Beschluss
8 S 1323/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Juni 2016 - 8 S 1323/16 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Drogeriemarktes. 2 Im September 2015 beantragte die Beigeladene zu 1 beim Landratsamt Zollernalbkreis die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche von 692 m² und der Anlegung von 28 Stellplätzen auf dem Flst.Nr. xxx, xxx x, der Gemarkung der Beigeladenen zu 2. Nordöstlich des Baugrundstücks befinden sich auf den Grundstücken Flst.Nrn xxx und xxx zwei Verbrauchermärkte mit Verkaufsflächen von 799 m² bzw. 709 m². Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Großer Acker I“ der Beigeladenen zu 2 vom 30.07.1998, der die Flächen als Gewerbegebiet ausweist. Der Ortskern der Beigeladenen zu 2, die ca. 1800 Einwohner hat, befindet sich südöstlich des Gewerbegebiets. 3 Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren hörte das Landratsamt Zol-lernalbkreis u.a. den Antragsteller zu 1 als zuständigen Träger der Regionalplanung für die Landkreise Reutlingen, Tübingen und Zollernalbkreis und die Antragstellerin zu 2 - eine benachbarte Große Kreisstadt, die im Regionalplan Neckar-Alb 2013 (künftig ROP N-A) als Mittelzentrum ausgewiesen ist - zu dem Bauvorhaben an. 4 Mit Schreiben vom 06.10.2015 erhob der Antragsteller zu 1 Bedenken gegen das Bauvorhaben, da es dem Erfordernis der Raumordnung gemäß Plansatz 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A widerspreche. In unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks befänden sich bereits zwei Lebensmittelmärkte. Bei Verwirklichung des Bauvorhabens entstünde eine Einzelhandelsagglomeration gemäß Plansatz 2.4.3. 7 (8) ROP N-A. Eine solche Ansammlung sei wie ein einheitliches Einzelhandelsgroßprojekt zu beurteilen. Dieses wirke sich nicht nur unwesentlich auf die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung aus. Auch nach dem Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg (LEP 2002) sollten Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten entwickelt und errichtet werden. Der Standort am Rande eines Gewerbegebiets sei städtebaulich nicht integriert. Der Bebauungsplan „Großer Acker I“ der Beigeladenen zu 2 solle entsprechend geändert werden. 5 Der Antragsteller zu 1 erließ in der Folgezeit mit Verfügung vom 26.11.2015 gegenüber der Beigeladenen zu 2 ein Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG, das nachrichtlich sowohl der Baurechtsbehörde als auch dem Kommunalamt des Landratsamts Zollernalbkreis übersandt wurde. Darin wird die Beigeladene zu 2 verpflichtet, den Bebauungsplan „Großer Acker I“ an die Ziele der Raumordnung anzupassen und dergestalt zu ändern, dass die Bildung und Weiterentwicklung einer Einzelhandelsagglomeration ausgeschlossen ist. Die Ziele der Raumordnung gemäß Plansätze 2.4.3.2 Z (3) in Verbindung mit Z (8) ROP N-A seien zu beachten (Nr. 1). Hierzu sei von der Beigeladenen zu 2 unverzüglich ein Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung zu fassen und öffentlich bekannt zu machen. Ferner wird die Beigeladene zu 2 verpflichtet, die Zurückstellung des Baugesuchs der Beigeladenen zu 1 und anderer Baugesuche im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu beantragen (Nr. 3) und eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB zu beschließen (Nr. 4). Die Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 5). Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Beigeladenen zu 2 vom 03.12.2015 wurde noch nicht entscheiden. 6 Am 30.11.2015 erteilte das Landratsamt Zollernalbkreis der Beigeladenen zu 1 antragsgemäß die Baugenehmigung für das Bauvorhaben. Die hiergegen erhobenen Widersprüche der Antragsteller vom 02.12.2015 wies das Regierungspräsidium Tübingen jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2016 als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobenen Klagen der Antragsteller sind beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängig. 7 Am 07.03.2016 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30.11.2015 anzuordnen. Mit Beschluss vom 13.06.2016 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anträge beider Antragsteller seien zulässig; der Antragsteller zu 1 sei analog § 22 Abs. 1 LPlG antragsbefugt, die Antragstellerin zu 2 sei möglicherweise in ihrem Recht auf interkommunale Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt. Die Anträge seien jedoch unbegründet, da das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1 nicht im Widerspruch zur Regionalplanung stünde und die Klagen der Antragsteller deshalb voraussichtlich erfolglos blieben. Das Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans „Großer Acker I“ der Beigeladenen zu 2 vom 30.07.1998. Es sei nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in dem Gewerbegebiet zulässig und unterfalle auch nicht dem Sonderregime des § 11 Abs. 3 BauNVO, der gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans sei. Weder handele es sich bei dem geplanten Drogeriemarkt aufgrund seiner Verkaufsfläche von 692 m² um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, noch sei von einer Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben auszugehen. Da die beiden vorhandenen Verbrauchermärkte und das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1 in jeweils getrennten Baukörpern untergebracht seien, von unterschiedlichen Gesellschaften betrieben würden und zueinander in Konkurrenz stünden, sei bereits kein Raum für den im Baugenehmigungsverfahren allein maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Begriff der Einzelhandelsagglomeration. Auf den raumordnungsrechtlichen Agglomerationsbegriff komme es insoweit nicht an. Die Baugenehmigung sei auch nicht im Hinblick auf das Planungsgebot des Antragstellers zu 1 vom 26.11.2015 rechtswidrig, da dieses nicht zu den von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlichen-rechtlichen Vorschriften gehöre. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung sei dieses noch nicht umgesetzt worden und habe sich somit auch nicht auf die materielle bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens auswirken können. Das Verhalten des Landratsamts Zollernalbkreis, die Baugenehmigung zu erteilen, bevor das Planungsgebot umgesetzt worden sei, sei nicht als treuwidrig zu bewerten. Der Baugenehmigungsantrag sei am 30.11.2015 entscheidungsreif gewesen. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 fehle es im Übrigen an einer subjektiven Rechtsverletzung, da diese keine nachteiligen Auswirkungen auf ihre zentrale Versorgungsbereiche substantiiert behauptet noch glaubhaft gemacht habe. Selbst bei einer unterstellten Offenheit der Erfolgsaussichten der Klagen der Antragsteller falle die dann anzustellende Interessenabwägung zulasten der Antragsteller aus. 8 Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragsteller, mit denen sie ihr Begehren weiter verfolgen. II. 9 Die Beschwerden sind jeweils nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. 10 Die Beschwerden haben aber in der Sache keinen Erfolg. 11 Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30.11.2015 zu Recht abgelehnt. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das private Interesse der Beigeladenen zu 1 an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a BauGB) die gegenläufigen Interessen der Antragsteller überwiegt, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird sowohl die Klage des Antragstellers zu 1 (1.) als auch die der Antragstellerin zu 2 (2.) voraussichtlich keinen Erfolg haben. 12 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu 1 zu Recht als zulässig, aber unbegründet angesehen. 13 a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 aus einer analogen Anwendung des § 22 Abs. 1 LPlG ergibt. Danach kann der Regionalverband ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 ROG nicht beachtet worden sind, wenn der Verwaltungsakt die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs betrifft. 14 Die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung vom 30.11.2015 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 LPlG. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1 sind hierfür nicht die bauplanungsrechtlichen Kriterien maßgeblich, die die Rechtsprechung für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe oder sonstige großflächige Handelsbetriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO entwickelt hat (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BRS 69 Nr. 72; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 - VBlBW 2006, 66), sondern raumordnerische Kriterien. Denn die den Regionalverbänden in § 22 LPlG eingeräumte Klagebefugnis ist vor dem Hintergrund der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LPlG zu sehen. Danach können in Regionalplänen auch Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe ausgewiesen werden. Die Ausweisung solcher Standorte setzt nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LPlG deren Regionalbedeutsamkeit voraus. Raumplanerische Vorgaben in Regionalplänen sind damit nur zulässig, wenn die Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine der Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A zugrundeliegende betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Senatsbeschluss vom 18.05.2016 - 8 S 703/16 - juris). Nach dem genannten Beschluss des Senats vom 18.05.2016 stellt die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A in Verbindung mit der Regelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (3) ein rechtmäßiges und hinreichend bestimmtes verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar; ergänzende regionalplanerische Regelungen hierzu sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LPlG zulässig. 15 Dem Vorhabensbegriff in § 22 Abs. 1 LPlG ist somit die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A zugrunde zu legen. Nur eine solche, an den Kriterien der Raumordnung orientierte Auslegung stellt sicher, dass der mit der Vorschrift des § 22 Abs. 1 LPlG vom Gesetzgeber verfolgte Zweck erreicht wird, bei einem Interessenkonflikt zwischen regionalen und örtlichen Belangen ohne Einschaltung einer Rechtsaufsichtsbehörde zügig zu klären, ob ein Vorhaben einem Ziel der Raumordnung widerspricht (LT-Drs. 12/5877 S. 17; Senatsurteil vom 08.05.2012 - 8 S 217/11 - NVwZ-RR 2012, 632). 16 Es kann danach offen bleiben, ob sich die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 darüber hinaus auch aus einer analogen Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ergibt. 17 b) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu 1 jedoch zu Recht als unbegründet angesehen, da die angefochtene Baugenehmigung objektiv rechtmäßig ist. 18 aa) Prüfungsmaßstab für den Erfolg des Antrags des Antragstellers ist dabei abweichend vom Prüfungsmaßstab bei Drittanfechtungen von Verwaltungsakten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ausschließlich die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vom 30.11.2015. Auf das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung des Regionalverbands kommt es bei Verfahren nach § 22 LPlG nicht an (Senatsbeschluss vom 08.05.2012 - 8 S 217/11 - VBlBW 2012, 394; Sparwasser, in: Hager, LPlG, § 22 Rn.19). 19 bb) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1 sei nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig, da es hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans „Großer Acker I“ der Beigeladenen zu 2 vom 30.07.1998 entspreche. § 11 Abs. 3 BauNVO stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da es sich bei dem Drogeriemarkt aufgrund seiner Verkaufsfläche von 629 m² um keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handele und Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben, die - wie hier - in keinerlei baulichem und funktionalen Zusammenhang stünden, von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO nicht erfasst würden. Das wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die durch das Planungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB für die Beigeladene zu 2 ausgelöste Anpassungspflicht an den nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Großer Acker I“ in Kraft getretenen Regionalplan 2013 des Antragstellers zu 1, mache diesen nicht unwirksam (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10.09.2009 - 4 B 2068/09 - juris Rn. 44; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.11.2008 - 3 L 281/03 - BauR 2009, 1399; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand März 2010, § 1 Rn. 430, Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 127 m.w.N.). 20 b) Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, die Baugenehmigung vom 30.11.2015 sei auch nicht im Hinblick auf das vom Antragsteller zu 1 gegenüber der Beigeladenen zu 2 erlassene Planungsgebot vom 26.11.2015 rechtswidrig, da dieses Planungsgebot nicht zum Prüfungskanon der gemäß § 58 LBO von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehöre, und das Gebot zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch nicht umgesetzt worden sei. 21 Hiergegen wendet der Antragsteller zu 1 ein, das Verwaltungsgericht habe der mit dem Planungsgebot verbundenen, sofort vollziehbaren Verpflichtung, einen Zurückstellungsantrag für das Baugesuch des Beigeladenen zu 1 zu stellen, zu Unrecht keine Bedeutung für das Baugenehmigungsverfahren beigemessen. Denn es sei nach § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO Aufgabe der Baurechtsbehörde, auch aufgrund anderer Vorschriften erlassene Anordnungen über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 LBO zu wachen. Hieraus habe sich für den Antragsgegner eine „Zuwartenspflicht“ ergeben, über den Bauantrag erst dann zu entscheiden, wenn der Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 über die Umsetzung des Planungsgebots entscheidet. 22 Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde des Antragstellers zu 1 nicht zum Erfolg zu verhelfen. 23 aa) Der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren ergibt sich allein aus § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO. Nach Satz 1 ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Satz 2 bestimmt, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen sind, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet. 24 Ein Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG begründet bereits keine Anforderungen an die Errichtung eines Bauvorhabens und gehört danach - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nicht zum Prüfprogramm der Baurechtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren. Adressatin des Planungsgebots ist vielmehr ausschließlich die Beigeladene zu 2, die damit verpflichtet wird, den bestehenden Bebauungsplan an die Agglomerationsregelung in Plansatz anzupassen und einen Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauNVO zu stellen. Eine unmittelbare Änderung der Rechtslage dahingehend, dass damit „Anforderungen“ an ein Bauvorhaben i.S.d. § 58 Abs. 1 LBO gestellt werden, die von der Baurechtsbehörde zu beachten sind, vermochte das Planungsgebot nicht herbeizuführen. Erst die Umsetzung des Planungsgebots bzw. dessen Befolgung kann die Rechtslage verändern. 25 bb) Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergab sich für den Antragsgegner aus § 47 Abs. 1 LBO keine „Zuwartenspflicht“ für die Entscheidung über den Bauantrag. Der Antragsteller zu 1 verkennt, dass die in der verfahrensrechtlichen Generalklausel des § 47 Abs. 1 LBO enthaltenen allgemeinen Überwachungsaufgaben und generellen Ermächtigungsgrundlagen nicht eingreifen, soweit speziellere formell-rechtliche Einzelvorschriften eingreifen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand Dez. 2012, § 49 Rn. 5 ). Eine solche speziellere Einzelvorschrift stellt für das Baugenehmigungsverfahren jedoch die Vorschrift des § 58 Abs. 1 LBO dar, die abschließend den Prüfungsumfang festlegt. § 47 Abs. 1 LBO vermag danach im Baugenehmigungsverfahren den Prüfungsumfang für die Baurechtsbehörde nicht auf solche öffentlich-rechtliche Vorschriften zu erweitern, die keine Anforderungen an das Bauvorhaben begründen. Eine aus § 47 Abs. 1 LBO folgende Verpflichtung für die Baurechtsbehörde, über den Bauantrag erst nach der auf den 02.12.2015 angesetzten Gemeinderatssitzung der Beigeladenen zu 2 zu entscheiden, bestand danach nicht. 26 cc) Da im Hinblick auf § 47 Abs. 1 LBO bereits kein Fehlverhalten des Landratsamts Zollernalbkreis vorliegt, ist auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers zu 1 hierzu nicht weiter einzugehen. Mit dem Antragsteller zu 1 geht der Senat jedoch davon aus, dass bei einem Zuwarten der Baurechtsbehörde mit der Entscheidung über den Bauantrag die zeitnahe Durchsetzung des für sofort vollziehbar erklärten Planungsgebots gegen den Willen der Beigeladenen zu 2, also insbesondere der Erlass einer Veränderungssperre nach Aufstellung eines Änderungsbeschlusses und die Stellung eines Antrags auf Zurückstellung des vorliegenden Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauNVO, die materielle Rechtslage unmittelbar hätte verändern können. Für die zwangsweise Durchsetzung des Planungsgebots ist gemäß § 21 Abs. 2 LPlG, § 119 Satz 1 GemO die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamts Zollernalbkreis zuständig. Diese hätte sowohl anstelle der Beigeladenen zu 2 einen Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans und eine Veränderungssperre im Wege der Ersatzvornahme nach § 123 GemO erlassen können bzw. den Antrag auf Zurückstellung des Bauantrags nach § 15 Abs. 1 BauGB für die Beigeladene zu 2 stellen können. Entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 1 bedarf es auch dann, wenn - wie hier - die Rechtsaufsichtsbehörde und Baurechtsbehörde identisch sind, eines entsprechenden Zurückstellungsantrags. Aus der in der Beschwerdeschrift angeführten Literaturstelle ergibt sich nichts Gegenteiliges, da sich diese Ausführungen auf den hier nicht vorliegenden Fall der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde beziehen. 27 dd) Weshalb sich die Baurechtsbehörde des Landratsamts Zollernalbkreis, der der Antragsteller zu 1 das Planungsgebot vom 26.11.2015 zur Kenntnisnahme übersandt hatte, veranlasst sah, die Baugenehmigung an die Beigeladene zu 1 nur vier Tage nach Erlass des Planungsgebots zu erteilen, ist deshalb für den Senat nicht nachvollziehbar. Es dürfte auch für den Antragsgegner ohne weiteres erkennbar gewesen sein, dass dadurch das mit dem Erlass des Planungsgebots verfolgte Ziel der Verhinderung des Bauvorhabens faktisch nicht mehr erreichbar war. Zwar ist die Baurechtsbehörde im Rechtssinne nicht gehindert, eine Baugenehmigung vor Ablauf der Entscheidungsfrist des § 54 Abs. 5 LBO zu erteilen, wenn der Bauantrag objektiv entscheidungsreif und genehmigungsfähig ist. Ein treuwidriges Verhalten der Baugenehmigungsbehörde kann hierin nicht gesehen werden. Die Behörde ist zwar vor Ablauf der Frist des § 54 Abs. 5 LBO nicht zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 19.06.2012 - 8 S 2245/10 - BauR 2012, 1926). Die Zwei-Monatsfrist des § 54 Abs. 5 LBO ist vielmehr eine Bearbeitungs-, Prüfungs-, Überlegungs- und Entscheidungsfrist, welche die Baurechtsbehörde grundsätzlich ausschöpfen darf, auch um Bauvorhaben, die nach der bestehenden Rechtslage zulässig, aber unerwünscht sind, durch Einleitung und Sicherung von Bebauungsplanänderungen zu verhindern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 - BRS 66 Nr. 158). Gemessen hieran hätte es vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Antragstellers zu 1 im Baugenehmigungsverfahren vom 06.10.2015 zu dem Bauvorhaben und insbesondere auch der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.11.2015, in der bereits auf die Unzulässigkeit des Bauvorhabens für den Fall des Erlasses des Planungsgebots und dessen nachfolgender Umsetzung verwiesen wurde, nahe gelegen, die Entscheidungsfrist, die am 30.11.2015 noch nicht abgelaufen war, auszuschöpfen. Auf der anderen Seite ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller zu 1 gegenüber der Baurechtsbehörde oder im Zusammenwirken mit dem Regierungspräsidium Tübingen oder der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamts Zollernalbkreis unmittelbar nach Erlass des Planungsgebots auf das Ausschöpfen der zulässigen Entscheidungsfrist über das Bauvorhaben aktiv hingewirkt hätte. Der Antragsteller zu 1 durfte und konnte sich in dem Zusammenhang nicht darauf verlassen, dass das lediglich zur Kenntnisnahme übersandte Planungsgebot die Baurechtsbehörde veranlasst, über den Bauantrag vorerst nicht zu entscheiden. 28 2. Auch der Beschwerde der Antragstellerin zu 2 bleibt der Erfolg versagt. Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungs- bzw. Rücksichtnahmegebots des § 2 Abs. 2 BauGB im Ergebnis zu Recht verneint. 29 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB). 30 Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine gesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit und eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots. Als solche schließt das Abstimmungsgebot das Recht ein, sich gegen Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, welche die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen. Die von § 2 Abs. 2 BauGB statuierte (materielle) Abstimmungspflicht gilt - unabhängig davon, ob in der Nachbargemeinde bereits Bauleitpläne oder bestimmte planerische Vorstellungen bestehen - bereits dann, wenn „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 - BVerwGE 40, 323; Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209; Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25). Allerdings gilt § 2 Abs. 2 BauGB nach dem Wortlaut der Bestimmung, seiner amtlichen Überschrift und seiner systematischen Stellung unmittelbar nur für Bauleitpläne. In Verfahren, in denen die Nachbargemeinde - wie hier die Antragstellerin zu 2 - gegen eine Genehmigung für ein Bauvorhaben vorgeht, stellt § 2 Abs. 2 BauGB keine eigenständige, unabhängig von den Zulassungsregelungen der §§ 29 fff. BauGB zu prüfende Zulassungsschranke für die Verwirklichung von Einzelvorhaben dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285; Senatsbeschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 - VBlBW 2008, 145; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2010 - 3 S 2190/10 - VBlBW 2011, 233; Beschluss vom 13.04.2016 - 3 S 337/16 - BauR 2016, 1132). 31 Ein Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben wegen Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann anzuerkennen, wenn die Standortgemeinde durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen auf andere zurechenbare Weise unter Missachtung des materiellen Gehalts des Abstimmungsgebots dem Bauantragsteller einen Zulassungsanspruch verschafft hat (BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - BRS 55 Nr. 174; Senatsbeschluss vom 19.11.2007, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2016, a.a.O.; Hoffmann, NVwZ 2010, 738). 32 Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Baugenehmigung vom 30.11.2015 ist auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB erteilt worden; ein kommunaler Planungsakt der Beigeladenen zu 2 liegt vor. Das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1 entspricht im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung auch den Festsetzungen des Bebauungsplans „Großer Acker I“. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 11 Abs. 3 BauNVO dem Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1 nicht entgegenstehe, wird von der Antragstellerin nicht angegriffen. Einwendungen gegen die Wirksamkeit des bestehenden Bebauungsplans im Hinblick auf eine fehlende interkommunale Abstimmung werden mit der Beschwerde ebenfalls nicht erhoben. 33 Schließlich kann in der Unterlassung der umgehenden Umsetzung des Planungsgebots vom 26.11.2015 durch die Beigeladene zu 2 kein Verhalten gesehen werden, mit dem die Beigeladene zu 2 in einer städtebaurechtlich zurechenbaren Weise die Weichen in Richtung auf eine Zulassung des Verfahrens der Beigeladenen zu 1 gestellt hat. 34 Die Antragstellerin zu 2 wird durch die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung somit voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt, so dass die dagegen gerichtete Klage erfolglos bleiben wird. Die Frage, ob und welche negative Auswirkungen das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1 auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin zu 2 hat, kann danach ebenso offen bleiben wie die Frage, ob ein Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG zumindest auch dem Schutz von Nachbargemeinden zu dienen bestimmt ist, deren zentralörtliche Funktion oder zentrale Versorgungsbereiche durch das Planungsgebot geschützt werden, wie dies mit der Beschwerde geltend gemacht wird. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1,159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Beschwerdeverfahren jeweils einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch am Kostenrisiko beteiligt haben. 36 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht. 37 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).