Beschluss
NC 9 S 2024/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2019 - NC 7 K 9310/18 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Heidelberg, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019. Er macht geltend, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2018/2019 und im Sommersemester 2019 vom 18.05.2018 (ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019, GBl. S. 237) festgesetzten Zahl von 320 Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller am Studienort Heidelberg vorläufig einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2018/2019 zuzuweisen. 2 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpfe die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedürfe der Korrektur. Die Deputatsreduzierung im Umfang von 5 SWS, die Prof. Dr. D. zum Ausgleich für die Tätigkeit als Dekan erhalten habe, sei kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen. Denn es fehle an einer für die Freistellung des Dekans von seiner Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 6 Satz 1 LVVO erforderlichen Regelung des Rektorats. Auf die gerichtliche Anfrage nach den entsprechenden Gremienbeschlüssen habe die Antragsgegnerin auf den Protokollauszug über die Sitzung des Fakultätsvorstands vom 12.09.2018 verwiesen. In dem in dieser Sitzung gefassten Beschluss sei beim Rektorat eine Deputatsreduktion für den Dekan in Höhe von 5 SWS beantragt worden. Dass das Rektorat die Deputatsreduktion beschlossen hätte, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Nichtanerkennung der Reduzierung des Lehrauftrags im Umfang von 5 SWS habe nicht zur Folge, dass im Gegenzug die als Kompensation für die Deputatsreduktion von Prof. Dr. D. während seiner Amtszeit als Dekan eingerichtete befristete Stelle im Umfang von 4 SWS wieder abzuziehen wäre. Denn die Wirksamkeit der Deputatsreduktion sei keine Bedingung für die geschaffene Kompensationsstelle. 3 Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, die Betrachtung des Verwaltungsgerichts übersehe ein Mehrfaches, nämlich dass angesichts der konkreten Umstände ein evidenter Fall des § 5 Abs. 2 KapVO VII vorgelegen habe, dass zwischenzeitlich ein förmlicher Rektoratsbeschluss gefasst worden sei, der dem Minderungsantrag mit Wirkung ab dem WS 2018/19 stattgebe und schließlich, dass (natürlich) die eingerichtete „Kompensationsstelle“ gerade keine Erhöhung um sechs Studienplätze habe bewirken sollen, sondern sich bei gebotener Gesamtbetrachtung eine Lehrangebotserhöhung um 1 SWS habe ergeben sollen, was in der Berechnung korrekt berücksichtigt sei. 4 Herr Prof. Dr. D. sei bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums zum neuen Dekan ab dem WS 2018/19 gewählt worden. Um ihn von den entsprechenden Aufgaben zu entlasten, sei im Dekanat auch abgestimmt gewesen, dass er eine Deputatsminderung um 5 SWS habe erhalten sollen, wobei jedoch der gegenüber der Vorjahressituation eintretende zusätzliche Deputatsverlust (3 SWS; jetzt 5 statt bisher [für die Tätigkeit als Studiendekan] 2 SWS) durch eine einzurichtende Kompensationsstelle auszugleichen wäre, was sogar zu einer leichten Deputatsverbesserung habe führen sollen (+ 1 SWS). Dies sei auch bereits am 12.09.2018 vom Fakultätsvorstand abwägend so beschlossen worden. Angesichts dieser bei gebotener Gesamtbetrachtung kapazitätsverbessernden Situation habe es keinerlei objektiven Zweifel gegeben, dass das formelle Verfahren der Antragstellung durch das Dekanat und die nachfolgende Bewilligung durch das Rektorat nicht die formelle Bestätigung erhalten würde. Von daher sei es nur sachgerecht gewesen, die zweifelsfrei erkennbare Gesamtsituation in der Berechnung zum 30.09. vorausschauend zu berücksichtigen. Diese Einwände greifen im Ergebnis durch. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Deputatsreduzierung um 5 SWS für Herrn Prof. Dr. D. kapazitätswirksam. 5 Nach den in § 5 KapVO VII enthaltenen Grundsätzen für die Ermittlung der Aufnahmekapazität wird die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatzes 1 durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen grundsätzlich, wie der Senat in seinem Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris Rn. 44) entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rn. 26). 6 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Deputatsreduzierung von 5 SWS für Prof. Dr. D. zu berücksichtigen. Ausweislich des von der Antragsgegnerin erstinstanzlich vorgelegten Protokollauszugs über die 335. Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät am 12.09.2018 hat der Fakultätsvorstand beschlossen, für den Dekan nach § 8 Abs. 6 LVVO beim Rektorat einen Antrag auf Freistellung von der Lehrverpflichtung in Höhe von (weiteren) 5 SWS zu stellen. Im Protokoll heißt es weiter: „Für die Dauer der Amtsausübung als Dekan wird diese Reduktion durch eine zeitlich befristete E13-Stelle (4 SWS Lehrverpflichtung) kompensiert. Nach Ende der Amtszeit als Dekan entfällt diese zeitlich befristete E13-Stelle wieder. Diese Maßnahme ordnet daher der Stelle des Dekans kapazitär eine effektive Deputatsreduktion von 3 SWS zu - gegenüber seiner bisherigen Deputatsreduktion von 4 SWS wird das Lehrangebot kapazitätsgünstig um 1 SWS erhöht.“ Danach war die Berücksichtigung in der Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 30.09.2018 schon deshalb gerechtfertigt, weil diese Änderung - ungeachtet der noch ausstehenden Entscheidung des Rektorats - angesichts der bereits zum WS 2018/19 auf der Grundlage dieses Beschlusses des Fakultätsvorstands erfolgten Umsetzung „erkennbar“ im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO VII war. 7 Darüber hinaus ist es angesichts des aus § 5 Abs. 2 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung von vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbaren wesentlichen Änderungen auch deshalb unschädlich, die in der Berechnung zum Stichtag 30.09.2018 auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätsvorstandes vom 12.09.2018 vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen, weil diese durch die nachfolgenden Erläuterungen (vgl. nur das von der Antragsgegnerin vorgelegte Schreiben des Dekans und der Studiendekanin vom 24.01.2019) und durch den Beschluss des Rektorats vom 27.03.2019, mit dem das Lehrdeputat für den Dekan der Medizinischen Fakultät Heidelberg um 5 SWS ermäßigt wurde, keine Änderung gegenüber den bei der Berechnung zugrunde gelegten Daten erfahren haben (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris, zu der Berücksichtigung eines Entwurfs eines quantifizierten Studienplans bei anschließendem Erlass einer Studienordnung). Nachdem die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 30.09.2018 ergeben hat, dass die (neu ermittelte) Ausbildungskapazität nicht über der in der ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2018/19 festgesetzten Zulassungszahl liegt, war eine Neufestsetzung der Zulassungszahlen (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII) nicht erforderlich. 8 Von der Frage der (zunächst nur) von der Erkennbarkeit abhängigen Einstellung in die Berechnung zu trennen ist die Frage, ob die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. D. formell ordnungsgemäß gewährt worden und deshalb auch kapazitätsrechtlich anzuerkennen ist. Dies ist der Fall. 9 Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht bereits aus § 5 Abs. 2 KapVO VII. Dessen Voraussetzungen sind insoweit wohl schon deshalb nicht gegeben, weil mit dem Beschluss des Rektorats keine Änderung von Daten, also von Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazität von Bedeutung sind, erfolgt sein dürfte. Die Deputatsreduzierung in Höhe von 5 SWS für Prof. Dr. D. ist bereits in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Stichtag 30.09.2018 enthalten. Insoweit ist auch keine Änderung erfolgt. Hier ist vielmehr die bereits angesetzte Deputatsverminderung durch den Beschluss des Rektorats vom 27.03.2019 nach § 8 Abs. 6 LVVO nachträglich gewährt worden. Dies wird nicht von § 5 Abs. 2 KapVO VII (zu einer ggf. weitergehenden Auslegung des § 5 Abs. 2 KapVO VII vor Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 und vom 13.08.2010, jeweils a. a. O.), wohl aber von § 5 Abs. 4 KapVO VII erfasst. 10 Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ist die Korrektur oder Nachholung von Entscheidungen oder Normierungen der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung berücksichtigten Daten oder Datenänderungen auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich. Diese Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (vom 04.01.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 04.01.2011 neu eingeführt worden. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.12.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12; zitiert nach VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris). 11 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Bei dem Beschluss des Rektorats vom 27.03.2019, die beantragte Deputatsermäßigung rückwirkend ab Beginn des Wintersemesters 2018/19 zu gewähren, handelt es sich ersichtlich um die Nachholung einer Entscheidung der Hochschule zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten im Sinne des § 5 Abs. 4 KapVO VII. 12 Auf Vertrauensschutz kann sich der Antragsteller nicht berufen. Es geht hier nicht um die Anwendung der Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind und wonach rückwirkende Normänderungen zulässig sind, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1971 - 2 BvR 326/69 u. a. -, BVerfGE 30, 250, 268; VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris Rn. 78; Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 94 ff.). Schon eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Norm und/oder eine damit verbundene Änderung der Eingabegrößen (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012, a. a. O. m. w. N.) steht hier nicht in Rede; die Eingabegrößen bleiben unverändert. Der Antragsteller durfte schon mit Blick auf § 5 Abs. 4 KapVO VII - und im Übrigen auch im Hinblick auf die kapazitätsgünstige Gesamtregelung der Antragsgegnerin mit der Schaffung einer „Kompensationsstelle“ - weder darauf vertrauen, dass in die Kapazitätsberechnung eingestellte Daten aus Rechtsgründen keinen Bestand haben würden noch darauf, dass eine Nachholung des erforderlichen Rektoratsbeschlusses im Berechnungszeitraum 2018/2019 unterbleiben werde. 13 Ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die „Kompensationsstelle“ trotz Nichtberücksichtigung der Deputatsverminderung in Ansatz zu bringen ist, bedarf danach keiner Entscheidung. 14 Nach alledem ist die im Übrigen nicht angegriffene Berechnung des Verwaltungsgerichts wie folgt zu korrigieren: 15 Das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg beläuft sich nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, auf 320,25 SWS, sondern auf (320,25 SWS - 5 SWS =) 315,25 SWS. Danach ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von (315,25 SWS - [35,0973 + 2,9250 SWS] =) 277,2277 SWS. Dieses bereinigte Lehrangebot ist zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst auf 554,4554 SWS zu verdoppeln und sodann durch den vom Verwaltungsgericht geringfügig auf 1,7339 reduzierten Eigencurricularanteil zu dividieren, sodass sich für den Berechnungszeitraum 2018/19 eine Jahresaufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinik Heidelberg von (554,4554 : 1,7339 =) 319,7736, gerundet 320 Studienplätzen - wie festgesetzt - ergibt. Danach ist nicht erkennbar, dass im 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin im Wintersemester 2018/19 über die tatsächlich vergebenen 320 Studienplätze hinaus weitere freie Studienplätze vorhanden waren. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).