Beschluss
7 L 1137/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:1125.7L1137.11.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4485/11 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2011 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung jedenfalls im Ergebnis mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen ist oder war; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier. Für den Antragsteller waren bis zum 27. Juli 2011 mehr als 18 Punkte zu berücksichtigen; dass zu seinen Lasten im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung Ende Oktober 2011 und nach Aktenlage auch heute nur noch 17 Punkte berücksichtigungsfähig sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts rechtlich unerheblich. Zuvor waren gegen den Antragsteller auch die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminar) ergriffen worden. Bei der Verwarnung vom 24. August 2006 waren drei Geschwindigkeitsverstöße vom 20. April 2005 (1 Punkt), 19. April 2006 (3 Punkte) und 15. Mai 2006 (3 Punkte) sowie eine Handynutzung am 2. September 2005 (1 Punkt) mit insgesamt 8 Punkten bekannt. Als der Antragsteller mit Verfügung vom 20. September 2007 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG aufgefordert wurde, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, waren fünf weitere Geschwindigkeitsverstöße vom 31. Januar, vom 7., 18. und 24. April und vom 20. Juni 2007 mit jeweils 3 Punkten und zwei Handynutzungen im Februar und Mai 2007 (jeweils 1 Punkt) der Behörde bekannt geworden, so dass diese von 25 Punkte ausging, die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte zu reduzieren waren. Ein weiterer zuvor bereits am 2. August 2007 begangener Geschwindigkeitsverstoß (1 Punkt) wurde erst am 3. Januar 2008 und damit nach Anordnung des Aufbau-seminars rechtskräftig geahndet; ebenso eine Handynutzung (1 Punkt) am 13. September 2007, rechtskräftig seit dem 11. Oktober 2007. Beide Taten waren aber nach dem sogenannten Tattagsprinzip vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3/07 und 3 C 34/07 -, jeweils juris grundsätzlich mit der entsprechenden Punktzahl zu berücksichtigen, so dass die Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte nicht von 25, sondern von 27 Punkten zu erfolgen hatte. Als dann der Antragsteller nur wenige Tage nach der Anordnung zum Aufbauseminar am 27. September 2007 einen weiteren Geschwindigkeitsverstoß mit 3 Punkten beging (Rechtskraft am 21. Dezember 2007), hatte er 20 Punkte erreicht. Denn diese Tat liegt zwar vor der (erst Ende 2010 erfolgten) Teilnahme an dem Aufbauseminar, ist aber dennoch in die Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG nicht mit einzubeziehen. Denn diese Vorschrift stellt schon vom Wortlaut nicht auf die Teilnahme am Aufbauseminar ab, sondern auf das Ergreifen, also die Anordnung dieser Maßnahme durch die Fahrerlaubnisbehörde. So auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. August 2006 - 11 CS 05.2735 -, juris Rdnr. 30 ff; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 4 StVG, Rdnr. 49 Bei 20 Punkten hätte dem Antragsteller deshalb schon Anfang 2008 die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen werden müssen. Stattdessen hat der Antragsgegner am 19. Februar 2008 die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG (bestandskräftig) entzogen, da der Antragsteller an dem angeordneten Aufbauseminar nicht teilnahm. Noch vor der Entziehung beging der Antragsteller am 18. Januar 2008 einen Vorfahrtsverstoß, der mit 4 Punkten geahndet wurde (Rechtskraft 14. Februar 2008). Der Punktestand des Antragstellers betrug damit 24 Punkte. Diese letzte Ordnungswidrigkeit wäre grundsätzlich gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG nach Ablauf von 2 Jahren am 14. Februar 2010 tilgungsreif gewesen, da in diesem Zeitraum keine neuen rechtskräftigen Eintragungen hinzugekommen waren (dies hätte gemäß § 29 Abs. 6 Satz 6 StVG auch hinsichtlich der älteren Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten deren grundsätzliche Tilgungsreife mit sich gebracht). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 19. Februar 2008 ebenfalls gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG ins VZR einzutragen war mit einer Tilgungsfrist von 10 Jahren (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG). Diese Eintragung bewirkt gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG, dass bis zu deren Tilgung im Februar 2018 auch alle anderen Eintragungen nicht getilgt werden (mit der Ausnahme für Ordnungswidrigkeiten gemäß Satz 4 von längstens 5 Jahren). Es verblieb also bei 24 Punkten. Im Wiedererteilungsverfahren verzichtete der Antragsgegner auf die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, ordnete aber gemäß § 4 Abs. 11 StVG mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 (erneut) die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Dies absolvierte der Antragsteller dann im November/Dezember 2010 und legte die entsprechende Bescheinigung vor. Darauf hin wurde ihm die Fahrerlaubnis am 10. Dezember 2010 wiedererteilt. Da zu diesem Zeitpunkt die beiden Bußgeldbescheide aus 2005 nach Ablauf von 5 Jahren gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG getilgt waren, erfolgte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei 22 Punkten. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG (und die Wiedererteilung gemäß § 4 Abs. 11 Satz 1 StVG) erfolgte, wurden die Punkte gemäß § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StVG nicht gelöscht. Mit dem Geschwindigkeitsverstoß vom 2. April 2011 (1 Punkt - Rechtskraft am 16. Juli 2011) erhöhte sich der Punktestand auf 23. Dass der Antragsgegner bei der hier streitigen Entziehungsverfügung vom 20. Oktober 2011 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG von (nur) 18 Punkten ausging, ist dabei rechtlich unerheblich. Weiter ist rechtlich nicht erheblich, dass nach dem letzten Tattag 2. April 2011 am 19. Mai 2011 und am 28. Juli 2011 jeweils 3 Punkte der Geschwindigkeitsverstöße aus April und Mai 2006 nach Ablauf von 5 Jahren nach jeweiliger Rechtskraft gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG gelöscht wurden, so dass der Punktestand des Antragstellers bei Erlass der Entziehungsverfügung nur noch 17 Punkte betrug. Denn wenn eine zur Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche Punktzahl einmal erreicht ist, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten im VZR für die Rechtmäßigkeit der Entziehung ohne Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 21/07 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 10 S 2053/10 -, Verwaltungs-gericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2010 - 14 K 2911/09 -; jeweils juris. Die Kammer hat erwogen, ob die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Dezember 2010 bei 22 Punkten zwar keine Löschung der Punkte (s.o.), aber eine Reduzierung mit sich bringen könnte. Denn die Wiedererteilung bei einer Punktzahl, bei der eigentlich sofort wieder entzogen werden müsste, erscheint nicht sinnvoll. Dafür ist aber eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich und eine erweiternde Auslegung von § 4 Abs. 5 StVG kommt mangels Regelungslücke ebenfalls nicht in Betracht. Im Übrigen hätte bei einer Reduzierung auf 17 Punkte - anderes käme wohl ohnehin nicht in Betracht - der Antragsteller durch die Tat vom 2. April 2011 18 Punkte erreicht, so dass die Entziehung ebenfalls erforderlich wäre. Letztlich kann nur angemerkt werden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen 18 und mehr Punkten schon vor Jahren hätte verfügt werden müssen und der Antragsteller in der Sache keinen Nachteil erleidet, wenn dies erst jetzt erfolgt ist. Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, eventuelle berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.