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Urteil

2 K 5124/20

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2022:1107.2K5124.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Klage hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1 ist sie zulässig, aber nicht begründet (I.). Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 2 ist sie bereits unzulässig (II.). I. Die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1, mit dem der Kläger die (teilweise) Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 09.11.2020 begehrt, bleibt ohne Erfolg. 1. Die Klage erweist sich hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1 als zulässig. a) Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Denn der Kläger wendet sich insoweit gegen die Feststellung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe in Ziffer 3 und 4 des Bescheids, als darin aufgrund einer bestehenden Gemengelage zwischen einem Gebiet mit Gewerbenutzung auf der einen und einem benachbarten nach Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 527 überwiegend zu Wohnzwecken dienenden Gebiet auf der anderen Seite auf dem darin liegenden Grundstück W... Weg 22 (Pforzheim) die nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm erhöhten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und von 45 dB(A) in der Nachtzeit als zulässig festgelegt sind. Hierbei handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, dessen Regelungsgehalt darin zu erkennen ist, dass ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten, hier nach § 17 Abs. 1 BImSchG, von dem Überschreiten dieser Richtwerte abhängig gemacht wird. b) Eine Klagebefugnis ist ebenfalls anzunehmen. Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist die (Anfechtungs-)Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist der Kläger nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für seine Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 22.12.2016 - 4 B 13.16 -, ZLW 2017, 161), und die Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint. Das setzt einen entsprechenden Regelungsgehalt des angegriffenen Verwaltungsakts voraus. Eine Anfechtungsklage ist nur dann nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können. Die insoweit an den klägerischen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen dürfen – mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG – dabei nicht überspannt werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, Buchholz 442.42 § 27a Luftverkehrsordnung Nr. 1 S. 6; Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138; Beschl. v. 22.12.2016 - 4 B 13.16 -, ZLW 2017, 161). Nach Maßgabe dessen ist der Kläger klagebefugt. Zwar ist der Kläger nicht Adressat des Verwaltungsakts (aa). Indessen kommt bei ihm als Drittbetroffenem des Verwaltungsakts vorliegend eine Klagebefugnis unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit einer Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten durch den Verwaltungsakt – bezogen auf die Folgen der in Ziffern 3 und 4 des Bescheids angenommenen Gemengelage – in Betracht (bb). aa) Eine Verletzung des Klägers als Adressat des Verwaltungsakts und damit in dessen allgemeiner Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG scheidet aus (vgl. zur Klagebefugnis des Adressaten eines Verwaltungsakts BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 1 A 23.85 -, BVerwGE 79, 110 = juris Rn. 20). Denn der Bescheid des Beklagten vom 09.11.2020 ist nach dessen Wortlaut sowie nach den gesamten aus ihm zu gewinnenden Umständen allein an die Beigeladene, indessen unter keinen Umständen an den Kläger selbst oder an dessen Nachbarn, den Eigentümer des Grundstücks W... Weg 22, gerichtet. bb) Eine Klagebefugnis des Klägers liegt indessen unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit einer Verletzung in seinen subjektiven öffentlichen Rechten vor. Die Klagebefugnis ist nach § 42 Abs. 2 VwGO mit Blick auf die Verletzung eigener subjektiver Rechte gegeben, wenn eine Verletzung solcher Rechte durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich erscheint (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.02.2014 - 5 S 1667/12 -, VBlBW 2014, 380 = juris Rn. 22). Die behauptete Rechtsverletzung muss dabei „durch den Verwaltungsakt“, das heißt gerade durch die mit ihm getroffene Regelung möglich erscheinen. Allein in der Begründung enthaltene Feststellungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 30. Aufl. 2022, § 42 Rn. 70) können für sich genommen ebenso wenig die Klagebefugnis begründen wie lediglich tatsächliche oder mittelbare Wirkungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.02.2014 - 5 S 1667/12 -, VBlBW 2014, 380 = juris Rn. 22; Happ, in: Eyermann/Happ, VwGO 16. Aufl. 2020, § 42 Rn. 101 f.). (1) Eine Klagebefugnis des Klägers kann sich – allgemein – in der vorliegenden Fallgestaltung, welche die nachbarliche Abwehr von Lärmimmissionen zum Gegenstand hat, die von immissionsschutzrechtlich zu bewertenden Anlagen ausgehen, aus den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergeben. Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die Zwischenwertbildung mit Blick auf die der Gesamtanlage der Beigeladenen – nicht lediglich eines in den Anwendungsbereich der §§ 22 ff. BImSchG fallenden Anlagenteils – zuzurechnenden Lärmimmissionen, sodass die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in den Blick zu nehmen ist. Diese ist nach ihrem Normzweck als Ausprägung des immissionsschutzrechtlichen Schutzgrundsatzes drittschützend (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = juris Rn. 11; Urt. v. 04.07.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 = juris Rn. 27; Urt. v. 17.02.1984 - 7 C 8.82 -, BVerwGE 69, 37 Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 -, VBlBW 2022, 245 = juris Rn. 15). Eine erhebliche Beeinträchtigung und damit eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG kommt dabei bereits in Betracht, wenn eine Lärmberechnung zu einer Überschreitung der jeweils maßgeblichen Grenzwerte führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 - 9 A 22.18 -, BVerwGE 165,185 = juris Rn. 17; Beschl. v. 18.08.2008 - 9 VR 5.07 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 197 = juris Rn. 13 ff.). (2) Der Kläger kann sich im Hinblick auf die vorliegend vom Regierungspräsidium Karlsruhe angenommene und seiner Zwischenwertbildung für das nicht dem Kläger gehörende benachbarte Grundstück W... Weg 22 zugrunde gelegte Gemengelage auf eine nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossene mögliche Verletzung eigener subjektiver Rechtspositionen aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen. Die Festlegung der Immissionsrichtwerte in den Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids betrifft zwar allein das nicht im Eigentum des Klägers stehende Grundstück W... Weg 22. Eine Verletzung des Klägers in eigenen subjektiven Rechten kann jedoch jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Feststellung einer Gemengelage als grundlegende Voraussetzung für die in den Immissionsrichtwerten zum Ausdruck kommende Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8.6.2017 B5), nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Die Annahme einer Gemengelage eröffnet nach Nr. 6.7 TA Lärm die Bildung von Zwischenwerten und damit die Möglichkeit einer (behördlich reglementierten) Überschreitung des ansonsten geltenden allgemeinen Immissionsrichtwerts nach Nr. 6.1 TA Lärm – hier im Bebauungsplangebiet Nr. 527 „... Siedlung“ die eines allgemeinen Wohngebiets nach Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm. Zwar ist dem Wortlaut in Ziffer 3 des Bescheids vom 09.11.2020 nur die Verknüpfung der beiden Grundstücke ...-Straße 15 (in Birkenfeld) und W... Weg 22 mit dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen in Form von Gemengelagen zu entnehmen, woraus für sich genommen eine Feststellung einer Gemengelage lediglich für die in Bezug genommen Grundstücke gefolgert werden kann. Aufgrund des Gesamtkontexts im Bescheid vom 09.11.2020 einschließlich dessen Begründung (vgl. S. 23 des Bescheids vom 09.11.2020) folgt indes die Annahme, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe bei der Zwischenwertfestlegung für das Grundstück W... Weg 22 die gesamte ... Siedlung als der Gemengelage zugehörig angesehen hat (S. 23 des Bescheids vom 09.11.2020). Hieraus ergibt sich, dass in der Verfügung Ziffer 3 des Bescheids vom 09.11.2020 jedenfalls auch für das Grundstück des Klägers, welches lediglich zwei Grundstücke von dem Grundstück W... Weg 22 entfernt liegt, das Vorliegen einer Gemengelage festgestellt wurde. Für ein solches Verständnis spricht letztlich auch die Systematik der Nr. 6.7 TA Lärm. Als Gemengelage bezeichnet die TA Lärm nicht die kleinräumige Mischung unterschiedlicher Nutzungen, sondern das Aneinandergrenzen von einerseits gewerblich, industriell oder in ihrer Geräuschauswirkung vergleichbar genutzten Gebieten und andererseits von schutzbedürftigeren (überwiegend) dem Wohnen dienender Gebiete (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, TA Lärm Nr. 6 Rn. 25). Es sind daher für die Frage nach einer solchen immissionsschutzrechtlichen Gemengelage als Gebietsmaßstab nicht allein die beiden jeweiligen Grundstücke der Beteiligten in den Blick zu nehmen, sondern die Gesamtkulisse der aneinander angrenzenden Gebiete. Die Gemengelage beschreibt nach der TA Lärm das Nebeneinander und die Schutzwürdigkeit eines Gebiets, nicht eines einzelnen Grundstücks in diesem Gebiet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.10.2022 - 1 ZB 20.389 -, juris Rn. 15; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.02.2007 - 12 LC 37/07 -, juris Rn. 42). Auch die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 vor. 2. Die Klage ist mit Blick auf den Klageantrag Ziffer 1 jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.11.2020. Denn die Annahme einer Gemengelage als Voraussetzung für die hierin festgelegten Zwischenwerte begegnen keinen rechtlichen Bedenken und die Bildung eines konkreten Zwischenwerts für den Immissionsort auf dem nicht dem Kläger gehörenden Grundstück W... Weg 22 verletzt diesen jedenfalls nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat für das Grundstück W... Weg 22 in Bezug auf die betrieblichen Anlagen der Beigeladenen vorliegend rechtsfehlerfrei eine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 Abs. 1 der TA Lärm angenommen. Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete dabei nicht überschritten werden. Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. aa) Mit Blick auf Geräuschimmissionen kommt den Regeln der TA Lärm eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisieren. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept grundsätzlich nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2014 - 4 B 2.14 -, BRS 82 (2014) Nr. 106 = juris Rn. 4; Beschl. v. 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, BauR 2013, 739 = juris Rn. 5; Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 -, VBlBW 2022, 245 = juris Rn. 13; BayVGH, Urt. v. 03.05.2022 - 22 B 20.2178 -, juris Rn. 48). Der Rechtsfigur der Gemengelage liegt die Annahme zugrunde, dass Grundstücksnutzung in Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme in der Weise belastet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.09.2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4). Hieraus folgt, inhaltlich kongruent mit dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, dass die störende Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen halten und die benachbarte Wohnnutzung die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, respektieren muss. Als Grenze der zumutbaren Belastung ist in solchen Fällen ein Zwischenwert zu bilden, der bei Lärmimmissionen zwischen den Richtwerten liegt, welche bei jeweils isolierter Betrachtung für die benachbarten Gebiete unterschiedlicher Nutzung und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit gegeben sind. Der Zwischenwert ist nicht arithmetisch zu bestimmen, sondern bezeichnet die Zumutbarkeit der betreffenden Immissionen nach Maßgabe der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.2022 - 4 CN 2.20 -, NVwZ 2022, 1464 = juris Rn. 16; Beschl. v. 07.06.2019 - 8 B 36.18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 02.11.2017 - 4 B 58.17 -, BRS 85 Nr. 136 (2017) S. 899 = juris Rn. 2; Urt. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, NVwZ 1991, 881 = juris Rn. 28). Für die Annahme einer Gemengelage ist nicht zu verlangen, dass die beiden miteinander nach ihrer Störungsneigung und -sensitivität konfligierenden Gebiete unmittelbar aneinandergrenzen. Es ist insofern unschädlich, sofern landschaftliche, technogene oder topographische Strukturen wie Grünstreifen, Gewässer oder Bahnlinien zwischen den beiden Gebieten liegen, solange die wechselseitige Beeinflussung durch die Immissionen hierdurch nicht in Frage gestellt wird. Maßgeblich ist damit die wechselseitig prägende Wirkung der emittierenden Nutzung auf der einen und immissionsempfindlicher Nutzung auf der anderen Seite (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.09.2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 8). bb) Bei Betrachtung anhand dieser Maßstäbe drängt sich die Annahme einer Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm angesichts der räumlichen und topographischen Lage sowie angesichts der im Bereich der beiden nebeneinander liegenden Gebiete seit Jahrzehnten bestehenden Immissionssituation geradezu auf. Das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 527 „Teilgebiet ‚Oberes Enztal‘, Ausschnitt ‚... Siedlung‘“ der Stadt Pforzheim liegt in unmittelbarer Nachbarschaft einerseits zu dem Gebiet links der Enz auf der Gemarkung Birkenfeld, für das kein Bebauungsplan existiert, und den dort angesiedelten Gewerbebetrieben sowie andererseits zu dem nördlich der ... Siedlung gelegenen, durch den Bebauungsplan der Stadt Pforzheim Nr. 426 „Oberes Enztal – Gewerbegebiet“ aus dem Jahr 1965 in der Fassung des Änderungsbebauungsplans Nr. 575 aus dem Jahr 1989 festgesetzten Gewerbegebiet und den hierin gelegenen Gewerbebetrieben. Das Gebiet, das im Osten an den Hangwald des Enztalhangs angrenzt, wird dabei bereits aufgrund der räumlichen Nähe durch das (faktische) Gewerbegebiet links der Enz mit Blick auf (Lärm-)Immissionen maßgeblich geprägt. Zwischen den Gebieten liegt lediglich die Enz mit ihren beiderseitigen Gewässerrandstreifen, sodass sich Abstände der Gewerbebebauung links der Enz zu der Bebauung westlich des W... Wegs, wo auch die Grundstücke W... Weg 22 und 26 belegen sind, von weniger als 80 m Luftlinie ergeben. Eine die Gemengelage ausschließende Zäsurwirkung der Enz mit ihren Gewässerrandstreifen ist, zumal mit Blick auf die physikalischen Regeln der Schallausbreitung, nicht anzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.09.2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 8, zu dem dort – auch mit Blick auf den Abstand der Gebiete zueinander – vergleichbaren Fall). Gesichtspunkte, die dennoch eine wechselseitige immissionsschutzrechtliche Prägung der beiden Gebiete in Zweifel ziehen könnten, erkennt das Gericht nicht und hat der Kläger im Übrigen nicht im Ansatz substantiiert dargelegt. Aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts Karlsruhe vom 15.07.1976 ist vielmehr sogar zu entnehmen, dass bereits im Zeitraum der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 527 durch die Stadt Pforzheim bereits eine erhebliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte – auch eines allgemeinen Wohngebiets – zu verzeichnen war. Dem (möglicherweise so zu verstehenden) Vorbringen des Klägers, es liege im immissionsschutzrechtlichen Sinne bereits keine Gemengelage vor, weil die Stadt Pforzheim im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 527 bereits eine umfassende und endgültige Lösung des Immissionskonflikts – zulasten der in ihrem Plangebiet festgesetzten Wohnbebauung – bewirkt habe, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm setzt bereits nach seinem Wortlaut lediglich das Nebeneinander von gewerblich, industriell oder ähnlich genutzter Gebiete mit dem Wohnen dienenden Gebieten voraus. Auch sonst ist unter keinem Gesichtspunkt der Ausschluss einer Gemengelage an sich aufgrund der planerischen Steuerung in einem der aneinandergrenzenden Gebiete ersichtlich, zumal der Begriff der Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm – anders etwa als im Falle des § 34 Abs. 3a BauGB – gerade auch von auf planungsrechtlicher Grundlage nebeneinander gewachsenen Gebieten anwendbar ist. Im Übrigen kann die Stadt Pforzheim im Rahmen ihrer Bauleitplanung etwa bestehende Immissionskonflikte nicht einseitig im Wege einer planerischen Festsetzung eines aus ihrer Sicht dem Schutzanspruch genügenden „bauplanerischen Mittelwertes“ lösen. Die Stadt Pforzheim hat den Immissionskonflikt und damit die Grundlage einer Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm durch den Beschluss des Bebauungsplans Nr. 527 zudem – wie das Fortbestehen des Konflikts eindrücklich belegt – gerade nicht abschließend einer Lösung zugeführt. Auch die dem Vorbringen des Klägers zu entnehmende weitergehende Rechtsfrage, ob im Falle einer Gemengelage bei gleichzeitiger bereits erfolgter „planerischer Konfliktbewältigung“ im Rahmen der Mittelwertbildung Besonderheiten gelten, gar eine Mittelwertbildung völlig ausscheidet, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn vorliegend ist eine erfolgreiche planerische Konfliktbewältigung nicht erkennbar. Eine Konfliktlösung der bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan hinreichend bekannten und der auch Jahrzehnte nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans offen zu Tage tretenden Lärmimmissionskonflikte zwischen den beiden Gebieten links- und rechtsseitig der Enz ist nicht im Ansatz erkennbar. Ob hieraus eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans Nr. 527 der Stadt Pforzheim, dessen Festsetzungen das Heranrücken der Wohnbebauung an das bereits seinerzeit im Jahr 1979 links der Enz belegene faktisch – jedenfalls – als Gewerbegebiet genutzte Gebiet ermöglichen, resultiert, mag vorliegend aus mehrerlei Erwägungen auf sich beruhen. Denn zum einen könnte auch eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans Nr. 527 der Argumentation des Klägers in dieser Hinsicht – wie auch sonst – nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine erfolgreiche und abschließende Konfliktbewältigung durch die Stadt Pforzheim lässt sich gerade nicht aus einem – etwaigen – Abwägungsfehler herleiten. Zum anderen haben die Beteiligten – zumal materielle – Abwägungsfehler des Bebauungsplans und damit dessen Unwirksamkeit im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht vorgetragen. Eine eigenständige „ins Blaue“ gerichtete Fehlersuche war für das Gericht daher bereits aufgrund des soeben dargestellten Umstands der Unerheblichkeit unter dem Gesichtspunkt des § 86 Abs. 1 VwGO nicht geboten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 03.07.2013 - 9 B 5.13 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 04.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BauR 2007, 335 = juris Rn. 7; Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 = juris Rn. 43; Beschl. v. 12.09.1989 - 4 B 149.89 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 19 = juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.10.2015 - 10 S 1773/15 -, VBlBW 2016, 192 = juris Rn. 29). Auch dem Vorbringen des Klägers, die TA Lärm wie auch das Rücksichtnahmegebot kennten keine „interkommunale“ Gemengelage, folgt das Gericht nicht. Zum einen findet sich für diese Argumentation bereits im Wortlaut der Nr. 6.7 TA Lärm kein Anhalt und würde eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Gemengelage den mit Blick auf (innerstaatliche) politische Grenzen indifferenten Ansatz des Immissionsschutzrechts zum Schutz der immissionsbetroffenen Allgemeinheit sowie der Nachbarschaft (vgl. hierzu Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. Ergänzung September 2022, § 3 BImSchG Rn. 20 ff.) konterkarieren. Zum anderen finden sich im Immissionsschutz- und insbesondere im Baurecht verschiedene interkommunale Rücksichtnahmeanforderungen, auch mit Blick auf Immissionen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 = juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg Beschl. v. 13.04.2016 - 3 S 337/16 -, VBlBW 2016, 430 = juris Rn. 5 ff.). Wieso dies im Verhältnis von emittierenden Anlagen und der – hier unstreitig immissionsbetroffenen – Nachbarschaft gerade nicht gelten sollte, zeigt der Kläger nicht im Ansatz auf. cc) Der Anwendung der Nr. 6.7 TA Lärm steht auch nicht der vom Kläger behauptete Umstand, der Stand der Lärmminderungstechnik werde nicht eingehalten, entgegen. Das Gericht hat bereits mit Blick auf den Wortlaut und die Gesamtsystematik der Vorschriften zum Immissionsschutzrecht erhebliche Zweifel, dass die Einhaltung des Stands der Lärmminderungstechnik überhaupt Voraussetzung für die Bildung eines Zwischenwerts, jedenfalls jedoch für die Annahme einer Gemengelage, ist (im Ergebnis ebenso Reidt, UPR 2019, 281; anders Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 22. Ergänzung September 2022, Nr. 6 TA Lärm Rn. 29). Der Wortlaut der Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm ist insoweit unergiebig, als er lediglich feststellt, „Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird“. Diese Voraussetzung besteht mit Blick auf den gesetzlich normierten immissionsschutzrechtlichen Vorsorgegrundsatz, bei dessen Ausgestaltung allein es auf die Einhaltung des Stands der Technik im Sinne des § 3 Abs. 6 BImSchG ankommt. Sie besteht daher bereits kraft förmlichen Parlamentsgesetzes in Gestalt des § 3 Abs. 6 BImSchG allgemein und nicht aufgrund der – insofern deklaratorischen – Normierung in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm (in diesem Sinne auch Reidt, UPR 2019, 281). Ferner spricht die systematische Einhaltung der für das Immissionsschutzrecht wesensbildenden Trennung von Schutz- und Vorsorgegrundsatz gegen eine Heranziehung als tatbestandliche Voraussetzung der Einhaltung des Stands der Technik für die Annahme einer Gemengelage. Letztere spricht aufgrund ihres Richtwertbezugs allein den Aspekt des Schutzgrundsatzes, nicht aber des Vorsorgegrundsatzes an. Es handelt sich bei dem Kriterium des Stands der Technik letztlich um eine dem immissionsbezogenen Ansatz des Schutzgrundsatzes fremde Kategorie. Ferner liegt die Heranziehung des rein objektiven Kriteriums des Stands der Technik für die Anwendung der Zwischenwertbildung, die wesentlich durch das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme und damit subjektiv-akzeptorbezogen geprägt ist, auch mit Blick auf die Zielrichtung der Regelung in Nr. 6.7 TA Lärm fern. Die Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik (vgl. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm) ist nach alledem nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Gemengelage, sondern setzt diese voraus. Die Entscheidung dieser Frage mag vorliegend jedoch auf sich beruhen. Denn jedenfalls durch die im Bescheid vom 09.11.2020 angeordneten umfassenden Maßnahmen aus dem Lärmminderungsplan vom 04.11.2020, die zudem nach den durchgeführten Messungen eine ersichtliche Verbesserung der Immissionssituation zur Folge hatten, wird der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten. Der Argumentation des Klägers, die Einhaltung des Stands der Lärmminderungstechnik erfordere, die gesamten Rangierflächen auf dem Grundstück Flst-Nr. .../1 (und womöglich darüber hinaus) vollständig einzuhausen, vermag das Gericht schon im Ansatz nicht zu folgen. Der Kläger verweist hierauf lediglich pauschal, ohne die Umstände, weshalb gerade eine solche Maßnahme dem Stand der Technik entsprechen sollte, in irgendeiner Form zu substantiieren. Das Argument des Klägers, die Einhausung trage den Anliegen der Immissionsbetroffenen am besten Rechnung, ist denkbar allgemein, da die bauliche Abschirmung durch Einhausung in (beinahe) jedem denkbaren Fall der Verursachung vom Emissionen außerhalb geschlossener Räume die am stärksten wirkende Minderungsmaßnahme darstellen dürfte. Ferner bestünde die Möglichkeit einer Einhausung bei jedweder immissionsschutzrechtlich zu bewertenden Anlage und hätte zudem seit jeher bestanden, sodass diese auch die zeitlich-dynamische Komponente des „Stands“ der Technik – jedenfalls in der vom Kläger begehrten pauschalen Form – völlig konterkarieren würde. Hieraus folgt gerade nicht, dass hierdurch der – stets und von jedem Anlagenbetreiber mit Blick auf den Vorsorgegrundsatz – einzuhaltende Stand der Technik abgebildet würde. Weshalb über diese pauschale Behauptung hinaus die Einhausung den Stand der Technik bilden sollte oder die bereits angeordneten und zwischenzeitlich durchgeführten Maßnahmen den Stand der Technik nicht abbilden sollten, zeigt weder der Kläger auf noch wäre dies sonst ersichtlich. Gleiches gilt im Ergebnis für das Vorbringen des Klägers, die vorübergehende Lagerung von Fleisch- und Wursterzeugnissen in Kühlaufliegern entspreche nicht dem Stand der Technik. Der Kläger führt über diese pauschale Behauptung hinaus hierfür keine Argumente an und setzt sich insbesondere nicht substantiiert mit der Argumentation der Beigeladenen auseinander, die Zwischenlagerung in Kühlaufliegern sei nach den Betriebsabläufen erforderlich und diene zudem dazu, nächtliche Be- und Entladevorgänge zu minimieren. Dass insbesondere nächtliche Be- und Entladevorgänge, wie vom Kläger vorgebracht, derzeit nicht die Immissionskulisse prägten, besagt insofern nichts, da sie nach der Betriebsweise der Beigeladenen gerade durch den Betrieb der Kühlauflieger vermieden werden. b) Die Festlegung des Zwischenwerts in den Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe für das nicht im Eigentum des Klägers stehende Grundstück W... Weg 22 verletzt diesen allerdings weder nach den allgemeinen Wirkungen der Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm noch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in einer subjektiven Rechtsposition im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Daher bedarf die Frage, ob der für das Grundstück W… Weg 22 in Bezug auf die betrieblichen Anlagen der Beigeladenen als zulässig erachtete Zwischenwert in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. aa) Mit Blick auf eine Zwischenwertbildung kann ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zwar abstrakt anzunehmen sein, sofern durch die Zwischenwertbildung der eigentlich maßgeblich Immissionsrichtwert (bzw. Grenzwert) verschoben wird, sodass der Immissionsakzeptor, hier der Kläger, höhere Immissionen hinzunehmen haben würde als ihm unter Berücksichtigung der das Rücksichtnahmegebot konkretisierenden TA Lärm allgemein immissionsschutzrechtlich abverlangt wird. Dies ist in der vorliegenden Fallgestaltung, bei der sich ein Grundstückseigentümer gegen die durch einen Verwaltungsakt konkret angeordnete Zwischenwertbildung auf einem anderen Grundstück wendet, indessen gerade nicht der Fall. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit seiner streitgegenständlichen Maßnahme in Ziffer 3 des Bescheids vom 09.11.2020 gegenüber der Beigeladenen einen Zwischenwert gerade nicht bezogen auf eine größere Raumschaft oder auf ein mehrere konkrete Grundstücke umfassendes Gebiet angeordnet, sondern allein auf das Grundstück W... Weg 22, das im Eigentum von Herrn ... steht. Der Kläger wird durch diese Anordnung daher weder unmittelbar noch mittelbar betroffen. Der Wortlaut der Ziffer 3 – und damit auch der Ziffer 4 – des Bescheids bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich auf die Immissionsorte auf dem in der Nachbarschaft des Klägers gelegenen Grundstück W... Weg 22 und dem weiteren (hier bereits aus räumlichen Gründen irrelevanten) Grundstück ...- Straße 15 in Birkenfeld. Gegenüber der Beigeladenen ist hinsichtlich des Grundstücks des Klägers weder die Einhaltung eines bestimmten Zwischenwerts angeordnet worden noch ist deshalb dem Kläger – gewissermaßen spiegelbildlich, wie etwa Herrn ... bezogen auf sein Grundstück Flst.-Nr. .../1 – die Duldung dieses Mittelwerts aufgegeben worden, sodass ein Verstoß gegen den Schutzgrundsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in jeder denkbaren Hinsicht ausscheidet. Dies folgt zwingend aus der Anwendung der rechtlichen Vorgaben zur Bestimmung eines Zwischenwerts nach Nr. 6.7 TA Lärm auf den konkreten Fall. (1) Die Bildung des Zwischenwerts stellt das Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung des Nebeneinanders von störanfälliger und störungsintensiver Nutzung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 267), das unter anderem den nicht abschließenden Maßstabskatalog der Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm berücksichtigt. Anders als bei der bereits vorstehend im Rahmen der Zulässigkeit in den Blick genommenen Frage nach dem Vorliegen einer Gemengelage ist mit Blick auf die Bewertung der Schutzwürdigkeit einzelner Nutzungen bzw. Grundstücke innerhalb der Gemengelage und damit für die Festsetzung eines konkreten Zwischenwerts ein grundstücksbezogener Ansatz – wie gerade auch vom Kläger selbst wiederholt vorgetragen – für die Bewertung maßgeblich. Anzustellen ist dabei eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls, die Gesichtspunkte der Schutzbedürftigkeit unter anderem in zeitlicher, räumlicher wie auch sonst in sachlicher Hinsicht (denkbar sind insofern etwa besonders störungsempfindliche Nutzung wie Alten- oder Pflegeheime) in den Blick zu nehmen hat. Nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm ist wesentliches Kriterium für die Höhe des Zwischenwertes und damit für die konkrete Schutzbedürftigkeit eines zum Wohnen dienenden Grundstücks, welche der miteinander unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.09.2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 17.10.2022 - 1 ZB 20.389 -, juris Rn. 15; Urt. v. 03.05.2022 - 22 B 20.2178 -, juris Rn. 59). Diese zeitliche Komponente bildet einerseits den Umstand der Absehbarkeit der Störung für die Wohnnutzung und andererseits die Absehbarkeit der Betroffenheit Dritter durch die Störung auf Seiten der Gewerbenutzung ab. Bei der Bewertung und Gewichtung der zeitlichen Priorität kann unter anderem ausschlaggebend sein, welchen rechtlichen Status die Nutzungen wann erlangt haben und ob in der Vergangenheit die Rechtsmittel gegen das Entstehen unverträglicher Nutzungen ausgeschöpft wurden (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.05.2022 - 22 B 20.2178 -, juris Rn. 54 m.w.N.). Ebenso in den Blick zu nehmen ist ferner die Belegenheit des Grundstücks im Verhältnis zu vorhandenen Emittenten; weist sie eine Lage in direkter Exposition zum Emittenten auf, sind tendenziell höhere Zwischenwerte zumutbar als in einer hiervon weiter abgesetzten und abgeschirmten und mithin „wohnruhigeren“ Lage (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.04.2022 - 8 A 1575/19 -, ZNER 2022, 334 = juris Rn. 173 ff. m.w.N.). Diese differenzierten Maßstäbe verdeutlichen, dass die Bestimmung des Zwischenwertes nicht einfach durch die Bildung des arithmetischen Mittels zweier Richtwerte benachbarter Baugebiete getroffen werden kann (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, TA Lärm, Nr. 6.7 Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, TA Lärm, Nr. 6 Rn. 66 ff). Beim Zwischenwert handelt es sich vielmehr um einen „Richtwert“ für die Bestimmung der Zumutbarkeit. Ob der emittierende Betrieb an das dem Wohnen dienende Gebiet herangerückt ist oder ob sich das zum Wohnen dienende Gebiet – umgekehrt – in Richtung auf den emittierenden Betrieb ausgeweitet hat, beurteilt sich wiederum nach tatsächlichen, von der Würdigung konkreter Begebenheiten des Einzelfalls (der einzelnen Grundstücksnutzungen) abhängender Faktoren (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 - B 4.10 -, juris Rn. 32, Beschl. v. 12.09.2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4 ff., Beschl. v. 28.09.1993 - 4 B 151.93 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 17.10.2022 - 1 ZB 20.389 -, juris Rn. 15; Urt. v. 03.05.2022 - 22 B 20.2178 -, juris Rn. 59). Die hieraus zu entnehmende strenge Differenzierung schränkt zugleich die Vergleichbarkeit einzelner Grundstücke erheblich ein. Dies gilt gerade in Gemengelagen, die durch eine längere, schrittweise Entwicklung der beiden Gebiete geprägt sind und in denen – vor allem mit Blick auf das Zeitmoment der Absehbarkeit von Immissionen – eine differenzierte Betrachtung einzelner Nutzungen nahe liegt. bb) Gemessen an diesen Maßstäben vermag die Bildung eines Zwischenwerts nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm auf dem Grundstück W... Weg 22 den Kläger als Eigentümer des Grundstücks W... Weg 26 aufgrund der bestehenden Unterschiede nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten zu verletzen. Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe für das Grundstück W… Weg 22 festgelegten Zwischenwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) im Nachtzeitraum zeitigen mit Blick auf die oben dargestellten Voraussetzungen der Bildung eines Zwischenwerts für das zwei Grundstücke weiter südlich gelegene Grundstück W... Weg 26 des Klägers keine verbindliche rechtliche Wirkung, die diesen als (dritt-)belastet erscheinen lässt. Aufgrund der Festsetzung von Zwischenwerten für ein Grundstück in einem (Wohn-) Baugebiet, das Teil einer auf wechselseitigen Rücksichtnahme angelegten Gemengelage ist, ergeben sich – jedenfalls in Fallkonstellationen wie der hiesigen – nicht notwendigerweise Implikationen für die hinzunehmenden Immissionen auf einem anderen (auch nahegelegenen) Grundstück. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass bei der Gemengelage die Schutzwürdigkeit einzelner Nutzungen miteinander in Beziehung gesetzt wird. Hieraus folgt, dass einzelne, auch im Verhältnis zueinander nahegelegene Nutzungen keineswegs mit Blick auf ihre Stellung innerhalb des Austausch- und Rücksichtnahmeverhältnisses gegenüber der benachbarten Gewerbenutzung gleich zu behandeln sein müssen und im Regelfall auch nicht in diesem Sinne zu behandeln sind. Dies zeigt sich mit Blick auf die sachliche Schutzbedürftigkeit sinnfällig am Beispiel zweier nebeneinanderliegender Grundstücke, bei dem das eine mit klassischen Wohngebäude (etwa einem Einfamilienhaus) bebaut und das andere als Krankenhaus oder Pflegeheim genutzt wird. Ebenso häufig sind Differenzierungen in zeitlicher Hinsicht je nach dem Hinzutreten der einzelnen Nutzungen denkbar. (1) Die Geltung der für den Immissionsort auf dem Grundstück W... Weg 22 festgesetzten Zwischenwerte von 60 bzw. 45 dB(A) gleichermaßen für das gesamte Gebiet des Bebauungsplans Nr. 527 der Stadt Pforzheim ist nach dem Inhalt des Bescheids vom 09.11.2020 nicht anzunehmen. Vorliegend fehlen hinreichend deutliche Anzeichen dafür, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe die Zwischenwertbildung für das Grundstück W... Weg 22 gerade in dieser Art getroffen haben könnte. Bereits der Wortlaut der streitgegenständlichen Anordnung bietet hierfür keinen Anhalt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem gesamten Ablauf des Verfahrens vielmehr eine Zwischenwertbildung aufgrund eines streng grundstücksbezogenen Anlasses, nämlich der Beschwerden des Eigentümers des Grundstücks W... Weg 22, des Herrn .... Im Gegenteil würde eine „Allgemeinverbindlicherklärung“ des für das Grundstück W... Weg 22 getroffenen Zwischenwerts für das gesamte Gebiet der ... Siedlung oder auch nur für einzelne Teile der dortigen Bebauung mit den vorgenannten rechtlichen Maßgaben für die Bildung eines Zwischenwerts – ungeachtet der Frage der Bestimmtheit – voraussichtlich erheblichen Zweifeln begegnen. Dies wird angesichts der mittlerweile ausgedehnten Bebauung rechts der Enz in der ... Siedlung und ihrer stark variierenden Entfernung zu dem Gewerbekomplex der Beigeladenen wie auch zu den benachbarten Betrieben im Gewerbegebiet links der Enz ersichtlich. (2) Auch die rechtliche Verbindlichkeit der Zwischenwerte gerade für das konkrete Grundstück W... Weg 26 des Klägers ist nicht anzunehmen. Hierfür mangelt es an der – insofern nach den vorstehenden Maßstäben maßgeblichen – Vergleichbarkeit der Schutzbedürftigkeit zwischen den beiden Grundstücken. Eine vom Kläger behauptete mögliche Betroffenheit in eigenen Rechten aufgrund der „reflexiven Wirkung“ der Festsetzung auf sein Grundstück ist nicht anzunehmen. Der Kläger spricht insofern selbst ausdrücklich von einem bloßen Reflex, der aber im Grunde genommen lediglich eine Vermutung darstellt. Dieser genügt schon nicht, um eine Betroffenheit in eigenen Rechten als möglich erscheinen zu lassen. Ferner ist schon überhaupt nicht klar, was der Kläger in rechtlicher Hinsicht an „Reflexen“ aus der Zwischenwertbildung auf einem fremden Grundstück zu dulden haben würde. Im Grunde genommen stellt der vom Kläger vorgetragene „Reflex“ lediglich eine bloße, rechtlich im Ungefähren bleibende Mutmaßung dar. Es ist angesichts der Zwischenwertfestsetzung auf dem Grundstück W... Weg 22 nicht feststellbar, welche Immissionen auf dieser Grundlage auf das Grundstück des Klägers einwirken dürfen. Die bei Einhaltung der Zwischenwerte am Immissionsort W... Weg 22 auf das klägerische Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen wären allenfalls in tatsächlicher Hinsicht bestimmbar. Hieraus folgt jedoch nichts mit Blick auf das – für die rechtliche Betroffenheit allein maßgebliche – rechtlich hinzunehmende Maß an Lärmimmissionen. Gemäß dem nach den vorstehenden Ausführungen heranzuziehenden grundstücksbezogenen Ansatz nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm für die Bestimmung der hinzunehmenden Immissionen besteht – jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation – kein auch nur ansatzweise ableitbarer – durch den angefochtenen Bescheid verbindlich festgestellter – „Immissionswert“, den der Kläger aufgrund der das Grundstück seines Nachbarn betreffenden Zwischenwertfestsetzung dulden müsste. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wäre durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht – insbesondere nicht durch den festgesetzten Zwischenwert für den Immissionsort auf dem Grundstück W... Weg 22 – gehindert, für das Grundstück des Klägers einen – gegebenenfalls abweichenden – Zwischenwert unter Anwendung der Maßstäbe der Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm zu bilden. Mit Blick auf die Vorgaben für die Bildung eines Zwischenwerts bei einer Gemengelage könnte dabei nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger bezogen auf sein Grundstück ein ungünstigerer Zwischenwert zuzumuten sein könnte. Führen festgesetzte Zwischenwerte für unterschiedliche Grundstücke zu immissionsschutzrechtlich-technischen Problemen, etwa, weil die gefundenen Zwischenwerte die physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Schallausbreitung nicht hinreichend abbilden, mag die Zwischenwertbildung unter gewissen Umständen des Einzelfalls auch diese Faktoren in die Zwischenwertbildung miteinzubeziehen haben, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. Diese Frage stellt sich allerdings von vornherein nicht, sofern – wie hier – noch überhaupt keine Mehrzahl an konfligierenden Zwischenwerten gebildet wurde. Daher lässt sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten herleiten. Die Prüfung, welche Zwischenwerte für das Grundstück des Klägers maßgeblich sind, obliegt zuvörderst der (wertenden) Entscheidung des Beklagten als zuständiger Immissionsschutzbehörde. Die Festlegung solcher Werte auf einem bisher von der zuständigen Behörde in ihre Prüfung nicht einbezogenen Grundstück ist – anders als die Überprüfung festgelegter Werte auf ihre Vereinbarkeit mit den Maßgaben des Immissionsschutzrechts – mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung der gerichtlichen Feststellung entzogen. Ungeachtet all dessen setzte eine über einen bloßen Reflex hinausgehende Vergleichbarkeit, die eine Verletzung in eigenen Rechten begründen könnte, zwingend auch voraus, dass die Behörde dies auch ansatzweise in ihrer Entscheidung zum Ausdruck bringt. Hieran fehlt es. Eine Bezugnahme auf das Grundstück des Klägers findet sich im Bescheid vom 09.11.2020 weder ausdrücklich noch konkludent; im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. (3) Das Gericht verkennt bei seiner Bewertung nicht, dass im Einzelfall eine Vergleichbarkeit auch für die rechtlich hinzunehmende Immissionsbelastung auf benachbarten Grundstücken anzunehmen sein mag. Notwendige Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass benachbarte Grundstücke ein vergleichbares Schutzbedürfnis im Verhältnis zu den Immissionen, ausgehend von der benachbarten Gewerbenutzung, aufweisen. Dies mag insbesondere dann gelten, sofern die verschiedenen Wohnnutzungen aufgrund ein und desselben Planungsvorgangs, also aufgrund eines Bebauungsplans gemeinsam, ohne wesentliche zeitliche Zäsur bebaut und diese Wohnnutzungen somit mehr oder weniger gleichzeitig als „schutzwürdiger Verbund“ von Nutzungen gegenüber der Gewerbenutzung auf den Plan getreten sind; beispielhaft sei die gleichzeitige Aufsiedelung eines Neubaugebiets mit baulichen Anlagen genannt, bei denen sowohl Bauantragstellung, Genehmigung und Verwirklichung auf verschiedenen Grundstücken ohne wesentliche zeitliche Zäsuren – parallel – erfolgen. Auch andere Gesichtspunkte, etwa eine die zeitlichen Unterschiede nivellierende besondere Schutzbedürftigkeit einer Wohnnutzung im weiteren Sinne (etwa Alten- und Pflegeheime als Wohnnutzung im Sinne des § 3 Abs. 4 BauNVO) mögen bei der Gesamtbetrachtung im Einzelfall eine Vergleichbarkeit begründen. So liegt der Fall hier indessen gerade nicht, sodass auf weitere Einzelheiten nicht eingegangen werden muss. Die Bebauung auf den beiden Grundstücken W... Weg 22 und W... Weg 26 erfolgte – auch in bauplanungsrechtlich wie immissionsschutzrechtlicher Hinsicht – zu völlig unterschiedlichen Zeitpunkten. Dieser tatsächliche Befund folgt für das Gericht bereits aus den Bauakten der Stadt Pforzheim zu den beiden Grundstücken und dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans Nr. 527 wie auch aus dem Vorbringen der Beteiligten. Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe in den Blick genommene Grundstück W... Weg 22 des derzeitigen Eigentümers ... wurde bereits Jahrzehnte vor dem Grundstück des Klägers und darüber hinaus auch noch lange Zeit vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 527 der Stadt Pforzheim bebaut, was neben den Bauakten auch aus dem Umstand ersichtlich ist, dass das Gebäude als „Bestand“ nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans Nr. 527 aufgenommen wurde. Demgegenüber ist eine bauliche Nutzung des Grundstücks des Klägers erst zur Mitte der 1980er Jahre nachweisbar, konkret im Jahr 1984 in Form der Genehmigung für die Errichtung einer Doppelgarage und im Jahr 1985 für die Errichtung eines Wohnhauses. Hierdurch ist offenkundig, dass die beiden hier in Rede stehenden Grundstücke zum einen bei ihrer Bebauung und aus ihrer Sicht mit einer völlig anderen Immissionssituation, ausgehend von den Gewerbebetrieben auf dem linken Enzufer, konfrontiert waren. Zum anderen sind die beiden Grundstücke für die auf dem linken Enzufer ansässigen Gewerbebetriebe mit Blick auf ein „Heranrücken“ als Wohnbebauung erst zu einem völlig anderen Zeitpunkt und unter völlig anderen rechtlichen Gesichtspunkten auf den Plan getreten. Auch aus diesem Grund ist eine Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit von vorn herein nicht anzunehmen. Sonstige Gesichtspunkte, die für eine wertungsmäßige Vergleichbarkeit der Nutzungen auf den Grundstücken sprechen könnten, hat weder der Kläger aufgezeigt noch wären solche sonst ersichtlich. Vielmehr ist an dieser Stelle – ersichtlich gegen eine gleichwertige Schutzbedürftigkeit des Klägers streitend – der Umstand zu berücksichtigen, dass neben der Wohnnutzung auf dem Grundstück des Klägers eine gewerbliche Nutzung in Form eines Reitsportfachgeschäfts baurechtlich unter Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB genehmigt und in der Folge für einen längeren Zeitraum genutzt wurde. Der Kläger hat mit der baulichen Nutzung für einen nicht störenden Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr.1 BauGB selbst eine gebietsfremde Nutzung im Wohngebiet verwirklicht und über längere Zeit hinweg betrieben. Hierbei kam es nach den aus den Bauakten der Stadt Pforzheim zu gewinnenden Erkenntnissen teilweise zu erheblichen Belastungen der Nachbarschaft im Bebauungsplangebiet durch – betriebsbedingt – erhöhtes Verkehrsaufkommen und Parkierungsdruck. Nach Ende der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück W... Weg 26 hat der Kläger selbst nach seinen eigenen Angaben neue Betriebsräumlichkeiten in dem links der Enz gelegenen, gemarkungsübergreifenden Gewerbegebiet im weiteren Sinne bezogen, die überdies in räumlicher Nähe zum Betriebssitz der Beigeladenen liegen. Nicht zuletzt aufgrund dieser konkreten Umstände durfte bei der Entwicklung des links der Enz gelegenen Gewerbegebiets – im Verhältnis zu gewöhnlicher Wohnnutzung in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet – jedenfalls nicht von einer erhöhten Schutzanforderung des Grundstücks des Klägers ausgegangen werden. Erst recht folgt daraus nicht, dass die Zwischenwerte des nach seinen Eigenheiten völlig abweichenden Grundstücks W... Weg 22 kurzer Hand als „im Wesentlichen vergleichbar“ zu übernehmen wären. (4) Gegen eine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten spricht ferner der Gesichtspunkt der praktischen Wirkung einer etwaigen gerichtlichen Entscheidung betreffend die Zwischenwertfestsetzung auf dem Grundstück eines benachbarten Dritten. Im Falle einer gerichtlichen (Sach-)Entscheidung, welche die Rechtmäßigkeit der Zwischenwertbildung auf dem Grundstück W... Weg 22 feststellte, wäre weder für den Kläger noch für einen sonstigen am Rechtsstreit Beteiligten klar oder gar verbindlich – im Sinne einer Rechtskrafterstreckung – festgestellt, welche konkrete Immissionsbelastung an einem – vom Regierungspräsidium Karlsruhe bisher noch nicht einmal bestimmten – Immissionsort auf dem Grundstück des Klägers einerseits zu erwarten und andererseits hinzunehmen wäre. Auf der Grundlage einer solchen Entscheidung könnten weder der Kläger noch der Beklagte bestimmen, ab welchem tatsächlich ermittelten Beurteilungspegel auf dessen Grundstück – in Ansehung der Zwischenwertbildung – die Voraussetzungen für ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten erfüllt wären. Hieran vermag auch die Formulierung des Klageantrags Ziffer 1 („soweit darin höhere Immissionswerte als für allgemeine Wohngebiete“ am Immissionsort für das Eigentum des Klägers angesetzt sind“), nichts zu ändern. Denn es folgt – wie vorstehend ausgeführt – aus der Festsetzung in Ziffer 3 – und damit auch Ziffer 4 – des Bescheids vom 09.11.2020 schon überhaupt keine Festsetzung für das Grundstück des Klägers, sodass auch die Formulierung des Klageantrags, die – bewusst vage gehalten – jedwede Überschreitung zu erfassen sucht, kein anderes Ergebnis bewirken kann. cc) Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten lässt sich im Hinblick auf die hiesige Anfechtungskonstellation auch nicht aus grundrechtlichen Schutzpflichten ableiten. In Leistungsklagekonstellationen kann der Kläger im Einzelfall eine Rechtsverletzung (dort: einen Anspruch auf Einschreiten) aus einer grundrechtlichen Schutzpflicht ableiten, der der Beklagte nicht nachkommt. So ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe abzuleiten. Sie gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfG, Urt. v. 25.02.1975 - 1 BvF 1/74 u.a. -, BVerfGE 39, 1 = juris Rn. 153; Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30 = juris Rn. 53 f.). Eine Verletzung dieser Pflicht liegt aber nur dann vor, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.1981 -, 1 BvR 612/72 -, BVerfGE 56, 54 = juris Rn. 47 f.; Beschl. v. 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08 -, NVwZ 2010, 702 = juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 05.04.2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 = juris Rn. 23). Dies muss der Kläger – erst recht – zur Begründung einer Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wie auch zur Annahme seiner Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO schlüssig darlegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 = juris Rn. 23 zur Klagebefugnis). Vorliegend wendet sich der Kläger indessen ersichtlich nicht gegen eine Maßnahme des Beklagten, die mit einer völligen Untätigkeit oder einem umfassenden Ausbleiben staatlicher Schutzmaßnahmen – wertungsmäßig – gleichzusetzen wäre. Er wendet sich vielmehr gegen die Bildung eines Zwischenwerts im Rahmen einer Gemengelage, die eine hergebrachte und in der Rechtsprechung seit längerem anerkannte differenzierende Ausgleichsregelung zwischen dem privaten Schutzanspruch des Klägers auf der einen und dem ebenfalls privaten und grundrechtlich in Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf die Ausübung einer immissionsschutzrechtlich relevanten Betriebstätigkeit darstellt. Ein völliges Zurückbleiben hinter dem staatlichen Schutzauftrag ist hierin gerade nicht zu erkennen. II. Die Klage bleibt mit dem Klageantrag Ziffer 2 bereits mangels Zulässigkeit ohne Erfolg. Die Klage ist zwar insoweit als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Indessen fehlt es an dem für eine Verpflichtungsklage erforderlichen zwingenden Zulässigkeitserfordernis eines vorhergehenden behördlichen Antrags auf Einschreiten – sei es unter Beantragung konkreter Maßnahmen oder sei es ein nicht näher konkretisierter Antrag auf allgemeines immissionsschutzbehördliches Einschreiten durch die zuständige Behörde. 1. Eine Klage, die auf die Verpflichtung einer Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung nur zulässig, wenn vor Klageerhebung ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts gestellt und abgelehnt oder gestellt und nicht verbeschieden worden ist (vgl. § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO). Das folgt neben dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, der einen „abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt“ fordert und damit eine Initiativhandlung des Klägers, eine Antragstellung, impliziert, auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der gebietet, dass sich zunächst die Verwaltung mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Einzelnen befasst (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158, 160; Urt. v. 30.08.1973 - 2 C 10.73 -, Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVWZ 2001, 101 = juris Rn. 21; vgl. auch Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. Ergänzung Februar 2022, § 42 VwGO Rn. 96; Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 37). Bei der Antragstellung gegenüber der zuständigen Behörde handelt es sich – entgegen der Ansicht des Klägers – um keine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern um eine grundsätzlich nicht nachholbare Klagevoraussetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1973 - II C 10.73 -, Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6; Urt. v. 14.12.1978 - 5 C 1.78 -, BVerwGE 57, 204;, Urt. v. 01.12.1993 - 2 B 115/93 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 110; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVWZ 2001, 101 = juris Rn. 22; Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 16. Auflage 2022, § 42 Rn. 37). Ein bundesrechtlich abweichend geregelter Fall, in dem ausnahmsweise anderes gelten könnte (vgl. hierzu exemplarisch BVerwG, Urt. v. 13.11.1974 - 8 C 104.73 -, BVerwGE 47, 176 = juris Rn. 15) ist hier ersichtlich nicht der Fall. 2. Gemessen an den vorstehend ausgeführten Maßstäben mangelt es dem Klageantrag Ziffer 2 an einer vorherigen behördlichen Antragstellung. a) Der Kläger hat, wie er selbst vorträgt, persönlich keinen Antrag bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe gestellt, ehe er am 10.12.2020 Klage mit dem Klageantrag Ziffer 2 bei Gericht erhoben hat. b) Der Antrag des Herrn ..., des Nachbarn des Klägers, vermag diesem aus mehreren Gründen nicht zur Zulässigkeit seiner Klage zu verhelfen. Der Antrag des Herrn ... wurde im Mai 2020, also noch vor dem Erlass des Bescheids vom 09.11.2020, gestellt. Diesem Antrag war das Regierungspräsidium Karlsruhe folglich / daher mit Erlass des Bescheids vom 09.11.2020 inhaltlich gefolgt und hatte Anordnungen, bezogen auf dessen Grundstück, getroffen. Hierdurch war der Antrag gewissermaßen durch Abhilfe „verbraucht“. Für eine Verpflichtungsklage auf eine weitergehende Anordnung ist er daher gerade keine taugliche Grundlage mehr, um eine vorherige Antragstellung anzunehmen. Ferner – und für sich genommen tragend – kann sich der Antrag seines Nachbarn schon allgemein nicht zugunsten des Klägers auswirken, da er nicht vom Kläger selbst stammt, sondern von einem am hiesigen Prozessrechtsverhältnis unbeteiligten Dritten gestellt wurde. Aufgrund der Einzelfallprüfung bei der Ermessensausübung wegen des Einschreitens durch die Immissionsschutzbehörden kann vorliegend auch aus normsystematischen Gründen der Antrag eines anderen – keineswegs zwingend – in ähnlichem Maße Betroffenen den persönlichen Antrag des Verpflichtungsklägers nicht ersetzen. Anderenfalls würde mit Blick auf die Antragstellung und deren Wirkungen zwischen den Beteiligten am Rechtsstreit das übergreifende und der Verwaltungsgerichtsordnung insgesamt inhärente Prinzip der Verletztenklage außer Betracht gelassen. Ohne eine – persönliche – Ablehnung (oder die hiermit gleichzusetzende Verweigerung einer Entscheidung auf eigenen Antrag hin) hat sich in der Person des Klägers keine Verletzung eigener subjektiver Rechte manifestiert. Dieser Manifestation bedarf es nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers zur Antragstellung vor Verpflichtungsklage jedoch. Eine zwar mögliche, aber noch völlig vage und lediglich abstrakt absehbare Rechtsverletzung genügt diesem Grundanliegen des Bundesgesetzgebers – auch im Rahmen der Umsetzung der Schutzpflichten des Immissionsschutzrechts – nicht. Mit Blick auf die bei behördlichen Entscheidungen im Immissionsschutzrecht regelmäßig zu treffende Ermessensausübung im Einzelfall, die gerade den individuellen Immissionsort als auch dessen Lage im Verhältnis zum Emittenten in den Blick zu nehmen hat, kann dem Antragserfordernis nicht schon dadurch Rechnung getragen werden, dass die Behörde zuvor bereits irgendeinen Antrag erhalten und geprüft hat. Ob im Ergebnis möglicherweise eine irgendwie gleichartige Immissionssituation besteht, spielt dabei keine Rolle. Denn schon der Begriff der Immission im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG setzt voraus, auf das jeweilige geschützte Subjekt und insofern auf die Immissionsbelastung genau eines konkreten Einwirkungsorts bezogen festgestellt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 22.11 -, NVwZ-RR 2013, 593, Rn. 27; Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 98. Ergänzung April 2022, § 3 BImSchG Rn. 59 m.w.N.). Eine Betrachtung „pars pro toto“ verbietet sich mithin mit Blick auf den Immissionsbegriff von vornherein, auch und gerade bei der prozessualen Würdigung von Anträgen aus der Nachbarschaft eines bestimmten Einwirkungsorts und des dortigen Schutzsubjekts. c) Auch der vom Kläger nachträglich mit Schreiben vom 09.06.2021 gestellte Antrag und die hierauf mitgeteilte Weigerung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2021, im Moment einzuschreiten, ändert an der Unzulässigkeit der Klage nichts. Der Kläger trägt insofern vor, das Regierungspräsidium habe eindeutig und letztverbindlich zu erkennen gegeben, dass es ein Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen ablehne. Dieser Argumentation vermag das Gericht nicht zu folgen. In dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 21.06.2021 wird wörtlich mitgeteilt, dass man „der Forderung auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten zumindest derzeit nicht nachkommen könne“. Ferner schließt das Schreiben mit dem Hinweis, dass die Behörde für weitergehende Rückfragen zur Verfügung stehe. Insofern ist bereits nach dem Wortlaut des Schreibens keine letztverbindliche Entscheidung zu erkennen. Ferner deutet der Gesamteindruck des Schreibens nicht in die Richtung einer Antragsablehnung im Wege eines verbindlichen Verwaltungsakts mit Regelungswirkung. Es fehlt dem Schreiben an wesentlichen, einen Bescheid üblicherweise kennzeichnenden Merkmalen wie einer Tenorierung, einschließlich einer Entäußerung der Behörde zu den Gebühren für die Entscheidung, einem Rubrum und einer Rechtsbehelfsbelehrung. Auch nach den äußeren Gesamtumständen des Schreibens durfte der Kläger die Entscheidung nicht als letztverbindlich deuten. Denn sowohl der Antrag des Klägers auf weitergehendes Einschreiten als auch das Schreiben vom 21.06.2021 ergingen zu einem Zeitpunkt, zu dem die Lärmminderungsmaßnahmen nach dem Bescheid vom 09.11.2020 zwar weitgehend, aber noch nicht umfassend umgesetzt waren. Dies war dem Kläger aufgrund der umfassenden Korrespondenz im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht auch bekannt. Somit war auch aus diesem Grund bei lebensnaher und verständiger Betrachtungsweise gerade nicht anzunehmen, dass das Regierungspräsidium eine letztverbindliche Entscheidung treffen würde, ohne die Prüfung der Wirksamkeit der bisherigen Maßnahmen abzuwarten. Schließlich hat der Kläger selbst, anders als sein Nachbar Herr ... in dessen Schreiben vom 12.05.2020, in seinem Antrag auf Einschreiten vom 09.06.2021 gerade nicht um die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids gebeten. Dies spricht zum einen bei objektiver Betrachtung des Schreibens vom 21.06.2021 dagegen, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt gehandelt haben könnte. Es spricht zum anderen auch in subjektiver Hinsicht entscheidend gegen eine berechtigte Vorstellung des – anwaltlich vertretenen – Klägers, es könnte sich bei der Reaktion auf sein Schreiben um einen Verwaltungsakt gehandelt haben. Insofern ist sein Vorbringen widersprüchlich und erscheint nachträglich verfahrenstaktisch geprägt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat. Das Gericht sieht von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2 VwGO) ab. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 07.11.2022 Der Streitwert wird endgültig auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 19.2 sowie Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013. Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren des Klägers stehen nebeneinander und sind mit Blick auf die unterschiedlichen Klagegegenstände zu addieren. Hierfür ist jeweils ein Einzelstreitwert in Höhe von 15.000,00 EUR anzusetzen. Der Kläger wendet sich gegen einzelne immissionsschutzrechtliche Verfügungen des Beklagten vom 09.11.2020 gegenüber der Beigeladenen und begehrt darüber hinaus das weitergehende immissionsschutzrechtliche Einschreiten gegen die Beigeladene. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W... 26, ... Pforzheim (Flst.-Nr. ...1/3). Das Grundstück ist Teil der ... Siedlung am äußersten westlichen Rand des Stadtgebiets des Stadtkreises Pforzheim. Die ... Siedlung ist im Flusstal der Enz am rechten Flussufer belegen und ist zwischen dem Flusslauf der Enz im Westen und Norden und dem Stadtwald der Stadt Pforzheim, Distrikt 11, Enzhalde, im Osten bzw. Süden gelegen. Unmittelbar westlich an die ... Siedlung angrenzend verläuft die Gemeindegrenze zur Gemeinde Birkenfeld und die Landkreisgrenze zum Landkreis Enzkreis. Die Nutzung des Gebiets zu Wohnbauzwecken begann in etwa um das Jahr 1935 herum. Das Gebiet war seinerzeit mit verstreuten Gebäuden bebaut und durch den Charakter einer Kleinsiedlung mit landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, Tierhaltung in kleinem Umfang und einer hierauf bezogenen Wohnnutzung geprägt. Die Bebauung entwickelte sich im Laufe der Zeit von Osten aus dem Bereich des Übergangs in den Pforzheimer Stadtwald in Richtung des rechten Enzufers im Westen des Siedlungsgebiets und verdichtete sich dabei in moderatem Umfang. Die Stadt Pforzheim erließ für die ... Siedlung auf Betreiben der dort seit einiger Zeit wohnhaften Siedler den Bebauungsplan Nr. 527 „Teilgebiet ‚Oberes Enztal‘, Ausschnitt ‚... Siedlung‘“ mit Beschluss des Gemeinderats vom 14.02.1978. In diesem Bebauungsplan sind für die Wohnbauflächen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ausschließlich allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Weitere Einschränkungen finden sich im zeichnerischen oder textlichen Teil insofern nicht. Im Bebauungsplangebiet Nr. 527 finden sich neben überwiegender Wohnbebauung auch einzelne kleinere Handwerksbetriebe in Gestalt zweier Malerbetriebe und ferner zeitweise das im Jahr 1994 baurechtlich genehmigte Reitsportfachgeschäft der Ehefrau des Klägers auf dem klägerischen Grundstück. Die Stadt Pforzheim erteilte dem Kläger für sein Grundstück am 12.06.1984 zunächst die Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelgarage und sodann am 07.10.1985 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. Die Stadt Pforzheim erteilte ferner am 10.06.1991 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Tierunterstands (Hundezwinger) auf dem Grundstück. Sie erteilte im weiteren Verlauf am 22.08.1994 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Wohnräumen im Dachgeschoss des Gebäudes in ein Reitsportfachgeschäft. Die Stadt Pforzheim ordnete das Vorhaben dabei als nicht störenden Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ein und erteilte eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 527. Die Stadt Pforzheim erteilte der Ehefrau des Klägers für das klägerische Grundstück am 10.12.1996 zudem einen Bauvorbescheid für die Änderung des Gebäudes zur Erweiterung des Reitsportfachgeschäfts und erteilte am 01.08.1997 die Baugenehmigung für dieses Vorhaben. Sie erteilte ferner am 03.03.1998 eine Änderungsbaugenehmigung mit Blick auf den Genehmigungsgegenstand vom 01.08.1997 zum nachträglichen Einbau einer Dachgaube auf der geänderten Dachfläche. Schließlich erteilte sie am 13.11.2001 eine weitere Baugenehmigung für das Grundstück des Klägers zur Änderung der Dachform der grenzständig errichteten Garage in ein Schrägdach. Bei der Beigeladenen handelt es sich um ein in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätiges Unternehmen des Schlachterei- und Fleischverarbeitungsgewerbes. Sie besitzt einen Produktionsstandort auf dem Grundstück ...-straße 42 und auf angrenzenden Grundstücken in Birkenfeld (u.a. Flst.-Nrn. .../3 und ...). Der Betriebsstandort, für den die Gemeinde Birkenfeld keinen Bebauungsplan erlassen hat, liegt in dem der ... Siedlung unmittelbar gegenüberliegenden Gebiet „... ...“ am linken Ufer der Enz zwischen dieser und der westlich verlaufenden Bundesstraße 294, welches unmittelbar westlich an die Enz angrenzt und in dem bereits seit längerer Zeit verschiedene Gewerbebetriebe angesiedelt sind. Die Beigeladene ist mit dem Betriebsstandort seit dem Jahr 1968 ansässig. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte für den Betriebsstandort zuletzt am 13.05.2022 eine immissionsschutzrechtliche (Änderungs-)Teilgenehmigung zur Errichtung eines Blockheizkraftwerks mit Absorptionskältemaschine. In dem Gebiet insgesamt lassen sich Ansiedlungen von Gewerbebetrieben jedenfalls seit Anfang der 1920er Jahre nachweisen. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... war jedenfalls seit dem Jahr 1952 ein holzverarbeitender Betrieb angesiedelt. Bereits auf Luftbildaufnahmen aus dem Jahr 1945 ist eine Bebauung des Bereichs dieses Grundstücks zu gewerblichen Zwecken erkennbar. Auf dem südlich des Betriebsstandorts der Beigeladenen gelegenen Grundstück Flst.-Nr. .../1 sind zumindest seit dem Jahr 1935 Produktionsanlagen einer Lederwarenfabrik an dem Standort, insbesondere durch Lagepläne, nachweisbar. Bereits zuvor im Zeitraum von 1920 bis 1935 befand sich auf dem Grundstück eine Celluloidfabrik. Die Betriebsabläufe der Beigeladenen sehen unter anderem vor, dass am Betriebsstandort pro Tag etwa 400 Rinder geschlachtet und sodann zusammen mit dem angelieferten Fleisch weiterer Schlachttierarten zu Fleisch- und Wursterzeugnissen verarbeitet werden. Bei dem Betriebsstandort der Beigeladenen handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die zugleich in den Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie fällt. Teil der Betriebsabläufe ist zudem die kurzzeitige Zwischenlagerung der Erzeugnisse bis zum Weitertransport an Betriebe des Groß- und Einzelhandels. Dazu werden Tiefkühlauflieger für den Transport mittels LKW für einen begrenzten Zeitraum auf dem Betriebsgelände gelagert. Hierzu ist die Kühlung der Auflieger mittels Kühlaggregaten erforderlich, die dieselgetrieben oder elektrisch mit Energie versorgt werden können. Das Betriebskonzept der Beigeladenen sieht insofern seit längerem vor, insbesondere LKW-Stellplätze auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../1 als Abstellfläche für Tiefkühlauflieger zu nutzen. Die Gemeinde Birkenfeld erteilte der Beigeladenen für die Nutzung von Teilen des Grundstücks als Abstell- und Rangierfläche für LKW mit Datum vom 29.03.2021 eine Baugenehmigung, nachdem sie beim Regierungspräsidium Karlsruhe eine fachbehördliche Stellungnahme zu der Immissionssituation aufgrund der zur Genehmigung gestellten Nutzung eingeholt hatte. Die Beigeladene brach im Zeitraum von März 2018 bis November 2019 das auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../1 im Bestand vorhandene Gebäude eines ehemals dort angesiedelten Großmarktes ab und errichtete an dieser Stelle ein Tiefkühlhochregallager. Das abgebrochene Gebäude wie auch das nunmehr errichtete Hochregallager lag bzw. liegt östlich der LKW-Abstellfläche auf dem Grundstück in Richtung Gewässerrandstreifen entlang des linken Enzufers. Im Zeitraum ab Jahresbeginn 2019 kam es verstärkt zu Beschwerden von Bewohnern der ... Siedlung über nicht zumutbare Lärmbelästigungen, insbesondere aufgrund des (vor allem nächtlichen) Betriebs von Kühlaggregaten zur Kühlung von Tiefkühlaufliegern auf der LKW-Abstellfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../1 der Beigeladenen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe führte mit eigenen Mitarbeitern am 25.08.2019 eine orientierende Lärmmessung an den maßgeblichen Immissionsorten nach TA Lärm auf dem Grundstück W... Weg 22 in der ... Siedlung durch, nachdem der Eigentümer des Grundstücks sich mehrfach über Lärm vom Betrieb der Beigeladenen beschwert hatte. Die Messungen hatten eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten im Außenbereich des Gebäudes wie auch im Gebäudeinneren sowie das Vorliegen belästigender tieffrequenter Geräusche zum Ergebnis. Mit Blick auf die Außenmessungen wurden an dem Immissionsort im 1. Obergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück W... Weg 22, abzüglich des Messabschlags von 3 dB(A), in drei Messungen Beurteilungspegel von 47,7 dB(A), von 48,1 dB(A) bzw. von 47,1 dB(A) gemessen. Das Regierungspräsidium ging als maßgeblichen Immissionsrichtwert nach TA Lärm von 45 dB(A) zur Nachtzeit aus. Es informierte die Beigeladene über das Ergebnis der Messungen. Diese teilte hierauf mit, als Maßnahme zur Emissionsreduzierung sei geplant, auf dem Teil des Betriebsgeländes zukünftig nicht mehr als 16 Tiefkühlauflieger gleichzeitig abzustellen und entsprechende Kühlaggregate zu betreiben. Ferner teilte sie mit, es sollten künftig ausschließlich strombetriebene Kühlaggregate anstelle von dieselbetriebenen Aggregaten eingesetzt werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe führte hierauf am 13.10.2019 erneut orientierende Messungen an dem bereits zuvor bemessenen Immissionsort im W... Weg 22 durch. Die Außenbeurteilungspegel wurden bei diesen Messungen (abzüglich Messabschlag) mit 45,0 dB(A), bzw. 44,9 dB(A) ermittelt. Erneut wurden Überschreitungen der maßgeblichen Richtwerte für die Geräuschbelastung in Innenräumen von 25 dB(A) bei sämtlichen Innenraummessungen festgestellt sowie bei 4 Messungen das Vorliegen belästigender tieffrequenter Geräusche. Das Regierungspräsidium Karlsruhe führte am 20.10.2019 weitere Orientierungsmessungen durch. Die Außenbeurteilungspegel wurden bei diesen Messungen (abzüglich Messabschlag) mit 44,3 dB(A), bzw. nochmals 44,3 dB(A) ermittelt. Überschreitungen der maßgeblichen Richtwerte für die Geräuschbelastung in Innenräumen von 25 dB(A) wurden bei 2 von 4 Messungen festgestellt sowie erneut das Vorliegen belästigender tieffrequenter Geräusche. Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (nachfolgend: LUBW) führte – nachdem auch orientierende Messungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe an einem weiteren Immissionsort westlich des Betriebsgeländes der Beigeladenen im November 2019 erhebliche Überschreitungen der maßgeblichen Beurteilungspegel zum Ergebnis hatten – in Zusammenarbeit mit dem Regierungspräsidium eine Messung nach dem Verfahren der Anlage zur TA Lärm durch. An dem Immissionsort W... Weg 22 ergab sich unter Hinzurechnung eines Zuschlags für tonhaltige Geräusche von 3 dB(A) bei gleichzeitigem Abzug des Messabschlags von 3 dB(A) ein Beurteilungspegel von 47 dB(A). Zum Zeitpunkt der Messung befanden sich insgesamt 11 Tiefkühlauflieger auf dem maßgeblichen Teil des Betriebsgeländes. der Beigeladenen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hörte die Beigeladene mit Schreiben vom 26.03.2020 zu der beabsichtigten Anordnung eines Lärmminderungsplans mit dem Ziel, die Lärmimmissionen durch den Betrieb der Tiefkühlauflieger auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../1 zu reduzieren, an. Die Beigeladene stellte sich demgegenüber mit Schreiben vom 24.04.2020 auf den Standpunkt, der Betrieb der Tiefkühlauflieger sei nicht ursächlich für die Richtwertüberschreitung, was eigene Messungen im Zeitraum vom 05. und 06.04.2020 am Immissionsort ...-Straße 15, westlich des Betriebsgeländes ergeben hätten. Der Eigentümer des Grundstücks W... Weg 22, das zwei Grundstücke nördlich des Flurstücks des Klägers liegt, stellte am 12.05.2020 einen Antrag beim Regierungspräsidium Karlsruhe auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen aufgrund der bekannten Lärmimmissionsthematik und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Das Ingenieurbüro K1, welches nach § 29b BImSchG bekannt gegeben wurde, führte für die Beigeladene in der Nacht vom 17. auf den 18.05.2020 eine weitere Lärmmessung an dem Immissionsort ...-Straße 15 durch. Die Beigeladene teilte mit Blick auf die Ergebnisse diese Messungen am 10.06.2020 mit, es ergebe sich hieraus, dass die Immissionsrichtwerte überschreitende Beurteilungspegel weder den Tiefkühlaufliegern und ihrem Betrieb noch sonstigen stationären Anlagen auf ihrem Betriebsgelände zugeordnet werden könnten. Auf Betreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe übermittelte die Beigeladene zusammen mit dem Schreiben vom 10.06.2020 einen Vorentwurf eines Lärmminderungsplans für den Betriebsstandort. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hörte die Beigeladene mit Schreiben vom 13.08.2020 zu der beabsichtigten Anordnung eines Lärmminderungsplans mit Abnahmemessungen in der Fassung vom 11.08.2020 an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beigeladene teilte hierauf mit, sie sei derzeit bereits mit der Umsetzung der Maßnahmen aus dem Entwurf vom 11.08.2020 befasst. Das Regierungspräsidium passte den Lärmminderungsplan nochmals mit Datum vom 04.11.2020 an und ordnete mit Bescheid vom 09.11.2020 dessen Umsetzung gegenüber der Beigeladenen an. Dabei ordnete es die Umsetzung der Maßnahmen des dem Bescheid als Anlage beigefügten Lärmminderungsplans innerhalb der dort genannten Fristen an (Ziffer 1). Ferner ordnete es eine Abnahmemessung an den beiden maßgeblichen Immissionsorten ...-Straße 15 in Birkenfeld und W... Weg 22 in der ... Siedlung durch ein bislang noch nicht mit Messungen für die Beigeladene befasstes Ingenieurbüro an (Ziffer 2). Weiter stellte es fest, dass vorliegend von einer immissionsschutzrechtlichen Gemengelage auszugehen sei und die von dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen nach Durchführung sämtlicher Maßnahmen aus dem Lärmminderungsplan keine höheren Beurteilungspegel als 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) während der Nachtstunden auf die beiden Immissionsorte einwirken dürften. Voraussetzung hierfür sei die Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik (Ziffer 3). Ferner ordnete es an, dass der Lärmminderungsplan unverzüglich fortzuschreiben sei, sofern die Messungen Überschreitungen der Richtwerte nach der Ziffer 3 und eine Überschreitung der Richtwerte für Lärmimmissionen im Gebäudeinneren ergeben oder eine tieffrequente Lärmbelästigung nach Nr. 7.3 der TA Lärm wie auch eine Überschreitung der Richtwerte für Geräuschspitzen nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm zu verzeichnen sein sollten (Ziffer 4). Ferner ordnete es die Durchführung einer Zwischenmessung bis zum 31.03.2021 durch ein nach § 29b BImSchG bekannt zu gebendes und noch nicht mit Messungen am Betriebsstandort befasstes Ingenieurbüro an (Ziffer 5). Schließlich ordnete es die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 des Bescheids an (Ziffer 6). Zur Begründung verwies es in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf die bereits vorstehend beschriebenen Abläufe und insbesondere die Ergebnisse der von ihm, der LUBW oder der Beigeladenen durchgeführten Messungen. Bei den festgestellten Richtwertüberschreitungen und tieffrequenten Belästigungen handele es sich um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG. Es seien daher allgemein Anordnungen gegenüber der Beigeladenen als Betreiberin einer genehmigungspflichtigen Anlage nach § 17 Abs. 1 BImSchG zu prüfen gewesen. Die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Lärmminderungsplan sei daher im Ergebnis im Rahmen der Ermessensausübung anzuordnen gewesen und auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen. Ermächtigungsgrundlage für die konkreten Maßnahmen in Ziffer 1 des Bescheids hinsichtlich des für sich genommen immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen LKW-Abstellplatzes sei § 24 Satz 1 BImSchG. Bei den Kühlaufliegern handele es sich um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG. Auch insoweit sei die Erfüllung der Pflichten aus dem Lärmminderungsplan verhältnismäßig. Die Verfügung in Ziffer 2 mit der Anordnung der Abnahmemessung finde ihre Grundlage in § 26 BImSchG. Die Voraussetzungen hierfür lägen ebenso wie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme vor. Auch die Kostentragung durch die Beigeladene sei nach § 30 BImSchG gerechtfertigt. Gleiches gelte für die in Ziffer 5 des Bescheids angeordnete Zwischenmessung. Mit Blick auf die Verfügung in Ziffer 3 seien die Immissionsrichtwerte aufgrund der anzunehmenden Gemengelage an dem Standort auf 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts anzuheben gewesen. Die Gemengelage folge sowohl aus dem zeitlichen Umstand der bereits vor Aufsiedelung der ... Siedlung vorhandenen gewerblichen Nutzung jenseits der Enz auf der Gemarkung Birkenfeld als auch aus der engen räumlichen Beziehung der Wohn- und Gewerbegebiete zueinander. Sollten sich die bisherigen Maßnahmen als unzureichend erweisen, müssten – wie in Ziffer 4 der Verfügung beschrieben – in der Folge weitere Maßnahmen ergriffen werden. Diese seien sodann ebenfalls in Form von Anordnungen nach § 17 Abs. 1 oder § 24 Satz 1 BImSchG zu erlassen. Die Beigeladene erhob gegen die Verfügungen im Bescheid vom 09.11.2020 keine Rechtsbehelfe. Der Kläger hat am 10.12.2020 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, sein Antrag in Ziffer 2 des Klageschriftsatzes sei zulässig. Jedenfalls habe er zwischenzeitlich persönlich, am 09.06.2021, einen behördlichen Antrag auf weitergehendes Einschreiten gestellt, über den am 21.06.2021 abschließend entschieden worden sei, sodass die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zulässig sei. Ein Verweis auf ein weitergehendes vorheriges Antragserfordernis sei mithin bloße Förmelei. Die Rücksichtslosigkeit des Betriebs der Beigeladenen ergebe sich insbesondere aus den Betriebsabläufen, die dazu führten, dass speditionsfertige Fleisch- und Wurstwaren in Tiefkühlaufliegern anstelle in Lagerräumen zwischengelagert würden. Diese Betriebsweise, die topographische Situation der ... Siedlung zwischen dem Betrieb der Beigeladenen und dem Enztalhang sowie die Nähe zu dem Betriebsgelände seien mitursächlich für die erheblichen Lärmimmissionen. Lärmmessungen durch den Beklagten und die LUBW hätten durchweg Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet und sogar teilweise Überschreitungen der Richtwerte für Mischgebiete ergeben. Während der Messungen durch die LUBW sei ferner noch eine Schallabschirmung durch die Halle des ehemaligen Großmarktes auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../1 zu berücksichtigen gewesen, die zwischenzeitlich aufgrund des Abbruchs des Gebäudes entfallen sei. Die schalltechnische Untersuchung im Auftrag der Beigeladenen, die demgegenüber zu unkritischen Messwerten gelangt sei, sei aufgrund einer Messung ohne Volllastbetrieb, einer insgesamt unzureichenden Messanordnung und -auswertung nicht beachtlich. Auch der Beklagte habe seinerzeit den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) als maßgeblich bezeichnet. Der Beklagte habe in der Verfügung vom 09.11.2020 fälschlicherweise Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts angenommen und insofern den Schutzanspruch der Bewohner der ... Siedlung verkannt, da dieser einem allgemeinen Wohngebiet entspreche und lediglich nächtliche Schalleistungspegel von 40 dB(A) hinzunehmen seien. Eine Gemengelage, wie vom Beklagten angenommen, liege indessen nicht vor. Die Voraussetzungen nach Nr. 6.7 TA Lärm seien gerade nicht erfüllt. Der Fleischereibetrieb der Beigeladenen habe sich erst längere Zeit nach der Besiedelung des Wohngebiets im ... angesiedelt. Die Wohnbesiedelung reiche zurück bis in die 30er Jahre des 20. Jahrhunderts. Zu diesem Zeitpunkt sei noch keine gewerbliche Nutzung zu verzeichnen gewesen. Insbesondere der Betrieb der Beigeladenen mit „Rund-um-die Uhr-Betrieb“ sei erst deutlich später hinzugetreten. Der Betrieb sei erst im Jahr 1970 neu angesiedelt worden. Hinzu komme, dass die Beigeladene das nunmehr streitgegenständliche Grundstück Flst.-Nr. .../1 erst seit kurzem, also seit wenigen Jahren, in dieser geplanten Intensität nutze, wohingegen es zuvor weniger intensiv gewerblich genutzt worden sei. Die Priorität in zeitlicher Hinsicht sei entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Falle einer Gemengelage allein bezogen auf die jeweiligen widerstreitenden Nutzungen, nicht auf das Gebiet an sich. Der Betrieb der Beigeladenen sei indessen deutlich später als die erste Wohnbebauung im Plangebiet entstanden. Den Immissionskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen, der bei Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 527 durch die Stadt Pforzheim bereits umfassend bekannt gewesen sei, habe diese durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets abschließend und umfassend bauleitplanerisch bewältigt. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit den hierfür geltenden Immissionsrichtwerten sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen gewesen, dass man die Lärmimmissionen des angrenzenden faktischen Gewerbegebiets in den Blick genommen habe. Durch die Annahme einer Gemengelage sei nunmehr eine nochmalige – unzulässige – „Herabstufung“ gleichsam zu einem Mischgebiet verbunden. Die Begründung zum Bebauungsplan habe ausführlich dargelegt, dass nach der beabsichtigten Nutzung faktisch ein reines Wohngebiet anzunehmen sei, man aber angesichts der vorhandenen gewerblichen Nutzung nur eine Festsetzung als allgemeines Wohngebiet wähle. Die Beigeladene habe sich mit ihrer immissionsintensiven Nutzung im Nachhinein gleichsam in die Gebietskulisse „hineingedrängt“. Eine nochmalige Lösung des Immissionskonflikts nach der erstmaligen Lösung durch den Bebauungsplan Nr. 527 durch die nunmehrige „Herabstufung“ zum Mischgebiet verbiete sich. Ein solcher Konflikt könne nicht mehrfach gelöst werden. Die Berücksichtigung des faktischen Gewerbegebiets auf Birkenfelder Gemarkung auf der einen Seite müsse auf der anderen Seite dazu führen, dass man die ... Siedlung als faktisches reines Wohngebiet anzusehen habe, sodass die Mittelwertbildung nicht zwischen einem allgemeinen Wohngebiet und einem Gewerbegebiet, sondern zwischen einem reinen Wohngebiet und einem Gewerbegebiet zu erfolgen habe. Die Erhöhung der Immissionsrichtwerte sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, da der Beklagte diese damit begründe, sie sei erforderlich, um den Interessen des Betriebs der Beigeladenen Rechnung zu tragen. Hierin sei eine einseitige Bevorteilung der Beigeladenen gegenüber dem Kläger zu erkennen. Die Argumentation, dem faktischen Gewerbegebiet müsse aufgrund seiner Ausdehnung und der intensiven Nutzung ein Vorrang gegenüber der kleinräumigen Wohnnutzung im Wohngebiet des Klägers eingeräumt werden, sei völlig verfehlt. Es sei als Maßnahme zur Erreichung des Standes der Technik jedenfalls zu fordern, die LKW-Rangier- und Stellflächen – zumal im räumlichen Verbund mit einem benachbarten Wohngebiet – einzuhausen oder organisatorisch durch eine „just-in-time-Produktion“ das Lagern von Produkten in LKW zu vermeiden. Die Anforderung an die Bewohner der ... Siedlung, selbst passive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen, sei mit Blick auf die Messmethoden der TA Lärm systemwidrig. Die – nach der Verfügung der Beklagten vom 09.11.2020 für die Annahme einer Gemengelage maßgebliche – Einhaltung des Stands der Technik sei bereits deshalb nicht gewahrt, weil das tagelange Lagern verderblicher Lebensmittel in Tiefkühlaufliegern technisch mangelhaft sei. Ebenso sei die Verwendung von Kühlaggregaten älteren Baujahrs nicht mit dem Stand der Technik vereinbar. Das Ermessen des Beklagten zum Einschreiten sei auf null reduziert gewesen. Zum einen handele es sich bei dem LKW-Abstellplatz um einen – insofern auch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Teil der insgesamt genehmigungsbedürftigen Anlage. Auch in baurechtlicher Hinsicht habe es dem Stellplatz ursprünglich an der erforderlichen bauordnungsrechtlichen Zulassung gemangelt. Auch nach Erteilung der Baugenehmigung vom 29.03.2020 ändere sich hieran im Ergebnis nichts, da er hiergegen Widerspruch erhoben habe. Die Verfügung sei insofern widersprüchlich als lediglich 15 Stellplätze für Tiefkühlauflieger zugelassen seien, da in den beigefügten Lageplänen insgesamt 20 Stellplätze eingezeichnet seien. Die Stellplatznutzung der im Lageplan eingezeichneten Stellplätze Nr. 3 und 13 bis 15 sei besonders immissionsträchtig und daher zu untersagen. Es seien weitere Kontrollen während der Nachtzeit ab 02:00 Uhr durchzuführen, da anderenfalls der besonders erhebliche Rangier- und Abfahrtsverkehr in den frühen Morgenstunden nicht kontrolliert werden könne. Ohne ein nächtliches Fahrverbot (22:00 bis 06:00 Uhr) auf der Fahrstraße östlich des Hochregallagergebäudes seien die Immissionsrichtwerte wie bisher nicht zuverlässig einzuhalten. Die Messung des Ingenieurbüros für die Beigeladene vom 18.04.2021 sei vom Messansatz her fehlerhaft, da im Zeitraum nach 02:00 Uhr, also im Zeitraum der erfahrungsgemäß intensivsten Betriebstätigkeit auf dem LKW-Stellplatz und damit Immissionstechnisch am relevantesten Zeit während der zweiten Nachthälfte, keine Messungen erfolgt seien. Die fortgesetzten Verstöße der Beigeladenen gegen die Maßnahmen, Vorgaben und Anordnungen aus dem Bescheid vom 09.11.2020 implizierten deren völlige Ungeeignetheit. Auch zwischenzeitlich durch ihn, den Kläger, durchgeführte wiederholte Messungen der auf seine Wohnräume einwirkenden Schalleistungspegel, die durchgehend Überschreitungen der Immissionsrichtwerte belegten, sprächen hierfür. Abweichende Ergebnisse bei der Zwischenmessung durch die Beigeladene seien dem Umstand geschuldet, dass die Betriebsvorgänge zum Messzeitpunkt auf die stattfindende Messung abgestimmt worden seien. Der Kläger beantragt, 1. Ziffer 3 und Ziffer 4 des Bescheids des Beklagten vom 09.11.2020 aufzuheben, soweit darin höhere Immissionsrichtwerte als für allgemeine Wohngebiete am Immissionsort für das Eigentum des Klägers angesetzt werden, 2. den Beklagten zu verpflichten, gegen die Immissionen der Beigeladenen weitergehend einzuschreiten, damit am Immissionsort auf dem Grundstück des Klägers Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm für ein allgemeines Wohngebiet tags und nachts eingehalten werden, insbesondere zum Lärmminderungsplan vom 11.08.2020, aktualisiert am 04.11.2020, der der Anordnung vom 09.11.2020 zugrunde liegt, a) zu Ziffer 1.1.1 die angeblich merkliche Verminderung der Rangierfahrten mit verdeckten Überwachungsmessungen regelmäßig, mindestens aber dreimal im Jahr zu überprüfen; b) zu Ziffer 1.1.6 den Austausch der älteren lautstarken Kühlaggregate gegen neuere geräuschärmere Aggregate anzuordnen; c) zu Ziffer 1.1.7 und 1.1.9 Tankvorgänge im Zeitraum von 22:00 bis 06:00 Uhr ganz zu untersagen; d) zu Ziffer 1.1.8 die bauartbedingte oder zulässige Höchstgeschwindigkeit der Rangierfahrzeuge auf 20 km/h zu beschränken; e) gemäß Ziffer 1.1.10 die vorgeschriebenen Kontrollen auf die Zeit zwischen 02:00 und 06:00 Uhr auszudehnen; f) die in Ziffer 1.1 vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen insgesamt regelmäßig, mindestens dreimal im Jahr, verdeckt zu überwachen und den Nachweis schriftlicher Betriebsanweisungen mit Unterschrift aller Mitarbeiter sowie einem Nachweis der Ahndung von Verstößen (z.B. Abmahnung und fristlose Kündigung) anzufordern; g) zu Ziffer 1.2.4 die Elektroanschlüsse auf 15 Plätze zu reduzieren; h) zu Ziffer 1.2.5 das „Vorkühlen“ leerer Kühlauflieger zu untersagen, hilfsweise, soweit wie möglich zu reduzieren, dass eine solche Kühlung allenfalls vor dem eigentlichen Einsatz erfolgt, wobei die erforderliche Zeitdauer sachverständig festzustellen ist; i) die Durchführung der temperaturgeführten Innenraumregelung gemäß Ziffer 1.2.6 nachweisen zu lassen; j) zu Ziffer 2.1 und 2.1a bei der Nachmessung der Lärmquellen, der Abnahmemessung und der Zwischenmessung dem Kläger die Möglichkeit zu geben. einen Vertreter an dem Messtermin teilnehmen zu lassen; k) zu Ziffer 2.8 für den Bereich der Fahrstraße an das Gebäudes C an der Enz ein nächtliches Fahrverbot von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr anzuordnen, das durch eine Schranke durchgesetzt werden muss; l) zu Ziffer 2.9 klarzustellen, was mit „Umsetzung Bau D“ gemeint ist; m) zu Ziffer 2.10 die Lärmschutzwand für die Umfahrt Bau C so zu gestalten, dass die Behauptung, „die Lärmschutzwand verschließe das Durchdringen von Lärm zwischen den Gebäuden ohne den LKW-Verkehr zu behindern“, tatsächlich verwirklicht werden kann; n) zu Ziffer 2.11 den Erdwall fachlich, insbesondere durch ein Sachverständigengutachten, auf seine Wirksamkeit zu Lärmschutzzwecken zu überprüfen und im Falle des misslungenen Nachweises andere Anordnungen zu prüfen und zu erlassen; o) die Nutzung der vier Abstellplätze, im Plan zum Lärmminderungsplan mit den Ziffern 3, 13, 14 und 15 bezeichnet, direkt an der Enz zu untersagen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt hierzu im Wesentlichen vor, der Antrag zu Ziffer 2 der Klageschrift dürfte bereits unzulässig sein. Der Kläger begehre den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts. Eine versagende Entscheidung sei ihm gegenüber allerdings nicht ergangen. Er habe den (ebenso) für eine Untätigkeitsklage notwendigen Vornahmeantrag bei der zuständigen Behörde indessen vor Erhebung der Klage nicht persönlich gestellt. Ein Antrag auf behördliches Einschreiten sei allein von Herrn ..., dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks W... Weg 22, gestellt, was der Kläger selbst in dieser Form gerichtsaktenkundig gemacht habe. Auch eine Umdeutung der Klage in eine Versagungsgegenklage scheide mangels vorgerichtlichen Antrags aus. Die Klageanträge seien jedenfalls unbegründet. Die Rechtsgrundlage der Feststellung der Immissionsrichtwerte sei in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm zu erkennen. Es liege eine Gemengelage vor. Damit ein gewerblich genutztes Gebiet prägend auf die umliegende Wohnbebauung wirken könne, müssten die Gebiete nicht unmittelbar aneinander angrenzen. Das faktische Gewerbegebiet auf Birkenfelder Gemarkung präge die ... Siedlung mit Blick auf Geräuschimmissionen. Die zwischen den Gebieten verlaufende Enz stelle insofern keine Zäsurwirkung her. Es komme für die Beurteilung des Vorliegens einer Gemengelage nicht darauf an, wann der Betrieb der Beigeladenen angesiedelt worden sei, sondern auf die zeitliche Abfolge des Nebeneinanders von Gewerbe und Wohnen insgesamt. Die Zwischenwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts seien ermessensfehlerfrei festgestellt worden. Sie überschritten die Immissionsrichtwerte eines Misch-, Kern- bzw. Dorfgebiets nicht. Dass es sich hierbei zugleich um das arithmetische Mittel zwischen den Richtwerten von allgemeinem Wohngebiet und Gewerbegebiet handele, sei angesichts der getroffenen Abwägungen irrelevant. Die Interessen der Bewohner des Wohngebiets seien berücksichtigt worden. Zu berücksichtigen sei insofern, dass die Konstellation eines ausgeprägten und großen Gewerbegebiets mit einem benachbarten kleineren Wohngebiet die Zumutbarkeitsschwelle im Wohngebiet tendenziell erhöhe. Ferner sei die zu lösende Konfliktsituation und damit die Gemengelage erst durch späteres Hinzutreten der Wohnnutzung zu der bereits vorhandenen gewerblichen Nutzung entstanden. Auch die Möglichkeit und Zumutbarkeit von Selbstschutzmaßnahmen durch die Bewohner der ... Siedlung sei bei der Frage der Mittelwertbildung in den Blick genommen worden. Daher sei in diesem Fall bei umfassender Bewertung der Gesamtumstände durch die Mittelwertbildung auf dem Niveau eines Mischgebiets den Schutzansprüchen der Wohnnutzung hinreichend Rechnung getragen worden. Sachfremde Erwägungen seien, anders als vom Kläger unterstellt, nicht ermessensleitend gewesen. Schließlich sei angesichts der von der Beigeladenen umgesetzten behördlichen Anordnungen zum Lärmminderungsplan mittlerweile auch sichergestellt, dass die Beigeladene die Anforderungen des Stands der Technik mit Blick auf die Lärmvermeidung erfülle. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 geltend gemachten weitergehenden Maßnahmen. Ein entsprechendes Petitum habe – mangels Antrags – vorab schon nicht einmal behördlich geprüft werden können. Auch ein Anspruch auf Erlass von Amts wegen bestehe nicht. Nach Umsetzung der Maßnahmen aus dem Bescheid vom 09.11.2020 sei schon keine schädliche Umwelteinwirkung mit Blick auf das Grundstück des Klägers mehr erkennbar, nachdem die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Dies sei an allen Immissionsorten sowie zur Tag- und Nachtzeit gleichermaßen mittlerweile der Fall. Die Beigeladene habe ferner ein Lärmkataster des Ingenieurbüros K1 vom 10.12.2020 vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass im Falle der Umsetzung sämtlicher Maßnahmen aus dem Lärmminderungsplan vom 04.11.2020 eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts an den beiden in den Blick genommenen Immissionsorten in der ...-Straße 15 und im W... Weg 22 eingehalten werden könnten. Die im Bescheid vom 09.11.2020 angeordnete Zwischenmessung sei in der Nacht vom 18.04.2021 auf den 19.04.2021 durch das Ingenieurbüro K2 durchgeführt worden. Hierbei hätte der Eigentümer des Grundstücks W... Weg 22 die Messung an dem dortigen Immissionsort verweigert, sodass die Messung an einem geeigneten Ersatzmessort in unmittelbarere Nähe zum Immissionsort durchgeführt worden sei. Diese Messung habe im Volllastbetrieb der Kühlaggregate und unter Berücksichtigung des Messabschlags von 3 dB(A) einen Beurteilungspegel von 43 dB(A) in der Nähe des Immissionsorts W... Weg 22 ergeben. Der Grundgeräuschpegel (ohne Betrieb der Kühlauflieger) habe einen um etwa 1 dB(A) niedrigeren Beurteilungspegel ergeben. Parallel zu der Zwischenmessung durch das Ingenieurbüro habe ein Mitarbeiter des Regierungspräsidiums zur weitergehenden Ergebniskontrolle mehrere orientierende Messungen durchgeführt. Ohne Betrieb der Kühlaggregate der insgesamt 15 Kühlauflieger sei in der Nähe zum Immissionsort W... Weg 22 ein Beurteilungspegel von 38,1 dB(A) festzustellen gewesen. Bei Betrieb der insgesamt 15 Aggregate sei ein mit 39,1 dB(A) geringfügig erhöhter Beurteilungspegel festgestellt worden. Ferner habe der Mitarbeiter des Regierungspräsidiums auch auf der Terrasse des Grundstücks des Klägers, W... Weg 26, eine orientierende Messung durchgeführt. Diese habe, abzüglich des Messabschlags, einen Beurteilungspegel von 42,2 dB(A) zum Ergebnis gehabt. Die vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Messdiagramme zu vorgeblichen Messungen auf seinem Grundstück seien weder mit Blick auf den Messaufbau noch auf das verwendete Messgerät zu verifizieren und seien damit nicht geeignet, die vorgenommenen behördlich veranlassten bzw. durchgeführten Messungen in Zweifel zu ziehen. Soweit nach Abschluss der Maßnahmen aus dem Lärmminderungsplan erhebliche nächtliche Überschreitungen mit Blick auf die zulässige Anzahl der LKW-Stellplätze zu verzeichnen gewesen seien, sei die Ebene des Vollzugs der Anordnung betroffen. Insofern habe das Regierungspräsidium Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, aus den historischen Entwicklungen, einschließlich der umfangreich zur Verfügung stehenden Luftbildmaterialien des gewerblich genutzten Gebiets auf der einen und der ... Siedlung auf der anderen Seite sei die zeitliche Priorität der Gewerbenutzung am linken Enzufer gelegenen Gewerbeansiedelungen offenkundig. Eine geschlossene Bebauung in der ... Siedlung war bis zum Jahr 1975 noch nicht verwirklicht, was aus einzelnen Luftbildern hervorgehe. Die Festsetzung der Gebietsart im Bebauungsplan Nr. 527 als allgemeines Wohngebiet sei auch nicht allein aufgrund des Verhältnisses zu dem angrenzenden Gewerbegebiet getroffen worden, sondern die Stadt Pforzheim habe insofern ebenso umfangreiche Gründe des innergebietlichen Störpotenzials wegen der Klein- und Nutztierhaltung im Plangebiet in der Planbegründung angeführt. Die Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm werde durch die Festsetzung jedenfalls nicht maßgeblich beeinflusst. Es sei eine Gemengelage anzunehmen, die eine Mittelwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm erfordere. Bei dem gewerblich genutzten „Industrieviertel“ auf der linken Birkenfelder Enzseite handele es sich streng genommen nicht einmal nur um ein faktisches Gewerbegebiet, sondern jedenfalls mittlerweile um ein faktisches Industriegebiet. Dies folge aus der Immissionsneigung wie auch der Größe der dort angesiedelten Betriebe. Es seien daher bei der Mittelwertbildung den Immissionsrichtwerten des allgemeinen Wohngebiets diejenigen eines Industriegebiets, also 70 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum, gegenüberzustellen und auf dieser Grundlage ein Mittelwert zu bilden. Bei der Bildung eines Mittelwerts seien entgegen den Ausführungen des Klägers gerade nicht relevant, ob es bei ihr, der Beigeladenen, nachträglich zu einer Betriebsintensivierung gekommen sei, da die benachbarte Wohnbebauung allein aufgrund des bereits vorhandenen Gewerbebetriebsbestands im benachbarten Gebiet mit der Immissionsneigung jedenfalls auf dem Niveau eines Gewerbegebiets habe rechnen müssen. Diese Betrachtung allein sei bei der Frage einer Gemengelage und der hieraus folgenden Mittelwertbildung maßgeblich. Auch der Klageantrag zu Ziffer 2 sei nicht begründet. Schutzpflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG seien nicht verletzt, da die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Nachträgliche Anordnungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG seien mit dem Bescheid vom 09.11.2020 und dem hierin enthaltenen Lärmminderungsplan getroffen worden und hätten sich angesichts der Zwischenmessung vom 18.04.2020 als insgesamt wirksam erwiesen. Eine weitergehende Verpflichtung zu Maßnahmen sei jedenfalls deshalb derzeit unverhältnismäßig, weil die bisher umgesetzten Maßnahmen den Lärmminderungsplan noch nicht vollständig umgesetzt hätten, sodass die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Weg einer Abnahmemessung zunächst überprüft werden müsste, bevor noch weitergehendere Maßnahmen angeordnet würden. Ein Verzicht auf die Zwischenlagerung von Ware in den Kühlaufliegern sei nicht als Abweichen vom Stand der Technik anzusehen. Mittlerweile werde dem Lärmminderungsplan und damit dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprochen. Veraltete Anlagen seien ausgetauscht oder stillgelegt worden. Es seien ferner bauliche Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden, insbesondere in östlicher Richtung zur Enz hin, ergriffen worden. Diese seien ausweislich der behördlich angeordneten und durchgeführten Nachmessungen auch hinreichend wirksam. Die bisherigen Messergebnisse am Immissionsort im W... Weg 22 und in dessen Umgebung würden ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros K2 vom 04.08.2022 und der zugrundeliegenden Messungen am 13.07.2022 maßgeblich durch Fremdgeräusche, ausgehend von der Bundesstraße 294 sowie – insbesondere – das Rauschen der an den Grundstücken unmittelbar vorbeifließenden Enz, geprägt. Demgegenüber habe auch eine Abnahmemessung der auf dem Betriebsgrundstück befindlichen „Kältezentrale 2“ am 27.04.2022 keine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) an dem Immissionsort W... Weg 22 ergeben. Dort sei ein Beurteilungspegel von genau 45 dB(A) festgestellt worden. Ein Messabschlag von 3 dB(A) wurde – anders als nach Nr. 6.9 TA Lärm bei Überwachungsmessungen vorgesehen – nicht in Ansatz gebracht. Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu den Lärmimmissionen des Betriebs der Beigeladenen sowie der Bebauungsplan Nr. 527 nebst Begründung der Stadt Pforzheim vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.