Urteil
21 K 3.10
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0111.21K3.10.0A
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Leitsätze
1. Es fehlt an den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erforderlichen Voraussetzungen des Bestehens eines tatsächlichen oder rechtlichen Ausreisehindernisses, wenn die geltend gemachte PTBS nicht diagnostiziert werden kann, weil im Heimatland überhaupt keine erheblichen Traumen erlebt worden sind.(Rn.30)
2. Eine der Ausreise entgegenstehende Suizidgefahr ist nicht nachgewiesen, wenn die vorgelegten Atteste an dem schwerwiegenden Mangel leiden, dass die Angaben des Betroffenen weder in Frage gestellt noch ihr Wahrheitsgehalt überprüft wurde.(Rn.34)
3. Ein weiterer Mangel kann darin bestehen, dass sich keines der Atteste zu der Frage verhält, ob im Rahmen der Abschiebung einer etwaigen Gefahr der Selbsttötung nicht durch ärztliche Hilfe oder in sonstiger Weise begegnet werden kann.(Rn.34)
4. Bestätigt ein Sachverständigengutachten, dass es bei der im Dauerzustand der Dekompensation befindlichen Person kein Grund gegen die Rückführung gäbe, wenn medizinische Betreuung bestünde, lässt sich auch kein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis oder eine Reiseunfähigkeit belegen.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es fehlt an den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erforderlichen Voraussetzungen des Bestehens eines tatsächlichen oder rechtlichen Ausreisehindernisses, wenn die geltend gemachte PTBS nicht diagnostiziert werden kann, weil im Heimatland überhaupt keine erheblichen Traumen erlebt worden sind.(Rn.30) 2. Eine der Ausreise entgegenstehende Suizidgefahr ist nicht nachgewiesen, wenn die vorgelegten Atteste an dem schwerwiegenden Mangel leiden, dass die Angaben des Betroffenen weder in Frage gestellt noch ihr Wahrheitsgehalt überprüft wurde.(Rn.34) 3. Ein weiterer Mangel kann darin bestehen, dass sich keines der Atteste zu der Frage verhält, ob im Rahmen der Abschiebung einer etwaigen Gefahr der Selbsttötung nicht durch ärztliche Hilfe oder in sonstiger Weise begegnet werden kann.(Rn.34) 4. Bestätigt ein Sachverständigengutachten, dass es bei der im Dauerzustand der Dekompensation befindlichen Person kein Grund gegen die Rückführung gäbe, wenn medizinische Betreuung bestünde, lässt sich auch kein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis oder eine Reiseunfähigkeit belegen.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die seinerzeit zuständige Kammer mit Beschluss vom 21. Februar 2006 die Sache gemäß § 6 Nr. 1 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat. Die Sache war auch nicht – wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zweimal beantragt hat – zu vertagen, weil eine Fristverlängerung zur Gewährung rechtlichen Gehörs weder zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 7. Januar 2010 noch zu einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme geboten war (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 15. April 2003 – 8 N 242.02 –). Der genannte Schriftsatz betraf die seit langem bekannten für das vorliegende Verfahren relevanten Rechts- und Tatsachenfragen, auf die sich die Kläger auch angesichts der Ladungsfrist von über 4 Wochen ausreichend vorbereiten konnten (vgl. § 227 Nr. 1 Nr. 2 ZPO). Dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht in der Lage gewesen ist, (bereits) im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme – ggf. nach einer weiteren Unterbrechung der Verhandlung – Stellung zu nehmen, ist nicht ersichtlich; auch insoweit ging es um einen bzw. den zentralen Sachverhalt, zu dem ausreichend Zeit zur Vorbereitung zur Verfügung gestanden hatte. Die Klage ist – die Zulässigkeit hinsichtlich des Klägers zu 2. trotz des von der Ausländerbehörde angenommenen Untertauchens unterstellt – unbegründet. Die Versagung der seinerzeit begehrten Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz mit Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 26. September 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben weder Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz, nunmehr Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach dem Aufenthaltsgesetz noch auf eine Neubescheidung (§ 113 Nr. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen aus § 104 a Nr. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der maßgeblichen Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I Nr. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 2258) – AufenthG –. Dem stehen bereits die erheblichen Straftaten des Klägers zu 2. entgegen, § 104 a Nr. 1 Satz Nr. 6, Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1 AufenthG. Darüber hinaus sind die Kläger auch nicht seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet. Schließlich fehlt es auch an den Voraussetzungen des § 104 a Nr. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG sowie bezüglich der Klägerin der Nummer 2 der Vorschrift (für eine Ermessensreduzierung ist nichts ersichtlich). 2. Die Kläger können auch nicht aus § 25 Nr. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis oder auf eine Neubescheidung herleiten. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Nr. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Satz 3). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (Satz 4). Es kann dahinstehen, ob hier eine Legalisierung des (letztlich beabsichtigten) Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 Nr. 5 Satz 1 AufenthG, schon aus systematischen Gründen ausscheidet (vgl. hierzu VGH Kassel, Beschluss vom 10. März 2009 – 11 S 2990/08 – Juris). Denn es fehlt bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung eines tatsächlichen oder rechtlichen Ausreisehindernisses im Sinne von § 25 Nr. 5 Satz 1 AufenthG. Weder begründen die von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen (nachfolgend a.) noch die von den Klägern geltend gemachten familiären Beziehungen (nachfolgend b.) ein solches Ausreisehindernis. Im Übrigen ist die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden, § 114 Satz 1 und 2 VwGO (nachfolgend c.). a. Ein Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Nr. 5 Satz 1 AufenthG besteht nicht im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen. Bei einer psychischen Erkrankung, wie sie die Klägerin hauptsächlich geltend gemacht, liegt ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit – außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne – nur vor, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise – etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten oder durch eine ärztliche bzw. fachärztliche Begleitung während des Fluges, ggf. bis zum Dienst habenden Arzt bei der Flughafenambulanz am Zielort (hier etwa Pristina) und im Bedarfsfall einer unmittelbaren Weiterleitung in die örtliche Klinik (hier etwa die Universitätsklinik in Pristina) – begegnet werden kann (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2008 – 12 N 187.07 –; VGH München, Beschluss vom 24. September 2007 – 24 ZB 07.98 – Juris; VG München, Urteil vom 7. Mai 2009 – M 12 K 08.5696 – Juris) oder dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht und (als zusätzliche tatbestandliche Voraussetzung) dem Ausländer auch eine freiwillige Ausreise unzumutbar ist (vgl. BverwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 – Juris) oder dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im genannten Sinne droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Betreuung oder Versorgung fehlt. Keiner dieser Voraussetzungen liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor. Die von der Klägerin behauptete posttraumatische Belastungsstörung liegt ebenso wenig vor wie die behauptete Suizidgefahr. Hierzu hat die Kammer bereits mit (Einzelrichter-) Urteil vom 25. Mai 2009 – VG 21 A 702.04 – ausgeführt: „Zu den zahlreichen von der Klägerin bis September 2008 eingereichten ärztlichen Attesten (insbesondere des Internisten B. und des Dipl.-Med. L.) hat bereits das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 11. September 2008 – OVG 12 S 74.08 – (Nr. 2 f. des Beschlussabdruckes) festgestellt, dass sich ihnen substantiierte Anhaltspunkte für die behauptete Suizidgefahr nicht entnehmen lassen. Mit den seither eingereichten Attesten lässt sich ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis, insbesondere eine (dauerhafte) Reiseunfähigkeit ebenfalls nicht belegen. Das Attest der Internistin Dr. H. vom 22. Januar 2009 ist eine bloße Wiederholungsbescheinigung des Attestes vom Februar 2007 und enthält im Übrigen keinerlei Aussagen zu einer Reiseunfähigkeit. Das Attest des Dipl.-Med. L. vom 23. Januar 2009 (zur Vorlage bei der Ausländerbehörde) ist fast identisch mit den Attesten vom Februar 2006 und vom Februar 2005, die bereits Gegenstand der Begutachtung durch die gerichtlich bestellte Sachverständige Frau Nr. bzw. der Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge waren und auch schon bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vorgelegen haben. Im Übrigen sind die Atteste des Dipl.-Med. L. schon deswegen nicht aussagekräftig, weil sie sich in keiner Weise dazu verhalten, warum die Klägerin erst 8 Jahre nach ihrer Einreise – zudem erst in Zusammenhang mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und Ablehnung der beantragten Aufenthaltsbefugnis – eine psychische Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung) geltend gemacht und sich deswegen in Behandlung begeben hat. Das Attest des Dipl.-Med. L. vom 26. Januar 2009 (zur Vorlage bei der Härtefallkommission) ist ebenfalls nicht aussagekräftig. Die erstmals aufgestellte (bloße) Vermutung des Attestausstellers, die Klägerin habe sich wegen fehlender Bildung und aus Gründen der Mentalität erst spät in Behandlung begeben und die Erkrankung habe sich schon lange vor der ersten psychiatrischen Behandlung manifestiert, ist reine Spekulation und wissenschaftlich ebenso wenig begründet wie die den einschlägigen wissenschaftlichen Standards widersprechende Hypothese, Symptome von posttraumatischen Erlebnissen träten erst etwa sechs Monate nach dem Erlebten auf. Außerdem sind die tatsächlichen Grundlagen bzw. Feststellungen, auf denen die Diagnosen dieses Attestes beruhen sollen, nicht (ausreichend) dargelegt, insbesondere was angeblich in anderen Dokumenten geschilderte „Kriegsgräuel“, sich angeblich aus dem Vorattest ergebende Verhaltensweisen und den zuvor noch nie erwähnten Umstand angeht, dass die Klägerin im Kosovo ständig an der Grenze zum Suizid gelebt habe. Unabhängig von Vorstehendem vermögen die von der Klägerin vorgelegten Atteste, insbesondere die ärztlichen Stellungnahmen des Dipl.-Med. L., des Neurologen B. und der Psychotherapeutin E. nicht die detaillierten und der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörungen widersprechenden Feststellungen der Gutachterin Nr. zu entkräften. Hiernach ist die Klägerin im Gegensatz zu Symptomen, die ansonsten mit den von ihr angegebenen gravierenden Ein- und Durchschlafstörungen verbunden sind, munter, frisch, kommunikativ, freundlich mit erhaltener affektiver Schwingung und hoch konzentriert gewesen. Sie hat auch über einen längeren Zeitraum detaillierte Schilderungen der unterschiedlichsten Themen abgeben und Nachfragen ausführlich beantworten können. Ermüdungserscheinungen im Gesicht, Mimik oder Gestik und Konzentrationsprobleme waren zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung aufgetreten. Bei dem beispielhaft geschilderten Alptraum handelte es sich um einen Angsttraum allgemeiner Thematik und nicht um das Wiedererleben real vorgefallener Ereignisse. Es bestand der Verdacht, dass der Inhalt des Traums eine Botschaft an die Gutachterin enthalte, etwa derart, dass die Klägerin sich das Leben nehme, wenn die Gutachterin bei ihr keine Trauma-Erkrankung feststelle. Schließlich konnte eine Tendenz zur sozialen Isolierung nicht festgestellt werden, vielmehr war die Klägerin eine zugewandte, freundliche, beziehungsfreudige Person, die eher zur emotionalen Abhängigkeit als zur Selbstisolierung neige. Bei dieser Sachlage kann die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht getroffen werden und kommt es weder auf die Einwände der Klägerin gegen das Gutachten (vgl. ihren Schriftsatz vom 23. Februar 2009) noch auf eine von der Klägerin mehrfach begehrte Beiziehung der polizeiärztlichen Akte über eine Untersuchung der Klägerin von Ende 2001 an, zumal es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen dafür fehlt, dass der Polizeiarzt seinerzeit eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt hat, vielmehr lediglich bescheinigt wurde, dass Reiseunfähigkeit besteht, und darüber hinaus die Relevanz einer solchen mehr als sieben Jahre zurückliegenden Feststellung nicht ersichtlich ist. Auch die aktuell eingereichten ärztlichen Atteste vermögen eine Reiseunfähigkeit nicht zu belegen. Der vorläufige Arztbericht über den stationären Aufenthalt der Klägerin von Mitte Februar bis Ende April 2009 bescheinigt vielmehr eine Entlassung ohne Anhalt für Suizidalität. Die ärztliche Stellungnahme vom 19. Mai 2009 verhält sich gar nicht zu einer (gar dauerhaften) Reiseunfähigkeit, sondern bescheinigt eine Verhandlungsunfähigkeit wegen einer derzeitigen psychischen Belastung. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass einer Abschiebung der Klägerin gesundheitliche Gründe entgegenstehen sollten, zumal die Ausländerbehörde bei einer Abschiebung eine etwa erforderliche ärztliche Begleitung und Betreuung sicherzustellen hätte.“ Die Kammer hält an dieser Auffassung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach erneuter Überprüfung fest. Sie wird von dem inzwischen bekannt gewordenen weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachten des Psychiaters Dr. G. sowie von den ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen Nr. in der mündlichen Verhandlung bestätigt: Beide Gutachter haben nachvollziehbar, widerspruchsfrei, sachkundig und unabhängig voneinander – die Klägerin hatte bei der späteren Begutachtung das erste Gutachten offenbar nicht angegeben bzw. vorgelegt – dargelegt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung schon deswegen nicht diagnostiziert werden kann, weil gar keine erheblichen Traumen erlebt worden sind. Die Klägerin hat gegenüber beiden Sachverständigen selbst nicht von traumatischen Erlebnissen berichtet, die für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderlich sind. Die Ausreise der Klägerin aus ihrem Heimatland ist vielmehr nach ihren Angaben gegenüber der Sachverständigen Nr. nicht aus einer akuten Bedrohungs- und Gefährdungslage für Leib und Leben erfolgt, sondern allein aus wirtschaftlichen Gründen. Auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. G. hat die Klägerin eingeräumt, dass es weder zu groben körperlichen Misshandlungen mit bleibenden Folgen noch zu sexueller Vergewaltigung gekommen ist und Kriegsereignisse im eigentlichen Sinne nicht stattgefunden haben. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht, wie insbesondere die Sachverständige Nr. anschaulich und überzeugend dargelegt hat, die für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderliche Symptomatik aufgewiesen. Insbesondere Flashbacks, Intrusionen, Träume und Vermeidungsverhalten konnten nicht festgestellt werden. Die Sachverständige Nr. hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Klägerin, wenn zum Zeitpunkt der Einreise (1993) eine traumatische Reaktion vorgelegen oder diese sich in den ersten Jahren im Exil entwickelt haben sollte, wegen unerträglicher Schlafstörungen, angstbedingter Übererregtheit oder sich zwanghaft aufdrängender Erinnerungen unweigerlich in ärztliche Behandlung gegangen wäre, ernste Beschwerden jedoch erst 1999/2000 bei der eskalierenden Beziehungsstörung zu ihrem Mann begonnen haben. Die Feststellungen der Sachverständigen Nr. werden von denjenigen des Dr. G. bestätigt. Danach war die Klägerin bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Aufmerksamkeitsfähigkeit und Konzentrationsvermögen waren nicht beeinträchtigt. Die mnestischen Funktionen waren zwar etwas ungenau und die Klägerin gab Vergesslichkeit an, jedoch war der Gedankengang kohärent und denkinhaltlich lagen keine Hinweise auf Wahnsymptomatik vor. Für Wahrnehmungsstörungen bestanden keine Anhaltspunkte. Die affektive Modulationsfähigkeit war ungestört, affektive Resonanz vorhanden. Die Stimmung wirkte unauffällig und der Antrieb bei der Untersuchung war ebenfalls ungestört, wobei die Kritikfähigkeit etwas reduziert war. Bei dieser Sachlage waren die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung offensichtlich nicht gegeben. Gleiches gilt für eine (ernsthafte) Suizidalität. Erforderliche Anhaltspunkte hierfür konnten beide Sachverständige bei ihren Begutachtungen nicht feststellen. Die Sachverständige Nr. hat zudem in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Klägerin ihr von Suizidgedanken selbst nicht berichtet habe. Sie habe auch keine Symptome aufgewiesen, aufgrund derer sie darauf hätte schließen können. Sie sei ruhig, gefasst, konzentriert, zuweilen sogar heiter gewesen, alles habe sehr lebensbejahend gewirkt. Einen Hinweis auf solche Gedanken habe es allein durch eine Mitteilung der Schwiegertochter gegeben, aber das habe sie aufgrund ihrer Untersuchungsergebnisse nicht als relevant ansehen können. Wenn jemand depressiv sei – latent oder offen –, dann erkenne sie das. Sie sei seit über 30 Jahren tätig. Sie habe sogar schon Personen gehabt, bei denen sie eine Suizidgefahr erkannt habe, wo keinerlei vorherige Hinweise darauf vorgelegen hätten. Ihr würde keiner entgehen, der wirklich suizidal ist. Es gebe genügend, auch versteckte Hinweise auf eine solche Gefahr, etwa eine Inkongruenz, d.h. jemand trete freundlich und bemüht auf, aber an Mundwinkeln, Gestik und der ganzen Ausdrucksweise erkenne man, dass das nicht zusammenpasst. Alles dies sei bei der Klägerin aber nicht der Fall gewesen. Bei der auch nach dem Gutachten des Dr. G. bescheinigten Persönlichkeitsstörung sei vielmehr ein innerer Verarbeitungsmechanismus im Gange, der bestimmte Belastungen im Erleben überhöht und dramatisiert. Das führe auch zu depressiven Reaktionen. Es sei häufig so bei hysterischen Verarbeitungsmechanismen, dass in der Zukunft bestehende oder empfundene Gefahren sozusagen in einer Art „Voraberleben“ dramatisiert würden, aber die angekündigten Reaktionen, wenn das Ereignis dann tatsächlich eintrete, gar nicht mehr so schlimm seien, d.h. wenn jemand sage „Ich nehme mir das Leben, wenn das und das passiert“, werde das nicht eintreten. Dies passt zu den Feststellungen des Sachverständigen Dr. G., wonach sich bei der Klägerin aufgrund narzisstischen Kränkungen und Versagungen ihrer Wünsche nach Anerkennung und Bestätigung eine hysterisch gefärbte depressive Symptomatik entwickelt habe. Es seien verschiedene Schmerzzustände aufgetreten, die im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstruktur dramatisiert würden. Die Klägerin beschreibe auch Anfälle von Schreien und Ohnmachten, wobei es sich wahrscheinlich um hysterische Ohnmachten und nicht um epileptische Anfälle, wie sie meine, handele. Diese hätten zu einer depressiv-hysterischen Entwicklung mit Somatisierungstendenz geführt. Die Sachverständige Nr. hat schließlich in der mündlichen Verhandlung resümiert, dass die Krankheitsbilder der Klägerin jedenfalls keine Krankheiten seien, die eine Behandlung an einem bestimmten Ort verlangten, sondern überall behandelt werden könnten. Es liege ein Krankheitsbild vor, bei dem die Klägerin auf eine Behandlung anspreche, wie es auch schon die Vivantes-Klinik festgestellt habe. Daher könne bei einer entsprechenden Begleitung und Behandlung die Behandlung im Heimatland der Klägerin fortgeführt werden. Die Annahme einer ernsthaften und einer Abschiebung oder freiwilligen Ausreise entgegenstehenden Suizidgefahr ist damit ausgeschlossen. Die von der Klägerin vorgelegten aktuellen Atteste führen zu keiner anderen Bewertung. Nach dem Arztbrief der Psychiatrie des Vivantes-Klinikums vom 22. Mai 2009 leidet die Klägerin an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie an Diabetes. In zahlreichen Einzelgesprächen und Gesprächen mit den Angehörigen sei eine schwierige rechtliche Situation deutlich geworden, weil die Abschiebung der Klägerin gedroht habe. Dies sei als massiv angstbesetzt erlebt worden in Anbetracht der traumatisierenden Erlebnisse in Ex-Jugoslawien. Unter Therapie und Medikamentation habe die Klägerin schließlich ohne Anhalt für Suizidalität entlassen werden können. Nach dem Arztbrief der Chirurgie des Vivantes-Klinikums vom 10. Juni 2009 nach erfolgreicher operativer Versorgung einer chronischen Refluxerkrankung leidet die Klägerin u.a. an Depression bei posttraumatischer Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen. Eine weiterführende ambulante psychotherapeutische Behandlung sei sinnvoll. Das Attest des Allgemeinmediziners Nr. vom 18. September 2009 bescheinigt der Klägerin ein chronisch-depressives Syndrom mit Angst, Unruhe und Spannungszuständen, psycho-physische Erschöpfungszustände bei Schlafstörungen, chronisches Schmerzsyndrom bei komplexen orthopädischen Krankheitsbildern und eine arterielle Hypertonie. Danach würde eine Unterbrechung der Behandlung mit hoher Sicherheit zu einer psychischen Dekompensation führen. Es bestehe latente Suizidalität. Die Atteste der Charité vom 19. Mai, 22. Juni, 12. Oktober und 14. Dezember 2009 bescheinigen der Klägerin eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Verhandlungsunfähigkeit (Atteste vom 19. Mai und 14. Dezember) und unter Hinweis auf eine derzeitige psychische Belastung und Suizidgefährdung (Attest vom 22. Juni) bzw. auf starke Ängste, Alpträume, Schlaflosigkeit, Flashbacks und Depressionen (Attest vom 12. Oktober) auch Reiseunfähigkeit, wobei das Attest vom 22. Juni ausführt, die Klägerin verbinde mit der Rückkehr in die Heimat schwere traumatische Erlebnisse, die so stark ängstigten, dass sie aufgrund der Ausweglosigkeit an Selbsttötung denke. Sämtliche aufgeführten Atteste leiden an dem (schwerwiegenden) Mangel, dass überhaupt nicht oder nur rudimentär dargelegt wird, auf Grund welcher Beobachtungen bzw. Feststellungen man zu den Diagnosen einer psychischen Erkrankung gekommen ist (vgl. hierzu auch BverwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 – Juris Rdnr. 15). Die Sachverständige Nr. hat dabei in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass im Wesentlichen ein Zusammenhang dargestellt wird mit der Angst vor Abschiebung, was auf eine reaktiv-depressive Störung, nicht jedoch darauf schließen lässt, dass die Verursachung im Heimatland liegt. Darüber hinaus sind die Atteste auch deswegen nicht aussagekräftig, weil sie den Umstand nicht berücksichtigen, dass die Klägerin erst viele Jahre nach der Einreise eine posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht hat (vgl. hierzu auch BverwG, Urteil vom 11. September 2007, a.a.O.). Unabhängig hiervon sind die Atteste auch deswegen nicht aussagekräftig, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhen (vgl. hierzu VGH Kassel, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 7 TG 2410/07 – Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 12 S 55.07 –). Die Attestaussteller gehen – offenbar infolge unkritischer Übernahme der Angaben der Klägerin – von traumatischen Erlebnisse im Heimatland aus, obwohl sich solche – wie sie gegenüber beiden Sachverständigen eingeräumt hat – nicht zugetragen haben. Die Sachverständige Nr. hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Behandlungssettings andere seien als die Begutachtungssettings. Bei der Behandlung würden die Angaben des Betroffenen nicht in Frage gestellt, und es werde nicht der Wahrheitsgehalt überprüft. Bei einer Begutachtung sei das anders. Da habe man auch die Aufgabe, Unstimmigkeiten und Widersprüche zu überprüfen. Dazu passt, dass die Leiterin der Ethnopsychiatrischen Ambulanz der Charité mit Stellungnahme vom 24. Juni 2009 erklärt hat, nach einer Durchsicht der bisherigen bereits stattgefundenen Inanspruchnahme von Einrichtungen in Berlin durch die Klägerin sei sicherlich eine neutrale psychiatrische Begutachtung erforderlich – wie sie durch die beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt ist, was die Klägerin offenbar sämtlichen Behandlern und Attestausstellern nicht offen gelegt hat. Bei dieser Sachlage sind die Atteste auch hinsichtlich einer Suizidgefährdung nicht aussagekräftig, zumal diese auf – tatsächlich nicht gegebenen – „schweren traumatischen Erlebnissen“ im Heimatland und entsprechenden massiven Rückkehrängsten beruhen soll. Darüber hinaus leidet das Attest des Dr. Nr. daran, dass der Hausarzt eine fachfremde Diagnose gestellt hat. Die Sachverständige Nr. hat zudem in der mündlichen Verhandlung zu der Schlussfolgerung des Dr. Nr. – wonach eine Unterbrechung der Behandlung mit hoher Sicherheit zu einer psychischen Dekompensation führe – ergänzend ausgeführt, dass sich die Klägerin nach der gesamten Attestlage offenbar schon längst im Zustand der Dekompensation befinde und zwar schon seit einiger Zeit, also quasi als Dauerzustand. Die Sachverständige hat dabei jedoch ausdrücklich erklärt, es gebe keinen Grund, der gegen die Rückführung einer solchen sich im (Dauer-) Zustand der Dekompensation befindenden Person spreche, wenn eine medizinische Begleitung und Betreuung besteht. Der zuletzt genannte Punkt betrifft im Übrigen einen weiteren (gravierenden) Mangel der Atteste, da keines der Atteste sich zu der aus Rechtsgründen notwendigerweise zu prüfenden Frage verhält, ob im Rahmen einer Abschiebung einer (etwaigen) ernsthaften Gefahr der Selbsttötung nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise – etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten oder durch eine ärztliche bzw. fachärztliche Begleitung während des Fluges, ggf. bis zum Dienst habenden Arzt bei der Flughafenambulanz am Zielort und im Bedarfsfall einer unmittelbaren Weiterleitung in die örtliche Klinik – begegnet werden kann und ob darüber hinaus eine ernsthafte Gefahr der Selbsttötung auch dann besteht, wenn ein freiwillige Ausreise der Klägerin unterstellt wird. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hindert die Tatsache, dass eine Person, deren Abschiebung angeordnet worden ist, mit Selbstmord droht, den Vertragsstaat nicht daran, die beabsichtigte Maßnahme durchzuführen, wenn er konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des Selbstmords trifft (vgl. EGMR III. Sektion, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 – 33743/03 – NVwZ 2005, 1043 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte auf die Veranlassung solcher Schutzvorkehrungen bei einer Rückführung verzichten wird, sofern sie erforderlich sein sollten, was unmittelbar zum Abschiebetermin zu klären wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 – 11 S 56.09 –). Vielmehr hat der Beklagte ausdrücklich derartige Schutzmaßnahmen zugesagt. Jedenfalls bei entsprechenden Schutzmaßnahmen begründet auch die Diabetes-Erkrankung, die bei unregelmäßiger Nahrungszufuhr und unregelmäßiger Insulinzufuhr zu Bewusstseinsstörungen führen kann (vgl. das Gutachten des Dr. G.), kein Ausreisehindernis im o.g. Sinne. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind nach der Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom April 2006 ebenfalls nicht ersichtlich. Die Richtigkeit der Stellungnahme – die die Klägerin auch nicht substanziiert angegriffen hat – wird von den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen bestätigt (insbesondere zum Kosovo der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Februar 2008 sowie die Auskünfte der Deutschen Botschaft in Pristina vom 19. November und 11. Juni 2008, zu Montenegro der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2006 und das Papier Gesundheitswesen des Bundesamtes vom März 2006), insbesondere sind hiernach die von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen behandelbar. Die Gefahr einer Retraumatisierung besteht schon deswegen nicht, weil eine Traumatisierung nicht besteht und im Übrigen serbische Behörden bzw. Stellen weder im Kosovo noch in Montenegro Hoheitsgewalt mehr ausüben. Unabhängig hiervon wäre auch eine posttraumatische Belastungsstörung im Heimatland der Klägerin ausreichend behandelbar, zumal eine medikamentöse Behandlung mit begleitender Gesprächstherapie grundsätzlich ausreicht, um die Verschlimmerung einer Krankheit wie der posttraumatischen Belastungsstörung zu verhindern (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 13 A 12/03.A – Juris). Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, dass die Klägerin die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erlangen könnte. Insbesondere hat die insoweit besonders mitwirkungspflichtige (vgl. BverwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 – Juris) Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass sie auch unter Berücksichtigung denkbarer Hilfen durch Familie oder Freunde zur Finanzierung einer medizinisch erforderlichen Behandlung wirtschaftlich nicht in der Lage sein werde. Den auf ihre Erkrankungen bezogenen Beweisanträgen der Klägerin war nicht nachzugehen, weil sie nicht entscheidungserheblich waren und darüber hinaus nach § 87 b Nr. 3 VwGO zurückgewiesen worden sind: So kommt es nicht darauf an, ob die Psychotherapeutin E. Anfang 2003 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert hat, sondern ob eine solche bei der Klägerin vorliegt. Im Übrigen liegt hierzu bereits das verneinende gerichtliche Gutachten der Sachverständigen Nr. vor, das diese in der mündlichen Verhandlung erläutert bzw. ergänzt hat und das zudem von einem weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachten des Dr. G. bestätigt wird. Darüber hinaus wäre eine posttraumatische Belastungsstörung im Heimatland der Klägerin behandelbar und eine Retraumatisierung nicht zu befürchten, weil serbische Behörden bzw. Stellen weder im Kosovo noch in Montenegro Hoheitsgewalt mehr ausüben. Es kommt dabei auch nicht darauf an, was die Klägerin gegenüber der Psychotherapeutin E. im Einzelnen an serbischer staatlicher Gewalt geschildert hat. Schließlich fehlen hinreichende Anhaltspunkte für das in das Wissen der Psychotherapeutin E. gestellten Behauptungen, die Klägerin sei in extremer Weise auf die Lebenshilfe ihrer Schwiegertochter Frau Pr. Sh. angewiesen und suizidgefährdet, weil die in den Akten befindliche Stellungnahme der Psychotherapeutin E. von Januar 2003 sich hierzu gar nicht verhält und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass sie, die die Klägerin Ende 2002/Anfang 2003 untersucht hat, zur heute maßgeblichen Situation etwas bekunden kann. Die Untersuchungsakte des Polizeidienstes und die Angaben des Br. Sh. waren aus den zuvor genannten Gründen ebenfalls unerheblich. Im Übrigen fehlt es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen dafür, dass sich aus der Akte ergeben soll, dass der Polizeiarzt seinerzeit eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt hat. Es war auch kein weiteres psychiatrisches/fachärztliches Gutachten einzuholen. Das Gericht verfügt mit den beiden oben genannten Gutachten einschließlich der mündlichen Ergänzungen der Sachverständigen Nr. in der Verhandlung und mit den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln über hinreichende Sachkunde, um die Frage einer gesundheitlichen Gefährdung der Klägerin selbst einzuschätzen, zumal die von der Klägerin vorgelegten aktuellen Atteste die oben angeführten Mängel haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachten bzw. Erkenntnismittel lückenhaft sind, von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit geben, sind weder dargetan noch ersichtlich. Auf eine Vernehmung des die Klägerin in der Charité behandelnden Arztes Dr. Sn. kam es aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht an. Darüber hinaus fehlen hinreichende Anknüpfungspunkte für die in sein Wissen gestellte Behauptung, da seine Atteste vom 12. Oktober und 14. Dezember 2009 reine Benennungen sind, ohne dass sich Art und Ergebnis der Befundaufnahme erkennen lassen, und im Übrigen lediglich eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen bzw. dass die Klägerin nicht reisen „soll“. Unabhängig von Vorstehendem sind die Beweisanträge nach § 87 b Nr. 3 VwGO i.V.m. § 87 b Nr. 2 VwGO zurückgewiesen worden. Die Kläger sind über die Folgen einer Fristversäumnis nach dieser Vorschrift belehrt worden und haben trotz dieses Hinweises erst in der mündlichen Verhandlung und damit lange nach Ablauf der nach § 87 b Nr. 2 VwGO gesetzten Frist (10. Dezember 2009) neue Tatsachen vorgetragen bzw. vor allem (neue) Beweismittel bezeichnet. Die Verspätung haben sie nicht (ansatzweise) entschuldigt. Eine Zulassung der Beweisanträge hätte zu einer (sogar erheblichen) zeitlichen Verzögerung des Rechtsstreits geführt, ohne dass die Verzögerung am Verhandlungstag durch geeignete prozessleitende Maßnahmen unschwer hätte ausgeglichen werden können. Nach allem hat sich die Kammer im Rahmen des gemäß § 87 b Nr. 3 VwGO eingeräumten Ermessens veranlasst gesehen, den verspäteten Vortrag der Kläger bzw. die von ihnen verspätet angebotenen Beweismittel zurückzuweisen und zur Sache zu entscheiden, zumal weder ersichtlich noch dargelegt worden ist, weshalb es den Klägern nicht möglich gewesen sein sollte, das Gericht noch innerhalb der ihnen gesetzten Frist oder jedenfalls noch frühzeitig vor dem Verhandlungstermin von dem neuen Tatsachenvortrag bzw. den angebotenen Beweismittel in Kenntnis zu setzen. b. Es liegen auch keine Ausreisehindernisse aus familiären Gründen vor. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Klägerin zwingend auf die Lebenshilfe ihres Ehemannes angewiesen ist. Im Übrigen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass überhaupt eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Kammer mit Urteil vom 25. Mai 2009 – VG 21 A 702.04 –. Soweit die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sie sei auf die Hilfe ihrer Tochter, der Klägerin zu 3., zwingend angewiesen, kann diese auch im Heimatland weiter geleistet werden, da die Klägerin zu 3. als minderjähriges Kind grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Mutter teilt und ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig ist. Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sie sei zwingend auf die Hilfe ihrer Schwiegertochter angewiesen, ist das Vorbringen substanzlos und offensichtlich verfahrensangepasst. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin bei einer Ausreise nicht von ihrer Schwiegertochter in ihr Heimatland begleitet werden könnte, ggf. bis sie dort in weitere familiäre oder/und ärztliche Obhut gelangt. Die vom Kläger zu 2. geltend gemachte geplante Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen begründet ebenfalls kein (gar dauerhaftes) Ausreisehindernis aus familiären Gründen. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 – OVG 11 S 119/09 –. Schließlich bestehen auch keine Abschiebungshindernisse betreffend die Klägerin zu 3. Dieser ist eine gemeinsame Ausreise mit der Klägerin zumutbar. Dass der Klägerin zu 3. eine Rückkehr in das gemeinsame Heimatland wegen der Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar wäre, ist weder dargetan noch angesichts der Tatsache, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt gesichert, sondern lediglich geduldet war, ersichtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2008 – OVG 12 S 74.08 –). Auch das laufende Adoptionsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Es entfaltet keine Vorwirkung derart, dass die Klägerin zu 3. während des Verfahrens nicht abgeschoben werden dürfte und ihr auch eine freiwillige Rückkehr nicht zumutbar wäre. Im Übrigen ist der erforderliche gerichtliche Adoptionsbeschluss – selbst wenn die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin eine positive Stellungnahme abgeben sollte – auch deswegen keine bloße „Formalie“, weil der Vater der Klägerin zu 3. nicht, wie die Klägerin zwischenzeitlich behauptet hatte, im Januar 2005 im Kosovo verstorben ist, sondern, wie die Klägerin gegenüber den Sachverständigen berichtet hat, weiterhin bei seiner „offiziellen“ Ehefrau im Kosovo lebt, so dass er noch an dem Adoptionsverfahren zu beteiligen wäre. Darüber hinaus wären selbst bei einer geglückten Adoption deren ausländerrechtliche Wirkungen fraglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2009, a.a.O.). Aus den zuvor genannten Gründen kam es auf den Beweisantrag zur Jugendamtsmitarbeiterin H. nicht an. Außerdem hat die Kammer auch diesen Beweisantrag nach § 87 b Nr. 3 VwGO aus den oben genannten Gründen zurückgewiesen. c. Selbst wenn zu Gunsten der Kläger unterstellt würde, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, hätten die Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis, sondern nur einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. Diesen Anspruch hat der Beklagte jedoch erfüllt, da die mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 zu der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschrift des § 25 Nr. 5 AufenthG getroffenen Ermessenserwägungen rechtlich nicht zu beanstanden sind, § 114 Satz 1 und 2 VwGO, insbesondere mit Artikel 6 Nr. 1 GG und Artikel 8 Nr. 1 EMRK vereinbar sind. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010, denen das Gericht folgt, und die Ausführungen der Kammer mit Urteil vom 25. Mai 2009 – VG 21 A 702.04 –. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Nr. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Nr. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Nr. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Nr. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die 1955 geborene Klägerin zu 1. – im Folgenden: die Klägerin – stammt aus Montenegro und ist moslemischer Religionszugehörigkeit. Sie ist 1974 mit ihrem (nach religiöser Sitte geheirateten) Ehemann in den Kosovo gegangen und Ende 1993 als jugoslawischer Bürgerkriegsflüchtling ins Bundesgebiet eingereist. Ihr Ehemann ist 1999 in den Kosovo zurückgekehrt. Sie lebt seit ihrer Einreise von öffentlichen Mitteln. Nach ihren Angaben hat sie insgesamt zehn – zwischen 1976 und 1994 geborene – Kinder, wobei ihre beiden ältesten Kinder im Kosovo und die übrigen Kinder im Bundesgebiet leben. Ihr noch minderjähriges Kind, die 1994 geborene Tochter K. – die Klägerin zu 3. – lebt bei ihr; ihr 1992 geborener Sohn P. – der Kläger zu 2. – ist nach Entlassung aus der Strafhaft nach Mitteilung der Ausländerbehörde untergetaucht, nach eigenen Angaben ebenfalls bei seiner Mutter wohnhaft. Zwei Schwestern und die Mutter der Klägerin leben in Montenegro. Die Kläger werden seit der Einreise bzw. Geburt geduldet bzw. erhielten Grenzübertrittsbescheinigungen. Die Klägerin ist im Besitz eines bis Ende 2010 gültigen serbisch-montenegrischen Reisepasses. Für die Klägerin zu 3. stellten die serbischen Behörden zwecks Abschiebung ein Laissez-Passer aus, dessen Gültigkeit Mitte Februar 2009 ablief. Die Klägerin schloss Anfang August 2004 die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen und beantragte die Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis. Nach einer Befragung der Eheleute wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Klägerin mit Bescheid vom 15. November 2004 wegen falscher Angaben zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft aus der Bundesrepublik aus und lehnte ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ab. Die hiergegen gerichteten Klagen (zu VG 21 A 702.04 und VG 21 K 154/09) wies die Kammer mit Urteilen vom 25. Mai 2009 ab. Zuvor hatte die Kammer einen Antrag der Kläger zu 2. und 3. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen mit Urteil vom 23. Februar 2009 zu VG 21 A 711.04 ebenfalls abgewiesen. Einen Antrag der Klägerinnen zu 1. und 3. auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz wies die Kammer mit Beschluss vom 28. Mai 2009 (zu VG 21 L 110/09) zurück. Gegen die genannten Entscheidungen sind Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig (OVG 12 N 139.09, OVG 12 N 84.09, OVG 12 N 47.09, OVG 12 S 57.09). Ein 2008 betriebenes Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz war ebenso erfolglos geblieben (Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2008 – VG 21 A 315.07 –, bestätigt mit Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 11. September 2008 – 12 S 74.08 –) wie ein Anfang 2009 betriebenes Verfahren bei der Härtefallkommission. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz im Februar 2008 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen; über die hiergegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden. Den Kläger zu 2. – der von der Polizei als Intensivstraftäter geführt wird – verurteilte das Amtsgericht Tiergarten im Juni 2006 wegen Diebstahls, im Juni 2007 wegen Raubes in vier Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei weiteren Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilung zu 2 Jahren und 3 Monaten Jugendstrafe sowie im März 2008 wegen (in Haft begangener) gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilungen zu 2 Jahren und 7 Monaten Jugendstrafe. Die Ausländerbehörde wies den Kläger zu 2. nach der Verurteilung im Juni 2007 mit Bescheid vom 29. Mai 2008 aus; über die hiergegen erhobene Klage zu VG 11 A 445.08 ist noch nicht entschieden. Ein vom Kläger zu 2. betriebenes Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz wegen Duldung war erfolglos (Beschluss der 11. Kammer vom 6. November 2009 – VG 11 L 528/09 –, bestätigt mit Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2009 – OVG 11 S 119/09 –). Den Antrag der Kläger vom Januar 2001 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem seinerzeitigen Ausländergesetz lehnte das Landeseinwohneramt Berlin mit Bescheid vom 26. September 2002 ab. Mit der hiergegen am 29. Oktober 2002 erhobenen (zunächst zu VG 26 F 54.02, VG 37 F 56.02 und schließlich VG 11 A 50.06 geführten) Klage verfolgen die Kläger – zwei weitere Kläger haben die Klage zwischenzeitlich zurückgenommen – ihr Begehren weiter. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor: Der Klägerin zu 1. sei es krankheitsbedingt auf Dauer unzumutbar, in ihr Heimatland abgeschoben zu werden. Sie leide – wie sich aus den vorgelegten Attesten ergebe – unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, schweren Depressionen, Diabetes und sei akut suizidgefährdet. Sie sei außerdem zwingend auf familiäre Hilfe im Bundesgebiet angewiesen. Es bestünden zudem für alle Kläger Abschiebungshindernisse aus Artikel 6 GG, weil die Klägerin zu 1. eine Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen führe, der Kläger zu 2. dabei sei, eine Ehe mit einer Deutschen einzugehen, und die Klägerin zu 3. dabei sei, vom deutschen Ehemann der Klägerin adoptiert zu werden. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landeseinwohneramtes Berlin vom 26. September 2002 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu hat er zuletzt mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren ergänzt. Nach einer von der Ausländerbehörde eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom April 2006 liegt für die Klägerin ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bezüglich des Kosovo nicht vor. Die von der Klägerin angegebenen Medikamente seien im Kosovo vorhanden und die angegebenen Erkrankungen behandelbar, wobei eine posttraumatische Belastungsstörung nicht nachvollziehbar dargelegt sei. Dies folge schon daraus, dass sich die 1993 eingereiste Klägerin erst im September 2001 in psychologische Behandlung begeben habe. Außerdem fehle bei den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten eine (ausreichende) Begründung für die diagnostizierte (Re-) Traumatisierung und Suizidgefahr. Im November 2006 hat die von der seinerzeit für das Verfahren zuständigen Kammer bestellte Sachverständige Nr. ein schriftliches Gutachten erstellt, wonach die von der Klägerin geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliegt, allerdings eine Persönlichkeitsstörung. Ein – im gegen die Klägerin wegen falscher Angaben über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft geführten Strafverfahren eingeholtes – schriftliches Sachverständigengutachten des Psychiaters Dr. G. vom Juli 2007 kam zum selben Ergebnis. Die Sachverständige Nr. ist im Termin vom 11. Januar 2010 angehört worden; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminprotokoll verwiesen. Das Gericht hat zahlreiche Erkenntnisse u.a. zur medizinischen Versorgung im Kosovo und in Montenegro/Serbien in das Verfahren eingeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Kläger betreffenden Streitakten des Gerichts und Ausländerakten des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen.