Beschluss
11 S 2990/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vorläufiger Anspruch auf Duldung oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Schutzes der Ehe ist nur dann zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar oder die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht verfassungs- oder menschenrechtswidrig wäre.
• Die Vorschrift, von der Visumpflicht abzusehen, setzt entweder einen gesetzlich gebundenen Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels oder besondere unzumutbare Umstände für die Nachholung des Visumverfahrens voraus; bloße Hoffnung oder pauschale Behauptungen genügen nicht.
• Die bloße Dauer des üblichen Visumverfahrens bei einer ausländischen Botschaft rechtfertigt grundsätzlich nicht die Versagung der Ausreiseverpflichtung; nach Auskunft der Botschaft sind Familienvisa in der Regel in 2–5 Monaten entscheidungsreif.
• Straftaten des Ausländers können Ausweisungsgründe darstellen und stehen der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen, soweit nicht unter Abwägung der Umstände nach Ermessen abgesehen wird.
• Die Versagung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen verstößt nicht ohne Weiteres gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK; erst wenn die zwangsweise Abschiebung selbst unzumutbar wäre, wäre vorläufiger Schutz zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Duldungs- oder Aufenthaltstitel wegen Ehe; Visumnachholung zumutbar • Ein vorläufiger Anspruch auf Duldung oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Schutzes der Ehe ist nur dann zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar oder die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht verfassungs- oder menschenrechtswidrig wäre. • Die Vorschrift, von der Visumpflicht abzusehen, setzt entweder einen gesetzlich gebundenen Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels oder besondere unzumutbare Umstände für die Nachholung des Visumverfahrens voraus; bloße Hoffnung oder pauschale Behauptungen genügen nicht. • Die bloße Dauer des üblichen Visumverfahrens bei einer ausländischen Botschaft rechtfertigt grundsätzlich nicht die Versagung der Ausreiseverpflichtung; nach Auskunft der Botschaft sind Familienvisa in der Regel in 2–5 Monaten entscheidungsreif. • Straftaten des Ausländers können Ausweisungsgründe darstellen und stehen der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen, soweit nicht unter Abwägung der Umstände nach Ermessen abgesehen wird. • Die Versagung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen verstößt nicht ohne Weiteres gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK; erst wenn die zwangsweise Abschiebung selbst unzumutbar wäre, wäre vorläufiger Schutz zu gewähren. Der 1983 geborene indische Antragsteller war 2001 als Asylbewerber eingereist und dessen Asylantrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt; Abschiebungen wurden wiederholt befristet ausgesetzt. 2006 heiratete er in Schweden eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland; die Ehefrau stellte zeitweise Scheidungsantrag, zog zurück und erklärte wieder Zusammenkommensbereitschaft. Der Antragsteller beantragte beim Landratsamt eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären bzw. humanitären Gründen und legte später einen indischen Reisepass vor; das Landratsamt lehnte ab mit Verweis auf Ausweisungsgründe, fehlendes Visum und Sprachvoraussetzungen. Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung, weil er das Visumverfahren bei Nachreise nicht in zumutbarer Zeit durchlaufen könne; das VG gab dem Antrag statt. Der Antragsgegner (Landratsamt) beschwerte sich, der VGH holte Auskunft der Botschaft Neu Delhi ein und änderte den Beschluss des VG ab: der einstweilige Antrag wurde abgelehnt. • Beschwerde ist zulässig und begründet; der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch nach VwGO. • Der Antrag zielte auf vorläufige Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären (§§27,28 AufenthG) oder humanitären Gründen (§25 Abs.5 AufenthG) bzw. einer Duldung (§60a AufenthG). • Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm überwiegend wahrscheinlich ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zusteht; besondere Voraussetzungen (z. B. Sprachkompetenz A1, Visumsvoraussetzungen) sind nicht abschließend erfüllt. • Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (§§3 ff., insbesondere §5 AufenthG) sind nicht erfüllt; Ausweisungsgründe nach §55 Abs.2 AufenthG liegen wegen früherer Straftaten vor und er ist nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist (§6 Abs.4, §5 Abs.2 AufenthG). • Von der Visumpflicht kann nach §5 Abs.2 Satz2 AufenthG nur abgesehen werden, wenn ein gesetzlich gebundener Anspruch besteht oder besondere unzumutbare Umstände die Nachholung unzumutbar machen; eine bloße Ermessensreduktion auf Null genügt nicht. • Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Nachholung des Visumverfahrens in Neu Delhi unzumutbar lange wäre; die Botschaft gab an, Familienvisa seien in der Regel in 2–5 Monaten entscheidungsreif, längere Prüfungen betreffen in der Praxis besondere Einzelfälle wie Urkundenüberprüfungen oder Scheinehenverdacht. • Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG kommt nicht in Betracht, weil keine rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernisse vorliegen, die eine Rückkehr unmöglich machen; der Schutz aus Art.6 GG und Art.8 EMRK ist berücksichtigt und rechtfertigt hier keine Abweichung. • Für eine Duldung nach §60a Abs.2 AufenthG sind keine zwingenden Gründe dargetan; auch eine taträchtige Ermessenserwägung zu einer Aussetzung liegt nicht vor. • Die mögliche gerichtliche Durchsetzung eines Visums in Berlin stellt keinen unzumutbaren Ersatzweg dar; dort sind Eilverfahren typischerweise erheblich schneller erledigt als behauptet. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolgreich; der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert, als der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird. Es fehlt an einem glaubhaft gemachten vorläufigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären oder humanitären Gründen sowie an einem Anspruch auf Duldung nach §60a AufenthG. Die Nachholung des Visumverfahrens in Indien ist nach den eingeholten Auskünften regelmäßig zumutbar und dauert überwiegend nur wenige Monate; zudem stehen Ausweisungsgründe dem Aufenthaltstitel entgegen, sodass die Abwägung der schutzwürdigen Interessen nicht zugunsten des Antragstellers ausfällt. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird festgesetzt.