Beschluss
NC 6 K 2357/15
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf eine Anzahl von Semestern, zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus gibt es keine weiteren Studienplätze. 2 Die Zahl der von der Antragsgegnerin im Studienjahr 2015/2016 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2015/2016 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2015/2016 vom 4.6.2015 - GBl. S. 393) auf 85 Studenten/Jahr, nämlich auf 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester, festgesetzt. 3 Damit ist die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin für diese Studienhalbjahre erschöpft. 4 1. Nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin („Kapazitätsakte Zahnheilkunde Studienjahr 2015/16, Stand: 1.10.2015“ [im Folgenden: KapA]), stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2015/2016 nur 73,30465686, d.h. 73 Studienplätze zur Verfügung (KapA S. 4, 12), was gegenüber dem Vorjahreswert (72,21628684) immerhin eine Steigerung um 1 Studienplatz bedeutet (siehe KapA S. 2 - 19; zu den Änderungen KapA S. 14, 21 und 22). 5 Ungeachtet dieser gem. § 6 KapVO VII nach der personellen Ausstattung berechneten Aufnahmekapazität wurde aber auf Vorschlag der Antragsgegnerin (§ 4 Abs. 1 S. 2 KapVO VII) eine um 12 Studienplätze höhere Zahl von sogar 85 Studienplätzen festgesetzt (siehe die Stellungnahme der Antragsgegnerin zum rechnerischen Ergebnis einer Kapazität von nur 73 Studienplätzen - KapA S. 12 und S. 14 unten: „Der Festsetzungsvorschlag der Hochschule auf 85 Studierende wird hiervon nicht berührt“). 6 Diese - kapazitätsgünstige - freiwillige Übernahme einer Überlast durch die Antragsgegnerin ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Hochschule kann im Rahmen ihres durch die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) eingeräumten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums die mit der Überbelegung ihrer Lehrveranstaltungen verbundene Qualitätsminderung der Ausbildung in Kauf nehmen, solange sie damit nicht gegen das aus dem Grundrecht der zugelassenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierende Verbot einer kapazitätsrechtlich „unzulässigen Niveauunterschreitung“ verstößt (ausführlich zur Zulässigkeit einer Überlast bzw. Überbuchung VG Freiburg, B. v. 2.8.2013 - NC 6 K 351/13 - unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 17.1.2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris, Rdnr. 10 und B. v. 24.1.2012 - 9 ‚S 3310/11 -, juris, Rdnr. 22 sowie unter Verweis auf: OVG NdS, B. v. 20.2.2013 - 2 NB 386/12 -, juris, Rdrn. 25; OVG NRW, B. v. 28.1.2013 - 13 B 971/12 -, juris, Rdnr. 10 und B. v. 15.3.2013 - 13 B 177/13 -, juris, Rdnr. 9; BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvF 1/76 -, juris Rdnr. 85, 86; VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 68 und auf Müller, NVwZ-Extra 2010, Heft 24, S. 1 [dort Fn. 24], Maier, DVBl. 2012, 615 [618] und Schemmer, DVBl. 2011, 1338 [1339], Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 2003, S. 44 und Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rdnr. 795 - 800). 7 Dass die von der Antragsgegnerin vorgelegte, auf die personellen Kapazitäten abstellende Berechnung der Ausbildungskapazität an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze (73) um mehr als 16,5 % führen, d.h. sogar noch mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Auch aus den zum 1.10.2015 von der Antragsgegnerin zur Kapazitätsberechnung nachgereichten Dienstaufgabenbeschreibungen der akademischen Mitarbeiter ergibt sich nichts Gegenteiliges. 8 2. Auf die errechnete personelle Kapazität kommt es indes gar nicht entscheidend an. An der Universität Freiburg sind nämlich für den Studiengang Zahnmedizin – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden (KapA S. 18 und 22). Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt aber nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen gem. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII ( v. 14.6.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F. v. 9.7.2013 - GBl. 2013, 251) auch durch höhere personelle Ausbildungskapazitäten nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 13 und U. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 - , juris, Rdnr. 15 sowie U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - , juris, Rdnr. 14 ff; ebenso VGH Baden-Württemberg, B. v. 5.5.2014 - NC 9 S 964/13 und B. v. 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 - und Beschlüsse v. 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 und NC 9 S 1056/10 – sowie B. v. 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –). Auf diese Entscheidungen wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. 9 Nicht zu beanstanden ist es in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin, die Zahl der Studienplätze gleichwohl auf 85 festgesetzt hat, obwohl die je Semester zur Verfügung stehende Zahl von 41 Labor-/Phantomarbeitsplätzen rechnerisch nur eine Jahreskapazität von 82 (= 2 x 41) Studienplätzen ergibt. Auch diese Überbelegung um 3 Studienplätze (2 im WS und 1 im SS) stellt nämlich eine kapazitätsrechtlich zulässige, kapazitätsgünstige freiwillige Übernahme einer Überlast dar. Sie liegt noch im Rahmen dessen, was die Antragsgegnerin unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen (dazu KapA Anl. 3 - S. 18 - und Anl. 5 - S. 22 -) und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken im Rahmen ihrer Lehrfreiheit gerade noch an Steigerung der effizienten Ausnutzung der vorhandenen Arbeitsplätze verantworten kann, ohne den Anspruch der zugelassenen Studierenden (Art. 12 Abs. 1 GG) auf Schutz vor einer unzulässigen Unterschreitung des Niveaus ihrer Ausbildung (s.o. 1.) sowie den Anspruch künftiger Patienten (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) auf Schutz ihrer Gesundheit vor unzureichend ausgebildeten Zahnmedizinern zu missachten (dazu VG Freiburg, B. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 14 und U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - , juris, Rdnrn. 21, 26, 27 und 29; siehe auch schon B. v. 19.12.2012 - NC 6 K 1852/12 -, juris, Rdnrn. 5 - 10). 10 Dass die Antragsgegnerin trotz der nur vorhandenen 41 Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienplätze nicht noch durch weitere personelle und organisatorische Anstrengungen zur effektiveren Ausnutzung dieser Plätze auf 92 erhöht und festgesetzt hat, - wie ihr dies noch im vergangenen Studienjahr 2014/15 möglich war - ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn zur Einrichtung zusätzlicher 7 Anfängerstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin war sie seinerzeit nur aufgrund der finanziellen Sonderzuwendungen in der Lage, die sie vom Land im Rahmen des „Ausbauprogramms Hochschule 2012“ (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) erhalten hatte, das 2012 wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg eingerichtet worden war, das aber jetzt zum Studienjahr 2015/16 nach Ablauf seiner auf drei Jahre befristeten Dauer ausgelaufen ist.(Im Rahmen dieses auf drei Studienjahre befristeten Programms wurde erstmals zum WS 2012/13 eine Kohorte von 7 zusätzlichen Studienanfängern zugelassen, die nun zum WS 2015/16 ihr 7. Fachsemester antreten. Letztmals wurde eine solche Kohorte von 7 zusätzlichen Studienanfängern zum WS 2014/15 zugelassen, die nun zum WS 2015/16 ihr 3. Fachsemester antreten, siehe KapA S. 20 - Anlage 5 - und S. 22 - 24, sowie 26, 29, 31 und 32). 11 Dagegen ist nichts zu erinnern, da das geltende Zulassungsrecht keinen „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ kennt. Art. 12 Abs. 1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten, verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (siehe VG Freiburg, B. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnr. 19, unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2012 - NC 9 S 193/12 -). Zudem trug das Sonderprogramm hier nur einer speziellen Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang 2012) Rechnung, die jetzt nicht mehr vorliegt, so dass sich vorliegend auch kein Anspruch auf Verlängerung dieses Programms etwa aus Gründen der Gleichbehandlung bzw. der Selbstbindung der Verwaltung ergeben kann (zu diesem Sonderprogramm und seiner zeitlichen Begrenztheit auch schon VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 12 und U. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnrn. 14, 25, 26 sowie U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 -, juris, Rdnrn. 24, 25). 12 Mit der jetzt für das aktuelle Studienjahr WS 2015/16 und SS 2016 wieder auf das „Normalniveau“ (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 -, juris, Rdnr. 24) festgesetzten Zahl von 85 Studienanfängern/Jahr (43 im WS und 42 im SS) ist nach allem die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin für das Studienhalbjahr erschöpft. 13 Dass - wie hilfsweise beantragt - eine Zulassung "beschränkt auf eine Anzahl von Semestern" nicht in Betracht kommt, bedarf keiner weiteren Ausführungen; es versteht sich von selbst, dass eine Zulassung nur zu einem bestimmten Fachsemester erfolgen kann und nicht losgelöst davon zu irgendeiner Anzahl von Semestern (vgl. i.E. VG Freiburg, Beschluss vom 10.10.2014 – NC 6 K 2318/14 –). Abgesehen davon besteht angesichts der Kapazitätserschöpfung auch für die Zuweisung eines Teilstudienplatzes kein Raum. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Im Hochschulzulassungsrecht ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der im Hauptsacheverfahren geltende Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl.VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 - und B. v. 12.8.2014 - NC 9 S 958/14-).