Urteil
1 S 257/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.05.2012 - 3 K 1395/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses als Versammlungsleiter der sog. Revolutionären 1. Mai-Demonstration in Karlsruhe im Jahr 2011. 2 Mit Schreiben vom 09.02.2011 zeigte der Kläger als Vertreter der Gruppe „Revolutionäres 1. Mai Bündnis Karlsruhe" die Durchführung einer öffentlichen Versammlung mit Aufzug am 01.05.2011 im Stadtgebiet der Beklagten an. Das Thema der Demonstration lautete „Gemeinsam. Organisiert. Kämpferisch. Soziale Revolution ist grenzenlos.". Die Versammlung, zu der 150 Teilnehmer erwartet wurden, sollte um 9.00 Uhr beginnen und nach einer Auftaktkundgebung am Friedrichsplatz über die Erbprinzenstraße und Waldstraße und von dort über die Kaiserstraße zum Marktplatz führen. Als Verantwortlicher im Sinne des Versammlungsgesetzes wurde der Kläger benannt. 3 In der der Beklagten übermittelten Erkenntnismitteilung des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 06.04.2011 hieß es zur Person des Klägers, dieser sei seit mehreren Jahren aktiver Angehöriger der örtlichen „Autonomen Antifa“ und dort als Führungsperson tätig. Seit März 2010 sei er örtlicher Vorsitzender der ... und seit März 2011 auch Landesvorsitzender dieser Organisation. Seit dem Jahr 2007 habe er Treffen, Veranstaltungen und Aktionen der linksextremistischen Szene in Karlsruhe organisiert bzw. koordiniert. Bei entsprechenden demonstrativen Aktionen, nicht nur in Karlsruhe, sei sein teilweise aggressiv kämpferisches, hasserfülltes Verhalten gegenüber Polizeibeamten aufgefallen. Am 01.05.2009 sei er bei demonstrativen „Gegenaktionen“ zu einer genehmigten NPD-Versammlung als Teilnehmer eines „schwarzen Blocks“ aufgefallen, wobei er vermummt agiert und die anwesenden Polizeibeamten lauthals mit den Worten „Hass, Hass wie noch nie“ und „all cops are bastards“ beschimpft und beleidigt habe. Das Amtsgericht Ulm habe ihn deshalb wegen eines Vergehens nach dem Versammlungsgesetz und wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Am 01.05.2010 sei er Anmelder und Leiter der teilweise gewalttätig verlaufenen revolutionären 1. Mai-Demonstration in Karlsruhe gewesen. Er sei hierbei weder in der Lage noch willens gewesen, seinen Pflichten als Versammlungsleiter verantwortungsbewusst nachzukommen. Beim Verlesen der Auflagen habe er wörtlich geäußert: „Den Auflagen der Polizei ist eventuell Folge zu leisten.“ Danach habe er sich verbessert. Beendet habe er seine Rede mit den Worten „Viel Spaß und lasst es krachen“. Als im Verlauf der Versammlung Transparente entrollt und so gehalten worden seien, dass sich einzelne Versammlungsteilnehmer dahinter verbergen konnten, sei dies vom Kläger unterbunden worden. Es seien jedoch immer wieder Transparente verknotet sowie vereinzelt Feuerwerkskörper gezündet worden. Als es zu Sitzblockaden auf den Straßenbahnschienen gekommen sei, seien Aufforderungen des Versammlungsleiters und der Ordner, die Gleise frei zu machen, erfolglos geblieben. Erst nach mehrfacher Aufforderung des Versammlungsleiters in Verbindung mit der Polizei seien die Gleise freigegeben worden, wobei wiederholt gegen Auflagen verstoßen worden sei (Vermummung, Mitführen von Glasflaschen). Das Amtsgericht Karlsruhe habe einen - noch nicht rechtskräftigen - Strafbefehl wegen eines Vergehens nach dem Versammlungsgesetz über 100 Tagessätze gegen den Kläger erlassen. 4 Zum Kreis der Versammlungsteilnehmer hieß es in der Erkenntnismitteilung, es sei davon auszugehen, dass die linksextremistische Szene aus Karlsruhe zusammentreffen werde. Weiter sei damit zu rechnen, dass anreisende Personen anderer linksextremistischer Gruppierungen teilnehmen würden. Ob die Teilnehmerzahl von 150 Personen realistisch sei, lasse sich nicht abschließend beurteilen. Bei der entsprechenden Versammlung im Vorjahr sei diese Zahl mit 500 bis 600 Teilnehmern weit übertroffen worden. Es sei davon auszugehen, dass es vor dem Hintergrund der starken Diskussion um die Begleitung des Demonstrationszugs durch Polizeikräfte 2010 zu vereinzelten oder koordinierten Provokationen kommen werde, um die Polizei zu entsprechendem Handeln zu zwingen. Möglich seien ähnliche Aktionen wie im Jahr 2010, insbesondere diverse Straftaten wie Beleidigung, Körperverletzung etc. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass sich unter den Demonstrationsteilnehmern ein Anteil von maximal 25 % gewaltbereiten Personen befinde. 5 Am 20.04.2011 wurde ein Kooperationsgespräch mit dem Kläger geführt, bei dem auch die Frage der Versammlungsleitung erörtert wurde. In diesem Zusammenhang wurden dem Kläger die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz im Jahr 2009 sowie die Einleitung eines Strafverfahrens wegen gewalttätiger Vorfälle bei der Demonstration in Karlsruhe am 01.05.2010 vorgehalten. 6 Mit Verfügung vom 26.04.2011 untersagte die Beklagte dem Kläger die Übernahme der Funktion des Versammlungsleiters bei der für den 01.05.2011 angezeigten Versammlung sowie für jede Form von Ersatzveranstaltungen am 01.05.2011 in Karlsruhe (Nr. 1). Der Kläger wurde aufgefordert, bis spätestens Donnerstag, den 28.04.2011, 16.00 Uhr, einen neuen Versammlungsleiter zu benennen (Nr. 2). In Nummer 4 der Verfügung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei mit Blick auf die vom Polizeipräsidium Karlsruhe mitgeteilten Erkenntnisse im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vertretbar, die Versammlung durch den Kläger als verantwortlichen Versammlungsleiter durchführen zu lassen. Im Rahmen des Kooperationsgesprächs habe der Kläger wider besseres Wissen angegeben, dass gegen ihn im Zusammenhang mit der Demonstration vom 01.05.2010 kein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Er habe auch keine Einsicht hinsichtlich eines möglichen Fehlverhaltens bei der Leitung der Versammlung am 01.05.2010 gezeigt. Vielmehr habe er erklärt, dass seitens der Teilnehmer keine Gewaltaktionen geplant gewesen und diese allein durch das Verhalten der Polizei herausgefordert worden seien. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, weil nicht die Versammlung verboten, sondern nur der Versammlungsleiter abgelehnt werde. Nur durch den Einsatz eines geeigneten Versammlungsleiters, der die entsprechenden Auflagen verantwortungsvoll durchsetzen könne, könnten die bestehenden Befürchtungen bezüglich drohender Delikte wie Beleidigungen, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen oder auch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ausgeräumt werden. 7 Am 29.04.2011 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 26.04.2011 Widerspruch ein und benannte einen neuen Versammlungsleiter. 8 Am 30.05.2011 erhob der Kläger Fortsetzungsfeststellungsklage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Die Benennung eines neuen Versammlungsleiters sei nur erfolgt, um die Durchführung der Demonstration nicht zu gefährden. Er habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da nicht sichergestellt sei, dass er bei künftigen Anmeldungen einer Demonstration nicht erneut als Versammlungsleiter ausgeschlossen werde. Die Voraussetzungen des § 15 VersammlG für seinen Ausschluss als Versammlungsleiter hätten nicht vorgelegen. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass von der angemeldeten Versammlung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Zwar könne diese Gefahr auch vom Versammlungsleiter ausgehen. Nach den von der Beklagten genannten Anhaltspunkten sei jedoch eine in seiner Person begründete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht ersichtlich gewesen. Die Beklagte habe dazu vorgetragen, dass er in der Vergangenheit als Mitglied der linksextremistischen Szene in Karlsruhe aufgefallen sei, ohne dies näher zu konkretisieren. Außerdem werde auf die Verurteilung bezüglich einer Demonstrationsteilnahme am 01.05.2009 in Ulm verwiesen. Dieser Vorgang stelle sich heute völlig anders dar. Die Einkesselung durch die Polizei, die zu Gegenreaktionen der Demonstranten geführt habe, sei zwischenzeitlich durch rechtskräftige Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urt. v. 29.11.2010 - 1 K 3643/09 - juris) als rechtswidrig eingestuft worden. Unabhängig davon habe er an der Demonstration weder als Teilnehmer eines sog. schwarzen Blocks teilgenommen noch die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen. Aus Kostengründen habe er sich damals nicht gegen den Strafbefehl zur Wehr gesetzt. Jedenfalls habe seine Verurteilung nicht dazu geführt, dass er im Jahr 2010 als ungeeignet für die Leitung einer Versammlung eingestuft worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei jedenfalls davon ausgegangen worden, dass er die erforderliche Durchsetzungskraft habe und sich auch im Hinblick auf beschränkende Verfügungen der Behörde Geltung bei den Demonstrationsteilnehmern verschaffen könne. Die Vorwürfe, die gegen ihn hinsichtlich der Demonstrationsleitung am 1. Mai 2010 vorgebracht würden, seien unberechtigt. Es verbiete sich, alle Vorkommnisse, die durch Teilnehmer von De-monstrationen verursacht würden, dem Versammlungsleiter anzulasten. Dieser habe zwar die Funktion, auf Teilnehmer der Versammlung einzuwirken, und an der störungsfreien Durchführung der Veranstaltung mitzuwirken. Es liege jedoch nicht in seiner Macht, jede aus der Versammlung hervorgehende Störung auszuschließen. Die Versammlung am 01.05.2010 sei unstreitig friedlich verlaufen. Der Kläger habe den Versammlungsteilnehmern die Auflagen in geeigneter Weise vorgetragen, ungeachtet der Frage, ob es sich überhaupt um Auflagen gehandelt habe und ob die Auflagen in dieser Form überhaupt zulässig gewesen seien. Er habe jeweils eingegriffen, wenn ihm Verstöße gegen Auflagen gemeldet worden seien oder wenn Transparente verknotet gewesen seien. Es treffe nicht zu, dass Transparente unzulässig mit Haltestöcken verstärkt worden seien. Ihm sei auch nicht bekannt, dass ein Lied mit beleidigendem Inhalt abgespielt worden sei. Eine ihm zurechenbare Blockade habe es ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr sei die Versammlung grundlos in Polizeispalier genommen worden. Weil sich ein Großteil der Teilnehmer dadurch im Recht auf Versammlungsfreiheit beeinträchtigt gesehen habe, habe er die Versammlung mehrfach unterbrechen müssen und erst nach Gesprächen mit der Polizeieinsatzleitung weiterführen können. Er habe sehr besonnen gehandelt, um einen friedlichen Verlauf der Versammlung zu gewährleisten, was ihm auch gelungen sei. Nachdem die Polizei die Demonstration in versammlungsfeindlicher Weise als mobilen Polizeikessel gestaltet habe und damit das Ziel, die Bevölkerung anzusprechen, nicht habe erreicht werden können, habe er die Versammlung nach einer kurzen Abschlusskundgebung aufgelöst. Die Ausführungen der Beklagten könnten seinen Ausschluss als Versammlungsleiter nicht rechtfertigen. Es ergebe sich keine Konkretisierung der behaupteten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, und es würden überzogene Anforderungen an den Versammlungsleiter gestellt, die mit Art. 8 GG nicht vereinbar seien. 9 Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie führte aus, der Kläger sei aus einer Vielzahl von Gründen als Versammlungsleiter abzulehnen gewesen. Er sei vom Amtsgericht Ulm wegen Beleidigung und wegen eines Vergehens nach dem Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Anlässlich der Demonstration am 01.05.2010, bei der er als Versammlungsleiter bestellt gewesen sei, habe sich erwiesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den damit verbundenen Auflagen in ausreichender Weise nachzukommen. So habe er gegenüber den Versammlungsteilnehmern geäußert, „den Auflagen der Polizei sei eventuell Folge zu leisten" und „viel Spaß und lasst es krachen". Damals sei eine Vielzahl von Auflagen der Versammlungsbehörde missachtet worden. So seien Transparente miteinander verknotet und Feuerwerkskörper gezündet worden. Es sei von ca. 50 bis 60 Personen eine Sitzblockade auf Straßenbahngleisen durchgeführt worden, was dazu geführt habe, dass die Veranstaltung für beendet erklärt worden sei. Durch diese Vorkommnisse sei unter Beweis gestellt, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt als Versammlungsleiter ungeeignet gewesen sei. Bei dem Kooperationsgespräch am 20.04.2011 sei es auch um die damalige Versammlung und das Verhalten des Klägers gegangen. Dieser habe sich sehr uneinsichtig gezeigt. Über verschiedene Geschehnisse sei er nicht informiert gewesen und er habe die Verantwortung für die Eskalation ausschließlich bei der Polizei gesucht. Hinsichtlich der geplanten Demonstration am 01.05.2011 habe er nicht aufzeigen können, wie ähnliche Gewalttaten wie im Vorjahr vermieden werden könnten. Die Versammlungsbehörde sei daher aufgrund des Verlaufs des Kooperationsgesprächs zu dem Ergebnis gekommen, dass er nicht geeignet sei, den Aufgaben eines Versammlungsleiters nachzukommen. Da anzunehmen gewesen sei, dass die Versammlung mit einem anderen Versammlungsleiter ordnungsgemäß durchgeführt werden könne, sei der Kläger als Versammlungsleiter abgelehnt worden. 10 Mit Urteil vom 25.10.2011 - 1 Cs 570 Js 20276/10 - verurteilte das Amtsgericht Karlsruhe den Kläger hinsichtlich der Vorkommnisse am 01.05.2010 wegen abweichender Durchführung einer Versammlung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen versammlungsrechtliche Auflagen in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Das Landgericht Karlsruhe stellte das Verfahren in der Hauptverhandlung über die vom Kläger und von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen mit Beschluss vom 16.07.2014 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Strafe, zu der die Verfolgung führen könne, neben der Strafe, die gegen den Kläger durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.08.2011 - 332 Js 39669/11 - verhängt worden sei, nicht beträchtlich ins Gewicht falle. 11 Mit Urteil vom 14.05.2012 - 3 K 1395/11 - stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Nummern 1 und 2 der Verfügung der Beklagten vom 26.04.2011 rechtswidrig gewesen seien. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Der Kläger beabsichtige, auch in Zukunft wieder als Versammlungsleiter im Stadtgebiet der Beklagten aufzutreten. Auch sei davon auszugehen, dass die Beklagte ihn dann erneut als ungeeignet für die Leitung von Versammlungen ansehen würde. Die Klage sei auch begründet. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG für die gegenüber dem Kläger ergangene versammlungsbeschränkende Verfügung hätten nicht vorgelegen. Die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Durchführung der Versammlung mit dem Kläger als Versammlungsleiter zu einer unmittelbaren Gefährdung der durch § 15 Abs. 1 VersammlG geschützten Rechtsgüter geführt hätte. 12 Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 04.02.2013 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor, die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Ulm, die Vorkommnisse bei der Demonstration am 01.05.2010 und das Verhalten des Klägers beim Kooperationsgespräch hätten schon für sich genommen, jedenfalls aber in der Gesamtschau seine Ablehnung als Versammlungsleiter gerechtfertigt. 13 Die Beklagte beantragt, 14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.05.2012 - 3 K 1395/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr sei auch deshalb gegeben, weil davon auszugehen sei, dass die Beklagte ihre Ungeeignetheitsprognose an andere Versammlungsbehörden übermittle und er dann, wenn er möglicherweise dort als Versammlungsleiter auftreten wolle, ebenfalls als unzuverlässig abgelehnt werde. Er sei zudem in seinem Persönlichkeitsrecht und seiner Ehre betroffen, weil er zu Unrecht als Linksextremist abgestempelt und ihm auf unzutreffender Tatsachengrundlage die Eignung als Versammlungsleiter abgesprochen worden sei. Die von der Beklagten getroffene Gefahrprognose sei insgesamt nicht tragfähig. Es sei der Beklagten nicht gelungen, eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ihn als Versammlungsleiter nachzuweisen. In der streitgegenständlichen Verfügung würden keinerlei Ausführungen zu aktuellen Erkenntnissen bezüglich der geplanten Demonstration gemacht. Am 01.05.2010 habe es kein vorwerfbares Verhalten des Klägers gegeben. Die Beklagte behaupte letztlich, dass der Kläger als Versammlungsleiter fungiere, führe als solches bereits zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es fehlten jedoch jegliche Ausführungen zum Wechselverhältnis zwischen der Tätigkeit des Versammlungsleiters und dem vermuteten Demonstrationsverlauf unter Berücksichtigung von Zielsetzung, Teilnehmerzusammensetzung, Teilnehmerzahl, Verlaufsmöglichkeiten aufgrund der angesetzten Zeit und dem geplanten Ablauf der Demonstration. 18 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte der Kläger auf Fragen des Vorsitzenden, er sei nicht mehr Landesvorsitzender der ... - ...... und in Karlsruhe nicht mehr politisch aktiv. Die Anschrift in ... sei sein einziger Wohnsitz. Auf Nachfrage des Berichterstatters, wo er in den Jahren 2012, 2013 und 2014 den 1. Mai verbracht habe, gab er an, er habe jeweils als einfacher Teilnehmer an der Mai-Demonstration in Karlsruhe teilgenommen. Er habe dies mit einem Besuch bei seinen Eltern verbunden, die noch in Karlsruhe lebten. Als Anmelder einer Versammlung oder Versammlungsleiter sei er allerdings nicht mehr aufgetreten. Er habe dies damals in seiner Funktion als Ortsvorsitzender der ... gemacht. Dass er zunächst auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden weitere politische Aktivitäten in Karlsruhe nach seinem Umzug nach ... allgemein verneint habe, liege daran, dass er diese Frage nicht dahingehend verstanden habe, dass sie auf die Teilnahme an Demonstrationen ziele. Er habe jugendpolitische Arbeit im Kreisjugendring, Parteiversammlungen u. ä. vor Augen gehabt, als er weitere politische Aktivitäten in Karlsruhe pauschal verneint habe. Der im Einstellungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16.07.2014 erwähnte Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt habe keinen versammlungsrechtlichen Bezug. Die Demonstration am 01.05.2010 habe er vorzeitig aufgelöst, weil sich infolge des Verhaltens der Polizei, insbesondere des Polizeispaliers, unter den Teilnehmern eine aggressive Stimmung verbreitet habe und er die weitere Verantwortung für die Versammlung nicht mehr habe tragen wollen. Was nach der Auflösung passiert sei, habe er nicht mehr mitbekommen. Er sei dann in der Stadt einen Kaffee trinken gegangen. Bei der Verlesung der Auflagen zu Beginn der Versammlung habe er sich versprochen; es sei nicht seine Absicht gewesen, die Stimmung aufzuheizen. Er habe auch noch keinerlei Erfahrung als Versammlungsleiter gehabt. 19 Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und die beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Ulm - 25 Js 14411/09 - und des Landgerichts Karlsruhe - 8 Ns 570 Js 20276/10 - vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 20 Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Zwar hat die Beklagte keinen ausdrücklichen Berufungsantrag formuliert, doch wird aus der fristgemäß eingereichten Berufungsbegründung das Ziel der Berufung deutlich, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Damit ist den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO Genüge getan (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124 a Rn. 30 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.05.2013 - 10 S 281/12 - NJW 2013, 2045 <juris Rn. 21>). II. 21 Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass die Nummern 1 und 2 der Verfügung der Beklagten vom 26.04.2011 rechtswidrig gewesen sind. Die Klage ist unzulässig (1.), weil es in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. Senatsurt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431 <juris Rn. 24> m.w.N.) an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Zudem wäre die Klage auch unbegründet gewesen (2.). 22 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen - mit Ausnahme des Feststellungsinteresses (b) - liegen vor (a). 23 a) Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 <190>; Senatsurt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - VBlBW 2014, 147 m.w.N.). Es bedurfte auch nicht der Durchführung des mit Einlegung des Widerspruchs eingeleiteten Vorverfahrens, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 2 C 10.00 - NVwZ 2001, 1288; Senatsurt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - a.a.O. m.w.N.). Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <206 ff.>; Senatsurt. v. 19.08.2010 - 1 S 2266/09 - ESVGH 61, 65 = DVBl 2010, 1569 m.w.N.). 24 b) Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger sich nicht auf ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts berufen kann. 25 Die Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <208 f.> und Urt. v. 28.03.2012 - 6 C 12.11 - BVerwGE 143, 74 <76> Rn. 15; Senatsurt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - a.a.O. m.w.N.), wobei die Besonderheiten der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen sind. Nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit begründet ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht nur dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt (aa), wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht (bb) oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (cc; vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <89 ff.>; Senatsurt. v.06.11.2013 - 1 S 1640/12 - a.a.O.). 26 aa) Die Ablehnung des Klägers als Versammlungsleiter stellt keine schwere Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit dar. 27 Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer Demokratie gebietet stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist. Derartige Eingriffe sind die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. Eine weitere Gewichtung eines solchen Grundrechtseingriffs, etwa im Hinblick auf den spezifischen Anlass oder die Größe der Versammlung, ist dem Staat verwehrt. Ebenso bedarf in einem derartigen Fall keiner Klärung, ob eine fortwirkende Beeinträchtigung im grundrechtlich geschützten Bereich gegeben ist. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist ebenso zu bejahen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG, von verwaltungsgerichtlichen Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO oder von verfassungsgerichtlichen Maßgaben nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Demgegenüber ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - a.a.O. S. 89 <juris Rn. 37 f.>). 28 Daran gemessen führte der Ausschluss des Klägers als Versammlungsleiter nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. Die Versammlung konnte wie geplant stattfinden, wenn auch mit einem anderen Versammlungsleiter. Auch der Kläger durfte an der Versammlung teilnehmen, ihm wurde lediglich die Ausübung der Funktion des Versammlungsleiters untersagt. Dass die Person des Versammlungsleiters für die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens der Versammlung von Bedeutung gewesen wäre, wird nicht geltend gemacht. Dafür sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, nachdem der Kläger bei der Demonstration am 01.05.2010 über die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Versammlungsleiter hinausgehend nicht in Erscheinung getreten war. 29 bb) Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es auch an einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr. 30 Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt grundsätzlich zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Betroffenen voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - a.a.O. S.90; BVerfG [Kammer], Beschl. v. 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06 - NVwZ-RR 2011, 405). Dabei reicht es aus, dass der Wille des Betroffenen erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden. Jedoch sind Anhaltspunkte dafür zu fordern, dass die Behörde das Verbot solcher weiterer Versammlungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird (vgl. Senatsurt. v. 02.08.2012 - 1 S 618/12 - VBlBW 2012, 473; BVerfG [Kammer], Beschl. v. 08.02.2011, a.a.O. S. 406 <Rn. 23>). 31 Da es vorliegend um den Ausschluss als Versammlungsleiter geht, setzt die Wiederholungsgefahr den Willen des Klägers voraus, in Zukunft im Zuständigkeitsbereich der Beklagten als Leiter vergleichbarer Versammlungen in Erscheinung zu treten. Ein solcher Wille ist unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erkennbar. Der Kläger, der seit einigen Jahren seinen Lebensmittelpunkt in ... hat, hat erklärt, dass sein Auftreten als Anmelder und als vorgesehener Versammlungsleiter bei den 1. Mai-Demonstrationen 2010 und 2011 mit den politischen Funktionen zusammenhing, die er damals in Karlsruhe ausübte. In den Jahren 2012, 2013 und 2014 hat er den 1. Mai-Kundgebungen in Karlsruhe auch nach eigenem Bekunden lediglich als einfacher Teilnehmer beigewohnt. Eine Absicht, im Zuständigkeitsbereich der Beklagten künftig wieder als Versammlungsleiter in Erscheinung treten zu wollen, hat er nicht geäußert. 32 Eine Absicht, in ... oder anderswo als Versammlungsleiter auftreten zu wollen, hat der Kläger ebenfalls nicht erkennen lassen. Sie wäre entgegen der Auffassung seiner Prozessbevollmächtigten auch nicht ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, weil auf der Seite der Beklagten erforderlich ist, dass „die Behörde“, d.h. die Behörde, deren Verfügung im Streit steht, voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten und erneut in gleicher Weise agieren wird. Über die mögliche Rechtsauffassung anderer Versammlungsbehörden kann bloß spekuliert werden. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Beklagte ihre Erkenntnisse über den Kläger, die aus den Jahren 2009 bis 2011 stammen, anderen Versammlungsbehörden übermittelt, so wären diese im Übrigen schon aufgrund der verstrichenen Zeit sowie im Lichte etwaiger neuerer Erkenntnisse neu zu bewerten. 33 cc) Schließlich kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht unter dem Aspekt der Rehabilitierung bejaht werden. 34 Ein Rehabilitierungsinteresse ist im Fall der Erledigung einer Maßnahme anzunehmen, wenn die begehrte Feststellung, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig war, als "Genugtuung" oder zur Rehabilitierung erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigte. Auch in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten sind Begründungen für beschränkende Maßnahmen vorstellbar, die diskriminierend wirken können, insbesondere Ausführungen über die Persönlichkeit des Veranstalters oder zu seinem erwarteten kriminellen Verhalten auf Versammlungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - a.a.O. S. 92 <juris Rn. 47> m.w.N.). Die - behauptete - Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als solche reicht für die Bejahung eines Rehabilitierungsinteresses allerdings nicht aus; erforderlich ist eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, jedoch nicht automatisch aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne oder - wie hier - dem Ausschluss als Versammlungsleiter aufgrund einer Gefahrenprognose nach § 15 VersammlG folgt. Hieraus muss sich eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen ergeben, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. Senatsurt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - a.a.O. m.w.N.; Senatsurt. v. 30.06.2011 - 1 S 2901/10 - DVBl 2011, 1305 <juris Rn. 32>). 35 Daran gemessen ist hier ein Rehabilitierungsinteresse zu verneinen. Die angegriffene Anordnung hatte keine persönlichkeitsbeeinträchtigende Wirkung. Die vom Kläger angemeldete Versammlung konnte wie geplant und auch von ihm nach außen kommuniziert stattfinden. Es ist nicht erkennbar, dass der Ausschluss des Klägers als Versammlungsleiter oder gar die hierfür maßgeblichen Gründe von der Beklagten selbst oder auf ihre Veranlassung publik gemacht worden wären. Der streitgegenständliche Bescheid war allein an den Kläger gerichtet und daher nicht geeignet, sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. 36 2. Die Klage wäre auch nicht begründet gewesen. Der Ausschluss des Klägers als Versammlungsleiter war rechtmäßig und verletzte ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). 37 a) Nach der gemäß § 18 Abs. 1 VersammlG auch für Versammlungen unter freiem Himmel anwendbaren Vorschrift des § 7 Abs. 1 VersammlG muss jede öffentliche Versammlung einen Leiter haben. Dieser bestimmt den Ablauf der Versammlung, und er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen (§ 8 Satz 1 und 2 VersammlG); bei Aufzügen hat er nach § 19 Abs. 1 VersammlG für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Darüber hinaus sind im Versammlungsgesetz keine weiteren Anforderungen an die Person des Versammlungsleiters formuliert. Es ergibt sich aber aus der ihm übertragenen Verantwortung und Organisationsgewalt, dass er dem Friedlichkeitsgebot der Versammlungsfreiheit entsprechen muss. Insbesondere muss er geeignet sein, die ihm übertragenen Aufgaben selbstverantwortlich zu erfüllen. Er muss zuverlässig und nach seiner Reife und seinem persönlichen Vermögen imstande sein, den ordnungsgemäßen Verlauf der von ihm geleiteten Versammlung sicherzustellen. Zweifel an der Zuverlässigkeit und Eignung der als Leiter vorgesehenen Person müssen durch Tatsachen belegbar sein (vgl. Die- tel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, Kommentar, 16. Aufl., § 7 Rn. 8 m.w.N.). 38 b) Allerdings vermögen mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage im Versammlungsgesetz durch Tatsachen belegte Zuverlässigkeits- und Eignungszweifel für sich genommen die Ablehnung einer Person als Versammlungsleiter nicht zu rechtfertigen. Vielmehr kommt - wie die Beklagte zutreffend erkannt hat - ein präventiver Ausschluss einer Person als Versammlungsleiter nur auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersammlG in Betracht. Nach dieser Vorschrift dürfen versammlungsbeschränkende Maßnahmen nur ergriffen werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung ohne Erlass der betreffenden Verfügung unmittelbar gefährdet ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen, deren Beschränkung für Versammlungen unter freiem Himmel nach Art. 8 Abs. 2 GG ausdrücklich zulässig ist. Voraussetzung einer das Versammlungsrecht beschränkenden Verfügung ist eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - BVerfGE 69, 315 [Brokdorf II]). Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 - NVwZ 1998, 834; Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - BVerfGK 13, 82). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (Senatsurt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - a.a.O. <juris Rn. 49>; Nds. OVG, Urt. v. 29.05.2008 - 11 LC 138/06 - DVBl 2008, 987 m.w.N.). 39 Bei der Prognose ist die ex ante-Sicht und nicht eine spätere Sicht entscheidend. Deshalb kommt es nicht darauf an, welche Erkenntnisse die Versammlungsbehörde im Anschluss an ihre Entscheidung gewinnt: War das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr im Zeitpunkt der Entscheidung über die einschränkende Verfügung objektiv wahrscheinlich, bleibt diese auch dann rechtmäßig, wenn sich die Prognose aufgrund von sich später ergebenden Erkenntnissen als unrichtig erweisen sollte. Umgekehrt kann eine unmittelbare Gefahr nicht - gleichsam nachträglich im Wege der Rückschau - mit Tatsachen begründet werden, die erst im Anschluss an den Erlass der versammlungsrechtlichen Verfügung bekannt werden. 40 c) Hier erweist sich die von der Beklagten getroffene Gefahrprognose, die sich in erster Linie auf die Erkenntnismitteilung des Polizeipräsidiums vom 06.04.2011 und die bei dem Kooperationsgespräch am 20.04.2011 gewonnenen Erkenntnisse gestützt hat, als tragfähig. Es waren erkennbare Umstände, d.h. Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten gegeben, die die Prognose rechtfertigten, dass bei Durchführung der Versammlung mit dem Kläger als Versammlungsleiter die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist. 41 In der angefochtenen Verfügung kommt - wenn auch knapp und teilweise nur indirekt - hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Beklagte sich nicht nur die vom Polizeipräsidium über den Kläger mitgeteilten Erkenntnisse, sondern auch die maßgeblich auf die Erfahrungen des Vorjahres gestützten Erkenntnisse über den Teilnehmerkreis der geplanten Versammlung und das insgesamt von der Versammlung ausgehende Gefahrenpotential zu eigen macht. Dass die Beklagte vergleichbare Rechtsverletzungen wie im Vorjahr befürchtete, wird etwa auf S. 4 unten des Bescheides bei den Ausführungen zum Verhalten des Klägers bei dem Kooperationsgespräch deutlich, in dem es u.a. darum ging, von dem Kläger zu erfahren, welche Maßnahmen er zur Vermeidung ähnlicher Geschehnisse anlässlich der diesjährigen Versammlung ergreifen wolle. 42 Ob und in welchem Ausmaß das prognostizierte Gefahrenpotential sich realisieren und es aus der angemeldeten Versammlung heraus zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten kommen würde, hing vorliegend nach der ex ante-Prognose maßgeblich von der Person des Versammlungsleiters und von dessen Zuverlässigkeit bzw. Eignung ab. Die Beklagte hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zutreffend prognostiziert, dass mit dem Kläger als Versammlungsleiter die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet wäre. 43 Entscheidende Bedeutung kam dem Verhalten des Klägers beim Verlesen der Auflagen zu Beginn der Versammlung am 1. Mai 2010 zu, durch das er - ob beabsichtigt oder nicht - die Stimmung unter den Versammlungsteilnehmern anheizte, was mit dazu beigetragen haben dürfte, dass es von Beginn an zu massiven Verstößen gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten und damit ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit zu beachtenden Auflagen kam. Zwar kooperierte der Kläger dann im weiteren Verlauf der Versammlung mit der Polizei und bemühte sich auch, gegen Auflagen- bzw. Gesetzesverstöße einzuschreiten, doch blieb er mit diesen Bemühungen weitgehend erfolglos, so dass er schließlich keinen anderen Ausweg sah, als sich der weiteren Verantwortung durch vorzeitige Auflösung der Versammlung zu entledigen. Dieses Verhalten durfte für die Gefahrprognose bezüglich der hinsichtlich Zielsetzung und Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartigen 1. Mai-Demonstration im Jahr 2011 herangezogen werden, weil es keinerlei Hinweise gab, dass der damals als Versammlungsleiter noch unerfahrene Kläger zwischenzeitlich einen Lernprozess durchlaufen und sein Verhalten kritisch reflektiert hätte. In dem mit ihm geführten Kooperationsgespräch zeigte er keinerlei Einsicht in eigenes Fehlverhalten und suchte die Verantwortung für die Eskalation der 1. Mai-Demonstration 2010 ausschließlich bei der Polizei. Zudem stellte er in Abrede, dass gegen ihn wegen der Vorkommnisse im Vorjahr ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Zwar besteht keine Rechtspflicht zur Kooperation und ist es der Versammlungsbehörde daher verwehrt, allein aus der Weigerung eines Veranstalters zur Teilnahme an einem vorbereitenden Kooperationsgespräch negative Schlüsse zu ziehen (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 01.03.2002 - 1 BvQ 5/02 - NVwZ 2002, 982). Nimmt ein Veranstalter aber - wie hier - freiwillig an einem Kooperationsgespräch teil, können die dabei gewonnenen Erkenntnisse selbstverständlich verwertet werden. Die Beklagte durfte daher auch berücksichtigen, dass der Kläger, obwohl er die Gefahr von Rechtsverstößen bei der von ihm angemeldeten Versammlung kannte oder jedenfalls hätte kennen müssen, keine Veranlassung sah, Vorkehrungen zur Eindämmung dieser Gefahr zu treffen (vgl. hierzu Senats-beschl. v. 18.06.1999 - 1 S 1464/99 - VBlBW 1999, 462). Als weiteren Mosaikstein durfte die Beklagte schließlich die Verurteilung durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm heranziehen, die den Schluss erlaubte, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, in - zu erwartenden - kritischen Situationen deeskalierend zu wirken. III. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 46 Beschluss vom 27. Januar 2015 47 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 48 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Gründe I. 20 Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Zwar hat die Beklagte keinen ausdrücklichen Berufungsantrag formuliert, doch wird aus der fristgemäß eingereichten Berufungsbegründung das Ziel der Berufung deutlich, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Damit ist den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO Genüge getan (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124 a Rn. 30 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.05.2013 - 10 S 281/12 - NJW 2013, 2045 <juris Rn. 21>). II. 21 Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass die Nummern 1 und 2 der Verfügung der Beklagten vom 26.04.2011 rechtswidrig gewesen sind. Die Klage ist unzulässig (1.), weil es in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. Senatsurt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431 <juris Rn. 24> m.w.N.) an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Zudem wäre die Klage auch unbegründet gewesen (2.). 22 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen - mit Ausnahme des Feststellungsinteresses (b) - liegen vor (a). 23 a) Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 <190>; Senatsurt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - VBlBW 2014, 147 m.w.N.). Es bedurfte auch nicht der Durchführung des mit Einlegung des Widerspruchs eingeleiteten Vorverfahrens, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 2 C 10.00 - NVwZ 2001, 1288; Senatsurt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - a.a.O. m.w.N.). Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <206 ff.>; Senatsurt. v. 19.08.2010 - 1 S 2266/09 - ESVGH 61, 65 = DVBl 2010, 1569 m.w.N.). 24 b) Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger sich nicht auf ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts berufen kann. 25 Die Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <208 f.> und Urt. v. 28.03.2012 - 6 C 12.11 - BVerwGE 143, 74 <76> Rn. 15; Senatsurt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - a.a.O. m.w.N.), wobei die Besonderheiten der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen sind. Nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit begründet ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht nur dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt (aa), wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht (bb) oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (cc; vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <89 ff.>; Senatsurt. v.06.11.2013 - 1 S 1640/12 - a.a.O.). 26 aa) Die Ablehnung des Klägers als Versammlungsleiter stellt keine schwere Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit dar. 27 Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer Demokratie gebietet stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist. Derartige Eingriffe sind die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. Eine weitere Gewichtung eines solchen Grundrechtseingriffs, etwa im Hinblick auf den spezifischen Anlass oder die Größe der Versammlung, ist dem Staat verwehrt. Ebenso bedarf in einem derartigen Fall keiner Klärung, ob eine fortwirkende Beeinträchtigung im grundrechtlich geschützten Bereich gegeben ist. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist ebenso zu bejahen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG, von verwaltungsgerichtlichen Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO oder von verfassungsgerichtlichen Maßgaben nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Demgegenüber ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - a.a.O. S. 89 <juris Rn. 37 f.>). 28 Daran gemessen führte der Ausschluss des Klägers als Versammlungsleiter nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. Die Versammlung konnte wie geplant stattfinden, wenn auch mit einem anderen Versammlungsleiter. Auch der Kläger durfte an der Versammlung teilnehmen, ihm wurde lediglich die Ausübung der Funktion des Versammlungsleiters untersagt. Dass die Person des Versammlungsleiters für die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens der Versammlung von Bedeutung gewesen wäre, wird nicht geltend gemacht. Dafür sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, nachdem der Kläger bei der Demonstration am 01.05.2010 über die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Versammlungsleiter hinausgehend nicht in Erscheinung getreten war. 29 bb) Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es auch an einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr. 30 Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt grundsätzlich zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Betroffenen voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - a.a.O. S.90; BVerfG [Kammer], Beschl. v. 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06 - NVwZ-RR 2011, 405). Dabei reicht es aus, dass der Wille des Betroffenen erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden. Jedoch sind Anhaltspunkte dafür zu fordern, dass die Behörde das Verbot solcher weiterer Versammlungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird (vgl. Senatsurt. v. 02.08.2012 - 1 S 618/12 - VBlBW 2012, 473; BVerfG [Kammer], Beschl. v. 08.02.2011, a.a.O. S. 406 <Rn. 23>). 31 Da es vorliegend um den Ausschluss als Versammlungsleiter geht, setzt die Wiederholungsgefahr den Willen des Klägers voraus, in Zukunft im Zuständigkeitsbereich der Beklagten als Leiter vergleichbarer Versammlungen in Erscheinung zu treten. Ein solcher Wille ist unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erkennbar. Der Kläger, der seit einigen Jahren seinen Lebensmittelpunkt in ... hat, hat erklärt, dass sein Auftreten als Anmelder und als vorgesehener Versammlungsleiter bei den 1. Mai-Demonstrationen 2010 und 2011 mit den politischen Funktionen zusammenhing, die er damals in Karlsruhe ausübte. In den Jahren 2012, 2013 und 2014 hat er den 1. Mai-Kundgebungen in Karlsruhe auch nach eigenem Bekunden lediglich als einfacher Teilnehmer beigewohnt. Eine Absicht, im Zuständigkeitsbereich der Beklagten künftig wieder als Versammlungsleiter in Erscheinung treten zu wollen, hat er nicht geäußert. 32 Eine Absicht, in ... oder anderswo als Versammlungsleiter auftreten zu wollen, hat der Kläger ebenfalls nicht erkennen lassen. Sie wäre entgegen der Auffassung seiner Prozessbevollmächtigten auch nicht ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, weil auf der Seite der Beklagten erforderlich ist, dass „die Behörde“, d.h. die Behörde, deren Verfügung im Streit steht, voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten und erneut in gleicher Weise agieren wird. Über die mögliche Rechtsauffassung anderer Versammlungsbehörden kann bloß spekuliert werden. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Beklagte ihre Erkenntnisse über den Kläger, die aus den Jahren 2009 bis 2011 stammen, anderen Versammlungsbehörden übermittelt, so wären diese im Übrigen schon aufgrund der verstrichenen Zeit sowie im Lichte etwaiger neuerer Erkenntnisse neu zu bewerten. 33 cc) Schließlich kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht unter dem Aspekt der Rehabilitierung bejaht werden. 34 Ein Rehabilitierungsinteresse ist im Fall der Erledigung einer Maßnahme anzunehmen, wenn die begehrte Feststellung, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig war, als "Genugtuung" oder zur Rehabilitierung erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigte. Auch in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten sind Begründungen für beschränkende Maßnahmen vorstellbar, die diskriminierend wirken können, insbesondere Ausführungen über die Persönlichkeit des Veranstalters oder zu seinem erwarteten kriminellen Verhalten auf Versammlungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - a.a.O. S. 92 <juris Rn. 47> m.w.N.). Die - behauptete - Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als solche reicht für die Bejahung eines Rehabilitierungsinteresses allerdings nicht aus; erforderlich ist eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, jedoch nicht automatisch aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne oder - wie hier - dem Ausschluss als Versammlungsleiter aufgrund einer Gefahrenprognose nach § 15 VersammlG folgt. Hieraus muss sich eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen ergeben, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. Senatsurt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - a.a.O. m.w.N.; Senatsurt. v. 30.06.2011 - 1 S 2901/10 - DVBl 2011, 1305 <juris Rn. 32>). 35 Daran gemessen ist hier ein Rehabilitierungsinteresse zu verneinen. Die angegriffene Anordnung hatte keine persönlichkeitsbeeinträchtigende Wirkung. Die vom Kläger angemeldete Versammlung konnte wie geplant und auch von ihm nach außen kommuniziert stattfinden. Es ist nicht erkennbar, dass der Ausschluss des Klägers als Versammlungsleiter oder gar die hierfür maßgeblichen Gründe von der Beklagten selbst oder auf ihre Veranlassung publik gemacht worden wären. Der streitgegenständliche Bescheid war allein an den Kläger gerichtet und daher nicht geeignet, sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. 36 2. Die Klage wäre auch nicht begründet gewesen. Der Ausschluss des Klägers als Versammlungsleiter war rechtmäßig und verletzte ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). 37 a) Nach der gemäß § 18 Abs. 1 VersammlG auch für Versammlungen unter freiem Himmel anwendbaren Vorschrift des § 7 Abs. 1 VersammlG muss jede öffentliche Versammlung einen Leiter haben. Dieser bestimmt den Ablauf der Versammlung, und er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen (§ 8 Satz 1 und 2 VersammlG); bei Aufzügen hat er nach § 19 Abs. 1 VersammlG für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Darüber hinaus sind im Versammlungsgesetz keine weiteren Anforderungen an die Person des Versammlungsleiters formuliert. Es ergibt sich aber aus der ihm übertragenen Verantwortung und Organisationsgewalt, dass er dem Friedlichkeitsgebot der Versammlungsfreiheit entsprechen muss. Insbesondere muss er geeignet sein, die ihm übertragenen Aufgaben selbstverantwortlich zu erfüllen. Er muss zuverlässig und nach seiner Reife und seinem persönlichen Vermögen imstande sein, den ordnungsgemäßen Verlauf der von ihm geleiteten Versammlung sicherzustellen. Zweifel an der Zuverlässigkeit und Eignung der als Leiter vorgesehenen Person müssen durch Tatsachen belegbar sein (vgl. Die- tel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, Kommentar, 16. Aufl., § 7 Rn. 8 m.w.N.). 38 b) Allerdings vermögen mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage im Versammlungsgesetz durch Tatsachen belegte Zuverlässigkeits- und Eignungszweifel für sich genommen die Ablehnung einer Person als Versammlungsleiter nicht zu rechtfertigen. Vielmehr kommt - wie die Beklagte zutreffend erkannt hat - ein präventiver Ausschluss einer Person als Versammlungsleiter nur auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersammlG in Betracht. Nach dieser Vorschrift dürfen versammlungsbeschränkende Maßnahmen nur ergriffen werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung ohne Erlass der betreffenden Verfügung unmittelbar gefährdet ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen, deren Beschränkung für Versammlungen unter freiem Himmel nach Art. 8 Abs. 2 GG ausdrücklich zulässig ist. Voraussetzung einer das Versammlungsrecht beschränkenden Verfügung ist eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - BVerfGE 69, 315 [Brokdorf II]). Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 - NVwZ 1998, 834; Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - BVerfGK 13, 82). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (Senatsurt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - a.a.O. <juris Rn. 49>; Nds. OVG, Urt. v. 29.05.2008 - 11 LC 138/06 - DVBl 2008, 987 m.w.N.). 39 Bei der Prognose ist die ex ante-Sicht und nicht eine spätere Sicht entscheidend. Deshalb kommt es nicht darauf an, welche Erkenntnisse die Versammlungsbehörde im Anschluss an ihre Entscheidung gewinnt: War das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr im Zeitpunkt der Entscheidung über die einschränkende Verfügung objektiv wahrscheinlich, bleibt diese auch dann rechtmäßig, wenn sich die Prognose aufgrund von sich später ergebenden Erkenntnissen als unrichtig erweisen sollte. Umgekehrt kann eine unmittelbare Gefahr nicht - gleichsam nachträglich im Wege der Rückschau - mit Tatsachen begründet werden, die erst im Anschluss an den Erlass der versammlungsrechtlichen Verfügung bekannt werden. 40 c) Hier erweist sich die von der Beklagten getroffene Gefahrprognose, die sich in erster Linie auf die Erkenntnismitteilung des Polizeipräsidiums vom 06.04.2011 und die bei dem Kooperationsgespräch am 20.04.2011 gewonnenen Erkenntnisse gestützt hat, als tragfähig. Es waren erkennbare Umstände, d.h. Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten gegeben, die die Prognose rechtfertigten, dass bei Durchführung der Versammlung mit dem Kläger als Versammlungsleiter die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist. 41 In der angefochtenen Verfügung kommt - wenn auch knapp und teilweise nur indirekt - hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Beklagte sich nicht nur die vom Polizeipräsidium über den Kläger mitgeteilten Erkenntnisse, sondern auch die maßgeblich auf die Erfahrungen des Vorjahres gestützten Erkenntnisse über den Teilnehmerkreis der geplanten Versammlung und das insgesamt von der Versammlung ausgehende Gefahrenpotential zu eigen macht. Dass die Beklagte vergleichbare Rechtsverletzungen wie im Vorjahr befürchtete, wird etwa auf S. 4 unten des Bescheides bei den Ausführungen zum Verhalten des Klägers bei dem Kooperationsgespräch deutlich, in dem es u.a. darum ging, von dem Kläger zu erfahren, welche Maßnahmen er zur Vermeidung ähnlicher Geschehnisse anlässlich der diesjährigen Versammlung ergreifen wolle. 42 Ob und in welchem Ausmaß das prognostizierte Gefahrenpotential sich realisieren und es aus der angemeldeten Versammlung heraus zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten kommen würde, hing vorliegend nach der ex ante-Prognose maßgeblich von der Person des Versammlungsleiters und von dessen Zuverlässigkeit bzw. Eignung ab. Die Beklagte hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zutreffend prognostiziert, dass mit dem Kläger als Versammlungsleiter die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet wäre. 43 Entscheidende Bedeutung kam dem Verhalten des Klägers beim Verlesen der Auflagen zu Beginn der Versammlung am 1. Mai 2010 zu, durch das er - ob beabsichtigt oder nicht - die Stimmung unter den Versammlungsteilnehmern anheizte, was mit dazu beigetragen haben dürfte, dass es von Beginn an zu massiven Verstößen gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten und damit ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit zu beachtenden Auflagen kam. Zwar kooperierte der Kläger dann im weiteren Verlauf der Versammlung mit der Polizei und bemühte sich auch, gegen Auflagen- bzw. Gesetzesverstöße einzuschreiten, doch blieb er mit diesen Bemühungen weitgehend erfolglos, so dass er schließlich keinen anderen Ausweg sah, als sich der weiteren Verantwortung durch vorzeitige Auflösung der Versammlung zu entledigen. Dieses Verhalten durfte für die Gefahrprognose bezüglich der hinsichtlich Zielsetzung und Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartigen 1. Mai-Demonstration im Jahr 2011 herangezogen werden, weil es keinerlei Hinweise gab, dass der damals als Versammlungsleiter noch unerfahrene Kläger zwischenzeitlich einen Lernprozess durchlaufen und sein Verhalten kritisch reflektiert hätte. In dem mit ihm geführten Kooperationsgespräch zeigte er keinerlei Einsicht in eigenes Fehlverhalten und suchte die Verantwortung für die Eskalation der 1. Mai-Demonstration 2010 ausschließlich bei der Polizei. Zudem stellte er in Abrede, dass gegen ihn wegen der Vorkommnisse im Vorjahr ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Zwar besteht keine Rechtspflicht zur Kooperation und ist es der Versammlungsbehörde daher verwehrt, allein aus der Weigerung eines Veranstalters zur Teilnahme an einem vorbereitenden Kooperationsgespräch negative Schlüsse zu ziehen (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 01.03.2002 - 1 BvQ 5/02 - NVwZ 2002, 982). Nimmt ein Veranstalter aber - wie hier - freiwillig an einem Kooperationsgespräch teil, können die dabei gewonnenen Erkenntnisse selbstverständlich verwertet werden. Die Beklagte durfte daher auch berücksichtigen, dass der Kläger, obwohl er die Gefahr von Rechtsverstößen bei der von ihm angemeldeten Versammlung kannte oder jedenfalls hätte kennen müssen, keine Veranlassung sah, Vorkehrungen zur Eindämmung dieser Gefahr zu treffen (vgl. hierzu Senats-beschl. v. 18.06.1999 - 1 S 1464/99 - VBlBW 1999, 462). Als weiteren Mosaikstein durfte die Beklagte schließlich die Verurteilung durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm heranziehen, die den Schluss erlaubte, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, in - zu erwartenden - kritischen Situationen deeskalierend zu wirken. III. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 46 Beschluss vom 27. Januar 2015 47 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 48 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).