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Beschluss

6 Nc 701/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0126.6NC701.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). 4 Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) für das Wintersemester 2009/2010 festgesetzte Höchstzahl von 253 Studienplätzen für das erste Fachsemester der Vorklinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn, 5 vgl. Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2009/2010 vom 24.11.2009 (GV. NRW. S. 636), 6 die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. 7 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2009/2010 und damit auch für das Wintersemester 2009/2010 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der Kapazitätsverordnung ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln. 8 1. Lehrangebot 9 a) Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Deputatstunden = DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. S. 409) ergibt. 10 Das MIWFT geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2009) davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2009/2010 44 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 274,25 Deputatstunden zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium durch Erlass vom 01.12.2009 - 131-7.01.02.02.06 - wie folgt ermittelt: 11 Stellenart Deputat Stellen DS W 3 Universitätsprofessor 9 5 45 W 2 Universitätsprofessor 9 7 63 A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben 9 2 18 A 15-13 AR ohne ständ. Lehraufgaben 5 3 15 A 14 AOR auf Zeit 7 3 21 A 13 AR auf Zeit 4 7 28 E13-15/TVÄ1-3 Wiss. Ang. (befristet) 4 13 52 E13-15/TVÄ1-3 Wiss. Ang. (unbefristet) 8 4 32 Insgesamt 44 274 Verminderungen 6,75 Zusätzliches Lehrangebot* 7 Lehrangebot (S) 44 274,25 12 * Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung. 13 Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen keine durchgreifenden Bedenken. Das (unbereinigte) Lehrangebot erhöht sich nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners um sieben Deputatstunden, die die Vorklinik aufgrund individueller - d. h. vom Stellenplan abweichender - Lehrverpflichtung leisten muss. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein - über das Berücksichtigte hinausgehendes - Lehrangebot bereithält, sind nicht ersichtlich. 14 Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen "hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot kann erst dann vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 - 13 A 1829/86 u. a. -, Beschlüsse vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 -, und vom 09.03.2005 - 13 C 130/05 u. a. -. 16 Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die zulässige Befristungsdauer hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines "unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein "Zeitangestellter" nach Ablauf der zulässigen Befristungszeit mehr als ein Jahr die Aufgaben eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll. 17 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 -, und vom 09.03.2005 - 13 C 130/05 u. a. -; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2004, § 8 KapVO Rn. 3, m. w. N. 18 Davon ist hier indessen nicht auszugehen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das berücksichtigte zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft. Das gilt insbesondere für die 13 Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Dienstverhältnis, die das Ministerium zum Berechnungsstichtag ausgewiesen hat. Im Einzelnen sind insoweit folgende Maßgaben zu beachten: 19 Für Arbeitsverträge, die erstmals oder in der Verlängerung nach dem 17.04.2007 geschlossen worden sind, gilt § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12.04.2007 (BGBl. I, S. 506). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Darüber hinaus verlängert sich die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG). 20 Für Arbeitsverträge, die erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.02.2002 und dem 17.04.2007 - mit Ausnahme des Zeitraums 27.07.2004 bis 31.12.2004 - geschlossen worden sind, gelten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der ab dem 31.12.2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl. I, S. 3835) fort. Die Regelung über die Befristungsdauer in § 57b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG entspricht dabei derjenigen in § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG. 21 Gemessen hieran ist nach Durchsicht und Auswertung der vorgelegten Arbeitsverträge nicht ersichtlich, dass die zulässige Befristungsdauer bei einem oder mehreren der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter überschritten worden wäre, so dass die Zuordnung eines Lehrdeputats von mehr als vier Deputatstunden nicht gerechtfertigt ist. 22 Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es insoweit, dass befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte im Stellenplan auf Stellen der Stellengruppen C 1 oder A 13 und umgekehrt wissenschaftliche Assistenten (C 1) oder Akademische Räte auf Zeit (A 13) auf Stellen der Stellengruppe E13-15/TVÄ1-3 geführt werden, da die Stellen ein gleich großes Lehrdeputat aufweisen. Entsprechendes gilt, soweit wissenschaftliche Mitarbeiter in einem befristeten Anstellungsverhältnis in kapazitätsfreundlicher Weise im Stellenplan auf Stellen mit einem höheren Lehrdeputat geführt werden. 23 Etwaige Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2004 - 13 C 1286/04 -. 25 Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen - wie im Vorjahr - nicht vor. 26 Unberechtigt ist auch der von einigen Antragstellern erhobene Einwand, von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin), die ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllten, sei eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen. Eine solche Vorgabe ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung noch aus der Kapazitätsverordnung. Die Kapazitätsermittlung erfolgt nach § 7 Abs. 3 KapVO ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - abzulehnen sind. Aus diesem Grunde ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich. 27 Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 20.02.2007 - 6 Nc 337/06 u. a. - (Wintersemester 2006/2007), vom 21.02.2008 - 6 Nc 272/07 u. a. - (Wintersemester 2007/2008) und vom 22.01.2009 - 6 Nc 391/08 - (Wintersemester 2008/2009); ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 13.03.2006 - 13 C 97/06 - und vom 12.02.2007 - 13 C 1/07 -. 28 Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt (281 DS - 6,75 DS =) 274,25 DS. 29 b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Antragsgegner und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus: 30 Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Life and Medical Sciences, Ma Life and Medical 0,04 20,00 0,80 Molekulare Biomedizin, Ba Life and Medical 0,91 15,00 13,65 Neuroscience, Ma Klin.-Th. Med. 0,38 10,00 3,80 Pharmazie, Ma (Arzneimittelforschung) Pharmazie 0,02 14,50 0,29 Pharmazie, S Pharmazie 0,29 67,00 19,43 Zahnmedizin, S Zahnmedizin 0,87 35,00 30,45 68,42 31 Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Die angesetzten Dienstleistungsexporte an die Master-Studiengänge Arzneimittelforschung/Drug Research und Life and Medical Sciences (im Vorjahr unter der Bezeichnung Chemical Biology) sowie den Bachelor-Studiengang Molekulare Biomedizin sind gegenüber dem vorangegangenen Studienjahr unverändert geblieben und geben nach wie vor keinen Anlass zu Beanstandungen. 32 Vgl. VG Köln, Beschluss vom 22.01.2008 - 6 Nc 391/08 u. a. -; zum Masterstudiengang "Arzneimittelforschung" siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2009 - 13 C 62/09 -, juris (Rn. 17). 33 Der von einigen Antragstellern für erforderlich gehaltenen Festsetzung der Curricular(norm)werte für die vorgenannten Einheiten durch Rechtsverordnung oder Satzung bedarf es nicht. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, juris; zur Rechtslage in Bayern siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u. a. -, juris (Rn. 19 ff.), m. w. N. 35 Unbedenklich sind auch die leicht gesunkenen Dienstleistungen für den Studiengang Pharmazie (von 20,01 auf 19,34 SWS) sowie die leicht angestiegenen Dienstleistungen für den Studiengang Zahnmedizin (von 29,58 auf 30,45 SWS). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das MIWFT wie schon in den Vorjahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum. 36 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106/85 -, Buchholz 412.21, Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 - 13 A 1862/86 -, Beschlüsse vom 29.02.1988 - 13 B 4251/88 -, vom 09.11.1998 - 13 C 40/98 - und vom 11.05.2004 - 13 C 1625/04 -. 37 Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Fall überschritten sein könnte, sind nicht vorhanden. Nach den schlüssigen Angaben des Antragsgegners beruht der (kapazitätsfreundliche) niedrigere Dienstleistungsexport an den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) - bei unverändertem Currikularanteil der Vorklinik (CAq) von 0,29 - auf den rückläufigen Studienanfängerzahlen (Aq) in diesem Studiengang, während der (kapazitätsfeindliche) höhere Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin - bei ebenfalls gleichbleibendem Currikularanteil der Vorklinik (0,87) - auf den (nicht schwundbereinigten) höheren Studienanfängerzahlen in diesem Studiengang gründet. 38 Zur (hier zugrunde gelegten) Auslegung des Begriffs der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.05.2005 - 7 CW 05.10151 u. a. -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -. 39 Unbedenklich ist nach Lage der Akten auch der erstmalige Ansatz eines Dienstleistungsexports an den (am 16.02.2009 akkreditierten und) zum Wintersemester 2009/2010 aufgenommenen Masterstudiengang Neurosciences in Höhe von 3,80 DS. Nach den eingehenden wie plausiblen Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 21.12.2009, die von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt werden und auf die deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, beträgt der Curricularanteil (CAq) der Vorklinik in den Pflichtmodulen Neuromorphology und Molecular Neurobiology 0,435, den Wahlpflichtpraktika Molecular Neurobiology und Neuromorphology: Cell Culture Techniques in Developmental Neurobiology (unter Berücksichtigung des Anteils dieser Praktika am insgesamt 14 Module umfassenden Wahlpflichtbereich) 0,229 sowie der Masterthesis 0,04, mithin insgesamt (0,435 + 0,229 + 0,04 =) 0,704. Bei der Berechnung hat der Antragsgegner zu Recht den Umfang der Lehrveranstaltungen in Semesterwochenstunden angesetzt und kapazitätsrechtlich vertretbare Gruppengrößen (Vorlesung: 40, Praktikum: 5, Seminar: 10) und Anrechnungsfaktoren (Vorlesung und Seminar: 1, Praktikum: 0,5) zugrunde gelegt. Auch der angegebene Anteil der Vorklinik an den jeweiligen Lehrveranstaltungen erscheint nach Aktenlage sachlich gerechtfertigt. 40 Den so ermittelten Curricularanteil der Vorklinik von 0,704 haben der Antragsgegner und das Ministerium in einem weiteren Schritt im Wege der Division mit dem rechnerischen Gesamt-Curricularwert des Studiengangs Neurosciences (5,66) und Multiplikation mit dem ermittelten Curricularnormwert des Studiengangs (3,04) auf 0,378 reduziert. Dieser Wert bildet den Umfang des Lehraufwands, den die Vorklinik nach § 4 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Anlage 2 (Modulplan) der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Neurosciences vom 08.09.2008 in diesem Studiengang zu erbringen hat, in nicht zu beanstandender Weise ab. Dabei kann dahinstehen, ob die vorgenannte Reduzierung des Eigenanteils der Vorklinik von 0,704 auf 0,378 kapazitätsrechtlich erforderlich war oder nicht, da sie kapazitätsfreundlich ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt. 41 Der Curricularanteil der Vorklinik am Studiengang Neurosciences (0,378) ist sodann gemäß Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO mit der halben Studienanfängerzahl des Studiengangs Neurosciences (Aq/2) zu multiplizieren. Als Studienanfängerzahl haben Antragsgegner und Ministerium die nach Anlage 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2009/2010 für den Masterstudiengang Neurosciences festgesetzte Zulassungszahl von 20 Studienbewerbern angesetzt. Das ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. 42 Nach Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich demnach ein Dienstleistungsexport der Vorklinik an den Masterstudiengang Neurosciences von 0,378 (CAq) x 20/2 (halbe Studienanfängerzahl) = 3,78 DS, gerundet 3,80 DS. 43 Diese Formel findet nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, auch in Fällen wie dem vorliegenden Anwendung, in denen sich der (die Dienstleistungen importierende) Studiengang noch im Aufbau befindet und daher im streitgegenständlichen Studienjahr von vornherein nur einen Teil der Lehrveranstaltungen (hier: Lehrveranstaltungen des ersten und zweiten Fachsemesters) nachfragen kann, denn anderenfalls drohte infolge der Fortschreibung der Zulassungszahlen des ersten Fachsemesters in höheren Fachsemestern eine kapazitative "Überlast" der Vorklinik. Zu einer vermittelnden Lösung gelangt das OVG NRW in diesen Fällen dadurch, dass es andererseits davon ausgeht, dass beim Auslaufen eines Studiengangs eine Dienstleistungsnachfrage der letzten herauswachsenden Fachsemester nicht mehr in Ansatz gebracht werden kann. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2004 - 13 C 1625/04 -. 45 Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt gemäß Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO NRW somit (274,25 DS - 68,42 DS =) 205,83 DS. 46 2. Lehrnachfrage 47 Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer wie das Ministerium - ausgehend von dem rechtlich unbedenklichen Curricularnormwert (CNW) der Vorklinik von 2,42 -, 48 vgl. VG Köln, Beschluss vom 13.02.2004 - 6 Nc 1115/03 u. a. -; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.05.2004 - 13 C 1625/04, 13 C 1286/04, 13 C 1281/04 u. a. -, 49 für das Studienjahr 2009/2010 einen Curriculareigenanteil (CAp) von 1,63 zu Grunde. Den gegenüber den Vorjahren (1,58) leicht erhöhten (und damit kapazitätsfeindlichen) Curriculareigenanteil hat der Antragsgegner plausibel damit begründet, dass sich die Lehreinheit Vorklinische Medizin gemäß der Vierten bzw. Fünften Änderung der Studienordnung für den ersten Abschnitt des Studiengangs Humanmedizin vom 16.12.2008 bzw. 29.06.2009 mit einem höheren Anteil als bisher am integrierten Grundlagenwissenschaftlich-Klinischen Seminar beteiligt. Rechnerische und/oder methodische Fehler lassen sich den hierzu vorgebrachten eingehenden Erläuterungen des Antragsgegners, auf die Bezug genommen wird, nicht entnehmen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenannten Anteilsveränderungen von den zuständigen Gremien nicht oder nur unzureichend abgewogen worden sein könnten, sind - anders als einige Antragsteller meinen - bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht ersichtlich. 50 Nach Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität im ersten Fachsemester von (2 x 205,83 DS [= 411,66] / 1,63 CAp = 252,55) aufgerundet 253 Studienplätzen. 51 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 52 Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspukte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das ist hier nicht der Fall. 53 Gründe für eine Verminderung nach § 14 Abs. 2 KapVO sind vom Antragsgegner weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 14 Abs. 3 KapVO sind ebenfalls nicht gegeben. Zwar ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) dadurch eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang indessen nicht auszugehen. 54 Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands der §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen angewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. "schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten und können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. 55 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.02.2007 - 13 C 169/06 u. a. - vom 27.02.2008 - 13 C 5/08 -, vom 08.05.2008 - 13 C 150/08 -, jeweils juris, und vom 16.05.2008 - 13 C 160/08 u. a. -. 56 Mit Rücksicht auf den geschilderten Zweck des Schwundausgleichs kann in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors auch eine semesterliche Übergangsquote eingeschriebener Studenten von größer als 1 eingestellt werden. Denn in höheren Fachsemestern zugelassene und eingeschriebene Quereinsteiger, Hochschulwechsler, Höherstufungen usw. führen zu gesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zu Grunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand in anderen Fachsemestern ausgleichend gegenübergestellt werden darf. Solches ist sachlich vertretbar und nicht durch höherrangiges Recht ausgeschlossen. Wenn auch bei einem Schwundausgleichsfaktor von 1 und größer ein Schwund begrifflich nicht vorliegt, schließt das eine Veränderungsquote der Studentenzahlen beim Semesterübergang von 1 und größer nicht aus, weil sie lediglich ein Rechenschritt innerhalb der Schwundberechnung ist und noch keinen Schwundausgleichsfaktor darstellt. 57 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.03.2007 - 13 C 22/07 u. a. - und vom 16.05.2008 - 13 C 160/08 u. a. -. 58 Gemessen hieran ist die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte Schwundberechnung nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat nach dem sog. "Hamburger Modell" für die viersemestrige Regelstudienzeit die Verbleibequote je Semester ermittelt und angesetzt. Hiernach sind die semesterlichen Verbleibequoten von 1,00, 0,9740, 1,0111 und 1,0074 addiert und ein - im Vergleich zum Vorjahr (0,99) leicht gestiegenen - Schwundausgleichfaktor von (auf zwei Nachkommastellen gerundet) 1,00 berechnet worden. Dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung der Verbleibequoten für jedes berücksichtigte Semester von unzutreffenden Zahlenwerten ausgegangen ist, ist nicht erkennbar. 59 Auf die von einigen Antragstellern begehrte Ausweisung der Schwundquote auf vier Nachkommastellen besteht kein Rechtsanspruch. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht schreiben eine solche Rechnungsweise vor, so dass sich der Normgeber bei der von ihm zugrunde gelegten (und nicht willkürlichen) Schwundberechnung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bewegt. 60 Vgl. zur zulässigen Rundung der Übergangszahlen nach der zweiten Nachkommastelle OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2008 - 13 C 55/08 - und vom 08.05.2008 - 13 C 150/08 -, juris. 61 Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Antragsgegner den beim Übergang vom Sommersemester 2007 zum Wintersemester 2007/2008 zu verzeichnenden Anstieg der Zahl der eingeschriebenen Studierenden von 245 Studierenden im zweiten Fachsemester auf 268 Studierende im dritten Fachsemester (und auf 270 Studierende im vierten Fachsemester) nicht als "schwundfremden" Faktor aus der Berechnung heraus gerechnet hat. Dieser Anstieg dürfte mit der Verringerung des Dienstleistungsexports der Vorklinischen Medizin infolge der Ersetzung des Diplomstudiengangs Molekulare Biomedizin durch die Studiengänge Molekulare Biomedizin (Bachelor) und Chemical Biology (Master) und - daran anschließend - der Erhöhung der Studienplatzzahlen (auch) in höheren Fachsemestern zum Studienjahr 2007/2008 zusammenhängen, die eine Aufnahme zusätzlicher Studierender ermöglicht hat. 62 Nach alledem ergibt sich nach Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor eine Ausbildungskapazität von (253 x 1/1,00 =) 253 Studienplätzen. 63 4. Erschöpfung der Kapazität 64 Nach den Angaben des Antragsgegners haben sich im Wintersemester 2009/2010 im ersten Fachsemester tatsächlich 253 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Die von einigen Antragstellern begehrte Vorlage einer Namensliste aller zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Losverfahrens immatrikulierten Studenten war daher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich. 65 Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die durch die Änderungsverordnung vom 24.11.2009 zusätzlich festgesetzten vier Studienplätze nicht (nur) unter den Antragstellern im gerichtlichen Eilverfahren verteilt hat. Der Antragsgegner hat die vier zusätzlich festgesetzten Studienplätze in einem Losverfahren nach § 10 Abs. 8 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15.05.2008 (GV. NRW. S. 386) unter denjenigen Studienplatzbewerbern verlost, die fristgerecht bei der Hochschule die Zulassung beantragt hatten. Dies begegnet bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung keinen Einwänden. Einer Anwendung des § 10 Abs. 8 VergabeVO NRW dürfte dabei nicht entgegen stehen, dass die Vorschrift des § 10 VergabeVO NRW sich ausweislich ihrer Überschrift nur auf das Auswahlverfahren der Hochschulen, nicht jedoch (auch) auf das zentrale Vergabeverfahren durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) bezieht. Denn § 9 VergabeVO bestimmt ausdrücklich, dass Studienplätze in den von der ZVS vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben werden. Ob der Wortlaut der §§ 9, 10 Abs. 8 VergabeVO NRW, indem er von Studienplätzen spricht, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens bzw. nach Abschluss der Nachrückverfahren "noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden", den hier vorliegenden Fall, in dem die durch die Änderungsverordnung zusätzlich festgesetzten Studienplätze trotz der der Änderungsverordnung insoweit vom Verordnungsgeber ausdrücklich beigelegten Rückwirkung tatsächlich erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens bzw. der Nachrückverfahren erstmals verfügbar werden, nicht erfasst, lässt die Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen. Denn jedenfalls spricht bei summarischer Prüfung vieles dafür, die Vorschrift des § 10 Abs. 8 VergabeVO NRW auf einen Fall wie den vorliegenden zumindest analog anzuwenden, da es sich bei den durch die Änderungsverordnung gemäß § 5 Abs. 3 KapVO in zulässiger Weise festgesetzten zusätzlichen Studienplätzen um Studienplätze innerhalb der Kapazität handelt. 66 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2007 - 13 C 113/07 -; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, V, Rn. 21. 67 Ihre Vergabe darf daher den Antragstellern, soweit sie durch ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein einen Studienplatz außerhalb der Kapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren hierüber erreichen wollen, als kapazitätsdeckend entgegengehalten werden. 68 Vgl. bereits VG Köln, Beschluss vom 20.02.2007 - 6 Nc 337/06 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2007 - 13 C 113/07 -. 69 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 70 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der geänderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 - 13 C 278/08 -, juris). Zwar hält die Kammer die Gründe, die in Rechtsprechung und Literatur für die Festsetzung eines niedrigeren Streitwertes angeführt werden, weiterhin für bedenkenswert. Namentlich die Besonderheiten des Kapazitätsrechts, die es den Studienbewerbern gebieten, Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO sowie ggfs. Klagen mit dem letztlich einheitlichen Ziel der Erlangung eines Studienplatzes gegen eine Vielzahl von Universitäten zu richten (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - 2 E 86/05.NC -, juris), sowie der Umstand, dass die mit einem Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium verbundene Vorwegnahme der Hauptsache lediglich eine vorläufige und keine endgültige ist, da sie unter dem Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache steht (vgl. zu diesem Unterschied etwa BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, S. 1112), können es angemessen erscheinen lassen, von einer Anhebung des in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel auf die Hälfte reduzierten Streitwertes auf den vollen Streitwert des Hauptsacheverfahrens abzusehen. Aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit schließt sich die Kammer jedoch der geänderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts an.