum Meinungsstand siehe Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, August 2020, § 15 BauNVO, Rn. 30) Jedoch konnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gleichwohl eine Umgebung geschützt werden, die über das geplante Baugebiet und die Grenzen des Bebauungsplans reichen kann (BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 – 4 C 17.82 –, juris Rn. 17). Zudem war das Gebot der Rücksichtnahme in der Rechtsprechung bereits angelegt. Insofern weist auch das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich § 15 Abs. 1 BauNVO für den Fall der Anwendung von Bebauungsplänen als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots darstellt (BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 – 4 C 96.79 –, juris Rn. 26). c) Die Klägerinnen können sich vorliegend nicht mit Erfolg auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme berufen. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kommt (ausschließlich) unter dem Aspekt des städtebaulichen Kriteriums der Art der baulichen Nutzung die Funktion eines Korrektivs im Einzelfall zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 – 4 C 56.84 –, NVwZ 1989, 659 [660]; Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 15, Rn. 24; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Auflage 2019, § 15, Rn. 5). Demnach können die Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung durch das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2009 – 10 B 1687/08 –, ZfBR 2009, 372 [373]). Insofern dient § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nur der Feinsteuerung; über die planerischen Festsetzungen einer Gemeinde darf sich indes nicht hinweggesetzt werden bzw. diese dürfen nicht abgeändert werden (vgl. Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Auflage 2019, § 15, Rn. 5 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabes können sich die Klägerinnen nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen. Denn soweit sie sich gegen die Erweiterung des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums wenden, hätten etwaige Einwendungen im Hinblick auf die Errichtung eines Einkaufszentrums bereits im Planaufstellungsverfahren geltend gemacht werden müssen. Die Beklagte als Satzungsgeberin hat in dem Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 ein Sondergebiet zur Errichtung eines Einkaufszentrums festgesetzt und somit ein den Festsetzungen entsprechendes Vorhaben als zumutbar angesehen. Diese Entscheidung der Beklagten darf nach den vorstehenden Grundsätzen nicht über § 15 Abs. 1 BauNVO korrigiert werden. Insofern hätten die Klägerinnen etwaige Einwendungen bereits im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 bzw. ggf. in einem Normenkontrollverfahren vorbringen müssen. d) Ferner können sich die Klägerinnen auch deswegen nicht mit Erfolg auf eine etwaige Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, da sie nicht darlegen, dass sie Eigentümerinnen oder Inhaberinnen eigentumsähnlicher dinglicher Rechte von Grundstücken in der Umgebung des Vorhabens sind. § 15 BauNVO ist ein rein grundstücksbezogenes Abwehrrecht (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 – 4 C 17.82 –, juris Rn. 17). Sofern die Klägerinnen der Meinung sind, der Bauvorbescheid habe städtebauliche Auswirkungen und beeinträchtige ihre raumordnerische Funktionen, sind hiervon keine grundstücksbezogenen, von § 15 BauNVO erfassten Abwehrrechte berührt. Der Rechtswahrung der Planungshoheit einer Nachbargemeinde vor städtebaulichen Auswirkungen sowie der Wahrung ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen dient das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB, das jedoch regelmäßig im Planaufstellungsverfahren bzw. ggf. im Normenkontrollverfahren zur Geltung zu bringen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2007 – 8 S 1820/07 –, juris Rn. 6). e) Dessen ungeachtet können sich die Klägerinnen auch nicht in Bezug auf einen etwaigen Entzug der Kaufkraft mit Erfolg auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen. Die Auswirkungen eines Vorhabens durch den Entzug von Kaufkraft auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sind keine „Belästigungen oder Störungen“ i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da hierdurch die Nutzbarkeit anderer Grundstücke in bebauungsrechtlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2007 – 8 S 1820/07 –, juris Rn. 6). Das ist bei den von den Klägerinnen vorgebrachten Auswirkungen nicht der Fall. Diese beeinträchtigen die Nutzbarkeit der Grundstücke in nahegelegenen Kommunen in bebauungsrechtlicher Hinsicht nicht (BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 – 4 C 17.82 –, juris Rn. 17). Sie verschlechtern allenfalls mittelbar die Wirtschaftlichkeit dort ausgeübter Einzelhandelsnutzungen, Dienstleistungsangebote und Gastronomie; dies ist unmittelbar bebauungsrechtlich nicht relevant. f) Die Klägerin zu 1 kann sich auch nicht in Bezug auf eine etwaige Steigerung des Verkehrsaufkommens mit Erfolg auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen. Zwar können Belästigungen und Störungen, die im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für die Umgebung nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind, etwa darin bestehen, dass ein Warenhaus mit hohem Verkehrsaufkommen zu einer für das Baugebiet ungewöhnlichen Belastung der öffentlichen Wege führt mit der Folge, dass die Nutzbarkeit der Grundstücke in diesem Baugebiet oder darüber hinaus in der Umgebung des Warenhauses z. B. durch rückstauenden Verkehr oder Behinderung des Zu- und Auslieferungsverkehrs unzumutbar beeinträchtigt wird (so für Gewerbegebiete BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 – 4 C 17.82 –, juris Rn. 18 und vom 03.02.1984 – 4 C 8.80 –, juris Rn. 21). Vorliegend hat die Klägerin zu 1 eine derartige unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit von Grundstücken jedoch nicht dargelegt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass allenfalls das durch das konkrete Bauvorhaben, d. h. der Erweiterung des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums und der Aufstockung des Parkhauses West, gesteigerte Verkehrsaufkommen relevant ist. Das übrige Verkehrsaufkommen ist durch die vorhandenen bestandskräftigen Baugenehmigungen gedeckt. Einwendungen in Bezug auf die verkehrliche Situation aus den bereits genehmigten baulichen Anlagen hätte die Klägerin zu 1 bereits zuvor gegen die insofern ergangenen Baugenehmigungen beispielsweise insbesondere gegen die im Rahmen der Erweiterung und Umstrukturierung des Zentrums in den Jahren 2000 bis 2002 ergangenen Baugenehmigungen in einem behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren vorbringen müssen. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Erweiterung des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums sowie die Aufstockung des Parkhauses West und somit die Schaffung von 133 neuer Stellplätze zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung im oben genannten Sinne führt. Denn im Hinblick auf die verkehrliche Situation kam das Verkehrsgutachten der B. von Januar 2017 – sogar bei einer Erweiterung der Stellplätze um das knapp Fünffache der nunmehrigen Stellplätze, d. h. bei einer Erweiterung um 750 Stellplätze – zu dem Ergebnis, dass die verkehrliche Situation gut bzw. zufriedenstellend ist. Hierbei wurde insbesondere auch der von der Klägerin zu 1 monierte Knotenpunkt L 1133 / P.-straße untersucht. Zwar berücksichtigt das Gutachten nur den inneren Bereich des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums und nicht die verkehrlichen Auswirkungen auf die Nachbarkommunen. Jedoch kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass durch die damals geplante Erweiterung um 750 Stellplätze bereits in diesem inneren Bereich keine schwerwiegende Verkehrsmehrung eintreten wird. Dies muss insofern erst recht für den inneren Ortsbereich der Klägerin zu 1 gelten; insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Anzahl der Stellplätze (nur) um 133 Plätze – anstelle der dem Gutachten zugrundeliegenden Erweiterung um 750 Stellplätze – erweitert werden soll. Die von der Planungsgruppe K. mit Stellungnahme vom 29.01.2018 vorgebrachten Einwendungen vermögen indes nicht zu überzeugen. Zumal die Planungsgruppe K. selbst zu dem Ergebnis kommt, dass sich nach ihrer eigenen Verkehrsanalyse aus dem Jahr 2011 in der Verkehrsbelastungstendenz einer Querschnittbelastung kein Dissens in Bezug auf die Untersuchungsergebnisse des Verkehrsgutachtens der B. ergebe. Lediglich der Aspekt der aktuellen bzw. künftigen Verkehrszusammensetzung sei unterblieben bzw. nicht verfügbar. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass es durch das Bauvorhaben zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Klägerinnen kommen wird. Zudem kam das Verkehrsgutachten der B. von Januar 2017 zu dem Ergebnis, dass der Verkehr in der Zeit von 2010 bis 2014 sogar rückläufig war und auch nach einer Attraktivitätssteigerung (bei Zugrundelegung einer Erweiterung der Parkplätze um 750 Stellplätze) maximal mit einem Verkehrsaufkommen wie im Jahre 2010 zu rechnen sei, d. h. wie in einem Jahr, in dem es bereits bestandskräftige Baugenehmigungen gab. Darüber hinaus wurde die verkehrliche Situation grundlegend durch den Bebauungsplan „L. ...“ Nr. 070/06 geregelt. Gegen diesen Bebauungsplan sind die Klägerinnen indes nicht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vorgegangen. 3. Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg auf eine etwaige Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG berufen. Eine Nachbargemeinde, zu deren Gunsten § 2 Abs. 2 BauGB nicht anzuwenden ist, kann sich erst recht nicht mit Erfolg auf eine etwaige Verletzung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG berufen. Denn die Planungshoheit einer Nachbargemeinde wird „erst recht“ nicht nachteilig tangiert, wenn noch nicht einmal eine Verletzung des § 2 Abs. 2 BauGB als gesetzliche Ausformung der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts fließenden Planungshoheit vorliegt. Darüber hinaus scheidet eine Aufhebung des angefochtenen Bauvorbescheids auf Grundlage des Art. 28 Abs. 2 GG aus, denn die Beigeladenen haben – entsprechend den obigen Ausführungen – einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides nach §§ 57, 58 Abs. 1 LBO i. V. m. § 30 BauGB i. V. m. dem rechtsgültigen Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 (siehe zu einem Abwehrrecht auf Grundlage des Art. 28 Abs. 2 GG insofern Uechtritz, in: BeckOK BauGB, Stand: 01.08.2020, § 2, Rn. 56 m. w. N.; Uechtritz, BauR 1999, 572 [577 f.]). 4. Schließlich können sich die Klägerinnen auch nicht mit Erfolg auf eine etwaige Unvollständigkeit der Bauvoranfrageunterlagen berufen bzw. eine weitergehende Konkretisierung der Unterlagen fordern. In der Rechtsprechung ist insofern anerkannt, dass Unbestimmtheiten der genehmigten Bauvorlagen allenfalls zu Lasten des Bauherrn gehen können (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.1993 – 5 S 1650/92 –, ESVGH 43, 142 = BRS 55 Nr. 193; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.10.1994 – 1 M 5589/94 –, BRS 56 Nr. 108 = Nds-Rpfl. 1995, 74). C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen ausdrücklichen Antrag gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommen D. Mangels Obsiegens der Klägerinnen kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ihren Anträgen entsprechend nicht für notwendig erklärt werden. E. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich auch nicht aus der Frage, wieweit der Schutz einer Nachbargemeinde gegen alte Bebauungspläne und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Beklagten und Beigeladenen vom 05.07.2017 geht. Diese Frage ist – entsprechend der obigen Ausführungen – in der Rechtsprechung geklärt. Im Übrigen handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung über diesen Fall hinaus. Beschluss vom 5. Januar 2021 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Ziffern 9.7.2, 1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen endgültig auf 60.000,- Euro (2 x 30.000,- Euro) festgesetzt. Obgleich sich die Klägerinnen vorliegend nicht gegen die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern gegen einen Bauvorbescheid zur Wehr gesetzt haben, kommt eine Reduzierung des Streitwerts auf einen Bruchteil des Streitwerts für Klagen einer Nachbargemeinde nicht in Betracht. Eine derartige Reduzierung sieht der Streitwertkatalog in Ziffer 9.2 für Klagen des Bauherrn auf Erteilung eines Bauvorbescheides vor. Für Nachbargemeinden sieht der Streitwertkatalog eine derartige Reduzierung indes nicht vor. Sie erscheint auch im vorliegenden Verfahren angesichts der Bedeutung der Sache – der grundsätzlichen Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums der Beigeladenen sowie der Aufstockung des Parkhauses West – für die Klägerinnen nicht geboten. Die Klägerinnen wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zur Erweiterung eines Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums. Die Beigeladene zu 1 betreibt auf dem Gebiet der Beklagten auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... das Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum „B...“. Im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Bescheides war sie Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und .... Die Beigeladene zu 2 ist nunmehr Eigentümerin dieser Grundstücke sowie des Grundstücks Flst.-Nr. .... Die Grundstücke und somit auch das Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum liegen westlich der Bundesstraße B 27 sowie nord-westlich der Anschlussstelle „...“ der Bundesautobahn A 81. Sie befinden sich zudem nördlich der H.-straße, östlich der P.-straße sowie südlich der B.-straße L 1133. Unmittelbar nordwestlich der Grundstücke befindet sich die Gemarkung der Klägerin zu 1 sowie weiter nördlich die Gemarkung der Klägerin zu 2. Im Jahr 1972 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung zur Errichtung des Einkaufszentrums. Im Jahre 1999 wurde westlich des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums eine dreigeschossige Parkpalette errichtet. In den Jahren 2000 bis 2002 wurde das Zentrum umstrukturiert und erweitert. Die bestandskräftigen Baugenehmigungen sehen keine Sortimentsbeschränkungen vor. Die Gesamtverkaufsfläche des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums beläuft sich auf 42.000 m2. Der genehmigte Bestand an Gastronomieflächen beträgt ca. 3.000 m2 (inklusive Mallfläche), der genehmigte Bestand an Flächen für Dienstleistungen rund 1.000 m2. Zum Zeitpunkt des Ergehens des Bauvorbescheides wurden auf dem Gelände des Einkaufszentrums 2.967 Stellplätze angeboten. Bestand Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum (Quelle: Präsentation der Beklagten zur Information der Nachbarkommunen am 12.07.2017) Das Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum wie auch das geplante Erweiterungsvorhaben liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02, begrenzt durch Landesstraße 1133 (Markungsgrenze ... – ...), Zug A-H, H.-straße (Str. 903) und P.-straße (Str. 90) in ... vom 31.12.1971 und dort im festgesetzten Sondergebiet, in dem die Nutzungen „Einkaufszentrum, Kindergarten, Arztpraxen, Post und Feuerwehr“ zulässig sind. Das im Bebauungsplan ausgewiesene Baufenster beläuft sich auf rund 73.000 m2. Die Grundflächenzahl wurde auf 0,6, die Geschossflächenzahl auf 2,4 festgesetzt sowie die Zahl der Vollgeschosse auf 6 beschränkt. Der Bebauungsplan sieht keine Verkaufsflächenbeschränkung vor. Ausschnitt Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 Der nördliche, östliche und südliche Teil des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02, welcher primär u. a. Festsetzungen zu Straßenverkehrsflächen und Stellplätzen enthielt, wurde mit Bebauungsplan „L. ...“ Nr. 070/06 vom 21.11.1996 überplant. Nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides erließ die Beklagte für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 unter Beachtung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „L. ...“ Nr. 070/06 den Bebauungsplan „H.-straße ...“ Nr. 070/10. Dieser setzt ein Sonstiges Sondergebiet „Einkaufszentrum“ fest, in dem die Verkaufsfläche auf maximal 42.000 m2 begrenzt ist. Bereits im Dezember 1969 beschloss der Gemeinderat der Beklagten einen Bebauungsplan „T. ...“ als Entwurf. Mit Schreiben vom 17.02.1970 sprach sich die Industrie- und Handelskammer ... gegen die Errichtung eines Einkaufszentrums außerhalb der Innenstadt der Beklagten aus. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ausweisung als Sondergebiet und damit die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einer Verkaufsfläche von rund 25.000 m2 stehe im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Ferner sprächen städtebauliche Erwägungen gegen das geplante Vorhaben. Darüber hinaus brächte die Errichtung eines außerstädtischen Einkaufszentrums v. a. in den Hauptverkehrszeiten eine wesentliche Belastung der Straßen mit sich. Mit Schreiben vom 27.08.1970 erklärte das Bürgermeisteramt der Klägerin zu 1 gegenüber der Beklagten, dass sie gegen die Änderungen des Bebauungsplans grundsätzlich keine Bedenken habe. Im weiteren Verlauf des Planverfahrens wurde der Entwurf des Bebauungsplans geändert und das Bebauungsplanverfahren erneut durchgeführt. Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens erklärte das Bürgermeisteramt der Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 27.10.1970, dass sie gegen den Bebauungsplan keine grundsätzlichen Bedenken habe. Die Industrie- und Handelskammer ... nahm in ihrem Schreiben vom 11.11.1970 Bezug auf ihre im Rahmen des vorangegangenen Planentwurfs ergangene Stellungnahme. Die Errichtung eines überörtlichen Einkaufszentrums sei mit den, dem Bundesbaugesetz zugrundeliegenden Zielen, die städtebauliche Entwicklung in Stadt und Land zu ordnen, kaum in Einklang zu bringen. Am 21.07.1971 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ als Entwurf. Dieser Entwurf wurde in der Zeit vom 16.08.1971 bis 16.09.1971 zur Einsichtnahme veröffentlicht. Auf die Auslegung wurde u. a. das Bürgermeisteramt der Klägerin zu 1 hingewiesen. Mit Schreiben vom 19.08.1971 erhob das Bürgermeisteramt der Klägerin zu 1 „Einspruch“ gegen die Änderung des Bebauungsplans, nachdem bekanntgeworden sei, dass in dem Sondergebiet ein Einkaufszentrum mit ca. 3.500 Parkplätzen angelegt werden solle. Bevor der Einspruch zurückgezogen werde, sei nachzuweisen, dass ein Verkehrsabfluss aus dem Gelände des Einkaufszentrums auch in den Spitzenzeiten gewährleistet sei. In der Sitzung vom 04.10.1971 beschäftigte sich der Bauausschuss des Gemeinderates der Beklagten mit den vorgebrachten Bedenken und Anregungen und schlug vor, diese Bedenken nicht zu berücksichtigen. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss den Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 am 13.10.1971. Mit Schreiben vom 15.10.1971 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1 mit, dass die vorgebrachten Bedenken und Anregungen geprüft worden seien und der Gemeinderat entschieden habe, diese nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erarbeitung des Bebauungsplans sei seitens der Beklagten in aller Offenheit erfolgt. Die vorliegende Verkehrslösung sei das Ergebnis zahlreicher Besprechungen und Umplanungen, welche mit allen Details in Übereinstimmung mit der Straßenbauverwaltung zustande gekommen sei. Bei der Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander würden die öffentlichen Interessen zur Ansiedlung eines Einkaufszentrums überwiegen, da die verkehrliche Anbindung des Einkaufszentrums auf dem „T. ...“ eine verkehrsgerechte Lösung im Bereich des künftigen Bebauungsplans „H. ...“ der Klägerin zu 1 nicht ausschließe. Mit Schreiben vom 23.12.1971 genehmigte das Regierungspräsidium Nordwürttemberg den Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ „unter Beachtung des untenstehenden Hinweises gem. § 11 BBauG vom 23.06.1960 und § 111 LBO“. Der in Bezug genommene Hinweis lautete: „Die Erschließung des Baugrundstücks über die Rampe nordöstlich der B 27 (alt) ist nur dann Bestandteil der Genehmigung, wenn die lichte Durchfahrtshöhe mindestens 4,20 m, besser 4,50 m beträgt. Der Bebauungsplan ist noch im Sinne der Bleistifteintragung redaktionell zu ergänzen.“ Der Bebauungsplan und die Genehmigung des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg wurden am 31.12.1971 bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 20.01.1972 teilte die Beklagte dem Regierungspräsidium mit, welche Bleistifteinzeichnungen redaktionell übernommen wurden. Für die Bleistifteintragungen im zeichnerischen Teil sehe sich das Bürgermeisteramt nicht in der Lage, nachträglich Berichtigungen ohne neuen Gemeinderatsbeschluss und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in dem vorgeschlagenen Sinne vorzunehmen. Die Art der Nutzung sei mit den eingetragenen Festsetzungen eindeutig klargestellt. In Anbetracht einer früheren beabsichtigten Erweiterung des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums beschloss die Beklagte am 06.05.2009 den Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 durch Aufstellung des Bebauungsplans „H.-straße ...“ Nr. 070/10 zu ändern. Im Rahmen einer vorangegangenen Bauvoranfrage sowie im Verlauf der Bauleitplanung zum Bebauungsplan „H.-straße ...“ Nr. 070/10 wurden u. a. verkehrliche Untersuchungen eingeholt, in die die Entwicklungsperspektiven für ... bis zum Jahr 2025 eingeflossen sind. Die Beigeladene zu 1 reichte im Jahr 2017 eine überarbeitete Fassung der verkehrlichen Untersuchung ein. Im Verlauf der Bauleitplanung „H.-straße ...“ Nr. 070/10 konnten die Klägerinnen Stellung nehmen. Am Ende der Verhandlungen der Beklagten mit den Beigeladenen hinsichtlich etwaiger Erweiterungsmöglichkeiten schlossen diese und weitere Erbbauberechtigte am 05.07.2017 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, wonach die Beklagte bereit sei, das Bauvoranfrageverfahren zu der nunmehr streitgegenständlichen Erweiterung auf der Grundlage des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 durchzuführen, soweit es die Rechtslage zulasse. Die Beigeladenen verpflichteten sich u. a., während des Planaufstellungsverfahrens „H.-straße ...“ Nr. 070/10 keinen von dem Entwurf der Bauvoranfrage mit Planungskonzept abweichenden Bauantrag und keine abweichende Bauvoranfrage einzureichen, soweit diese eine Erhöhung der Flächen für Verkauf, Gastronomie und Dienstleistung oder eine Erhöhung der Zahl der Stellplätze zum Inhalt habe. Ferner erklärten sich die Beigeladenen damit einverstanden, dass nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des Erweiterungsvorhabens einmal jährlich durch ein Marktuntersuchungsbüro überprüft werde, ob die tatsächlich vorhandenen Nutzflächen den genehmigten Flächen entsprechen. Die Beigeladenen stellten mit Antrag vom 07.07.2017 folgende Bauvoranfrage zur Klärung an die Beklagte: „Ist es bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, das Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum „B. ...“ durch die Errichtung eines Anbaus im südlichen Bereich um ca. 7.610 m2 Bruttogeschossfläche zu erweitern und diese Fläche für die Nutzungsarten Gastronomie, Dienstleistungen, Verkauf (Shops), Nebenflächen, Mall, Anlieferung – ohne Schaffung zusätzlicher Verkaufsfläche bezogen auf das gesamte Center – zu nutzen? [...] Ist es bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, das Parkhaus West des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums „B. ...“ um zwei Ebenen auf fünf Ebenen aufzustocken und unter Erhöhung der Gesamt-Stellplatzanzahl um ca. 130 Stellplätze zu realisieren?“ Ausweislich der mit der Bauvoranfrage vorgelegten Beschreibung des Vorhabens beabsichtigten die Beigeladenen im Erweiterungsteil eine Verkaufsfläche von ca. 1.600 m2 neu zu schaffen. Es entstehe keine Verkaufsflächenmehrung, da sich die neu zu schaffenden Verkaufsflächen in der Verkaufsflächenbilanz innerhalb der ausgewiesenen Flächenreserven bewegen und durch Entfall von Flächen im Bestand kompensiert werden würden. Vorgesehen seien in der Erweiterung ein Anteil an Gastronomie von ca. 1.950 m2 Bruttogeschossfläche sowie an Dienstleistung von ca. 750 m2 Bruttogeschossfläche. Durch den Anbau im südlichen Bereich würden Stellplätze im Außenbereich entfallen, die durch die Aufstockung des Parkhauses West kompensiert werden sollten. Mit Schreiben vom 12.07.2017 bat die Beklagte unter anderem die Klägerinnen um Stellungnahme zu diesem Bauvorhaben. Hieraufhin erklärte die Klägerin zu 2 mit Schreiben vom 07.08.2017, die Bauvorlagen ließen eine Prüfung möglicher schädlicher Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nicht zu. Die Bauvorlagen seien widersprüchlich, denn ausweislich der Darstellung in der Einzelfrage der Bauvoranfrage würden keine zusätzlichen Verkaufsflächen geschaffen werden, aus dem vorgelegten Plan gehe jedoch die Schaffung weiterer Verkaufsflächen (Supermarkt, Shops) im Erdgeschoss hervor. Da ein Wegfall bestehender Verkaufsflächen oder entsprechende Umschichtungen weder plausibel erläutert noch in den Plänen dargestellt sei, werde von einer Zunahme der Verkaufsfläche zwischen 1.800 m2 bis 2.000 m2 ausgegangen. Eine solche Verkaufsflächenerweiterung lasse Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Klägerin zu 2 erwarten. Es sei daher einer Auswirkungsanalyse erforderlich. Im Hinblick auf die Schaffung weiterer Stellplätze fehle es in der Bauvoranfrage an einer Aussage zu den verkehrlichen Auswirkungen. Sowohl die Attraktivitätssteigerung durch Gastronomie, Dienstleistungen und weitere Stellplätze als auch die zu befürchtende Vergrößerung der Verkaufsflächen ließen negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Klägerin zu 2 befürchten. Sie verwies insofern auf die Stellungnahme des Gutachters Dr. A. vom 02.08.2017. Danach sei die Vorhabenbeschreibung unvollständig. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso es durch die Erstellung des Parkdecks nur zu einem Nettozuwachs von ca. 130 Stellplätzen käme. Zudem sei fraglich, ob nur die Gesamtverkaufsfläche konstant bleibe oder auch die Fläche für den Lebensmitteleinzelhandel. Auch sei nicht bekannt, was mit den entfallenen Flächen passiere. Weder die Shops noch deren Verkaufsflächen seien näher definiert. Ferner seien die Dienstleistungsflächen inhaltlich nicht näher spezifiziert. Sollte das Lebensmittelangebot ausgeweitet werden, wären negative Folgen für die Nahversorgung in der Gesamtstadt der Klägerin zu 2 zumindest nicht auszuschließen. Angesichts des Umfangs der Gastronomiefläche, die wahrscheinlich die der Innenstadt von ... überschreite, seien negative städtebauliche Folgen für die Funktionalität der Innenstadt aus dem Wettbewerb der Gastronomieangebote nicht auszuschließen. Da das Dienstleistungsangebot nicht näher spezifiziert sei, könnten hieraus gegebenenfalls weitere negative Effekte für die Stadtentwicklung der Klägerin zu 2 entstehen, wenn es sich um publikumsorientierte Dienstleistungen handle. Mit Schreiben vom 07.08.2017 erhob auch die Klägerin zu 1 Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Gutachters Dr. A., welcher seine oben genannten Feststellungen auch in Bezug auf die Klägerin zu 1 getroffen habe. Darüber hinaus führte die Klägerin zu 1 im Wesentlichen aus, dass die bestehenden Angebote des Einkaufszentrums die Entwicklung ihres Einzelhandels auch bisher schon negativ beeinflusst habe. Die Erweiterung und die damit einhergehende erhebliche Attraktivitätssteigerung gehe insbesondere zu Lasten der „... M. T.“, mit der der Gemeinde eine gewisse angemessene „Urbanität“ und Identität gegeben werden solle. Insgesamt sei es aus den bisherigen Angaben und Darstellungen in der Bauvoranfrage nicht möglich, städtebauliche Folgeeffekte für die Klägerin zu 1 sachgerecht zu bewerten. Allerdings sei für den Lebensmittelmarkt zu befürchten, dass durch eine Erweiterung des Lebensmittelangebots im Einkaufszentrum erhebliche Wettbewerbswirkungen entstünden. Dies habe für die „... M. T.“ und damit für den Ort insgesamt erhebliche städtebauliche Wirkungen. Ferner seien nachvollziehbare Darstellungen und Nachweise der städtebaulich-funktionalen Verträglichkeit des Erweiterungsvorhabens im Einzelnen und in seiner Gesamtheit inklusive dem Bestand vorzulegen. Auch bei Betrachtung der Verkehrssituation seien durch die Erweiterung des Einkaufszentrums weitere negative Auswirkungen für die Klägerin zu 1 zu befürchten. Es gebe keine Untersuchungen, wie sich die geplante Erweiterung auf die Verkehrssituation – Nordumfahrung ... / Südumfahrung ... und am Knotenpunkt L 1110 / K 1671 auswirken werde. Um das Einkaufszentrum zu erreichen, werde bereits heute die Ha.-straße / F.-straße als Ausweichstrecke von nicht ortsansässigen Fahrern als Durchfahrtsstraße genutzt, weil sich am Knotenpunkt L 1110 / K 1671 oft ein Rückstau bilde. Weitere zusätzliche Belastungen könnten den Anwohnern nicht zugemutet werden. Die Klägerin zu 1 bat um Vorlage eines entsprechenden Verkehrsgutachtens, auch unter Einbeziehung der Möglichkeit eines Direktanschlusses des Einkaufszentrums von der Autobahn A 81. Die Verkehrsbelastung aufgrund der Attraktivität des Einkaufszentrums und des unmittelbar in der Nachbarschaft liegenden ...-Marktes sei bereits jetzt hoch. Am 26.10.2017 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bauvorbescheid. Dieser stellte die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens mit der Maßgabe fest, dass die Gesamtverkaufsfläche des Einkaufszentrums 42.000 m2, die gesamten Gastronomieflächen des Einkaufszentrums 4.800 m2, die gesamten Dienstleistungsflächen des Einkaufszentrums 1.700 m2 und die Anzahl der Stellplätze des Einkaufszentrums die Zahl 3.100 nicht überschreiten darf. Die Flächen würden sich nach den Regeln des Bebauungsplanentwurfs „H.-straße ...“ Nr. 070/10, Stand 05.07.2017 berechnen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass sich das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 befände. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht. Ferner würde die Durchführung der Planung des Bebauungsplans „H.-straße ...“ Nr. 070/10 durch das Vorhaben weder erschwert noch unmöglich gemacht werden. Den künftigen Festsetzungen dieses Bebauungsplans werde nicht widersprochen, die künftigen Obergrenzen würden eingehalten werden. Auch seien verkehrliche Probleme nicht zu erwarten. Im Rahmen einer geplanten Erweiterung im Frühjahr 2017 sei eine Verkehrsuntersuchung unter der Prämisse einer Erhöhung der Stellplatzanzahl um 750 Stellplätze eingeholt worden. Gegen eine derartige Erhöhung der Stellplatzanzahl hätten keine Bedenken bestanden, so dass diese bei der nun geplanten Erhöhung der Stellplätze um ca. 130 Stellplätze auch nicht zu erwarten seien. Insgesamt sei das Vorhaben somit auf der Grundlage des geltenden Bebauungsplans „H.-straße ...“ Nr. 070/02 (gemeint wohl: „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02) planungsrechtlich zulässig. Auf die Stellungnahme der Klägerin zu 1 erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 26.10.2017, eine Verletzung von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sei nicht festgestellt worden. Durch den Anbau auf der Südseite des Einkaufszentrums entfalle eine erhebliche Anzahl an Stellplätzen, so dass insgesamt ein Zuwachs von ca. 130 Stellplätzen geplant sei. Durch die geplante Erweiterung um diese Stellplatzanzahl seien keine negativen verkehrlichen Auswirkungen zu erwarten. Detaillierte Planunterlagen, aus denen unter anderem die Fläche der einzelnen Shops sowie die einzelnen Spezifikationen der Dienstleistungsflächen hervorgingen, seien erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens notwendig. Das Schreiben ging der Klägerin zu 1 am 28.10.2017 zu. Auf die Stellungnahme der Klägerin zu 2 erklärte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 26.10.2017, eine Verletzung von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sei nicht festgestellt worden. Es gebe keine auf Grundlage des geltenden Planrechts grundsätzlich mögliche Erweiterung der Verkaufsfläche. Entsprechend der Vorhabenbeschreibung entstünde keine neue Verkehrsfläche, da sich die zu schaffenden Verkaufsflächen in der Verkaufsflächenbilanz innerhalb der neu ausgewiesenen Flächenreserven bewegen und durch Entfall von Flächen im Bestand kompensiert werden würden. Durch ein externes Marktuntersuchungsbüro werde zudem jährlich überprüft, ob die tatsächlich vorhandenen Nutzflächen den genehmigten Flächen entsprächen. Durch die geplante Erweiterung um ca. 130 Stellplätze seien keine negativen verkehrlichen Auswirkungen zu erwarten. Das Schreiben ging der Klägerin zu 2 ebenfalls am 28.10.2017 zu. Die Klägerin zu 2 erhob mit Schreiben vom 14.11.2017, bei der Beklagten am 16.11.2017, die Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 28.11.2017, bei der Beklagten am 28.11.2017 eingegangen, Widerspruch. Die Klägerin zu 1 begründete ihren Widerspruch im Wesentlichen dahingehend, dass der Bauvorbescheid ihre Rechte insbesondere aufgrund schädlicher städtebaulicher Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur ihrer Gemeinde und vorhabenbedingter Verkehrszunahmen, die den Bestand oder Betrieb öffentlicher Einrichtungen gefährden würden, verletze. Zur weiteren Begründung führte die Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 12.02.2018 in Ergänzung ihres bisherigen Vortrages im Wesentlichen aus, das Einkaufszentrum habe schon heute insbesondere durch Kaufkraftabfluss und Zu- und Abfahrtsverkehr mit Verlärmung auch von öffentlichen Einrichtungen schädliche städtebauliche Auswirkungen auf ihre Gemarkung. Das Vorhaben verstoße sowohl hinsichtlich der städtebaulichen als auch hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen gegen das interkommunale Rücksichtnahmegebot und verletze sie in ihren Rechten. Für die Frage, wann das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt sei, könne die Rechtsprechung zum kommunalen Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB herangezogen werden. Im Rahmen der interkommunalen Abstimmung seien wirtschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen, wenn sie eine städtebauliche Dimension aufwiesen, etwa wenn durch übermäßige Kaufkraftbindung an einem Standort in der Nachbargemeinde durch Geschäftsaufgaben im Wohnbereich die ausreichende Nahversorgung der (nicht motorisierten Bevölkerung), insbesondere mit Waren des kurzfristigen bzw. täglichen Bedarfs, nicht mehr gewährleistet sei und die Innenstadt aufgrund drohender Verödung ihre urbane Funktion nicht mehr erfüllen könne. Dies sei vorliegend der Fall. Inhaltlich sei der interkommunalen Abstimmungspflicht genügt, wenn die möglichen Belastungen und Auswirkungen des abzustimmenden Bebauungsplans nicht so schwerwiegend seien, dass sie die Grenzen des Zumutbaren für die benachbarte Gemeinde überschritten. Vorliegend sei die Grenze des Zumutbaren für die Klägerin zu 1 jedoch überschritten, da die Beklagte die städtebaulichen Auswirkungen des Unterbleibens einer Sortimentsbeschränkung auf die Klägerin zu 1 unterstützt durch ein Gutachten weder abschließend untersucht noch ordnungsgemäß berücksichtigt, sondern die erheblichen städtebaulichen Auswirkungen für die Klägerin zu 1 billigend in Kauf genommen habe. Es habe sich der Beklagten jedoch aufdrängen müssen, diese Auswirkungen durch Sortimentsbeschränkungen zu regulieren. Da der Bauvorbescheid keine ausreichende Begrenzung von Sortimenten und Flächen enthalte, blieben die Auswirkungen auf die Klägerin zu 1 unklar und unreguliert. Darüber hinaus fehle eine entsprechende Prüfung städtebaulicher Auswirkungen im Bauvorbescheidsverfahren. Zu berücksichtigen sei zudem ihre raumordnerische Funktion. Diese sei im Regionalplan des Verbands Region Stuttgart gemäß Satzungsbeschluss vom 22.07.2009 als „Gemeinde mit verstärkter Siedlungstätigkeit“ gemäß Plansatz 2.4.1.4 ausgewiesen. Die Ausweisung sehe zudem den Bereich „...“ als Schwerpunkt des Wohnungsbaus in ... vor. Hieraus lasse sich ableiten, dass zur Sicherung der regionalplanerisch zugewiesenen Siedlungsfunktion auch ein gewisser Einzelhandel gehöre, der zu schützen sei. Insofern hätte auf die zentrenrelevanten Sortimente Lebensmittel, Drogerie und Schreibwaren Rücksicht genommen werden müssen. Zur Erfüllung ihrer raumordnungsrechtlichen Funktion müsse der Klägerin zu 1 auch weiterhin die Gewährleistung der Nahversorgungsfunktion jedenfalls für diese Sortimente für ihr Gebiet möglich bleiben. Dies werde durch den Bauvorbescheid, der keine Restriktionen enthalte, gefährdet. Jedenfalls im Anbau hätte eine Sortimentsbeschränkung zum Schutz der Klägerin zu 1 erfolgen müssen. Außerdem seien die vorhabenbedingten verkehrlichen Auswirkungen auf die Gemarkung der Klägerin zu 1 nicht ausreichend geprüft worden. Die für die verkehrlichen Auswirkungen auf die Klägerin zu 1 maßgeblichen Knotenpunkte seien nicht untersucht worden. Die Klägerin zu 1 verwies insofern auf die Stellungnahme der Planungsgruppe K. vom 29.01.2018. Danach befasse sich die vorgelegte Verkehrsuntersuchung u. a. ausschließlich mit dem „inneren System“ des Gewerbegebiets .... Es würden Aussagen fehlen, wie sich die Verkehrsmengen im Straßenverkehrsnetz – insbesondere über den Hauptanschluss L 1133 – L. Straße / P.-straße in das Verkehrsnetz – auf die Richtungen der Nachbarkommunen verteilten. Es fehle zudem eine nähere Betrachtung des wichtigsten Anschlusspunktes L 1133 – L. Straße / P.-straße. Dadurch könnten Konsequenzen für die Klägerin zu 1 nicht abgeleitet werden. Nach der Verkehrsanalyse der Planungsgruppe K. aus dem Jahr 2011 ergebe sich in der Verkehrsbelastungstendenz einer Querschnittsbelastung kein Dissens in Bezug auf die Untersuchungsergebnisse des vorgelegten Verkehrsgutachtens. Lediglich der Aspekt der aktuellen bzw. künftigen Verkehrszusammensetzung sei unterblieben bzw. nicht verfügbar. Die Klägerin zu 2 begründete ihren Widerspruch mit Schreiben vom 16.02.2018. Sie führte im Wesentlichen aus, es seien negative städtebauliche Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche zu befürchten. Sie wiederholte insofern die bisherigen Ausführungen der Klägerin zu 1 im Hinblick auf etwaige städtebauliche Auswirkungen. Ergänzend führte die Klägerin zu 2 im Wesentlichen aus, sie sei im Regionalplan des Verbands Region Stuttgart als „Mittelzentrum“ dargestellt. Zur Erfüllung ihrer raumordnungsrechtlichen Funktion müsse ihr auch weiterhin die Gewährleistung der Nahversorgungsfunktion für ihr Stadtgebiet möglich bleiben. In ihrem Einzelhandelskonzept habe die Klägerin zu 2 ausgearbeitet, welche Sortimente dafür relevant seien. Mit Widerspruchsbescheiden vom 08.10.2018 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche der Klägerinnen zurück. Zur Begründung der Widerspruchsbescheide führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Verletzung eigener Rechte läge nicht vor. Die von § 2 Abs. 2 BauGB statuierte Abstimmungspflicht gelte nach dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer systematischen Stellung unmittelbar nur für Bauleitpläne. In Fällen, in denen die Nachbargemeinde gegen eine Genehmigung bzw. hier einen Bauvorbescheid vorgeht, entfalte § 2 Abs. 2 BauGB nur ausnahmsweise Rechtswirkungen. Eine Gemeinde könne gegen das Abstimmungsgebot verstoßen, wenn sie in der Absicht, der gesetzlich angeordneten Abstimmung aus dem Weg zu gehen, von einer an sich erforderlichen Bauleitplanung Abstand nehme, die Gemeinde also insofern unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschaffe, indem sie durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen Plans auf andere Weise die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt habe. Das Abstimmungsgebot werde nicht umgangen, wenn die Gemeinde auf die Genehmigungsvoraussetzungen nicht eingewirkt habe. Vorliegend habe die Beklagte nicht „die Weichen in Richtung Zulassung“ des Bauvorhabens gestellt. Die Beigeladenen hätten einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids aus §§ 57 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i. V. m. § 30 Abs. 1 BauGB und dem rechtsgültigen Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02. Das Bauvorhaben entspreche hinsichtlich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der Bauweise den Festsetzungen des Bebauungsplans. Erfülle ein Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans sei es nach der gesetzgeberischen Wertung des § 30 Abs. 1 BauGB zuzulassen. Im Rahmen der gebundenen Entscheidung sei kein Raum für eine Abwägung widerstreitender kommunaler Interessen. Ein Abwehrrecht komme auch nicht auf Grundlage des Art. 28 Abs. 2 GG in Betracht. Eine Genehmigung sei auch auf dieser Grundlage nur dann aufzuheben, wenn sie sich nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB als rechtswidrig erweise und hierdurch die Planungsumwelt für die Nachbargemeinde so verändert werde, dass für diese eine gewichtige Einschränkung eintrete. Dies sei nicht der Fall. Die Widerspruchsbescheide wurden den Klägerinnen jeweils am 10.10.2018 zugestellt. Die Beigeladene zu 2 beantragte im Dezember 2018 eine Baugenehmigung für die Aufstockung des Parkhauses West um zwei Ebenen mit zusätzlich 442 Stellplätzen, so dass das Parkhaus insgesamt 1.292 Stellplätze aufweist. Die Klägerin zu 1 brachte im Genehmigungsverfahren Einwende vor. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen zu 2 am 20.03.2019 die Baugenehmigung zur Aufstockung des Parkhauses West. Nach Ziffer 28 der Besonderen Nebenbestimmungen der Baugenehmigung dürfe die maximale Anzahl der Stellplätze von 3.100 durch die Baumaßnahmen nicht überschritten werden. Wie auch aus dem Bauantrag hervorgehe, sollten die darüber hinaus hergestellten Stellplätze nicht in Betrieb genommen, sondern abgesperrt werden. Vor Inbetriebnahme sei der Nachweis der Gesamtstellplatzbilanz auf dem Grundstück zu führen. Sollten die Stellplätze im Parkhaus aktiviert werden, die über die Begrenzung von 3.100 lägen, so müssten an anderer Stelle diese Stellplätze entfallen. Gegen die Baugenehmigung erhoben die Klägerinnen im April 2019 jeweils Widerspruch. Die Klägerinnen haben am 25.10.2018 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie wiederholen ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzen es im Wesentlichen dahingehend, die Argumentation, wonach sich der Betrieb auf eine bestandskräftige Baugenehmigung stütze, die keine Sortimentsbegrenzung kenne, und, dass die nachteiligen Auswirkungen auch bei Aufhebung des Bauvorbescheids nicht beseitigt würden, perpetuiere geschehenes Unrecht, welches mit einer Sortimentsbeschränkung beseitigt werden müsse. Zudem sei der Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 unwirksam, denn das in Kraft getretene Bebauungsplanexemplar sei inhaltlich nicht identisch mit dem vom Gemeinderat als Satzung beschlossenen Exemplar. Auf dem in Kraft getretenen Exemplar fänden sich handschriftliche blaue Änderungen „gemäß Erlass des Reg.Präs. vom 23.12.1971“. Sie beträfen sowohl die „lichte Durchfahrtshöhe mind. 4,50 m“ an der insoweit in den Planbereich aufgenommenen Bundesstraße B 27 mit dem dortigen Fußgängerüberweg, als auch eine Änderung im Textteil, Überschrift B. Aus „Nachrichtlich übernommenen Festsetzungen“ werde „Hinweise“. Zumindest für die Änderung der lichten Durchfahrtshöhe bedürfe es eines Beitrittsbeschlusses des Gemeinderats. Die Durchfahrtshöhe entscheide über die Anfahrbarkeit durch große Fahrzeuge und damit über wesentliche Verkehrsströme gerade des An- und Abfahrtsverkehrs mit daraus folgenden erhöhten Immissionen. Ferner sei die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans unklar. Es fände sich auf dem Originalexemplar des Bebauungsplans eine Ausfertigung vom 20.01.1972, die sich auf den Stempel „genehmigt vom Regierungspräsidium Nordwürttemberg“ beziehe. Auf dem Plankopf dagegen fände sich ein Vermerk „gen. V. Reg.Präs. NW. Erl. V. 21.7.1969“ ohne Unterschrift. Auch fehle die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bebauungsplans mangels erforderlichen Beitrittsbeschlusses des Gemeinderats. Zudem werde aus den Verfahrensakten zum Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 deutlich, dass sich die Klägerin zu 1 bereits in diesem Verfahren gegen eine Verkehrsüberlastung durch die Auswirkungen des Bebauungsplans gewandt habe. Auch habe sich die Industrie- und Handelskammer ... gegen einen Abzug eines erheblichen Teils der Kaufkraft aus den Innenstädten ausgesprochen. Die Klägerin zu 1 beantragt, den Bauvorbescheid der Beklagten vom 26.10.2017 und den an sie gerichteten Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.10.2018 aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Klägerin zu 2 beantragt, den Bauvorbescheid der Beklagten vom 26.10.2017 und den an sie gerichteten Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.10.2018 aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Klagen seien unzulässig, soweit sie sich gegen die Feststellung der zulässigen Stellplätze im Bauvorbescheid richteten. Denn die zulässig festgestellte Zahl der Stellplätze sei auch Gegenstand der Aufstockungsgenehmigung, gegen die die Klägerinnen Widersprüche erhoben hätten. Der Rechtsbehelf gegen den Bauvorbescheid habe sich erledigt, weil er gleichsam in dem Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung aufgegangen sei. Sei der Bauvorbescheid noch nicht bestandskräftig, seien auch die bereits in ihm geregelten Fragen im Falle eines Nachbarrechtsbehelfs gegen die nachfolgende Baugenehmigung zu überprüfen. Im Übrigen seien die Klagen auch deswegen unzulässig, weil es offensichtlich sei, dass der angefochtene Bauvorbescheid keine subjektiven Rechte der Klägerinnen verletze. Negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung in einem größeren Einzugsbereich würden nicht zu den Belästigungen und Störungen gehören, die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zur Unzulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebes führten. Allenfalls Belästigungen und Störungen, die durch ein von dem Einzelhandelsbetrieb ausgelöstes zusätzliches Verkehrsaufkommen ausgelöst würden, könnten im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO relevant werden, wenn es dadurch zu einer ungewöhnlichen Belastung der öffentlichen Wege mit der Folge komme, dass die Nutzbarkeit der Grundstücke im Gewerbegebiet oder darüber hinaus in der Umgebung des Warenhauses beispielsweise durch Behinderung des Zu- und Auslieferungsverkehrs unzumutbar beeinträchtigt würden. Es sei offensichtlich, dass derartige Belästigungen und Störungen in den Nachbargemeinden nicht entstehen könnten, wenn lediglich ca. 130 zusätzliche Stellplätze zugelassen würden. Der zusätzliche Verkehr sei Bestandteil des allgemeinen Verkehrsaufkommens in den Nachbargemeinden und nicht dem strittigen Bauvorhaben individuell zuordenbar. Soweit sich die Klägerinnen auf eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen würden, würden sie nicht nachweisen, dass die Beklagte durch ihr Verhalten auf Anlass der Bauvoranfrage einen Zulassungsanspruch geschaffen habe. Es sei offensichtlich, dass sich der Zulassungsanspruch gemäß § 30 BauGB aus dem Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 ergebe. Im Übrigen seien die Klagen unbegründet. Das geplante Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen sowohl des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 als auch des Bebauungsplans „H.-straße ...“ Nr. 070/10. Das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 BauNVO sei nur bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens relevant. Die Zulassung weiterer ca. 130 Stellplätze erfordere jedoch keine Einzelfallkorrektur. Soweit die Klägerinnen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 angreifen, führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Genehmigungserlass eindeutig ergebe, dass der nachträglich aufgebrachte „Blaueinschrieb“ lediglich redaktionelle Bedeutung habe. Die Forderung des Regierungspräsidiums im Hinblick auf die lichte Höhe beziehe sich auf die Ausführung der Erschließungsstraße und könne deshalb bei der Ausführungsplanung berücksichtigt werden. Die Festlegung der Durchfahrtshöhe sei nur eine redaktionelle Änderung, für die es keines Beitrittsbeschlusses bedürfe. Die Anlegung einer Erschließungsstraße bedürfe weder eines Planfeststellungs- noch eines Bebauungsplanverfahrens. Die konkreten Anforderungen für den Ausbau einer Erschließungsstraße werde erst mit der Ausführungsplanung bestimmt. Deshalb habe die Beklagte bei der Bebauungsplanung darauf verzichten können, die Höhenlage konkret festzulegen. Der Vermerk auf dem Plankopf „Gen. V. Reg.Präs.NW.M.ERL.V. 21.7.1969“ verweise auf den aufgehobenen Bebauungsplan „T. ...“ Nr. 070/01. Die Beigeladenen beantragen, die Klagen abzuweisen, Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die Klagen seien mangels Geltendmachung einer Verletzung subjektiver Rechte unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Verletzung subjektiver Rechte der Klägerinnen sei offensichtlich ausgeschlossen. Der Bauvorbescheid sei rechtmäßig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Erweiterungsvorhabens bemesse sich zum Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02. Die Klägerinnen könnten sich weder auf das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 BauNVO noch auf das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Die Behauptung der Klägerinnen, die Beklagte habe bestimmte Auswirkungen des Erweiterungsvorhabens auf die Klägerinnen nicht geprüft, rechtfertige nicht die Folgerung, dass von dem Vorhaben unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgingen. Insbesondere hätten die Klägerinnen keine Nachweise einer unzumutbaren Beeinträchtigung erbracht. Vielmehr ergebe sich aus den im Bebauungsplanverfahren eingeholten Untersuchungen, dass von dem Erweiterungsvorhaben keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen für die Klägerinnen ausgehen würden. Soweit sich die Klägerinnen auf eine fehlende Berücksichtigung städtebaulicher Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf eine Verlagerung von Kaufkraft und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche berufen würden, könne dies nicht das Vorliegen von Belästigungen oder Störungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO begründen. Das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtige die konkrete Nutzbarkeit von Grundstücken in der Umgebung nicht in bebauungsrechtlicher Hinsicht. Soweit die Klägerinnen städtebauliche Auswirkungen auf ihre Planungshoheit oder eine Beeinträchtigung der raumordnerischen Funktion geltend machten, könnten sie sich hierzu nicht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stützen. Gleiches gelte für die Behauptung der Klägerin zu 1, die Beklagte habe die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Gemarkung nicht geprüft. Unabhängig davon, dass der Beklagten mehrere Untersuchungen zu den verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens vorgelegen hätten, lasse der Vortrag der Klägerin zu 1 nicht erkennen, inwiefern die konkrete Nutzbarkeit von Grundstücken in der Umgebung des Vorhabens in bebauungsrechtlicher Hinsicht durch das Vorhaben beeinträchtigt sei. Eine angenommene Zunahme des Verkehrsaufkommens im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1 sei nicht gleichzusetzen mit der Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzbarkeit konkreter Grundstücke. Dies müsse erst Recht gelten, wenn die Klägerin zu 1 selbst nicht Eigentümerin der jeweiligen Grundstücke sei, deren Nutzbarkeit in bebauungsrechtlicher Hinsicht durch das Vorhaben beeinträchtigt sein solle. Die Klägerinnen könnten sich zudem auch nicht auf eine etwaige Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Das interkommunale Abstimmungsgebot komme auf der Planungsebene zum Tragen. § 2 Abs. 2 BauGB könne nur ausnahmsweise einen Abwehranspruch gegen die Zulassung eines Einzelvorhabens auf der Grundlage der §§ 30, 34 BauGB begründen, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft habe. Im Rahmen einer gebundenen Entscheidung sei kein Raum für eine Abwägung widerstreitender interkommunaler Interessen. Danach sei die Zulassung eines Vorhabens auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen, ohne eigenen Entscheidungsspielraum der Baugenehmigungsbehörde – wie vorliegend – kein Fall des „Verschaffens eines Zulassungsanspruchs“. Ungeachtet dessen würden die Klägerinnen nicht begründen, inwiefern von dem Vorhaben der Beigeladenen „unzumutbare Beeinträchtigungen“ ausgingen. Ferner könnten sich die Klägerinnen in Verfahren gegen Einzelgenehmigungen nicht auf ihre raumordnungsrechtlichen Funktionen berufen. Darüber hinaus könne sich aus einer Beeinträchtigung der raumordnungsrechtlich zugewiesenen Funktion keine Verletzung der Klägerinnen in ihrer gemeindlichen Planungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergeben. Die durch die Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion gehöre nicht zu den originären Rechten einer Gemeinde und sei insbesondere nicht Ausfluss ihrer gemeindlichen Planungshoheit. Die Rüge der Klägerinnen, der Bauvorbescheid enthalte hinsichtlich der Verletzung ihrer raumordnungsrechtlichen Funktion eine „Perpetuierung bestehenden Unrechts“, vermöge die Rechtswidrigkeit des Bauvorbescheids nicht zu begründen. Der angefochtene Bauvorbescheid müsste eine eigenständige Rechtsverletzung der Klägerinnen aufweisen. Soweit sich die Klägerinnen auf eine Verletzung der raumordnungsrechtlichen Funktion aufgrund nachteiliger Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen, sei zu berücksichtigen, dass der Bauvorbescheid keine Erweiterung der Gesamtverkaufsfläche vorsehe und somit zu keiner eigenständigen Rechtsverletzung der Klägerinnen führen könne. Hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen einer Erweiterung des Einkaufszentraums habe die Beklagte mehrere verkehrliche Untersuchungen aus den Jahren 2009, 2011, 2014 und 2017 eingeholt oder sich vorlegen lassen. Nach der Stellungnahme der B. aus dem Jahr 2017 sei eine Erweiterung des Einkaufszentrums bei Erhöhung des Parkraumangebots um ca. 750 Stellplätze aus verkehrlicher Sicht ohne Eingriff in das bestehende Straßennetz möglich. Die Gutachter hätten sich bei den Leistungsfähigkeitsberechnungen auch mit den Knotenpunkten KP 90 (L 1133 B.-straße / F. Straße) sowie KP 101 (L 1133, B. Straße / P. Straße) auseinandergesetzt und seien von einer guten bzw. einer zufriedenstellenden Qualität dieser beiden Knotenpunkte ausgegangen. Wenn für das vorhandene Straßennetz schon bei einer Erhöhung der Kundenfrequenz um 500 Zu- bzw. Abfahrten pro Stunde an den relevanten Knotenpunkten eine gute bzw. zufriedenstellende Qualität attestiert werde, werde dies bei einer deutlich geringer dimensionierten Erweiterung wie vorliegend erst Recht der Fall sein. Jedenfalls lege die Klägerin zu 1 keine Anhaltspunkte für unzumutbare verkehrliche Auswirkungen der beabsichtigen Erweiterung des Einzelvorhabens dar. Soweit die Klägerinnen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 angreifen, wiederholen die Beigeladenen die Ausführungen der Beklagten und ergänzen diese im Wesentlichen dahingehend, dass die Höhe der nach den Überlegungen zum damaligen Zeitpunkt noch zu erstellenden, im Bebauungsplan nicht festgesetzten Unterfahrung Gegenstand von Gesprächen des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg, des Straßenbauamtes und der Beklagten zur Straßenausbauplanung gewesen seien, die zum Zeitpunkt des Satzungserlasses noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Es habe sogar die Lage der dabei erforderlichen Unterführung unter die Bundesstraße B 27 noch nicht festgestanden. Wenn jedoch die Planungen für die neue Bundesstraße B 27 noch nicht abgeschlossen waren, hätten im Bebauungsplan selbst auch noch keine konkreten Festsetzungen zur künftigen Ausgestaltung einer Unterfahrung getroffen werden können. Die Festlegungen würden erst im Rahmen der Ausbauplanung erfolgen. Dies belege auch der Umstand, dass eine Unterfahrung unter der Bundesstraße B 27 nicht existiere. Die Anbindung von der Bundesstraße B 27 aus Richtung Autobahn A 81 kommend erfolge durch eine Brücke über die Bundesstraße B 27. Im Übrigen würden die in der Anmerkung in Bezug genommenen 4,50 m lichte Durchfahrtshöhe den damaligen und auch heutigen Soll-Vorgaben in den einschlägigen Richtlinien für die Anlage von Straßen entsprechen. Die Aufforderung des Regierungspräsidiums habe somit lediglich als Hinweis auf die im Rahmen der späteren Ausbauplanung zu berücksichtigenden straßentechnischen Vorgaben gedient. Zudem sei der Bebauungsplan „T. ... Sondergebiet“ Nr. 070/02 betreffend den Bereich, auf den sich die Bleistifteintragung zur lichten Durchfahrtshöhe beziehe, schon zum 05.12.1996 durch den Bebauungsplan „L. ...“ Nr. 070/06 außer Kraft getreten. Der Kammer liegen die Planungsunterlagen der einschlägigen Bebauungspläne, das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 13.10.1971, die ergangenen Baugenehmigungen für das Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum sowie die zum Bauvorbescheid und der Baugenehmigung zur Erweiterung des Parkhauses West führenden Behördenakten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte und die gutachterlichen Äußerungen verwiesen und auf deren Inhalt Bezug genommen.