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Beschluss

2 K 1046/20

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.02.2020 wird wiederhergestellt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, ein im Jahr 1989 beim Amtsgericht Pforzheim, Registergericht, eingetragener Verein, meldete im Jahr 2008 u.a. (auch) für den 23.02.2020 eine „Mahnwache auf dem Aussichtsplateau auf dem Wartberg in Pforzheim“ an. Mit der Veranstaltung soll still an die Opfer des Luftangriffs auf Pforzheim am 23.02.1945 erinnert werden. Beabsichtigt sind – wie auch in den letzten Jahren – das Entzünden von Fackeln und eine Begrüßung und Abschlussworte per Megafon. 2 Mit Schreiben vom 10.02.2020 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller noch mit, ein Kooperationsgespräch für die für den 23.02.2020 beantragte Versammlung sei nicht erforderlich, der wesentliche Ablauf der Versammlung sei bereits mit der Polizei besprochen, er unterscheide sich nicht vom Ablauf in den Vorjahren. Wenn die Versammlung so wie angemeldet und mit der Polizei besprochen durchgeführt werde, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass von dieser Versammlung Gefährdungen ausgingen. Auflagen seien somit nicht erforderlich. 3 Mit Bescheid vom 21.02.2020 verbot die Antragsgegnerin die für den 23.02.2020 angemeldete Mahnwache (Nr. 1), ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 2), kündigte im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot die Auflösung der Versammlung an und drohte hierfür die Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Nr. 3). 4 In ihrer Begründung führt die Antragsgegnerin gestützt auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) u.a. aus, es lägen Umstände vor, die die unmittelbare Gefahr einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründeten. Der Antragsteller werde aktuell als rechtsextremistisch eingestuft und habe seit Jahren eine feste Organisationsstruktur. Der Vorsitzende des Antragstellers sei 2018 wegen diffamierender Aufkleber gegen die Partei „BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN" wegen Beleidigung rechtskräftig verurteilt worden. Weiter habe sich die allgemeine Gefährdungslage in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund schwerer fremdenfeindlicher Taten geändert. Die Antragsgegnerin nimmt hierzu Bezug auf die Tötung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke im Juni 2019 sowie zu den Ereignissen am 09.10.2019 in Halle und am 19.02.2020 in Hanau. U.a. Bundesinnenminister Seehofer warne, dass man nach dem Anschlag von Hanau verstärkt mit Nachahmungstätern rechnen müsse. Aufgrund der hohen Gefährdungslage durch Rechtsterrorismus, Rechtsextremismus, Antisemitismus und Rassismus könne nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen werden, dass Trittbrettfahrer sich der Versammlung bedienten, um weitere schwere Taten zu verüben. Eine neue, schwere Straftat könne nach den Erkenntnissen der letzten Monate jederzeit wieder eintreten. 5 Eine Durchführung der geplanten Versammlung in dem beantragten Zeitraum, der exakt mit der Zeitspanne der Bombardierung identisch sein solle, würde weiter dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden in gröblichster Weise widersprechen. Es würde von weiten Kreisen der Bevölkerung als Verhöhnung der Opfer empfunden, wenn gerade Anhänger einer nationalsozialistischen Ideologie, die letztendlich die Ursache dieser Katastrophe bildeten, diesen Zeitraum instrumentalisierten, um für ihr rechtsradikales Gedankengut zu werben. Dieser Eindruck werde durch die wiederholten rechtsextremen Terroranschläge, zuletzt die Tat in Hanau, deutlich verstärkt. Ferner erwecke eine mit Fackeln durchgeführte Versammlung in weiten Kreisen der Bevölkerung starke Assoziationen an nationalsozialistische Aufmärsche, insbesondere wenn dies mit einem paramilitärischen Auftreten mit entsprechender Kleidung, Haartracht und Symbolen unterstrichen werde. Auch dies stelle sich, da es von weiten Kreisen der Bevölkerung als grob anstößig empfunden werde, als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Der Pforzheimer Gedenktag verfolge ebenso den Zweck, einer Opfergruppe des Zweiten Weltkrieges zu gedenken. Ferner stehe er für Völkerverständigung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Frieden u. a. Der Antragsteller äußere öffentlich und dauerhaft Auffassungen, die in offensichtlichem Widerspruch zur Zwecksetzung und zum Symbolgehalt dieses Tages stünden. 6 Mit seinem am 22.02.2020, 10.35 Uhr, beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangenen Eilantrag wendet sich der Antragsteller gegen das Versammlungsverbot. Er hat zeitgleich Widerspruch gegen die Verbotsverfügung eingelegt. Der Antragsteller führt im Einzelnen aus, dass aus seiner Sicht eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten sei. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.02.2020 wiederherzustellen. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Sie verteidigt die angefochtene Verfügung und verweist erneut auf eine geänderte Sicherheitslage. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den vorgelegten Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 13 Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist begründet. 14 Es ist bereits zweifelhaft, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet ist. 15 Ungeachtet dessen gebührt bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung dem Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des angegriffenen Versammlungsverbots verschont zu bleiben, Vorrang gegenüber dem gegenläufigen öffentlichen Interesse. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Versammlungsverbot rechtswidrig. 16 Das vom Antragsteller angegriffene, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Versammlungsverbot in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.02.2020 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. 17 Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen, deren Beschränkung für Versammlungen unter freiem Himmel nach Art. 8 Abs. 2 GG ausdrücklich zulässig ist. Voraussetzung einer das Versammlungsrecht beschränkenden Verfügung ist eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. 18 Vorliegend ist von der Antragsgegnerin weder eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (hierzu unter 1.) noch der öffentlichen Ordnung (hierzu unter 2.) in hinreichender Form dargelegt worden. 19 1. Das angegriffene Verbot lässt sich nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stützen. 20 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - BVerfGE 69, 315 [Brokdorf II]). Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 - NVwZ 1998, 834; Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - BVerfGK 13, 82). 21 Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 29.05.2008 - 11 LC 138/06 - DVBl 2008, 987 m.w.N.). 22 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommen Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Recht der Versammlungsfreiheit nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris; Thür. OVG, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 EO 467/19 - juris Rnr. 10). Dabei liegt, nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (BVerfG, Beschluss vom 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rnr. 13). 23 An entsprechenden behördlichen Darlegungen fehlt es vorliegend praktisch vollständig. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach "nicht ausgeschlossen werden" könne, dass gewaltbereite Trittbrettfahrer sich der Versammlung bedienten, um weitere schwere Taten zu verüben, da eine neue, schwere Straftat nach den Erkenntnissen der letzten Monate jederzeit wieder eintreten könne, stellt sich als eine bloße Vermutung dar, die jeder Tatsachengrundlage entbehrt. Denn konkrete Anhaltspunkte, welche die geäußerte Gefahrenprognose mit Bezug auf den konkreten Ort, Zeitpunkt und Teilnehmerkreis der untersagten Versammlung stützen, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Vielmehr hat sie selbst noch in ihrem Schreiben an den Antragsteller vom 10.02.2020 Gefährdungen, die von der Versammlung ausgehen, verneint. Auch aus der von der Antragsgegnerin maßgeblich angeführten, geänderten Gefährdungseinschätzung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für das gesamte Bundesgebiet ergibt sich nichts anderes. Denn auch insoweit fehlt es am erforderlichen konkreten Bezug zu der streitgegenständlichen Versammlung. 24 2. Das angegriffene Verbot lässt sich auch nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung stützen. 25 Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausgeschlossen, Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 VersG zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, d. h. der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, zu verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147 m. w. N.). Jedoch ist auch diese Tatbestandsalternative des § 15 Abs. 1 VersG am strengen Maßstab des Art. 8 Abs. 1 GG zu messen (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, 983). 26 Ist die Versammlung - wie vorliegend - inhaltlich unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausgerichtet, kommt eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit nicht allein in Bezug auf den Inhalt in Betracht, sondern nur, wenn über den bloßen Inhalt der Äußerungen hinaus Besonderheiten der gemeinschaftlichen Kundgabe und Erörterung bzw. besondere Begleitumstände der Demonstration gegeben sind, etwa wenn die befürchtete Gefahr auf besonderen, beispielsweise provokativen oder aggressiven Begleitumständen beruht, die einen Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147; Beschluss vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; Beschluss vom 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01 u.a. -, NJW 2001, 2072). 27 Ein derartiger Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kann etwa angenommen werden, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001, 558). Den sozialen und ethischen Anschauungen über die Grundvoraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens läuft es ferner zuwider, wenn sich ein Aufzug durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.09.2003, a. a. O.). Auch das Mitführen von Fackeln verstößt demnach nicht schon als solches gegen die öffentliche Ordnung, sondern erst dann, wenn diese als typische Symbole der Darstellung nationalsozialistischer Machtausübung in aggressiv-kämpferischer Weise eingesetzt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2005 - 1 S 421/05 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90). 28 Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend eine Gefahr für die öffentliche Ordnung weder im Hinblick auf die Besonderheiten der gemeinschaftlichen Kundgabe noch unter dem Aspekt der spezifischen Provokationswirkung eines symbolträchtigen Datums angenommen werden. 29 Zwar kann die öffentliche Ordnung betroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001, 558; BVerwG, Urteil vom 26.02.2014 - BVerwG 6 C 1.13 -, juris Rn. 15). Ein solch symbolträchtiges Datum hat das Bundesverfassungsgericht für den Holocaust-Gedenktag (27. Januar) angenommen und dies damit begründet, dass mit der Begehung dieses Gedenktages Verantwortung für die Vergangenheit übernommen und bundesweit nicht nur der Opfer gedacht, sondern zugleich mahnend an die Folgen des Nationalsozialismus erinnert wird, um deren Wiederholung dauerhaft auszuschließen. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offengelassen, wie die Situation zu beurteilen ist, wenn der Aufzug - wie hier - zu einem in seiner Symbolwirkung nicht eindeutigen oder in öffentlichen Auseinandersetzungen umstrittenen Zeitpunkt durchgeführt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001, 558). 30 Da der 23. Februar keinen Gedenktag darstellt, der eindeutig an die Opfer einer organisierten menschenunwürdigen Behandlung erinnert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2005 - 1 S 421/05 -; VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 20.02.2012 - 2 K 378/12 -, juris und vom 21.02.2005 - 2 K 394/05 -), lässt sich das streitgegenständliche Versammlungsverbot nicht für sich genommen mit einer (nationalen) Symbolwirkung des gewählten Versammlungstermins rechtfertigen. 31 Der 23. Februar besitzt keinen derart unmittelbaren Bezug zu den NS-Verbrechen, dass sich der angemeldeten Mahnwache des Antragstellers eine Provokation für die Menschen, die der Opfer des Nazi-Regimes gedenken, entnehmen ließe (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2005 - 1 S 421/05 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2012 - 2 K 378/12 -, juris). Wenngleich die Bombardierung Pforzheims auch die Folge der nationalsozialistischen Kriegsführung war, so wird in der öffentlichen Auseinandersetzung immer wieder auch die Frage gestellt, ob die flächendeckende Bombardierung durch die Alliierten kurz vor Ende des Krieges, die militärisch keine Bedeutung mehr besaß, noch gerechtfertigt war (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2005 - 2 K 394/05 -). In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der 23. Februar für die Bürger der Antragsgegnerin ein offizieller Gedenktag der Stadt ist, der dem friedlichen Gedenken an die Opfer des Bombenangriffs auf die Stadt Pforzheim dient und dass nach dem Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin der Sinngehalt und die Symbolkraft dieses Tags in dem Bekenntnis zu Frieden, Gewaltverzicht, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, Pluralismus, Toleranz, Völkerverständigung und der Abkehr von gewaltbereiten, radikalen Ideologien, die diesem Bekenntnis zuwiderlaufen, liegen. Für einen Erlass des streitgegenständlichen Versammlungsverbots wegen der historischen Bedeutung des 23. Februar für die Bürger der Antragsgegnerin ist gemäß Art. 8 GG aber kein Raum. Anders kann es nur dann liegen, wenn es nicht um die Unterdrückung der positiv oder negativ symbolisierten Aussage geht, sondern um die Abwehr von Gefahren für ein davon ablösbares schutzfähiges Rechtsgut. Dies würde indes voraussetzen, dass die Meinungskundgabe darauf zielt, die Würde und den sozialen Geltungsanspruch der Personen, derer an dem Ort gedacht wird, in Abrede zu stellen und sie zu entwürdigen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2005 - 2 K 394/05 - m. w. N.). Hierfür hat die Antragsgegnerin keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als die Versammlung vom Antragsteller bereits in den vergangenen Jahren jeweils am 23. Februar durchgeführt wurde und offenbar auch bei der Antragsgegnerin bis zum 10.02.2020 keine Anhaltspunkte vorlagen, dass die Versammlung anders ablaufen werde als in den vergangenen Jahren. Der bloße Verweis auf die aktuellen Ereignisse in Hanau – ohne Aufzeigen von konkreten Bezügen zur streitgegenständlichen Versammlung – vermag insoweit zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 32 Es lässt sich auch nicht feststellen, dass von der Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. 33 Aufgrund der konkreten Gegebenheiten ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die von ihm verwendeten Fackeln als typische Symbole der Darstellung nationalsozialistischer Machtausübung in aggressiv-kämpferischer Weise einsetzen wird und hierdurch ein Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft entstünde (vgl. insoweit bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2005 - 1 S 421/05 -). Bei Berücksichtigung der Erfahrungen aus den vergangenen Jahren, in denen der Antragsteller stets Fackeln bei der stillen Mahnwache mitführte, besteht derzeit keine Veranlassung für die Annahme, dass durch die Verwendung von Fackeln nationalsozialistische Veranstaltungsrituale aufgegriffen würden, die bei der Bevölkerung Assoziationen an paramilitärische Aufmärsche hervorrufen könnten. Dies hat die Antragsgegnerin vorliegend auch nicht aufgezeigt. 34 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Im vorliegenden Eilverfahren war der Streitwert nicht in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu halbieren, da die Entscheidung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt.