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Beschluss

10 S 2053/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erreichen von 18 Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG tritt die unwiderlegliche Vermutung der Ungeeignetheit ein, sodass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. • Für die Ermittlung des maßgeblichen Punktestands ist das Tattagprinzip anzuwenden; es kommt auf die Tage der begangenen Zuwiderhandlungen an, nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der die Taten ahndenden Entscheidungen. • Nach dem Sinn und Zweck des Punktsystems sind Tilgungen oder nachfolgende Punktreduzierungen, die erst nach dem Überschreiten der 18-Punkte-Schwelle eintreten, bei der Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG unberücksichtigt. • Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG haben keine aufschiebende Wirkung; die Anordnung aufschiebender Wirkung ist nur ausnahmsweise zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten: Anwendung des Tattagprinzips • Bei Erreichen von 18 Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG tritt die unwiderlegliche Vermutung der Ungeeignetheit ein, sodass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. • Für die Ermittlung des maßgeblichen Punktestands ist das Tattagprinzip anzuwenden; es kommt auf die Tage der begangenen Zuwiderhandlungen an, nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der die Taten ahndenden Entscheidungen. • Nach dem Sinn und Zweck des Punktsystems sind Tilgungen oder nachfolgende Punktreduzierungen, die erst nach dem Überschreiten der 18-Punkte-Schwelle eintreten, bei der Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG unberücksichtigt. • Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG haben keine aufschiebende Wirkung; die Anordnung aufschiebender Wirkung ist nur ausnahmsweise zu gewähren. Der Antragsteller besitzt mehrere Fahrerlaubnisklassen. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm mit Verfügung vom 29.03.2010 die Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 bzw. mehr Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stellte sich die Frage, ob bei der Ermittlung der 18 Punkte auf die Tage der begangenen Verkehrsverstöße oder auf die Rechtskraft der die Verstöße ahndenden Entscheidungen abzustellen ist und ob nachträgliche Tilgungen zu berücksichtigen sind. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt; der Antragsgegner (Fahrerlaubnisbehörde) legte Beschwerde beim VGH ein. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; die Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten des Antragstellers, sodass die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen ist. • Rechtliche Grundlage ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG: Ab Erreichen von 18 Punkten gilt der Betroffene als ungeeignet, die Behörde hat zwingend zu entziehen. • Das Tattagprinzip gilt auch für § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG; maßgeblich sind die Tage der begangenen Zuwiderhandlungen, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der jeweiligen Ahndungsentscheidungen. • Die Regel, dass nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister gespeichert werden, steht dem Tattagprinzip nicht entgegen; Rechtskraft ist für die Speicherung erforderlich, aber nicht zwingend zum Zeitpunkt, an dem der Punktestand nach § 4 Abs. 3 StVG zu ermitteln ist. • Sinn und Zweck des Mehrfachtäter-Punktsystems (Warn- und Schutzfunktion, rascher Ausschluss ungeeigneter Fahrer) rechtfertigen, dass nachträgliche Tilgungen oder Bonusgutschriften, die erst nach Überschreiten der 18-Punkte-Schwelle eintreten, unberücksichtigt bleiben. • Eine Berücksichtigung späterer Tilgungen oder der bloße Zeitablauf nach Tilgung, der zu Unterschreitung der Schwelle führt, würde die Warn- und Erziehungswirkung des Systems unterlaufen und taktische Rechtsmittel zum Verzögern von Rechtskraft fördern. • Die Möglichkeit zur Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung oder andere Reduzierungsmechanismen war zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits ausgeschlossen, weil die Schwelle von 18 Punkten zuvor erreicht worden war. • Eine Einschränkung des Rechts auf Rechtsmittel durch die Anwendung des Tattagprinzips liegt nicht vor; lediglich der maßgebliche Ermittlungspunkt für den Punktestand wird bestimmt, um legislative Zielsetzungen zu wahren. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verfügung vom 29.03.2010 erweist sich bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz als rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorgelegen haben und das Tattagprinzip anzuwenden ist. Nachträgliche Tilgungen oder Bonusgutschriften, die erst nach Überschreiten der 18-Punkte-Schwelle eingetreten sind, bleiben unberücksichtigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.