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Beschluss

3 B 162/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 162/18 2 L 154/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 15. Oktober 2018 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. April 2018 - 2 L 154/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2018 verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis anzuordnen (§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO § 4 Abs. 9 Satz 2 StVG). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der angefochtene Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 20. März 2018 rechtmäßig sei, weil der Antragsteller am - letzten - Tattag, dem 10. September 2015, einen Stand von acht Punkten im Fahreignungsregister erreicht habe und er deshalb kraft Gesetzes als ungeeignet im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV anzusehen und ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen gewesen sei. Rechtlich unerheblich sei entgegen dem Antragsvorbringen die Frage, welcher Punktestand im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorgelegen habe. Mit seinem Beschwerdevorbringen bekräftigt der Antragsteller seine Auffassung, dass der Verwertung von Punkten, die im Zeitraum zwischen Tattag und der Entscheidung über die Entziehung getilgt worden sind oder deren Überliegefrist in diesem Zeitraum 1 2 3 3 abgelaufen ist, das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG entgegenstehe. Im Übrigen fehle es an einem Nachweis, dass zum Tattag ein Punktewert von acht oder mehr Punkten erreicht gewesen sei. Zudem hätten die übermittelten Daten nach einer Auskunft des Beklagten vom 27. Juli 2018 gelöscht werden müssen. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Behörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich dieser als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs- Bewertungssystem ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG ist für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (Tattagprinzip). Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG werden Zuwiderhandlungen jedoch nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Hier kann dahinstehen, ob sich der Punktestand des Antragstellers nach dem 10. September 2015 bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 20. März 2018 - wie von ihm behauptet - tatsächlich durch Tilgung oder Ablauf von Überliegefristen verringert hatte. Denn spätere, also nach dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG benannten Zeitpunkt erfolgte Verringerungen des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es ausreicht, wenn die jeweilige Maßnahmenstufe einmal erreicht wurde. Falls sich der Punktestand danach aufgrund von Tilgungen reduziert, muss dennoch die Maßnahme der mit dem Tattag erreichten Stufe ergriffen werden; es kommt nicht darauf an, welcher Punktestand dann am Tag des Bescheiderlasses besteht. Geht der Behörde eine neue Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes über den 4 5 6 4 Punktestand zu und tritt bis zum Tätigwerden der Behörde eine Punktereduktion durch Tilgung ein, ist die gesetzlich angeordnete Maßnahme dennoch zu ergreifen (SächsOVG, Beschl. v. 9. Juli 2018 - 3 B 131/18 -, juris Rn. 6.; OVG LSA, Beschl. v. 4. September 2018 - 3 M 307/18 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 12. November 2014 - 16 B 1126/14 -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 7. Dezember 2010 - 10 S 2053/10 -, juris Rn. 3, 6; zu § 4 Abs. 5 StVG a. F.: BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 3.07 -, juris Rn. 31 ff.; Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 21.07 -, juris Rn. 9). Mit andern Worten erlangt der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung nicht wieder zurück, wenn sich sein Punktestand im Zeitraum zwischen Tattag und den Erlass der Fahrerlaubnisentziehung unter acht Punkte verringert. Dieses Verständnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs 17/12636, S. 19, 41 f.). Danach stellt § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG (im Entwurf § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG) klar, "dass es ausreicht, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einmal eine Stufe erreicht hat. Sollte sich danach der Punktestand auf Grund von Tilgungen wieder reduzieren, wird dennoch die Maßnahme der erreichten Stufe ergriffen. Dies gilt für alle drei Maßnahmenstufen und ist die konsequente Folge des Tattagsprinzips bei der Punkteentstehung: Maßnahmen werden bezogen auf den Tattag ergriffen und nicht bezogen auf den aktuellen Punktestand am Tag des Ergreifens der Maßnahme durch die Behörde. Geht also der Behörde eine Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes über den jeweiligen Punktestand zu und tritt bis zum Tätigwerden der Behörde eine Punktereduktion auf Grund einer Tilgung ein, die den Inhaber einer Fahrerlaubnis wieder in die vorherige Stufe oder in die Vormerkung versetzt, hat die Behörde die Maßnahme dennoch zu ergreifen." Aus der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/636, S. 42) geht weiterhin hervor, dass mit den Regelungen zum Tattagprinzip in § 4 Abs. 5 StVG die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. September 2008 (- 3 C 3.07 -) umgesetzt werden sollte. Der Antragsteller kann sich folglich nicht darauf berufen, dass sich sein Punktestand zwischen Tattag und Bescheiderlass infolge von Tilgungen und des Ablaufs von Überliegefristen verringert hat. 7 8 9 5 § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG steht diesem Ergebnis nicht entgegen (SächsOVG, a. a. O.; a. A. BayVGH, Beschl. v. 6. Oktober 2017 - 11 CS 17.953 -, juris Rn. 13; NdsOVG, Beschl. v. 22. Februar 2017 - 12 ME 240/16 -, juris Rn. 8). Gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für den Zweck der Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG) nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG wird eine Eintragung vorbehaltlich § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG nach Eintritt der Tilgungsreife gelöscht. Nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder c StVG nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG angeordnete Verwertungsverbot steht nicht in Widerspruch zu § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG. § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ändert nichts an dem von § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bestimmten Zeitpunkt, auf welchen für das Ergreifen der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG aufgeführten Maßnahmen abzustellen ist. Bei § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG handelt es sich um eine Regelung des materiellen Rechts, die maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunktes ist, zu dem die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris Rn. 18). Das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses der Behörde, sondern vielmehr auf den in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bestimmten Zeitpunkt für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG (so auch BayVGH, Beschl. v. 13. Juni 2017 - 11 CS 17.909 -, juris Rn. 7). Folglich darf die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke der Prüfung der Fahreignung nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn eine Eintragung im Fahrerlaubnisregister im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG gelöscht ist. So verstanden steht § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG mit dem von § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG angeordneten Tattagprinzip in Einklang und deckt sich mit § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG, wonach bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Wäre bei der Anwendung des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG der Zeitpunkt des Bescheiderlasses 10 11 6 maßgeblich, würde das von § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG angeordnete Tattagprinzip unterlaufen. Dies hätte zur Folge, dass Fahrerlaubnisinhaber weiterhin durch taktische Rechtsmittel den Eintritt der von § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG vorausgesetzten Rechtskraft von Entscheidungen in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren in der Erwartung hinausschieben könnten, dass sich ihr Punktestand bis zum Erlass eines Bescheides infolge von Tilgungen und des Ablaufs von Überliegefristen verringern könnte. Diesem Anreiz soll das mit Wirkung zum 1. Mai 2014 in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG gesetzlich verankerte Tattagprinzip im Interesse der Verkehrssicherheit entgegenwirken (vgl. BT-Drs. 17/636, S. 20). Im Übrigen würde das vom Antragsteller vertretene Verständnis von § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dazu führen, dass die Regelung des § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG umgangen würde, wonach die Wiedererlangung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung voraussetzt (BayVGH, Beschl. v. 13. Juni 2017 - 11 CS 17.909 -, juris Rn. 9). Mit dem Erreichen von acht Punkten zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bezeichneten Zeitpunkt gilt der Fahrerlaubnisinhaber nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen hat sich damit gemäß § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG in der Regel begutachten zu lassen. 2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehen keine Zweifel an der Führung des Nachweises, dass der Antragsteller zum Tattag den Stand von acht Punkten erreicht hatte. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem mit Schreiben des Kraffahrt-Bundesamts vom 7. Februar 2018 dem Antragsgegner übermittelten Auszug aus dem Fahreignungsregister. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Daten hätten gelöscht werden müssen. Aus dem vom Antragsteller für diese Auffassung in Bezug genommenen Schreiben des Antragsgegners vom 27. Juli 2018 ergibt sich dies nicht. Mit diesem wurde ihm ein Informationsschreiben nach Art. 13 Abs. 1, 2 und Art. 14 Abs. 1, 2 Datenschutz-Grundverordnung übersandt. Dort wird unter der vom Antragsteller in Bezug genommenen Nr. 7 ausgeführt, dass Daten nach der Erhebung so lange gespeichert werden, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Tilgungs- und Aufbewahrungsfristen und gemäß Sächsischem Aktenplan für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich/möglich ist. Ein Löschungsanspruch gegenüber dem Schreiben vom 7. Februar 2018 übermittelten Auszug aus dem Fahreignungsregister 12 13 7 ist hieraus nicht ersichtlich. Die übermittelten Daten waren zudem erforderlich für die Aufgabenerfüllung der Fahrerlaubnisbehörde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt im Übrigen der Streitwertsetzung des Verwaltungs- gerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 14 15 16