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Beschluss

7 L 661/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0626.7L661.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2566/12 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2012 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. 5 Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen ist oder war. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier. Für den Antragsteller waren bei Erlass der Entziehungsverfügung 19 Punkte zu berücksichtigen. 6 Zuvor waren gegen den Antragsteller auch die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG ergriffen worden. 7 Mit Schreiben vom 10. März 2008 wurde der Antragsteller bei einem Punktestand von 8 verwarnt. Bei einem Punktestand von 16 wurde der Antragsteller mit Verfügung vom 18. August 2011 zu einem (besonderen) Aufbauseminar aufgefordert (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG), an dem er in der Zeit vom 9. bis 23. November 2011 teilgenommen hat. Außerdem hat er im November/Dezember 2011 an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen; mit der dafür erfolgten Gutschrift von 2 Punkten (§ 4 Abs. 4 Satz 2 StVG) reduzierte der Antragsteller seinen Punktestand auf 14. 8 Mit der fahrlässigen Körperverletzung vom 4. Februar 2012, die durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 19. März 2012 (64 Js ***/12 37 Cs ***/12) geahndet wurde und mit 5 Punkten zu bewerten ist, ergaben sich zu Lasten des Antragstellers 19 Punkte, so dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorlagen. Dass der Antragsteller nunmehr mit Schreiben vom 18. Juni 2012 Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist vorliegend solange nicht relevant, wie diesen Anträgen nicht entsprochen ist. Sollte Ihnen entsprochen werden, müsste allerdings die Antragsgegnerin die Entziehungsverfügung aufheben. 9 Letztlich ist rechtlich nicht erheblich, dass nach Erlass der Entziehungsverfügung am 15. Juni 2012 der Verkehrsverstoß vom 16. April 2007 nach Ablauf von 5 Jahren nach Rechtskraft (15. Juni 2007) gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG gelöscht wurde, so dass der Punktestand des Antragstellers jetzt nur noch 18 Punkte beträgt und nach entsprechender Tilgung des Verkehrsverstoßes vom 14. April 2007 am 12. Juli 2012 nur noch 17 Punkte betragen wird. Denn wenn eine zur Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche Punktzahl einmal erreicht ist, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten im VZR für die Rechtmäßigkeit der Entziehung ohne Bedeutung. 10 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Septem-ber 2008 - 3 C 21/07 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 10 S 2053/10 -, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2010 - 14 K 2911/09 -; jeweils juris. 11 Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht möglich, eventuelle berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. 13