Beschluss
2 K 3085/19
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller meldete bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.02.2019 eine Versammlung für den 11.05.2019 in der Innenstadt von Pforzheim zum Thema „Europawahlkampf DIE RECHTE: Festung Europa – für den Erhalt unserer Kulturen“ unter Beifügung eines Streckenverlaufs an und bezeichnete DIE RECHTE Landesverband Baden-Württemberg als Veranstalter. In der Folgezeit kam es zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu verschiedenen Kooperationsgesprächen. Die Antragsgegnerin erließ am 25.04.2019 gegenüber dem Antragsteller eine Verfügung, in deren Ziffer 1 – unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 2) – angeordnet wurde, dass der Platz Ecke Zehnthofstraße/Klostermühlgasse/Gerberstraße (Bereich Emma-Jaeger-Bad) nicht als Örtlichkeit für eine Zwischen-/Abschlusskundgebung genutzt werden darf und wies als Alternative den Parkplatz „Alfons-Kern-Schule“ (Ecke Zehnthof-/Theaterstraße) zu. Der Antragsteller erhob gegen diese Verfügung am 06.05.2019 Widerspruch und hat am selben Tag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, dem die Antragsgegnerin entgegengetreten ist. II. 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 06.05.2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.04.2019 insoweit wiederherzustellen, als 4 1. die Versammlung entgegen der Anmeldung bis 22:00 Uhr bereits um 17:00 Uhr beendet wird, 5 2. ihm der Einsatz von mehr als einem Ordner je angefangenen 40 Versammlungsteilnehmern auferlegt wird und 6 3. von der mit seinem Schreiben vom 11.02.2019 angezeigten Aufzugstrecke und Kundgebungsort durch eine beschränkende Verfügung (Ziffer 1 des Bescheids) abgewichen wird, 7 hat keinen Erfolg. 8 1. Der Antrag ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 insgesamt und bezüglich Ziffer 3 teilweise unzulässig. 9 a) Der Antrag bezüglich Ziffer 1 und 2 ist nicht statthaft. 10 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Vorschrift regelt mit diesem (sogenannten) Aussetzungsverfahren den vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz für den der Anfechtungsklage unterfallenden Bereich. Voraussetzung ist daher das Vorliegen eines (belastenden) Verwaltungsakts, gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig sind und diese Rechtsbehelfe insoweit nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten können (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 80 Rn. 124; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 56). 11 Im vorliegenden Fall fehlt es hinsichtlich der in Ziffer 1 und 2 des Antrags aufgeführten Versammlungsmodalitäten jedoch am Vorliegen eines Verwaltungsakts. Denn die Antragsgegnerin hat bezüglich der Dauer und dem Ende der Versammlung wie auch hinsichtlich der Zahl der bereitzustellenden Ordner keine Verwaltungsakte (§ 35 LVwVfG) in der Gestalt versammlungsrechtlicher Auflagen im Sinne von § 15 Abs. 1 VersammlG erlassen. Insoweit fasst die Antragsgegnerin, wie sie in der Verfügung vom 25.04.2019 ausdrücklich ausführt, lediglich die Eckpunkte der Anmeldung des Antragstellers und die im Kooperationsgespräch vereinbarten Rahmendaten zusammen und gibt damit allein die mit dem Antragsteller getroffene Vereinbarung dokumentierend wieder. Der mangelnde Wille der Antragsgegnerin zum Treffen einer Regelung als eine der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG zeigt ferner offenkundig auch der Umstand, dass diese in ihrer Verfügung vom 25.04.2019 die vorgenannten Eckpunkte vor der Anordnung der räumlichen Auflage aufführt und die sofortige Vollziehung – wie dem eindeutigen Wortlaut von Ziffer 2 der Verfügung zu entnehmen ist – ausschließlich für diese räumliche Auflage anordnet. Schließlich entspricht der fehlende Verwaltungsaktcharakter auch dem im Grundrecht nach Art. 8 GG zum Ausdruck kommenden, versammlungsrechtlichen Grundsatz, wonach öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel keiner (vorherigen) Genehmigung bedürfen (§ 1 Abs. 1 VersammlG; siehe hierzu Kniesel, in Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, Teil I Rn. 118 ff. m.w.N.). 12 Selbst wenn man indessen die in der Verfügung der Antragsgegnerin wiedergegebenen Versammlungsmodalitäten als Verwaltungsakte ansehen wollte, wäre der Antrag hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 gleichfalls unzulässig, weil unstatthaft, da – wie vorgehend bereits aufgeführt – die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allein die räumliche Auflage betrifft. Der Widerspruch des Antragstellers würde daher bezüglich der in den Ziffern 1 und 2 des Antrags angesprochenen Versammlungsmodalitäten nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten, da insoweit keine der in § 80 Abs. 2 VwGO aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegen. 13 Im Übrigen ist der Antrag hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 auch wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Antragstellers unzulässig. Der Antragsteller hat sich im Rahmen des Kooperationsgesprächs mit der Antragsgegnerin auf diese in den Ziffern 1 und 2 seines Antrags angeführten Versammlungsmodalitäten verständigt. Soweit er sich mit seinem Antrag in den Ziffern 1 und 2 gegen diese im Rahmen des Kooperationsgesprächs vereinbarten Versammlungsmodalitäten wendet, verhält er sich mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag rechtsmissbräuchlich. Da das Kooperationsgespräch für die Versammlungsbehörde gerade (auch) dazu dienen soll, Einzelheiten der geplanten Versammlung vom Veranstalter zu erfahren, um hiervon ausgehend eine rechtliche Bewertung der geplanten Versammlung vornehmen zu können (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315), verhält sich dieser rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Erlass einer auf seinen Angaben beruhenden versammlungsrechtlichen Verfügung im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr zu seinen eigenen früheren Angaben steht (ebenso VG Minden, Beschl. v. 31.01.2002 - 11 L 94/02 -, juris). 14 Schließlich fehlt dem Antrag Ziffer 1 auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung ausgeführt, dass der Antragsteller seine Versammlung länger als bis 17:00 Uhr durchführen könne. Im Kooperationsgespräch habe dieser angegeben, er gehe davon aus, dass die Versammlung bis dahin beendet sei. Diese Angabe habe die Antragsgegnerin in den Bescheid übernommen. Letzteres zeigt ebenfalls, dass die Antragsgegnerin mit der Dokumentation der Uhrzeit – wie vorgehend ausgeführt – gerade keine Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG in ihre Verfügung vom 25.04.2019 aufnehmen wollte. 15 b) Der Antrag hinsichtlich Ziffer 3 ist gleichfalls unzulässig, soweit er die ursprünglich vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 11.02.2019 anzeigte Aufzugsstrecke und die Kundgebungsorte betrifft. 16 Wie der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.04.2019 hinsichtlich des dort aufgeführten Verlaufs der Versammlungsstrecke zu entnehmen ist, wurde diese – mit Ausnahme der angeordneten Verlegung der beabsichtigten Zwischen-/Abschlusskundgebung vor dem Emma-Jaeger-Bad (Platz Ecke Zehnthofstraße/Klostermühlgasse/Gerberstraße) auf den Parkplatz „Alfons-Kern-Schule“ (Ecke Zehnthof-/Theaterstraße) – im Einvernehmen mit dem Antragsteller festgelegt. Soweit die Antragsgegnerin diese einvernehmlich vereinbarte Aufzugsstrecke in ihrer Verfügung lediglich nachrichtlich dokumentiert und festhält, liegt gleichfalls kein Verwaltungsakt vor, der Gegenstand eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO sein kann. 17 Soweit sich der Antragsteller mit seinem Antrag Ziffer 3 gegen die im Rahmen des Kooperationsgesprächs vereinbarte Versammlungsstrecke wendet, verhält er sich mit seinem Rechtsschutzantrag im Übrigen gleichfalls rechtsmissbräuchlich. Insoweit gelten die vorangegangenen Ausführungen entsprechend. 18 2. Der Antrag hinsichtlich Ziffer 3 hat, soweit er zulässig ist, in der Sache indessen keinen Erfolg. 19 Ziffer 3 des Antrags ist zwar insoweit zulässig, als er sich gegen die von der Antragsgegnerin angeordnete Verlegung der beabsichtigten Zwischenkundgebung vor dem Emma-Jaeger-Bad (Platz Ecke Zehnthofstraße/Klostermühlgasse/Gerberstraße) auf den Parkplatz „Alfons-Kern-Schule“ (Ecke Zehnthof-/Theaterstraße) wendet. Insbesondere ist er statthaft, nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und deshalb der Widerspruch des Antragstellers gegen die in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.04.2019 angeordnete örtliche Beschränkung der Versammlung keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet. Auflagen im Sinne des § 15 VersammlG – wie im vorliegenden Fall – sind selbständige belastende Verwaltungsakte, die deshalb auch isoliert gerichtlich angegriffen werden können (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 BvR 232/04 -, NVwZ 2007, 1183; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 15 Rn. 75). Wenn auch von dem Veranstalter ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt wird (BayVGH, Beschl. v. 08.10.1982 - 21 CS 82 A.2271 -, BayVBl. 1983, 54), handelt es sich gleichwohl um keine unselbständigen Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da Versammlungen keiner Erlaubnis bedürfen (BVerfG, Beschl. v. 21. 03. 2007, a.a.O.). 20 Dieser – insoweit auch im Übrigen zulässige – Antrag ist jedoch unbegründet. 21 Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vom Gericht selbst nach eigenem Ermessen zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Beschränkung überwiegt, weshalb die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Versammlungsbeschränkung nicht wiederherzustellen ist. Denn die Anordnung des Sofortvollzugs unter Ziffer 2 der Verfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden (a) und die Versammlungsbeschränkung erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig (b). Schließlich besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse (c). 22 a) Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs unter II. d) der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.04.2019 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 23 Die Antragsgegnerin hat insoweit darauf abgestellt, es sei zu befürchten, dass im Fall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs während dieses Zeitraums eine unmittelbare und nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der zu schützenden Rechtsgüter zu erwarten sei. Es drohe im vorliegenden Einzelfall eine Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen, wenn die Rettungswege nicht freigehalten würden. Diese keineswegs formelhafte Begründung ist, worauf es allein ankommt, in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Mit ihr hat die Antragsgegnerin die Gründe angegeben, die nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug der angefochtenen Versammlungsauflage verschont zu bleiben, einräumen. Ob diese Erwägungen rechtlich zutreffend sind, um die Anordnung des Sofortvollzugs materiell-rechtlich zu rechtfertigen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung. 24 b) Die unter Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.04.2019 angeordnete versammlungsrechtliche Auflage, nach der der Platz Ecke Zehnthofstraße/Klostermühlgasse/Gerberstraße (Emma-Jaeger-Bad) nicht als Örtlichkeit für eine Zwischen-/Abschlusskundgebung genutzt werden darf und dem Antragsteller alternativ der Parkplatz „Alfons-Kern-Schule“ (Ecke Zehnthof-/Theaterstraße) zugewiesen wird, erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig. 25 Vorauszuschicken ist hierbei, dass der rechtlichen Beurteilung dieser Versammlungsauflage nicht die vom Antragsteller zunächst angezeigte Versammlung entsprechend seinem Schreiben vom 11.02.2019 zugrunde zu legen ist. Maßgeblich ist vielmehr die Versammlung in der Gestalt, die im Einverständnis mit dem Antragsteller im Rahmen des Kooperationsgesprächs festgelegt wurde und in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.04.2019 dokumentiert ist. Denn mit dieser einvernehmlichen Festlegung der einzelnen Versammlungsmodalitäten hat der Antragsteller auf die in seinem Schreiben vom 11.02.2019 ursprünglich angezeigte Versammlungsdurchführung verzichtet und eine neue Versammlung mit den in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.04.2019 beschriebenen Einzelheiten angemeldet. Unter Zugrundelegung dieser neuen Versammlung und ihrer Modalitäten begegnet die versammlungsrechtliche Auflage der Antragsgegnerin keinen rechtlichen Bedenken. 26 Nach § 15 Abs. 1 VersammlG, der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgilt (vgl. hierzu Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, Teil V, S. 613 Fn. 1), da Baden-Württemberg nach Aufhebung der Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG a. F. kein eigenes Landesversammlungsgesetz erlassen hat, kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 27 Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das für die politische Willensbildung unverzichtbare Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel – wie im vorliegenden Fall – kann dieses Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. 28 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG sind daher im Lichte des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Angesichts der Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG sind Verbote im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG daher nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter zulässig. Das Ermessen der Versammlungsbehörde ist deshalb grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im demokratischen Gemeinwesen setzt ihre Beschränkung, wenn grundrechtlich geschützte Rechtsgüter betroffen sind, die Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen diesen voraus. Das Prinzip der praktischen Konkordanz besagt, dass verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter bei Kollisionen einander so zuzuordnen sind, dass allen in dem jeweils notwendigen Umfang Grenzen gezogen sind, alle aber auch optimal wirksam bleiben. Kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198; Beschl. v. 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09 -, NVwZ 2018, 813). 29 Sind grundrechtlich geschützte Rechtsgüter gefährdet, so sind beim Erlass von Auflagen an die Gefahrenprognose hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich sind daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt. Die bloße Möglichkeit oder Vermutung eines solchen Schadenseintritts ohne ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte genügt nicht, auch wenn dieser erfahrungsgemäß naheliegend ist (BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141; Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, NVwZ 2013, 570; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.09.2018 - 15 B 1405/18 -, juris m.w.N). Demzufolge hat die Versammlungsfreiheit nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315; Beschl. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90). 30 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG umfasst den Schutz zentraler – auch Grundrechtsschutz genießender (vgl. Art. 1 und 2 GG) Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233, 241/81 -, BVerfGE 69, 315) sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, VBlBW 2014, 147; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 15 Rn. 40). 31 Von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist dann auszugehen, wenn der drohende Schadenseintritt so nahe ist, dass er jederzeit, unter Umständen sofort, eintreten kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671 zu den verfassungsrechtlichen Grenzen beschränkender Verfügungen [Auflagen] gem. § 15 Abs. 1 VersammlG; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.07.2017 - 4 Bs 142/17 -, juris; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 15 Rn. 53). Unmittelbar bedeutet nicht gegenwärtig im Sinne einer zeitlichen Nähe. Dies folgt bereits daraus, dass die Entscheidung der Versammlungsbehörde über Maßnahmen gegen die Versammlung so rechtzeitig vor dem geplanten Beginn erfolgen soll, dass Rechtsmittel gegen den Verwaltungsakt noch möglich sind. Notwendig ist daher eine Prognose über ein zukünftiges Geschehen, das möglicherweise erst in einigen Wochen stattfindet. Dies wird in § 15 Abs. 1 VersammlG durch die Formulierung klargestellt, dass die Gefahr bei Durchführung bestehen und erst dann gegenwärtig sein muss, während für die Entscheidung auf deren Zeitpunkt und auf die zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Umstände abzustellen ist. Die Unmittelbarkeit der Gefahr ist deshalb bereits dann gegeben, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schaden eintritt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834). Zwischen dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab und der Größe des Schadens besteht eine Wechselwirkung. Je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts. 32 Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und auch für die öffentliche Ordnung sind verfassungsrechtlich unbedenklich, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. Zur Art und Weise der Durchführung einer Versammlung können unter anderem die Wahl von Zeit und Ort zählen. Geht es – wie vorliegend – um die versammlungsbehördliche Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, so ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Orts und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Wahl von Ort und Streckenverlauf einer Versammlung bzw. eines Aufzuges stellen nämlich genauso einen Teil der Grundrechtsausübung dar wie die Wahl des Versammlungsthemas. Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen – auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen – am Wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15 -, NJW 2015, 2485; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.12.2016 - 15 B 1500/16 -, juris). Bekommt der Veranstalter einer Versammlung von der Versammlungsbehörde eine Versammlung verordnet, die er weder gewollt noch angemeldet hat, so wird die Gestaltungsfreiheit des Veranstalters im Kern getroffen. Kann der Veranstalter seine Versammlung nicht wiedererkennen, sind Auflagen unverhältnismäßig. Insoweit sind Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung eben keine beliebigen Größen. Insbesondere die Wahl von Zeitpunkt und Ort der Versammlung geht oft mit ihrer zentralen Aussage eine untrennbare Wirkungseinheit dergestalt ein, dass z.B. die Verlegung des Ortes der Versammlung ihren Zweck nimmt und deshalb die Auflage zum Verbot wird (Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, K Rn. 371). 33 Nach Maßgabe dieser Grundsätze rechtfertigen bei der gebotenen summarischen Prüfung die konkreten Umstände, die die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer versammlungsbeschränkenden Verfügung in Form einer räumlichen Verlagerung herangezogen hat, aller Voraussicht nach das Vorliegen einer erforderlichen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG. 34 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Verfügung vom 25.04.2019 sowie in ihrer Antragserwiderung ausgeführt, dass – zusätzlich zu dem normalen Samstagsgeschäftsverkehr – am 11.05.2019 für die Innenstadt der Stadt Pforzheim zahlreiche Veranstaltungen und insbesondere auch Gegenkundgebungen angemeldet worden seien. Nach den dortigen Angaben finden am 11.05.2019 neben der Versammlung des Antragstellers mit ca. 200 Teilnehmern eine Versammlung des „Bündnisses gegen Rechts“ mit ca. 600 Teilnehmern und die Versammlung des „Antirassistischen Netzwerks“ mit ca. 300 Teilnehmern statt. Das Europäische Kinderfest auf dem Marktplatz wird mit 800 Teilnehmern angegeben. Der Kongress im Congress-Centrum Pforzheim (im Folgenden: CCP) wird ca. 350 Teilnehmer umfassen. Hinzu kommen nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung kleinere Einzelaktionen, wie z. B. ein Friedensgebet mit musikalischer Untermalung in der Barfüßer Kirche, ein Rat der Religionen vor der Schlosskirche sowie eine Musikdarbietung über den Dächern. Ferner finde im CCP ein Test für medizinische Studiengänge (im Folgenden: TMS) mit ca. 200 Teilnehmern statt. Der Test für medizinische Studiengänge werde nur einmal im Jahr für ca. 15.000 Teilnehmer zeitgleich bundesweit standardisiert durchgeführt. Die beteiligten medizinischen Fakultäten verwenden den TMS als zusätzliches Auswahlkriterium im Auswahlverfahren der Hochschulen neben der Abiturnote und gegebenenfalls weiteren Kriterien. Grundvoraussetzung dafür, dass ein Testort angemietet werde, sei nach Auskunft der Universität Heidelberg als Organisatorin die Zusage des Veranstalters, dass am Testtag absolute Ruhe für die Testteilnehmer garantiert werde. Der TMS sei eine ganztägige, anspruchsvolle und sehr schwierige Prüfung. Die Teilnehmer könnten diesen Test nur einmal im Leben absolvieren, eine Wiederholungsmöglichkeit gebe es nicht. Die vom Antragsteller geplante Örtlichkeit für eine Zwischenkundgebung vor dem inzwischen geschlossenen Emma-Jaeger-Bad (Platz Ecke Zehnthofstraße/Klostermühlgasse/Gerberstraße) wäre lediglich ca. 80 m vom CCP entfernt. Dessen Fenster seien nur zum Schutz vor üblichem Verkehrslärm ausgelegt. 35 Im Weiteren weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass bei Durchführung der Zwischenkundgebung vor dem Emma-Jaeger-Bad die unmittelbare Nähe zur Kreuzung Deimlingstraße/Zehnthofstraße/Am Waisenhausplatz in den Blick genommen werden müsse. Es bestehe die Gefahr, dass aufgrund der erforderlichen polizeilichen Maßnahmen zum Schutz der Versammlung des Antragstellers vor mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Gegenaktionen und wegen dieser die genannte Kreuzung blockiert werden wird. Diese Kreuzung bilde die kürzeste Zufahrt für Rettungsfahrzeuge für die Bewohner, aber auch für die zwischenzeitlich stark erhöhte Anzahl von erwarteten Besuchern der Innenstadt. Die Kreuzung Deimlingstraße/Zehnthofstraße/Am Waisenhausplatz müsse zur Gewährleistung des Regelrettungsdienstes auf jeden Fall offengehalten werden. Die zum Marktplatz, wo das Europäische Kinderfest stattfinden werde, nächstgelegene Rettungswache mit den dort stationierten Rettungswagen und Notarztwagen befänden sich am Helios-Klinikum Pforzheim, Kanzlerstraße 2 bis 6. Der auf der beigefügten Karte mit vier Minuten eingezeichnete Weg sei am 11.05.2019 nicht befahrbar, denn dort befinde sich die Versammlungsstrecke des Antragstellers. Es bleibe also nur noch die mit sechs Minuten gekennzeichnete Strecke über die Enz und über die Kreuzung Deimlingstraße/Zehnthofstraße/Am Waisenhausplatz, um überhaupt ohne größere Verzögerungen mit dem Rettungsdienst den Marktplatz anfahren zu können. Im Weiteren führt die Antragsgegnerin aus, dass die nächstgelegene Brücke, um mit einem Fahrzeug die Enz überqueren zu können, dann erst wieder bei der Jahnstraße liege. Die anderen Brücken dazwischen seien reine Fußgängerbrücken. Die Brücke bei der Jahnstraße sei aber für den Rettungsdienst nicht passierbar, weil dieser dann die Zerrennerstraße benutzen müsste, dort aber nicht durchkomme, weil die Versammlungsstrecke der „Initiative gegen Rechts“ dort verlaufe. Der Weg über die Kreuzung Deimlingstraße/Zehnthofstraße/Am Waisenhausplatz sei also die einzige Möglichkeit für den Rettungsdienst, den Bereich um den Marktplatz überhaupt anfahren zu können, da aus allen anderen Richtungen die Anfahrtswege durch die verschiedenen Versammlungen blockiert seien. Gleiches gelte ebenso für die Feuerwehr. Diese fahre zwar aus der anderen Richtung an, weil sich die Wache in der Habermehlstraße 77 befinde. Diese werde aber ebenfalls durch die Versammlungen in der Anfahrt auf Ziele in der Umgebung des Marktplatzes behindert. Das am nächsten zur Innenstadt befindliche Rettungsfahrzeug sei am Helios-Klinikum in der Kanzlerstraße positioniert. Die kürzeste Anfahrt von dort zur Innenstadt erfolge über die Kanzler-, Holz-, Kreuz- und Deimlingstraße, da die Zufahrt über den parallel verlaufenden Altstädter Kirchenweg aufgrund des Versammlungswegs der mit dem Antragsteller vereinbarten Versammlung versperrt sei, so dass dieses Rettungsfahrzeug keinen Ersatz für den oben beschriebenen Rettungsweg darstelle. 36 aa) Angesichts dieser Angaben zu den Veranstaltungen, Kundgebungen und Versammlungen am 11.05.2019 sowie zu den örtlichen Gegebenheiten, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hegt, ist die räumliche Verlagerung der geplanten Zwischenkundgebung vor dem vormaligen Emma-Jaeger-Bad nicht zu beanstanden. Denn auch nach Auffassung des Gerichts besteht die zwingende Notwendigkeit, den von der Antragsgegnerin beschriebenen Rettungsweg offenzuhalten. Die Antragsgegnerin hat ferner überzeugend dargelegt, dass gerade dieser Rettungsweg gewährleistet bleiben müsse. Andernfalls seien die Einsatzkräfte bei Einsätzen in der Innenstadt genötigt, mit ihren Rettungsfahrzeugen durch den Bereich der Aufzugsstrecke des Antragstellers bzw. durch dortige Kundgebungsörtlichkeiten zu fahren. Hierbei bestehe die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Unfällen mit Versammlungsteilnehmern und Passanten. Ferner sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Rettungskräfte nur langsam und mit größeren Verzögerungen die Aufzugsstrecke bzw. Kundgebungsörtlichkeiten passieren könnten, um Teilnehmer und Passanten nicht zu gefährden. Angesichts dessen könnten, wenn die Offenhaltung des beschriebenen Rettungswegs nicht gesichert werde, die Hilfsfristen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten werden, sodass es zu unmittelbaren Gefährdungen von Gesundheit und Leben von Besuchern der Innenstadt sowie von Kundgebungsteilnehmern kommen könne. Es drohe damit ein Schaden für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen. 37 Das Gericht erachtet diese Erwägungen für in jeder Hinsicht tragfähig und überzeugend. Die Gewährleistung eines sicheren Rettungsweges vor dem Hintergrund der dargestellten Gesamtaktivitäten am 11.05.2019 in Pforzheim und den die konkreten Rettungswege betreffenden Örtlichkeiten rechtfertigen bereits für sich genommen die lediglich geringfügige räumliche Verlagerung der vom Antragsteller geplanten Zwischenkundgebung vor dem ehemaligen Emma-Jaeger-Bad hin zu dem Parkplatz „Alfons-Kern-Schule“ an der Ecke Zehnthof-/Theaterstraße (vgl. zur versammlungsrechtlichen Auflage einer Wegstreckenverlagerung, um den Hauptrettungsweg freizuhalten insbesondere VG Neustadt, Beschl. v. 29.11.2018 - 5 L 1533/18.NW -, juris). 38 Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass die Polizei bei einer Blockierung der in Rede stehenden Kreuzung Deimlingstraße/Zehnthofstraße/Am Waisenhausplatz grundsätzlich gehalten ist, die Blockade aufzulösen, um so den beschriebenen Rettungsweg wieder freizumachen. Dieser Gesichtspunkt, den auch der Antragsteller vorgetragen hat, rechtfertigt indessen keine andere Entscheidung. Denn die Auflösung einer Blockade kann im Einzelfall, insbesondere dann, wenn sie von Teilnehmern der Gegenkundgebungen oder anderen Personen verursacht wird, längere Zeit in Anspruch nehmen. Auch diese Gegenmaßnahmen würden für die Feuerwehr oder den Rettungsdienst zu einer ins Gewicht fallenden Zeitverzögerung führen. Ferner wird in der Stellungnahme der Feuerwehr zutreffend darauf hingewiesen, dass Durchlässe in einer denkbaren Abgitterung der Polizei aufgrund von Gegendemonstrationen möglicherweise nicht passierbar sind und daher im Einsatzfall gleichfalls keine verlässliche Zufahrtsmöglichkeit darstellen. Mit Blick auf die ernstzunehmende Gefahr für die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl von Bürgern und Besuchern sowie auch Teilnehmern an Kundgebungen am 11.05.2019 in Pforzheim muss dem Schutz der öffentlichen Sicherheit durch Gewährleistung offengehaltener Rettungswege – insbesondere angesichts der nur geringfügigen Verlagerung der Örtlichkeit für eine Zwischenkundgebung – unbedingter Vorrang eingeräumt werden. Denn gemessen an den möglicherweise gravierenden, im schlimmsten Fall sogar tödlichen Folgen eines nicht rechtzeitig erfolgten Einsatzes von Rettungskräften und Feuerwehr infolge von bereits jetzt mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit voraussehbaren Behinderungen sind die versammlungsrechtlichen Nachteile für den Antragsteller, die ihm aus der räumlichen Auflage erwachsen, auch im Lichte der Bedeutung des Art. 8 GG ohne Zweifel zumutbar. Vor dem Hintergrund der gefährdeten Schutzgüter sind deshalb auch an den Grad der Wahrscheinlichkeit keine überspannten Anforderungen zu stellen. 39 bb) Für die angeordnete räumliche Auflage streitet ferner zugunsten der Bewerber um ein Medizinstudium hinsichtlich des von ihnen durchzuführenden Tests für medizinische Studiengänge (TMS) auch Art. 12 Abs. 1 GG. Zutreffend nimmt die Antragsgegnerin an, dass die Durchführung einer Versammlung unter Verwendung von Lautsprechern und Megaphonen, wie sie auch während der Versammlung des Antragstellers zur Anwendung kommen sollen, und der damit zusammenhängenden starken Beschallung, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer starken Behinderung bei der Durchführung des Tests führen wird. Mit Blick auf die Bedeutung dieses Studierfähigkeitstests als zusätzliches Auswahlkriterium im Auswahlverfahren der Hochschulen und dem Umstand, dass dieser Test nur einmal absolviert werden darf, sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit begegnet es im Lichte der praktischen Konkordanz keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, gerade auch wegen der lediglich geringfügigen räumliche Verlagerung der geplanten Zwischenkundgebung, die Grundrechte auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG und der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG im vorliegenden Falle gegenüber dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zurücktreten zu lassen. Da sich das CCP direkt an der Kreuzung Deimlingstraße/Zehnhofstraße/Am Waisenhausplatz befindet, kann aus den vorgenannten Gründen auch der Platz vor dem Kongresszentrum nicht für eine Zwischenkundgebung genutzt werden. 40 cc) Sofern der Antragsteller einwendet, seine Veranstaltung sei gegenüber anderen Kundgebungen hinsichtlich der Wahl der Versammlungsstrecke benachteiligt worden, ist dies nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Zutreffend weist die Antragsgegnerin insoweit in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nördlich des Bahnhofs die Versammlung des „Antirassistischen Netzwerks“ ihre Aufzugsstrecke habe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers muss seiner Versammlung vorliegend keine Priorität gegenüber anderen Versammlungen eingeräumt werden. Die Versammlung des „Antirassistischen Netzwerks“ sei nach Ansicht der Antragsgegnerin nämlich keine Blockierungs- oder Verhinderungsversammlung, weil zum Zeitpunkt der Anmeldung der Versammlung des „Antirassistischen Netzwerks“ dort die Versammlung des Antragstellers und dessen Versammlungsstrecke nicht bekannt gewesen sei. Es habe daher gar nicht die Möglichkeit bestanden, sich gezielt die Strecke des Antragstellers herauszusuchen, um diese dann zu blockieren. Angesichts der zahlreichen Veranstaltungen und Kundgebungen sei es vorliegend – so die Antragsgegnerin – unvermeidlich, dass jede Versammlung räumliche Einschränkungen und Verschiebungen hinnehmen müsse. Gerade wegen des Gefahrenpotentials für Leib und Leben sei es geboten gewesen, eine Überschneidung der Aufzugsstrecken der einzelnen Versammlungen zu unterbinden, was zu entsprechenden räumlichen Einschränkungen geführt habe. 41 Auch diese Erwägungen sind frei von Ermessensfehlern und für das Gericht überzeugend. Bei mehreren Veranstaltungen kann der Zeitpunkt der Anzeige für die Wahl des Ortes und der Zeit von Bedeutung sein sowie Beschränkungen erforderlich machen. Nach dem Prioritätsgrundsatz gilt zwar grundsätzlich das Erstanmelderprivileg, wonach die zuerst angemeldete Versammlung den Vorrang hat (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 641; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, K, Rn. 257). Die Versammlungsbehörde kann jedoch aus wichtigen Gründen unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität davon abweichen, um allen Versammlungen die Ausübung des Grundrechts zu ermöglichen (BVerfG NVwZ 2005, 1055). Dies ist regelmäßig bei Gegendemonstrationen der Fall, die nach ihrem Versammlungszweck am selben Tag und Ort stattfinden sollen. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Denn es ist nicht Sache des Veranstalters, sondern – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist – Aufgabe der Versammlungsbehörde, einen Ausgleich bei konkurrierenden Ansprüchen auf einen Versammlungszeitpunkt oder Ort zu schaffen (vgl. zu Vorstehendem insgesamt Dürig-Friedel, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 14 Rn 15 m.w.N.). 42 dd) Die Auflage der räumlichen Verlagerung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Sie ist zweifellos geeignet, die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechtsgüter Leben und Gesundheit (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) und auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) zu schützen. Denn durch die räumliche Verlagerung von ca. 100 Metern nach Osten ist der genannte Kreuzungsbereich jedenfalls für Rettungskräfte frei befahrbar. Gleiches gilt im Ergebnis auch für das Recht der Berufsfreiheit der Prüfungsteilnehmer an dem Test für medizinische Studiengänge im Congress-Centrum Pforzheim. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Verfügung zutreffend ausgeführt, dass dem Antragsteller trotz der Auflage die Wahrnehmung seines Versammlungsrechts im Wesentlichen ungeschmälert gewährleistet bleibt. Die Auflage stellt insoweit lediglich eine geringfügige Einschränkung dar, die – wie vorgehend beschrieben – mit Blick auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit unbedingt geboten ist und auch vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG unter Würdigung der kollidierenden Grundrechte im Rahmen der praktischen Konkordanz überzeugt. Der Antragsteller hat im Übrigen auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen gerade der Platz vor dem ehemaligen Emma-Jaeger-Bad gegenüber dem Alternativstandort für ihn und sein Anliegen, das mit der Versammlung verfolgt wird, ganz besonders vorzugswürdig sei. Die zu erreichende Öffentlichkeit ist an beiden Stellen gleichermaßen gewährleistet. Unter Berücksichtigung dessen und insbesondere mit Blick auf die hohe Bedeutung der Rechtsgüter, die – wie vorangehend dargestellt – unmittelbar drohenden Gefahren ausgesetzt sind, ist die geringfügige räumliche Verlagerung der Aufzugsstrecke bzw. des Zwischenkundgebungsorts auch im Lichte des Art. 8 GG verhältnismäßig. 43 ee) Ungeachtet der Unzulässigkeit von Ziffer 2 des Antrags weist das Gericht daraufhin, dass auch keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der mit dem Antragsteller vereinbarten bereitzustellenden Ordneranzahl bestehen. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang in der Antragserwiderung vorgebracht, dass der vorliegenden Versammlung ein erhöhtes Konfliktpotential innewohne. Nach der Einschätzung der Polizei vom 18.04.2019 müsse beim ungehinderten Aufeinandertreffen von Angehörigen beider Szenen der verschiedenen Kundgebungen mit massiven gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden. Der Ordnereinsatz im Verhältnis 1:25 diene dem Schutz von Leib und Leben, damit bei Zwischenfällen ein schneller Eingriff möglich sei und die friedlichen Versammlungsteilnehmer zügig und sicher aus dem Gefahrenbereich geleitet werden können. Diesen Erwägungen schließt sich das Gericht an. Im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung soll mit dem Einsatz einer angemessenen Zahl von Ordnern einerseits der ordnungsgemäße Ablauf der Versammlung gewährleistet und andererseits dafür gesorgt werden, dass die Auswirkungen der Versammlung auf Dritte in Grenzen gehalten werden können. Nach diesen Anforderungen bestimmt sich die Zuverlässigkeit der Ordner. Die polizeiliche Gefahrenprognose ist damit eine zweifache: Sie bezieht sich auf die Zuverlässigkeit der Ordner und die angemessene Zahl in Anbetracht des Gefahrenpotenzials der Versammlung (Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auflage 2018, K Rn. 375). Nach Maßgabe dessen gibt es keinen allgemeingültigen Richtwert für die Zahl der bereitzustellenden Ordner. Vielmehr bedarf es der Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Einschätzung der Antragsgegnerin ist aufgrund der von ihr dargelegten Erwägungen nicht zu beanstanden. Schließlich weist die Antragsgegnerin im Übrigen darauf hin, dass die Versammlung des Antragstellers nicht die einzige sei, die im Kooperationsgespräch Ordner im Verhältnis von 1:25 vereinbart habe. 44 Andere Gründe, die die örtliche Beschränkung der Versammlung als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar erscheinen lassen, liegen nicht vor. 45 c) Das besondere Vollziehungsinteresse ergibt sich daraus, dass sich die Beschränkung im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird und es bei dieser Sachlage nicht vertretbar erscheint, den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, die eine Vielzahl von Bürgern droht, und den Schutz der Berufsfreiheit bis zum Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft der Verfügung zurücktreten zu lassen. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da die Sache im Ergebnis vorweggenommen wird, sieht das Gericht für eine Halbierung des Streitwerts nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs keinen Anlass.