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Urteil

6 K 1915/19.KS

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2022:1012.6K1915.19.KS.00
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Leitsätze
1) Bei strategischen Blockaden, deren primärer Zweck es ist, eigene Forderungen zwangsweise durchzusetzen, handelt es sich regelmäßig nicht um von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungen. 2) Der politische Hintergrund einer Versammlung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen etwaige Gegendemonstranten regelmäßig ohne Belang.
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3) Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Bei strategischen Blockaden, deren primärer Zweck es ist, eigene Forderungen zwangsweise durchzusetzen, handelt es sich regelmäßig nicht um von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungen. 2) Der politische Hintergrund einer Versammlung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen etwaige Gegendemonstranten regelmäßig ohne Belang. 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3) Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Mit dem Klageantrag zu 1 begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der durchgeführten Räumung des Klägers von der ... Dieser Antrag ist gem. § 88 VwGO sachdienlich dahingehend zu verstehen und auszulegen, dass der Kläger sowohl die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Herauslösens aus der Sitzblockade und des sich anschließenden Wegtragens von der Straße als auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der dem Handeln zugrundeliegenden Verfügung begehrt. Der Klagebegründung und der erkennbaren Interessenlage folgend will sich der Kläger sowohl gegen die Grundverfügung als auch gegen die sich daran anschließende Vollstreckungsmaßnahme wenden. B. Die teilweise zulässige Klage (I.) ist - im zulässigen Umfang - unbegründet (II.). I. Die auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit von polizeilichen (Zwangs-) Maßnahmen gerichtete Klage ist teilweise zulässig. Die Kammer lässt es dahinstehen, ob in Fällen wie dem vorliegenden die Klage in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage gem. § 43 VwGO statthaft ist, denn für beide Klagearten ist gleichermaßen ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung erforderlich. Das qualifizierte Feststellungsinteresse verlangt bei - vor Klageerhebung erledigten Maßnahmen in beiden Fällen, dass eine Wiederholungsgefahr gegeben ist, ein Rehabilitationsinteresse besteht oder ein tiefgreifender Grundrechtseingriff stattgefunden hat (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 14.12.2018 – 6 B 133/18, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 27.02.2007 – 1 BvR 538/06, juris Rn. 69 sowie Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 34 m.w.N.). Danach besteht zugunsten des Klägers ein berechtigtes Feststellungsinteresse, soweit es um das Herauslösen aus der Sitzblockade und das sich anschließende Wegtragen sowie die vorausgegangene Verfügung (Klageantrag zu 1), die Anwendung von Zwangsmaßnahmen in Gestalt des Einsatzes von Reizstoffen (Pfefferspray, Klageantrag zu 2), Schmerzgriffe bzw. Nervendrucktechniken (Klageantrag zu 3), einfache körperliche Gewalt (Klageantrag zu 4), die Ingewahrsamnahme (Klageantrag zu 5) sowie die Fesselung (Klageantrag zu 6) geht. Dieses folgt aus der Fallgruppe der tiefgreifenden Grundrechtseingriffe. Bei diesen beschränkt sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung regelmäßig kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfG(K), Beschl. v. 31.01.2017 – 1 BvR 1259/16, juris Rn. 14). Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 ergibt sich der tiefgreifende Grundrechtseingriff aus der Möglichkeit der Verletzung des Art. 8 sowie Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG und hinsichtlich der Klageanträge zu 2 bis 4 sowie 6 aus der Möglichkeit der Verletzung des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 08.01.2019 – 1 LB 252/18, juris Rn. 26 m.w.N.). Zu der genannten Fallgruppe gehört auch die Freiheitsentziehung in Form der Ingewahrsamnahme (Klageantrag zu 5), da diese zur Durchsetzung eines Platzverweises ihrer Natur nach in der Regel auch nur ganz kurzfristig sein können, sodass im Einzelfall ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme bestehen kann (vgl. BVerfG(K), Beschl. v. 03.02.1999 – 2 BvR 804/97, juris Rn. 9) und vorliegend aufgrund der Möglichkeit der Verletzung des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG auch besteht. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht hingegen nicht, soweit es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anfertigung von Lichtbildern (Klageantrag zu 7), die Durchsuchung des Klägers (Klageantrag zu 8) sowie den nachfolgend ausgesprochenen Platzverweis (Klageantrag zu 9) geht. Ein qualifiziertes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anfertigung von Lichtbildern des Klägers (Klageantrag zu 7) liegt nicht vor. Eine gegenwärtige Beschwer oder eine fortwirkende Beeinträchtigung sowie eine Wiederholungsgefahr sind weder vorgetragen noch ersichtlich. In der Anfertigung von Abbildungen des Klägers, welche eine erkennungsdienstliche Maßnahme zum Zwecke der Identitätsfeststellung i.S.d. § 18 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 HSOG darstellt, ist auch keine tiefgreifende spezifische Grundrechtsverletzung zu erkennen. Die Bejahung eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs kommt vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.02.2007 – 1 BvR 538/06, juris Rn. 70). Zwar griff die Maßnahme in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Allerdings ist die Eingriffsintensität als gering anzusehen. Der Eingriff erschöpft sich in der einmaligen Anfertigung und ist nicht als außergewöhnlich oder herabsetzend zu begreifen. Die Anordnung zur Anfertigung von Lichtbildern ist überdies auch nicht dem Richter vorbehalten. Insbesondere wurden die Lichtbilder weder heimlich angefertigt noch wurden diese für andere über die Identitätsfeststellung hinausgehende Zwecke gespeichert oder verwendet. Es sind ferner keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Vorgehensweise erkennbar. Auch ein Rehabilitationsinteresse ist nicht zu erkennen, da der Kläger durch die Maßnahme nicht mit Außenwirkung stigmatisiert worden ist und die Stigmatisierung auch nicht in der Gegenwart andauert. Schließlich ist auch kein Feststellungsinteresse aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalles anzuerkennen. Selbst bei Annahme eines qualifizierten Feststellungsinteresses und damit unterstellter Zulässigkeit der Klage insoweit, bliebe der Antrag ohne Erfolg, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage gegeben wären und sich die Maßnahme auch als verhältnismäßig erwiese; zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen. Gleiches gilt für die mit dem Klageantrag zu 8 beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung des Klägers, welche ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 1 u. 4 HSOG findet. Der den Vollstreckungsmaßnahmen nachgelagerte Platzverweis (Klageantrag zu 9), welcher seine Rechtsgrundlage in § 31 HSOG findet, stellt ebenfalls keinen Grundrechtseingriff dar, der eine mit Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung, in die körperliche Unversehrtheit oder in die Freiheit der Person vergleichbare Intensität aufweist. Vielmehr handelt es sich um eine vorübergehende Einschränkung, sich von einem Ort zu entfernen oder diesen Ort nicht zu betreten. Hierin ist lediglich ein geringfügiger Eingriff in das sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Grundrecht auf Bewegungsfreiheit zu sehen (vgl. OVG RLP, Urt. v. 27.03.2014 – 7 A 11202/13, juris Rn. 28; VG Gera, Urt. v. 12.02.2014 – 2 K 511/13 Ge, juris Rn. 28). Vermögen die hier streitgegenständlichen Maßnahmen bereits keinen gewichtigen Eingriff in ein Grundrecht des Klägers zu begründen, kommt es nicht mehr darauf an, dass es sich um einen Eingriffsakt handelt, der wegen seiner typischerweise kurzfristigen Erledigung kaum einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.03.2017 – 10 ZB 16.965, juris Rn. 10). Auch bzgl. des Antrags zu Ziff. 9 führte die Annahme eines qualifizierten Feststellungsinteresses nicht zum Erfolg der Klage insoweit, weil auch diesbezüglich die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage - namentlich § 31 HSOG - vorliegen und Anzeichen für eine unverhältnismäßige Anwendung weder ersichtlich noch vorgetragen sind. Soweit ein (qualifiziertes) Feststellungsinteresse besteht, erweist sich die Klage auch im Übrigen als zulässig. II. Die Klage ist im zulässigen Umfang unbegründet. Die angegriffenen Maßnahmen der Polizei waren rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1, 4 VwGO analog). 1. Den mit den Klageanträgen 1 bis 4 angegriffenen Zwangsmaßnahmen liegt ein vollstreckbarer (und überdies rechtmäßiger) Grundverwaltungsakt zu Grunde. a) Bei der Aufforderung des Polizeibeamten handelt es sich um einen Platzverweis gem. § 31 Abs. 1 S. 1 HSOG. Der Anwendungsbereich des HSOG wird nicht durch die spezielleren Regelungen des Versammlungsgesetzes verdrängt, da der Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes nicht eröffnet ist. aa) Bei der Sitzblockade handelt es sich um eine sog. Verhinderungsblockade, welche nicht vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst ist, sodass das Versammlungsgesetz keine Anwendung findet. Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht demjenigen aus Art. 8 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 – 6 C 23/06, juris Rn. 15 m.w.N.). Eine Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist. Das Grundrecht schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 GG reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und damit auch des Versammlungsgesetzes sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken. Die Erörterung und Kundgebung muss in Angelegenheiten erfolgen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind. Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst nicht nur das gewählte Thema der Veranstaltung, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 – 6 C 23/06, juris Rn. 15 m.w.N.). Von Art. 8 Abs. 1 GG sind nicht allein Veranstaltungen geschützt, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise, auch in Form einer Sitzblockade, zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u.a., juris Rn. 39). Gleichwohl reicht es für die Eröffnung des Schutzbereichs wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u.a., juris Rn. 41). Auch sogenannte Blockadeaktionen können in den Anwendungsbereich und damit unter den Auflösungsvorbehalt des Versammlungsgesetzes fallen, wenn und soweit diese von dem - tatbestandlich für die Annahme einer Versammlung vorausgesetzten - gemeinschaftlichen Zweck der Meinungskundgabe getragen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.01.1987 – 1 B 219.86, juris Rn. 10). Unter den Begriff der Versammlung fallen auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfG(K), Beschl. v. 07.03.2011 – 1 BvR 388/05, juris Rn. 32 m.w.N.). Mithin sind auch solche Veranstaltungen erfasst, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Weise als in verbaler Form, etwa durch ihre bloße Anwesenheit z.B. in der Gestalt einer Blockade, zum Ausdruck bringen (sog. „demonstrative Blockade“; vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u.a., juris Rn. 39). Die Blockade darf dabei jedoch nicht Selbstzweck, sondern muss ein dem Kommunikationsanliegen untergeordnetes Mittel zur symbolischen Unterstützung des Protests und damit zur Verstärkung der kommunikativen Wirkung in der Öffentlichkeit sein (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u.a., juris Rn. 42; HessVGH, Beschl. v. 02.10.2020 – 2 B 2369/20, juris Rn. 18; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 18.01.2016 –OVG 1 N 86.14, juris Rn. 14; Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 1 Rn. 10; Hong, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 29). Demgegenüber handelt es sich bei strategischen Blockaden, die nicht nur kurzfristig symbolischen Protest ausdrücken wollen, bei dem die Behinderung Dritter bloße Nebenfolge ist, sondern deren primärer Zweck es ist, eigene Forderungen zwangsweise durchzusetzen, die Rechte Dritter gezielt zu beeinträchtigen oder das, was - wie etwa eine andere Versammlung - politisch missbilligt wird, tatsächlich zu stören oder zu verhindern, nicht um eine geschützte Versammlung (sog. „Verhinderungsblockade“; vgl. VGH B-W, Urt. v. 06.11.2013 – 1 S 1640/12, juris Rn. 51; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u.a., juris Rn. 44; HambOVG, Beschl. v. 03.07.2017 – 4 Bs 142/17, juris Rn. 70; HessVGH, Beschl. v. 02.10.2020 – 2 B 2369/20 – juris, Rn. 18; NdsOVG, Urt. v. 29.5.2008 – 11 LC 138/06, juris Rn. 53). Derartige Veranstaltungen erfüllen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG und des Versammlungsgesetzes, weil sie nicht auf eine Meinungskundgabe gerichtet sind. Sie verlassen das Feld der geistig-inhaltlichen Auseinandersetzung; denn ihnen fehlt die Bereitschaft, die abweichende Meinung und Versammlung in ihrem Bestand hinzunehmen und abweichende Ziele allein mit kommunikativen Mitteln zu verfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.06.1991 – 1 BvR 772/90, juris Rn. 17). Soweit abweichend vom Vorstehenden teilweise vertreten wird, auch sogenannte „Verhinderungsblockaden“ unterfielen regelmäßig dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (vgl. Rusteberg, NJW 2011, S. 2999, 3003; Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, 2. Aufl. 2022 Versammlungsrecht, § 1 Rn. 10; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, J, Rn. 440 ff.; s.a. Hong, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 31), überzeugt dies nicht. Es mangelt insoweit bereits an einem normativen Anknüpfungspunkt. Zudem geht diese Auffassung erkennbar von der einseitigen Vorstellung einer friedlichen Sitzblockade aus und lässt hierbei andere Formen der Störung oder Verhinderung einer Veranstaltung außer Betracht. Vor allem aber wird übersehen, dass eine Zusammenkunft, die nicht in erster Linie auf eine Meinungskundgabe zielt, bereits tatbestandlich nicht die Voraussetzungen einer Versammlung erfüllt. Der Versammlungsbegriff im Sinne des Versammlungsgesetzes verlangt, dass die Veranstaltung im Vordergrund auf eine Meinungskundgabe gerichtet ist (a.A. Rusteberg, NJW 2011, S. 2999, 3003). Hierzu genügt es nicht, dass sie nur mittelbar der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung dient (so aber Rusteberg, NJW 2011, S. 2999, 3003). Der final auf die öffentliche Meinungskundgabe zielende Charakter der Zusammenkunft muss vielmehr erkennbar im objektiven Gesamtgepräge der Ansammlung Ausdruck finden. Bei diesem zutreffenden Verständnis verlangt auch der Sinn und Zweck des Versammlungsgesetzes nicht, seinen Anwendungsbereich auf Veranstaltungen auszudehnen, die nicht die Anforderungen einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG erfüllen, weil „Verhinderungsblockaden“ aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht sicher von Blockaden unterschieden werden könnten, die auch der öffentlichen Meinungsbildung dienen (so Rusteberg, NJW 2011, S. 2999, 3003). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zusammenkunft von Beginn an nicht die Voraussetzungen einer Versammlung erfüllt. Soweit vorgeschlagen wird, eine sogenannte „Verhinderungsblockade“ zunächst für einen Zeitraum von bis zu 20 min als eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG zu behandeln, um sich Gewissheit über deren tatsächliche Absicht zu verschaffen, und diese sodann gegebenenfalls aufzulösen (Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, J, Rn. 441 ff.), mangelt es insoweit an einer normativen Anknüpfung. Schließlich wird der Begriff der „Verhinderungsblockade“ überdehnt, wenn eine solche auch in einer Demonstration gesehen wird, die sich gegen eine andere Versammlung richtet, dabei aber nicht die Verhinderung der anderen Versammlung, sondern die Erzielung der öffentlichen Aufmerksamkeit für den eigenen, positiv bestimmbaren Standpunkt im Vordergrund steht (vgl. Hong, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 31); denn richtigerweise handelt es sich hierbei nicht um eine „Verhinderungsblockade“, sondern um eine „demonstrative Blockade“. Für die Abgrenzung einer „demonstrativen Blockade“ von einer bloßen „Verhinderungsblockade“ kommt es maßgeblich darauf an, ob die Ansammlung sich nach ihrem anhand der objektiven Umstände zu ermittelnden Gesamtgepräge im Kern kommunikativer Mittel bedient und nicht ausschließlich bezweckt, die Veranstaltung, gegen die sie sich richtet, mit physischen Mitteln zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.06.1991 – 1 BvR 772/90, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 18.01.2016 – OVG 1 N 86.14, juris Rn. 15). Hierzu bedarf es substantiierter Anhaltspunkte dafür, dass der Kommunikationszweck im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u.a., juris Rn. 44 f.); nicht ausreichend ist es dagegen, wenn die Teilnehmer lediglich bei bloßer Gelegenheit einer Blockade ihre Meinung kundtun. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall anhand Art, Umfang und Dauer der Blockade sowie ihres sachlichen Zusammenhangs mit dem inhaltlichen Gegenstand der Versammlung zu beurteilen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 02.10.2020 – 2 B 2369/20, juris Rn. 19 ff.; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 Rn. 46 m.w.N.; Trurnit, NVwZ 2016, S. 873, 875). Die Intensität der Blockademaßnahmen kann Aufschluss über den Zweck der Zusammenkunft geben. Denn entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung verhält es sich keineswegs zwangsläufig so, dass Demonstrationen, die in Blockadeform erfolgen, regelmäßig nichts Anderes wollen, als auch auf die öffentliche Meinungsbildung Einfluss zu nehmen, und hierbei nicht nur das Recht des Anderen negativ bestreiten, sondern zugleich ihre eigene Meinung positiv zum Ausdruck bringen (so aber Rusteberg, NJW 2011, S. 2999, 3001 f.). Eine Blockade, die rein symbolischer Natur und nach kürzester Zeit beendet ist, wird im Zweifel nicht von einer Verhinderungsabsicht getragen sein. Umgekehrt wird eine Ansammlung, die von Beginn nicht maßgeblich durch Elemente einer öffentlichen Meinungsbekundung geprägt ist, regelmäßig nicht die Voraussetzungen einer Versammlung erfüllen. Für die Beurteilung des symbolhaften Charakters einer Blockade kann zu berücksichtigen sein, ob sie objektiv überhaupt geeignet ist, das erklärte Ziel vor Ort tatsächlich mit physischen Mitteln zu erreichen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 02.10.2020 – 2 B 2369/20, juris Rn. 20; VG Stuttgart, Urt. v. 18.11.2015 – 5 K 1265/14, juris Rn. 43; s.a. BVerfG(K), Beschl. v. 07.03.2011 – 1 BvR 388/05, juris Rn. 35; vgl. insgesamt zum Vorstehenden VGH B-W, Urt. v. 18.11.2021 – 1 S 803/19, juris Rn. 45 ff.; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Aufl. 2022, Rn. 24). bb) An diesen Kriterien gemessen handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts - auch unter Berücksichtigung der Weite des versammlungsrechtlichen Begriffes - bei der vorliegend in Rede stehenden Sitzblockade nicht um eine Versammlung i.S.d. § 15 Abs. 1, § 1 Abs. 1 VersG, Art. 8 Abs. 1 GG. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass vorrangiger Zweck der Teilnehmer der Sitzblockade die Unterbindung, jedenfalls aber die Störung der Hauptdemonstration gewesen ist. Diese Überzeugung gründet auf den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen, der informatorischen Anhörung des Klägers sowie der Vernehmung der Zeugin und weiteren Teilnehmerin der Sitzblockade D.. Zur Überzeugung der Kammer bildete der Kläger mit den weiteren Teilnehmern der Sitzblockade eine - jedenfalls im konkreten Fall nicht vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG erfasste - Verhinderungsblockade. Die beabsichtigte Blockade diente nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - der Kundgebung einer Meinung oder der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen. Die Teilnehmer der Verhinderungsblockade versuchten durch das Errichten der Blockade den Ablauf der Hauptdemonstration i.S.d. § 2 Abs. 2 VersG zu stören. Das Errichten der Blockade auf der Aufzugsstrecke der Hauptdemonstration hätte ohne die Räumung bewirkt, dass die als Aufzug geplante Hauptdemonstration ohne Einschreiten der Polizei gezwungenermaßen zur stationären Versammlung geworden wäre. Damit wäre einhergegangen, dass die ordnungsgemäße Durchführung der als Aufzug geplanten und zulässigen Hauptdemonstration gestört worden wäre (vgl. dazu Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Aufl. 2022, Rn. 24). Auch wenn die Hauptdemonstranten zahlenmäßig überlegen waren, stand zu erwarten, dass diese die Sitzblockade nicht ohne weiteres hätten passieren können. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die polizeilichen Vorkehrungen zur Sicherung der Aufzugsstrecke (namentlich diverse Absperrungen von Straßenkreuzungen sowie Aufbauen von Zäunen) sowie die große Anzahl an Gegendemonstranten dazu geführt haben, dass sich die Hauptversammlung lediglich auf der für sie freigehaltenen Straße fortbewegen konnten. Das Niederlassen unmittelbar auf der Aufzugsstrecke ist vorliegend gerade Ausdruck der Verhinderungsabsicht. Diese manifestiert sich in der inneren Haltung der Blockadeteilnehmer, die Hauptversammlung aufgrund ihrer politischen Ausrichtung als solche nicht anzuerkennen. Wer aus dieser Motivation heraus stört, begeht eine Verhinderungsstörung (vgl. Ullricht/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch, Handbuch Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 397). Selbst wenn in der Blockade zugleich eine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zu sehen wäre, träte diese hinter dem primären Ziel, der Verhinderung bzw. Störung des Aufzugs der Hauptdemonstration, zurück. Allein das Skandieren von „Nazis raus“ als Zeichen gegen „rechts“ führt nicht dazu, dass die Teilnehmer der Sitzblockade vom Schutzbereich des Art. 8 GG umfasst wären. Auf der Basis einer Gesamtschau ist erkennbar, dass es das primäre Ziel der Teilnehmer der Sitzblockade war, den weiteren Fortgang der Veranstaltung durch störende Eingriffe von außen - namentlich durch Errichtung einer Blockade des zur Aufzugsstrecke gehörenden Straßenabschnitts - zu unterbinden. Dies gilt umso mehr, da vorliegend aufgrund der zahlreichen anderen Gegendemonstranten vielfältige andere Möglichkeiten bestanden, ihre eigene Meinung kundzutun, ohne dabei eine Blockade zu errichten. Während für eine auf geistige Wirkung zielende Proteste viele die Hauptdemonstration nicht behindernde Möglichkeiten denkbar und praktikabel gewesen wären, ist es für eine Blockade geradezu typisch, dass sie die Durchführung der blockierten Demonstration physisch be- und in letzter Konsequenz verhindert (vgl. Ullricht/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch, Handbuch Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 399). Auch das mitgeführte und ausgebreitete Transparent ist nicht zu demonstrativen Zwecken eingesetzt worden, sondern - wie sich aus den in Augenschein genommen Videoaufzeichnungen ergibt - als Schutzbarriere gegen das Pfefferspray. Mit der strategischen Blockade wollten die Teilnehmer auch nicht nur kurzfristig symbolischen Protest ausdrücken, bei dem die Behinderung Dritter bloße Nebenfolge ist. Vielmehr war es der primäre Zweck, eigene Forderungen zwangsweise und selbsthilfeähnlich durchzusetzen, um so die Rechte Dritter, namentlich die Versammlungsfreiheit der Hauptdemonstration, gezielt zu beeinträchtigen oder gar zu vereiteln. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Teilnehmer hätten sich keine weiteren Gedanken über den Verlauf ihrer Aktion gemacht, insbesondere sei unklar gewesen, ob und ggf. wann die Blockade aufgegeben werden sollte, hält die Kammer dies für nicht glaubhaft. Auf der Basis der Videoaufnahmen ergeben sich für die Kammer keine Zweifel, dass die Blockadeteilnehmer von Anfang an den Plan hatten, sich (nur) von der Polizei entfernen zu lassen. Eine freiwillige Aufgabe der Blockade wäre ihrem eigenen Ziel zuwidergelaufen. Mangels Vorliegen einer Versammlung kann es dahinstehen, ob die Ansammlung zu einer Sitzblockade die Schwelle zur Unfriedlichkeit i.S.d. Art. 8 GG überschritten hat. b) Bei dem Platzverweis handelt es sich um einen wirksamen Verwaltungsakt. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der in Augenschein genommen Videoaufzeichnungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Polizeibeamte E. die Teilnehmer der Sitzblockade aufforderte, aufzustehen und sich zu entfernen. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der den Anwesenden gegenüber verfügt worden ist. Dieser wurde als mündlicher Verwaltungsakt allen anwesenden Personen bekanntgegeben und war damit wirksam (§ 41 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 HVwVfG). c) Der Platzverweis war sowohl in formeller als auch materiellen Hinsicht rechtmäßig. An der Zuständigkeit der handelnden Polizeibeamten bestehen keine Zweifel (vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 HSOG). Eine Anhörung war, selbst wenn der Anwendungsbereich des § 28 HVwVfG eröffnet ist, jedenfalls gem. § 28 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG entbehrlich. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 HSOG können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Der Verweis der Teilnehmer der Verhinderungsblockade von der Straße erfolgte zur Abwehr einer Gefahr. Eine Gefahr ist bei einer Sachlage gegeben, bei der im konkreten Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (vgl. Leggereit, in: BeckOK PolR Hessen, 27. Ed. 01.10.2022, HSOG § 31 Rn. 13). Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (HessVGH, Beschl. v. 24. 01.2018 – 4 B 2217/17, juris Rn. 15; VG Kassel, Beschl. v. 14.07.2015 – 5 L 653/15.KS, juris Rn. 14;Leggereit, in: BeckOK PolR Hessen, 27. Ed. 01.10.2022, HSOG § 31 Rn. 10). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt vor Ergreifen der streitgegenständlichen Maßnahme; mithin aus der sog. ex-ante-Perspektive. Hiernach wäre es zur Überzeugung des Gerichts bei ungehindertem Geschehensverlauf zu einer Störung der Hauptdemonstration gekommen, welche ihrerseits eine Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes darstellt. Gem. § 2 Abs. 2 VersG hat bei öffentlichen Versammlungen jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern. Da die Verhinderungsblockade - wie vorstehend erörtert - die Störung der Durchführung der Versammlung der Hauptdemonstranten bezweckte, drohte ein Schaden an der öffentlichen Sicherheit, zu welcher auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung - somit auch § 2 Abs. 2 VersG und in der Konsequenz auch § 21 VersG - gehört. Der Platzverweis richtete sich gegen die Verhaltensverantwortlichen (§ 6 HSOG), mithin gegen die Personen, die - wie der Kläger - Teilnehmer der Sitzblockade waren. PHK E. hat auch von dem ihm zustehenden Auswahl- und Erschließungsermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere war der Platzverweis auch verhältnismäßig i.S.d. § 4 HSOG. Nach § 4 Abs. 1 HSOG haben die Polizeibehörden von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Beurteilung der Möglichkeit und Geeignetheit einer Maßnahme erfordert eine Prognose. Die gerichtliche Kontrolle kann hier daher nicht auf die Sicht sog. ex post, sondern nur auf die Sicht ex ante abstellen. Maßstab der Prognose ist der pflichtgetreue „Durchschnittsbeamte“, d.h. weder der im konkreten Fall handelnde Beamte noch ein idealisierter Beamter ist maßgebend. Konnte ein pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter aus ex ante Perspektive davon ausgehen, dass das Mittel geeignet sein würde, ist die Entscheidung auch dann rechtmäßig, wenn sich ex post herausstellt, dass dies nicht der Fall gewesen ist (Müller-Franken, in: BeckOK PolR Hessen, 27. Ed. 01.10.2022, HSOG, § 4 Rn. 9 m.w.N.). Hieran gemessen war der Platzverweis geeignet, die Beseitigung der Störung zu erreichen und unter gleichgeeigneten Mitteln auch das am wenigsten beeinträchtigende. Der Platzverweis war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei der hierbei vorzunehmenden Gesamtabwägung sind die jeweils tangierten Grundrechte zu berücksichtigen. Für den Kläger und die übrigen Teilnehmer der Sitzblockade ist dabei (lediglich) die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG zu beachten. Dagegen streitet für die Teilnehmer der Hauptdemonstration die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG, welche für einen Rechtsstaat von herausragender Bedeutung ist. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozess und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, juris LS 1). In diesem Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass von den Teilnehmern der Hauptversammlung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausging. Sind Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstranten - zu befürchten, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu gewährleisten. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. OVG Meck.-Vorpom., Beschl. v. 08.05.2020 – 1 M 417/20 OVG, juris Rn. 13). Nach alledem war die Polizei gehalten, zunächst die von den Gegendemonstranten ausgehende Gefahr abzuwehren, um so ihrem Schutzauftrag nachzukommen. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit der Gegendemonstranten steht in diesem Fall hinter der Versammlungsfreiheit der Hauptdemonstranten zurück. Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil die politische Ausrichtung der Hauptdemonstration von Teilnehmern der Sitzblockade missbilligt wird. Die Versammlungsfreiheit schützt auch solche Versammlungen, deren dahinterstehende Meinungen oder Ziele von Teilen der Bevölkerung nicht geteilt werden, solange diese nicht verboten sind. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06, juris Rn. 63). Es ist den Gerichten insofern verwehrt, das kommunikative Anliegen inhaltlich zu bewerten und sein Gewicht in der Abwägung je nachdem zu bestimmen, ob sie die Stellungnahme als nützlich und wertvoll einschätzen und ob das verfolgte Ziel nach gerichtlicher Beurteilung zu billigen ist oder nicht. Eine solche Bewertung verbietet sich, weil der Staat gegenüber der Grundrechtsbetätigung der Bürger auch im Interesse der Offenheit kommunikativer Prozesse inhaltsneutral bleiben muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u.a., juris Rn. 60). d) Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Sitzblockade ihrerseits unterfalle dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, weil dann von einer rechtmäßigen Auflösungsverfügung gem. § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersG auszugehen wäre. Nach § 15 Abs. 3 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind. Gem. § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen wären auch erfüllt. Wie vorstehend erörtert bestand eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die zudem erforderliche Unmittelbarkeit wäre ebenfalls gegeben. Unmittelbar gefährdet ist die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Es müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände dafür vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbaretatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG(K), Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04, juris Rn. 20). Bei einer Betrachtung der gesamten Umstände aus ex ante Perspektive wäre von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen. Dabei käme es nicht entscheidungserheblich darauf an, wie viel Zeit zwischen der Räumung der Sitzblockade und dem tatsächlichen Eintreffen des Aufzugs der Hauptdemonstration genau lag oder wie viele Meter der Aufzug der Hauptdemonstration zum Zeitpunkt der Räumung noch entfernt war, denn nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnen Erkenntnissen des Gerichts, insbesondere aufgrund der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen, der informatorischen Anhörung des Klägers sowie der Vernehmung der Zeugen, steht fest, dass sich zum Zeitpunkt der Sitzblockade der Aufzug der Hauptdemonstration vom Unterneustädter Kirchplatz bereits in Bewegung gesetzt hat. Die Wegstrecke bis zur Sitzblockade beträgt ca. 400 m. Den Zeugenaussagen lässt sich entnehmen, dass das Demonstrationsgeschehen an diesem Tag diffus gewesen ist. Aufgrund der Vielzahl an Gegendemonstrationen im gesamten Stadtgebiet, dem Umstand, dass eine eindeutige Lokalisierung des Aufzugs der Hauptdemonstration in der Kürze der Zeit nicht möglich war sowie der gesicherten Erkenntnis, dass zwei diametral verschieden politisch orientierte Gruppen bei ungehindertem Geschehensablauf aufeinandertreffen, wäre von einer unmittelbaren Gefahr auszugehen. Die Teilnehmer der Sitzblockade wären als Störer i.S.d. § 6 HSOG auch Verantwortlicher der unmittelbaren Gefahr. Die Auflösung der Versammlung wäre auch verhältnismäßig. Insbesondere wäre der Erlass einer Auflage als milderes Mittel aufgrund der Weigerung der Teilnehmer der Sitzblockade und des unmittelbar herannahenden Aufzugs nicht gleich geeignet. Die Auflösungsverfügung wäre auch angemessen gewesen. Bei Abwägung der sich sodann gegenüberstehenden Versammlungsfreiheiten wäre grundsätzlich der zuerst angemeldeten Versammlung (vorliegend der Hauptdemonstration) der Vorrang einzuräumen. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so müssen sich behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer richten. Mit Art. 8 GG wäre nicht zu vereinbaren, dass bereits mit der Anmeldung einer Gegendemonstration erreicht werden kann, dass dem Veranstalter der zuerst angemeldeten Versammlung die Möglichkeit genommen wird, sein Demonstrationsanliegen zu verwirklichen. Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.09.2000 – 1 BvQ 24/00, juris Rn. 16). Für diese Verpflichtung ist es nicht entscheidend, ob Störungen des Versammlungsablaufs nur durch gewaltbereite Personen zu erwarten sind oder zusätzlich durch weitgehend gewaltfreie Protestformen wie Sitzblockaden; letztere sind zwar nicht als strafbare Nötigung zu werten, dürfen aber als Mittel zur Hinderung Dritter an der Abhaltung einer angemeldeten und bestätigten Versammlung auch unter Berufung auf das Versammlungsgrundrecht nicht eingesetzt werden (vgl. OVG Bln-Bbg., Urt. v. 20.11.2008 – OVG 1 B 5.06, juris Rn. 40). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen auf eine Hauptdemonstration eine Gegendemonstration in Gestalt einer Sitzblockade folgt, wird die Behörde aus ihrer Schutzpflicht für die Hauptversammlung sogar dazu verpflichtet, gegen erstere vorzugehen. Bei Großdemonstrationen oder sonstigen Demonstrationen mit angespannter Einsatzlage - wie vorliegend - müssen solche Blockaden von Grundrechts wegen nicht geduldet werden (vgl. Hong, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage, 2021, B 92). Hieran gemessen wäre die Auflösung der Versammlung verhältnismäßig im engeren Sinne, denn dem Aufzug der Rechten wäre als (zuerst) angemeldeter Versammlung der Vorrang einzuräumen. An die Auflösungsverfügung schloss sich unmittelbar ein - wie vorstehend erörtert - rechtmäßiger Platzverweis i.S.d. § 31 HSOG an. 2. Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges erweist sich in den Fällen, in denen der Kläger davon betroffen war (Klageanträge zu 1 bis 4 sowie 6), als rechtmäßig. a) Die Zwangsmaßnahmen finden ihre Ermächtigungsgrundlage in § 47 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 52, §§ 54 ff. HSOG. Eine Sperrwirkung versammlungsrechtlicher Regelungen besteht vorliegend nicht. Selbst bei Annahme einer Versammlung durfte zur Durchsetzung der - wie vorstehend erörtert - rechtmäßigen Auflösungsverfügung auf die vollstreckungsrechtlichen Regelungen des HSOG zurückgegriffen werden. Fehlt es - wie vorliegend - an speziellen Regelungen zur Vollstreckung der auf versammlungsrechtlicher Grundlage erlassenen Verfügungen, steht Art. 8 Abs. 1 GG dem Rückgriff auf die allgemeinen landesrechtlichen Regelungen nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.05.2019 – 6 B 149/18, juris Rn. 9). b) Die gegenüber dem Kläger ergriffenen Zwangsmaßnahmen erweisen sich als formell rechtmäßig. An der Zuständigkeit der handelnden Polizeibeamten bestehen keine Zweifel (vgl. § 47 Abs. 3 HSOG). Eine Anhörung war, selbst wenn der Anwendungsbereich des § 28HVwVfG eröffnet ist, jedenfalls gem. § 28 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG entbehrlich. c) Im Ergebnis bestehen auch keine materiell-rechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anwendung von Reizgas (Klageantrag zu 2), des Herauslösens des Klägers aus der Sitzblockade und des sich anschließenden Wegtragens unter Anwendung von körperlicher Gewalt als auch hinsichtlich der Anwendung von Schmerzgriffen bzw. Nervendrucktechniken sowie der Fesselung (Klageanträge zu 1, 3, 4 und 6). Soweit gegenüber dem Kläger Reizgas angewendet wurde (Klageantrag zu 2), lagen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor (aa.). Das Vollstreckungsverfahren war ebenfalls nicht zu beanstanden (bb.). aa) Gem. § 47 Abs. 1 HSOG kann ein ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ein entsprechender Grundverwaltungsakt ist in Gestalt des vorgenannten Platzverweises bzw. der Auflösungsverfügung wirksam ergangen. Als unaufschiebbare Maßnahme eines Polizeivollzugsbeamten kam einem Rechtsbehelf auch keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO), d.h. der Verwaltungsakt war sofort vollziehbar. Ungeachtet der Frage, ob es auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verfügung überhaupt ankommt, ist diese jedenfalls - wie vorstehend erörtert - gegeben. bb) Das Vollstreckungsverfahren, d.h. die Art und Weise der Vollstreckung, war ebenfalls nicht zu beanstanden. (1.) Eine vorrangige Anwendung anderer Zwangsmittel i.S.d. 52 Abs. 1 S. 1 HSOG kam zur Erreichung des Ziels, die Sitzblockade aufzulösen, nicht in Betracht, da sich die polizeiliche Anordnung auf eine unvertretbare Handlung richtete und ihre Durchsetzung keinen zeitlichen Aufschub duldete. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sich die Hauptdemonstration bereits in Bewegung gesetzt und ein zeitnahes Eintreffen am Ort der Sitzblockade stand zu erwarten. (2.) Die Anwendung von Reizgas als unmittelbarer Zwang wurde rechtmäßig i.S.d. § 58 Abs. 1 HSOG angedroht. Wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Videomaterial ergibt, hat der Polizeibeamte PHK … drei Mal den Einsatz von Reizgasen angedroht, indem er sagte „Stehen Sie auf. Es wird Pfeffer gegen Sie eingesetzt.“ Der Kläger hat die Androhung auch akustisch wahrgenommen. Die Androhung des PHK … beinhaltet konkludent die - im Rahmen des § 58 Abs. 1 HSOG ebenfalls anzuwendende Vorschrift des § 53 Abs. 1 S. 3 HSOG (vgl. Bäuerle, in: BeckOK PolR Hessen, 27. Ed. 01.10.2022, HSOG, § 58 Rn. 18) - Fristbestimmung „sofort“. Der Rechtmäßigkeit der Androhung steht nicht entgegen, dass sich den Aufforderungen unmittelbar der Einsatz des Pfeffersprays anschloss. Gem. § 58 Abs. 1 S. 1 HSOG hat die Androhung des unmittelbaren Zwangs zeitlich vor dessen Anwendung zu erfolgen. Das bedeutet einerseits, dass dem Betroffenen so viel Zeit verbleiben muss, dass er auf die Androhung im polizeilich gewünschten Sinne reagieren kann. Anderseits darf zwischen Androhung und Anwendung nicht mehr Zeit verstreichen, als durch den natürlichen Vorgang bedingt ist (vgl. Bäuerle, in: BeckOK PolR Hessen, 27. Ed. 01.10.2022, HSOG, § 58 Rn. 31 f.). Die Androhung soll erreichen, dass der Adressat eine von ihm geforderte Handlung vornimmt, eine Handlung unterlässt oder eine gefahrenabwehr- oder polizeibehördliche Maßnahme duldet. Zu diesem Zweck wird ihm vor Augen geführt, welche Folgen eine (weitere) Weigerung oder Betätigung eines entgegenstehenden Willens haben wird (vgl. Bäuerle, in: BeckOK PolR Hessen, 27. Ed. 01.10.2022, HSOG, § 58 Rn. 6). Nach den Feststellungen des Gerichts sind weder der Kläger noch die übrigen Teilnehmer der Sitzblockade den Aufforderungen nachgekommen noch haben sie zu erkennen gegeben, diesen Folge leisten zu wollen. Vielmehr haben sich die Teilnehmer der Sitzblockade nach den Aufforderungen zum Verlassen des Straßenbereichs und der Androhung des Einsatzes von Pfefferspray noch intensiver ineinander verhakt und hierdurch ihre Weigerungshaltung weiter Ausdruck verliehen. In Anbetracht der Gesamtumstände war ein weiteres Zuwarten - insbesondere im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr - vor Einsatz des Pfeffersprays nicht notwendig. (3.) Die Verwendung von Pfefferspray (Reizstoffsprühgerät), welches in Hessen gem. § 55 Abs. 4, S. 1 HSOG als Waffe zu qualifizieren ist, war auch eine zulässige Form des unmittelbaren Zwanges. (4.) Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges in Gestalt des Pfeffersprayeinsatzes erweist sich auch als ermessenfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig (§ 4 f. HSOG). Ziel des eingesetzten unmittelbaren Zwanges war die Durchsetzung des Platzverweises, mithin der polizeilichen Anordnung an die Teilnehmer, die Sitzblockade zu beenden, um so den reibungslosen Ablauf der Hauptversammlung zu ermöglichen. Zur Erreichung dieses Ziels war die Anwendung von Pfefferspray gegenüber den Teilnehmern, damit auch gegenüber dem Kläger, geeignet, weil der verfolgte Zweck (Schutz des Ablaufs der angemeldeten Versammlung) damit gefördert worden ist. Mildere, dabei aber gleich geeignete Mittel, standen den Polizeibeamten nicht zur Verfügung. Der Kläger kann sich insbesondere auch nicht darauf berufen, dass die Polizeibeamten die Sitzblockade mittels einfacher Gewalt ohne Verwendung von Pfefferspray hätten auflösen können. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht für das Gericht fest, dass die Teilnehmer der Sitzblockade sich an Händen und Füßen derart ineinander verhakten, dass ein Herauslösen mittels einfacher Gewalt jedenfalls nicht gleich geeignet war. Zwar ist zu konstatieren, dass sich die in dem Bereich der Sitzblockade befindlichen Polizeibeamten im Vergleich zu den Teilnehmern an der Sitzblockade in der Überzahl befunden haben, sodass ein Herauslösen einzelnen Personen aus der Sitzblockade möglich gewesen wäre. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Aufzug der (Haupt-)Versammlung sich in Bewegung gesetzt hatte und zeitnah die Sitzblockade erreicht hätte. Mit dem Versuch der Anwendung von einfacher Gewalt wäre eine erhebliche zeitliche Verzögerung einhergegangen, die nicht nur den störungsfreien Verlauf der (Haupt-)Versammlung gefährdet, sondern überdies auch zu einer direkten physischen Konfrontation der Personen der verschiedenen politischen Spektren geführt hätte. Es steht in einem solchen Fall zu erwarten, dass es zu gewalttätigen Übergriffen kommen kann, in Folge derer insbesondere auch die Polizeibeamten einem erhöhten Gefahrenpotenzial für die eigene Sicherheit ausgesetzt sind. In Anbetracht dessen, der Kürze der verbleibenden Zeit, der massiven Weigerungshaltung der Teilnehmer der Sitzblockade, dem diffusen Demonstrationsgeschehen insgesamt und dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr war der Einsatz von Pfefferspray erforderlich. Ein milderes Mittel stand - jedenfalls nicht ohne erhebliche zeitliche Verzögerung - nicht zur Verfügung. Die Anwendung von Pfefferspray war überdies auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Das gegenüber dem Kläger eingesetzte Zwangsmittel war angemessen, da es nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, der Durchsetzung der polizeilichen Anordnung, stand. Der Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), musste hinter dem damit verfolgten Ziel zurücktreten. Ziel war es, die Sitzblockade - mit den damit einhergehenden (auch aktuellen) Beeinträchtigungen (s.o.) - zu beenden und den reibungslosen Verlauf der (Haupt-)Versammlung sicherzustellen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass - wie bereits erörtert - bei einer von Gegendemonstranten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zunächst gegen diese vorzugehen ist. Der Einwand des Klägers, dass zwischen der Androhung des unmittelbaren Zwangs und der Anwendung selbigen nicht genügend Zeit verblieb, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar ist es zutreffend, dass der Einsatz des Pfeffersprays mit geringer zeitlicher Verzögerung nach Ausspruch der Verfügung erging. Gleichwohl bestand nach den Feststellungen des Gerichts akuter Handlungsbedarf, der ein Zuwarten nicht duldete. Der Kläger war nicht gewillt, die Sitzblockade zu verlassen. Vielmehr haben die Teilnehmer der Sitzblockade ein Transparent ausgebreitet, um sich vor den Folgen des (angedrohten) Einsatz des Pfeffersprays zu schützen. Auf den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen polizeilichen Videoaufzeichnungen ist überdies zu erkennen, dass sich die Teilnehmer der Sitzblockade - so auch der Kläger - durch das Hochziehen ihrer Oberbekleidung bzw. das Herunterziehen der Kopfbedeckung ihre Gesichter vor dem erwarteten Pfefferspray schützen wollten. Dies verdeutlicht die Weigerungshaltung, die Sitzblockade aufzugeben. Der Einsatz des Pfeffersprays war auch nicht im Hinblick auf das damit möglicherweise einhergehende Gesundheitsrisiko unangemessen. Das Gesundheitsrisiko beim Einsatz von Pfefferspray wurde von dem Polizeitechnischen Institut der Deutschen Hochschule der Polizei auf der Grundlage von Erkenntnissen über die biologische und toxische Wirkung des im Pfefferspray enthaltenen Wirkstoffes Capsaicin unter Einhaltung bestimmter Bedingungen als unbedeutend angesehen (vgl. Antwort der Landesregierung Niedersachsen auf eine Kleine Anfrage vom 03.02.2011 (LT-Drs.16/3321, S. 2)). Eine kurzzeitige Exposition von geringen Mengen führt nicht zu irreversiblen Schäden von Atemwegen, Haut oder Augen. Hinweise für krebserzeugende oder -fördernde oder für erbgutverändernde Eigenschaften liegen nicht vor (vgl. Antwort der Landesregierung Niedersachsen auf eine Kleine Anfrage vom 03.02.2011 (LT-Drs.16/3321, S. 2)). Bei der Anwendung des Pfeffersprays war aus ex-ante Perspektive davon auszugehen, dass es zu lediglich temporären körperlichen Unannehmlichkeiten - wie einem Brenngefühl auf der Haut - kommen wird. Es stand zu erwarten, dass sich das Pfefferspray bei der Verwendung im Freien verflüchtigen wird. Mit erheblichen Verletzungen brauchte der Polizeibeamte nicht zu rechnen; solche sind beim Kläger im Übrigen auch nicht eingetreten. d) Soweit der Kläger - unmittelbar nachdem der vorgenannte Platzverweis erging - von Polizeibeamten aus der Kette herausgelöst wurde (Klageantrag zu 1) und unter Anwendung von Schmerzgriffen bzw. Nervendrucktechniken (Klageantrag zu 3), körperlicher Gewalt (Klageantrag zu 4) sowie Fesselung mit Handschellen (Klageantrag zu 6), an den Straßenrand verbracht wurde, lagen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Das Vollstreckungsverfahren war ebenfalls nicht zu beanstanden. aa) Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die vorgenannten konkreten Vollstreckungsmaßnahmen nicht explizit angedroht wurden. Zwar ist der unmittelbare Zwang gem. § 58 Abs. 1 S. 1 HSOG vor seiner Anwendung grundsätzlich anzudrohen. Es kann jedoch dahinstehen, ob bei einem Zusammentreffen mehrerer Formen des unmittelbaren Zwangs jede für sich explizit angedroht werden muss, denn die Androhung war jedenfalls entbehrlich. Von der Androhung kann gem. § 58 Abs. 1 S. 2 HSOG abgesehen werden, wenn die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Die Umstände lassen eine Androhung u.a. dann nicht zu, wenn die Zeit zwischen der Feststellung der Gefahr und dem voraussichtlichen Eintritt des Schadens so gering ist, dass die mit der Androhung verbundene Verzögerung die Wirksamkeit der Maßnahme unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt (VG Frankfurt, Urt. v. 20.05.2015 – 5 K 2214/14.F, juris Rn. 24), d.h. wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr geboten ist (Lambrecht, in: BeckOK PolR Hessen, 27. Ed. 01.10.2022, HSOG, § 53 HSOG Rn. 17). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sich der Aufzug der Hauptversammlung zeitlich bereits vor Einsatz des Pfeffersprays in Bewegung gesetzt. Aufgrund der voranschreitenden Zeit stand ein Aufeinandertreffen der beiden Demonstrantengruppen in wenigen Augenblicken bevor. Der Zeitraum zwischen der Feststellung der Gefahr und dem voraussichtlichen Eintritt des Schadens war so gering, dass die mit der (weiteren) Androhung verbundene Verzögerung die Wirksamkeit der Maßnahme (Vollstreckung der Verfügung) unmöglich gemacht oder wesentlich beeinträchtigt hätte. Damit war die sofortige Anwendung des Zwangs geboten. bb) Die in den Klageanträgen zu 1, 3, 4 sowie 6 angeführten Vollstreckungsmaßnahmen sind sämtlich als körperliche Gewalt - bzw. hinsichtlich der Fesselung als Hilfsmittel selbiger - i.S.d. § 55 Abs. 2 bzw. 3 HSOG zu qualifizieren und stellen eine zulässige Form des unmittelbaren Zwanges i.S.d. § 55 Abs. 1 HSOG dar. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen (§ 55 Abs. 1 HSOG). Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen (§ 55 Abs. 2 HSOG). Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere auch Fesseln (§ 55 Abs. 3 HSOG), wozu auch Handschellen gehören. cc) Diese Maßnahmen erweisen sich sämtlich als ermessenfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig (§§ 4 f. HSOG). Die Anwendung von körperlicher Gewalt, insbesondere auch in Gestalt von Nervendrucktechniken und Schmerzgriffen, war angesichts des geleisteten Widerstandes geeignet, um den Kläger aus der Sitzblocklade zu lösen. Ein milderes und zugleich ebenso geeignetes Mittel war nicht ersichtlich. Insbesondere machte der Kläger auch nach der Anwendung des Pfeffersprays keine Anstalten, der Verfügung nachzukommen, sodass sich die Vollstreckung derer nicht in der Anwendung des Pfeffersprays erschöpfen konnte. Vielmehr waren weitere Maßnahmen - wie die vorliegenden - zur Durchsetzung erforderlich. Nach den Feststellungen des Gerichts verklammerten sich die Teilnehmer der Sitzblockade - darunter der Kläger - weiterhin auch während und nach dem Pfeffersprayeinsatz ineinander. Sämtliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs waren auch angemessen. Da der Kläger sich vehement weigerte, die Straße zu verlassen, konnte er nur mittels Einwirkung auf den Körper gegen seinen Willen von der Straße entfernt werden. Ein nicht unerheblicher Einsatz körperlicher Kraft war indes für die Polizeibeamten unerlässlich, um den sich wehrenden Kläger unter Kontrolle zu halten. Die Gewaltanwendung war zudem nicht erkennbar über die erforderliche Dauer hinweg ausgeweitet, sondern innerhalb weniger Sekunden beendet. In Anbetracht der fortschreitenden Zeit, des massiven Widerstands und des Schutzes der Versammlungsfreiheit geht die Abwägung zu Lasten des Klägers aus. Das Verbringen des Klägers an den Straßenrand war zur Durchsetzung der Verfügung ebenfalls geeignet, erforderlich und angemessen. Gleiches gilt für die Fesselung des Klägers mittels Handschellen. Gem. § 59 Nr. 1 HSOG kann eine Person, gegen die unmittelbarer Zwang angewendet werden darf, gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie gegen Beamte des Polizeivollzugsdienstes Widerstand leistet oder leisten wird. Anhaltspunkte für drohenden Widerstand können sich vor allem aus dem aktuellen Verhalten des Betroffenen ergeben, unter Umständen aber auch aus früheren Verhaltensweisen oder Erklärungen (Bäuerle, in: BeckOK PolR Hessen, 27. Ed. 01.10.2022, HSOG, § 59 Rn. 20). Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen leistete der Kläger noch während des Hochziehens durch zwei Polizeibeamten und des Ziehens auf Knien und Füßen zu einem Grünstreifen am Bürgersteig aktiv Widerstand, indem er sich nicht lediglich fallenließ, sondern die Zwangsanwendung durch Sperren seiner Beine erschwerte. Der Einwand des Klägers, dass die Fesselung nicht notwendig gewesen sei, weil er den Polizeibeamten versichert habe, keinen Widerstand zu leisten, führt zu keiner anderen Bewertung. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Geschehens durften die Polizeibeamten aus der ex ante-Perspektive berechtigterweise davon ausgehen, dass sich der Kläger weiterhin den Anweisungen widersetzen wird. Unter Berücksichtigung des vorangegangenen Verhaltens des Klägers stand zu befürchten, dass er sich erneut auf der Straße platzieren wird. 3) Indem die Polizeibeamten den Kläger zur Sammelstelle verbrachten und sich dort um sämtliche Teilnehmer der Sitzblockade formierte, haben sie den Kläger in Gewahrsam genommen (Klageantrag zu 5). Diese Ingewahrsamnahme erweist sich jedoch ebenfalls als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Polizeibeamten ist § 32 Abs. 1 Nr. 3 HSOG, wonach die Polizeibehörden eine Person in Gewahrsam nehmen können, wenn dies unerlässlich ist, um Maßnahmen nach den § 31 und § 31a durchzusetzen (Nr. 3). Der vorausgegangene und rechtmäßige Platzverweis stellt - wie vorstehend erörtert - eine Maßnahme nach § 31 HSOG dar. Selbst bei Annahme einer Versammlung schließt sich die Ingewahrsamnahme an den Ausspruch eines Platzverweises, welchem wiederum eine rechtmäßige Auflösungsverfügung vorausging, in rechtmäßiger Weise an (vgl. hierzu BVerfG(K), Beschl. v. 26.10.2004 – 1 BvR 1726/01, juris LS 3). Der Durchsetzungsgewahrsam erfolgte ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Durch die streitige Maßnahme sollte der Kläger daran gehindert werden, sich erneut auf der Straße niederzulassen und so den Ablauf der Versammlung zu stören. Der Kläger war auch als Adressat des Platzverweises richtiger Adressat der Maßnahme nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 HSOG. Die Ingewahrsamnahme des Klägers war auch erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nicht danach zu beurteilen, wie sich die Sachlage später - ggf. nach eingehender Beweisaufnahme - darstellt, sondern nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Verwahrung des Klägers bestehender Verhältnisse (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1974 – I C 31.72, juris Rn. 38). Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Kläger zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme deutlich zu erkennen gegeben, dass er sich nicht freiwillig von der Straße entfernt hat. Trotz Anwendung von Pfefferspray und körperlicher Gewalt durch zwei Polizeibeamte hat der Kläger sich massiv gewehrt. Die Polizeibeamten konnten daher berechtigterweise davon ausgehen, dass der Kläger dem vorausgegangenen Platzverweis nicht nachkommen wird. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigten, dass aufgrund der zeitlichen sowie örtlichen Gegebenheiten ein Zuwarten auf das rechtskonforme Verhalten des Klägers nicht möglich war. Ein anderes milderes, gleichgeeignetes Mittel zur Durchsetzung des Platzverweises stand den Polizeibeamten nicht zur Verfügung. Auch wurde die Maßnahme aufgehoben, sobald der Zweck erreicht war. Die Ingewahrsamnahme war auch angemessen. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ingewahrsamnahme nur so lange andauerte, wie der Aufzug der Versammlung den Streckenabschnitt passierte, mithin nur wenige Minuten. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Ingewahrsamnahme im vorliegenden Fall um eine freiheitsentziehende oder eine freiheitsbeschränkende Maßnahme handelte, da in beiden Fällen dem Schutz der Versammlungsfreiheit der (Haupt-)Versammlung Vorrang einzuräumen war. Die Maßnahme wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass - sofern von einer Freiheitsentziehung und nicht von einer Freiheitsbeschränkung ausgegangen wird - keine richterliche Entscheidung nach § 33 Abs. 1 S. 1 HSOG eingeholt wurde. Eine solche bedurfte es nicht, da die Maßnahme von kurzer Dauer war, sodass anzunehmen war, dass eine Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ergehen würde (vgl. § 33 Abs. 1 S. 2 HSOG). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 25.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG und Ziffer 35.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und berücksichtigt, dass das mit den Klageanträgen zu 1 bis 4 sowie 6 angegriffene Herauslösen aus der Sitzblockade und das anschließende Wegtragen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs als einheitlicher Lebensvorgang zu bewerten ist und die angegriffene Ingewahrsamnahme (Klageantrag zu 5), das Fertigen von Lichtbildern (Klageantrag zu 7), die Durchsuchung des Klägers (Klageantrag zu 8) sowie der Platzverweis (Klageantrag zu 9) jeweils gesondert mit dem Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zu bemessen ist (vgl. hierzu VGH B-W Urt. v. 18.11.2021 – 1 S 803/19, juris Rn. 120). Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz. Am 20. Juli 2019 fanden in … mehrere Demonstrationen statt. Die Partei „Die Rechte“ führte einen Aufzug unter dem Motto „Gegen Pressehetze, Verleumdung und Maulkorbphantasien“ durch (im Folgenden Hauptdemonstration genannt). Im Zusammenhang mit der Anmeldung und der Durchführung dieser Demonstration gab es insgesamt 16 angemeldete Gegendemonstrationen im gesamten Stadtgebiet. An der Hauptdemonstration nahmen ca. 120 Personen teil. An den Gegendemonstrationen beteiligten sich in der Spitze ca. 10.000 Teilnehmer. Die 1,7 km lange Aufzugsstrecke der Hauptdemonstration verlief im äußeren Stadtbereich und wurde engmaschig mit Gittern und Polizeifahrzeugen gesichert. Nach der Auftaktkundgebung am Unterneustädter … setzte sich der Aufzug der Hauptdemonstranten um 14:54 Uhr in Bewegung und folgte der angemeldeten Wegstrecke in Richtung ... Im Bereich der …, …, formierten sich wenige Minuten später 12 Personen aus den Reihen der Gegendemonstranten - u.a. der Kläger - zu einer Sitzblockade, indem sie sich auf die Straße setzten und an Armen und Beinen verhakten. Andere Personen setzten sich ebenfalls auf die Straße, ohne direkt an der Sitzblockade beteiligt zu sein. Die Wegstrecke zwischen dem Unterneustädter … und der … beträgt ca. 400 m, was einer Gehzeit von ca. fünf Minuten entspricht. Ein Großteil der im Bereich der … positionierten Polizeibeamten formierte sich sodann um die Teilnehmer der Sitzblockade. Andere Polizeibeamte versuchten die weiteren, vereinzelt in der Nähe der Sitzblockade am Boden sitzenden Personen zum Verlassen der Straße zu bewegen. Der Zugführer (Polizeihauptkommissar (PHK) …) forderte die Gegendemonstranten in kurzer Folge drei Mal auf, aufzustehen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er den Einsatz von Pfefferspray an. Die Teilnehmer der Sitzblockade reagierten nicht, sondern blieben weiterhin miteinander verhakt auf der Straße sitzen; ebenso die übrigen Personen in unmittelbarer Nähe. Einige zogen ihre Kleidung in das Gesicht. Sodann gab der Zugführer mehrere Sprühstöße Pfefferspray auf die am Boden sitzenden Personen ab. Hierbei zielte er auf den Kopfbereich. Die Teilnehmer der Sitzblockade blieben in der Verklammerung und versuchten ein Transparent über ihre Köpfe zu ziehen und riefen Parolen, wie „Nazis raus“. Im unmittelbaren Anschluss an den Sprühvorgang zog der Zugführer selbst eine vereinzelt am Boden sitzende Person auf den Gehweg. Die anderen Polizeibeamten lösten die Teilnehmer der Sitzblockade durch unmittelbare körperliche Einwirkung auf diese aus der Verhakung und trugen bzw. zogen sie in den Bereich der für sie errichteten Sammelstelle an der …, Ecke … Gegenüber dem Kläger wendete zunächst ein Polizeibeamter Schmerzgriffe im Bereich des Halses an. Daraufhin kam ein weiterer Polizeibeamter auf den Kläger zu, verdrehte diesem die Arme und legte ihn mit dem Gesicht nach unten auf die Straße. Einer der Beamten drückte sein Knie in das Genick des Klägers. Sodann wurde er hochgehoben und auf eine Grünfläche verbracht. Dort wurde er erneut in eine mit Gesicht zum Boden gerichtete, liegende Position verbracht und ihm wurden Handschellen angelegt. Im unmittelbaren Anschluss hieran wurde er ebenfalls zur Sammelstelle auf den dortigen Gehweg verbracht. Der Kläger saß dort wenige Meter abseits von den Übrigen Teilnehmern der Sitzblockade an einer Hauswand gelehnt mit am Rücken durch Handschellen gefesselten Händen auf dem Boden. Sein mitgeführter Rucksack wurde von den Polizeibeamten durchsucht. Nachdem die Einsatzkräfte der Polizei die Personen von der Straße entfernt und zur Sammelstelle getragen hatten, formierten sich die Polizeibeamten in einem Kreis um sie. Nach einiger Zeit passierte der Aufzug der Hauptdemonstration den Ort des Geschehens. Die Teilnehmer der Hauptdemonstration passierten die am Straßenrand sitzenden Gegendemonstranten und fertigten Lichtbilder von diesen an. Im Anschluss hieran wurden von den Polizeibeamten die Personalien sämtlicher Personen, die sich auf die Straße setzten, aufgenommen und Lichtbilder angefertigt. Gegen den Zugführer, PKH …, erging am 8. Dezember 2020 ein Strafbefehl des Amtsgerichts Kassels (Az. 1622 Js 32420/19-243 Cs, rechtskräftig seit dem 1. Februar 2021) wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in einem minder schweren Fall. Das Amtsgericht Kassel verwarnte ihn und behielt sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100,00 € für den Fall vor, dass er sich nicht bewährt. In diesem Zusammenhang erging am 14. Dezember 2020 ein Bewährungsbeschluss, in welchem das Amtsgericht die Bewährungszeit auf zwei Jahre festlegte. Zudem ordnete es eine Geldbuße i.H.v. 3.000,00 € an. Der dem Strafbefehl zugrunde gelegte Sachverhalt bezog sich auf eine am Boden sitzende Person, die nicht unmittelbar an der Sitzblockade beteiligt war und die der Zugführer persönlich - nach Einsatz des Pfeffersprays - auf den Gehweg zog. Am 29. Juli 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Polizeikräfte massiv gegen die am Boden sitzenden Gegendemonstranten vorgegangen seien. Ein Polizeibeamter habe unmittelbar und massiv Reizgas gegen die sitzenden, passiven Demonstranten - darunter auch den Kläger - eingesetzt. Dieser sei nicht hinreichend angekündigt worden und sei zudem unverhältnismäßig gewesen. Der Kläger habe aufgrund des Einsatzes ein brennendes Gefühl auf seinem Körper erlitten. Ein anderer Polizeibeamter habe sein Knie in den Nacken des Klägers gedrückt, sodass er keine Luft bekommen habe. Er sei mit Handschellen fixiert worden, obwohl er den Polizeibeamten versichert habe, keinen Widerstand zu leisten. Ähnliches sei den anderen Gegendemonstranten widerfahren. Der Kläger sei in der gefesselten Stellung am Straßenrand in der Nähe der übrigen Gegendemonstranten verblieben, während der Aufzug der Hauptdemonstration an diesen vorbeigezogen sei und Lichtbilder von den teils sitzenden, teils liegenden Gegendemonstranten angefertigt hätten. Nach einiger Zeit und mehrfacher Nachfrage seitens des Klägers seien die Handschellen gelöst worden und er sei zu den weiteren Gegendemonstranten in eine polizeiliche Umschließung verbracht worden. Im Anschluss an die Anfertigung der Lichtbilder durch die Polizeibeamten sei er mit den Worten „Sie dürfen sich dem eingezäunten Bereich nicht nähern“ entlassen worden. Der Kläger beantragt festzustellen, 1. dass die von Beamten des Beklagten durchgeführte Räumung des Klägers von der … in … am 20. Juli 2019 rechtswidrig war, 2. dass die von einem Beamten des Beklagten durchgeführte Anwendung von Reizgas gegen den Kläger in der … in … am 20. Juli 2019 rechtswidrig war, 3. dass die von Beamten des Beklagten durchgeführte Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken am Hals und Kopf des Klägers in der … in … am 20. Juli 2019 rechtswidrig war, 4. dass die von Beamten des Beklagten durchgeführte Anwendung von körperlicher Gewalt gegen den Kläger durch das Verdrehen seiner Arme und die Zufügung von Schmerzen durch ein Bein/Knie im Nacken des Klägers in der … in … am 20. Juli 2019 rechtswidrig war, 5. dass die zwischenzeitliche lngewahrsamnahme des Klägers durch Beamte des Beklagten am 20. Juli 2019 in der … in … rechtswidrig war, 6. dass die von Beamten des Beklagten durchgeführte Fesselung des Klägers mit Handschellen in der … in … am 20. Juli 2019 rechtswidrig war, 7. dass die Anfertigung von Fotos des Klägers durch Beamte des Beklagten am 20. Juli 2019 in … rechtswidrig war, 8. dass die Durchsuchung des Klägers durch Beamte des Beklagten rechtswidrig war, 9. dass der von Beamten des Beklagten dem Kläger in A-Stadt am 20. Juli 2019 ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass das Einsatzkonzept der Polizei vorgesehen habe, den störungsfreien Verlauf der Hauptdemonstration zu gewährleisten und das Aufeinandertreffen potentieller rechter und linker Gewalttäter zu verhindern. Die in der … positionierten Einsatzkräfte der Polizei seien mit dem Freihalten der Aufzugsstrecke beauftragt worden. Die Sitzblockade sei mit dem Ziel geräumt worden, ein Zusammentreffen von Haupt- und Gegendemonstranten zu verhindern und den störungsfreien Verlauf der Hauptdemonstration zu gewährleisten. Etwa zwei bis drei Minuten nach Beseitigung der Sitzblockade von der … habe die Hauptdemonstration die Stelle passiert. Der Einsatz von Reizgas sowie die anschließende Beseitigung - auch unter Einsatz von einfacher körperlicher Gewalt, insbesondere Nervendrucktechniken, durch die Polizeibeamten - sei rechtmäßig erfolgt. Die vollstreckbare Grundverfügung sei in der vom Zugführer erfolgten Aufforderung der Teilnehmer der Sitzblockade zum Aufstehen zu sehen. Diese stelle einen Platzverweis i.S.d. § 31 Abs. 1 HSOG dar. Die Anwendbarkeit sei nicht durch versammlungsrechtliche Regelungen gesperrt, da es sich bei der Sitzblockade nicht um eine Versammlung, sondern um eine kollektive selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen gehandelt habe. Selbst bei Annahme einer Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes sei die Sitzblockade durch den Einsatzleiter rechtsfehlerfrei aufgelöst worden, bevor der Platzverweis ausgesprochen worden sei. Die an der Sitzblockade beteiligten Personen hätten vehement Widerstand geleistet, sodass der Einsatz von Reizgas sowie einfacher Gewalt erforderlich gewesen sei. Die zwischenzeitliche Ingewahrsamnahme des Klägers sei zur Durchsetzung des Platzverweises unerlässlich gewesen. Die Fesselung des Klägers sei ebenfalls rechtmäßig, da er durch das Umklammern und Verhaken mit anderen, um die Räumung der Sitzblockade zu erschweren, aktiv Widerstand geleistet habe. Die Anfertigung von Fotos des Klägers habe der eindeutigen Identitätsfeststellung für den Fall gedient, dass er entgegen des zweiten Platzverweises abermals die für diesen Tag angemeldete Versammlungsstätte betreten würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die seitens der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die von der Staatsanwaltschaft Kassel beigezogene Ermittlungsakte (Az. 1622 Js 32420/19-243 Cs) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.