OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 K 753/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
8mal zitiert
38Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, die Gemeinde Dobel, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von elf Windenergieanlagen (im Folgenden: WEA) auf dem Gebiet der angrenzenden Gemeinde Straubenhardt. 2 Am 30.12.2014 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt Enzkreis (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks in der Gemeinde 75334 Straubenhardt, bestehend aus insgesamt elf WEA des Typs Siemens SWT 3.0 113 mit einer Nabenhöhe von jeweils 142,50 m, einer Gesamthöhe von jeweils 199,00 m und einer Nennleistung von jeweils 3000 kW auf den im Staatswald und im Gemeindewald gelegenen Flurstücken Nr. 972 (WEA 1 und 2) und Nr. 978/1 (WEA 10 und 11) der Gemarkung Conweiler, Nr. 2671 (WEA 3) und Nr. 2722 (WEA 12, 13, 14, 15) der Gemarkung Feldrennach sowie auf Nr. 3061/22 (WEA 5 und 6) der Gemarkung Langenalb. 3 Das Genehmigungsverfahren wurde nach den §§ 4 und 10 BImSchG mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) durchgeführt. 4 Die öffentliche Auslegung der Unterlagen fand im Juni/Juli 2015 sowie erneut im Mai/Juni 2016 statt. 5 Am 01.12.2016 beantragte die Beigeladene die Anordnung der sofortigen Vollziehung der begehrten Genehmigung. 6 Mit Bescheid vom 16.12.2016 erteilte das Landratsamt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und ordnete deren sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse der Beigeladenen wie auch im öffentlichen Interesse an. Der Bescheid wurde der Beigeladenen am 16.12.2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. 7 Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Erteilung der Genehmigung erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung vom 10.01.2017. 8 Die Antragstellerin legte am 19.01.2017 Widerspruch gegen die erteilte Genehmigung ein. 9 Am 26.01.2017 hat die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 19.01.2017 beantragt. Zur Begründung hat sie mit Schriftsätzen vom 28.03.2017 und 07.04.2017 vorgetragen, der genehmigte Windpark mit elf WEA befinde sich unmittelbar an ihrer Gemarkungsgrenze und beeinträchtige sie insbesondere in ihrem Selbstverwaltungs- und Selbstgestaltungsrecht massiv, so dass sie ein erhebliches Interesse habe, die Errichtung und den Betrieb des Windparks zu verhindern. 10 Ein besonderes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten, welches die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige, bestehe nicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Beigeladenen aufgrund der hohen Vorlaufkosten von mehr als 1 Million EUR schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile drohten, wenn eine Inbetriebnahme nicht vor dem 01.01.2019 stattfinde. Einwendungen im Rahmen des § 10 BImSchG, die auf Verhinderung eines Vorhabens gerichtet seien, seien dem Verfahren immanent und könnten nicht zur Begründung des Sofortvollzugs herangezogen werden. Des Weiteren bestehe kein besonderes öffentliches Interesse, da der konkret gewählte Standort für den genehmigten Windpark überhaupt nicht zur Windenergienutzung geeignet sei. Der zugrunde gelegte TÜV-Prüfbericht vom 30.03.2015 sei nicht belastbar, der angenommene Wert der Windhöffigkeit von 6,3 m/s beruhe nicht auf hinreichend geprüftem Datenmaterial, außerdem sei evident unzutreffend, dass in Straubenhardt eine der windhöffigsten Flächen in Baden-Württemberg verortet sei. 11 Da aufgrund nicht ausreichender Windhöffigkeit die Klimaschutzziele nicht erreicht werden könnten, bestehe auch kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Überwiegende öffentliche Interessen ergäben sich auch nicht aus der Umstellung der Förderung der Windkraft auf das sog. „Ausschreibungsmodell“ für Anlagen, die nach dem 01.01.2017 genehmigt und vor dem 01.01.2019 in Betrieb genommen werden. Durch das Ausschreibungsmodell sollten bundesweit gerade die Standorte mit hoher Windhöffigkeit - zumeist in Küstennähe - gewählt werden. Wenn das Landratsamt in seiner Begründung ausführe, dass der Standort in der Gemeinde Straubenhardt nach der neuen Rechtslage keine Aussicht auf Förderung mehr hätte, sei dies gerade Beleg dafür, dass der streitgegenständliche Standort nicht so gut geeignet sei. Schließlich sei zum derzeitigen Zeitpunkt ein Sofortvollzug nicht erforderlich, da bis zum 01.01.2019 noch ausreichend Zeit für die Entscheidung der eingelegten Rechtsbehelfe sei. Der Sofortvollzug könne immer noch dann angeordnet werden, wenn absehbar sei, dass der Windpark nicht bis zum 01.01.2019 in Betrieb genommen werden könne. 12 Ihre Antragsbefugnis folge aus ihrem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungs- und Selbstgestaltungsrecht sowie aus § 4 Abs. 3 UmwRG. Der genehmigte Windpark sei auch materiell rechtswidrig, da er sich nicht mit ihrer Eigenschaft als Tourismusstandort vertrage. Die geplanten WEA entlang der Gemarkungsgrenze seien in der Hauptblickrichtung zur Rheinebene und zum Kraichgau unmittelbar sichtbar und störten dadurch in ganz erheblichem Maße das Landschaftsbild. Sie weise zahlreiche landschaftliche Alleinstellungsmerkmale auf, unter anderem sei sie der einzige Raum in Baden-Württemberg mit geringer Gesamtverlärmung unter 45 dB (A). Der Tourismus sei für sie existenziell. Durch die WEA seien beispielsweise Wanderer visuellen Beeinträchtigungen, Lärmimmissionen und auch der Gefahr von Eisabwurf ausgesetzt, so dass davon auszugehen sei, dass viele Wanderer sodann ihr Gebiet meideten. Dies werde unter anderem auch durch eine Umfrage der Hochschule Furtwangen belegt, wonach ein Rückgang der Übernachtungen um 70 % zu befürchten sei. Weiterhin werde das Ortsbild nachhaltig beschädigt. Zwar habe sich das Landratsamt im Genehmigungsbescheid mit den Aspekten des Landschaftsschutzes befasst, allerdings sei es fehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass die Landschaft nicht von außerordentlicher Schönheit sei, und dass Aspekte des Landschaftsschutzes nicht die mit der Errichtung der WEA verfolgten Belange überwögen. Diese Ausführungen seien sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden. Es sei noch nicht einmal eine hinreichende Visualisierung durch Darstellung der Drehbewegungen der Rotoren, auch bei Nacht, vorgenommen worden, um eine hinreichende Bewertungsgrundlage zu erhalten. 13 Darüber hinaus kollidiere der Windpark auch mit dem ihr verliehenen Prädikat „heilklimatischer Kurort“, einem Gütesiegel für Kurorte, deren Klima therapeutisch wirksam sei. Insbesondere die zu erwartenden Lärmimmissionen könnten den Wegfall dieses Prädikats bewirken. 14 Ihr Selbstverwaltungs- und Selbstgestaltungsrecht werde auch unter dem Aspekt des § 2 Abs. 2 BauGB verletzt. Das Selbstverwaltungs- und Selbstgestaltungsrecht einer Nachbargemeinde sei bauplanungsrechtlich als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB zu prüfen. Der sich aufdrängende qualifizierte Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB sei ein starkes Anzeichen dafür, dass die Zulassungsschranken, die § 35 Abs. 3 BauGB aufrichte, nicht ausreichten, um ohne planerische Abwägung eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. Diesem Abstimmungsbedarf sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Auch die geltend gemachten Belange im Hinblick auf die Beeinträchtigungen des Tourismus seien nicht hinreichend gewürdigt und berücksichtigt worden. 15 Der Windpark kollidiere auch mit ihrer Bauleitplanung, insbesondere mit dem Bebauungsplan „Waldklinik Dobel II“ vom 24.01.1985, der ein Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO für eine Rehabilitationsklinik festsetze. Die Waldklinik Dobel befinde sich in einer Entfernung von ca. 1.400 m von den WEA. Im Bereich der Klinik wäre mit radiärer Schallausbreitung zu rechnen sowie mit einer deutlich höheren Lärmbelastung. Eine Gemeinde sei zwar nicht befugt, sich zum Sachwalter öffentlicher oder privater, nicht von ihrer Planungshoheit umfasster Belange zu machen, allerdings könne sie durchaus die nachteilige Beeinträchtigung ihrer Bauleitplanung geltend machen. 16 Des Weiteren sei die der Genehmigung zu Grunde liegende Schallimmissionsprognose in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Das der Genehmigung zu Grunde liegende Gutachten des ... leide unter diversen Mängeln. Ein Nachweis über die Qualitätssicherung des eingesetzten EDV-Programms liege nicht vor. Weiterhin bestünden Mängel in der Dokumentation der Gebietsausweisung. Die Gebietseinstufung der Immissionsorte sei nicht nachvollziehbar. Die Vorbelastungen seien nicht vollständig erfasst worden, im Gewerbegebiet gebe es insgesamt drei Drehereien sowie Lüftungsanlagen auf den Dächern von Betriebsgebäuden und mehrere Wärmepumpen, die unberücksichtigt geblieben seien. Die Gesamtbelastung sei in keinem konsequenten Verfahren errechnet worden. Eine Vollzugskontrolle der schallreduzierenden Maßnahmen durch die Anwohnerschaft sei nicht gegeben. Das „alternative Verfahren“ sei durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt und werde den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht. Anzuwenden sei das „Interimsverfahren“, welches im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei. Die in der TA Lärm in Bezug genommene Norm DIN ISO 9613-2 sei 20 Jahre alt und daher stelle sich zwangsläufig die Frage, ob sie überhaupt noch zur Konkretisierung des Stands der Technik beitragen könne. 17 Sie selbst sei Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die sich in Nähe zum Windpark befänden. Es handle sich u.a. um sechs unbebaute Gewerbegrundstücke, die zum Verkauf für eine gewerbliche Nutzung (eingeschränktes Gewerbegebiet) zur Verfügung stünden. Der Bebauungsplan „Lehmannsfeld II-Gewerbe“ sehe eine Wohnnutzung für Betriebsinhaber und leitende Angestellte gemäß den Vorgaben nach § 1 Abs. 9 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vor. Die Nutzung der Grundstücke werde durch den Windpark beeinträchtigt. Des Weiteren sei sie noch Eigentümerin einiger Grundstücke im Außenbereich, die zum Teil für Forst- und Landwirtschaft genutzt würden. 18 Des Weiteren lägen Fehler im Zusammenhang mit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Ausreichend für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestünden. Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen habe nicht in allen Gemeinden stattgefunden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirke. Relevant seien bereits Auswirkungen, die abwägungserheblich seien und eine planerische Konfliktbewältigung erforderlich machen könnten. Dass eine Auslegung nicht in der Gemeinde Karlsbad stattgefunden habe, verstoße gegen die Pflicht des §§ 9 Abs. 1 S. 2 UVPG zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit. Hierbei handle es sich um einen absoluten Verfahrensfehler, bei dem es nicht auf die Kausalität ankomme. Selbst wenn von einem relativen Fehler auszugehen sei, greife die Vermutungsregelung des §§ 4 Abs. 1a S. 2 UmwRG, wonach der Einfluss dieses Fehlers auf das Ergebnis vermutet werde. Des Weiteren sei die öffentliche Auslegung auch hinsichtlich der Bekanntmachung fehlerhaft. Diese sei zu unbestimmt gewesen, der Hinweis im Bekanntmachungstext, „entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen im Sinne von § 10 Abs. 3 BImSchG sowie weitere behördliche Unterlagen“ lägen aus, genüge nicht den Anforderungen. Weiterhin habe eine zweite Auslegung im Mai/Juni 2016 stattgefunden, bei deren Bekanntgabe für den Bürger nicht klar zu erkennen gewesen sei, ob hinsichtlich aller ausgelegten Unterlagen noch Einwendungen möglich gewesen seien. 19 Weitere UVP-bezogene Fehler ergäben sich aus der Widerspruchsbegründung der Rechtsanwälte ... vom 05.04.2017 im Verfahren 9 K 4527/17, deren umfangreichen Vortrag sie sich zu eigen mache. Dort werde u.a. der Wegfall des zweiten Erörterungstermins nach § 10 Abs. 6 BImSchG gerügt. Dieser sei schon in Aussicht gestellt gewesen, dann aber im Dezember 2016 ermessensfehlerhaft und ohne entsprechenden Aktenvermerk kurz vor dem Erlass der streitgegenständlichen Genehmigung abgesagt worden. 20 Die Antragstellerin beantragt, 21 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 19.01.2017 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 16.12.2016 für den Bau und Betrieb eines Windparks in Straubenhardt (AZ: 20.106.11) wiederherzustellen. 22 Der Antragsgegner beantragt, 23 den Antrag abzulehnen. 24 Er trägt vor, die angeordnete sofortige Vollziehung der Genehmigung sei im überwiegenden privaten Interesse der Vorhabenträgerin sowie im besonderen öffentlichen Interesse geboten. Dabei seien nicht alleine die Bewilligung von Fördergeldern, sondern auch die erheblichen finanziellen Vorleistungen in Höhe von weit mehr als 1 Million EUR der Beigeladenen zu berücksichtigen, denen im Falle des Abwartens eines Hauptsacheverfahrens auf lange und unbestimmte Zeit keine Einnahmen gegenüber stünden. Ferner bestehe die Gefahr, dass der genehmigte Anlagentyp nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr lieferbar sei, mit der Folge, dass von der Genehmigung kein Gebrauch mehr gemacht werden könne. 25 Des Weiteren sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im öffentlichen Interesse. Die Ausführungen der Antragstellerin, dass mangels ausreichender Windhöf-figkeit die Klimaschutzziele des Landes Baden Württemberg nicht erreicht werden könnten, seien nicht zutreffend. Die entsprechende Windhöffigkeit sei in zwei unabhängig voneinander erstellten Windgutachten hinreichend belegt. Auf die ausführliche Begründung im Genehmigungsbescheid werde Bezug genommen. Die von der Antragstellerin vorgelegte „unabhängige Wirtschaftlichkeitsanalyse von Windkraft-Industrieanlagen am Standort Straubenhardt“ von September 2016 sei von der Bürgerinitiative „...“ gefertigt worden, welche kein nach DIN EN ISO/IEC 17025:2000 bzw. 17025:2 akkreditiertes Unternehmen sei. Der Bürgerinitiative hätten überdies nur allgemein zugängliche Daten, nicht jedoch die standortspezifischen Daten der durchgeführten Windmessung vorgelegen. Das Gutachten der Bürgerinitiative müsse daher unberücksichtigt bleiben. 26 Die Anordnung des Sofortvollzugs sei auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich gewesen, sonst wäre unter anderem eine Kollision notwendiger Vorarbeiten (z.B. Rodungsarbeiten) mit Vogelbrutzeiten zu erwarten gewesen. 27 Die Antragstellerin sei nicht in ihrem Selbstverwaltungs- bzw. Selbstgestaltungsrecht verletzt. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht seien die Einwendungen bereits im Verwaltungsverfahren berücksichtigt worden. Eine Fehlabwägung im Hinblick auf das gemeindliche Abstimmungsgebot zu Ungunsten der Antragstellerin liege nicht vor. Insoweit werde auf die Ausführungen auf den Seiten 70-72 und 149-151 des Genehmigungsbescheides verwiesen. 28 Das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin sei auch nicht durch Lärmeinwirkungen auf die von ihr insbesondere angeführten Baugebiete verletzt, denn bei einem antrags- und genehmigungsgemäßen Betrieb der WEA seien weder für das Gebiet der Kurklinik, noch für andere Baugebiete in der Gemeinde Dobel schädliche Lärmeinwirkungen zu erwarten. Über die TA Lärm hinausgehende Ruheansprüche für den Bereich der Kurklinik seien mangels Rechtsgrundlage nicht gegeben. Die Antragstellerin mache sich mit ihrem Vorbringen die Interessen der Kurklinik zu eigen und vertrete diese, ohne jedoch selbst durch Lärmeinwirkungen auf die Klinik beschwert zu sein. Die vorgelegte Stellungnahme des Ingenieurbüros ... zu den schalltechnischen Untersuchungen könne die Schallimmissionsprognose der ... vom 14.04.2016 nicht widerlegen. Diese sei die zuständige Stelle zur Ermittlung der von einer Anlage ausgehenden Lärmimmissionen. Die Schallimmissionsprognose sei vollständig, nachvollziehbar und nach den geltenden Regelwerken, insbesondere nach der TA Lärm, erstellt. Insbesondere seien die TA Lärm und die DIN ISO 9613-2 in ihrer jetzigen Fassung als Grundlage für die Schallausbreitungsrechnung für Windkraftanlagen nach wie vor anzuwenden. Auch die von der Antragstellerin benannten Vorbelastungen seien bei der Erstellung der Schallimmissionsprognose berücksichtigt worden. Nach der als richtig anzuerkennenden Schallimmissionsprognose der ... vom 14.04.2016 seien keine Richtwertüberschreitungen im Anlagenbetrieb zu erwarten. Insoweit werde auch auf die Nebenbestimmung D 3 des Genehmigungsbescheids vom 16.12.2016 verwiesen. Sollte wider Erwarten eine Überschreitung der Lärmrichtwerte festgestellt werden, sei dies keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs. 29 Auch soweit die Antragstellerin selbst Eigentümerin von Grundstücken sei, sei sie nicht in ihren Rechten verletzt. Ausweislich der Schallimmissionsprognose der ... vom 14.04.2016 seien die Lärmimmissionsrichtwerte der TA Lärm an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten. Im Übrigen seien nur Grundstücke, auf denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhielten, durch die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen geschützt. Ein Schutzanspruch können daher nicht für im Außenbereich liegende Grundstücke der Antragstellerin geltend gemacht werden. 30 Des Weiteren lägen keine UVP-bezogenen Fehler vor. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen sei korrekt erfolgt. Eine Auslegung in der etwa 3,6 km entfernten Gemeinde Karlsbad sei nicht erforderlich gewesen. Der Einwirkungsbereich durch Schatten beschränke sich auf einen verhältnismäßig kleinen Bereich mit einem Radius von etwas mehr als 1.000 m. Hinsichtlich der Lärmimmissionen seien Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachten, der weniger als 10 dB (A) unter dem für diese Fläche maßgeblichen Immissionsrichtwert liege, oder Geräuschspitzen verursachten, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichten. Hierzu hätten Teile der Gemeinden Dobel, Straubenhardt, Bad Herrenalb und Neuenbürg gehört. Der für die Auslegung relevante Einwirkungsbereich sei auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Landschaftsbild bestimmt worden. Eine abwägungserhebliche Betroffenheit sei weder für die rund 3,6 km entfernte Gemeinde Karlsbad noch für andere, noch weiter entfernt liegende Gemeinden gegeben. Die reine Sichtbarkeit der Anlagen genüge hierfür nicht. 31 Soweit die Antragstellerin behaupte, die letzte öffentliche Bekanntmachung genüge nicht den Anforderungen des §§ 9 Abs. 1 Buchst. a Nr. 5 UVPG, da in der Bekanntmachung hätte angegeben werden müssen, welche Unterlagen zur Einsicht ausgelegt würden, sei § 9 Abs. 1 Buchst. a Nr. 5 UVPG hier gar nicht anwendbar, da die Regelungen des Immissionsschutzrechts insoweit Vorrang hätten. Die Vorgaben des § 10 Abs. 3 BImSchG sowie der 9. BImSchV hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachungen seien beachtet worden. Im Übrigen lasse der Wortlaut der zweiten öffentlichen Bekanntmachung vom 10.05.2016 bezüglich der Auslegung keinen Zweifel, dass Einwendungen gegen das gesamte Vorhaben hätten vorgebracht werden können. Selbst wenn jedoch ein Verfahrensfehler vorgelegen haben sollte, sei dies kein absoluter Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der Genehmigung führte (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder 3 UmwRG). Die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei - mit verfahrensgemäßer Beteiligung der Öffentlichkeit - durchgeführt worden. Ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 UmwRG liege nicht vor. Ebenso lägen die kumulativen Voraussetzungen des §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c UmwRG nicht vor. 32 Insbesondere sei der betroffenen Öffentlichkeit nicht die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c UmwRG). Die Öffentlichkeit sei umfangreich und mehrfach beteiligt worden. Selbst wenn man annehmen wolle, dass der Genehmigungsbehörde bei der Öffentlichkeitsbeteiligung Verfahrensfehler unterlaufen seien, so lägen allenfalls Fehler im Sinne von § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG (relative Fehler) vor. Diese seien jedoch ohne Einfluss auf die Sachentscheidung geblieben. Aufgrund der Informationsveranstaltungen der Gemeinde, der Beteiligungsmöglichkeiten im Flächennutzungsplanverfahren, der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Vorhabenträger, der allgemeinen Presseberichterstattung und der Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerinitiative „...“ sei das Vorhaben so öffentlich präsent, dass nicht damit zu rechnen sei, dass einzelne Belange wegen eines - unterstellten - (relativen) Verfahrensfehlers unberücksichtigt geblieben sein könnten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass möglicherweise unterbliebene Einwände der betroffenen Öffentlichkeit Einfluss auf die Sachentscheidung gehabt hätten. Es sei auch in rechtmäßiger Weise auf einen weiteren Erörterungstermin verzichtet worden. Hierzu werde auf die umfangreichen Ausführungen im Genehmigungsbescheid (Seite 56 ff.) Bezug genommen. 33 Materielle Fehler der UVP lägen nicht vor. Insbesondere bestünden keine Verstöße gegen natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften. Die diesbezüglich in Bezug genommenen Einwendungen seien bereits im Genehmigungsbescheid geprüft worden. Es sei überdies nicht erkennbar, dass die Antragstellerin durch die naturschutzrechtlichen Aspekte in ihren Rechten beschwert sein könnte. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass materielle Fehler der UVP vorlägen, so könnten Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften nur von einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, nicht jedoch von einem einzelnen oder wie hier von einer Gemeinde geltend gemacht werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). 34 Die Beigeladene beantragt, 35 den Antrag abzulehnen. 36 Sie trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragstellerin stehe schon keine Antragsbefugnis zu, da sie sich als Nachbargemeinde nur in sehr engen Grenzen gegen Vorhaben auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde zur Wehr setzen könne. Voraussetzung sei die Verletzung in eigenen Rechten der Gemeinde. Solche Rechte könnten sich allenfalls aus der verfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, ergeben. Eine Verletzung der hieraus folgenden kommunalen Planungshoheit sei nur bei Rechtsschutz gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet möglich. Das Vorhaben der Beigeladenen befinde sich aber ausschließlich auf der Gemarkung der Gemeinde Straubenhardt. Eine Verletzung des kommunalen Selbstgestaltungsrechts liege ebenso nicht vor, weil auch hierfür Voraussetzung sei, dass das Vorhaben auf dem Gebiet der Antragstellerin durchgeführt würde. Bloß mittelbare Auswirkungen auf eine Nachbargemeinde genügten nicht. Soweit eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Fremdenverkehrs geltend gemacht werde, sei die Gemeinde auch hier nicht befugt, die allgemeinen Auswirkungen eines Vorhabens auf die gemeindliche Wirtschaftsstruktur als eigene Rechtsbeeinträchtigung geltend zu machen. Die Befürchtung der Antragstellerin, den Status als „heilklimatischer Kurort“ aberkannt zu bekommen, begründe ebenfalls keine Antragsbefugnis. Im Übrigen sei unklar, ob die Errichtung von WEA auf dem Gebiet der Nachbargemeinde, die keine Luftschadstoffe emittierten, tatsächlich zur Aberkennung des Status als heilklimatischer Kurort führen könne. Soweit die Antragstellerin eine Verletzung ihres zivilrechtlichen Eigentums rüge, habe sie nicht die gleiche Rechtsstellung wie private Eigentümer. Da sie nicht Trägerin des Eigentumsgrundrechts sei, könne sie sich nicht auf Art. 14 GG berufen. Auch das interkommunale Abstimmungs- bzw. Rücksichtnahmegebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB vermittle keine Antragsbefugnis, da dies keine eigenständige Zulässigkeitsschranke für die Genehmigung von Einzelvorhaben darstelle. Des Weiteren liege hier gerade - aufgrund der Aufstellung eines Flächennutzungsplans der Nachbargemeinde - eine förmliche Planung vor, an der die Antragstellerin beteiligt worden sei. Überdies sei § 4 UmwRG nicht geeignet, eine Antragsbefugnis zu begründen. 37 Dessen ungeachtet sei der Antrag aber auch unbegründet. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs seien gewahrt, insbesondere liege eine ausreichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Das öffentliche Interesse an der baldigen Errichtung des Windparks entfalle nicht wegen der angeblich fehlenden Eignung des Standorts für die Windenergienutzung. Die Windhöffigkeit des Standorts sei ausreichend geprüft. Auf die entsprechenden Ausführungen im Genehmigungsbescheid vom 16.12.2016 (Seiten 82 - 88) werde verwiesen. Der Sofortvollzug sei auch erforderlich, da es ein ernsthaftes Interesse der Beigeladenen sei, die WEA vor dem 01.01.2019 in Betrieb zu nehmen. Überdies betrage der jährliche Verlust wegen einer Zeitverzögerung von einem Jahr rund 500.000 EUR. 38 Die Antragstellerin sei nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungs- oder Selbstgestaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Ihr Vortrag, die WEA störten erheblich den Tourismusstandort Dobel, verfange nicht. Die Antragstellerin könne bereits nicht darlegen, dass sich durch das Vorhaben ihre Leistungsfähigkeit als Tourismusgemeinde massiv und nachhaltig verschlechtere. Die in Bezug genommene Studie der Hochschule Furtwangen rechtfertige derart weitreichende Schlüsse nicht. Den Gefahren durch Eisabwurf sei in dem Genehmigungsbescheid durch umfangreiche Schutzmaßnahmen in den Nebenbestimmungen Rechnung getragen. Eine Beeinträchtigung der Anerkennung der Antragstellerin als heilklimatischer Kurort durch den Windpark scheide ebenfalls aus, da nicht ersichtlich sei, dass die Errichtung von WEA auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde zur Aberkennung führen könne. Überdies liege keine Beeinträchtigung des Ortsbildes vor, es sei nicht ersichtlich, dass der Windpark eine Veränderung der städtebaulichen Struktur der Antragstellerin von Grund auf, eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung oder die Schaffung eines optischen Riegels mit sich bringen würde. Die bloße Sichtbarkeit der vom Ortsrand mehr als 1.400 m entfernten WEA führe für sich genommen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes. Die relevanten Sichtbeziehungen vom Aussichtsturm in Dobel gingen vor allem in den Süden, Westen und Norden von den Vogesen bis zum Odenwald. Diese Blickbeziehungen würden durch den Windpark, der sich nordöstlich der Gemeinde Dobel befinde, nicht beeinträchtigt. 39 Überdies bestünden keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm. Die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm seien nach dem unabhängigen Schallgutachten der ... eingehalten. Der Vortrag, dass die Berechnungsweise, die die TA Lärm zugrunde lege, durch gesicherte neue wissenschaftliche Erkenntnisse überholt sei und daher nicht anwendbar sei, greife hier nicht durch. Die Rechtsprechung zur Beurteilung der Schallimmissionen von WEA gehe bisher einheitlich davon aus, dass die Bindungswirkung der TA Lärm fortbestehe, weil die Frage, welche konkreten Änderungen bei der Schallausbreitungsrechnung nach der TA Lärm i.V.m. der DIN ISO 9613-2 möglicherweise in Hinblick darauf notwendig würden, dass bei hohen Schallquellen der Einfluss der Bodendämpfung überschätzt werde, noch offen und Gegenstand wissenschaftlicher Diskussion sei. Fehler bei der Anwendung der TA Lärm lägen ebenso nicht vor. 40 Verfahrensfehler gemäß § 4 UmwRG seien nicht zu erkennen. Die Antragstellerin könne insbesondere nicht rügen, dass die Unterlagen nicht in Karlsbad und Marxzell zur Einsichtnahme ausgelegt worden seien. Hier liege schon kein Fehler zu Lasten der Antragstellerin vor, da die Unterlagen in Dobel ausgelegt worden seien. Ebenso sei der Bekanntmachungstext zur Vorbereitung der beiden öffentlichen Auslegungen korrekt gewesen. Der Wegfall eines weiteren Erörterungstermins, zu dem sich das Landratsamt am 15.12.2016 entschieden gehabt habe, sei kein Verstoß gegen § 10 Abs. 6 BImSchG. Ein Ermessensfehler hinsichtlich der Nichtdurchführung des Erörterungstermins liege nicht vor, es sei im Einzelnen dargelegt worden, dass weiterer Erörterungsbedarf nach dem durchgeführten ersten Erörterungstermin nicht mehr bestanden habe. 41 Soweit die Antragstellerin, gestützt auf den Sachvortrag im Parallelverfahren 9 K 4527/17, fehlerhafte Sachverhaltsermittlungen und Verstöße gegen das materielle Naturschutzrecht rüge, handle es sich hierbei um keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG. Die gerügten Verstöße gegen das Naturschutzrecht seien überdies nicht drittschützend und daher auch keine Rechte im Sinne des §§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die eine Nachbargemeinde geltend machen könne. 42 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie der Gemeinde Straubenhardt verwiesen. II. 43 Der gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag der Antragstellerin, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts vom 16.12.2016 für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks in Straubenhardt, ist zulässig, aber unbegründet. 44 1. Die Antragstellerin ist als Nachbargemeinde gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Zwar ist sie nicht Adressatin der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, Dritte können nach der sogenannten Schutznormtheorie mit Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt daher nur bei Verletzung von jedenfalls auch ihre individuellen Rechte schützenden Normen durchdringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1954 - I B 196.53 -, BVerwGE 1, 83). Daraus folgt, dass die Antragstellerin als Nachbargemeinde Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz ihrer gemeindlichen Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren kann (W.-R. Schenke/R.P. Schenke, in Kopp/Schenke, 22. Auflage 2016, § 42 Rn. 137 m.w.N.), sie ist insbesondere nicht befugt, Belange ihrer Bürger, wie Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen geltend zu machen bzw. die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen von Natur und Landschaft gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Klagerecht steht ihr folglich nicht als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls, sondern nur im Hinblick auf ihre eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange zu (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 9 VR 6.03 -, juris Rn. 17; Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 9.12 -, UPR 2014, 223, juris Rn. 14). 45 Wehrfähig können für die Antragstellerin solche Rechte sein, die sich aus dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie, ergeben, sowie solche, die Ausfluss ihres zivilrechtlich geschützten Eigentums sind. Die Antragsbefugnis kann einer Nachbargemeinde nur abgesprochen werden, wenn subjektive Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. 46 Ausfluss der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie ist die gemeindliche Planungshoheit. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermittelt die gemeindliche Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18/91 -, BVerwGE 90, 96, juris Rn. 20). Nach denselben Grundsätzen können sich Gemeinden auch gegen ein Vorhaben der Fachplanung außerhalb ihres Gemeindegebiets wehren, sofern von ihnen derartige Auswirkungen auf ihre eigene gemeindliche Planung ausgehen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, juris Rn. 31). Dabei ist nicht nur auf eine in Aussicht genommene konkrete Planung abzustellen, sondern es sind auch realisierte Planungen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, BVerwGE 84, 209, juris Rn. 40; Urteil vom 11.04.1986 - 4 C 51/83 -, BVerwGE 74, 124, juris Rn. 36; VG München, Beschluss vom 24.08.2016 - M 1 SN 16.3055 -, juris Rn. 30). 47 Die Antragstellerin führt hier verschiedene Einwirkungen auf ihre Planungshoheit an, insbesondere thematisiert sie, dass die von den WEA ausgehenden Lärmimmissionen mit den Festsetzungen des Gebietscharakters ihres Bebauungsplans „Waldklinik Dobel II“ kollidierten. Eine mögliche Verletzung ihrer Planungshoheit ist daher zumindest nicht auszuschließen (vgl. zu Zumutbarkeitsgrenzen bei Lärmimmissionen BVerwG, Urteil vom 21.05.1976 - IV C 38/74 -, juris Rn. 46). 48 Die Antragstellerin könnte zudem in ihrem aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG resultierenden Selbstgestaltungsrecht verletzt sein. Abwehrrechte erwachsen aus diesem Recht allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der vorhandenen städtebaulichen Struktur der Gemeinde einwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1999 - 4 VR 18/98 -, NVwZ-RR 1999, 554, juris Rn. 9 mwN). Voraussetzung für die Annahme eines derartigen Eingriffs ist nicht, dass das geplante Vorhaben auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin errichtet werden soll. Bei entsprechender Höhe eines Bauwerks - hier knapp 200 m -, können sich Auswirkungen auf bestehende Sichtbeziehungen auch ergeben, wenn das Bauwerk jenseits der Gemarkungsgrenze steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 9.12 - a.a.O., juris Rn. 25 im Falle einer 12 m hohen Autobahnbrücke mit Immissionsschutzwänden auf dem Gebiet der Nachbargemeinde). Eine entsprechende Prägung des Ortsbildes und ein Einfluss auf die städtebauliche Struktur der Antragstellerin sind zumindest nicht gänzlich auszuschließen. Die Frage, ob diesbezüglich die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird, ist im Rahmen der Begründetheit zu entscheiden. 49 Überdies steht der Antragstellerin eine wehrfähige Rechtsposition aus ihrer einfachrechtlichen Eigentümerstellung an den gemeindeeigenen Grundstücken in der Nähe des Vorhabens zu. Zwar kann sich die Antragstellerin als mit Hoheitsrechten ausgestattete Gemeinde nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG berufen (BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388), allerdings folgen gegebenenfalls Abwehrrechte aus ihrem zivilrechtlich geschützten Grundeigentum (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, juris Rn. 17; Urteil vom 18.07.2013 - 7 A 4.12 -, juris Rn. 22). Dieser Schutz setzt indes nicht voraus, dass das betreffende Grundstück einen spezifischen Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18/91 -, juris Rn. 23). Folglich kann die Gemeinde die Verletzung drittschützender Rechte in Bezug auf die angeführten gemeindeeigenen Grundstücke rügen und ist auch insoweit antragsbefugt. 50 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist jedoch nicht begründet. Weder ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht rechtlich zu beanstanden, noch ergibt die von der Kammer im Rahmen des Eilverfahrens zu treffende eigene Ermessensentscheidung, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen wäre. 51 a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erging in formell rechtmäßiger Weise. Das Landratsamt hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in der von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderten Form dargelegt und dabei die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe dargestellt (vgl. S. 141 ff. des Genehmigungsbescheids vom 16.12.2016). Es hat ausführlich dargelegt, welche finanziellen Nachteile sich für die Beigeladene bei einer Verzögerung des Projekts ergeben und daneben das öffentliche Interesse - an der nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung - berücksichtigt. Diesem hat es die Folgen für den Fall gegenübergestellt, dass die erteilte Genehmigung im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird. Den formellen Erfordernissen wird damit genügt. Ob die Erwägungen inhaltlich einer Überprüfung standhalten, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung. 52 b) Über die zuvor erfolgte formale Prüfung hinaus, ob eine ausreichend begründete Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 VwGO vorliegt, bedarf es beim Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - wie hier - keiner Prüfung, ob tatsächlich ein öffentliches Interesse oder überwiegendes Interesse eines Beteiligten am Sofortvollzug besteht. Die Frage, wer hier bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich danach nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2016 - 3 S 2225/15 -, juris Rn.12; Beschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 -, juris Rn.5). 53 Selbst wenn man indessen mit einer anderen Auffassung (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn.23-27; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 -, juris Rn.104) ein zusätzliches besonde-res Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges forderte, so läge dieses hier vor. Es ergibt sich, wie auch vom Landratsamt gesehen, aus dem Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern (vgl. § 1 EEG 2014), und aus dem mit dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Zweck, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, wobei dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zukommt, und zwar selbst dann, wenn es sich im Einzelfall um geringe Beiträge zur Treibhausgasminderung handelt (vgl. §§ 4, 5 KSG). Daraus ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse im Einzelfall, ohne dass eine gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs (wie etwa in § 212a BauGB) erforderlich gewesen wäre (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015, a.a.O.). 54 Auf die Zweifel der Antragstellerin an der Eignung des Standorts zur Windenergie-nutzung (sog. Windhöffigkeit) käme es nicht durchschlagend an. Der damit ange-sprochene Aspekt der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens wirkt sich allenfalls auf das Gewicht des privaten Interesses der Beigeladenen aus, ohne indessen am Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses etwas zu ändern (VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016, a.a.O.). Allerdings sind solche Zweifel in der Sache letztlich auch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gerechtfertigt. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens wurden zwei unabhängig erstellte Gutachten von akkreditierten Windgutachtern mit jeweils ergänzenden Stellungnahmen zum Nachweis der Windhöffigkeit vorgelegt (vgl. Aufzählung im Genehmigungsbescheid S. 84). Beide Gutachten kommen zu dem Schluss, dass ausreichende Windhöffigkeit an den jeweiligen Standorten gegeben ist. Die mittlere jährliche Windgeschwindigkeit gemittelt über alle geplanten Standorte beträgt danach 6,3 m/s in 140 m Höhe. Die Daten des Windatlasses in diesem Bereich liegen mit 5,3 - 5,5 m/s (in 160 m Höhe) darunter. Davon ausgehend, dass spezifische Windmessungen in einem Windgutachten genauer als die statistischen Angaben des Windatlasses Baden-Württemberg sind, ist daraus zu schließen, dass die Anlagen den maßgeblichen Wert von 60% Referenzertrag nach dem EEG mehr als erreichen (vgl. Genehmigungsbescheid S. 85). Die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken (gestützt auf eine Stellungnahme eines nicht für die Erstellung von Windgutachten akkreditierten Beratungsbüros) werden von einer ergänzenden Stellungnahme der ... plausibel und für die Kammer nachvollziehbar widerlegt. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist somit davon auszugehen, dass die gewählten Standorte zur Windenergienutzung geeignet sind. 55 Die Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus; denn bei summarischer Betrachtung bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass die von ihr angefochtene Genehmigung ihre Rechte nicht verletzt. Bei dieser Sachlage wäre es unbillig, die Beigeladene an deren sofortigen Ausnutzung zu hindern. 56 Rechtliche Grundlage der erteilten Genehmigung ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die an sich erforderliche Baugenehmigung wird von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit eingeschlossen, § 13 BImSchG. 57 aa) Eine Verletzung drittschützender Verfahrensvorschriften - hier nach § 4 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) - bei der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegt voraussichtlich nicht vor. 58 Das UmwRG findet gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) Anwendung. Danach gilt es für Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Die Möglichkeit einer UVP-Pflicht folgt hier aus § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 a) UVPG i.V.m. der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Genehmigungsgegenstand ist die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen i.S.v. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG. Von einer Windfarm ist - wie unstreitig hier - dann auszugehen, wenn drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren (BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182, juris Rn. 33). Aufgrund der notwendigen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c UVPG) im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Vorprüfung) kam das Landratsamt zu dem Ergebnis, dass eine UVP durchzuführen sei, da das Vorhaben nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. 59 Die Antragstellerin kann sich nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 UmwRG als Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, 22. Auflage 2016, § 61 Rn. 6) auf eine mögliche Verletzung der Vorgaben des § 4 Abs. 1 bis 2 UmwRG berufen, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. 60 (1) Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kommt hier offensichtlich nicht in Betracht, da im vorliegenden Fall eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchgeführt wurde. Die Durchführung einer UVP „überholt" die erfolgte (oder auch unterbliebene) Vorprüfung, auf deren Rechtmäßigkeit es dann nicht mehr ankommt. Denn die Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens durch die behördliche UVP ist in diesem Fall einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen, weshalb die betroffene Öffentlichkeit hinsichtlich etwaiger Fehler der Vorprüfung, die sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben, nicht schutzwürdig ist (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Sonstiges Umweltrecht [Bundesrecht], § 4 UmwRG Rn. 16; vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des UmwRG, BT-Drs. 16/2495, S. 14, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis). 61 (2) Ein Fehler hinsichtlich der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG liegt nicht vor. Voraussetzung hierfür wäre nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/5927, S. 9), dass die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt nicht durchgeführt oder nachgeholt worden ist. Die Öffentlichkeit wurde im Vorfeld der Genehmigungserteilung entsprechend § 10 BImSchG beteiligt, es fanden nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung zwei öffentliche Auslegungen - Juni/Juli 2015 und Mai/Juni 2016 - von Unterlagen statt. Die Antragstellerin hat hierauf jeweils umfangreich Einwendungen erhoben. Vom 07.12. bis 08.12.2015 und vom 11.01. bis 12.01.2016 wurde ein viertägiger Erörterungstermin (§ 10 Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 14 ff. 9. BImSchV) durchgeführt. Etwaige Mängel bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Bekanntmachung, wie von der Antragstellerin gerügt, werden nicht von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG erfasst. 62 (3) Weiterhin liegt kein anderer - nicht geheilter - Verfahrensfehler vor, der nach seiner Art und Schwere vergleichbar mit den Verfahrensfehlern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG ist und der der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat, wobei zur Beteiligung am Entscheidungsprozess auch der Zugang zu den Unterlagen gehört, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG). Diese Regelungen gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, wobei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in diesen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem entsprechenden Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Die kumulierenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG liegen hier nicht vor. 63 Die Antragstellerin macht geltend, dass die erforderliche öffentliche Auslegung der Genehmigungsunterlagen nicht in allen Gemeinden des Auswirkungsgebietes (insbesondere nicht in den Gemeinden Karlsbad und Marxzell) der WEA erfolgt sei. Außerdem seien die beiden Auslegungen auch hinsichtlich der Bekanntmachung fehlerhaft, da diese jeweils zu unbestimmt formuliert gewesen sei. Die erforderliche Anstoßwirkung sei verfehlt worden und unklar geblieben sei, ob im Rahmen der zweiten Auslegung auch bezüglich der bereits im Juni/Juli 2015 ausgelegten Unterlagen noch Einwendungen möglich seien. Schließlich sei der Wegfall des für Dezember 2016 vorgesehen weiteren Erörterungstermins gem. § 10 Abs. 6 BImSchG ermessensfehlerhaft. 64 (a) Hinsichtlich der korrekten Wahl der Auslegungsorte kann die Antragstellerin hier schon deshalb nicht die Aufhebung der Entscheidung verlangen, weil gerade nicht ihr selbst durch die eventuell fehlende Auslegung in anderen benachbarten Gemeinden die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Die Antragsunterlagen wurden in der Gemeinde der Antragstellerin (Dobel) ausgelegt, sie hat sich auch rege durch Vorbringen entsprechender Einwendungen am Entscheidungsprozess beteiligt. Dagegen kann sie nicht die (rechtswidrig) unterbliebene Auslegung im Nachbarort rügen. 65 Im Übrigen waren die Auslegungsorte vom Landratsamt korrekt gewählt. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 4, Halbs. 2 der 9. BImSchV sind bei UVP-pflichtigen Vorhaben der Antrag und die Unterlagen auch in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Auswirkungen sind dort zu erwarten, wo nach immissionsschutzrechtlichen Maßstäben (§ 3 Abs. 2 BImSchG) Einwirkungen zu erwarten sind. Für WEA sind dies Immissionen durch Schall und Schattenwurf. Auswirkungen auf das Landschaftsbild fallen nicht darunter. Der Einwirkungsbereich durch Schall liegt gem. Nr. 2.2 der TA Lärm in den Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche (a) einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder (b) Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Entsprechend der Schallimmissionsprognose der ... vom 14.04.2016 (Anlage, S. 12) liegen nur Teilflächen der Gemeinden Dobel, Straubenhardt, Bad Herrenalb und Neuenbürg innerhalb dieses Einwirkungsbereichs. Die von der Antragstellerin aufgezählten Gemeinden Karlsbad und Marxzell sind weiter entfernt, in ihnen ist nicht mit Einwirkungen durch Schall gemäß den Kriterien der TA Lärm zu rechnen. Auch Einwirkungen durch Schattenwurf sind in den genannten Gemeinden nicht zu befürchten, sie befinden sich außerhalb des Einwirkungsbereichs durch Schatten, der nach den Ergebnissen des Schattenwurfgutachtens der ... vom 07.10.2014 (Anlage, S. 18) auf einen Radius von etwas mehr als 1000 m beschränkt ist. Schlussendlich wurden die Einwendungen der Gemeinde Marxzell, die diese im Genehmigungsverfahren (sowie als Trägerin öffentlicher Belange im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung) vorgebracht hatte, berücksichtigt. 66 (b) Soweit die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit des Auslegungstextes der beiden Bekanntmachungen (vom 16.06.2015 und vom 10.05.2016) rügt, kann die Kammer keinen Verfahrensfehler i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erkennen. 67 Der Bekanntmachungstext beider Auslegungen genügt den gesetzlichen Anforderungen gem. § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG i.V.m. § 9 der 9. BImSchV. Die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Regelungen des UVPG sind hier nicht anzuwenden, da die Umweltverträglichkeitsprüfung kein selbstständiges Verwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 UVPG unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren ist, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nur nach den Vorschriften des BImSchG, der 9. BImSchV und den dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen, nicht aber nach den Bestimmungen des UVPG unmittelbar (vgl. Kutscheidt/Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: April 2013, Durchführungsvorschriften zum BImSchG, 9. BImSchV § 1 Rn. 9; Gallas, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Sonstiges Umweltrecht [Bundesrecht], § 4 UVPG Rn. 25.). 68 Das Landratsamt hat in beiden Bekanntmachungen nicht nur lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt. In der ersten öffentlichen Bekanntmachung (16.06.2015) hat es klargestellt, welche Unterlagen ausgelegt werden. Auch bei der zweiten Bekanntmachung (10.05.2016) wurde mitgeteilt, in welche Unterlagen bei der Auslegung Einsicht genommen werden kann. 69 Die Auslegungsbekanntmachungen erfüllen die Anstoßfunktion (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2010 - 7 B 15/10 -, juris Rn. 22) ohne Zweifel, es wird jeweils ein „aussagekräftiger Überblick“ über die ausgelegten Unterlagen vermittelt. Darüber hinaus brachte gerade die Antragstellerin aufgrund der beiden Auslegungen mehrere Vorbringen zu den vielfältigen Aspekten ein, die sämtlich bei der immissionsschutzrechtlichen Entscheidung berücksichtigt wurden. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG liegt deshalb nicht vor. Die Antragstellerin war offenkundig nicht an der Beteiligung am Entscheidungsprozess gehindert. 70 Das Gleiche gilt für die Einwendung der Antragstellerin, die Bekanntmachung der zweiten öffentlichen Auslegung sei irreführend gewesen, da sich aus dem Text der Bekanntmachung nicht klar habe herauslesen lassen, dass auch bezüglich der bereits im Juni/Juli 2015 ausgelegten Unterlagen Einwendungen noch möglich gewesen seien. Die Kammer hält den Auslegungstext auch insoweit für ausreichend und eindeutig, auch hier muss sich die Antragstellerin § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG entgegen halten lassen: denn sie hat auch im Nachgang zur zweiten öffentlichen Auslegung nochmals umfangreich vorgetragen, und ihre Einwände wurden sämtlich berücksichtigt. 71 (c) Die Absage des zweiten Erörterungstermins war nicht ermessensfehlerhaft. Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 6 BImSchG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Sonderregelungen für UVP-pflichtige Vorhaben bestehen nicht (Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 10 Rn. 79). Die Anberaumung eines Erörterungstermins steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 9. BImSchV findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Die Ermessenserwägungen, die das Landratsamt im Vorfeld der Absage des zweiten Erörterungstermins getroffen hat, finden sich ausführlich auf den Seiten 58 bis 61 des Genehmigungsbescheids vom 16.12.2016, die Kammer kann hier keine Ermessensfehler erkennen. Vom Landratsamt wurde ausführlich dargelegt, warum es keiner weiteren Erörterungen mehr bedurfte. Nur wenige Fragestellungen wurden erstmals nach der zweiten Offenlage der Antragsunterlagen vorgebracht. Diese wiederum wurden vor Genehmigungserteilung vom Landratsamt geprüft und in die Entscheidungsfindung mit einbezogen. Eine über das Begründungserfordernis im Bewilligungsbescheid hinausgehende Pflicht zur Dokumentation der Ermessensausübung in den Verwaltungsakten - wie von der Antragstellerin behauptet - ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften nicht. Die Ermessensausübung wurde ausführlich begründet. 72 Die Antragstellerin sowie die Öffentlichkeit wurden gem. § 16 Abs. 2 der 9. BImSchV vom Wegfall des zweiten Erörterungstermins durch öffentliche Bekanntmachung (§ 12 Abs. 1 Satz 3 9. BImSchV) in den örtlich verbreiteten und als amtliche Veröffentlichungsblätter dienenden Tageszeitungen (Pforzheimer Kurier, Pforzheimer Zeitung, Mühlacker Tagblatt, Schwarzwälder Bote, Badische Neueste Nachrichten - Ausgabe Ettlingen) am 16.12.2016 informiert. 73 Überdies ist auch hier nicht ersichtlich, dass aufgrund des unterbliebenen zweiten Erörterungstermins der Antragstellerin die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden wäre (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). 74 (4) Darüber hinaus liegt kein sog. relativer Verfahrensfehler gem. § 4 Abs. 1a UmwRG vor. 75 Hierunter werden Verfahrensfehler gefasst, die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallen, für sie gilt § 46 LVwVfG. Die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsaktes kann danach nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 76 Wie bereits ausgeführt, hat die Antragstellerin im Verfahren umfangreiche Einwendungen erhoben. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren neuen Aspekte aufgrund eines anderen Bekanntmachungstextes - insbesondere bei genauerer Aufzählung der zur Auslegung bereitgehaltenen Unterlagen - hätten vorgebracht werden können. Daran anschließend ist nicht ersichtlich und auch nicht von der Antragstellerin vorgetragen, dass hierdurch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung versagt worden wäre. Weiterhin hat das Landratsamt in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dargelegt, dass die Einwendungen, die erstmals aufgrund der zweiten Auslegung eingingen, bei der Entscheidung berücksichtigt wurden. So hat beispielsweise zu dem Einwand, dass im Boden befindliche Restbelastungen radioaktiven Fallouts aus der Tschernobyl-Katastrophe bei den Aushubarbeiten freigesetzt werden könnten, die LUBW im Auftrag des Landratsamts eine Stellungnahme (vom 31.05.2016) verfasst. Selbst wenn ein weiterer Erörterungstermin durchgeführt worden wäre, ist nicht davon auszugehen, dass die Genehmigungsentscheidung anders ausgefallen wäre. Die Vermutungsregelung des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG greift mithin nicht. 77 (5) Weitere formelle Fehler der UVP hat die Antragstellerin nicht gerügt. Sie sind auch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten in dem Verfahren 9 K 4527/17 vorträgt, die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Vorhabens seien nur unzureichend ermittelt worden, ergibt sich hieraus kein Verfahrensfehler. Dies stellt eine Frage der materiell rechtmäßigen Anwendung des Naturschutzrechts dar. Dies kann von der Antragstellerin indessen nicht geltend gemacht werden (sondern nur von anerkannten Vereinigungen nach § 3 UmwRG, vgl. § 2 Abs. 4 UmwRG). 78 bb) Eine Verletzung drittschützender materieller Vorschriften liegt ebenfalls aller Voraussicht nach nicht vor. 79 Wie zuvor bereits ausgeführt, kann eine Gemeinde als Antragstellerin nur solche Rechte geltend machen, die dem Schutz ihrer gemeindlichen Interessen dienen, namentlich solche, die sich aus dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG ergeben oder Ausfluss ihres zivilrechtlich geschützten Eigentums sind. 80 (1) Die Antragstellerin ist durch die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt. 81 Der von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasste Windpark befindet sich im Außenbereich ausschließlich auf dem Gebiet der Gemeinde Straubenhardt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der WEA beurteilt sich daher nach §§ 29, 35 BauGB. 82 Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient. WEA sind somit im Außenbereich als sog. privilegierte Vorhaben zulässig. 83 (a) Der Vortrag der Antragstellerin, sie sei durch den Windpark in ihrer Planungshoheit verletzt, verfängt nicht. Zwar handelt es sich bei der kommunalen Planungshoheit grundsätzlich um einen „öffentlichen Belang“ i.S. des § 35 Abs. 1 BauGB, bei dessen Entgegenstehen ein privilegiertes Vorhaben nicht zulässig wäre. Allerdings ist die gemeindliche Planungshoheit der Antragstellerin durch den Windpark nicht verletzt. 84 Wehrfähig ist die gemeindliche Planungshoheit nur dann, wenn eine eigene hinreichend bestimmte Planung vorliegt und die Störung nachhaltig ist, d.h. unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre Planung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, juris Rn. 27; VG München, Beschluss vom 24.08.2016 - M1 SN 16.3055 -, juris Rn. 30). 85 Die Planungshoheit der Antragstellerin ist hier jedoch - nach summarischer Betrachtung - gewahrt, da in den von ihr benannten beplanten Gebieten „Sondergebiet Waldklinik Dobel II“, „Lehmannsfeld II - Wohnen“ und „Neuenbürger Straße II“ die entsprechenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschritten werden. Denn hier sind bei genehmigungsmäßigem Betrieb der WEA keine schädlichen Lärmimmissionen auf die genannten Gebiete zu erwarten. Für die Ermittlung der jeweils zulässigen Lärmimmissionen finden sich in der auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm („TA Lärm“) vom 26.08.1998 die maßgeblichen Vorschriften. 86 Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 der TA Lärm in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs der TA Lärm voraus. Die Bestimmung der Vorbelastung kann im Hinblick auf Abs. 2 entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 um mindestens 6 dB (A) unterschreiten. Nach Nr. 6 der TA Lärm ergeben sich für die von der Antragstellerin angeführten beplanten Gebiete folgende Immissionsrichtwerte: „Sondergebiet Waldklinik Dobel II“ - 45 dB (A) tags und 35 dB (A) nachts, „Lehmannsfeld II - Wohnen“ - und „Neuenbürger Straße II“ 55 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts. 87 Nach den - für die Kammer nachvollziehbaren - Ergebnissen des unabhängigen Schallgutachtens der ... ist an allen Immissionsorten, deren Gebietseinstufung aufgrund der vorgelegten Bebauungspläne erfolgte, im Tagbetrieb von einem Unterschreiten der Grenzwerte auszugehen. Die vor Ort bestehenden Vorbelastungen wurden entsprechend in die Berechnungen einbezogen. Soweit im Nachtbetrieb eine geringfügige Überschreitung der Immissionsrichtwerte für den Bereich der Kurklinik Dobel zu erwarten ist, wurde dem durch die Nebenbestimmung (III D Nr. 6) eines schallreduzierten Betriebsmodus begegnet, so dass damit Schallimmissionen unter den maßgeblichen Richtwerten erwartet werden. 88 Über die Grenzwerte der TA Lärm hinausgehende Ruheansprüche für den Bereich der Kurklinik sind nicht gegeben. 89 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Schallimmissionsprognose der ... vom 14.04.2016 nicht zu beanstanden. Bei ihr handelt es sich um eine akkreditierte Stelle zur Ermittlung der von einer Anlage ausgehenden Lärmimmissionen (§ 26 BImSchG i.V.m. § 29b BimSchG i.V.m. der 41. BImSchV). 90 Soweit von der Antragstellerin geltend gemacht wird, dass die Bindungswirkung der TA Lärm hier entfalle, weil die in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen sachverständigen Aussagen durch neue Erkenntnisse überholt seien, dringt sie hiermit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durch. Denn mit der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, juris Rn. 12 ff,) wird die Schädlichkeit von Lärmeinwirkungen durch die TA Lärm konkretisiert. Als eine auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift hat sie eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung. Der in der TA Lärm normativ konkretisierte gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist abschließend und im gerichtlichen Verfahren bindend, soweit die TA Lärm bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch eine Schallprognose ist in Nr. A.2 TA Lärm geregelt. Danach erfolgt die Schallausbreitungsberechnung nach der hier zur Anwendung gekommenen DIN ISO 9613-2 (vgl. Nr. A.2.2 und A.2.3.4 TA Lärm sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 27.07.2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn. 25.). Derzeit liegen noch keine validierten Erkenntnisse vor, dass das hier angewandte alternative Verfahren Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 für die hochliegenden Schallquellen zu geringe Ergebnisse liefert. Im Eilrechtsschutz sind daher die Immissionswerte des angewandten Verfahrens zugrunde zu legen. 91 Im Übrigen wurden in den Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Kap III D.) sowohl Höchstgrenzen für den Schallleistungspegel der einzelnen WEA festgesetzt als auch explizit nochmals auf die Einhaltung der Lärmrichtwerte nach der TA Lärm hingewiesen. In Nebenbestimmung III D Nr. 9 der Genehmigung vom 16.12.2016 ist außerdem eine erneute Überprüfung nach Inbetriebnahme durchzuführen. Sollten bei dieser Überprüfungsmessung Immissionsrichtwerte überschritten werden, sind die WEA in dem Maße schallreduziert zu betreiben, wie die Immissionsrichtwerte gesichert eingehalten werden können. Hierzu wäre ein erneutes Schallgutachten vorzulegen (Nebenbestimmung III D Nr. 10). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ein solches Nachsteuern als Überwachung des Anlagenbetriebs grundsätzlich zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 44). 92 (b) Auf ihr Selbstgestaltungsrecht kann sich eine Gemeinde nur mit Erfolg berufen, wenn sie durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1999 - 4 VR 18/98 -, NVwZ-RR 1999, 554, juris Rn. 9 mwN; BayVGH, Beschluss vom 27.08.2013 - 22 ZB 13.927 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 -, juris Rn. 26). 93 Die WEA befinden sich zwar teilweise direkt an der Gemarkungsgrenze zur Antragstellerin, vom Ortsrand der Antragstellerin sind sie jedoch mindestens 1.450 m entfernt. 94 (aa) Dass die Errichtung der WEA eine grundlegende Veränderung der städtebaulichen Struktur der Antragstellerin bewirken wird, die die übrige Bebauung dominiert, oder dass durch sie ein optischer Riegel (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.08.2013 - 22 ZB 13.927 -, juris Rn. 15) geschaffen würde, ist nicht erkennbar. 95 Soweit die Antragstellerin geltend macht, die WEA störten das ruhige, bewaldete Hügelpanorama, was ihr wegen ihrer zahlreichen landschaftlichen Alleinstellungsmerkmale nicht zumutbar sei, ist dem entgegen zu halten, dass die bloße Sichtbarkeit vom Ortsrand für sich genommen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes führt (vgl. VG München, Beschluss vom 24.08.2016 - M 1 SN 16.3055 -, juris Rn. 38). Denn allein die Tatsache, dass WEA angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung treten, rechtfertigt nicht den Schluss, sie wirkten verunstaltend (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.03.2003 - 4 B 7/03 -. juris Rn. 5). Zu berücksichtigen ist überdies, dass Windkraftanlagen gerade dem Außenbereich als privilegierte Vorhaben zugewiesen sind und aufgrund ihrer Bauweise üblicherweise optisch hervortreten und von weiter Ferne schon sichtbar sind. 96 Bei der Landschaft um die Gemeinde Dobel handelt es sich in nordwestlicher Richtung (zum geplanten Standort des Windparks hin) im Wesentlichen um eine typische bewaldete, ruhige Mittelgebirgslandschaft. Besonders hervortretende landschaftliche Merkmale, wie z. Bsp. besondere Landschaftsprofile, Schluchten, Baudenkmäler, finden sich hier nicht. Wie sich aus den Visualisierungen der Beigeladenen ergibt, ist keine der elf geplanten WEA in voller Größe vom bebauten Gemeindegebiet der Antragstellerin sichtbar. Die Anlagen stehen aufgelockert und - aus der Ansicht der Antragstellerin - teilweise versetzt hintereinander, schon alleine aufgrund ihrer Anordnung wirken sie nicht wie ein „optischer Riegel“. 97 Darüber hinaus ist bei der Bewertung einer „entscheidenden Prägung“ des Ortsbildes zu berücksichtigen, dass die herausragenden Sichtbeziehungen gerade vom Aussichtsturm Dobel sich eher in die anderen Himmelsrichtungen Richtung Südwesten in die Rheinebene und zu den Vogesen und Richtung Nordwesten Richtung Kraichgau und Odenwald finden. Diese Sichtbeziehungen werden durch die Standorte der geplanten WEA gerade nicht beeinträchtigt. 98 Eine Verletzung des kommunalen Selbstgestaltungsrechts im Hinblick auf das Ortsbild scheidet daher aus. 99 (bb) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, durch die WEA in ihrer Existenz als Tourismusstandort gefährdet zu werden. 100 Eine Gemeinde ist in der Regel nicht befugt, die allgemeinen Auswirkungen eines Vorhabens auf die gemeindliche Wirtschaftsstruktur als eigene Rechtsbeeinträchtigung geltend zu machen, zumal die Wirtschaftsstruktur von vielfältigen Faktoren beeinflusst wird (vgl BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 14/95 -, NVwZ 1997, 904, juris Rn. 15; Urteil vom 18.07.2013 - 7 A 4/12 -, BVerwGE 147,184, juris Rn. 63). Ein Eingriff in das gemeindliche Selbstgestaltungsrecht liegt daher nur vor, wenn durch die Auswirkungen eines Vorhabens der Fachplanung die Leistungsfähigkeit einer durch den Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtert würde. Hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben der Beigeladenen in derart nachteiliger Weise auf das Gemeindegebiet der Antragstellerin einwirkt. Soweit die Antragstellerin behauptet, dass durch Errichtung des Windparks mit Buchungsrückgängen bis zu 70 % gerechnet werden müsse, kann sie dies nicht durch substantiierten Vortrag belegen. Der in Bezug genommenen Studie der Hochschule Furtwangen lässt sich diese generalisierende Aussage nicht entnehmen. Die Studie wurde 2013 unter Gästen von zehn Gemeinden des Hochschwarzwaldes durchgeführt. Sie ist nicht repräsentativ. Es ist schon fraglich, ob die Situation im Hochschwarzwald auf die Situation im Nordschwarzwald übertragbar ist. Überdies ist die Fragstellung „Meinen Urlaub buche ich woanders, da ich ungestörte Ferien ohne eine versperrte Sicht oder Geräuschbelästigung genießen möchte“ nicht geeignet, ein scharfes Bild vom Urlaubsverhalten potentieller Touristen zu zeichnen. Des weiteren ist zu beachten, dass der geplante Windpark weder in unmittelbarer Nähe zum Ortskern der Antragstellerin noch in Sichtrichtung „Rheinebene“ bzw. „Kraichgau“ errichtet wird und die zu erwartenden Geräuschimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte nicht erreichen werden. Massive Auswirkungen auf den Tourismus alleine durch die Errichtung des Windparks sind für die Kammer mangels substantiierten Vortrags nicht ersichtlich. 101 Ebenso erscheint eine massive Beeinträchtigung des Tourismus durch die Gefahr von Eisabwurf im Winter auf das Wanderwegenetz der Antragstellerin nicht als wahrscheinlich. Das Landratsamt erörtert in der streitgegenständlichen Genehmigung, gestützt auf zwei Gutachten der ..., ausführlich das Risiko durch Eisabwurf und kommt für die Kammer nachvollziehbar zu dem Schluss, dass das „normale Lebensrisiko“ durch das „theoretische Restrisiko“ bei den geplanten WEA nicht überschritten wird. Um das verbleibende Risiko weiter zu minimieren, wurden in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung weitere Nebenbestimmungen zum Schutz vor Eisabwurf aufgenommen (Nebenbestimmungen III. B. 4. bis 15.). Der Beigeladenen wurde auferlegt, nach vorheriger Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde und weiteren Beteiligten geeignete Umleitungsstrecken auszuweisen, auf denen es Fußgängern, Radfahrern etc. möglich ist, auf Bereiche mit als „vernachlässigbar“ eingestuftem Risiko auszuweichen. 102 (cc) Soweit die Antragstellerin die mögliche Aberkennung des Prädikats „Heilklimatischer Kurort“ anführt, führt auch dies nicht zu der Wertung, dass eine massive Einwirkung auf das kommunale Selbstgestaltungsrecht zu befürchten ist. Die Antragstellerin vermochte diesbezüglich nicht schlüssig darzulegen, dass der Widerruf der Anerkennung durch die Errichtung des Windparks droht. Für die Kammer ist derzeit nicht ersichtlich, wie ein Windpark, der in einer Entfernung von über 1.000 m zum Ortsrand der Gemeinde errichtet wird, zur Verneinung der Voraussetzungen für die Anerkennung als heilklimatischer Kurort führen kann. Von WEA gehen jedenfalls keine Luftverunreinigungen aus. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten (s.o.). 103 (c) Das interkommunale Abstimmungsgebot/Planungserfordernis als ungeschriebener öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ebenfalls nicht verletzt. 104 Soweit die Antragstellerin rügt, dass das kommunale Selbstverwaltungs- und Selbstgestaltungsrecht unter dem Aspekt des § 2 Abs. 2 BauGB verletzt werde, ist dem zunächst entgegen zu halten, dass in Fallkonstellationen wie der vorliegenden § 2 Abs. 2 BauGB unmittelbar keine Anwendung findet, da sich die Antragstellerin nicht gegen einen von der Nachbargemeinde aufgestellten Bauleitplan wendet, sondern gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde. § 2 Abs. 2 BauGB beinhaltet keine unabhängig von den Regelungen des § 29 ff. BauGB zu prüfende Zulassungsschranke (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2016 - 3 S 337/16 -, juris Rn. 7 mwN; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 2 Rn. 23). 105 Ein Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben wegen Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB ist nach der Rechtsprechung des BVerwG allenfalls dann anzuerkennen, wenn die Standortgemeinde durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Fall des Fehlens eines solchen auf andere zurechenbare Weise dem Bauantragsteller einen Zulassungsanspruch verschafft hat (BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2016 - 3 S 337/16 -, juris Rn. 8 mwN; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2005 -1 ME 172/05 -, juris Rn. 31). 106 Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Gemeinde Straubenhardt hat einen Teilflächennutzungsplan beschlossen, der am 16.12.2016 wirksam wurde. Die Gemeinde hat durch die Aufstellung des Teilflächennutzungsplans damit von der durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch positive Standortzuweisungen den übrigen Planungsbereich von den durch den Gesetzgeber privilegierten Vorhaben freizuhalten. Durch den Teilflächennutzungsplan hat sie jedoch nicht - wie die Antragstellerin meint - der Beigeladenen einen Zulassungsanspruch verschafft. Die Ausweisung der Konzentrationszonen für Windkraftanlagen führt nach der Systematik des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB lediglich dazu, dass außerhalb der Konzentrationszonen WEA aufgrund entgegenstehender öffentlicher Belange nicht genehmigungsfähig sind. 107 § 2 Abs. 2 BauGB hat daher nur mittelbare Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht für „sonstige Vorhaben“ gem. § 35 Abs. 2 BauGB dann ein Erfordernis einer förmlichen Planung, wenn die in § 35 BauGB selbst enthaltenen Vorgaben nicht ausreichen, um im Sinne des von der Vorschrift vorgegebenen Konditionalprogramms eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. Dies ist der Fall bei im Außenbereich zu verwirklichenden Vorhaben, die eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen Belange mit sich bringen, dass dies die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteigt (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25). 108 Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich aber auf nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende „sonstige Vorhaben“, während es sich hier um ein gem. § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich bevorrechtigt zulässiges Vorhaben, nämlich eines, das dem Außenbereich „planartig“ zugewiesen ist, handelt. Für diese Fälle geht der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung davon aus, dass im Grundsatz bei Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB das durch die Planungsbefugnisse (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) ergänzte Konditionalprogramm die Zulässigkeit derartiger privilegierter Anlagen ausreichend zu steuern vermag (BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 - 4 B 55.04 -, BauR 2005, 832). Der VGH Baden-Württemberg hat in der o.g. Entscheidung (Beschluss vom 13.04.2016 - 3 S 337/16 -, juris Rn. 14) offengelassen, ob § 2 Abs. 2 BauGB auch mittelbare Wirkung auf § 35 Abs. 1 BauGB haben kann. 109 Dies bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil auch hier die geplanten WEA keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf das Gebiet der Antragstellerin haben, ein qualifizierter Abstimmungsbedarf daher zu verneinen ist. Insoweit kann auf die Ausführungen zum kommunalen Selbstgestaltungsrecht und zur Planungshoheit verwiesen werden. 110 (2) Eine Verletzung in Rechten, die aus dem zivilrechtlich geschützten Eigentum der Antragstellerin folgen, liegt ebenfalls nicht vor. 111 In Betracht kommt vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Nachbarrechten allenfalls ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. 112 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 85, und vom 09.12.2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 62). 113 Von WEA ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere in Form von Lärmimmissionen und Schattenwurf auftreten. Derartige schädliche und zum Nachteil der Antragstellerin als Eigentümerin der Grundstücke wirkende Umwelteinwirkungen sind hier nicht festzustellen. 114 Die von der Antragstellerin aufgeführten Außenbereichsgrundstücke in ihrem Eigentum sind bezüglich der Lärmimmissionen schon nicht schutzwürdig, da sich auf ihnen Personen allenfalls nur vorübergehend aufhalten. Für Außenbereichsflächen setzt die TA Lärm überdies keine Immissionsrichtwerte fest (vgl. Anhang A 1.3 b der TA Lärm). Ein zur Klage berechtigendes Nachbarschaftsverhältnis i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist aber nur dann gegeben, wenn die Betroffenen den Einwirkungen einer Anlage nicht nur gelegentlich, sporadisch, sondern über eine gewisse Dauer ausgesetzt sind (BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 -, DVBl 1983, 183). 115 Die weiteren sechs unbebauten Grundstücke im Gemeindeeigentum finden sich im Gewerbegebiet „Lehmannsfeld II“ mit der Gebietseinstufung „eingeschränktes Gewerbegebiet“. Ein maßgeblicher Immissionsort wurde dort nicht festgelegt. Allerdings befindet sich das Gewerbegebiet in größerem Abstand zu den WEA als die Waldklinik Dobel. Bei diesem Standort mit sensibler Nutzung und daher entsprechend restriktiven Immissionsrichtwerten sind - s.o.- die Immissionsrichtwerte eingehalten, sodass davon auszugehen ist, dass die Richtwerte für das entsprechende Gewerbegebiet auf alle Fälle unterschritten werden. 116 Hiervon ausgehend ist vorliegend nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm zu rechnen. Beeinträchtigungen durch Schattenwurf kommen aufgrund der Entfernung von ca. 1.600 m nicht in Betracht. 117 Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte drittschützende Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern gewähren. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin ist aber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar. Unzumutbare Immissionen gehen - wie oben ausgeführt - von dem genehmigten Windpark für die Antragstellerin nicht aus. Ebenso kann nicht vom Vorliegen einer sogenannten optisch bedrängenden Wirkung der geplanten WEA auf die Grundstücke der Antragstellerin ausgegangen werden, da diese mindestens ca. 1.600 m entfernt sind. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 06.05.2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 27, vom 27.07.2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn. 29 ff., und vom 08.07.2014 - 8 B 1230/13 -, juris Rn. 7 ff., 20 ff.) 118 Der Antrag ist mithin vollumfänglich abzulehnen. 119 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). III. 120 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer bei der Bewertung des Interesses der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts (hier 60.000,- EUR) zu beziffern ist.