Beschluss
1K 2588/24
VG Karlsruhe, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0606.1K2588.24.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. (Rn.17)
2. Ein Geschäft der laufenden Verwaltung darf nach Art, Inhalt und Umfang weder nach ihrer grundsätzlichen Bedeutung noch in finanzieller Hinsicht erheblich sein. (Rn.20)
3. Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. (Rn.24)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 05.06.2024 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 04.06.2021 wird wiederhergestellt.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziff. 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.06.2024 (Versammlungsort) wird wiederhergestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. (Rn.17) 2. Ein Geschäft der laufenden Verwaltung darf nach Art, Inhalt und Umfang weder nach ihrer grundsätzlichen Bedeutung noch in finanzieller Hinsicht erheblich sein. (Rn.20) 3. Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. (Rn.24) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 05.06.2024 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 04.06.2021 wird wiederhergestellt. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziff. 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.06.2024 (Versammlungsort) wird wiederhergestellt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 4. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin beabsichtigt am Freitag, den 07.06.2024 die Durchführung einer Versammlung mit dem Titel: "Entsetzlicher Mord an einem Polizisten, Mordversuche an Michael Stürzenberger und an einem AfD-Kommunalkandidaten in Mannheim: Den Gehilfen von islamischem Terror, Massenmigration und Linksextremismus in Ampel-Regierung und Medien den Stecker ziehen!" auf dem Marktplatz G1 in Mannheim. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin erließ am 04.06.2024 eine Allgemeinverfügung mit folgendem Inhalt: „I. Aufgrund der tödlichen Messerattacke am Freitag, den 31.05.2024 auf dem Marktplatz G 1 in Mannheim, wird die Zweckbestimmung und überwiegende Funktion des Marktplatzes sowie der daran angrenzenden Straßen zwischen G1 und G2 sowie zwischen G1 und R1 als sogenannte Gedenk- und Trauerstätte festgelegt. Diese öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung setzt einen äußeren Ruherahmen voraus, der den Örtlichkeiten ein durch Ernst und Würde bestimmtes Gepräge gibt sowie dem Einzelnen ein stilles Innehalten und pietätvolles Gedenken ermöglicht. Daraus folgt, dass Veranstaltungen, Informationsstände und Versammlungen grundsätzlich untersagt sind. II. Das in Ziffer 1 Satz 3 verfügte Verbot gilt nicht für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürger dienen (insb. Wochenmarkt). Im besonderen Ausnahmefall kann die Versammlungsbehörde von dem Verbot in Ziffer 1 Satz 3 befreien. Ein besonderer Ausnahmefall setzt voraus, dass unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände der Veranstaltung bzw. Versammlung (insb. Veranstalter, Inhalt, Teilnehmerzahl, sonstige Modalitäten, etwaige Gegenveranstaltungen etc.) von vornherein keine Besorgnis besteht, dass die in Ziffer 1 festgelegte Zweckbestimmung und überwiegende Funktion als Gedenk- und Trauerstätte beeinträchtigt wird. III. Die in Ziffer 1 festgelegte überwiegende Zweckbestimmung und das in Ziffer 1 Satz 3 verfügte Verbot sind zunächst – soweit die Allgemeinverfügung nicht zuvor schon aufgehoben wird – bis zum 16.06.2024 befristet. IV. Hinsichtlich des unter Ziffer 1 Satz 3 verfügten Verbots wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. V. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1 Satz 3 verfügte Verbot kann unmittelbarer Zwang anwendet werden, der hiermit angedroht wird.“ Mit Verfügung vom 05.06.2024 bestätigte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die Durchführung der angemeldeten Versammlung mit einer Auflage nach § 15 Versammlungsgesetz (VersG): Der als Versammlungsort angemeldete Mannheimer Marktplatz in G1 könne nicht bestätigt werden und werde verboten. Die Kundgebung könne alternativ zum Beispiel auf dem Paradeplatz Richtung N1 sowie auf der Fahrbahn der Kunststraße zwischen O1 und N1 durchgeführt werden. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf die Allgemeinverfügung vom 04.06.2024. Nach Berücksichtigung der Einzelfallumstände der Versammlung bestehe die konkrete Besorgnis, dass durch die Versammlung die festgelegte Zweckbestimmung und überwiegende Funktion als Gedenk- und Trauerstätte beeinträchtigt werde. Am 05.06.2024 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung und den Bescheid betreffend der angemeldeten Versammlung ein. Die Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe am 05.06.2024 um Eilrechtsschutz nachgesucht und schriftsätzlich beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Stadt Mannheim, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, vom 05.06.2024 sowie gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim vom 04.06.2024 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakte sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Anträge sind nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 und § 44 VwGO analog statthaft. Den Antrag hinsichtlich der Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.06.2024 hat das Gericht als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Auflage hinsichtlich des Versammlungsortes ausgelegt. Die so verstandenen Anträge sind auch im Übrigen zulässig und begründet. 1. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Eilantrags. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.02.2023 – 15 CS 23.95 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme im Verfahren des Eilrechtsschutzes offen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO eine darüberhinausgehende Interessenabwägung zulässig, wonach das öffentliche Interesse der Behörde mit dem Interesse des Antragstellers abzuwägen ist (vgl. etwa Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 93). 2. Die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Deren Suspensivinteresse überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Die angegriffene Allgemeinverfügung, mit der jegliche Versammlungen auf dem Marktplatz im Mannheim bis zum 16.06.2024 untersagt wurden, erweist sich als voraussichtlich rechtswidrig (a), ebenso die Verfügung der Stadt Mannheim vom 05.06.2024, mit welcher der Antragstellerin die Durchführung der Versammlung auf dem Marktplatz G1 untersagt worden ist (b). a) Der Kammer erschließt sich zunächst schon nicht, auf welche Kompetenznorm die Allgemeinverfügung gestützt werden sollte. Ausweislich deren Einleitung hat der Oberbürgermeister der Stadt Mannheim diese auf § 44 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO BW), und damit auf ein „Geschäft der laufenden Verwaltung“ gestützt, aber auch auf § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes sowie auf das Polizeigesetz. Es ist schon höchst zweifelhaft, ob die Anordnung eines Gedenkortes aus Anlass eines Gewaltverbrechens noch als ein der Kompetenz des Oberbürgermeisters unterfallendes Geschäft der laufenden Verwaltung gesehen werden kann. Denn ein solches darf nach Art, Inhalt und Umfang weder nach ihrer grundsätzlichen Bedeutung noch in finanzieller Hinsicht erheblich sein, die politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder finanziellen Auswirkungen des Geschäfts dürfen, verglichen mit der Größe, Struktur und Leistungsfähigkeit der Gemeinde, nicht von besonderer Bedeutung sein (Behrendt, in: BeckOK KommunalR BW, 25. Ed. 01.05.2024, GemO, § 44 Rn. 10). Unabhängig hiervon ist für die Kammer nicht ersichtlich, auf welcher nicht dem Versammlungsrecht unterfallenden rechtlichen Grundlage eine Allgemeinverfügung gestützt werden könnte, die – wie hier – gerade Versammlungen beschränken soll. Die Versammlungsgesetze regeln als lex specialis die Befugnisse der Polizei und Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren, die typischerweise von der Ausübung der Versammlungsfreiheit ausgehen und die in die Versammlungsfreiheit eingreifen. Das bedeutet, dass ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht der Länder aus versammlungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, wenn im jeweiligen Versammlungsgesetz eine Regelung getroffen wurde (Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, 2. Aufl. 2022, VersammlG, § 15 Rn. 6). § 15 VersammlG ist lex specialis für ein Verbot, eine Auflösung sowie für beschränkende Verfügungen (Auflagen). Dies gilt immer, sobald eine Versammlung i.S.d. Art. 8 GG, § 1 VersammlG vorliegt und nur, soweit das Versammlungsgesetz eine Regelung trifft (BVerwG, Beschluss vom 03.05.2019 – 6 B 149/18 –, juris Rn. 8; Dürig-Friedl, a.a.O. Rn. 5). Die Versammlungsgesetze haben zudem Konzentrationswirkung und machen weitere Genehmigungen entbehrlich. Maßnahmen auf Grund der Befugnisse nach sonstigen Gesetzen sind deshalb nur zulässig, wenn sie entweder keinen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellen, die Einschränkung der Versammlungsfreiheit lediglich zwangsläufige Nebenfolge einer sicherheitsrechtlichen Maßnahme ist oder wenn das Versammlungsgesetz keine Regelung enthält (Dürig-Friedl, a.a.O. Rn. 8). Dies zugrunde gelegt, ist die Allgemeinverfügung, gleich auf welche rechtliche Grundlage sie auch gestützt werden sollte, jedenfalls an den versammlungsrechtlichen Maßstäben des § 15 VersG zu messen. Die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG umfasst das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung und betont mit dieser Anerkennung der Versammlungsautonomie die Staatsfreiheit von Versammlungen (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –, NJW 1985, 2395). In das Recht der Wahl des Ortes der Versammlung wird mit dem Verbot von Versammlungen auf dem Marktplatz in Mannheim final eingegriffen. Dieses Recht steht auch der Antragstellerin als zugelassener und nicht verbotener Partei zu. Die für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierende Versammlungsfreiheit wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 –, NVwZ 2013, 570). Die Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters genügt den Voraussetzungen für ein Versammlungsverbot indes voraussichtlich nicht. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –, juris). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Solche Eingriffe kommen etwa dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d.h. wenn der von der Behörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris). Zwar verschafft die Versammlungsfreiheit kein unbedingtes Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Gleichwohl verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen aber dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist, wie dies insbesondere bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Fall ist. Dies gilt auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraumes, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist. Grundrechtlich ist unerheblich, ob der in Rede stehende Kommunikationsraum etwa mit den Mitteln des öffentlichen Straßen- und Wegerechts, sonstiger Vorschriften des öffentlichen Rechts oder des Zivilrechts geschaffen wird (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 18.07.2015 – 1 BvQ 25/15 –, juris Rn. 5). Dementsprechend ist die Fläche des Marktplatzes G1 in Mannheim – ungeachtet ihrer möglichen Einstufung als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 GemO – ein der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglicher Kommunikationsraum. Die Fläche auf dem Marktplatz ist weder eingefriedet noch unterliegt sie einer sonstigen Zugangsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht. Sie steht der Nutzung durch die Allgemeinheit - insbesondere zum Spazieren und Verweilen – sowie zur Besorgung von Geschäften (Märkte usw.) grundsätzlich offen. Sie ist damit, auch wenn sie infolge der Widmung durch die Gemeinde oder aus anderen Gründen nicht dem öffentlichen Straßenraum zugehörig sein sollte, ein Ort, an dem jedenfalls in vergleichbarer Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet und damit ein Ort der allgemeinen Kommunikation entstanden ist. Eine dieser Einordnung rechtmäßiger Weise entgegenstehende Begrenzung der Zugangsgewährung nur für einzelne Zwecke ergibt sich auch nicht aus der „Widmung“ der Fläche als öffentliche Einrichtung mit dem Zweck eines Gedenkorts nach der Allgemeinverfügung. Denn diese erweist sich unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe als voraussichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin kann das mit der Allgemeinverfügung einhergehende Versammlungsverbot auf diesem Platz nicht auf § 15 Abs. 2 VersG stützen. Eine Versammlung oder ein Aufzug kann danach insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn die Versammlung an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert und nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden nach Satz 4 der Vorschrift durch Landesgesetz bestimmt. Ein Ort im Sinne des § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VersG liegt hier ersichtlich nicht vor und ein anderer Ort im Sinne des Satzes 4 der Vorschrift setzt eine landesgesetzliche Regelung voraus (Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl, 2. Aufl. 2022, VersammlG § 15 Rn. 138). Eine solche Festsetzung des Marktplatzes in Mannheim als Gedenkort durch das Land Baden-Württemberg liegt indes nicht vor. Die mit der Allgemeinverfügung versuchte Einschränkung des Widmungszwecks des Marktplatzes kann den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht begrenzen. Durch diesen punktuellen Ausschluss entfällt nicht der allgemeine Charakter des Ortes als öffentliches Forum (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2021 – 15 B 469/21 –, juris Rn. 9). Da ein Widmungszweck allein den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht begrenzen kann, kommt es vielmehr darauf an, ob tatsächlich allgemeine Kommunikation eröffnet ist oder nicht. Dort, wo öffentliche Kommunikationsräume eröffnet werden, kann die unmittelbar grundrechtsverpflichtete Gemeinde nicht unter Rückgriff auf frei gesetzte Zweckbestimmungen oder Widmungsentscheidungen den Gebrauch der Versammlungsfreiheit aus den zulässigen Nutzungen ausnehmen. Ist eine Örtlichkeit rechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet oder handelt es sich um eine Örtlichkeit, die faktisch für die Öffentlichkeit allgemein geöffnet und nach dem Leitbild des öffentlichen Forums als ein öffentlicher Kommunikationsraum anzusehen ist, entfällt insoweit das Regelungsbelieben der Gemeinde oder eines Eigentümers. Auch durch das Aufstellen von Schildern, die auf die temporäre Ruhe- und Gedenkstätte hinweisen, hat die Antragsgegnerin den Marktplatz nicht als Raum der öffentlichen Kommunikation ausgeschlossen. Dagegen spricht insbesondere auch, dass der Marktplatz für den gewerblichen Marktbetrieb weiterhin zur Verfügung steht. Jedenfalls wäre ein solcher Ausschluss materiell nur dann gerechtfertigt, wenn er zum Schutz individueller Rechtsgüter oder zur Verfolgung legitimer, hinreichend gewichtiger öffentlicher Zwecke des gemeinen Wohls dient und mithin die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG gegeben sind (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 86). Die Verhinderung jedweder Versammlung ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und ihre Form stellt keinen schützenswerten Gemeinwohlbelang dar. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG liegen nicht vor. Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz gewichtiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 –, juris Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 – 6 C 21.07 –, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2022 – 1 S 2284/20 –, juris Rn. 38 m.w.N. und Beschluss vom 05.06.2021 – 1 S 1849/21 –, juris Rn. 5). Eine unmittelbare Gefährdung ist bei einer Sachlage gegeben, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2022 – 1 S 2284/20 –, juris Rn. 38 m.w.N.). Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) sind keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 24.08.2020 – 6 B 18.20 –, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22.03.2022 – 1 S 2284/20 –, juris Rn. 38 m.w.N., vom 06.11.2013 – 1 S 1640/12 –, juris Rn. 49 und Beschluss vom 16.05.2020 – 1 S 1541/20 –, juris Rn. 3). Dies setzt konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte voraus; bloße Vermutungen genügen nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2022 – 1 S 2284/20 –, juris Rn. 38 m.w.N.). Soweit pauschal das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung festgestellt wird, bleibt die Antragsgegnerin jedwede schlüssige Begründung für das Vorliegen einer solchen schuldig. Die Antragsgegnerin versäumt es bereits sich mit den verschiedenen Formen und Ausgestaltungen von Versammlungen auseinanderzusetzen. Die lediglich pauschalen Erwägungen werden einem durch § 15 VersG eröffneten Entscheidungsspielraum nicht gerecht. Anderweitige Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, die ein pauschales Verbot von Versammlungen am Marktplatz G 1 in Mannheim erforderlich machen, sind von der Antragsgegnerin nicht überzeugend dargelegt worden. Dies gilt insbesondere, soweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung auf eine Störung der öffentlichen Ordnung abstellen will. Die Auffassung, dass im Hinblick auf die ethisch-moralische, sittliche Mehrheitsanschauung davon auszugehen sei, dass die überwiegende Mehrheit der Mannheimerinnen und Mannheimer die Durchführung von polarisierenden, lautstarken Versammlungen, die den tragischen Tod des Polizeibeamten zum Inhalt von typischerweise zugespitzten und pointierten Wahlkampfparolen machten, in der aktuellen Lage auf dem Marktplatz als stark anstößig, pietätlos und insoweit sozial abträgliches Verhalten auffassen würde, stellt eine politisch-inhaltliche Bewertung der beabsichtigten Versammlung dar, die man teilen mag, auf die es von Rechts wegen jedoch nicht ankommen kann. Um das Versammlungsrecht in tragfähiger Weise einschränken zu können, muss ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vorliegen, bei dem grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden. Diese Feststellung setzt voraus, dass die Versammlung eine den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken erkennen lässt, etwa diesem nicht den ihm aus Sicht der Mitbürger gebührenden Stellenwert belässt, insbesondere dessen Sinn oder moralisch-ethischen Wert negiert, oder in anderer Weise dem Anspruch der Bürger entgegenwirkt, sich ungestört dem Gedenken zuwenden zu können, ohne hierbei erheblichen Provokationen ausgesetzt zu sein. Störungen des sittlichen Empfindens der Bürger ohne Provokationscharakter oder Störungen, die, obgleich provokativen Charakters, kein erhebliches Gewicht aufweisen, ergeben als solche keinen verhältnismäßigen Anlass für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit. (so: BVerwG, Urteil vom 26.02.2014 – 6 C 1/13 –, NVwZ 2014, 883, Ls. 2 und Rn. 16). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin ein stilles Gedenken für angemessener hält, genügt für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit nicht. Dass die Versammlung mit einer „eindeutige(n) Stoßrichtung“ gerade gegen das Gedenken gerichtet sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Inwieweit bei zeitgleicher Aufrechterhaltung des Marktbetriebes (Ziffer 2 der Allgemeinverfügung) sowie dem weiterhin eröffneten öffentlichen Zugang zum Markt ein konsistentes Konzept für einen Ruhe- und Gedenkort und ein stilles Gedenken vorliegen soll, erschließt sich der Kammer im Übrigen nicht. b) Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.06.2024, mit welchem der Antragstellerin die Durchführung der Versammlung auf dem Marktplatz G1 untersagt worden ist, ist voraussichtlich ebenfalls rechtswidrig. Die Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG kann aus den oben genannten Gründen nicht auf die Allgemeinverfügung vom 04.06.2024 gestützt werden. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 VersG nicht vor. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung vorträgt, dass die überwiegende Mehrheit der Mannheimerinnen und Mannheimer die Durchführung von polarisierenden, lautstarken Versammlungen in der aktuellen Lage auf dem Marktplatz als stark anstößig, pietätlos und insoweit sozial abträgliches Verhalten auffassen würde, wird hiermit keine Gefahr i.S.d. § 15 Abs. 1 VersG aufgezeigt. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Polizei, auch bei möglichen Gegendemonstrationen, nicht in der Lage wäre, ein sicherheitsrechtliches Konzept auf dem Marktplatz G1 in Mannheim umzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG (je 5.000 € für die Allgemeinverfügung und die Auflage, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2022 – 1 S 1113/22 – juris). Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den jeweils hälftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt. In der Antragserwiderung vom heutigen Tag waren keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkennbar, so dass der Antragstellerin hierauf keine weitere Stellungnahme - auch im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit - eingeräumt werden musste.