Urteil
1 K 4351/21
VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0109.1K4351.21.00
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Leitsätze
Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 31 a Abs. 1 BtMG wegen Besitzes von Cannabisprodukten ohne Besitzerlaubnis in lediglich einer geringen Menge erfüllt regelhaft kein Ausweisungsinteresse im Sinne der §§ 54 Abs. 2 Nr. 3, 54 Abs. 2 Nr. 9 oder 53 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und kann daher einem aufgrund der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlichen „strikten Titelerteilungsanspruch“ nicht entgegengehalten werden.(Rn.46)
Tenor
1. Die Verfügung der Stadt Mannheim vom 26.03.2021 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.11.2021 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 31 a Abs. 1 BtMG wegen Besitzes von Cannabisprodukten ohne Besitzerlaubnis in lediglich einer geringen Menge erfüllt regelhaft kein Ausweisungsinteresse im Sinne der §§ 54 Abs. 2 Nr. 3, 54 Abs. 2 Nr. 9 oder 53 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und kann daher einem aufgrund der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlichen „strikten Titelerteilungsanspruch“ nicht entgegengehalten werden.(Rn.46) 1. Die Verfügung der Stadt Mannheim vom 26.03.2021 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.11.2021 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg. I. Die Versagung eines Aufenthaltstitels ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 – 1 C 23.18 –, juris Rn. 12) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es nicht an einem entsprechenden Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG (1.). Die für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis erforderlichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen (2.) sowie die erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen vor (3.). Dem Anspruch des Klägers nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG steht nicht die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen (4.). Ergänzend und zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten wird dargelegt, dass dem Kläger selbst bei – so die Beklagte entgegen der Ansicht des Gerichts – Bejahung eines Ausweisungsinteresses jedenfalls ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zustände (5.) 1. Der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist dahingehend auszulegen, dass er (auch) auf einen Antrag nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gerichtet ist. Das Ziel eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – ohne den grundsätzlich kein Aufenthaltstitel erteilt wird (§ 81 Abs. 1 AufenthG) – wird durch die Aufenthaltszwecke und den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt, weil das Aufenthaltsgesetz strikt zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 seines Kapitels 2 genannten Aufenthaltszwecken trennt (vgl. zum Klageantrag BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 – 1 C 43.06 –, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.2009 – 11 S 3212/08 –, juris Rn. 8). Das so ermittelte Antragsziel begrenzt mithin auch den Gegenstand der behördlichen Prüfung und Entscheidung im Sinne des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.2009 – 11 S 3212/08 –, juris Rn. 8). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – sofern er nicht ausdrücklich auf ein Begehren beschränkt ist –, ist jedoch bei sachdienlicher Auslegung in der Regel als umfassend zu verstehen und wird sich regelmäßig auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse beziehen (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 22.09 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 – 1 C 43.06 –, juris Rn. 17, zu humanitären und familiären Gründen im Sinne des Abschnitts 5 des Kapitels 2, §§ 22 ff. und §§ 27 ff. AufenthG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2021 – 11 S 2891/20 –, juris Rn. 24; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2020 – 2 M 35/20 –, juris Rn. 34). Stützt ein anwaltlich vertretener Ausländer sein Begehren jedoch ausdrücklich auf eine einzelne Rechtsgrundlage des Aufenthaltsgesetzes und legt auch der unterbreitete Lebenssachverhalt nicht nahe, dass weitere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen, so ist der Gegenstand des Antrags entsprechend begrenzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2008 – 11 S 683/08 –, juris Rn. 6). Es ist dem Ausländer folglich grundsätzlich auch verwehrt, mit einem Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen (neuen) Aufenthaltszweck geltend zu machen, der bis zum Erlass der Ablehnungsentscheidung noch nicht Gegenstand seines Antragsbegehrens war (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2022 – 11 S 2848/21 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Im vorliegenden Fall war von Anfang an Gegenstand des behördlichen und nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Geburt der Tochter des Klägers am 26.12.2019 in der Bundesrepublik, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Zwar hat der – nicht rechtskundige und nicht durchgehend anwaltlich vertretene – Kläger im Laufe des Verfahrens mehrfach – zu Beginn ohne Nennung einer Norm und eines Zwecks (Antrag vom 13.11.2019) – Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und diese sodann wechselnd auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Antrag vom 19.02.2020) und § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (Antrag vom 25.06.2020) gestützt. Zwischenzeitlich hat der zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Kläger – wohl auf „Anraten“ der Beklagten – den auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gestützten Antrag zurückgenommen und lediglich einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geltend gemacht. Der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis ist entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Rechtsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen (Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 34. Ed. 01.07.2022, § 7 AufenthG Rn. 6a); dabei ist gemäß § 133 BGB ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Im Hinblick auf diese Maßstäbe der Antragsauslegung lag angesichts des vorgetragenen Lebenssachverhalts, wonach der Kläger nunmehr sorgeberechtigter Vater eines Kleinkindes mit deutscher Staatsangehörigkeit ist, sowohl die Prüfung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als auch des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nahe. Die Auslegung seiner Erklärungen aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizonts der Beklagten (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass der Kläger sich von Anfang an auf ein Bleiberecht aufgrund der Geburt seiner deutschen Tochter berufen wollte. Dies hat er in verschiedenen Schreiben an die Beklagte kundgetan; auch die eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit der (anstehenden) Geburt seiner Tochter stützen diese Auslegung. Eine Beschränkung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bzw. eine Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG war bei diesem geschilderten Sachverhalt nach dem wirklichen Willen des – von den rechtlichen Abstufungen zwischen beiden Normen ersichtlich überforderten – Klägers gerade nicht gewollt. Entscheidend ist, dass es sich bei der Geburt seiner Tochter und den in diesem Zusammenhang gestellten Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, der rechtlich, wie von der Beklagten selbst in den verschiedenen Anhörungsschreiben und den Gründen der streitgegenständlichen Verfügung bzw. vom Regierungspräsidium Karlsruhe im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt, sowohl vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als auch des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu würdigen war. Schließlich erhob der Kläger aufgrund dieses Lebenssachverhaltes Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und stellte in der mündlichen Verhandlung einen entsprechend umfassenden Antrag. Die Beklagte hat sich auch dort – im Lichte des zugrundliegenden Lebenssachverhaltes stringent – sowohl zu den Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels aus familiären als auch aus humanitären Gründen verhalten. 2. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG liegen vor. Die Kläger ist unstreitig der Vater eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, und er übt gemeinsam mit der Mutter, seiner Lebensgefährtin, die Personensorge aus. 3. Gleiches gilt für die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. a) Auf die Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kommt es bereits nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht an. Die Identität des Klägers im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG steht außer Streit; auch ist er im Besitz eines gültigen Reisepasses, dessen durch die Beklagte veranlasste Echtheitsüberprüfung keine Beanstandungen zutage gefördert hat, § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Eine Gefährdung oder Beeinträchtigung sonstiger Interessen der Bundesrepublik im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist durch den Aufenthalt des Klägers nicht ersichtlich. b) Dem Anspruch kann kein (aktuelles) Ausweisungsinteresse entgegengehalten werden. Ein Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Das kommt im Wortlaut dieser Bestimmung zum Ausdruck, der „Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1“ AufenthG tatbestandlich voraussetzt und dieses Ausweisungsinteresse lediglich konkretisiert und gewichtet. Erst die Gefährdung öffentlicher Interessen rechtfertigt aufenthaltsrechtliche Maßnahmen wie die Ausweisung oder die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen eines bestehenden Ausweisungsinteresses und die daraus folgende Ausreisepflicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 – 11 S 2637/20 –, juris Rn. 42 m.w.N.). Eine Abwägung mit dem Bleibeinteresse ist nicht erforderlich, da § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auf das Vorliegen und nicht das Überwiegen des Ausweisungsinteresses abstellt. Ausreichend ist vielmehr, dass im Einzelfall die Voraussetzungen eines Ausweisungstatbestandes objektiv vorliegen. Es wird nicht gefordert, dass der Ausländer auch ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 59; Samel, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 5, Rn. 5.1.2.1; Huber, in: Huber/Mantel AufenthG, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 5 Rn. 9). Das Ausweisungsinteresse ist nicht erheblich, wenn es aufgrund zwingender rechtlicher Vorgaben nicht oder nicht mehr verwertet werden darf. Hierfür enthält für Straftaten vor allem das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) einschlägige Vorschriften, die grundsätzlich als Maßstab für die Obergrenze der Erheblichkeit von Ausweisungsinteressen herangezogen werden können (Maor, in: BeckOK AuslR 34. Ed. 1.7.2022, AufenthG § 5 Rn. 8, 12). Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen hingegen nach § 51 Absatz 1 BZRG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (Samel, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 5, Rn. 5.1.2.3.1). Die Tilgungsreife markiert die absolute Obergrenze der Berücksichtigungsfähigkeit, schließt indes die notwendige Gewichtung zuvor nicht aus. aa) Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid angeführte Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Schwetzingen – ... – mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 29.03.2017 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8,- EUR ist – dies ist zwischen den Beteiligten auch zuletzt unstreitig gewesen – seit dem 29.03.2022 tilgungsreif und somit nicht mehr zu berücksichtigen; die Tilgungsfrist von fünf Jahren ist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG verstrichen. Eine Verwertbarkeit der Verurteilung scheidet im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung somit aus. bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten begründet auch das von der Staatsanwaltschaft Mannheim mit Verfügung vom 31.08.2021 – ... – nach § 31a Abs. 1 BtMG eingestellte Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Besitzes von Betäubungsmitteln ohne Besitzerlaubnis in lediglich geringer Menge kein (gewichtiges) Ausweisungsinteresse. Es besteht weder ein schweres Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG (1) noch nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (2). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne eines „einfachen Ausweisungsinteresses“ nach § 53 Abs. 1 AufenthG ist ebenfalls nicht ersichtlich (3). (1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG sind vorliegend nicht erfüllt. Nach der Vorschrift wiegt ein Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) verwirklicht oder dies versucht hat. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG ist gegenüber § 54 Nr. 3 aF verschärft. Nach der früheren Rechtslage war der unerlaubte Erwerb oder das „sich in sonstiger Weise verschaffen“ nicht Gegenstand des § 54 Nr. 3 aF. Erfasst von der jetzigen Fassung werden Hersteller, Händler und Verbreiter – auch durch unentgeltliche Weitergabe und Tausch –, Erwerb und sonstige Beschaffung für den Eigenverbrauch. § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG gilt aber nach wie vor nicht für den nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbewehrten bloßen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (Bauer, in: Bergmann/Dienelt/Bauer, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 69, 70). Vorliegend lag dem Kläger ausweislich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 01.09.2021 – ... – lediglich der Besitz von Betäubungsmitteln ohne Besitzerlaubnis gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG zur Last. Damit erfüllt er den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG gerade nicht. (2) Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Norm wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Ein Verstoß ist dann geringfügig, wenn er so wenig Gewicht hat, dass er ungeeignet ist, von ihm auf eine die Vermutung der Rechtsuntreue begründende hohe rechtsmissachtende oder kriminelle Energie zu schließen (zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F: Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2009, § 55 AufenthG a.F Rn 506). Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, bei Straftaten sowie Ordnungswidrigkeiten ist eine wertende und abwägende Beurteilung der Begehungsweise, des Verschuldens/der Vorwerfbarkeit und der Tatfolgen erforderlich, um zu beurteilen, ob ein Rechtsverstoß geringfügig ist (Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.01.2019 – 3 B 177/18 – EzAR-NF 40 Nr. 30; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022 iE., § 54 AufenthG Rn. 95; Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 116). Auch bei vorsätzlichen Straftaten, die in der Regel nicht geringfügig im Sinne der Norm sind, sind Ausnahmen denkbar, etwa wenn der Grad des Verschuldens als gering einzustufen ist und bzw. oder Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden sind (§ 153 Abs. 1 StPO) oder nach § 153a Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen worden ist (Fleuß, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.04.2022, § 54 AufenthG Rn. 325; so etwa auch Hailbronner, AuslR, Stand: März 2022, § 54 AufenthG Rn. 168; in diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 – 1 C 9.94 – BVerwGE 102, 63 (67) zu § 46 Nr. 2 AuslG 1990). In der weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich der Ansatz, dass Verurteilungen wegen Straftaten zu einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen auf eine Geringfügigkeit hindeuten können (Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.02.2020 – 3 A 44/18 –, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.07.2021 – 19 CS 21.1437 –, juris Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist ein Rechtsverstoß, dessen Gewicht hinter den anderen in § 54 Abs. 2 AufenthG normierten Tatbeständen deutlich zurückbleibt, als geringfügig anzusehen und erfüllt daher den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nicht. Insoweit legen auch verfassungs- und konventionsrechtliche Anforderungen nahe, bereits das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses unter den Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit zu stellen. Dies gilt umso mehr, als das Aufenthaltsgesetz Ermessensentscheidungen (etwa nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) oder die Prüfung ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale (etwa nach § 5 Abs. 1 AufenthG: „in der Regel“), die der Berücksichtigung höher- und vorrangigen Rechts Raum geben, in bestimmten Fällen (vgl. § 10 Abs. 3 AufenthG) ausschließt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 –11 S 2637/20 –, juris Rn. 48, 53; ausführlich zum Begriff der Geringfügigkeit: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2022 – 1 K 115/22 –, juris Rn. 45 ff; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2022 – 19 K 1765/22 –; vgl. auch Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022 i.E., § 54 Rn. 97). Dies deckt sich mit den Erwägungen des Gesetzgebers zum Rückgriff auf die Auffangnorm des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, wonach der Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG etwa für ein schwerwiegendes – im „Gleichgewicht zu den schwerwiegenden Auswendungsinteressen“ der Nummern 1 bis 3 stehendes – strafrechtliches Verhalten des Ausländers, das noch nicht zu einer Verurteilung geführt hat, eröffnet sei (vgl. BT-Drs. 18/4199 S. 6; zu dieser vorgelagerten Frage der Gesetzesinterpretation: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2021 – 11 S 120/21 –, juris Rn. 59; Fleuß, in: BeckOK AuslR, 35. Ed. 1.10.2022, AufenthG § 54 Rn. 310). In Anwendung dieser Maßstäbe ist in dem hier zu beurteilenden, konkreten Fall von einem nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften auszugehen: Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat das Verfahren mit Verfügung vom 31.08.2021 – ... – nach § 31 a Abs. 1 BtMG eingestellt. Zur Begründung gab sie an, dass dem Kläger lediglich der Umgang mit einer geringen Menge an Cannabisprodukten (0,3 Gramm netto Marihuana, 0,2 Gramm netto Haschisch und 1 Joint mit 0,4 Gramm brutto Tabak-Marihuana-Gemisch) zur Last gelegen habe. Diese Betäubungsmittel seien offenbar nur zum gelegentlichen Eigenverbrauch vorgesehen worden. Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung lägen nicht vor. Die Schuld des Klägers sei als gering anzusehen. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe daher nicht. Der Gesetzgeber wollte es den Strafverfolgungsorganen durch § 31 a Abs. 1 BtMG ermöglichen, durch das Absehen von Strafverfolgung einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen (zum diesbezüglichen Übermaßverbot: BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u. a. –, NJW 1992, 1571; Nobis, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2022, BtMG § 31a Rn. 2). Dieser Gedanke ist im vorliegenden Fall aufenthaltsrechtlich bereits auf tatbestandlicher Ebene des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG zu berücksichtigen und ein geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften zu bejahen. Die Berichterstatterin sieht keinen Anlass, im Hinblick auf die durch die Staatsanwaltschaft Mannheim vorgenommene Wertung einer Geringfügigkeit, die zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens geführt hat, zuungunsten des Klägers abzuweichen. Es fehlt, insbesondere mit Blick auf die extrem geringe Menge an Cannabisprodukten, die sich offenbar im Besitz des Klägers befand, an einem „schwerwiegenden strafrechtlichen Verhalten“, das ein den übrigen Tatbeständen des § 54 Abs. 2 AufenthG vergleichbares Gewicht aufweist. (3) Entgegen der Ansicht der Beklagten verwirklicht der Kläger auch kein „einfaches Ausweisungsinteresse“ im Sinne einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 53 Abs. 1 AufenthG. Es kann vorliegend dahinstehen, ob es bereits der Gesetzessystematik widerspricht, die speziellen, vom Gesetzgeber bewusst normierten – und vorliegend gerade nicht erfüllten –, tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 und insbesondere Nr. 9 AufenthG zu umgehen, indem zur Begründung eines Ausweisungsinteresses – hinsichtlich desselben ausweisungserheblichen Lebenssachverhaltes – auf die allgemeine Norm des § 53 Abs. 1 AufenthG zurückgegriffen wird (offengelassen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.10.2016 – 2 O 26/16 –, juris Rn. 15). Es ist allgemein anerkannt, dass § 54 AufenthG die Umstände, die ein Ausweisungsinteresse begründen können, nicht abschließend nennt und ein Ausweisungsinteresse auch dann bestehen kann, wenn der Ausländer eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG verursacht, obwohl keiner der in § 54 AufenthG normierten Tatbestände erfüllt ist (statt vieler: Thüringer OVG, Beschluss vom 18.05.2022 – 4 EO 161/22 –, juris Rn. 69; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2021 – 11 S 19/21 –, juris Rn. 13 jeweils m.w.N.). Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4097 S. 49) geht insofern davon aus, dass „neben den explizit in §§ 54 und 55 aufgeführten Interessen […] noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- und Ausweisungsinteressen denkbar“ sind. Allerdings wird dies insoweit einzuschränken sein, als dass § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG als Auffangnorm Maßstabscharakter für etwaige ungeschriebene Ausweisungsinteressen zukommt und eine Ausweisung unter Heranziehung der Generalklausel nur in solchen Fällen in Betracht kommt, die von ihrem Gewicht her nicht hinter den in § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG aufgeführten Ausweisungsinteressen zurückbleiben (vgl. Bergmann/Putzar-Sattler, in: Huber/Mantel AufenthG, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 53 Rn. 3; vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt/Bauer, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 53 Rn. 17). Für die Feststellung eines „einfachen“ Ausweisungsinteresses gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG sowie mit Blick auf die in § 54 AufenthG vorgenommene Typisierung und Gewichtung kann von Bedeutung sein, ob das jeweilige Verhalten des Ausländers im Einzelfall einem der Tatbestände des § 54 AufenthG nahekommt (vgl. VGH Mannheim Beschluss vom 21.06.2021 – 11 S 19/21 –, juris Rn. 13). Vorliegend ist nicht ersichtlich, welches erhebliche Interesse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG durch den Aufenthalt des Klägers, insbesondere durch seinen Besitz von Betäubungsmitteln in einer sehr geringen Menge (0,3 Gramm netto Marihuana, 0,2 Gramm netto Haschisch und 1 Joint mit 0,4 Gramm brutto Tabak-Marihuana-Gemisch) berührt sein soll. Diese Wertung ergibt sich zwanglos aus den Gründen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mannheim, die – gewissermaßen als Interessenvertreter der Bundesrepublik – ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung durch den dem Kläger zur Last gelegten Umgang mit einer lediglich geringen Menge an Cannabisprodukten verneint und das Ermittlungsverfahren eingestellt hat. Sie lässt sich auch in Einklang bringen mit der aufenthaltsrechtlichen Wertung des Gesetzgebers in § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, wonach der bloße Besitz von Betäubungsmitteln aus dem Themenkreis der Betäubungsmittelkriminalität bewusst ausgenommen worden ist. Vorliegend ist auch die maßstabsbildende Schwelle des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG aufgrund der Geringfügigkeit des dem Kläger vorgeworfenen Rechtsverstoßes nicht erfüllt und im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG zu beachten. Hinzu kommt, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die derzeit von der Bundesregierung geplante Entkriminalisierung von Cannabis-Konsum kontraindiziert scheint. Nach dem Eckpunktepapier der Bundesregierung (Bundesgesundheitsministerium, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/Kabinettvorlage_Eckpunktepapier_Abgabe_Cannabis.pdf; Bundesregierung, https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/gesetzesvorhaben/cannabis-eckpunkte-2138168#:~:text=Erwerb%20und%20Besitz%20von%20Cannabis,zu%20Cannabis%20sollen%20ausgeweitet%20werden; letzter Abruf jeweils: 30.11.2022) sollen Erwerb und Besitz von Genusscannabis zum Eigenkonsum im privaten und öffentlichen Raum zulässig sein, allerdings nur bis zu einer – der Kläger blieb deutlich unter dieser geplanten Schwelle – Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm. Auch der private Eigenanbau soll zulässig sein, begrenzt auf drei Pflanzen für jede volljährige Person. Cannabis und Tetrahydrocannabinol (THC) sollen künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft werden und laufende Ermittlungs- und Strafverfahren zu dann nicht mehr strafbaren Handlungen beendet werden. Eine Gefährdung erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland ist insbesondere vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Entwicklung nicht erkennbar. c) Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht entgegen, dass der Kläger ohne das erforderliche Visum eingereist ist. Verneint man, wie die Berichterstatterin hier, das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses, ist der Kläger aus § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis im Inland zu beantragen. Nach dieser Vorschrift kann ein nach § 60 a AufenthG geduldeter Ausländer, welcher wegen der Geburt eines Kindes im Inland während seines Aufenthaltes einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat, einen Aufenthaltstitel vom Inland aus einholen. So liegt der Fall. Der Kläger ist aufgrund der Geburt seiner Tochter wegen seiner familiären Bindungen geduldet und ihm steht mangels Ausweisungsinteresses ein „strikter“ Titelerteilungsanspruch zu (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 –1 C 15.14 –, juris Rn. 15) nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu (so auch bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2022 – 1 K 115/22 –, juris Rn. 65). 4. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Das Asylverfahren des Klägers wurde zwischenzeitlich unanfechtbar abgeschlossen nachdem er seine gegen den Bundesamtsbescheid vom 17.02.2020 gerichtete Klage zurückgenommen hat. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG findet § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG keine Anwendung, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Unter einem Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und voraussetzt, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsmerkmale eines Aufenthaltstitels erfüllt sind (vgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 26.05.2020 – 1 C 12.19 – juris Rn. 53 m.w.N.; dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2018 – 11 S 1224/18 –, juris Rn. 23). Hierfür genügt weder eine Soll- noch eine Ermessensvorschrift, selbst wenn im Einzelfall ein atypischer Fall vorliegt oder das Ermessen „auf Null“ reduziert ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, vom 17.12.2015 – 1 C 31.14 –, juris Rn. 20 ff. zu § 10 Abs. 1 AufenthG und vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 27; s. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2008 – 11 S 378/08 –, juris Rn. 15). Im Fall des Klägers sind, wie oben dargelegt, sowohl die speziellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als auch, entgegen der Ansicht der Beklagten, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gegeben. Der geforderte „strikte Rechtsanspruch“ liegt somit vor. 5. Lediglich ergänzend und zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten sei darauf hingewiesen, dass der Kläger auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllen würde. § 25 Abs. 5 AufenthG steht als Regelung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eigenständig neben den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen regelnden Vorschriften nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes. Ein Ausschlussverhältnis zwischen diesen Vorschriften besteht nicht (vgl. zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2022 – 11 S 2848/21 –, juris Rn. 33 ff.). § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege des Ermessens, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann und wenn der Ausländer unverschuldet (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG) an der Ausreise gehindert ist. Neben den Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG müssen auch die in § 5 AufenthG normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, sofern die Ausländerbehörde nicht im Wege des Ermessens von diesen absehen kann. Typische Hindernisse für eine freiwillige Ausreise sind etwa länger andauernde Reiseunfähigkeit, unterbrochene Transitwege, länger andauernde Passlosigkeit oder Bürgerkrieg im Zielstaat (vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 25 AufenthG Rn. 104). Aus dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) kann sich je nach Lage des Falles ein nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG relevantes rechtliches Ausreisehindernis ergeben. Allerdings führt das Bestehen familiärer Beziehungen eines Ausländers zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen nicht per se zu einem solchen Ausreisehindernis. Vielmehr tragen die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 6 GG und den menschenrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 8 EMRK im Grundsatz ausreichend Rechnung. Ist aber die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig, verstoßen grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch deren zwangsweise Durchsetzung gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. In solchen Fällen scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes aus. Dies gilt auch für § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, da sich in Fällen der genannten Art aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in der Regel auch keine Unmöglichkeit der Ausreise des betroffenen Ausländers ableiten lässt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die in § 5 und in den §§ 27 ff. AufenthG vorgesehenen Regelungen zur Vermeidung unzulässiger Eingriffe in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im konkreten Einzelfall ihre Schutzwirkungen nicht voll entfalten können. In Fällen dieser Art kann es verfassungs- und konventionsrechtlich geboten sein, § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden und das Bestehen eines rechtlichen Ausreisehindernisses anzunehmen (vgl. hierzu bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2009 –11 S 2990/08 –, juris Rn. 29). Dies kommt insbesondere bei Ausländern in Betracht, die im Bundesgebiet zunächst erfolglos ein Asylverfahren betrieben haben und sich später mit Blick auf familiäre Bande zu in Deutschland lebenden Personen um einen Aufenthaltstitel bemühen. Denn hier beschränkt § 10 Abs. 3 AufenthG die Anwendung unter anderem solcher Vorschriften, die auch dem Schutz der Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK dienen. Die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 27 ff. AufenthG) kommen in Fällen der genannten Art nicht in vollem Umfang zum Tragen und berücksichtigen daher nicht alle Belange, aus denen sich Schutzpflichten ergeben, in angemessenem Umfang. So erlaubt beispielsweise § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht, dass im Fall des Klägers – nähme man mit der Beklagten das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG an – gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 AufenthG im Wege des Ermessens abgesehen wird. Liegt in diesen Fällen jedoch ein aus Art. 6 GG und bzw. oder Art. 8 EMRK abgeleitetes rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vor, kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Wege des Ermessens von der Anwendung der in § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG normierten allgemeinen Titelerteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Für den Kläger besteht aufgrund seiner verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Beziehung zu seiner in Deutschland lebenden Tochter ein nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG relevantes rechtliches Ausreisehindernis. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass dem Kläger – so aber die Beklagte – trotz dieser Beziehung keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt werden kann. Denn die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis kann nur deshalb nicht erfolgen, weil im Fall des Klägers § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG die Anwendung von Vorschriften ausschließt, die auch dem Zweck dienen, die Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK aufenthaltsrechtlich zur vollen Entfaltung zu bringen. Dies betrifft insbesondere den Ausschluss der Möglichkeit, im Wege der Ermessensausübung unberücksichtigt zu lassen, dass in Bezug auf den Kläger ein Ausweisungsinteresse besteht (§ 27 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und der Kläger zudem ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 AufenthG). Denn die Ausländerbehörde hat im Rahmen der Ermessensausübung den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben betreffend den Schutz der Familie Rechnung zu tragen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der angesprochenen ermessenseröffnenden Vorschriften sind im Fall des Klägers erfüllt. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch für den Tatbestand der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Denn dem Kläger ist auch eine nur vorübergehende Ausreise zur Nachholung des Visumverfahrens nicht zumutbar. Die Zumutbarkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erfordert eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (ausführlich hierzu zuletzt: VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2022 – 1 K 115/22 –, juris Rn. 68 ff.) Dabei sind die legitimen Interessen (z. B. wirtschaftliche Interessen, Interesse an der Aufrechterhaltung der Familieneinheit) des Ausländers oder der Ausländerin gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens abzuwägen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, 127. EL, Stand September 2022, § 5 Rn. 138 ff.), wobei die Wirkungen der Grund- und Menschenrechte, insbesondere der Schutz familiärer Bindungen des Ausländers im Inland durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK als höherrangiges Recht beachtet werden müssen. Danach ist es unzumutbar, das Visumverfahren nachzuholen, wenn es dem Ausländer und seinen Angehörigen nicht zugemutet werden kann, ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet auch nur vorübergehend durch Ausreise zu unterbrechen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2009 – 11 S 2990/08 –, juris Rn. 29). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2022 – 11 S 2378/21 –, juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2021 – 3 B 1049/20 –, juris Rn. 16). Schutz genießt insbesondere die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind, die durch tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes geprägt ist. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 48). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte (BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 46 und vom 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris Rn. 15). Vielmehr sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2022 – 11 S 2378/21 –, juris Rn. 7). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 48). Dem Kindeswohl dient im Regelfall insbesondere die Wahrnehmung des von der elterlichen Sorge umfassten Umgangsrechts. Dieses Recht ermöglicht es jedem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 – 1 BvR 326/22 –, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2022 – 11 S 2378/21 –, juris Rn. 8). Die Zumutbarkeit einer auch nur vorübergehenden Trennung zwischen einem Elternteil und seinem Kind wird umso eher zu verneinen sein, je mehr davon auszugehen ist, dass hierdurch die emotionale Bindung des Kindes zu diesem Elternteil Schaden nimmt. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, welches den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 48; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2022 – 11 S 2378/21 –, juris Rn. 9). Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn – wie hier – durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 45 und vom 10.08.1994 – 2 BvR 1542/94 –, juris Rn. 11). Kann – zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase – die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2022 – 11 S 2378/21 –, juris Rn. 10 und Urteil vom 23.09.2021 – 11 S 1966/19 –, juris Rn. 114). Bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen Eltern und Kind ist von erheblicher Bedeutung, ob es dem Kind und dem anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden kann, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert sind, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen. Ersteres betrifft vornehmlich Personen, die selbst vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer sind, letzteres in erster Linie Mitglieder einer Familie, denen es voraussichtlich rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sein wird, gemeinsam oder in überschaubaren zeitlichen Abständen in einen bestimmten anderen Staat einzureisen und dort ihren Aufenthalt zu nehmen. Umgekehrt wird die Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK umso eher zu verneinen sein, je stärker der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weniger davon ausgegangen werden kann, dass es der Familie nach der Durchführung der Maßnahme möglich und zumutbar wäre, ihre schutzwürdige Gemeinschaft im Ausland unvermindert fortzuführen. Ersteres betrifft vor allem deutsche Staatsangehörige. Letzteres betrifft Fälle, in denen davon ausgegangen werden kann, dass es keinen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland gibt, in dem es allen Mitgliedern der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK geschützten Familie rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar wäre, einen gemeinsamen Aufenthalt zu begründen. Im Übrigen ist in Orientierung an den oben aufgezeigten Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2022 – 11 S 2378/21 –, juris Rn. 11). Der Kläger lebt in häuslicher Gemeinschaft mit seiner am 26.12.2019 geborenen Tochter, deren am 04.11.2013 geborenen, pflegebedürftigen Halbbruder und deren Mutter, seiner Lebensgefährtin. Da es sich bei der knapp 3-jährigen Tochter des Klägers um ein sehr kleines Kind handelt, besteht die Gefahr, dass sie auch eine nur vorübergehende Trennung von ihrem Vater nicht begreifen kann und diese somit als endgültigen Verlust erfährt. Infolgedessen besteht die Gefahr, dass die emotionale Bindung zwischen dem Kläger und seiner Tochter Schaden nimmt. Daher ist dem Kläger eine vorübergehende Trennung von seiner Tochter zum Zwecke der Nachholung des Visumverfahrens nicht zumutbar. Der Tochter des Klägers ist als deutscher Staatsangehöriger eine Ausreise, welche eine Verlegung des Wohnsitzes nach Gambia bedeuten und bei der es sich nicht nur um eine Urlaubsreise handeln würde, ebenfalls nicht zumutbar. Zudem hätte die vorübergehende Ausreise der Tochter des Klägers mit einiger Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass die emotionale Bindung zu ihrer Mutter leiden würde. Eine gemeinsame Ausreise aller Familienmitglieder, die – bis auf den Kläger – alle die deutsche Staatsangehörigkeit haben und in der Bundesrepublik verwurzelt sind, ist ebenfalls nicht zumutbar. Hierbei ist auch das Kindeswohl des pflegebedürftigen Halbbruders der Tochter des Klägers zu berücksichtigen, der regelmäßig in Therapie und auf den Besuch einer Förderschule angewiesen ist. Mithin stehen die durch eine Ausreise des Klägers die entstehenden Nachteile nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten wird gem. § 167 Abs. 2 VwGO abgesehen. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 2 GKG und Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen auf 5.000 € festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, vorrangig zum Zwecke der Familienzusammenführung. Der Kläger ist am ... in ..., Gambia, geboren und gambischer Staatsangehöriger. Er reiste am 12.11.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 26.05.2017 wurde der am 10.02.2015 gestellte Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hob mit rechtskräftigem Urteil vom 16.09.2019 – ... – die Regelungen in Nr. 5 (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) und Nr. 6 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) des Bescheids vom 26.05.2017 auf; im Übrigen wies es die Klage ab. Gegen die Ergänzungsverfügung des Bundesamtes vom 17.02.2020 (zur Ausreisefrist sowie dem Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG) stellte der Kläger am 02.03.2020 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und erhob Klage. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.11.2020 – ... – abgelehnt. In dem Klageverfahren – ... – nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 25.05.2022 die Klage zurück. Daraufhin wurde das Klageverfahren mit Beschluss vom 01.06.2022 eingestellt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 29.03.2017 verurteilte das Amtsgericht Schwetzingen – ... – den Kläger wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8,- EUR. Seit 26.12.2019 ist der Kläger Vater eines deutschen Kindes. Mit diesem sowie der Kindesmutter, seiner Lebensgefährtin, und ihrem, aus einer früheren Beziehung stammenden, am 04.11.2013 geborenen pflegebedürftigen Sohn, lebt er zusammen in häuslicher Gemeinschaft. Der Kläger ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen familiärer Bindungen geduldet. Noch vor der Geburt des Kindes stellte der Kläger am 13.11.2019 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Beigefügt waren dem Antrag eine Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin vom 10.05.2019 und eine Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft vom 27.06.2019. In einer E-Mail vom 12.11.2019 wies seine Lebensgefährtin darauf hin, dass der Kläger in sechs Wochen Vater werde und „dringend ein Aufenthaltstitel für ihr geplantes Leben“ benötigt werde. Am 27.11.2019 reichte sie unter Bezugnahme auf den „bereits eingereichten Antrag auf Aufenthalt“ die Urkunde vom 22.11.2019 über die gemeinsame elterliche Sorge des voraussichtlich am 23.12.2019 zur Welt kommenden Kindes ein. Am 19.02.2020 beantragte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Ausländerbehörde des Rhein-Neckar-Kreises die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seinem deutschen Kind. Die Vaterschaft sei anerkannt, mit Mutter und Kind bestehe eine familiäre Lebensgemeinschaft und die Eltern übten das Sorgerecht gemeinsam aus. Mit Schreiben vom 26.02.2020 teilte die Ausländerbehörde des Rhein-Neckar-Kreises dem Kläger mit, dass eine Erteilung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht in Betracht komme. Es bestehe ein Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach Abschluss seines Asylverfahrens könne ihm nur ein Titel gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG aus humanitären Gründen erteilt werden. Hierfür müsse nachgewiesen sein, dass er regelmäßig Umgang mit seinem Kind habe. Mit Schreiben vom 20.03.2020 reichte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung seiner Lebensgefährtin vom 02.03.2020 ein, wonach sie seit 2018 ein Paar seien, der Kläger ein „wundervoller Partner und Vater“ sei, der sie auch nachts bei der Versorgung ihrer Tochter sowie im Haushalt unterstütze und tägliche Spaziergänge, Einkäufe etc. übernehme. Sie planten eine Hochzeit und weitere Kinder. Die Mutter der Lebensgefährtin des Klägers versicherte ebenfalls in einer eidesstaatlichen Versicherung vom 02.03.2020, dass sie seit der Geburt ihrer Enkelin „eine liebevolle kleine Familie“ seien und der Umgang des Klägers mit seiner Tochter „sehr liebevoll“ und die „Kleine sehr auf ihren Vater fixiert“ sei. Der Kläger sei ein „liebevoller Partner“ für ihre Tochter und ein „hilfsbereiter zukünftiger Schwiegersohn“. Mit Bescheid vom 15.05.2020 gab die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Änderung der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG statt. Am 25.06.2020 stellte der Kläger bei der nunmehr zuständigen Beklagten, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG. Mit Schreiben vom 03.11.2020 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vom 19.02.2020 an. Sie gab darin an, dass es für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG fehle, da er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei daher nicht gegeben. Der Kläger brachte daraufhin in verschiedenen E-Mails an die Beklagte vor, dass es unrichtig sei, dass er zwei Strafbefehle erhalten habe. Außerdem äußerte er sein Unverständnis („Willkürliche Spielchen“ und „Man bekommt ja überall nur Steine in den Weg gelegt“), dass ihm bereits im Februar 2020 durch die Ausländerbehörde in Heidelberg der Aufenthalt nach § 25 AufenthG aus humanitären Gründen zugesagt worden sei und nunmehr § 28 AufenthG erwähnt werde. Sie hätten viele Freunde in gleicher Situation, die Aufenthalt bekommen hätten. Er bat um Erklärung, damit er verstehe, „was hier abgehe“. Am 03.12.2020 nahm der Kläger per E-Mail den „Antrag auf Aufenthalt nach § 28 […] wie telefonisch besprochen“ zurück. Am 07.12.2020 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an. Grundsätzlich ständen die spezielleren Normen des Familiennachzuges in den §§ 27 ff. AufenthG einem Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen. In seinem Fall sei eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG vorrangig, wobei in dem bisherigen Verfahren festgestellt worden sei, dass die Erteilung nicht möglich sei, da er in der Bundesrepublik strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Für die Erteilung nach § 28 AufenthG sei die Einreise mit dem erforderlichen Visum notwendig. Eine Umgehung dieser Vorschrift über die Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei nicht möglich. Die Durchführung des Visumsverfahrens sei auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unzumutbar. Der Kläger trug daraufhin unter Vorlage verschiedener ärztlicher Unterlagen, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, vor, dass es seiner Familie, zu der auch der am 04.11.2013 geborene pflegebedürftige Sohn seiner Lebensgefährtin gehöre, unzumutbar sei, ihn für ein Visumsverfahren von bis zu drei Monaten aus der Familie zu „reißen“. Schon alleine, wenn er Nachtdienst habe und am Abend nicht zu Hause sei und den routinierten Ablauf tätigen könne, verfalle der Sohn in schwere Verhaltensmuster. Dieser benötige außerordentliche Betreuung in allen Lebenslagen, Tag und Nacht. Der Kläger helfe ihm im Alltag und bei der Körperpflege, gehe mit ihm zu Therapien und lerne mit ihm für die Schule. In einer E-Mail der Beklagten an das Regierungspräsidium Karlsruhe vom 15.12.2020 bat diese „aufgrund der doch schweren Belastung mit einem behinderten Kind“ um Zustimmung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Schreiben vom 19.03.2021 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe keine Zustimmung nach § 11 Abs. 1 AAZuVO, da das Asylverfahren des Klägers noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sei und § 10 Abs. 1 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe. Mit Verfügung vom 26.03.2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Sie stellte im Wesentlichen darauf ab, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 10 Abs. 1 AufenthG entgegenstehe. Die Vorschriften zum Familiennachzug nach §§ 27 ff. AufenthG stünden einem Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen. Vorliegend fehle es außerdem an dem nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erforderlichen Visum. Die Durchführung des Visumsverfahrens sei auch zumutbar. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG sei nicht möglich, da der Kläger strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 20.04.2021 Widerspruch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 1 AufenthG nicht greife und er einen strikten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 AufenthG habe. Die Durchführung des Visumsverfahrens sei unzumutbar. Er betreue mit seiner Lebensgefährtin nicht nur die gemeinsame minderjährige Tochter, sondern auch ihren minderjährigen pflegebedürftigen Halbbruder. Weder sei die Ausreise der gesamten vierköpfigen Familie zur Visumsbeantragung zumutbar, der Sohn sei auf den Besuch einer Förderschule angewiesen, noch sei der erst eineinhalb Jahre alten Tochter eine erhebliche Schwächung der Bindung und ggfs. Entfremdung zum Vater zumutbar. Ihrem Kindeswohl laufe es zuwider, wenn der Kläger über einen längeren Zeitraum als Erzieher, Bezugsperson und auch dessen finanzielle Unterstützung der gesamten Familie entzogen werde. Eine Auseinandersetzung mit der konkreten Dauer des Visaverfahrens, insbesondere mit den pandemiebedingten Einschränkungen, fehle im streitgegenständlichen Bescheid. Am 31.08.2021 stellte die Staatsanwaltschaft Mannheim – ... – ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Besitzes von Betäubungsmitteln ohne Besitzerlaubnis gemäß § 31a Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2021 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG komme zur Anwendung, da das Asylverfahren als Ganzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Im Übrigen fehle es für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, da er nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei und wegen der Verurteilung vom 29.03.2017 durch das Amtsgericht Schwetzingen auch ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG bestehe. Das Visumsverfahren zum Familiennachzug mit Vorabzustimmung dauere nach den dem Regierungspräsidium Karlsruhe vorliegenden Informationen nur wenige Tage. Der Kläger hat am 03.12.2021 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass der nach § 28 AufenthG gestellte Antrag nicht wirksam zurückgenommen worden sei. Die Beklagte habe bereits jetzt die Absicht, eine Zustimmung im Visumsverfahren abzulehnen, sodass er mitunter Jahre von seiner Familie getrennt würde. Seine am 29.03.2017 erfolgte Verurteilung sei seit dem 29.03.2022 tilgungsreif und im aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2021 in Form des Widerspruchbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.11.2021 dazu zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2021 in Form des Widerspruchbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.11.2021 dazu zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis neu zu verbescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Klage im Hauptantrag bereits unzulässig sei, da kein Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorliege. Dieser sei am 03.12.2020 zurückgenommen worden. Außerdem lägen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. der strikte Rechtsanspruch nicht vor. Die Verurteilung des Klägers am 29.03.2017 durch das Amtsgericht Schwetzingen wegen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung von mehr als 30 Tagessätzen sei grundsätzlich nicht mehr als geringfügig zu werten. Damit liege ein Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Die Tilgungsfrist von fünf Jahren gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG sei noch nicht verstrichen, so dass die Verurteilung verwertbar sei. Im Übrigen sei ein einfaches Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG gegeben, denn hierfür genüge auch die Einstellung eines Verfahrens am 31.08.2021 durch die Staatsanwaltschaft Mannheim gemäß § 31a Abs. 1 BtMG. Die durch die Nachholung des Visumsverfahrens und der damit verbundenen Ausreise entstehenden Unannehmlichkeiten bezüglich Kindesbetreuung oder auch Haushaltsführung stellten für sich alleine keine ausreichende Unzumutbarkeit dar. Sie seien doch vergleichbar mit der Situation von Familien, bei denen ein Elternteil beruflich bedingt für einige Zeit ins Ausland reisen muss. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Rechtsvorschrift unterliege gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthalts- und Asylzuständigkeitsverordnung (AAZuVO) dem Zustimmungsvorbehalt des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Eine Zustimmung von dort sei unter Hinweis auf das Vorliegen der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 1 AufenthG nicht erteilt worden. Gründe im Sinne des § 31 Abs. 3 AufenthV, welche die Ausstellung einer Vorabzustimmung rechtfertigten, lägen nicht vor. Dem Gericht lagen die Behördenakten der Beklagten (3 Bände) sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.