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Urteil

1 S 1640/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine erledigte Allgemeinverfügung ist bei Wiederholungsgefahr statthaft. • Eine Allgemeinverfügung, die vorsorglich auch friedliche Versammlungen völlig verbietet, bedarf zur Rechtfertigung des polizeilichen Notstands; die Behörde trägt hierfür Darlegungs- und Beweislast. • Fehlende polizeiliche Lageeinschätzung kann dazu führen, dass ein räumlich und zeitlich weitreichendes Versammlungsverbot rechtswidrig ist.
Entscheidungsgründe
Allgemeinverfügung gegen Versammlungen bei Castortransport: polizeilicher Notstand erforderlich • Die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine erledigte Allgemeinverfügung ist bei Wiederholungsgefahr statthaft. • Eine Allgemeinverfügung, die vorsorglich auch friedliche Versammlungen völlig verbietet, bedarf zur Rechtfertigung des polizeilichen Notstands; die Behörde trägt hierfür Darlegungs- und Beweislast. • Fehlende polizeiliche Lageeinschätzung kann dazu führen, dass ein räumlich und zeitlich weitreichendes Versammlungsverbot rechtswidrig ist. Der Kläger focht eine Allgemeinverfügung der Beklagten vom 08.02.2011 an, mit der Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sowie Sitz- und sonstige Blockaden in einem 50 m breiten Korridor entlang der Castor-Transportstrecke für 15.–16.02.2011 untersagt wurden. Die Verfügung wurde öffentlich bekanntgemacht; die Begründung konnte beim Ordnungsamt eingesehen werden. Die Behörde stützte die Verfügung auf frühere Störfälle bei Castortransporten und auf Aufrufe im Internet zu Blockadeaktionen. Der Kläger erhob Widerspruch und später Fortsetzungsfeststellungsklage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren legte die Beklagte keine polizeiliche Lageeinschätzung oder Angaben zur verfügbaren und benötigten Polizeistärke vor. • Zulässigkeit: Die Klage ist als nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs.1 Satz4 VwGO statthaft; ein berechtigtes Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr liegt vor. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung entsprach den Vorschriften des LVwVfG; Inhalt und Adressatenbestimmung waren hinreichend bestimmt (§§ 35, 37 LVwVfG). • Gefahrenprognose (§ 15 Abs.1 VersammlG): Die Behörde konnte auf frühere Zwischenfälle und Internetaufrufe abstellen, sodass grundsätzlich eine ernsthafte Gefahr von Blockaden und Eingriffen in den Bahnverkehr angenommen werden konnte; Blockaden sind nicht von Art.8 GG gedeckt. • Polizeilicher Notstand erforderlich: Ein vollständiges Verbot auch friedlicher Versammlungen ist nur bei Vorliegen eines polizeilichen Notstands zulässig; die Behörde muss darlegen und beweisen, dass andere Mittel nicht ausreichten und dass eigene bzw. unterstützende Polizeikräfte nicht zur Verfügung standen. • Beweislast und Aktenlage: Mangels konkreter Darlegungen der Beklagten zur Zahl der verfügbaren bzw. erforderlichen Polizeikräfte und ohne Vorliegen einer dokumentierten polizeilichen Lageeinschätzung war nicht feststellbar, dass ein polizeilicher Notstand vorlag. • Rechtsfolge: Da die Allgemeinverfügung in der entscheidenden Hinsicht auf einem nicht nachgewiesenen polizeilichen Notstand beruhte, war das umfassende Versammlungsverbot rechtswidrig; hierdurch entfällt auch die darauf gestützte Zwangsmittelandrohung. Der Senat änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts und stellte fest, dass das Versammlungsverbot (Ziffern I. und II.) sowie die darauf bezogene Zwangsmittelandrohung (Ziffer IV.) der Allgemeinverfügung vom 08.02.2011 rechtswidrig waren. Begründend führte das Gericht aus, dass zwar erhebliche Anhaltspunkte für Störungsgefahren durch Blockaden bestanden, ein vollständiges Verbot friedlicher Versammlungen aber nur bei Vorliegen des polizeilichen Notstands gerechtfertigt ist. Die Beklagte hat die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen Notstand und konnte nicht hinreichend darlegen, welche Polizeikräfte verfügbar bzw. erforderlich gewesen wären; eine polizeiliche Lageeinschätzung wurde nicht vorgelegt. Mangels dieses Nachweises war das weitreichende präventive Verbot unverhältnismäßig. Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen; die Revision wurde nicht zugelassen.