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Beschluss

7 L 194/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0308.7L194.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus H. ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 839/11 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Februar 2011 anzuordnen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist zunächst anzumerken, dass der Antragsteller vor Erlass der Verfügung mit Schreiben vom 10. Februar 2011 angehört worden ist. Zwar ist die dort genannte Wochenfrist zur Stellungnahme vor Erlass der Entziehungsverfügung vom 16. Februar 2011 nicht abgewartet worden, wie zutreffend vorgetragen wird. Allerdings hat der Antragsteller persönlich am 15. Februar beim Antragsgegner angerufen und seine Sicht der Dinge dargelegt - siehe Aktenvermerk Blatt 52 R des Verwaltungsvorgangs. Aus dem Aktenvermerk ist nicht ersichtlich, dass noch eine schriftliche Stellungnahme eines Rechtsanwaltes folgen werde, so dass kein Anlass bestanden haben dürfte, eine Entscheidung erst später zu treffen. Selbst wenn aber die Wochenfrist hätte abgewartet werden sollen, wäre ein entsprechender Verfahrensfehler rechtlich unbeachtlich, weil die Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW); im Übrigen ist wegen der rechtsgebundenen Entscheidung § 46 VwVfG NRW einschlägig. 7 Darüber hinaus gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist oder war oder diesen Punktestand erreicht hatte. Danach eintretende Tilgungen - wie vorliegend mit Ablauf der 5-Jahres-Frist im Dezember 2010 von zusammen 4 Punkten - sind rechtlich ohne Bedeutung. 8 so: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 21/07 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 10 S 2053/10 -, jeweils juris 9 Bei (mindestens) 18 Punkten hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier, da der Antragsteller mit 7 zu berücksichtigenden Eintragungen 19 Punkte erreicht hatte. 10 Reduzierungstatbestände, namentlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 StVG, sind nicht erfüllt. Denn gegen den Antragsteller sind vor Erreichen von 14 und 18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 22. Januar 2009 beim Stand von 13 Punkten - zu diesem Zeitpunkt waren aber erst 10 Punkte rechtskräftig geahndet und der Behörde bekannt) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminaraufforderung vom 11. September 2009 beim Stand von 14 Punkten) ergriffen worden. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Brandenburg vom 27. Januar 2005 (5 B 211/04 - VRS 2005, S. 316 ff) vorträgt, die Aufforderung zu einem Aufbauseminar sei nicht ausreichend gewesen, der Antragsteller habe zusätzlich verwarnt werden müssen, ist dies unzutreffend. Denn bei dem vom OVG Brandenburg entschiedenen Fall hätte kein Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG angeordnet werden dürfen, sondern nur eine Verwarnung nach Satz 2 dieser Vorschrift. Vorliegend war aber die Anordnung der Aufbauseminars nach Satz 1 rechtmäßig, so dass die alternative Verwarnung nach Satz 2 nicht in Betracht kam. Im Übrigen enthält diese Seminaraufforderung die weiteren Hinweise und Warnungen, wie sie in Satz 3 vorgeschrieben sind. 11 Da der Antragsteller wegen einer nach dem Seminarbesuch (November 2009) am 2. September 2010 begangenen fahrlässigen Körperverletzung durch Strafbefehl des Amtsgerichts H1. vom 30. November 2010 (rechtskräftig: 18. Dezember 2010) verurteilt worden ist - diese Tat ist mit 5 Punkten zu bewerten -, entspricht die Entziehung mit (damals) 19 Punkten § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. 12 Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die dargestellten beruflichen und persönlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. 14