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Beschluss

NC 9 S 240/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlt für einen Studiengang der inhaltlich erforderliche Curricularnormwert in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Rechtsform, kann dessen Lehrleistung bei der Kapazitätsberechnung eines anderen zulassungsbeschränkten Studiengangs vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden. • Die Kapazitätsberechnung der Hochschulen richtet sich nach der Kapazitätsverordnung; Deputatsminderungen und unvergütete Lehraufträge sind nur nach den dort genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen. • Eine gerichtliche Erweiterung der personellen Kapazität kann auf Teilstudienplätze beschränkt werden, wenn für den klinischen Studienabschnitt keine entsprechende Kapazität festgestellt ist. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist bei formellem Mangel einer normsetzenden Maßnahme die Aufnahme weiterer Studierender nur insoweit anzuordnen, als die Hochschule dadurch nicht endgültig über ihre gesicherte Kapazität im relevanten Studienabschnitt verpflichtet wird.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Zulassung weiterer Teilstudienplätze wegen fehlender Curricularnormwert-Verordnung • Fehlt für einen Studiengang der inhaltlich erforderliche Curricularnormwert in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Rechtsform, kann dessen Lehrleistung bei der Kapazitätsberechnung eines anderen zulassungsbeschränkten Studiengangs vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden. • Die Kapazitätsberechnung der Hochschulen richtet sich nach der Kapazitätsverordnung; Deputatsminderungen und unvergütete Lehraufträge sind nur nach den dort genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen. • Eine gerichtliche Erweiterung der personellen Kapazität kann auf Teilstudienplätze beschränkt werden, wenn für den klinischen Studienabschnitt keine entsprechende Kapazität festgestellt ist. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist bei formellem Mangel einer normsetzenden Maßnahme die Aufnahme weiterer Studierender nur insoweit anzuordnen, als die Hochschule dadurch nicht endgültig über ihre gesicherte Kapazität im relevanten Studienabschnitt verpflichtet wird. Die Antragstellerin begehrt einstweilige Zulassung zum 1. Fachsemester Humanmedizin an der Universität Freiburg zum WS 2008/2009. Die Hochschule hatte Zulassungszahlen auf 335 Plätze (Zulassungszahlenverordnung) festgesetzt und 336 Studierende tatsächlich zugelassen; die Antragstellerin rügte, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei nicht ausgeschöpft. Streitgegenstand ist die Berechnung der Ausbildungskapazität, insbesondere die Anrechnung von Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die auch Lehrveranstaltungen für den Studiengang Molekulare Medizin erbringt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; das Gericht änderte diese Entscheidung teilweise und verpflichtete die Hochschule einstweilig, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum vorklinischen Teilstudium zuzulassen. Grundlage war die Feststellung, dass für den Studiengang Molekulare Medizin kein in der gesetzlich vorgeschriebenen Form festgesetzter Curricularnormwert vorliegt, weshalb dessen Lehrleistung bei der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen ist. • Rechtsgrundlagen sind HRG §§29,30, das baden-württembergische HZG und die KapVO VII; Kapazitätsberechnung erfolgt typisierend durch Verhältnis bereinigtes Lehrangebot zu Curricularnormwert. • Die KapVO VII sieht beim Lehrangebot normiertes Stellenprinzip vor; Deputatsminderungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie durch ministerielle Anordnung nachgewiesen sind; unvergütete Lehraufträge sind nicht anzurechnen, wenn sie Stellenvakanzen kompensieren. • Für die Lehrnachfrage ist der Curricularnormwert maßgeblich; im Medizinstudium hat das Wissenschaftsministerium die Aufteilung der Curricularanteile auf Lehreinheiten vorzunehmen. • Für den Studiengang Molekulare Medizin fehlt jedoch die Festsetzung des Curricularnormwerts in der vom HZG vorgeschriebenen Form (Rechtsverordnung). Nach gesetzlicher Vorgabe sind studiengangspezifische Normwerte durch Rechtsverordnung zu regeln; die Nichtnormierung macht die entsprechende Anrechnung unwirksam. • Mangels wirksamer Normwertfestlegung kann die von der Vorklinik hierzu geleistete Lehrleistung nicht in die Kapazitätsberechnung für Humanmedizin einbezogen werden; dadurch erhöht sich die rechnerische Aufnahmekapazität um 23 Plätze. • Die ermittelte rechnerische Kapazität bezieht sich auf den vorklinischen Studienabschnitt; für den klinischen Abschnitt besteht keine erhöhte Kapazität, weshalb die Anordnung nur vorläufige Teilzulassungen für den vorklinischen Abschnitt umfasst. • Im Kostenrecht ist eine Aufhebung der Kostenanordnung sachgerecht, weil der Erfolg nur teilweise erreicht wurde; zur Vermeidung zufälliger Belastungen empfiehlt der Senat eine reservelistenähnliche Praxis. Die Beschwerde der Antragstellerin wird teilweise stattgegeben: Die Hochschule ist verpflichtet, vorläufig 23 weitere Studienbewerber zum Teilstudium der Humanmedizin beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des WS 2008/2009 zuzulassen. Hintergrund ist, dass für den Studiengang Molekulare Medizin kein in der gesetzlich vorgeschriebenen Form festgesetzter Curricularnormwert vorliegt, sodass dessen Lehrleistung vorläufig nicht in die Kapazitätsberechnung des Studiengangs Humanmedizin einzubeziehen ist. Die Teilzulassungen sind vorläufig und an zwingende Verfahrensvoraussetzungen (Antrag auf Zulassung, Nachweis, eidesstattliche Versicherung über bisherige Nichtzulassung) gebunden; eine Fortsetzung im klinischen Abschnitt ist nicht garantiert. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen; die Gerichtskosten werden aufgehoben und der Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung begründet eine einzelfallbezogene Pflicht der Hochschule zur vorläufigen Vergabe zusätzlicher vorklinischer Plätze bei formellem Mangel der Normsetzung.