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Beschluss

11 S 1037/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0113.11S1037.23.00
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Leitsätze
1. Nach der Rechtsprechung des Senats steht § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als Regelung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eigenständig neben den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen regelnden Vorschriften nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes. Ein Ausschlussverhältnis zwischen diesen Vorschriften besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 34.)(Rn.10) 2. Aus dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK; juris: MRK) kann sich je nach Lage des Falles ein nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) relevantes rechtliches Ausreisehindernis ergeben. Allerdings führt das Bestehen familiärer Beziehungen eines Ausländers zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen nicht per se zu einem solchen Ausreisehindernis.(Rn.12) 3. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.(Rn.17) 4.  Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt.(Rn.19) 5. Die Konkretisierung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit Ja oder mit Nein beantwortet werden kann.(Rn.38)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2023 - 3 K 3417/22 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Rechtsprechung des Senats steht § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als Regelung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eigenständig neben den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen regelnden Vorschriften nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes. Ein Ausschlussverhältnis zwischen diesen Vorschriften besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 34.)(Rn.10) 2. Aus dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK; juris: MRK) kann sich je nach Lage des Falles ein nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) relevantes rechtliches Ausreisehindernis ergeben. Allerdings führt das Bestehen familiärer Beziehungen eines Ausländers zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen nicht per se zu einem solchen Ausreisehindernis.(Rn.12) 3. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.(Rn.17) 4. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt.(Rn.19) 5. Die Konkretisierung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit Ja oder mit Nein beantwortet werden kann.(Rn.38) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2023 - 3 K 3417/22 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Aus den von ihm fristgemäß genannten Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Kläger, ein togoischer Staatsangehöriger, begehrt die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Beklagte zugesichert, dem Kläger ab dem 01.01.2023 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu erteilen; insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin mit Urteil vom 17.05.2023 das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten „das Verfahren“ übereinstimmend für erledigt erklärt haben und den Beklagten im Übrigen verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 27.07.2021 bis zum 31.12.2022 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Den Bescheid des Landratsamts Heidenheim vom 11.10.2022 hat es aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger verfüge über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ein auf die Vergangenheit bezogenes Verpflichtungsbegehren. Die Klage sei auch begründet, da der Kläger hinsichtlich des beantragten Zeitraums die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen könne. Es bestehe ein rechtliches Abschiebungshindernis nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK mit Blick auf die Beziehung des Klägers zu seinem minderjährigen Sohn F. Ein Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG scheide nicht aus systematischen Gründen aus. Das Ermessen des Beklagten in Bezug auf ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Durchführung eines ordnungsgemäßen Visumverfahrens sowie der Erfüllung der Passpflicht sei mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK auf Null reduziert. Auch hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt der Beklagte nicht dar. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23, vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 23, vom 13.05.2020 - 1 BvR 1521/17 - juris Rn. 10, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 10). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 8 und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.12.2024 - 12 S 2237/22 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 3). Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden (vgl. hierzu im Einzelnen, Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügt dem nicht (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2022 - 2 A 275/21 - juris Rn. 13). b) Gemessen daran legt der Beklagte keine Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung dar. Er macht im Wesentlichen geltend, eine dauerhafte Trennung des Klägers von seinem Sohn habe zu keinem Zeitpunkt im Raum gestanden. Eine bloß vorübergehende Abwesenheit des Klägers sei dagegen mit den sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzwirkungen vereinbar, zumal der Kläger die persönliche Betreuung seines Sohnes nicht schwerpunktmäßig übernommen habe. Er habe mit seinem Sohn nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt, sondern diesen meist nur am Wochenende gesehen. Es sei - auch wenn das Kind im maßgeblichen Zeitraum noch sehr klein gewesen sei - nicht einleuchtend, weshalb der persönliche Kontakt während der Nachholung des Visumverfahrens nicht durch Videotelefonie hätte aufrechterhalten werden können. Es entspreche außerdem der Normalität familiären Alltags, dass Kinder von Eltern, die sich aufgrund ihres Berufs wochenlang im Ausland aufhielten, ebenso wie Kinder von getrennten Eltern zeitweise nur von einem Elternteil betreut würden. Die Nachholung des Visumverfahrens wäre mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK durchaus vereinbar gewesen und ein reduziertes Ermessen nicht zwingend. Der ausnahmsweise Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG sei nicht notwendig gewesen. Hiermit zieht der Beklagte die angegriffene Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel. aa) Der Rückgriff des Verwaltungsgerichts auf § 25 Abs. 5 AufenthG begegnet entgegen der Annahme des Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Er war insbesondere nicht dadurch gesetzessystematisch ausgeschlossen, dass der Kläger vorliegend aufgrund der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nicht beanspruchen kann. Nach der Rechtsprechung des Senats steht § 25 Abs. 5 AufenthG als Regelung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eigenständig neben den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen regelnden Vorschriften nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes. Ein Ausschlussverhältnis zwischen diesen Vorschriften besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 34; ferner BayVGH, Beschluss vom 07.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 28; offen lassend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.09.2024 - 2 A 66/24 - juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 24.02.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 17). § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege des Ermessens, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann und wenn der Ausländer unverschuldet (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG) an der Ausreise gehindert ist. Neben den Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG müssen auch die in § 5 AufenthG normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, sofern die Ausländerbehörde nicht im Wege des Ermessens von diesen absehen kann. Auch aus dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) kann sich je nach Lage des Falles ein nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG relevantes rechtliches Ausreisehindernis ergeben. Allerdings führt das Bestehen familiärer Beziehungen eines Ausländers zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen nicht per se zu einem solchen Ausreisehindernis. Vielmehr tragen die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 6 GG und den menschenrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 8 EMRK im Grundsatz ausreichend Rechnung. Ist aber die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig, verstoßen grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch deren zwangsweise Durchsetzung gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. In solchen Fällen scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes aus. Dies gilt auch für § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, da sich in Fällen der genannten Art aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in der Regel auch keine Unmöglichkeit der Ausreise des betroffenen Ausländers ableiten lässt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 36). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die in § 5 und in den §§ 27 ff. AufenthG vorgesehenen Regelungen zur Vermeidung unzulässiger Eingriffe in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im konkreten Einzelfall ihre Schutzwirkungen nicht voll entfalten können. In Fällen dieser Art kann es verfassungs- und konventionsrechtlich geboten sein, § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden und das Bestehen eines rechtlichen Ausreisehindernisses anzunehmen (vgl. hierzu bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.2009 - 11 S 2990/08 - juris Rn. 29). Dies kommt insbesondere bei Ausländern in Betracht, die - wie der Kläger - im Bundesgebiet zunächst erfolglos ein Asylverfahren betrieben haben und sich später mit Blick auf familiäre Bande zu in Deutschland lebenden Personen um einen Aufenthaltstitel bemühen. Denn hier beschränkt § 10 Abs. 3 AufenthG die Anwendung unter anderem solcher Vorschriften, die auch dem Schutz der Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK dienen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 37). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass vorliegend zum Schutz der Vater-Kind-Beziehung ausnahmsweise ein Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG zulässig ist. Dies hat der Beklagte mit seiner nicht näher erläuterten Behauptung, der Rückgriff sei „nicht notwendig“ gewesen, nicht ernstlich in Zweifel gezogen. bb) Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte der Sache nach gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe im relevanten Zeitraum ein rechtliches Ausreisehindernis mit Blick auf Art. 6 GG bestanden, mit dessen Wegfall auch nicht auf absehbare Zeit zu rechnen gewesen sei. Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 17.04.2024 - 2 BvR 244/24 - juris Rn. 22 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 - juris Rn. 7, vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 18, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 17, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Schutz genießt insbesondere die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind, die durch tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes geprägt ist. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte (BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15). Vielmehr sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 - juris Rn. 22, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - Rn. 8 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 7). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48). Dem Kindeswohl dient im Regelfall insbesondere die Wahrnehmung des von der elterlichen Sorge umfassten Umgangsrechts. Dieses Recht ermöglicht es jedem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 BvR 326/22 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 9). Die Zumutbarkeit einer auch nur vorübergehenden Trennung zwischen einem Elternteil und seinem Kind wird umso eher zu verneinen sein, je mehr davon auszugehen ist, dass hierdurch die emotionale Bindung des Kindes zu diesem Elternteil Schaden nimmt. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 10). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, im maßgeblichen Zeitraum habe ein nicht nur vorübergehendes rechtliches Ausreisehindernis bestanden. Zwischen dem Kläger und seinem minderjährigen Sohn habe eine unter den Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK fallende Vater-Kind-Beziehung bestanden. Dies hat es im Einzelnen näher begründet und ausgeführt, dass sich auch eine nur vorübergehende Trennung als unzumutbar dargestellt hätte. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, der Kläger habe die Kinderbetreuung nicht schwerpunktmäßig übernommen, mit seinem Sohn nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt und der persönliche Kontakt hätte - wie etwa bei im Ausland berufstätigen Elternteilen - durch Videotelefonate aufrechterhalten werden können, betrifft diese Kritik der Sache nach die Würdigung der konkreten Gegebenheiten des hier interessierenden Falles sowie das Ergebnis richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Hieraus ergeben sich indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden, dagegen grundsätzlich nicht an starre Beweisregeln (BVerwG, Urteil vom 22.01.2021 - 6 C 26.19 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 12, vom 17.11.2021 - 11 S 716/20 - juris Rn. 24, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12). Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2022 - 7 B 10.21 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 03.01.2018 - 2 L 71/16 - juris Rn. 15) oder die Beweiswürdigung gedankliche Brüche oder Widersprüche aufweist. Die Würdigung der Tatsachen muss rational nachvollziehbar sein. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung nicht mehr anzunehmen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 20, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12). Gemessen an diesen Grundsätzen relevante Verstöße gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung zeigt der Beklagte nicht auf. Ausweislich der Ausführungen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die vom Beklagten angesprochenen Gesichtspunkte in den Blick genommen, jedoch anders gewürdigt, als ihm dies richtig erscheint. Es hat insbesondere in die Betrachtung eingestellt, dass der Kläger (nur) die Wochenenden gemeinsam mit seinem Sohn, seiner Freundin und dem weiteren Kind der Freundin verbringt. Es hat jedoch angenommen, der Kläger habe glaubhaft dargelegt, dass er sich - wie auch die Kindsmutter glaubhaft bestätigt habe - bereits seit der Geburt seines Sohnes im Dezember 2019 (intensiv) um diesen kümmere. Er nehme gemeinsam mit der Mutter Arztbesuche wahr, leiste regelmäßige Unterhaltszahlungen und sei - wie seitens der Sozialpädagogischen Familienhilfe bestätigt werde - eine emotionale Bezugsperson für seinen Sohn. Der Beklagte zeigt im Zulassungsverfahren keine Umstände auf, die auf das Bestehen relevanter Fehler bei dieser im ersten Rechtszug erfolgten richterlichen Überzeugungsbildung schließen lassen. cc) Ferner trägt der Beklagte vor, ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Nachholung des Visumverfahrens sowie der Erfüllung der Passpflicht im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null sei im vorliegenden Fall nicht zwingend. Die Einhaltung des Visumverfahrens müsse der Regelfall bleiben. Hiermit legt der Beklagte Richtigkeitszweifel an der Begründung der angegriffenen Entscheidung nicht hinreichend dar. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Ermessen des Beklagten hinsichtlich eines Absehens von der Erteilungsvoraussetzung eines ordnungsgemäß durchgeführten Visumverfahrens sei vorliegend auf Null reduziert. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar ohne Visum eingereist sei, in diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht absehbar gewesen sei, dass er Vater eines Kindes werden würde. Angesichts dessen liege keine bewusste Umgehung des Visumverfahrens vor. Unabhängig davon sei dem Kläger eine Ausreise zur Nachholung des Visumverfahrens mit Blick auf dessen durch Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützte Beziehung zu seinem Sohn nicht abzuverlangen. Im Fall des Klägers würden einwanderungspolitische Belange mit Blick auf das Kindeswohl zurückgedrängt, so dass sich einzig ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung als rechtmäßige Ermessensausübung darstelle. Dasselbe gelte hinsichtlich der Erfüllung der Passpflicht, da die Beantragung eines neuen Passes ausweislich der Bescheinigung des togoischen Honorarkonsuls vom 03.09.2021 einer Ausreise des Klägers nach Togo bedurft hätte. Auf diese konkrete Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung geht der Beklagte nicht ein. Mit seiner nicht näher substantiierten Behauptung, eine Ermessensreduzierung auf Null sei vorliegend nicht „zwingend“, genügt er nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Sache nach betrifft diese sich auf ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beziehende Kritik des Klägers wiederum das Ergebnis richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Hieraus ergeben sich indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. 2. Ohne Erfolg macht der Beklagte auch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend. a) Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache nicht nur eine allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit besitzt. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 35). Keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bestehen, wenn die auftretenden Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz zu lösen oder in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits rechtskräftig geklärt sind (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 35). Im Hinblick darauf, dass die Berufungsinstanz dazu dient, das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu überprüfen, sollen die Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO eine allgemeine Fehlerkontrolle in Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 12). Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich dabei häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17). Insbesondere dann, wenn die Rechtssache dem Gericht Anlass gibt, sich mit einer unklaren Gesetzeslage auseinanderzusetzen, eine ins Einzelne gehende Auslegung höchstrichterlicher Rechtsprechung vorzunehmen oder sich bei Fehlen einer gefestigten Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu einer bestimmten Rechtsfrage zu erörtern, indiziert dies besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 21). Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17). b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Soweit der Beklagte geltend macht, es gehe darum, „grundrechtliche Wertungen mit ausländerrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren und europarechtliche Vorgaben darauf abzustimmen“, zeigt er mit dieser abstrakten Formulierung keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten des hier zu entscheidenden Falles auf. Dass sich bei der Anwendung der maßgeblichen Vorschriften grundrechtlich geprägte Auslegungsfragen stellen und der Sachverhalt anhand von Rechtsbegriffen sowie unter Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben zu würdigen ist, entspricht vielmehr dem Regelfall gerichtlicher Entscheidungstätigkeit; inwiefern dabei besondere Schwierigkeiten bestehen, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Besondere Schwierigkeiten werden ferner auch nicht dadurch aufgezeigt, dass der Beklagte in dem 20-seitigen Urteil einen - nicht näher erläuterten - umfangreichen Begründungsaufwand zu erkennen vermag. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung - anders als ein besonders hoher Begründungsaufwand in der Sache - noch kein Indiz für das Vorliegen besonderer rechtlicher oder sachlicher Schwierigkeiten darstellt (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 124 VwGO Rn. 28). Letzteres macht der Beklagte bereits nicht geltend. 3. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.2022 - 2 BvR 946/19 - juris Rn. 19, vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 97; BVerwG, Beschlüsse vom 25.09.2024 - 9 B 24.24 - juris Rn. 26, vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 - juris Rn. 2 und vom 11.12.2023 - 8 B 27.23 - juris Rn. 4) und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023 - 8 B 27.23 - juris Rn. 5). Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht hinreichend höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17). Dagegen ist die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage zu verneinen, wenn sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist, wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2022 - 1 B 73.22 - juris Rn. 2, vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4, vom 10.03.2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 01.04.2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 ). b) Der Beklagte hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig: Wie gering sind die Anforderungen des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK? Ab welchem Zeitraum wird die Nachholung eines Visumverfahrens als zu lang erachtet? Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird hierdurch nicht dargelegt. Es fehlt bereits an der ordnungsgemäßen Konkretisierung entscheidungserheblicher Rechtsfragen. Die Konkretisierung erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit Ja oder mit Nein beantwortet werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.12.2023 - 12 S 3623/21 - juris Rn. 41 und vom 02.03.2022 - 12 S 2362/20 - juris Rn. 26; BFH, Beschluss vom 12.06.2017 - III B 157/16 - juris Rn. 11; Nasall, Nichtzulassungsbeschwerde und Revision, 2018, Rn. 614). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsprechungsorgan nicht dazu berufen, abstrakte Rechtsfragen (weithin) losgelöst von der konkreten Rechtssache kommentar- oder lehrbuchartig bzw. nach Art eines Rechtsgutachtens aufzubereiten und zu klären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2024 - OVG 3a N 11/23 - juris Rn. 17). Unabhängig davon sind die Fragen in der formulierten Allgemeinheit einer vom Einzelfall losgelösten Klärung nicht zugänglich und entziehen sich mit Blick auf die Vielzahl möglicher einzelfallbezogener Besonderheiten einer Beantwortung in verallgemeinerungsfähiger Form. Schließlich fehlt es auch an einer hinreichend substantiierten Darlegung dazu, weshalb die aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sind, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Fragen also umstritten ist. 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 3 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).