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Beschluss

5 KM 20/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0912.5KM20.22.00
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Leitsätze
1. Zur (fehlenden) ortsbildprägenden Wirkung von Windenergieanlagen in einiger Entfernung zur Ortslage.(Rn.17) 2. Zum i.d.R. fehlenden Planungsbedürfnis als öffentlicher Belang bei Windenergieanlagen im Außenbereich.(Rn.19) 3. Da planungsrechtliche Festlegungen in Lärmaktionsplänen von den zuständigen Planungsträgern bei ihren Planungen zu berücksichtigen sind (§ 47 Abs. 6 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 47 d Abs. 6 BImSchG), müssen sie auch unter Beachtung aller rechtlich relevanten abwägungserheblichen Umstände zustande gekommen sein.(Rn.27) 4. Infraschall durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren.(Rn.35) 5. Zur (zulässigen) Anwendung des Interimsverfahrens bei Schallemissionsprognosen im Zusammenhang mit Windenergieanlagen.(Rn.39)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur (fehlenden) ortsbildprägenden Wirkung von Windenergieanlagen in einiger Entfernung zur Ortslage.(Rn.17) 2. Zum i.d.R. fehlenden Planungsbedürfnis als öffentlicher Belang bei Windenergieanlagen im Außenbereich.(Rn.19) 3. Da planungsrechtliche Festlegungen in Lärmaktionsplänen von den zuständigen Planungsträgern bei ihren Planungen zu berücksichtigen sind (§ 47 Abs. 6 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 47 d Abs. 6 BImSchG), müssen sie auch unter Beachtung aller rechtlich relevanten abwägungserheblichen Umstände zustande gekommen sein.(Rn.27) 4. Infraschall durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren.(Rn.35) 5. Zur (zulässigen) Anwendung des Interimsverfahrens bei Schallemissionsprognosen im Zusammenhang mit Windenergieanlagen.(Rn.39) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Standortgemeinde gegen einen zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ergangenen und für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen (WEA) am Standort 1XXXX F., Ortsteil G., Gemarkung G., Flur 1; Flurstücke 9, 12, 14, 16, 19, 23, 27 und 34. Nach Stellung des Genehmigungsantrags durch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Dezember 2017 verweigerte die Antragstellerin im April 2018 ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB. Der Vorhabenstandort lag nach dem seinerzeitigen Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Teilfortschreibung zum Kapitel 6.5 Energie, 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens von November 2018 im Windeignungsgebiet „WEG 28/18F.“. Im Januar 2019 gab die Antragstellerin im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine umfangreiche Stellungnahme zu dem beabsichtigten Vorhaben ab. Am 3. Dezember 2019 beschloss sie einen Lärmaktionsplan (LAP) nach § 47 d Abs. 2 Satz 2 BImSchG, der erhebliche Teile des Gemeindegebietes und damit auch des Vorhabenstandortes als „ruhige Gebiete“ „pRG35“ bzw. „pRG45“ festsetzte. Der Antragsgegner genehmigte mit Bescheid vom 20. März 2020 Errichtung und Betrieb der Windenergieanlagen, ersetzte darin das Einvernehmen der Antragstellerin und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch und ersuchte bei dem Verwaltungsgericht Schwerin am 19. Juni 2020 um vorläufigen Rechtsschutz (Az: 7 B 1061/20 SN). Das Verwaltungsgericht verwies das Eilverfahren mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich von der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid bei dem Oberverwaltungsgericht am 6. Oktober 2021 erhobenen Klage (Az: 5 K 622/21 OVG) an das Oberverwaltungsgericht. Die Antragstellerin hat zur Begründung ihrer Klage auf ihr Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen. Antragsgegner und Beigeladene sind dem entgegengetreten. Die Antragstellerin hat zweimal erfolglos um Erlass eines sogenannten „Hängebeschlusses“ nachgesucht und jeweils ohne Erfolg Beschwerde erhoben (Az.: 1 M 235/21 OVG und 1 M 428/21 OVG). Der Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Teilfortschreibung zum Kapitel 6.5 Energie, 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens, enthielt anders als der Vorentwurf das „WEG 28/18F.“ nicht mehr. Der Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, weist (wieder) das Vorranggebiet Windenergie „48/24F.“ aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Genehmigung des Antragsgegners vom 20. März 2020 für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das (private) Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben bzw. die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse) bzw. – im Falle des § 80a VwGO – das entsprechende private Vollziehungsinteresse. Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen – nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 KM 590/23 OVG –, juris Rn. 73; Beschluss vom 31. Mai 2018 – 5 KM 213/18 OVG –, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 7 VR 5.14 – zitiert nach juris Rn. 9; Beschluss vom 16. Oktober 2012 – 7 VR 7.12 –, juris). Nach diesem Maßstab rechtfertigt der Antrag nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die gegen den Genehmigungsbescheid vom 20. März 2020 erhobene Klage (Az. 5 K 622/21 OVG) der Antragstellerin bleibt voraussichtlich ohne Erfolg. 1. Die Antragstellerin hat im Klageverfahren gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. März 2020 gemäß § 6 Satz 1 UmwRG innerhalb der Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben. Sie hat zwar innerhalb der Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung am 6. Oktober 2021 zur Begründung der Klage im Wesentlichen nur auf ihren Vortrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, wobei dieses Verfahren bei Klageerhebung noch bei dem Verwaltungsgericht anhängig war und daher zunächst auch die in Bezug genommene Antragsbegründung dem Oberverwaltungsgericht nicht vorlag. Die Gerichtsakten des Eilverfahrens waren jedoch schon am 21. Oktober 2021 wegen der gegen die ablehnenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, Zwischenentscheidungen zu erlassen, erhobenen Beschwerden von dem Verwaltungsgericht an das Oberverwaltungsgericht übersandt worden. Die umfangreiche Antragsbegründung der Antragstellerin, die sich ausdrücklich mit der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung vom 20. März 2020 auseinandergesetzt hat, lag hier mithin binnen der Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG vor. Mit etwaigen Ausführungen eines zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides, die von dem Vorbringen im Eilverfahren nicht erfasst worden, aber vor dem Hintergrund einer fristgerechten Klagebegründung (§ 6 Satz 1 UmwRG) erforderlich gewesen wären, musste sich das Klagevorbringen nicht beschäftigen, weil ein solcher Bescheid nicht ergangen ist (vgl. zur Möglichkeit von Bezugnahmen auf Einwendungen in anderen Verfahren: Senatsbeschluss vom 10. Mai 2023 – 5 K 448/21 OVG –, juris Rn. 61). 2. Die Klage ist jedoch aller Voraussicht dennoch unbegründet. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Einwendungen ziehen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Zweifel. Eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zeigen sie nicht auf. Ein Verstoß gegen die dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dienende Vorschrift des § 36 Abs. 1 und 2 BauGB ist nicht erkennbar. Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Dies ist hier, anders als die Antragstellerin meint, aller Voraussicht nach mit Genehmigungsbescheid vom 20. März 2020 zu Recht (§ 71 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V) geschehen. Die Antragstellerin kann sich für ihre Verweigerung des Einvernehmens nicht auf Gründe des § 35 BauGB stützen. Die Voraussetzungen des § 35 BauGB für die Zulässigkeit einer Windenergieanlage im Außenbereich, die auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 –, juris Rn. 34), liegen im Falle der hier beabsichtigten Windenergieanlagen vielmehr voraussichtlich vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung, wenn sich aus dem materiellen Recht nichts Abweichendes ergibt. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen, nachträgliche Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben (OVG Greifswald, Urteil vom 10. April 2018 – 3 LB 133/08 –, juris, Rn. 70 m.w.N.). a. Die Antragstellerin wird durch die Errichtung und den Betrieb des Windenergievorhabens der Beigeladenen voraussichtlich – anders als sie meint – nicht in ihrem gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht, das als ungeschriebener öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu prüfen ist (OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 R 9/21 –, juris Rn. 35 m.w.N.), verletzt. Die für die Annahme eines solchen Verstoßes bestehenden Voraussetzungen liegen nicht vor. Abwehransprüche erwachsen aus diesem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Recht allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Die bloße Sichtbarkeit der Anlagen führt zu keiner ortsbildprägenden Wirkung, ebenfalls nicht der Umstand, dass Windenergieanlagen typischerweise markant in Erscheinung treten. Gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge zulässiger Vorhaben hat die Gemeinde hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 7 VR 4.24 –, juris Rn. 8; Urteil vom 23. Juni 2022 – 7 C 1.21 –, juris Rn. 11 m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 30. September 2021 – 10 S 1956/20 –, juris Rn. 54; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 R 9/21 –, juris Rn. 35; OVG Greifswald, Urteil vom 24. November 2021 – 3 K 82/17 -, juris, Rn. 31). Den hier geplanten Windenergieanlagen kommt eine ortsbildprägende Wirkung nicht zu. Die Antragstellerin meint, eine Prägung des Ortsbildes und nachhaltige Einwirkung auf das Gemeindegebiet ergebe sich aus den baulichen Ausmaßen des Vorhabens in Form von acht Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von jeweils 236 Metern und maximalen Schalleistungspegeln von jeweils 109,1 db (A). Das reicht für eine Prägung des Ortsbildes jedoch nicht aus. Die geplanten Windenergieanlagen haben nicht die Wirkung, die vorhandene städtebauliche Struktur der Ortsteile G.,F., H. und I. von Grund auf zu verändern. Das vorhandene bauliche Gefüge dieser Ortsteile wird nicht um ein Element angereichert, das dem Ortsteil im Vergleich zu seinem vorherigen Zustand ein neuartiges Gepräge verleihen würde. Die Ortslagen selbst werden durch die Errichtung der Anlagen hinsichtlich ihres Ortsbildes nicht berührt oder sogar geprägt, denn diese werden nicht im Ort, sondern erst außerhalb der Ortslagen im Außenbereich in Entfernungen von ca. 1,25 km bis 3,5 bzw. 4 km errichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 – 4 VR 18/98 –, juris Rn. 9; Urteil vom 30. September 1993 – 7 A 14/93 –, juris Rn. 38; vgl. zu dem Gedanken der Notwendigkeit auch von in einem gewissen Kontrast zur Landschaft stehenden technischen Anlagen vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Entwicklung: Senatsurteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 –, juris Rn. 130). Entscheidend ist die Wirkung des Vorhabens auf das Ortsbild, nicht die ästhetische Wirkung des beabsichtigten Vorhabens selbst (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, VwGO, 15. Aufl., Rn. 89). b. Der Erteilung der Genehmigung vom 20. März 2020 steht auch kein – nicht benannter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2004 – 4 B 55.04 –, juris Rn. 4) – öffentlicher Belang eines Planungsbedürfnisses i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Ein solches Planungsbedürfnis wird angenommen, wenn das zu errichtende Vorhaben aufgrund seines Umfangs ohne eine verbindliche Bauleitplanung öffentliche Belange beeinträchtigt. Ob das Vorhaben planerischer Steuerung bedarf, hängt davon ab, welche Probleme die Einordnung des Vorhabens in seine Umgebung aufwirft. Lässt sich die Koordination der betroffenen Belange sachgerecht nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so ist dies ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante Auswirkungen, die geeignet sind, ein Planungsbedürfnis auszulösen (BVerwG, Beschluss vom 11. August 2004 – 4 B 55.04 –, juris Rn. 5). Ein solches Koordinierungsbedürfnis wird nur bei Vorhaben mit komplexen und schwer zu beherrschenden Umweltauswirkungen bejaht, weil anderenfalls § 35 BauGB als Zulassungsnorm weithin entwertet wäre. Daher besitzt die Bejahung eines Planungserfordernisses absoluten Ausnahmecharakter (OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 D 38/08 –, juris Rn. 152; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 5. Juli 2004 – 2 M 867/03 –, juris Rn. 16). Gegen die Annahme eines Planungserfordernisses als öffentlicher Belang im Falle von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB wird weiter eingewandt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Anlagen beziehe, die nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen seien und diese auf im Außenbereich privilegiert zulässige Vorhaben, wie Windenergieanlagen, nicht übertragbar sei. Dafür spreche § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach die Errichtung von Windenergieanlagen im gemeindlichen Außenbereich unter einem Planungsvorbehalt stehe, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung richte. Der Planungsvorbehalt setze gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben werde. Im Ergebnis sei den Gemeinden damit ein die Privilegierung von Windenergieanlagen flankierendes Instrument zur Verfügung gestellt worden, mit dem sie in die Lage versetzt würden, die bauliche Entwicklung im Außenbereich planerisch zu steuern. Könnte jedoch jeder raumbedeutsamen Windenergieanlage das Erfordernis einer Planungsbedürftigkeit gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenhalten werden, liefe das gesetzgeberische Modell in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, mit dem die Gemeinde die Möglichkeit erhalte, die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet in geordnete Bahnen zu lenken, leer (OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 2010 – 12 LC 9/07 –, juris Rn. 77; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 13. April 2016 – 3 S 337/16 –, juris Rn. 13; VGH München, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 22 CS 08.3194 –, juris Rn. 7). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Ein Planungsbedürfnis ist danach für das vorliegende Vorhaben der Errichtung von acht Windenergieanlagen nicht anzunehmen. Der Gesetzgeber hat Vorhaben zur Nutzung der Windenergie als privilegierte Vorhaben dem Außenbereich zugewiesen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Ein Ausnahmefall wie er in der Errichtung des seinerzeit europaweit größten Monoblockkraftwerks Datteln IV mit komplexen und schwer zu beherrschenden Umweltauswirkungen aufgrund seiner Emissionen und Umgangs mit Stoffen mit erhöhtem Gefährdungspotential gesehen worden ist (OVG Münster a.a.O.), liegt hier nicht vor. Der Antragstellerin zur Verfügung stehende Planungsinstrumente, die seitens der Beigeladenen sowie oben zu § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB näher angesprochen worden sind, sind nicht angewandt worden. c. Auch der in § 35 Abs. 3 BauGB nicht benannte öffentliche Belang der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung steht der Genehmigungserteilung für das streitige Windenergievorhaben nicht entgegen. Der Antragstellerin ist zunächst zu folgen, wenn sie ausführt, dass in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung (§ 3 Nr. 4a ROG) als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein können, wonach ein Vorhaben, das im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, nicht zugelassen werden darf, wenn öffentliche Belange entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 – 4 C 4.08 –, juris Rn. 10). Ihr ist aber nicht beizupflichten, wenn sie den Standpunkt vertritt, dass dem hiesigen Vorhaben in Aufstellung befindliche Ziele konkret entgegenständen, weil der Vorstand des Planungsverbandes Westmecklenburg in seiner Sitzung vom 26. Februar 2020 die Streichung des Windeignungsgebietes „28/18F.“ beschlossen und einen Untersagungsantrag nach § 12 ROG gestellt habe. Zwar hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg aufgrund der Hinweise, die Gegenstand der 2. Beteiligungsstufe gewesen waren, u.a. als Abwägungsergebnis festgestellt, dass das geplante „Eignungsgebiet 28/18F.“ entfalle, da es vollständig von dem weichen Ausschlusskriterium „unzerschnittener landschaftlicher Freiraum“ überlagert werde. Die Kreisstraße „48 . – Neu J.“ sei unversiegelt und zerschneide den landschaftlichen Freiraum nicht (vgl. Dossier zur 2. Stufe der Beteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Stand Mai 2021). Das Windeignungsgebiet „28/18F.“ ist damit übereinstimmend im Entwurf Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie zur 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens nicht mehr enthalten gewesen. Die Teilfortschreibung des RREP WM zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens berücksichtigt jedoch den zwischenzeitlichen Ausbau der Kreisstraße 48 (vgl. dazu den Beschluss des Senates vom 14. Juli 2021 – 1 M 428/21 –, n.v.) und den damit zusammenhängenden Wegfall des unzerschnittenen landschaftlichen Freiraums mit der Folge, dass das Windeignungsgebiet „F“ wieder in den Entwurf der 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung Kapitel 6.5 Energie als „VR Wind 48/24F.“ (Stand: April 2024) aufgenommen worden ist. Der Entwurf enthält zu dem Schutzgut „Landschaftsbild“ die Feststellung „Zerschneidung durch K 48…“ (vgl. dort S. 301). Diese Entwicklung der raumordnungsrechtlichen Umstände ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung nach dem eingangs dargestellten Maßstab als nachträgliche Änderung zu Gunsten des Vorhabenträgers zu berücksichtigen. Dahinter steht die Erwägung, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses etwa rechtswidrige Genehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 – 4 B 54.96 – juris Rn. 4). d. Dem Vorhaben steht auch nicht der in § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB geregelte Belang von Darstellungen eines Plans des Immissionsschutzrechts entgegen. Zu diesen Plänen kann ein Lärmaktionsplan nach § 47 d Abs. 2 BImSchG gehören (Söfker/Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2024, § 35, Rn. 154), wie ihn die Antragstellerin mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 zur „Festsetzung eines ruhigen Gebietes“ i.S.v. § 47 d Abs. 2 Satz 2 BImSchG aufgestellt hat. Die Rechtswirkungen eines solchen Plans bestehen dann, wenn in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, darin, dass die zuständigen Planungsträger diese bei ihren Planungen zu berücksichtigen haben (§ 47 Abs. 6 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 47 d Abs. 6 BImSchG). Der Lärmaktionsplan der Antragstellerin sieht für das nahezu gesamte Gemeindegebiet Ruhezonen „RG35“ und „RG45“ vor. Zur näheren Darstellung der geographischen Lage der Zonen kann auf die von der Internet-Seite des Amtes A-Stadt herunterladbare Karte verwiesen werden (dort Anlage-1-Karte-RG-Gorlosen; „https://www.grabow.de/oeffentliche-bekanntmachung-der-oeffentlichen-auslegung-des-entwurfes-eines-laermaktionsplanes“). Der Lärmaktionsplan spricht davon (S. 4), dass für den gesamten Gemeindebereich einschließlich aller bebauten und bewohnten Flächen abzüglich eines Lärmkorridors von 1.910 m zur BAB 145 ein geschlossenes „Ruhiges Gebiet F.“ mit Pufferzonen RG45 und vier Kernzonen RG35 (Schallpegel nicht höher als 45 dB (A) bzw. 35 45 dB (A)) ausgewiesen wird. Die Antragstellerin meint, diese planungsrechtlichen Festlegungen bewirkten, dass das Ziel des Schutzes ruhiger Gebiete als Optimierungsgebot einzustufen sei mit der Folge, dass der Schutzanspruch zwar in einer nachfolgenden Abwägung überwunden werden könne, dafür aber vorrangige Belange vorliegen müssten, was nicht der Fall sei. Der LAP litte nicht unter formellen Mängeln oder Abwägungsfehlern. Eine Notwendigkeit, sich mit dem gegnerischen Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Aufstellung des Lärmaktionsplans auseinanderzusetzen, habe nicht bestanden, da der Vorhabenträger keinen Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestandes des planerischen status quo genieße und der Planungsträger aufgrund anhängiger Genehmigungsanträge nicht an einer widerstreitenden Planung gehindert sei. Allein die Grundsätze einer sachgerechten Abwägung im Hinblick auf die bauliche Ausnutzbarkeit der von der Planung betroffenen Grundstücke müssten gewahrt bleiben. Dies sei vorliegend der Fall, weil dem Schutz des Gebiets als Rückzugs-, Erholungs- und Freiraum aufgrund seiner Seltenheit ein hohes öffentliches Gewicht beizumessen sei. Trotz der Ausweisung als ruhiges Gebiet verblieben noch ausreichend Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung unter Berücksichtigung der festgesetzten Lärmgrenzen, z. B. land- und forstwirtschaftlicher Art. Im Hinblick auf das streitige Windenergievorhaben sei festzustellen, dass dieses aufgrund der entgegenstehenden Ziele der Raumordnung ohnehin nicht am Vorhabenstandort habe errichtet werden können, weil auch die Raumplanung unzerschnittene landschaftliche Gebiete mit sehr hoher Schutzwürdigkeit von einer Windenergienutzung ausschließe. Dem ist nicht zu folgen. Der Lärmaktionsplan der A. ist nicht verbindlich. Er leidet an Abwägungsfehlern. Die Gemeinde hat bei der Erstellung des Lärmaktionsplans ein planerisches Abwägungsermessen. In die Abwägung sind sämtliche berührten Belange einzustellen (Jarass, BImSchG, 14. Aufl., § 47d, Rn. 10; Berkemann, Rechtsgutachten zur Frage des rechtlichen Rahmens eines Lärmaktionsplans, seiner verfahrensmäßigen Aufstellung, der festgelegten Maßnahmen und seiner Umsetzung unter Beachtung des unionsrechtlichen Richtlinienrechts, S. 49). Da planungsrechtliche Festlegungen von den zuständigen Planungsträgern bei ihren Planungen zu berücksichtigen sind (§ 47 Abs. 6 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 47 d Abs. 6 BImSchG), müssen sie auch unter Beachtung aller rechtlich relevanten abwägungserheblichen Umstände zustande gekommen sein. Dies ist hier nicht geschehen. Die Antragstellerin hat bei der Festsetzung des „Ruhigen Gebietes F.“ den Stand des das Windeignungsgebiet „28/18 F.“ betreffenden Teilfortschreibungsverfahrens des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg nicht mit dem zutreffenden Gewicht in ihre Erwägungen eingestellt. Zum Zeitpunkt des Beschlusses der Gemeinde über den Lärmaktionsplan am 3. Dezember 2019 war im Entwurf Teilfortschreibung der 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg vom 5. November 2018 unter Punkt 2.2.28 das Windeignungsgebiet WEG 28/18 F. enthalten. Mit der Teilfortschreibung sollte nach den Erläuterungen des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg die vollständige Überplanung der Planungsregion Westmecklenburg bezüglich der Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen unter Zugrundelegung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes erfolgen. Damit enthielt der Entwurf mit den Windeignungsgebieten beabsichtigte Festlegungen mit rechtlichen Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Windenergieanlagen innerhalb sowie außerhalb der Gebiete. Die Gemeinden hätten – wäre die oben erwähnte Regelung unter Punkt 2.2.28 verbindlich geworden – den Zusammenhang der negativen und positiven Komponente der Konzentrationszonen mit ihrer Bauleitplanung grundsätzlich nicht mehr in Frage stellen dürfen (vgl. ausführlich: OVG Greifswald, Urteil vom 20. Mai 2015 – 3 K 18/12 –, juris Rn. 32). Die geplante Ausweisung des Windeignungsgebietes „28/18 F.“ war der Antragstellerin bekannt. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2019 im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung des hier durchgeführten Genehmigungsverfahrens.Dort erhebt sie ausdrücklich Einwendungen bezüglich der Errichtung und des Betriebes von acht Windkraftanlagen im „potentiellen Windeignungsgebiet F.“. Im Gegensatz dazu heißt es im Lärmaktionsplan der Gemeinde zu der das Gemeindegebiet betreffenden raumordnungsrechtlichen Situation nur, dass die regionale Raumplanung bislang auf dem Gemeindegebiet zwei „Suchräume“ für Windenergieanlagen ausgewiesen habe. Von dem im Entwurf Teilfortschreibung der 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens vorgesehenen Windeignungsgebiet als raumordnungsrechtliche Festlegung mit den oben dargestellten rechtlichen Folgerungen für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen ist an keiner Stelle des Lärmaktionsplans die Rede. Damit ist bei Schaffung des Lärmaktionsplans außer Acht gelassen worden, dass die Festlegung eines das nahezu gesamte Gemeindegebiet umfassenden „Ruhigen Gebietes“ mit der Raumordnungsplanung kollidierte, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Lärmaktionsplan mit der im Beteiligungsverfahren geplanten Ausweisung eines Windeignungsgebietes – über bloße Suchräume erheblich hinausgehend – bestand und nach dem Planungsentwurf zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg mit dem „VR Wind 48/24 F.“ weiter beabsichtigt ist. Darüber hinaus enthält der Lärmaktionsplan keine Hinweise darauf, dass die Belange der Beigeladenen als Vorhabenträgerin in die erforderliche Abwägung eingeflossen wären. Das wäre erforderlich gewesen, weil die in dem Plan vorgesehenen Pufferzonen RG45 und vier Kernzonen RG35 dem Betrieb des Windenergievorhabens der Beigeladenen ganz oder teilweise entgegenstehen könnten und der Antragstellerin ausweislich ihrer o.g. Stellungnahme vom 9. Januar 2019 die beabsichtigte Errichtung der Windenergieanlagen bekannt war. Auch hierin ist ein Abwägungsfehler der Lärmaktionsplanung der Antragstellerin zu erkennen. e. Der in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB geregelte Belang, dass das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen darf, steht der Zulässigkeit des Windenergievorhabens der Beigeladenen ebenfalls nicht entgegen. aa. Den Einwendungen der Antragstellerin gegen die Ordnungsgemäßheit der Lärmausbreitungsberechnung, die keine Untersuchung der Amplitudenmodulation vorgenommen habe, sondern sich nur zu Ton- und Impulshaltigkeit verhalte, treffen nicht zu. Die Antragstellerin meint, dem vorliegenden Gutachten fehle es an einer objektiven und konkreten Bewertung der tatsächlichen Störanfälligkeit der von den hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen, weil Amplitudenmodulationen nicht untersucht worden seien. Dem folgt der Senat nicht. Nach der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts kommt der TA-Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Sie hat die Funktion, bundeseinheitlich einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A 2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 12). Die TA-Lärm (Punkt 2.10) sieht für das Verfahren der Berechnung des Beurteilungspegels unter A.2.5.2 sowie A.2.5.3 Zuschläge nur für Ton- und Informationshaltigkeit (KT) bzw. Impulshaltigkeit (KI) vor. Zuschläge für eine Amplitudenmodulation sind nicht geregelt. Die durch die Drehbewegung der Rotorblätter erzeugte windkraft-anlagentypische Geräuschcharakteristik (Amplitudenmodulation) ist in der Regel weder als ton- noch als impulshaltig einzustufen (Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen Bund-/Länder – Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), S. 4). Die Prüfung einer Amplitudenmodulation der geplanten Anlagen ist daher in der TA-Lärm nicht vorgesehen. Einen „allgemeinen Lästigkeitszuschlag“ enthält die TA Lärm nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 29; Agatz, Windenergie Handbuch, S. 117 m.w.N auf die Rechtsprechung). Eine ergänzende Prüfung im Sonderfall nach Punkt 3.2.2 der TA-Lärm war nicht veranlasst. Danach wäre ergänzend zu prüfen gewesen, ob sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Solche besonderen Einzelfallumstände sind hier nicht ersichtlich. Die Antragstellerin trägt solche auch nicht vor. Soweit die Antragstellerin im Übrigen umfangreich Untersuchungsergebnisse und Stellungnahmen zur Frage der Amplitudenmodulation vorträgt, sind diese als einzelne Beiträge in einem nicht abgeschlossenen fachlichen Diskussionsprozess zu verstehen, zu dem es weitere fachliche – hier nicht vorgetragene – Äußerungen zur Thematik gibt (vgl. ausführlich Umweltbundesamt, Geräuschwirkungen bei der Nutzung von Windenergie an Land, Abschlussbericht, S. 146), und die die bindenden Regelungen der TA-Lärm nicht beiseitedrängen können. bb. Soweit die Antragstellerin gesundheitliche Beeinträchtigungen ihrer Einwohner durch von den Windenergieanlagen ausgehenden Infraschall befürchtet, ist davon auszugehen, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen bei den hier vorliegenden Entfernungen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (ausführlich dazu: Senatsbeschluss vom 12. April 2023 – 5 KM 559/22 OVG –, juris Rn. 67; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 17. März 2022 – 7 D 303/20.AK –, juris Rn. 83; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 6 B 47/21 –, juris Rn. 20; Agatz, Windenergie Handbuch, S. 512 m.z.N. auf die obergerichtliche Rechtsprechung). Auch soweit die Antragstellerin den Standpunkt einnimmt, ausschlaggebend für das Vorliegen schädlicher Emissionen der Anlagen sei letztlich die Gesamtheit der vielfältigen, von den Anlagen ausgehenden optischen und akustischen Auswirkungen, die Stresssymptome und psychosomatische Abwehrreaktionen mit Krankheitswert hervorriefen, führt das nicht weiter. Die Gesamtbelastung aller optischen und akustischen Störwirkungen, die bei Anwohnern zu empfundenem Stress führen können, war nicht gesondert zu ermitteln und zu bewerten. Eine summierende Gesamtbetrachtung der einzelnen von einem Vorhaben verursachten Immissionen ist rechtlich nicht geboten. Die Erheblichkeitsschwelle ist vielmehr grundsätzlich für jede Immissionsart gesondert zu bewerten (OVG Münster, Urteil vom 17. März 2022 – 7 D 303/20.AK –, juris Rn. 97). cc. Auch dem Einwand einer fehlenden Berücksichtigung von sog. Inversionswetterlagen und gefrorenen Bodens ist nicht zu folgen. Der Senat versteht die Ausführungen der Antragstellerin an dieser Stelle ihres Vorbringens so, dass sie die der Lärmausbreitungsprognose zugrundeliegende Berechnung nach dem Interimsverfahren kritisiert, weil sie ausgeprägte Inversionswetterlagen und die Auswirkungen eines gefrorenen Bodens nicht hinreichend berücksichtige und stattdessen das in der TA-Lärm vorgesehene Alternative Verfahren angewendet sehen will. Eine nähere Begründung für diese Ansicht trägt die Antragstellerin nicht vor. Ohne eine Auseinandersetzung mit den dazu vertretenen Auffassungen erscheint das als unsubstantiiertes Vorbringen ins Blaue hinein, mit dem sich der Senat von Rechtswegen nicht weiter auseinandersetzen muss. Die Anwendung des Interimsverfahrens ist nach dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 2018 allen Genehmigungsentscheidungen bei Windkraftanlagen zugrunde zu legen. Die Anwendung dieses Verfahrens, das auch in anderen Bundesländern nach entsprechenden Erlassen vorgeschrieben ist, ist nach herrschender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht zu beanstanden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. Mai 2024 – OVG 7 A 19/24 –, juris, Rn. 25 und 11. Mai 2023 – 3a A 31/23 –, juris, Rn. 25ff; OVG Münster, Urteil vom 20. April 2022 – 8 A 1575/19 –, juris Rn. 111). f. Die angefochtene Genehmigung ist voraussichtlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Zulassung des Vorhabens § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegenstehen würde, wonach zu den öffentlichen Belangen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gehören. Die öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB werden durch das Naturschutzrecht konkretisiert (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 4 C 1.12 –, juris Rn. 6). § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB greift u.a. ein, wenn die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. §§ 1 und 2 BNatSchG negativ betroffen werden (Bracher in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Aufl., Rz. 20.82). Dazu gehört die Bestimmung, wonach großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume vor weiterer Zerschneidung zu bewahren sind (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG). Dagegen verstößt das Vorhaben der Beigeladenen jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin voraussichtlich nicht. Der Landschaftsraum westlich von F., in dem sich der Vorhabenstandort befindet, ist voraussichtlich nicht weitgehend unzerschnitten, denn er wird von der Kreisstraße 48 durchquert. Dieser Umstand findet Ausdruck im RREP WM, Teilfortschreibung Kapitel 6.5 Energie, Entwurf – Anlage 1 zum Umweltbericht zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens (S. 301), wo es heißt, dass das „VRW“ eine „Zerschneidung durch K48 und ländliche Wege“ aufweise. Damit stimmen die Erläuterungen des Gutachtlichen Landschaftsprogramms Mecklenburg-Vorpommern 2003 (S. 93) überein. Danach führen anthropogene Bautätigkeiten mit Versiegelungswirkungen (vollversiegelte Straßen und Wege, Aus- und Neubau von Verkehrswegen) im Ergebnis zur Segmentierung von Freiräumen. Die K48 ist entsprechend des Schreibens der Beigeladenen an den Landkreis vom 20. Dezember 2019 mit einer 50 cm starken Naturschottertragschicht in einer Breite von 5 m und beidseitigen Banketten von 50 cm Breite aus Steinerde ausgebaut worden. Sollte man die K48 als nur mit einer Schottertragschicht ausgebaute und damit „nicht-vollversiegelte“ Straße ansehen, die ihre hauptsächliche Verkehrsbedeutung in der Anbindung an die Windenergieanlagenstandorte hätte, und das Gebiet um den Vorhabenstandort als unzerschnittenen Freiraum, dann wäre im Wege der nachvollziehbaren Abwägung (BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 4 C 2.16 –, juris Rn. 38) nach § 35 Abs. 1 BauGB zu prüfen, ob der öffentliche Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Ausprägung des § 1 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG dem Vorhaben entgegenstünde. Bei dieser Abwägung wäre die Gewichtungsvorgabe nach § 2 EEG zu beachten. Nach dieser Bestimmung liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen der Erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Zu der rechtlichen Bedeutung von § 2 EEG hat der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 7. Februar 2023 (Az.: 5 K 171/22 OVG, juris Rn. 160) den Standpunkt eingenommen, dass der Gesetzgeber in Satz 1 der Bestimmung das Interesse u. a. an Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen als „überragendes“ und damit höchstrangiges öffentliches Interesse definiert und dem zusätzlich das ebenfalls hochrangige Interesse der öffentlichen Sicherheit zur Seite gestellt habe. Zum anderen bestimme Satz 2 der Norm, dass aktuell die erneuerbaren Energien in Schutzgüterabwägungen Vorrang haben sollen (Soll-Bestimmung), weil deren Bewertung als im überragenden öffentlichen Interesse liegend und der öffentlichen Sicherheit dienend im Fall einer Abwägung dazu führten, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden müsse. § 2 Satz 2 EEG sei als sog. Sollbestimmung dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergebe, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden könne, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären. Danach ginge die Abwägung zwischen dem Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens und dem Schutz eines unzerschnittenen Landschaftsraums hier zugunsten des Windenergievorhabens aus. Ein atypischer Ausnahmefall ist bei jetzigem Erkenntnisstand nicht zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn die Umgebung des Vorhabenstandortes als ein solcher Raum zu verstehen sein sollte, dieser auch ohne das Vorhaben nicht frei von Zerschneidungen wäre. Immerhin wird er durchquert von einer dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten Kreisstraße mit einer 50 cm starken Schotterbefestigung, der es lediglich an einer wasserundurchlässigen Versiegelung mangelt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat sich einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt, indem sie einen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Anlehnung an Nr. 19.2 in Verbindung mit Nr. 2.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat sieht in Drittanfechtungsfällen von einer Vervielfachung des Streitwertes bei einer Mehrzahl von geplanten WEA ab (vgl. näher: Senatsbeschluss vom 12. April 2023 – 5 KM 559/22 OVG –, juris Rn. 91). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.