Urteil
9 K 2882/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0422.9K2882.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, die funkgestützte Netze zum Angebot eines breitbandigen Internetzugangsdienstes betreibt, wendet sich vorliegend gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung zu einem Frequenzversteigerungsverfahren im Jahr 2015. Am 28. Januar 2015 erließ die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur - BNetzA) eine Entscheidung zur Anordnung und Wahl des Verfahrens sowie über die Festlegungen und Regeln im einzelnen (Vergaberegeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie weiterer Frequenzen im Bereich 1452-1492 MHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten (im Folgenden: Präsidentenkammerentscheidung; ABl BNetzA Nr. 3/2015 vom 11. Februar 2015, S. 828 ff.). Sie ordnete an, dass der Zuteilung der Frequenzen in den genannten Bereichen ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat (I.) und dieses als Versteigerungsverfahren durchgeführt wird (II.). Weiter ordnete sie Festlegungen und Regeln des Vergabeverfahrens (III.) an. Unter III.1, ergänzt durch Anlage 1, sind Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren geregelt. Gemäß Nr. III.1.3 ist im Antrag auf Zulassung zur Versteigerung darzulegen, dass die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 TKG erfüllt werden. In Anlage 1, Buchstabe D. ist unter „Angaben zur Leistungsfähigkeit“ Folgendes ausgeführt: „Der Antragsteller hat darzulegen und nachzuweisen, dass ihm die finanziellen Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen zur Verfügung stehen werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller darzulegen und nachzuweisen, dass ihm ausreichend finanzielle Mittel entsprechend der im Frequenznutzungskonzept vorgesehenen Investitionen in den Auf- und Ausbau sowie den Betrieb des Funknetzes dauerhaft zur Verfügung stehen werden bzw. wie die Finanzierung erfolgen soll. Die Sicherstellung der Finanzierung ist durch Belege, z.B. schriftliche Finanzierungserklärungen der Muttergesellschaft, von anderen verbundenen Unternehmen oder von Kreditinstituten nachzuweisen. Bloße Absichtserklärungen oder Bemühenszusagen werden nicht als Nachweis der Sicherstellung anerkannt. Soweit Finanzierungszusagen durch Muttergesellschaften oder anderen verbundenen Unternehmen gegeben werden, sind diese in der Form von „harten Patronatserklärungen“ abzugeben. Eine derartige Patronatserklärung hat insbesondere Erklärungen der Muttergesellschaft darüber zu enthalten, dass die unbeschränkte Verpflichtung der Muttergesellschaft besteht, dafür Sorge zu tragen, dass die Antragstellerin in der Weise ausgestattet ist, dass ihr - sämtliche für die Erfüllung eines abgegebenen Gebots auf den Erwerb einer Frequenz im Versteigerungsverfahren erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen werden; - sämtliche erforderlichen finanziellen Mittel für die aus dem Antrag auf Zulassung zur Versteigerung ersichtlichen Investitionen in den Auf- und Ausbau sowie den Betrieb des Funknetzes dauerhaft zur Verfügung stehen werden. Die Vorlage einer Bilanz entbindet den Antragsteller nicht von seiner Darlegungspflicht. Der Antragsteller hat seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf sein geschäftliches Vorhaben (mittelfristige geschäftliche Planung) schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Der Nachweis der erforderlichen Finanzmittel für den Netzaufbau hat sich an den Planungs- und Aufbaukosten unter Zugrundelegung der Versorgungsverpflichtung und deren Zeitrahmen sowie an den Kosten für den laufenden Betrieb zu orientieren.“ Gegen die Präsidentenkammerentscheidung erhob die Klägerin die Klage 9 K 1486/15. Die Zulassung zum Versteigerungsverfahren beantragte die Klägerin fristgerecht am 6. März 2015. Sie führte u.a. aus, dass nach derzeitigem Planungsstand die Finanzierung der Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen von ihrem Hauptaktionär B. übernommen werde. Die Klägerin legte hierzu ein Schreiben der B.vom 3. März 2015 vor, wonach diese der Klägerin „verbindlich zusichert, dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin finanziell so ausgestattet wird bzw. ausgestattet bleibt, dass sie sämtliche Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit dem angestrebten Erwerb von Frequenzen [...] jederzeit vollumfänglich erfüllen kann"; auf Blatt 35 der Verwaltungsvorgänge und Anlage K 3 zur Klagebegründung vom 3. März 2016 wird ergänzend Bezug genommen. Weiter führte die Klägerin aus, dass sie plane, alle technischen Komponenten für den Auf- und Ausbau des Funknetzes von einem Technologiepartner zu beziehen, der die benötigte Infrastruktur auf Basis eines Vendor-Financing-Vertrags bereitstellen werde. Die darüber hinaus nötigen Finanzmittel für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs sowie den laufenden Betrieb des Funknetzes würden nach Bedarf über Kredite am Kapitalmarkt finanziert. Sofern über diese Finanzierungsinstrumente das notwendige Kapital nicht in vollem Umfang beschafft werden könne, hätten sich ihre Hauptaktionäre mit der Aktionärsvereinbarung vom 3. März 2015 verpflichtet, durch entsprechende Kapitalmaßnahmen weiteres Eigen- und/ oder Fremdkapital in die Klägerin einzubringen; auf die als Anlagen K4, K5, K 12 zur Klagebegründung vom 3. März 2016 vorgelegte Aktionärsvereinbarung (s. auch Blatt 37 ff. der Verwaltungsvorgänge) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18. März 2015 forderte die Bundesnetzagentur die Klägerin unter Fristsetzung u.a. auf, weitere Nachweise zur finanziellen Leistungsfähigkeit der AD-Beteiligungsgesellschaft bR und Nachweise dafür vorzulegen, dass der Klägerin sämtliche erforderlichen finanziellen Mittel für die Investitionen in den Auf- und Ausbau sowie den Betrieb des Funknetzes dauerhaft zur Verfügung stehen werden. Die Klägerin führte mit Schreiben vom 24. März 2015 im Wesentlichen aus, zu den potentiellen Technologiepartnern gehörten nach derzeitigem Stand die Firmen I. und B. -M. . Ihre langjährige geschäftliche Verbindung mit B. -M. sei der Bundesnetzagentur bekannt. Mit der vorgelegten verbindlichen Verpflichtungserklärung der Hauptanteilseigner seien die Anforderungen an den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllt. Sie gehe davon aus, dass ein Nachweis über die aktuelle Verfügbarkeit der künftig benötigten Finanzmittel im Vermögen der Gesellschaft ebenso wenig gefordert werde wie ein Nachweis über eine aktuelle und dauerhafte Verfügbarkeit bzw. Bereitstellung dieser Finanzmittel. Die Klägerin bat um Auskunft, welche konkreten Nachweise zu den bereits vorgelegten verbindlichen Finanzierungserklärungen gefordert würden, sowie um Auskunft zu den behördlichen Kalkulationen, die zur Festsetzung der Mindestgebote geführt hätten. Auf das klägerische Schreiben, Anlage K 7/8 zur Klagebegründung vom 3. März 2016 bzw. Blatt 54 ff. der Verwaltungsvorgänge, wird ergänzend Bezug genommen. Die Bundesnetzagentur antwortete mit Schreiben vom 30. März 2015, mangels qualifizierter Angaben und Nachweisen zur Leistungsfähigkeit der B.- Beteiligungsgesellschaft und zu W. -Financing-Verträgen habe die Klägerin ihre Leistungsfähigkeit und die künftige Verfügbarkeit der finanziellen Mittel weiterhin nicht nachgewiesen. Der Klägerin werde letztmalig Gelegenheit gegeben, bis zum 7. April 2015 die erforderlichen Angaben und Nachweise vorzulegen. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 7. April 2015 erneut um unverzügliche Beantwortung ihrer Fragen zur Höhe der festgesetzten Mindestgebote sowie danach, welche konkreten Nachweise als Voraussetzung für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren und zum Nachweis der künftigen Verfügbarkeit der Finanzmittel gefordert würden. Für sie sei unklar, wie über die bereits vorgelegten verbindlichen Verpflichtungserklärungen hinaus eine künftige Verfügbarkeit der aktuell noch nicht verfügbaren Finanzmittel verbindlich nachgewiesen werden solle. Zudem bat die Klägerin um verbindliche Auskunft dazu, welche konkreten Nachweise zu den potentiellen Technologiepartnern und zu künftig abzuschließenden W. -Financing-Verträgen noch gefordert würden. Der Bundesnetzagentur sei der Umstand bekannt, dass der Abschluss eines verbindlichen W. -Financing-Vertrages eine rechtlich verbindliche Bestellung bzw. Liefervereinbarung voraussetzen würde, was zum gegenwärtigen Zeitpunkt objektiv unmöglich sei. Mit Bescheid vom 22. April 2015 lehnte die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur den Zulassungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin ihre Leistungsfähigkeit nicht dargelegt und nachgewiesen habe. Bloße Absichtserklärungen oder Bemühenszusagen - wie z.B. in der Aktionärsvereinbarung die Erklärung, neue Aktionäre zuzulassen, um den Kapitalbedarf der Klägerin zu decken - würden nicht als Nachweis anerkannt. Die Klägerin habe Angaben zur Leistungsfähigkeit ihrer Hauptaktionäre ebenso wenig gemacht wie zu Kreditgebern bzw. Krediten, mit denen der Kapitalbedarf für den Aufbau und Betrieb des Netzes refinanziert werden solle. Aus der vorgetragenen langjährigen geschäftlichen Verbindung mit einem Unternehmen könne nicht auf einen (beabsichtigten) künftigen W. -Financing-Vertrag geschlossen werden, da diese geschäftliche Verbindung nichts Belastbares über die zukünftige Zusammenarbeit aussage. Die Klägerin müsse ihre (künftig verfügbaren) Finanzmittel darlegen. In der Präsidentenkammerentscheidung seien die entsprechenden Anforderungen für den Nachweis der Leistungsfähigkeit eindeutig geregelt. Welche Darlegungen und belastbaren Nachweise die Klägerin zu ihren Finanzierungsinstrumenten erbringe, sei Teil ihrer Bewerberleistung und liege somit in ihrer Sphäre. Die Klägerin hat am 13. Mai 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie hätte zum Versteigerungsverfahren zugelassen werden müssen. Sie habe im Einzelnen dargelegt, wie die Frequenzzuteilungsgebühren und der Auf- und Ausbau sowie der Betrieb des Funknetzes finanziert würden. Bei der von ihr vorgelegten Erklärung ihrer Hauptaktionäre handle es sich um eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung und nicht um eine bloße Absichtserklärung oder eine bloße Bemühenszusage. Sie gehe davon aus, dass ein Nachweis über die aktuelle Verfügbarkeit der künftig benötigten Finanzmittel im Vermögen der Gesellschaft und/ oder der Gesellschafter bzw. ein Nachweis über eine aktuelle und dauerhafte (bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Netzaufbaus und -ausbaus) Verfügbarkeit bzw. Bereitstellung dieser Finanzmittel nicht gefordert werde und auch nicht gefordert werden dürfe. Folglich müsse auch eine Anforderung etwa einer Vorlage bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamer Kreditverträge, Bürgschaften, Beteiligungsverträge usw. offensichtlich ausscheiden. Hierzu habe die Beklagte geschwiegen und auch ihre konkreten Fragen nicht beantwortet und stattdessen den Ablehnungsbescheid erlassen. Die Beklagte habe nicht darlegen können, wie sie, die Klägerin, über die vorgelegten verbindlichen Finanzierungszusagen hinaus ihre finanzielle Leistungsfähigkeit weiter nachweisen solle. Die Beklagte dürfe dabei keinen Nachweis über die aktuelle Verfügbarkeit und dauerhafte Bereitstellung der künftig erforderlichen Finanzmittel ab dem Zulassungsantrag fordern, da diese Mittel erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Netzausbaus vorliegen müssten. Die Beklagte müsse daher bereits in den Vergabebedingungen klar und nachvollziehbar regeln, welche Nachweise der „künftigen Verfügbarkeit“ dienen könnten. Dies sei den Vergabebedingungen nicht zu entnehmen. Es bleibe völlig unklar, welche Anforderungen eine ausschließlich in die Zukunft gerichtete Verpflichtungserklärung zur künftigen Bereitstellung der Finanzmittel erfüllen müsse, um nicht als bloße Absichtserklärung zurückgewiesen zu werden. Die Vergabeanordnung vom 28. Januar 2015 erweise sich daher mangels Bestimmtheit als nichtig. Im Eilverfahren 9 L 1284/15 habe die Beklagte erstmals als geeigneten Nachweis die Vorlage von Kontoauszügen, den Nachweis von Aktien- oder Immobilienbesitz oder von Finanzierungserklärungen eines Kreditinstituts benannt. Dieses prozessuale Zugeständnis der Beklagten zu den tatsächlich von ihr verlangten Nachweisen führe im Ergebnis dazu, dass die streitgegenständlichen Vergabebedingungen offensichtlich rechtswidrig seien. Die Beklagte sei nicht befugt, Nachweise darüber zu fordern, dass die künftigen Finanzmittel für den späteren Netzausbau und -betrieb bereits im Zeitpunkt der Zulassung zur Versteigerung vorliegen würden. Genau diese Anforderungen stelle sie aber, wenn sie beispielhaft auf Kontoauszüge zur Erfüllung der Anforderungen verweise. Eben solche Anforderungen habe die Beklagte bereits im Zulassungsverfahren für die Versteigerung 2010 trotz ihres anders lautenden Prozessvortrags in den betroffenen gerichtlichen Verfahren tatsächlich gestellt, wie sich aus den Behördenakten ergebe – wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf S. 33 bis 41 der Klagebegründung vom 3. März 2016, Bl. 109-117 der Gerichtsakte , Bezug genommen. Es sei daher festzustellen, dass entweder die Anforderungen an den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit rechtswidrig seien oder die Klägerin den Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit erbracht habe. Die Festlegung der Mindestgebote in der Präsidentenkammerentscheidung sei rechtswidrig, so dass auch die festgelegte Anforderung an die Zulassung zur Versteigerung rechtswidrig sei. Die Mindestgebote wirkten in der Höhe zu ihren Lasten als Marktzutrittsbarriere. Ihr sei bereits im Zulassungsverfahren die Bereitstellung von Finanzmitteln in zweistelliger Millionenhöhe abverlangt worden. Die Beklagte habe sich an den Zuteilungsgebühren für die Frequenzen in der Weise orientiert, dass die Mindestgebote in der Höhe exakt den gesetzlichen Zuteilungsgebühren entsprächen. Die Zuteilungsgebühren seien jedoch nichtig. Sie stünden in einem groben Missverhältnis zu dem aufgrund der Gebühr abzugeltenden Wert der öffentlichen Leistung, der Zuteilung eines Frequenzblocks, und liefen dem Äquivalenzprinzip zuwider. Lege man Frequenzzuteilungsgebühren, die nur den Verwaltungsaufwand abgelten und sich nach der aktuellen Frequenzgebührenverordnung in einem Rahmen bis zu 3.500 € bewegen würden, zugrunde, ergäben sich für die 900 MHz-Frequenzen Zuteilungsgebühren, die die Verwaltungskosten um mehr als das 20.000-fache überstiegen. Der Beklagten sei es rechtlich verwehrt, im Wege der Gebührenerhebung wie auch der Festlegung von Mindestgeboten die Generierung möglichst hoher Einnahmen zu verfolgen. Dass jedoch die Versteigerung mit der Festlegung der Mindestgebote als Mittel zur Generierung von Einnahmen für den Bund zur Finanzierung des Breitbandausbaus diene solle, werde durch veröffentlichte Dokumente im Zusammenhang mit der Breitbandstrategie der Bundesregierung belegt - auf das diesbezügliche Zitat auf S. 51 der Klagebegründung, Blatt 127 der Gerichtsakte, wird Bezug genommen. Die im Jahr 2015 erfolgte Versteigerung sei im Wege der Folgenbeseitigung rückabzuwickeln. Ihr stehe ein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Sie habe an der inzwischen vollzogenen Versteigerung zum Zwecke des Frequenzerwerbs aufgrund der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht teilnehmen können. Sie sei aber nach wie vor auf Zuteilung von Frequenzen angewiesen, um ihr Geschäftsmodell weiter umzusetzen. Ihr stehe ferner ein Recht auf Bescheidung zu. Für den Fall der Rückabwicklung der Versteigerung und vorbehaltlich der Feststellung einer Knappheitssituation im Verfahren 9 K 1486/15 wäre die Beklagte gehalten, eine erneute Versteigerung durchzuführen. Diese wäre unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Zuteilungspetenten durchzuführen. Die Klägerin beantragt, 1. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. April 2015, mit dem der Klägerin die Zulassung zum Versteigerungsverfahren auf der Grundlage der Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 28. Januar 2015, Az. BK1-11/003, versagt wurde, aufzuheben, 2. die im Jahr 2015 erfolgte Versteigerung von Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz und 1500 MHz rückabzuwickeln, 3. die Beklagte, vorbehaltlich der Feststellung einer Knappheitssituation im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln, Az. 9 K 1486/15, zu verpflichten, eine erneute Versteigerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Zuteilungspetenten durchzuführen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Anfechtungsantrag zu 1) sei bereits unzulässig, aber auch unbegründet. Die Klägerin sei zu Recht nicht zugelassen worden. Sie habe mit dem Schreiben der B. nicht dargelegt, dass ihr die finanziellen Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen zur Verfügung stehen würden. Für den Nachweis der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit reiche es nicht aus, wenn ein anderes Unternehmen sich zur Verschaffung von Finanzmitteln verpflichte, solange nicht dargelegt und nachgewiesen sei, dass dieses Unternehmen hierzu selbst in der Lage sein werde. Bis dahin komme einer entsprechenden „Verpflichtungszusage“ deshalb kein über eine Absichtserklärung oder eine Bemühenszusage hinausgehender Wert zu. Im Zulassungsverfahren zur Versteigerung 2010 habe die Klägerin einen solchen Nachweis erbracht. Vor allem auch deshalb sei unglaubhaft, dass die Klägerin nicht wisse, wie ein entsprechender Nachweis geführt werden könnte. Die Klägerin habe auch ihre Leistungsfähigkeit für den Aufbau und Betrieb des geplanten Netzes nicht dargelegt und nachgewiesen. Es sei nicht erkennbar, dass es der Klägerin gelingen werde, einen entsprechend finanzkräftigen Technologiepartner zu finden, der bereit sei, ein Netz auf der Grundlage eines W. -Financing-Vertrages aufzubauen. Ob eines der von der Klägerin als in Frage kommender Technologiepartner benannten Unternehmen hierzu tatsächlich bereit wäre, sei nicht aufgezeigt. Die Ankündigung der Klägerin, sich ggf. Finanzierungsmittel nach Bedarf über Kredite am Kapitalmarkt verschaffen zu wollen, genüge nicht den Anforderungen an einen Nachweis, dass entsprechende Mittel dauerhaft zur Verfügung stehen würden. Hierzu wäre etwa eine schriftliche Finanzierungserklärung eines Kreditinstituts erforderlich gewesen. Schließlich habe die Klägerin keinen Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über die Aktionärsvereinbarung erbracht. In dieser Vereinbarung hätten sich die Aktionäre lediglich verpflichtet, an einer Kapitalerhöhung mitzuwirken und gegebenenfalls weitere Aktionäre zuzulassen. Ob es der Klägerin gelingen werde, über eine Kapitalerhöhung zusätzliche Finanzmittel zu akquirieren, hänge zunächst davon ab, ob ihre beiden Hauptaktionäre entsprechend leistungsfähig seien, was nicht dargelegt und nachgewiesen sei, und letztlich davon ab, ob es der Klägerin gelinge, neue Aktionäre zu gewinnen, was aber völlig ungewiss sei. Der Antrag auf Rückabwicklung der Versteigerung sei unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Verfahren 9 K 1486/15 und als Folgenbeseitigungsantrag außerdem unstatthaft. Der Folgenbeseitigungsantrag sei nämlich darauf gerichtet, den Zustand wiederherzustellen, der vor einem rechtswidrigen Eingriff bestanden habe. Würde der hier streitgegenständliche Bescheid aufgehoben, stünde fest, dass die konkrete Ablehnung des Zulassungsantrags rechtswidrig erfolgt sei. Hieraus würde sich aber noch kein Anspruch der Klägerin auf Teilnahme an der Versteigerung ergeben. Der Verpflichtungsantrag zu 3) dürfte auf Neuvergabe der Frequenzen gerichtet sein und sei damit unzulässig, da die Klägerin nicht zuvor erfolglos einen Antrag bei ihr gestellt habe. Darüber hinaus fehle der Klägerin die Klagebefugnis. Ihr stehe kein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung einer Versteigerung zu. Der Antrag sei auch unbegründet, weil die Frequenzen rechtmäßig anderweitig zugeteilt worden seien und deshalb für ein Versteigerungsverfahren nicht zur Verfügung stünden. Das Versteigerungsverfahren begann am 27. Mai 2015 und endete am 19. Juni 2015. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Es kann offen bleiben, ob die Klage mit dem Antrag zu 1) bereits daran scheitert, dass es sich um eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid vom 22. April 2015 handelt. Grundsätzlich wäre zwar das Begehren, zu der Versteigerung zugelassen zu werden, mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen. Hierauf kommt es aber nicht mehr an, da nunmehr eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft wäre, denn es ist von einer mittlerweile eingetretenen Erledigung auszugehen. Nach Beendigung der Versteigerung zeitigt der Bescheid vom 22. April 2015, mit dem die Zulassung der Klägerin zum Versteigerungsverfahren auf der Grundlage der Präsidentenkammerentscheidung vom 28. Januar 2015, Az. BK1-11/003, abgelehnt worden ist, keine rechtlichen oder tatsächlichen Wirkungen mehr. Denn nach Abschluss der Versteigerung ist eine Zulassung zu diesem konkreten Versteigerungsverfahren sinnlos geworden. Eine weitere Wirkung kann dem Bescheid vom 22. April 2015 nicht beigemessen werden. Die Ablehnung beschränkt sich auf den Antrag auf Zulassung „zu dem“ Versteigerungsverfahren auf der Grundlage der Entscheidung der Präsidentenkammer vom 28. Januar 2015, Az. BK1-11/003, was sich im Übrigen auch daraus ergibt, dass einleitend im Bescheid vom 22. April 2015 auf das Versteigerungsverfahren auf der Grundlage dieser Entscheidung abgestellt wird. Würde die in Bezug genommene Entscheidung der Präsidentenkammer vom 28. Januar 2015 aufgehoben, würde das Bezugsobjekt der Zulassung entfallen. Eine Ablehnung der Zulassung für mögliche zukünftige Vergabeverfahren, sollte die Präsidentenkammerentscheidung aufgehoben und in der Folge ein weiteres Vergabeverfahren durchgeführt werden, wird damit erkennbar nicht getroffen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 17. September 2014 – 21 K 1601/10 -. Aufgrund der anzunehmenden Erledigung ist weiter davon auszugehen, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft wäre, die Klägerin hat jedoch ihre Klage nicht dahingehend umgestellt. Dies kann aber dahinstehen, denn die Klage ist mit dem Antrag zu 1) jedenfalls unbegründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin zur Versteigerung zuzulassen. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid vom 22. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte durfte die Zulassung der Klägerin zu einer Versteigerung von den in Nr. III.1.3. der Präsidentenkammerentscheidung vom 28. Januar 2015 i.V.m. lit. D der Anlage 1 enthaltenen Darlegungs- und Nachweispflichten über die Leistungsfähigkeit der Klägerin abhängig machen. Diese Bedingungen in der Präsidentenkammerentscheidung sind entgegen der Annahme der Klägerin weder mangels Bestimmtheit oder Unmöglichkeit nichtig oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig. Hierzu hat das erkennende Gericht in seinem Urteil vom heutigen Tage im gegen die Präsidentenkammerentscheidung gerichteten Verfahren 9 K 1486/15 ausgeführt: „Die Festlegung in Nr. III.1.3. i.V.m. lit. D der Anlage 1 erfüllt das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Dies setzt voraus, dass dessen Entscheidungsgehalt für den Betroffenen nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 7 C 15.13 –, Rn. 39, juris. Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung und aus den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Hierbei ist entsprechend § 133 BGB auf den erklärten Willen aus der Sicht eines verständigen Empfängers abzustellen. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2013 – 1 S 1640/12 –, Rn. 45, juris, mit weiteren Nachweisen (m.w.N.). Nach diesen Maßgaben sind die von der Klägerin angegriffenen Bestimmungen in lit. D. der Anlage 1 „Angaben zur Leistungsfähigkeit“ hinreichend bestimmt. Sie lauten: „Der Antragsteller hat darzulegen und nachzuweisen, dass ihm die finanziellen Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen zur Verfügung stehen werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller darzulegen und nachzuweisen, dass ihm ausreichend finanzielle Mittel entsprechend der im Frequenznutzungskonzept vorgesehenen Investitionen in den Auf- und Ausbau sowie den Betrieb des Funknetzes dauerhaft zur Verfügung stehen werden bzw. wie die Finanzierung erfolgen soll. [...] Der Nachweis der erforderlichen Finanzmittel für den Netzaufbau hat sich an den Planungs- und Aufbaukosten unter Zugrundelegung der Versorgungsverpflichtung und deren Zeitrahmen sowie an den Kosten für den laufenden Betrieb zu orientieren." Aus der Sicht eines verständigen Empfängers ist schon aus dem Wortlaut „zur Verfügung stehen werden “ und der Orientierung am betreffenden „Zeitrahmen“ erkennbar und verständlich, dass die Finanzmittel im Zeitpunkt der Ersteigerung der Frequenzen bzw. erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Netzaufbaus verfügbar sein müssen, die (künftige) Verfügbarkeit allerdings bereits im Zeitpunkt der Zulassung zum Versteigerungsverfahren nachzuweisen ist. Ebenso ist dem Wortlaut ("Der Antragsteller hat darzulegen und nachzuweisen, dass 'ihm' die finanziellen Mittel...[bzw.] ausreichend finanzielle Mittel ...") erkennbar und verständlich zu entnehmen, dass die Darlegung und der Nachweis sich darauf bezieht, dass dem Antragsteller die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen werden. Der Einwand der Klägerin, der geforderte Nachweis zu einer (zukünftigen) Leistungsfähigkeit des Antragstellers sei unmöglich, ist nicht nachvollziehbar. Als Beispiel für Nachweise der Sicherstellung der Finanzierung sind in lit. D der Anlage 1 zur Präsidentenkammerentscheidung schriftliche Finanzierungserklärungen der Muttergesellschaft, von anderen verbundenen Unternehmen oder von Kreditinstituten aufgeführt. Solche Erklärungen können sich auch auf die zukünftige Bereitstellung von Finanzmitteln für den Antragsteller durch einen Dritten beziehen, sie müssen nicht notwendigerweise schon gegenwärtig dem Antragsteller bereitgestellt sein und ihm bereits gegenwärtig verfügbare Finanzmittel betreffen. Der Umstand, dass die im Rahmen einer solchen Finanzierungsvereinbarung dem Antragsteller für den Zeitpunkt der Ersteigerung oder für den Zeitpunkt des Netzauf- und -ausbaus zugesagten Finanzmittel bereits gegenwärtig bei einem Dritten, d.h. einer anderen Rechtsperson als dem Antragsteller, vorhanden sind, führt nicht dazu, dass der Antragsteller über diese Finanzmittel bereits im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags verfügen könnte. Dies ist mit den in Nr. III.1.3. i.V.m. lit. D der Anlage 4 geregelten Angaben zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers auch nicht gefordert. Über die beispielhaft in Nr. III.1.3. i.V.m. lit. D der Anlage 1 aufgeführten Nachweismöglichkeiten hinaus sind auch andere Nachweise denkbar. Dies bleibt nach der Festlegung in Nr. III.1.3. in Verbindung mit Anlage 1, lit. D dem Antragsteller überlassen. Ohne Belang ist daher, dass die Beklagte im Eilverfahren 9 L 1284/15 weitere Beispiele für Nachweise genannt hat, die nach Einschätzung der Klägerin zum Nachweis einer künftigen Verfügbarkeit der Finanzmittel nicht geeignet seien. Ebenso kommt es nach den oben genannten Voraussetzungen für die hinreichende Bestimmtheit entgegen den klägerischen Ausführungen nicht darauf an, was die Beklagte in früheren Prozessen vorgetragen oder in Akten ausgeführt hat, die nicht die vorliegende Präsidentenkammerentscheidung betrafen. Die Festlegung der Bedingungen in Nr. III.1.3. in Verbindung mit Anlage 1, lit. D, steht im Einklang mit § 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 TKG, wonach die Bundesnetzagentur die vom Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren bestimmt. Zu der mit der vorliegend angegriffenen Vergabebedingung fast wortgleichen Regelung in Nr. IV.1.3, Anlage 5 lit. D der Entscheidung der Präsidentenkammer vom 12. Oktober 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG muss eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt sein. Die Systematik und der Zweck des Gesetzes gebieten es, diese subjektive Frequenzzuteilungsvoraussetzung bereits bei der Aufstellung der Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren zu berücksichtigen. Nur so lässt sich vermeiden, dass ein Bewerber zunächst das Vergabeverfahren durchläuft, um dann nach Erhalt des Zuschlages bei der Zuteilung der Frequenzen, die gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 TKG "nach § 55" erfolgt, an der genannten Zuteilungsvoraussetzung zu scheitern [...] Die effiziente Frequenznutzung, die daher bereits im Rahmen des § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG überprüft werden darf, wird nur durch einen Antragsteller sichergestellt, der neben Zuverlässigkeit und Fachkunde das Kriterium der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllt.“ und: „Zur Erreichung des nach nationalem wie nach europäischem Recht legitimen Zwecks, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Teilnehmer eines Vergabeverfahrens vorab zu überprüfen, ist die von der Bundesnetzagentur ausgestaltete Vergabebedingung erforderlich und auch verhältnismäßig.“ BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 40.10 –, Rn. 20, 22, juris. Auch das Bundesverfassungsgericht kam im nachfolgenden Verfassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin zu folgendem Ergebnis: „Die von ihr [der Bundesnetzagentur] bestimmten und von den Fachgerichten bestätigten Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit sind hinsichtlich des wichtigen Gemeinwohlguts der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung geeignet, erforderlich und angemessen. Dass die von der Bundesnetzagentur bestimmten Anforderungen nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern generell zu hoch angesetzt oder gar unerfüllbar gewesen wären, ist weder zu erkennen noch dargetan.“ BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. April 2014 – 1 BvR 2160/11, juris, Rn. 30 f. Es ist nichts vorgetragen und nicht ersichtlich, was vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnte.“ Die in Nr. III.1.3. in Verbindung mit Anlage 1, lit. D der Präsidentenkammerentscheidung festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren (Angaben zur Leistungsfähigkeit) sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Festlegung der Mindestgebote in der Präsidentenkammerentscheidung rechtswidrig sei. Hierzu hat das erkennende Gericht in seinem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 9 K 1486/15 ausgeführt: „Auch die in Nr. III.5 der Präsidentenkammerentscheidung festgelegten Mindestgebote begegnen keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG, wonach die Bundesnetzagentur ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen kann. Die Bundesnetzagentur hat hierzu in der Präsidentenkammerentscheidung ausgeführt: „Die Mindestgebote orientieren sich an der derzeit geltenden Frequenzgebührenverordnung (FGebV)“ (Rn. 706) Sie hat sich auch mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass die Höhe der Mindestgebote kleine und mittlere Unternehmen benachteilige. Sie hat darauf hingewiesen, dass die festgesetzten Beträge der Mindestgebote nicht die gesetzliche Zuteilungsgebühr überstiegen. Die Zuteilungsgebühren nach Frequenzgebührenverordnung wären in jedem Fall bei einer Zuteilung der Frequenzen zu entrichten und stellten daher keine Markteintrittsbarriere dar. (Rn. 708) Diese Bewertung ist plausibel und widerspruchsfrei und verletzt nicht das Willkürverbot. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Einwänden der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Frequenzgebührenverordnung. Die Klägerin macht geltend, dass die dort festgelegten Zuteilungsgebühren für die 900 und 1800 MHz-Frequenzen in einem groben Missverhältnis zum Wert der Leistungen der öffentlichen Hand stünden, die Zuteilungsgebühren für die 900 MHz-Frequenzen überschritten den zu Grunde liegenden Verwaltungsaufwand für die Zuteilung eines Frequenzblocks um das 20.000-Fache. Ob die Einwände tragen, ist angesichts der Regelung in § 142 Abs. 4 TKG fraglich. Nach dieser Vorschrift kann die Gebühr für die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten so festgesetzt werden, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine effiziente Verwendung sicherstellt; wenn Frequenzen von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert durch wettbewerbsorientierte Auswahlverfahren vergeben werden, findet die Bestimmung in § 142 Abs. 2 TKG, dass die Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben werden, keine Anwendung. Es kann hier aber dahinstehen, ob die Einwände der Klägerin gegen die Frequenzgebührenverordnung durchgreifen. Denn sie führen nicht gleichfalls zur Rechtswidrigkeit der festgesetzten Mindestgebote. Rechtsgrundlage für ihre Festsetzung ist nicht die Frequenzgebührenverordnung, sondern § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG. Der Zweck dieser gesetzlichen Regelung zielt aber - jedenfalls in erster Linie - auf Verfahrenseffizienz. Sie soll vermeiden, dass Versteigerungen sich in die Länge ziehen, weil zunächst eine Vielzahl von Auktionsrunden mit Geboten unterhalb des späteren Versteigerungsergebnisses abgehalten wird. Vor diesem Hintergrund ist es evident sachgerecht, das Mindestgebot als "Einstiegspreis" an die gesetzliche Zuteilungsgebühr anzulehnen. Denn Versteigerungserlös und Zuteilungsgebühr sind kraft Gesetzes insofern miteinander verzahnt, als letztere im Fall des Versteigerungsverfahrens in dem Umfang erhoben wird, in dem sie den Erlös übersteigt (§ 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 TKG). Da die Gebühr mithin den Mindestbetrag darstellt, der von dem erfolgreichen Bieter auf jeden Fall zu entrichten ist, erfüllt ein Mindestgebot in gleicher Höhe den ihm zugedachten Zweck der Verfahrensbeschleunigung, ohne die Versteigerungsteilnehmer zusätzlich zu belasten. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 40.10 –, Rn. 45, m.w.N., juris. Nach diesen Maßgaben sind die hier festgesetzten Mindestgebote rechtlich nicht zu beanstanden. Es erfolgte eine Anlehnung der festgesetzten Mindestgebote an die gesetzlichen Zuteilungsgebühren (vergleiche Rn. 706 der Präsidentenkammerentscheidung: Die Mindestgebote „orientieren“ sich an der Frequenzgebührenverordnung). Die festgesetzten Mindestgebote erfüllen den Zweck der Verfahrensbeschleunigung. Dies belegen auch Verlauf und Ergebnisse der vom 27. Mai bis 19. Juni 2015 durchgeführten Versteigerung. Sie erstreckte sich über 16 Auktionstage und 181 Runden. Die Höchstgebote für die Frequenzblöcke in den Frequenzbereichen 700 MHz und 900 MHz lagen zwischen zwischen dem Doppelten und dem Dreifachen des Mindestgebots von 75 Mio. €. Für den konkreten Frequenzblock im Frequenzbereich 1800 MHz wurde knapp das Fünffache, für die abstrakten Frequenzblöcke mehr als das Sechsfache des Mindestgebots von 37,5 Mio. € erlöst. Im Frequenzbereich 1,5 GHz betrugen die Höchstgebote mehr als das Doppelte des Mindestgebots von 18,75 Mio. €. Auch mit Blick hierauf ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzten Mindestgebote nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG stehen und als rechtswidrig zu beurteilen wären.“ Die nach alldem rechtmäßigen Anforderungen gemäß Nr. III.1.3. in Verbindung mit Anlage 1, lit. D der Präsidentenkammerentscheidung an die Zulassung zum Versteigerungsverfahren mit den geforderten Angaben zur Leistungsfähigkeit hat die Klägerin nicht erfüllt. Sie hat nicht dargelegt und nachgewiesen, dass ihr die finanziellen Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen zur Verfügung stehen werden. Auch hat sie nicht dargelegt und nachgewiesen, dass ihr ausreichend finanzielle Mittel entsprechend der im Frequenznutzungskonzept vorgesehenen Investitionen in den Auf- und Ausbau sowie den Betrieb des Funknetzes dauerhaft zur Verfügung stehen werden bzw. wie die Finanzierung erfolgen soll. In ihrem Zulassungsantrag vom 4. März 2015 unter Buchstabe D. 1 „Finanzierung der Zuteilungsgebühren“ hat die Klägerin ausgeführt, dass nach derzeitigem Planungsstand die Finanzierung der Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen von ihrem Hauptaktionär B1. übernommen werde und auf das als Anlage D1 beigefügte Schreiben dieser Gesellschaft vom 3. März 2015 verwiesen. Diesem Schreiben sind jedoch keine ausreichenden Darlegungen zu entnehmen. Nach ihrem Schreiben vom 3. März 2015 wird die B. „dafür Sorge tragen, dass die B2. AG finanziell so ausgestattet wird bzw. bleibt, dass sie sämtliche finanziellen Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit dem angestrebten Erwerb von Frequenzen aus den Bereichen 700 MHz bzw. 900 MHz im Umfang von 2 x 10 MHz im o.g. Versteigerungsverfahren jederzeit vollumfänglich erfüllen kann“. Ob die B1. diese Verpflichtung tatsächlich erfüllen kann bzw. wird erfüllen können, d.h. ob sie oder ihre Gesellschafter dazu tatsächlich finanziell in der Lage sind, ist nicht dargelegt und nachgewiesen; auch mit ihren weiteren Schreiben vom 24. März 2015 und 7. April 2015 hat die Klägerin hierzu keine Angaben gemacht. Damit ist aber die vorgelegte Erklärung der B1. vom 3. März 2015 nicht als ausreichender Nachweis für die Leistungsfähigkeit der Klägerin nach Nr. III.1.3. in Verbindung mit Anlage 1, lit. D der Präsidentenkammerentscheidung anzusehen. Unter lit. D ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherstellung der Finanzierung durch Belege, z.B. schriftliche Finanzierungserklärungen der Muttergesellschaft, von anderen verbundenen Unternehmen oder von Kreditinstituten nachzuweisen ist und bloße Absichtserklärungen oder Bemühenszusagen nicht als Nachweis der Sicherstellung anerkannt werden. Wegen der fehlenden Darlegungen und Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit der Erklärenden kommt deren Verpflichtungserklärung keine über eine Bemühenszusage hinausgehende Qualität als Nachweis dafür zu, dass der Klägerin die finanziellen Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen zur Verfügung stehen werden. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt und nachgewiesen, dass ihr ausreichend finanzielle Mittel entsprechend der im Frequenznutzungskonzept vorgesehenen Investitionen in den Auf- und Ausbau sowie den Betrieb des Funknetzes dauerhaft zur Verfügung stehen werden bzw. wie die Finanzierung erfolgen soll. In ihrem Zulassungsantrag vom 4. März 2015 unter Buchstabe D. 2 „Finanzierung des Auf- und Ausbaus sowie des Betriebs des Funknetzes“ hat die Klägerin ausgeführt, dass die Investitionen hierfür über Fremdkapital finanziert würden. Sie plane alle technischen Komponenten für den Auf- und Ausbau des Funknetzes von einem Technologiepartner zu beziehen, der die benötigte Infrastruktur auf Basis eines W. -Financing-Vertrags bereitstellen werde. Die darüber hinaus notwendigen Finanzierungsmittel für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs sowie den laufenden Betrieb des Funknetzes werde nach Bedarf über Kredite am Kapitalmarkt refinanziert. Sofern über die vorgenannten Finanzierungsinstrumente das notwendige Kapital nicht in vollem Umfang zum benötigten Zeitpunkt beschafft werden könne, hätten sich die Hauptaktionäre der Klägerin, die B1. und die J. GmbH, mit der als Anlage D2 beigefügten Aktionärsvereinbarung vom 3. März 2015 verpflichtet, durch entsprechende Kapitalmaßnahmen weiteres Eigen- und/oder Fremdkapital in die Klägerin einzubringen. Mit Schreiben vom 24. März 2015 hat die Klägerin angegeben, dass zu den potentiellen Technologiepartnern nach derzeitigem Stand die Firmen B. -M. und I. gehörten, beides führende Hersteller von Telekommunikationsinfrastruktur; der Bundesnetzagentur sei ihre langjährige geschäftliche Verbindung mit B. -M. bekannt. Hiermit hat die Klägerin nicht dargelegt und nachgewiesen, dass ihr ausreichend finanzielle Mittel für den Auf- und Ausbau sowie den Betrieb des Funknetzes dauerhaft zur Verfügung stehen werden, bzw. wie die Finanzierung erfolgen soll. Eine diesbezügliche konkrete Darlegung ist den Angaben zu der Finanzierung des Auf- und Ausbaus des Funknetzes auf Basis eines W. -Financing-Vertrags mit einem Technologiepartner nicht zu entnehmen. Die Klägerin nennt zwar zwei Firmen und führt aus, dass sie mit einer dieser Firmen in langjähriger geschäftlicher Beziehung steht. Die Klägerin spricht diesbezüglich aber von „potentiellen“ Technologiepartnern „nach derzeitigem Stand“. Belege oder Nachweise für deren Bereitschaft für eine solche zukünftige Investition legt die Klägerin nicht vor. Bezüglich der weiteren Aussage, dass die darüber hinaus notwendigen Finanzierungsmittel nach Bedarf über Kredite am Kapitalmarkt refinanziert werden, hat die Klägerin nichts weiter dargelegt und nachgewiesen. Einen belastbaren Nachweis dafür, dass ihr ausreichend finanzielle Mittel für den Auf- und Ausbau sowie den Betrieb des Funknetzes dauerhaft zur Verfügung stehen werden, hat die Klägerin auch nicht mit der vorgelegten Aktionärsvereinbarung erbracht. Ob die Aktionäre der Klägerin ihre in der Aktionärsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen zur Einbringung von Eigenmitteln und Erhöhung des Grundkapitals der Klägerin durch Zeichnung von neuen Aktien tatsächlich werden erfüllen können, d.h. über entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, ist nicht dargelegt und nicht nachgewiesen. Mit den weiter eingegangenen Verpflichtungen, Fremdmittel zu beschaffen und neue Aktionäre zuzulassen, ist lediglich eine Möglichkeit der Kapitalbeschaffung aufgezeigt; ob sich diese Möglichkeit wird realisieren lassen, ist offen. Auch mit diesen Verpflichtungen in der Aktionärsvereinbarung ist damit nicht belastbar nachgewiesen, dass die finanziellen Mittel der Klägerin künftig zur Verfügung stehen werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte die in ihren Schreiben vom 24. März und 7. April 2015 gestellten Fragen zur Höhe der festgesetzten Mindestgebote und den Anforderungen an den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht beantwortet habe, geht aus diesen Schreiben nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei Beantwortung ihrer Fragen in der Lage gewesen wäre, Nachweise ihrer Leistungsfähigkeit im Sinne von Nr. III.1.3. in Verbindung mit Anlage 1, lit. D, der Präsidentenkammerentscheidung vorzulegen. II. Die Klage ist mit dem Antrag zu 2) wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Das auf § 113 Absatz 1 Satz 2 VwGO gestützte Begehren, die Versteigerung im Wege der Folgenbeseitigung rückabzuwickeln bzw. rückgängig zu machen, hat die Klägerin bereits im Verfahren 9 K 1486/15 beantragt. Davon abgesehen steht der Klägerin aber auch in der Sache kein Anspruch auf Folgenbeseitigung in Form der Rückabwicklung der Versteigerung zu. Es fehlt schon an einem rechtswidrigen Eingriff. Die Beklagte hat, wie unter I. dargelegt, die Klägerin zu Recht nicht zu der Versteigerung zugelassen. III. Die Klage ist mit dem Antrag zu 3) jedenfalls unbegründet. Ein Bescheidungsanspruch der Klägerin gerichtet auf Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung einer erneuten Versteigerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Zuteilungspetenten besteht nicht. Die Versteigerung ist nicht rückabzuwickeln (siehe II.). Die Rechtsgrundlage für die durchgeführte Versteigerung, ist nicht entfallen, denn die Präsidentenkammerentscheidung ist nicht aufgehoben, siehe Urteil des Gerichts vom heutigen Tage im Verfahren der Klägerin 9 K 1486/15. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 135 Satz 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO nicht vorliegen.