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Beschluss

7 L 439/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0516.7L439.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1695/11 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. April 2011 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier. Für den Antragsteller sind nämlich 19 Punkte zu berücksichtigen. 6 Bei der Verwarnung vom 11. Februar 2006 hatte der Antragsteller bereits durch die Verkehrsverstöße vom 30. Januar 2002, 3. Juni 2002, 11. Februar 2004 und 20. Dezember 2005 9 Punkte erreicht. Damit ist die Verwarnung ungeachtet der Frage, ob zudem die Verstöße vom 12. Januar 2006 (3 Punkte) und 12. Mai 2006 (1 Punkt) zu berücksichtigen waren, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zu Recht erfolgt. Als der Antragsgegner den Antragsteller mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG aufforderte, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, wies sein Punktekonto unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt berücksichtigungsfähigen Verkehrsverstöße vom 20. Dezember 2005, 12. Januar 2006, 12. Mai 2006, 19. März 2008, 9. September 2008, 27. Mai 2009, 20. Juli 2009 insgesamt 15 Punkte auf. Die Eintragungen von drei Verkehrsverstößen (Verstoß vom 30. Januar 2002, tilgungsreif am 26. April 2007, 1 Punkt; Verstoß vom 3. Juni 2002, tilgungsreif am 6. September 2007, 4 Punkte; Verstoß vom 11. Februar 2004, tilgungsreif am 27. Mai 2009, 1 Punkt) waren zum Zeitpunkt der Seminaraufforderung nach § 29 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 StVG tilgungsreif und somit nicht mehr in die Berechnung einzubeziehen. Damit war die Aufforderung zur Teilnahme am Aufbauseminar ebenfalls rechtmäßig. 7 Nach Abschluss des Aufbauseminars am 12. Dezember 2009 hat der Antragsteller zwei weitere Verstöße begangen, die mit 1 Punkt (1. Juni 2010) und 3 Punkten (12. Dezember 2010) zu Buche schlugen. Damit hat der Antragsteller einen Punktestand von 19 erreicht. Das Erreichen dieses Punktestandes wurde nicht dadurch verhindert, dass die Eintragung des am 20. Dezember 2005 begangenen Verstoßes (bewertet mit 3 Punkten, Entscheidung rechtskräftig seit dem 11. Februar 2006) seit dem 11. Februar 2011 gemäß § 29 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 StVG tilgungsreif war. Denn die letzte vom Antragsteller begangene Zuwiderhandlung wurde bereits am 12. Dezember 2010 und damit vor Eintritt der Tilgungsreife begangen. Dass diese Zuwiderhandlung erst am 17. Februar 2011 und somit nach Ablauf der absoluten Tilgungsfrist rechtskräftig wurde, ist insoweit unerheblich. Die in § 4 Abs. 3 Satz Nr. 1 StVG normierte Fiktion der Ungeeignetheit wird bereits durch die Begehung der weiteren Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ausgelöst. Dem Fahrerlaubnisinhaber kommt daher die Tilgungsreife von Verkehrsverstößen, die nach Begehung einer weiteren Zuwiderhandlung, aber vor Rechtskraft der die weitere Tat ahndenden Entscheidung eintritt, nicht zu Gute, wenn durch die weitere Tat die Punkteschwelle für die nach § 4 Abs. 3 Satz Nr. 1 StVG zu ergreifende Maßnahme erreicht wird. 8 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 21/07 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 10 S 2053/10 -, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2010 - 14 K 2911/09 -; jeweils juris. 9 Aus den dargestellten Gründen ist auch die weitere am 24. März 2011 nach den genannten Vorschriften eingetretene Tilgungsreife der Eintragung der am 12. Januar 2006 begangenen Zuwiderhandlung nicht zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. 10 Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, eventuelle berufliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 11 Angesichts der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. 13