Beschluss
7 L 174/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0227.7L174.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 762/12 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Februar 2012 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. 5 Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen ist oder war; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier. Für den Antragsteller waren bis zum 17. November 2010 18 Punkte zu berücksichtigen. Dass zu seinen Lasten im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung am 6. Februar 2012 nur noch 14 Punkte berücksichtigungsfähig waren, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich unerheblich. 6 Zuvor waren gegen den Antragsteller auch die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung) und Nr. 2 StVG (erneute Verwarnung statt Aufbauseminar) ergriffen worden. 7 Bei der Verwarnung vom 3. April 2008 waren zwei Geschwindigkeitsverstöße vom 13. September 2005 (4 Punkte) und 23. Juli 2007 (3 Punkte) sowie eine Handynutzung am 25. Juli 2007 (1 Punkt) und ein Abstandsverstoß am 5. April 2007 (2 Punkte) mit insgesamt 10 Punkten der Behörde bekannt. 8 Ein weiterer zuvor bereits am 18. August 2007 begangener Rotlichtverstoß (3 Punkte) wurde erst im November 2009 und damit nach der Verwarnung rechtskräftig geahndet. Auch ein weiterer Geschwindigkeitsverstoß vom 5. Dezember 2007 (1 Punkt - rechtskräftig am 1. März 2008) lag zeitlich vor der Verwarnung, war der Behörde aber im Zeitpunkt der Verwarnung noch nicht bekannt. Beide Taten waren nach dem sogenannten Tattagsprinzip 9 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3/07 und 3 C 34/07 -, jeweils juris 10 grundsätzlich mit der entsprechenden Punktzahl zu berücksichtigen, so dass der Antragsteller bereits 14 Punkte erreicht hatte. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG wurden diese 14 Punkte auf 13 Punkte reduziert. 11 Da der Antragsteller im Juli 2008 freiwillig ein Aufbauseminar besuchte und die Teilnahmebescheinigung im Oktober 2008 und damit innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Seminars vorlegte, wurden ihm gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG zwei Punkte abgezogen, so dass sein Punktestand damals 11 Punkte betrug. 12 Als der Antragsteller mit Verfügung vom 2. Februar 2010 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG erneut schriftlich verwarnt wurde - an einem Aufbauseminar hatte er ja schon im Juli 2008 teilgenommen -, waren zwei weitere Geschwindigkeits-verstöße vom 24. April 2009 und 12. August 2009 mit zusammen 4 Punkten hinzugekommen, so dass der Antragsteller nunmehr 15 Punkte aufwies. Die Tatsache, dass der Antragsgegner sogar von 17 Punkten ausging, weil er eine Punktereduzierung für die Seminarteilnahme nicht für möglich hielt, ist dabei rechtlich nicht erheblich. 13 Mit dem Geschwindigkeitsverstoß vom 6. Oktober 2010 (3 Punkte - Rechtskraft erst am 11. November 2011) ergaben sich zu Lasten des Antragstellers 18 Punkte, so dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorlagen. 14 Letztlich ist rechtlich nicht erheblich, dass nach dem letzten Tattag (6. Oktober 2010) am 17. November 2010 der Geschwindigkeitsverstoß aus September 2005 nach Ablauf von 5 Jahren nach Rechtskraft (18. November 2005) gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG gelöscht wurde, so dass der Punktestand des Antragstellers bei Erlass der Entziehungsverfügung nur noch 14 Punkte betrug. Denn wenn eine zur Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche Punktzahl einmal erreicht ist, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten im VZR für die Rechtmäßigkeit der Entziehung ohne Bedeutung. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 21/07 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 10 S 2053/10 -, Verwaltungs-gericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2010 - 14 K 2911/09 -; jeweils juris. 16 Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, eventuelle berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. 18