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Beschluss

30 L 65.10

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0823.30L65.10.0A
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Leitsätze
1. Allgemeine Forschungstätigkeit ohne besondere organisatorische Verantwortlichkeiten ist Teil des Professorenamtes und erfüllt damit nicht den Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 4 LVVO, eine darauf gestützte Verminderung der Lehrverpflichtung ist nicht möglich. Auch die Leitung von Forschungsvorhaben gehört zum Kern der Aufgaben eines Professors. Dies gilt auch, wenn Reisetätigkeiten anfallen.(Rn.17) 2. Die Betreuung spezialisierter Computerdienste, die Durchführung statistischer Auswertungen und die Aufgaben des Strahlenschutz- und Gentechnikbeauftragten rechtfertigt eine Verminderung der Lehrverpflichtung um 4 LVS.(Rn.23) 3. Durch die Bezugnahme auf die jeweils auszugleichenden Vakanzen stellen die als „Vakanzvertretungen“ anzuerkennenden Lehraufträge den notwendigen, aber auch ausreichenden funktionalen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragserteilung her.(Rn.55)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin/der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allgemeine Forschungstätigkeit ohne besondere organisatorische Verantwortlichkeiten ist Teil des Professorenamtes und erfüllt damit nicht den Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 4 LVVO, eine darauf gestützte Verminderung der Lehrverpflichtung ist nicht möglich. Auch die Leitung von Forschungsvorhaben gehört zum Kern der Aufgaben eines Professors. Dies gilt auch, wenn Reisetätigkeiten anfallen.(Rn.17) 2. Die Betreuung spezialisierter Computerdienste, die Durchführung statistischer Auswertungen und die Aufgaben des Strahlenschutz- und Gentechnikbeauftragten rechtfertigt eine Verminderung der Lehrverpflichtung um 4 LVS.(Rn.23) 3. Durch die Bezugnahme auf die jeweils auszugleichenden Vakanzen stellen die als „Vakanzvertretungen“ anzuerkennenden Lehraufträge den notwendigen, aber auch ausreichenden funktionalen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragserteilung her.(Rn.55) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin/der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin / der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2010 im ersten vorklinischen Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 57 vom 11. Februar 2010) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studienplätzen bzw. über die Zahl der vergebenen 311 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Rechtliche Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393) und des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), und der Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung ist nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG ausgeschlossen (Beschlüsse der Kammer vom 12. Februar 2004 – VG 30 A 435.03 u.a. –, bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 – 5 NC 44.04 – juris, Rz. 5 zur vorangegangenen, gleichlautenden Regelung in Artikel I § 22 Abs. 2 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land Berlin [HS-Med-G] vom 27. Mai 2003 [GVBl. S. 185]). Soweit hierin die Aufnahmekapazität für das erste (vorklinische) Fachsemester im Studiengang Humanmedizin auf insgesamt 600 Studienanfänger pro Jahr festgelegt wird, ist diese Festlegung als Zielzahl zu verstehen, die der Antragsgegnerin verbindlich vorgibt, die Personalausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin an einer jährlichen Aufnahmekapazität von nicht mehr – aber auch nicht weniger – als jährlich 600 Studienanfängern auszurichten. Zur Ermittlung des an der Antragsgegnerin vorhandenen Lehrangebots ist von den in der Lehreinheit Vorklinische Medizin (§ 7 Abs. 3 KapVO) vorhandenen Stellen auszugehen (§ 8 KapVO) und das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2008 (GVBl. S. 111), für Professoren (Prof.) 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für Juniorprofessoren (Jun.Prof.) für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und danach 6 LVS (Nr. 2), für Oberassistenten (Oberass.) 6 LVS (Nr. 3), für wissenschaftliche Assistenten (WissAss) 4 LVS (Nr. 4), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (WiMiQ) bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMiDauer) 8 LVS (Nr. 9). I. Stellensituation Mit dem Fakultätsleitungsbeschluss vom 26. März 2010, bestätigt durch Vorstandsbeschluss vom 31. März 2010, hat die Antragsgegnerin durch Stellenstreichungen und -umwandlungen mit Wirkung vom 1. April 2010 eine Reduzierung ihres Stellenbestandes herbeigeführt. Der von der Antragsgegnerin mitgeteilte Istzustand stellt sich nunmehr wie folgt dar: 21 Prof. (zzgl. 2 sog. Stiftungsprofessuren), 1 Jun.Prof., 5 Oberass., 12 WissAss, 23 WiMiDauer, 50 WiMiQ und 3 Stellen für Akademische Räte/Oberräte (AR). Gegenüber dem vorhergehenden Semester sind folgende Änderungen eingetreten: Am Institut für Integrative Neuroanatomie (01) wurden die WiMiQ-Stelle 41599 (NN). am Institut für Zell- und Neurobiologie (02) die WiMiQ-Stelle 41650 (NN), am Institut für Vegetative Anatomie (03) die WiMiQ-Stelle 41651 (NN), am Institut für Vegetative Physiologie (05) die WiMiQ-Stelle 9285 (NN), am Institut für Physiologie (06) die halben WiMiQ-Stellen 8680 (NN) und 11278 (NN), am Institut für Molekularbiologie und Bioinformatik (08) die WiMiQ-Stelle 8563 (NN) und am Institut für Biochemie und Biophysik (10) die WiMiDauer-Stelle 25169 (vormals H…) gestrichen. Der Inhaber dieser Stelle besetzt nunmehr die Prof-Stelle 8968 (vormals Prof. H…). Außerdem sind am Institut für Zell- und Neurobiologie die WissAss-Stellen 7657 (vormals S…) und 8890 (NN) in WiMiQ-Stellen und am Institut für Biochemie und Biophysik (10) die WissAss-Stelle 8974 und die WiMiDauer-Stelle 8985 in WiMiQ-Stellen umgewandelt worden. Diese Veränderungen gehen insgesamt mit einem Verlust von 36 LVS einher. Die Stellenveränderungen finden ihre Rechtfertigung in der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihren Stellenbestand auf eine Zulassungszahl von 300 Studierenden je Semester auszurichten (§ 22 Abs. 2 HS-Med-G, nunmehr § 28 Abs. 2 UniMedG) und sind daher grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 12. August 2008 - VG 30 A 6.08 u.a. - BA S. 9 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - 5 NC 174.08 - juris Rz 18). Sie entsprechen auch dem in Umsetzung dieser Vorgaben gefassten Beschluss der Gemeinsamen Kommission vom 13. Oktober 2003. II. Umfang des Lehrdeputats Das Lehrdeputat für die Stiftungsprofessuren (Stelle 11274 [H…] und Stelle 13630 [K…]) von 4 bzw. 2 LVS entspricht der Kooperationsvereinbarung mit dem Deutschen Herzzentrum Berlin - Stiftung des bürgerlichen Rechts - vom 19. September 2001 (vgl. eidesstattliche Versicherung Prof. K… vom 27. August 2009), die für die Bestimmung der Lehrverpflichtung maßgeblich ist (vgl. hierzu näher OVG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 - BA S. 7). Für die Juniorprofessorin B… (Institut für Zell- und Neurobiologie, Stelle 3343), die sich in der zweiten Phase der Juniorprofessur befindet, besteht eine Lehrverpflichtung von 6 LVS. Von den drei Stellen für Akademische Räte sind zwei (Institut für vegetative Anatomie, Stelle 6387 [G…], und Institut für Physiologie, Stelle 8677 [W…]) als Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in Dauerstellung anzusehen, so dass sie ein Deputat von jeweils 8 LVS zu erbringen haben (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 25. November 1985 - OVG 7 S 67.85 - und vom 9. April 1986 - OVG 7 S 639.85 -; Beschlüsse der Kammer vom 12. Februar 2004 - VG 30 A 435.03 -). Mit dieser Lehrverpflichtung werden beide auch im Stellenplan der Antragsgegnerin geführt (so auch schon Beschlüsse der Kammer vom 28. September 2009 - VG 30 L 19.09 u.a. -). Die weitere Stelle (Institut für Bioinformatik, Stelle 8560 [K…) ist nicht mit einer Lehrverpflichtung verknüpft. Insoweit wird auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2006 - OVG 5 NC 50.06 - verwiesen. Weiterhin nicht mit einer Lehrverpflichtung verbunden ist die von Dr. S… eingenommene, als Funktionsstelle ausgewiesene und dem Institut für Bioinformatik zugeordnete WiMiDauer-Stelle 8561 (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 25. November 1985 - OVG 7 S 67.85 -, vom 5. Dezember 1985 - OVG 7 S 83.85 - und vom 9. April 1986 - OVG 7 S 639.85 - sowie Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2004 - VG 30 A 435.03 -). III. Deputatsverminderungen Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. P… um 2 LVS für die Studienfachberatung der Vorklinischen Lehreinheit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO für den Zeitraum 1. Oktober 2009 bis 30. September 2011 (Bescheid der Dekanin vom 29. September 2009) ist nicht zu beanstanden. Auch die mit Bescheid der Dekanin vom selben Tag gewährte Ermäßigung für Prof. K… (2 LVS) ist anzuerkennen, weil die wissenschaftliche Leitung des Charité Centrums für Grundlagenmedizin eine administrative Aufgabe darstellt, die der Sache nach den Ermäßigungstatbeständen des § 9 Abs. 1 LVVO gleichkommt. Die zuletzt Prof. N… (9131) gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung ist nicht (mehr) anzuerkennen, weil dieser dem Lehrkörper nicht mehr angehört. Gleiches gilt für Prof. H… Kapazitätsrechtlich nicht anerkennenswert ist die mit Bescheid der Dekanin vom 29. September 2009 Prof. G… unter Berufung auf § 9 Abs. 4 LVVO gewährte Verminderung der Lehrverpflichtung um 5 LVS für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben im Exzellenzcluster NeuroCure. Allgemeine Forschungstätigkeit ohne besondere organisatorische Verantwortlichkeiten ist Teil des Professorenamtes und erfüllt damit nicht den Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 4 LVVO. Für eine Verminderung des Lehrdeputats aufgrund von § 7 Abs. 2 LVVO – also entsprechend der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle und nach Anhörung des Fachbereichsrates – wegen einer überwiegenden Betrauung mit Forschungsaufgaben ist nichts ersichtlich. Nicht anders ist die Tätigkeit von Prof. G… zu beurteilen, denn auch die Leitung von Forschungsvorhaben gehört zum Kern der Aufgaben eines Professors. Dies gilt auch, wenn Reisetätigkeiten anfallen. Dass die mit dem von Prof. G… verfolgten Forschungsvorhaben verbundenen forschungsfremden - insbesondere administrativen - Aufgaben den üblichen Rahmen überschritten, ergibt sich jedenfalls nicht aus der Begründung des Ermäßigungsbescheids vom 29. September 2009. Auch die Prof. S… gewährte Verminderung von 2 LVS (Bescheid der Dekanin vom 29. September 2009) ist nicht anzuerkennen, weil sie allein mit der Beteiligung an Forschungsvorhaben begründet ist. Leitungsfunktionen hat Prof. S… ausweislich des Ermäßigungsbescheides und der zu den einzelnen Forschungsvorhaben auf den Internet-Seiten der Antragsgegnerin bzw. der jeweiligen Forschungsvorhaben verfügbaren Informationen nicht inne. Die Prof. H… gemäß § 9 Abs. 4 LVVO gewährte Ermäßigung kann nur insoweit anerkannt werden, als er die Tätigkeit als Sprecher des bei der Freien Universität Berlin angesiedelten Graduiertenkollegs 1123 wahrnimmt. Da er diese Funktion gemeinsam mit Prof. Schmitz ausübt, erachtet die Kammer jedoch nur eine Ermäßigung von 1 LVS für angemessen. Eine Ermäßigung für die Tätigkeit als einer der drei geschäftsführenden Direktoren des Exzellenzclusters NeuroCure - Bescheid der Dekanin vom 29. September 2009) scheidet aus, weil Prof. H… diese Funktion ausweislich des Internetauftritts des Exzellenzclusters nicht (mehr) ausübt. Rechtsgrundlage für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung der WiMiDauer Dres. …, N… und D… ist § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO, worauf sich auch die Bescheide der Dekanin vom 29. September 2009 stützen. Danach kann unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern für besondere Aufgaben unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Dienstaufgaben eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung gewährt werden. Die den unten genannten WiMiDauer eingeräumten Herabsetzungen der Lehrverpflichtungen waren bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 - OVG 5 NC 89.08 - BA S. 17 f., m.w.N.) und blieben auch unter Berücksichtigung der jeweiligen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Betreffenden unbeanstandet. Die Anordnungen der Dekanin beziehen sich ersichtlich auf die Fortsetzung der bisherigen Aufgabenwahrnehmung durch die WiMiDauer. Hiernach sind – wie bereits in dem das Wintersemester 2009/10 betreffenden Beschluss der Kammer vom 17. März 2010 – VG 30 L 676.09 -, folgende Lehrverpflichtungsermäßigungen anzuerkennen: - D… (Institut für Zell- und Neurobiologie, Stelle 9146): 4 LVS für die Betreuung der Computerdienste, Ausführung statistischer Auswertungen, Betreuung hochspezialisierter Computerprogramme, Programmierung morphometrischer Software und Anpassung der Programme an wechselnde Anforderungen, - P… (Institut für Biochemie, Stelle 9233): 2 LVS für die Tätigkeit als Beauftragter für Arbeitssicherheit und als stellvertretender Isotopenbeauftragter im Institut für Biochemie, Für Dr. N… (Institut für Zell- und Neurobiologie, Stelle 9145) ist nach wie vor nur eine Ermäßigung um 4 LVS anzuerkennen. Zwar hat die Antragsgegnerin diesem mit Bescheid der Dekanin vom 29. September 2009 wiederum eine Lehrverpflichtungsreduzierung von 8 LVS gewährt. Es ist jedoch nichts dafür erkennbar oder vorgetragen, dass sich die dienstlichen Aufgaben des wissenschaftlichen Mitarbeiters so erheblich verändert haben, dass eine völlige Freistellung von der Lehrverpflichtung erforderlich ist. Denn ihm oblagen bereits früher die Betreuung spezialisierter Computerdienste, die Durchführung statistischer Auswertungen und die Aufgaben des Strahlenschutz- und Gentechnikbeauftragten. Hierfür ist eine Ermäßigung seiner Lehrverpflichtung um 4 LVS berücksichtigungsfähig (vgl. zuletzt Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 17. März 2009 - OVG 5 NC 89.08 - m.w.N. Beschlüsse der Kammer vom 12. August 2008 - VG 30 A 6.08 -, BA S. 16). Auch die Antragsgegnerin ist - jedenfalls im Wintersemester 2008/09 - lediglich von einer Lehrverpflichtungsermäßigung in diesem Umfang ausgegangen. Die mit Bescheiden der Dekanin vom 29. September 2009 für die WiMiDauer Dres. P…, K… und B… gewährten Lehrverpflichtungsermäßigungen von jeweils 4 LVS werden von der Kammer ebenfalls berücksichtigt, und zwar im Einzelnen für folgende Aufgaben: - D… (Institut für Zell- und Neurobiologie, Stelle 9127): Prosektorin des Centrums für Anatomie, Verantwortliche Betreuung des Leichenwesens mit ca. 6.000 Vermächtnissen. - D… (Institut für Biochemie, Stelle 9240): Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die biologische Sicherheit im Institut für Biochemie sowie als Laborleiterin und für die Einarbeitung neuer Mitarbeiter in die Techniken zur Nukleinsäure-Sequenzierung, - D… (Institut für Biochemie, Stelle 9241): Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragte und als Sicherheitsbeauftragte für Isotope. Diese schon in der Vergangenheit bewilligten Ermäßigungen hielten im vorgenannten Umfang der gerichtlichen Prüfung stand (vgl. zuletzt Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 17. März 2009 - OVG 5 NC 89.08 - BA S. 17 f., m.w.N., sowie der Kammer vom 12. August 2008 - VG 30 A 6.08 u.a. - BA S. 15 - und vom 19. März 2009 - VG 30 A 824.08 u.a. - BA S. 12 f.). Der Stellenbestand und das jeweilige Lehrdeputat stellen sich zum Vergabetermin im Einzelnen wie folgt dar: Zentrum für Anatomie - Institut (01) für integrative Anatomie Gruppe St.-Nr. St.-Anteil Name LVS Prof. 9179 1 V… 9 Prof. 9150 1 O… 9 Oberass. 9189 1 J… 6 Oberass. 9190 1 A… 6 WissAss 4630 1 W… 4 WissAss 8983 1 M… 4 WissAss 9347 1 H… 4 WiMiQ 9177 1 M… 4 WiMiQ 21252 1 B… 4 WiMiQ 25202 1 K… 4 WiMiQ 9152 0,5 M… 2 WiMiQ 9152 0,5 G… 2 WiMiQ 14730 1 B… 4 Summe 12 62 Centrum für Anatomie - Institut (02) für Zell- und Neurobiologie Gruppe St.-Nr. St.-Anteil Name LVS Prof. 9131 1 (… 9 Prof. 9162 1 M… 9 Jun.Prof. 3343 1 B… 6 WissAss 7603 1 S… 4 WissAss 14733 1 N… 4 WiMiDauer 5335 1 W… 8 WiMiDauer 9127 1 P… 4 WiMiDauer 9146 1 D… 4 WiMiDauer 9145 1 N… 4 WiMiDauer 27185 0,5 E… 4 WiMiQ 7657 1 N… 4 WiMiQ 8890 1 N… 4 WiMiQ 24175 0,5 K… 2 WiMiQ 24175 0,5 B… 2 WiMiQ 9159 1 S… 4 WiMiQ 9180 0,5 N… 2 WiMiQ 22835 1 N… 4 WiMiQ 26616 0,5 S… 2 WiMiQ 5214 1 R… 4 Summe 16,5 84 Centrum für Anatomie - Institut (03) für vegetative Anatomie Gruppe St.-Nr. St.-Anteil Name LVS Prof. 9172 1 B… 9 Prof. 6357 1 K… 9 AOR 6387 1 G… 8 WiMiDauer 27283 1 B… 8 WiMiQ 9173 1 P… 4 WiMiQ 9166 1 M… 4 WiMiQ 30093 1 M… 4 WiMiQ 6365 1 T… 4 WiMiQ 9176 1 K… 4 Summe 9 54 Centrum für Physiologie - Institut (04) für Neurophysiologie Gruppe St.-Nr. St.-Anteil Name LVS Prof. 9254 1 G… 9 Prof. 9267 1 H… 8 WissAss 4574 1 K… 4 WiMiDauer 7482 1 G… 8 WiMiDauer 8235 1 A… 8 WiMiDauer 19105 1 A… 8 WiMiQ 9274 1 M… 4 WiMiQ 12125 1 N… 4 WiMiQ 9277 1 N… 4 WiMiQ 18449 0,5 N… 2 WiMiQ 18449 0,5 G… 2 WiMiQ 19732 1 B… 4 WiMiQ 20571 1 G… 4 Summe 12 69 Centrum für Physiologie - Institut (05) für Vegetative Physiologie Gruppe St.-Nr. St.-Anteil Name LVS Prof. 9286 1 P… 7 Prof. 9304 1 S… 9 Oberass. 7247 1 N… 6 WissAss 9288 1 S… 4 WiMiDauer 9289 1 P… 8 WiMiDauer 9291 1 S… 8 WiMiQ 4721 1 M… 4 WiMiQ 9300 1 S… 4 WiMiQ 22963 1 F… 4 WiMiQ 9305 1 N… 4 Summe 10 58 Centrum für Physiologie - Institut (06) für Physiologie (inkl. Stiftungsprofessuren) Gruppe St.-Nr. St.-Anteil Name LVS Prof. 11271 1 P… 9 Prof. 8670 1 G… 9 Prof. (Stiftungsprof.) 11274 1 H… 4 Prof. (Stiftungsprof.) 13630 1 K… 2 WissAss 8673 1 Z… 4 AR 8677 1 W… 8 WiMiDauer 41659 1 P… 8 WiMiQ 36351 1 H… 4 WiMiQ 8679 1 E… 4 WiMiQ 11280 0,5 R… 2 WiMiQ 11280 0,5 K… 2 WiMiQ 11282 1 S… 4 WiMiQ 8678 1 S… 4 WiMiQ 11278 0,5 K… 2 WiMiQ 11275 0,5 M… 2 WiMiQ 11275 0,5 H… 2 Summe 13,5 70 Centrum für Biochemie und Biophysik - Institut (07) für Biochemie Gruppe St.-Nr. St.-Anteil Name LVS Prof. 9225 1 K… 7 Prof. 9200 1 K… 9 Prof. 9224 1 (… 9 Prof. 9231 1 K… 9 WissAss 4468 1 S… 4 WissAss 5959 1 S… 4 WissAss 9232 1 E… 4 WissAss 8752 1 K… 4 WiMiDauer 9233 1 D… 6 WiMiDauer 9235 0,5 R… 4 WiMiDauer 9237 1 R… 8 WiMiDauer 9240 1 K… 4 WiMiDauer 9241 1 B… 4 WiMiDauer 9243 1 N… 8 WiMiDauer 15333 1 J… 8 WiMiDauer 21125 1 K… 8 WiMiDauer 9234 1 H… 8 WiMiQ 31283 1 B… 4 WiMiQ 9174 1 K… 4 WiMiQ 30284 1 S… 4 WiMiQ 35765 1 H… 4 WiMiQ 9236 1 N… 4 WiMiQ 9238 1 G… 4 WiMiQ 31387 1 N… 4 WiMiQ 41652 0,5 N… 2 WiMiQ 8558 1 U… 4 WiMiQ 9242 1 U… 4 Summe 26 146 Centrum für Biochemie und Biophysik - Institut (08) für Bioinformatik Gruppe St.-Nr. St.-Anteil Name LVS Prof. 8556 1 W… 9 AR 8560 1 K… 0 WiMiDauer 8561 1 S… 0 Summe 3 9 Centrum für Biochemie und Biophysik - Institut (09) für Molekularbiologie Gruppe St.-Nr. St.-Anteil Name Prof. 6469 1 H… 9 Prof. 6470 1 D… 9 WiMiDauer 6475 1 L… 8 WiMiDauer 6477 1 N… 8 WiMiQ 8207 1 V… 4 WiMiQ 14139 1 L… 4 Summe 6 42 Centrum für Biochemie und Biophysik - Institut (10) für Biophysik Gruppe St.-Nr. St.-Anteil Name LVS Prof. 8968 1 v… 9 Prof. 34789 1 S… 9 Oberass. 8955 1 E… 6 Oberass. 9263 1 B… 6 WiMiQ 8974 1 L… 4 WiMiQ 8985 0,5 D… 2 WiMiQ 8985 0,5 S… 2 WiMiQ 8976 1 N… 4 WiMiQ 8977 1 H… 4 WiMiQ 8978 1 S… 4 Summe 9 50 Damit ergibt sich für die Vorklinik insgesamt folgende Stellen- und Deputatstundensituation: Stellengruppen Anzahl der Stellen Deputat je Stelle (LVS) Deputatsver- minderungen (LVS) Deputatstunden (LVS) Professoren 21 9 5 184 Stiftungsprofessur DHZB 1 2 2 Stiftungsprofessur DHZB 1 4 4 Juniorprofessorin, 2. Phase 1 6 6 Oberassistenten (C2) 5 6 30 Wiss. Assistenten (C1) 12 4 48 Akad. Räte (A 13 / A 14) - mit Deputat 2 8 16 - ohne Deputat 1 0 0 Wiss. Mitarbeiter (Dauer) - mit vollem Deputat 22 8 22 154 Funktionsstellen: - ohne Deputat 1 0 0 Wiss. Mitarbeiter (Qual.) 50 4 200 Summe 117 644 Insgesamt stehen der Antragsgegnerin für die Lehreinheit vorklinische Medizin 644 LVS zur Verfügung. IV. Lehraufträge Das Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit erhöht sich um 17,02 LVS aus anzurechnenden Lehraufträgen auf 661,02 LVS. Gemäß § 10 KapVO sind die Lehrveranstaltungsstunden, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den dem Berechnungsstichtag vorhergehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen, anzurechnen. Gemäß § 10 Satz 2 KapVO gilt dies nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Darüber hinaus bleiben auch die Lehraufträge außer Betracht, die unentgeltlich und freiwillig zur „Vakanzvertretung“ erteilt werden. Unabhängig von dem in § 10 Satz 2 KapVO hergestellten haushaltsrechtlichen Zusammenhang handelt es sich nämlich auch bei diesen Lehraufträgen nicht um „echte zusätzliche Lehrleistungen für die Lehreinheit“ (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin vom 2. März 2000 - OVG 5 NC 1.00 – und 29. Februar 2000 – OVG 5 NC 428.99 jeweils m.w.N.). Dass die zur Vakanzvertretung vergebenen (unentgeltlichen) Lehraufträge auch im Fall der Besetzung der vakanten Stellen vergeben worden wären und somit zusätzliche Lehrkapazität geschaffen worden wäre, kann dagegen nicht ohne Weiteres angenommen werden. Wenn aber sowohl die unbesetzte - und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene – Stelle als auch der Lehrauftrag in die Kapazitätsberechnung Eingang fänden, käme es zu einer nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“ (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 2009 – NC 9 S 240/09– juris Rn 15 f.; im Ergebnis ebenso OVG NW, Beschluss vom 20. November 2009 – 13 C 362/09 – juris Rn 10 ff.; a.A. BayVGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 / CE 06.10152 u.a. – juris Rd 11 ff. – jeweils m.w.Nw.). Danach kommt es auch nicht darauf an, ob und welche der unentgeltlich Lehrenden außeruniversitären Forschungseinrichtungen angehörten und aus diesem Grund eine Anrechnung gemäß § 10 Satz 3 KapVO zu unterbleiben hätte. Durch die Bezugnahme auf die jeweils auszugleichenden Vakanzen stellen die als „Vakanzvertretungen“ anzuerkennenden Lehraufträge den notwendigen, aber auch ausreichenden funktionalen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragserteilung her. Im Einzelnen gilt danach Folgendes: Im Wintersemester 2008/09 hat die Antragsgegnerin Lehraufträge im Umfang von 40,5 LVS vergeben und zwar an Dr. B… (38,7 Stunden = 2,7643 LVS), Dr. F… (28 Stunden = 2 LVS), Dr. K… (57 Stunden = 4,0714 LVS), Prof. G… (122 Stunden = 8,7143 LVS), Dr. M… (33 Stunden = 2,3571 LVS) und Dr. M… (51,3 Stunden = 3,6643 LVS) sowie im Fach Anatomie an Dr. E… (58 Stunden = 4,1429 LVS), Dr. G… (56 Stunden = 4 LVS), Prof. H… (56 Stunden = 4 LVS) und Prof. S…i (17 Stunden = 1,2143 LVS) und im Fach Biochemie an Dr. W… (50 Stunden = 3,5714 LVS). Dabei handelt es sich im Umfang von 30,4 LVS um Vakanzvertretungen für die in den physiologischen Instituten unbesetzten WiMiQ-Stellen 9274, 12125, 18449 und 8977, die Prof.-Stelle 8670, die nur zu 40 v.H. besetzte Prof.-Stelle 9254 (4 + 4 + 4 + 4 + 9 + 5,4) sowie für die in der Zell- und Neurobiologie unbesetzte WiMiDauer-Stelle 5252 (8 LVS) und die zu ½ unbesetzte WiMiQ-Stelle 26616 (2 LVS). Damit verbleiben anzusetzende Lehraufträge im Umfang (40,5 - 30,4 – 8 - 2 =) 0,1 LVS. Im Sommersemester 2009 hat die Antragsgegnerin Lehraufträge im Fach Anatomie im Umfang von 41,6431 LVS vergeben und zwar an Herrn B… (56 Stunden = 4 LVS), an Dr. D… (44 Stunden = 3,1429 LVS), an Dr. E… (48 Stunden = 3,4286 LVS), an Herrn G… (44 Stunden = 3,1429 LVS), an Dr. G… (28 Stunden = 2 LVS), an Dr. J… (28 Stunden = 2 LVS), an D… (44 Stunden = 3,1429 LVS), an Dr. N… (119 Stunden = 8,5 LVS), an Prof. S…(23 Stunden = 1,6429 LVS), an Dr. S… (112 Stunden = 8 LVS) und an Dr. W… (37 Stunden = 2,6429). Die Vergabe dieser Lehraufträge hat die Antragsgegnerin mit folgenden nicht oder unterbesetzten Stellen in den anatomischen Instituten in einem Umfang von 28,9 LVS gerechtfertigt: Die mit einem WiMiDauer unterbesetzte Prof.-Stelle 9162, die WiMiDauer Stellen 5335 (0,5) und 27185 (0,5 nur zu 0,2 besetzt), die faktisch vakante WissAss-Stelle 7603 und die nicht besetzten WiMiQ-Stellen 41599, 41650,41651, 24175 (0,5); die zuletzt als vakant geführte WiMiQ-Stelle 5214 wurde in den vorliegenden Begründungen der Lehraufträge als zu 0,2 von Herrn H… besetzt genannt . Der Umfang der Vakanzen beträgt damit (1 + 4 + 2,4 + 4 + 4 + 4+ 4 + 2 + 3,2 =) 28,6 LVS. Dies führt zu anrechenbaren Lehraufträgen von (41,6431 LVS - 28,6 LVS =) 13,0431 LVS. Im Fach Physiologie hat die Antragsgegnerin Lehraufträge im Umfang von 36,1427 LVS vergeben und zwar an Dr. B… (50 Stunden = 3,5714 LVS), Herrn B…(54 Stunden = 3,8571 LVS), Dr. F… (56 Stunden = 4 LVS), Dr. F… (50 Stunden = 3,5714 LVS), Dr. G… (14 Stunden = 1 LVS), Prof. G… (109 Stunden = 7,7857), Dr. K… (71 Stunden = 5,0714 LVS), Dr.… (50 Stunden = 3,5714 LVS) und Prof. M… (52 Stunden = 3,7143 LVS). Die Vergabe dieser Lehraufträge hat die Antragsgegnerin mit folgenden nicht oder unterbesetzten Stellen in den physiologischen Instituten in einem Umfang von 21 LVS gerechtfertigt: die Prof.Stelle 9254 sowie die WiMiQ-Stellen 9274, 12125 und 18449, was zu insgesamt (9 + 4 + 4 + 4 =) 21 LVS aus vakanten Stellen und anrechenbaren Lehraufträgen von (36,1427 LVS – 21 LVS =) 15,1427 LVS führt. Die mutterschutzbedingte Vakanz der Stellen 9305 und 9300 die zur Begründung der Lehraufträge für Dr. F… und Prof. M… angeführt wurde, hat die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung nicht in Ansatz gebracht. Im Fach Biochemie hat die Antragsgegnerin Lehraufträge im Umfang von 12,7142 LVS vergeben und zwar an Dr. B… (25 Stunden = 1,7857 LVS), Dr. S… (78 Stunden = 5,5714 LVS), Dr. M. W… (50 Stunden = 3,5714 LVS) und Dr. W. W… (25 Stunden = 1,7857 LVS). Die Vergabe dieser Lehraufträge hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung mit der teilweisen bzw. vollständigen Vakanz der Prof.-Stellen 6469 und 6470 sowie der WiMiQ-Stellen 15333, 8563 und 41652 in den biochemischen Instituten begründet, was insgesamt zu (1 + 3 + 2,96 + 4+ 2 =) 12,96 LVS aus vakanten Stellen führen würde. Bei der Vergabe der Lehraufträge hatte sie allerdings die letztgenannte Vakanz nicht und statt dessen – später nicht erfolgten - Wechsel von Prof. W… an die Freie Universität zur Begründung herangezogen. Damit ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob der erforderliche funktionale Zusammenhang von Lehrauftrag und Vakanz besteht. Eine weitere Aufklärung kann hier aber unterbleiben, da auch die kapazitätsfreundliche Nichtberücksichtigung der Vakanz der Stelle 41652 (2 LVS) zu keinen weiteren Studienplätzen führt. Die anrechenbaren Lehraufträge betragen somit (12,7142 – 10,96 =) 1,7542 LVS. Insgesamt ergeben sich für das Wintersemester 2008/09 und das Sommersemester 2009 damit anrechenbare Lehraufträge im Umfang von (0,1 + 13,0431 + 15,1427 + 1,7542 =) 30,0400 LVS. Dies führt zu einem Mittelwert je Semester von 15,0200 LVS und zu einem unbereinigten Lehrangebot von (644 + 15,0200 =) 659,0200 LVS. Titellehrstunden sind im maßgeblichen Zeitraum nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht erbracht worden. V. Dienstleistungsexport Das unbereinigte Lehrangebot von 659,0200 LVS vermindert sich gemäß § 11 i.V.m. Anlage 1 Ziff. I 2 der KapVO um den Dienstleistungsbedarf (DLB) für die der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zugeordneten Studiengänge Medizin- und Pflegepädagogik, Biophysik, Bioinformatik, klinisch-praktische Medizin und Zahnmedizin. Die Studiengänge im Fach Biologie werden nunmehr vom Institut für Biologie versorgt und benötigen keinen Dienstleistungsexport der vorklinischen Medizin der Charité. Ein Dienstleistungsexport für das Fach Biochemie findet nach den Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls nicht mehr statt. Abgesehen von Abweichungen bei der Bestimmung des für den Studiengang Bioinformatik erfolgten Dienstleistungsexports, macht sich die Antragsgegnerin die von der Kammer für das Wintersemester 2009/10 ermittelten Zahlen zum DLB im Wesentlichen zu Eigen. Im Einzelnen gilt folgendes: 1) Der DLB für den Diplom-Studiengang Medizin- und Pflegepädagogik (MPP) entspricht dem des Wintersemesters 2009/10. Er war lediglich entsprechend den erhöhten Zulassungszahlen zu korrigieren. Ausgehend von den für diesen Studiengang im Rahmen der dortigen Kapazitätsberechnung angestellten Überlegungen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. April 2008 - VG 30 A 1077.07 u.a. -) sind auch bei der Bestimmung des DLB die für den Fernstudiengang erbrachten Lehrleistungen in der Weise zu berücksichtigen, dass die für die Präsenzanteile des Fernstudiums erbrachten Lehrleistungen auf der Grundlage einer Semesterwochenzahl von 14 in SWS umgerechnet werden und der für die Betreuung der kontrollpflichtigen Studienaufgaben erforderliche Aufwand mit 1/10 des von der Studienordnung vorgesehenen und ebenfalls auf dieser Basis in SWS umgerechneten Aufwandes anzusetzen ist. Seit dem Wintersemester 2008/09 (vgl. Beschlüsse vom 19. März 2009 - 30 A 824.08 u.a.) legt die Kammer deshalb für den DLB MPP für den Präsensstudiengang einen CAq von 0,1167 und für den Fernstudiengang von 0,0408 (Präsenzanteile) und 0,0312 (Fernanteile) zu Grunde. Schließlich sind für den anzusetzenden Aq/2-Wert die auf Grund der Beschlüsse der Kammer vom 25. Juni 2009 (- VG 30 A 1121.08 u.a. -) zugelassenen weiteren Bewerber einzubeziehen, so dass wie von der Antragsgegnerin vorgetragen von einer Jahreszulassungszahl von 43 (Präsenzstudiengang) bzw. 54 (Fernstudiengang) auszugehen ist. Entgegen der von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten Berechnungsgröße 45 für Vorlesungen im Studiengang MPP ist für die Veranstaltungsart Vorlesung im Diplomstudiengang weiterhin die Betreuungsrelation „g = 180“anzusetzen. Die Berücksichtigung der Zulassungszahl erfolgt an anderer Stelle durch die Einbeziehung des Aq/2-Wertes. 2) Der DLB für den Studiengang Zahnmedizin ist auf 50,5294 zu korrigieren, weil die Antragsgegnerin den Aq/2-Wert mit 49 zu hoch bemessen hat. Dieser errechnet sich nach Addition der im Sommersemester 2009 (47) und im Wintersemester 2009/10 (44) zugelassenen Erstsemester sowie den für das Wintersemester 2008/09 und das Sommersemester 2009 ermittelten zusätzlichen Studienplätzen, die jeweils erst im folgenden Semester in Anspruch genommen werden konnten (Wintersemester 2008/09: 0 Plätze, Beschlüsse des VG Berlin vom 18. Dezember 2008- VG 12 A 534.08; Sommersemester 2009: 0 Plätze – Beschlüsse vom 18. Mai 2009 – VG 12 L 82.09), auf 91 und unter anschließender Halbierung und Abzug der Zweitstudienquote von 2 v.H auf 44,59. Bei Zugrundelegung eines CAq von 1,1332 (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. September 2009 - VG 30 L 19.09 u.a. -) ergibt sich ein DLB für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 50,5294 LVS. 3) Für die Berechnung des DLB für die Bachelor- und Masterstudiengänge Bioinformatik (s.u. 4) und Biophysik (s.u. 5) legt die Kammer die für die Bemessung der Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen gegebenen Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.6.2005 - Empfehlungen zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen; www.hrk.de/de/beschluesse/109_2628.php) zu Grunde. Im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung geht die Kammer bei den dort angegebenen Bandbreiten vom Mittelwert aus. Insofern findet für die Berechnung bei Vorlesungen ein Anrechnungsfaktor (f=1) und eine Betreuungsrelation (g=80), für Übungen von (f=1) und (g=45), für Seminare von (f=1) und (g=22,5), für Praktika von (f=0,5) und (g=15) sowie für Kurse von (f=0,5) und (g=22,5) Anwendung. Der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Begrenzung der Betreuungsrelation durch die Anzahl der zugelassenen Studierenden ist nicht zu folgen. Die vom Kapazitätsrecht vorgegebene Berechnungsweise erfordert es nicht, die abstrakt vorgegebene Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit zu korrigieren. Vielmehr entspricht es dem System der Kapazitätsverordnung einheitliche Gruppengrößen für dieselben Veranstaltungsarten in den verschiedenen Studiengängen bei der Ermittlung der jeweiligen auf der Nachfrageseite anzusetzenden Curricularwerte zugrunde zu legen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. März 2010 – 3 L 576.09, unter Bezugnahme auf Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, beide juris). Die Zulassungszahl findet im Übrigen durch den Aq/2 Wert Eingang in die Berechnung. Für die Berechnung des CAq gilt: CAq = v × f ÷ g. Dabei nimmt die Kammer bei Veranstaltungen, die gemeinsam von mehreren Hochschullehrern angeboten werden, eine der Zahl der beteiligten Lehrkräfte entsprechende Kürzung des anzuerkennenden DLB vor, sofern die Unterlagen der Antragsgegnerin keine genaueren und nachvollziehbaren Angaben machen. Bei den Wahlpflichtfächern erfolgt eine Reduktion entsprechend der Anzahl der Wahlmöglichkeiten. Die Korrektur des Aq/2-Wertes durch einen Schwundausgleich ist im Rahmen der Berechnung des DLB nicht erforderlich (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 - juris, Rz. 27). 4) Für den DLB des Studiengangs Bioinformatik ergibt sich aus den Angaben der Antragsgegnerin nach Abgleich mit der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bioinformatik vom 14. Februar und 5. März 2008 (Amtsblatt der FU 19/2007 vom 25. April 2007 S. 169 ff.) und den über den Internetauftritt der FU zugänglichen Vorlesungsverzeichnissen für das Wintersemester 2009/10 und das Sommersemester 2010 folgendes Bild: Entsprechend der Jahreszulassung für den Studiengang Bioinformatik (60 Studierende [Bachelor] und 30 Studierende [Master], vgl. Zulassungsordnung der FU Berlin für das Wintersemester 2009/10 Amtsblatt der FU 37/2009 S. 604 ff.) sind die Lehrveranstaltungen eines Jahreszeitraums zu betrachten. Die Semesterrelation wird durch Anwendung des Aq/2-Wertes erreicht. Prof. W… unterrichtete im Bachelorstudiengang im Wintersemester 2009/2010 gemeinsam mit dem nicht der Vorklinik zugehörigen Prof. T…im Modul die Veranstaltungen „Molekularbiologie und Genetik I“ (Vorlesung, 4 SWS [a], Übung, 2 SWS [b]. Im Sommersemester 2010 setzt er die Veranstaltung im zweiten Fachsemester als „Molekularbiologie und Genetik II“, gemeinsam mit Prof. M… (Vorlesung, 4 SWS [c], Übung, 2 SWS [d]) fort. Für den Masterstudiengang hat er im Wintersemester 2009/10 die Wahlpflichtvorlesung (2 SWS, [e]) und -übung (1 SWS [f]) „Vertiefung statistischer Methoden in Genetik und Bioinformatik“ gehalten. Insofern entspricht der Dienstleistungsexport durch Prof. W… dem des Wintersemesters 2009/10 (vgl. Beschluss vom 17. März 2010 – VG 30 L 676.09 –). Prof. P… unterrichtete im Wintersemester 2009/10 im Masterstudiengang das Wahlpflichtfach „Messung und Analyse Physiologischer Prozesse“ (Vorlesung, 2 SWS [g], Übung, 1 SWS [h], Seminar, 2 SWS, [i]). Aus den vorgelegten Kapazitätsunterlagen (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juli 2010, S. 61) ergibt sich, dass Prof. P… – wie im Sommersemester 2010 (s.u.) – die Veranstaltung gemeinsam mit Prof. G…, Dr. O…, sowie den Dozenten S… und S… erbracht hat, die, abgesehen von Dr. O… ebenfalls dem Institut für Physiologie zuzuordnen sind. Die Lehrleistung ist deshalb – außer dem von Dr. O… erbrachten Beitrag – als einheitlicher Dienstleistungsexport zu betrachten, so dass eine Korrektur wegen der Dozentenzahl lediglich im Hinblick auf die Beteiligung von Dr. O… (-1/5) erfolgt. Abweichend von den Angaben in den Kapazitätsunterlagen zum Wintersemester 2009/10 gibt die Antragsgegnerin für Vorlesung und Übung nunmehr sechs statt bisher fünf Wahlmöglichkeiten an. Der Korrekturfaktor war entsprechend anzupassen. Gemeinsam mit Prof. F… vom Institut für klinische Physiologie hat Prof. P… die Veranstaltungen „Systembiologie/Medizin“ (Vorlesung und Seminar, 4,5 SWS [j], Praktikum, 1,5 SWS [k]) angeboten. Die Antragsgegnerin hatte dazu im Wintersemester angegeben, dass Prof. P… 25% der Lehrtätigkeit erbringe. Die davon abweichende Angabe in der aktuellen Kapazitätsberechnung, er habe 75% der Lehrtätigkeit erbracht, beruht offenbar auf einem Übertragungsfehler. Vorlesung und Seminar können auch nach neuerlicher Überprüfung nur mit insgesamt 4,5 SWS berücksichtigt werden, da sie teilweise – nämlich donnerstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr – als einheitliche Veranstaltung stattfanden. Auch das Vorlesungsverzeichnis macht keine Angaben zu den SWS der Vorlesung. Die Bezugnahme der Kapazitätsunterlagen auf die Studienordnung des Masterstudiengangs, die eine Vorlesung mit 2 SWS vorsieht, ist für die Bemessung des tatsächlich geleisteten Unterrichts angesichts der zeitlichen Überschneidung ohne Aussagewert. Für die kombinierte Veranstaltung wird wie im vorigen Semester eine Betreuungsrelation von g=30 angenommen. Die im Modul Physiologie I des Bachelorstudiums (3. Semester) angebotenen Lehrveranstaltungen wurden, wie sich dem Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2009/10 entnehmen lässt, nicht von Prof. P… geleitet, sondern von Hochschullehrern des Instituts für Biologie der FU (Prof. P…, Prof. E…, Prof. N…, Dr. B…) angeboten. Sie können daher nicht berücksichtigt werden. Im Sommersemester 2010 hat Prof. P… folgende Veranstaltungen angeboten: Im Bachelorstudiengang war er an den im Modul „Physiologie II“ (Vorlesung, 1,5 SWS, [r], Seminar, 2 SWS [s] und Praktikum, 2 SWS [t]) angebotenen Lehrveranstaltungen nach den nicht völlig widerspruchsfreien Angaben der in den Kapazitätsunterlagen wiedergegebenen Vorlesungsverzeichnisse beteiligt: Gemeinsam mit Prof. M… war er für drei der elf Vorlesungstermine (am 10., 11. und 17. Mai 2010) (= 3/22 ≈ 0,1364), gemeinsam mit Prof. M… und Dr. O… für einen von sechs Seminarterminen (für zwei Gruppen am 21. bzw. 22. Juni 2010) (= 1/9 ≈ 0,1111), sowie allein für einen der sechs Praktikumsblöcke (für drei Gruppen am 21. und 22. Juli 2010) (= 1/6 ≈ 01,667) verantwortlich. Die in den Kapazitätsunterlagen angegebene 91%ige Beteiligung von Prof. P… an diesem Modul scheint auf einem Versehen zu beruhen. Weiter ist dem Dienstleistungsexport an den Studiengang der Bioinformatik (Bsc) die Dozententätigkeit von Dr.P… (Institut für Physiologie) für das Softwarepraktikum (u) und –seminar (v) hinzuzurechnen, der gemeinsam mit jeweils einem weiteren Dozenten (D…) drei von acht Praktika (= 3/16 ≈ 0,1875) wahrnimmt. Die Angaben zu den SWS (Praktikum 4 SWS und Seminar 1 SWS) entsprechen den Vorgaben der Studienordnung. Für den Masterstudiengang Bioinformatik setzt Prof. P… gemeinsam mit den o.g. weiteren Dozenten die Wahlpflichtveranstaltung „Messung und Analyse Physiologischer Prozesse“ (Vorlesung [l] 2 SWS, Übung [m] 1 SWS) fort. Eine Korrektur wegen der Dozentenzahl ist daher nur im Hinblick auf die Beteiligung von Dr. O… (-1/5) erforderlich. Gemeinsam mit Dr. P… veranstaltet Prof. P… das Seminar ([n] 2 SWS) unter dem Titel „Modellierung biologischer Wachstumsprozesse“. In diesem Modul gibt es im Sommersemester 2010 vier Wahlmöglichkeiten. Danach stellt sich der Dienstleistungsexport in das Fach Bioinformatik wie folgt dar: v × f ÷ g = Korrektur (Dozentenzahl / Wahlmöglich- keiten) CAq (a) (BSc) 4 × 1 80 0,0500 0,5 0,0250 (b)(BSc) 2 × 1 45 0,0444 0,5 0,0222 (c)(BSc) 4 × 1 80 0,0500 0,5 0,0250 (d)(BSc) 2 × 1 45 0,0444 0,5 0,0222 (e)(MSc) WP 2 × 1 80 0,0250 0,2 0,0050 (f)(MSc) WP 1 × 1 45 0,0222 0,2 0,0044 (g)(MSc) WP 2 × 1 80 0,0250 0,1334 0,0033 (h)(MSc) WP 1 × 1 45 0,0222 0,1334 0,0030 (i)(MSc) WP 2 × 1 22,5 0,0889 0,16 0,0142 (j)(MSc) P 4,5 × 1 30 0,1500 0,25 0,0375 (k)(MSc) P 1,5 × 0,5 15 0,0500 0,25 0,0125 (l)(MSc) WP 2 × 1 80 0,0250 0,2 0,0050 (m)(MSc) WP 1 × 1 45 0,0222 0,2 0,0044 (n)(MSc) WP 2 × 1 22,5 0,0889 0,25 0,0222 (o)(MSc) WP 2 × 1 80 0,0250 0,2 0,0050 (p)(MSc) WP 1 × 1 45 0,0222 0,2 0,0044 (q)(MSc) WP 2 × 1 22,5 0,0889 0,2 0,0178 (r)(BSc) 1,5 × 1 80 0,0188 0,1364 0,0026 (s)(BSc) 2 × 0,5 15 0,0667 0,1111 0,0074 (t)(BSc) 2 × 1 22,5 0,0889 0,1667 0,0148 (u)(Bsc) 4 × 0,5 15 0,1333 0,1875 0,0250 (v)(BSc) 1 × 1 22,5 0,0444 0,1875 0,0083 5) Für den DLB des Studiengangs Biophysik gilt Folgendes: Die Jahreszulassung für den Studiengang Biophysik beträgt 30 Studierende (Bachelor) und 17 Studierende (Master) (vgl. Zulassungszahlen der HU Berlin für das Wintersemester 2009/10, Amtliches Mitteilungsblatt der HU 24/2009 S. 3). Im Bachelorstudium dauert das aus drei gleichwertigen Blöcken bestehende Modul Biophysik (Bphy7: Grundlagen der Biophysik) zwei Semester. Es beginnt jeweils im Wintersemester. Dr. B… unterrichtet in diesem Modul gemeinsam mit Prof. H… Block B „Physikalische Methoden“ (Vorlesung). Während die Antragsgegnerin der Drittelung des Moduls mit einem 2/3 Abschlag der LVS Rechnung trägt, berücksichtigt sie nicht, dass der Block gemeinsam mit einem anderen Hochschullehrer unterrichtet wird. Insofern ist eine weitere Halbierung angezeigt (a). Weiter betreute Dr. B… einen Kurs „IR-Spektroskopie“ (4 SWS) (b) sowie im Wahlpflichtmodul Biophysik V des Masterstudiengangs Biophysik die Vorlesung „Wasserstoffbrückenbildungen in biologischen Systemen“(2 SWS) (c) und das Praktikum (4 SWS) (d) „Biophysik der Signaltransduktion“. Im Sommersemester 2010 gibt Dr. B… keinen weiteren Unterricht im Fach Biophysik. Danach stellt sich der Dienstleistungsexport in das Fach Biophysik – wie für das vergangene Wintersemester 2009/10 – wie folgt dar: v × f ÷ g = Korrektur CAq (a) (BSc) 0,6667× 1 80 0,0083 0,5 0,0042 (b)(MSc) P 4 × 0,5 22,5 0,0889 0,0889 (c)(MSc) P 2 × 1 80 0,0250 0,0250 (d)(MSc) WP 4 × 0,5 15 0,1333 0,2 0,0267 Den Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin berücksichtigt die Kammer mithin wie folgt: Studiengang zugeordnete LE CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Medizin- und Pflegepädagogik (MPP) 4,4531 Präsenzstudiengang 0,1167 21,5 2,5091 Fernstudiengang 0,0408 (Präsenzanteile) 0,0312 (Betr. Fernanteile) 27 1,1016 0,8424 Klin.-prakt. Medizin 1,0 Zahnmedizin 1,1332 (45,5 - 2 v.H. =) 44,59 50,5294 Bioinformatik 6,6555 Bachelor (a - d + r - v) 0,1525 30 4,575 Master (e-q) 0,1387 15 2,0805 Biophysik 1,2581 Bachelor (a) 0,0042 15 0,063 Master (b -d) 0,1406 8,5 1,1951 Insgesamt: 63,8961 VI. Bereinigtes Lehrangebot Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 595,1239 LVS (659,0200 – 63,8961). Diesem bereinigten Lehrangebot ist nach der zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität erforderlichen Verdoppelung auf 1.190,2478 LVS die Lehrnachfrage der Studierenden des vorklinischen Studienabschnitts gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Der CNW für den Studiengang Medizin beträgt 8,2 (vgl. Anlage 2 Abschnitt I Buchstabe f Nr. 1 der KapVO in der durch Verordnung vom 14. März 2004 [GVBl. S. 119] geänderten Fassung). Es ist weiterhin – entgegen den eher pauschalen und allein mit der gesetzlichen Zulassungszahl begründeten Einwänden der Antragsgegnerin – von einem Curricularanteil (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4167 auszugehen (vgl. zur Berechnung der Curricularanteile den Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 - juris, Rzn. 37 ff., 46). Auf die Studienordnung der Antragsgegnerin abzustellen, wie diese es wünscht, kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil dies nichts anderes bedeutete als den normativ festgelegten CNW durch eine eigene Berechnung zu ersetzen, was jedenfalls dann nicht statthaft ist, wenn wesentliche Abweichungen nicht in Rede stehen (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 21. März 2003 - OVG 5 NC 12.03 -). Da dies nicht der Fall ist, kann auch dahinstehen, ob ein Abweichen von dem durch Verordnung festgelegten und durch die Beispielsstudienordnung der ZVS ausgefüllten CNW zu Lasten der Bewerber mit Rücksicht auf Art. 12 Abs. 1 GG überhaupt in Betracht kommt. Von dem Curricularanteil von 2,4167 sind die Curricularanteile für die Lehrveranstaltungen abzusetzen, die andere Lehreinheiten für die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringen. Ohne Beanstandungen hat die Antragsgegnerin – wie in der Vergangenheit – sämtliche Anteile für die Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet der Psychologie/Soziologie in Höhe von 0,2195 und einen Curricularanteil von 0,0333 für Wahlpflichtveranstaltungen sowie einen Curricularanteil von zusammen 0,0167 für die Praktika der Berufsfelderkundung und der Medizinischen Terminologie in Abzug gebracht (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 25. Oktober 2004 - OVG 5 NC 442.04-). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin wegen der hälftigen Beteiligung der Klinik (Beschlüsse der Kammer vom 12. Februar 2004 - VG 30 A 435.03 u.a. -) an den in der vorklinischen Ausbildung vorgesehenen integrierten Seminaren (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 [BGBl. I S. 2405], zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 [BGBl. I S. 2495], § 3 Abs. 3 Satz 6 Studienordnung für den Regelstudiengang Medizin [Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 34/2003 vom 30. Oktober 2003] i.V.m. der Anlage 1 und § 7 Abs. 1 Satz 3 der vorgenannten Studienordnung) in den Fächergruppen Biologie/Anatomie, Physik/Physiologie und Chemie/Biochemie, die einen Curricularanteil von zusammen 0,325 haben, den Berechnungen der Kammer folgend, einen weiteren Curricularanteil von 0,1625 (0,325 : 2) in Abzug gebracht. Abweichend von den früheren Berechnungen ist nunmehr auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Lehrleistung für das Fach Biologie im Wesentlichen selbst erbringt und lediglich ein Fremdleistungsanteil von 0,0579 verbleibt. Der Curriculareigenanteil beträgt somit 1,9268. Eine – vereinzelt angemahnte – weitere Reduzierung des Curricularanteils mit Blick auf die geringere Lehrnachfrage von Studierenden, die zugleich Zahnmedizin studieren oder studiert haben, kommt nicht in Betracht. Die insoweit bei Zweitstudierenden wegen der teilweisen Deckungsgleichheit der Studiengänge bestehende Entlastung der Antragsgegnerin ist bereits im Zusammenhang mit dem DLB für den Studiengang Zahnmedizin berücksichtigt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1982 - 7 C 99.81 - juris). Die Berücksichtigung von Doppelstudierenden ist in Bezug auf die Antragsgegnerin nicht geboten (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 - juris, Rz. 27). Danach ergibt sich eine Basiszahl von jährlich 617,7329 (1.190,2478 ÷ 1,9268). VII. Schwundfaktor Diese Basiszahl ist nicht gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleichsfaktor zu erhöhen. Zweck des Schwundausgleichs ist es, Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu „nutzen“, wobei die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn in den höheren Semestern des vorklinischen Studienabschnitts im Durchschnitt mehr Studierende immatrikuliert sind als nach den gegenwärtigen Verhältnissen im Eingangssemester aufgenommen werden können. Denn in diesem Fall übersteigt die Lehrnachfrage - die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre unterstellt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1987 - BVerwG 7 C 103.86 u.a. - Buchholz 421.21 Nr. 25 [S. 41, 44 f.]) - in den höheren Semestern das aktuell vorhandene Lehrangebot (vgl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2000 - OVG 5 NC 174.08 -). So verhält es sich hier. Nach den Angaben der Antragsgegnerin sind in den vier vorklinischen Semestern 1249 (311 + 317 + 293 + 328) eingeschrieben, während die aktuelle rechnerische Kapazität für den vorklinischen Studienabschnitt 1236 (309 × 4) Studierende beträgt. Nach all dem ergibt sich eine Jahresaufnahmekapazität der Antragsgegnerin von gerundet 618 Studierenden, also eine Aufnahmekapazität von 309 Studierenden für das Sommersemester 2010 und 309 Studierenden für das Wintersemester 2010/11. Die Antragsgegnerin hat über die festgesetzte Zulassungszahl von 300 hinaus im gegenwärtigen Sommersemester 311 Studienplätze vergeben (zur kapazitätsdeckenden Wirkung von Überbuchungen vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -), so dass weitere Studienplätze nicht zur Verfügung stehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 - OVG 5 L 35.05 - und vom 14. Dezember 2005 - OVG 5 L 68.05 - verwiesen.