Beschluss
19 E 3492/23
VG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:1923:0829.19E3492.23.00
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Leitsätze
1. Da es sich bei der Abschiebungsandrohung im unionsrechtlichen Kontext um eine Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) handelt, ist § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dergestalt unionsrechtskonform auszulegen, dass die nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) zu berücksichtigenden Belange der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung entgegengehalten werden können.(Rn.3)
2. Demzufolge ist bei Vorliegen einer wirksamen – nicht bestandskräftigen – Abschiebungsandrohung zur vorläufigen Sicherung des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet (vorrangig) ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs statthaft, auch wenn der Drittstaatsangehörige seinen Antrag ausschließlich damit begründet, dass seine Abschiebung einen rechtswidrigen Eingriff in die seiner Ansicht nach schützenswerte Beziehung zu seinem Kind darstellen würde.(Rn.3)
3. Die von der Ausländerbehörde vorgenommene Berücksichtigung der in Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) genannten Belange ist, einschließlich der Abwägung entgegenstehender Belange, grundsätzlich voll gerichtlich überprüfbar.(Rn.20)
4. Der Begriff der „Entscheidung“ in § 46 (Hmb)VwVfG (juris: VwVG HA) meint – auch bei Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens – nur die behördliche Ausgangsentscheidung.(Rn.16)
5. Nicht jedwede Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens steht der Beendigung des Aufenthalts eines ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen entgegen.(Rn.55)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt […] wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da es sich bei der Abschiebungsandrohung im unionsrechtlichen Kontext um eine Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) handelt, ist § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dergestalt unionsrechtskonform auszulegen, dass die nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) zu berücksichtigenden Belange der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung entgegengehalten werden können.(Rn.3) 2. Demzufolge ist bei Vorliegen einer wirksamen – nicht bestandskräftigen – Abschiebungsandrohung zur vorläufigen Sicherung des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet (vorrangig) ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs statthaft, auch wenn der Drittstaatsangehörige seinen Antrag ausschließlich damit begründet, dass seine Abschiebung einen rechtswidrigen Eingriff in die seiner Ansicht nach schützenswerte Beziehung zu seinem Kind darstellen würde.(Rn.3) 3. Die von der Ausländerbehörde vorgenommene Berücksichtigung der in Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) genannten Belange ist, einschließlich der Abwägung entgegenstehender Belange, grundsätzlich voll gerichtlich überprüfbar.(Rn.20) 4. Der Begriff der „Entscheidung“ in § 46 (Hmb)VwVfG (juris: VwVG HA) meint – auch bei Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens – nur die behördliche Ausgangsentscheidung.(Rn.16) 5. Nicht jedwede Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens steht der Beendigung des Aufenthalts eines ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen entgegen.(Rn.55) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt […] wird abgelehnt. I. Dem Antrag des Antragstellers – einem am ... 1986 in K. geborenen malischen Staatsangehörigen – auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes vom 11. August 2023 ist erkennbar das Begehren zu entnehmen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig zu sichern. Zur Begründung führt der Antragsteller an, dass seiner Abschiebung in sein Herkunftsland Mali die schützenswerte Beziehung zu seinem am 19. Juli 2016 geborenen Sohn deutscher Staatsangehörigkeit, […], entgegenstehe. 1. Ebendieses Begehren umfasst nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die seitens der Antragsgegnerin zuletzt am 18. August 2023 erlassene Abschiebungsandrohung nach Mali. Das Gericht hat den Beteiligten diese Auslegung des Begehrens des Antragstellers insoweit mit Schreiben vom 21. August 2023 (Bl. 79 d. Gerichtsakte) mitgeteilt und die Beteiligten haben daraufhin keine Einwände erhoben. Dessen ungeachtet hat der Antragsteller dem Gericht mit Schriftsatz vom 23. August 2023 unter dem Aktenzeichen des hiesigen Eilverfahrens mitgeteilt, dass er ebenfalls unter dem 23. August 2023 Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2023 erhoben habe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung desselben beantrage. Spätestens damit hat der Antragsteller hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Abschiebungsandrohung vom 18. August 2023 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sein soll. Sofern man darin eine Antragsänderung i.S.v. § 91 VwGO sieht, so stellt das Schweigen der Antragsgegnerin auf das Schreiben des Gerichts vom 21. August 2023 und den Schriftsatz des Antragstellers vom 23. August 2023 eine entsprechende Einwilligung nach § 91 Abs. 2 VwGO dar. Dessen ungeachtet sieht das Gericht die Einbeziehung des Rechtsbehelfs gegen die Abschiebungsandrohung in das hiesige Verfahren – mit Blick auf das eindeutige Begehren des Antragstellers – jedenfalls als sachdienlich an Insoweit ist der Antrag des Antragstellers als ein solcher nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23. August 2023 gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 18. August 2023 statthaft. Denn der Widerspruch entfaltet hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2, Satz 2 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 1 HmbVwVG keine aufschiebende Wirkung. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller seinen Antrag ausschließlich damit begründet, dass seine Abschiebung einen rechtswidrigen Eingriff in die seiner Ansicht nach schützenswerte Beziehung zu seinem Kind darstelle. Zwar steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung – worunter nach der aufenthaltsgesetzlichen Systematik auch solche nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Var. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK fallen – entgegen. Gleichwohl ist, da es sich bei der Abschiebungsandrohung im unionsrechtlichen Kontext um eine Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2018, 1 C 21.17, juris Rn. 18), § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dergestalt unionsrechtskonform auszulegen, dass die nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG zu berücksichtigenden Belange der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung entgegengehalten werden können (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.1.2023, 19 K 4534/22, juris Rn. 69). 2. Es erscheint fraglich, inwieweit angesichts der Verlagerung der Prüfung der nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG zu berücksichtigenden Belange in die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung noch ein eigenständiger Anwendungsbereich für einen (weiteren) Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO verbleibt, sofern der jeweilige Antragsteller zur Begründung seines Antrags nur solche Aspekte geltend macht, die sich unter die in Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG genannten Gesichtspunkte fassen lassen. Insoweit dürfte von Bedeutung sein, dass dann, wenn sich eine (noch nicht bestandskräftige) Abschiebungsandrohung wegen Verstoßes gegen Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG als (voraussichtlich) rechtswidrig erweist, mangels Vorliegens einer Rückkehrentscheidung in der Regel wohl auch kein Anordnungsrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO vorliegen dürfte. Da diese Frage jedoch noch nicht (ober)gerichtlich geklärt ist und es nicht ausgeschlossen erscheint, dass einige der vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkte über die in Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG genannten Aspekte – jedenfalls womöglich in temporaler Hinsicht – hinausgehen könnten, sieht das Gericht unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG zudem auch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO als statthaft an. Das gilt namentlich soweit der Antragsteller begehrt, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum Abschluss des „Hauptsacheverfahrens“ zu sichern. Insoweit begehrt er nach verständiger Würdigung primär eine sog. Verfahrensduldung; das heißt er macht ein Abschiebungsverbot aus Art. 19 Abs. 4 GG geltend (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 28.4.2021, 6 Bs 26/21, juris Rn. 9). Als „Entscheidung in der Hauptsache“, bis zu welcher der Antragsteller die Sicherung seines Aufenthalts im Bundesgebiet begehrt, kommen gemäß seiner ebenfalls mit Schriftsatz vom 11. November 2023 erhobenen Klage in der parallelen Hauptsache [...] insoweit ein auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. April 2016 sowie ein auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs an den Antragsteller gerichteter Klageantrag in Betracht. In seinem Schreiben vom 18. August 2023 hat der Antragsteller zudem ergänzt, dass sein Aufenthalt zumindest bis zu einer rechtskräftigen Beendigung der beiden familiengerichtlichen Verfahren zum Umgang und zur elterlichen Sorge seinen Sohn betreffend sichergestellt werden solle. Der Antragsteller vermag die Sicherung seines Aufenthalts bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung über die unter dem Aktenzeichen […] anhängige Klage auch nicht im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erreichen (§ 123 Abs. 5 VwGO). Wenngleich über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen die Versagungsentscheidung gerichteten Rechtsbehelfs grundsätzlich auch dann anzuordnen ist, wenn das die Titelerteilungssperre auslösende Einreise- und Aufenthaltsverbot voraussichtlich deshalb rechtswidrig ist, weil – wie auch der Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren meint – die dem zugrundeliegende Ausweisung voraussichtlich rechtswidrig ist, so ist dies hier nicht möglich, da der Antragsteller nicht erst durch die Ablehnungsentscheidung vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, sondern dies bereits vorher war (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.1.2020, 11 S 3477/19, juris 3. LS, wonach insoweit zu fordern ist, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht von der Ablehnung des Titelantrags abhängt; allgemein zur Abgrenzung von § 123 Abs. 1 und § 80 Abs. 5 VwGO in diesem Kontext: OVG Hamburg, Beschl. v. 1.6.2018, 1 Bs 126/17, juris, Rn. 15). II. 1. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23. August 2023 gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 18. August 2023 ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung dafür ist, dass das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt und ein Abweichen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Bewertung ausnahmsweise rechtfertigt. Das ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Der auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung vom 18. August 2023 gerichtete Widerspruch des Antragstellers vom 23. August 2023 wird nach einer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben, denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass die Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist (hierzu unter a.). Darüber hinaus ergibt die Abwägung der widerstreitenden Interessen hier auch unter Beachtung der im Eilverfahren vorgetragenen Umstände kein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Abschiebungsandrohung einstweilen verschont zu werden (hierzu unter b.). a. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 18. August 2023. aa. Die erlassene Abschiebungsandrohung dürfte formell rechtmäßig sein, wenngleich die Antragsgegnerin den Antragsteller vor deren Erlass nicht gemäß den Anforderungen in § 28 Abs. 1 HmbVwVfG noch einmal separat angehört hat. Zwar dürfte die Anhörung hier nicht gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 HmbVwVfG entbehrlich sein. Denn – obwohl die Abschiebungsandrohung eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung darstellt, die es rechtfertigt, vom Anhörungserfordernis abzusehen, wenn sie nach den Umständen nicht geboten ist –, ist zu fordern, dass die zuständige Behörde erstens Ermessenerwägungen anstellt und diese zweitens in einer dem § 39 HmbVwVfG genügenden Weise darlegt (OVG Münster, Urt. v. 26.5.1981, 18 A 383/81, NVwZ 1982, 326; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 29.4.1983, 1 C 5/83, juris Rn. 21f.; VG Göttingen, Beschl. v. 12.8.2019, 1 B 214/19, juris Rn.10; VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.1.2023, 19 K 4534/22, juris Rn. 47). Jedenfalls letzteres ist hier nicht geschehen. Weder dem Bescheid noch sonstigen Ausführungen der Antragsgegnerin lässt sich entnehmen, dass sie das ihr im Hinblick auf die Entscheidung über das Absehen von einer Anhörung eingeräumte Ermessen erkannt und unter Berücksichtigung der insoweit relevanten Gesichtspunkte ausgeübt hätte. Ob der aus dem Unterlassen der Anhörung resultierende Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwfG geheilt wurde bzw. aller Voraussicht nach geheilt werden wird, kann dahinstehen. Für eine entsprechende Annahme spricht, dass der Antragsteller infolge der Bekanntgabe der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Abschiebungsandrohung bereits unter dem 23. August 2023 einen – umfassend begründeten – Widerspruch erhoben hat. Zweifel könnten sich dagegen daraus ergeben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Heilung der unterbliebenen Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 (Hmb)VwVfG in der Regel durch den Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgt (BVerwG, Urt. v. 17.8.1982, 1 C 22/81, juris), wobei offenbleibt, inwieweit die Heilung auch bereits früher – und ohne Berücksichtigung etwaiger weiterer bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens eintretender Umstände – erfolgen kann. Sofern man annehmen wollte, dass – was aus Sicht des erkennenden Gerichts keinesfalls zwingend erscheint – die Anhörung sich auch auf etwaige im Rahmen des Widerspruchsverfahrens neu ergebende Gesichtspunkte beziehen können muss, so wäre vorliegend jedenfalls nicht auszuschließen, dass es dem Antragsteller, der angegeben hat, am 1. September 2023 einem Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Familiengericht) betreffend den Umgang mit und die elterliche Sorge für seinen Sohn beiwohnen zu wollen, durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Abschiebung wesentlich erschwert würde, etwaige sich aus den Terminen ergebende neue Gesichtspunkte bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens geltend zu machen. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen. Denn jedenfalls ist der Verstoß gegen das Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG vorliegend unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass der Verstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eröffnet das materielle Recht im konkreten Fall Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum, so ist im Regelfall nicht auszuschließen, dass sich die Verletzung der in § 46 HmbVwVfG genannten Vorschriften auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt hat; nur in Ausnahmefällen kann insoweit etwas Anderes gelten (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.1.2008, 8 A 10976/07, juris Rn. 46). Daraus folgt nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass gerade auch die Pflicht der Ausländerbehörde zur Berücksichtigung der in Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG genannten Aspekte zu der Annahme führen muss, dass jedenfalls in der Regel nicht von einer Nichtbeeinflussung ausgegangen werden kann. Hier liegt jedoch ein besonderer Ausnahmefall vor. Dem Antragsteller war nämlich wiederholt die Gelegenheit gegeben worden, gegenüber der Antragsgegnerin diejenigen Aspekte vorzutragen, die seiner Auffassung nach gegen die Beendigung seines Aufenthalts sprächen. Von dieser Möglichkeit hat er auch umfassend Gebrauch gemacht, zuletzt in seinem ausführlich begründeten Widerspruchsschreiben vom 23. August 2023, zuvor etwa im Rahmen der Anhörungen durch die Antragsgegnerin zu seiner Ausreisepflicht am 4. Februar 2022 (Bl. 524 ff. d. Ausländerakte) und am 11. November 2022 (Bl. 556 f. d. Ausländerakte), mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Antragsgegnerin vom 25. April 2022 (Bl. 680 f. d. Ausländerakte), mit Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2023 (Bl. 690 ff. d. Ausländerakte), mit begründetem Widerspruch gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 7. Juni 2023 (Bl. 768 f. d. Ausländerakte), mit Klage und Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 11. August 2023 und mit den im Kontext dieser Verfahren eingereichten weiteren Schriftsätze. Der Antragsteller verwies dabei stets auf das seiner Ansicht nach schützenswerte Verhältnis zu seinem Sohn. Den jeweils ergangenen Entscheidungen und Schreiben der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass sie sich ausführlich mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt hat. Der Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung am 18. August 2023 war erkennbar allein eine Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis vom 17. August 2023, wonach die bisherige Abschiebungsandrohung, in der das Herkunftsland des Antragstellers (Mali) nicht ausdrücklich bezeichnet war (da der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zuvor jahrelang behauptet hatte, aus der Republik Côte d'Ivoire und nicht – wie sich später herausstellte – aus Mali zu stammen) den unionsrechtlichen Vorgaben nicht genügen dürfte (s. Bl. 51 d. Gerichtsakte). Vor diesem Hintergrund – sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Antragsgegnerin bereits im April 2023 einen Versuch unternommen hatte, den Antragsteller nach Mali abzuschieben, ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller vor Erlass der Abschiebungsandrohung am 18. August 2023 weitere Tatsachen hätte vorbringen können, die dazu geführt hätten, dass die Antragsgegnerin vom Erlass der Abschiebungsandrohung in dieser Form abgesehen hätte, zumal auch der gegen diese Entscheidung erhobene Widerspruch ebenfalls keinen wesentlichen neuen Tatsachenvortrag enthält. Dass – nach der Offenlegung seiner wahren Identität – seitens der Antragsgegnerin eine Abschiebung des Antragstellers nach Mali in Erwägung gezogen wurde, muss dem Antragsteller spätestens seit seiner Anhörung am 1. April 2021 deutlich gewesen sein, in deren Rahmen er auf die Frage der Antragsgegnerin zu Familienangehörigen in seinem Herkunftsland selbst ausdrücklich auf Mali Bezug genommen hatte (Bl. 379 f. d. Ausländerakte). Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus unionsrechtlichen Vorgaben. Zwar ist dem Drittstaatsangehörigen vor Erlass der Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts sowie solche Gründe sachdienlich und wirksam vorzutragen, welche es nach dem nationalen Recht rechtfertigen könnten, dass die Behörde von dem Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht (vgl. VG Minden, Beschl. v. 4.5.2023, 2 L 847/22.A, juris Rn. 32). Allerdings hat der Europäische Gerichtshof sogar ausdrücklich klargestellt, dass in einem Fall, in dem die zuständige nationale Behörde beabsichtigt, neben einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Entscheidung über die Feststellung des unerlaubten Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen zu treffen, sie den Betroffenen – soweit er die Möglichkeit hatte, im Hinblick auf die beabsichtigte Feststellung des unerlaubten Aufenthalts solche Gründe sachdienlich und wirksam vorzutragen, die nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass die Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht – nicht noch einmal separat zu der von ihr beabsichtigten Rückkehrentscheidung anhören muss (vgl. EuGH, Urt. v. 5.11.2014, C-166/13, BeckRS 2014, 82308 Rn. 60). Jene Konstellation ist mit der hiesigen vergleichbar, in der der Antragsteller in hinreichend engem zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Abschiebungsandrohung wiederholt die Möglichkeit hatte – und diese auch genutzt hat – solche Gründe sachdienlich und wirksam gegenüber der Antragsgegnerin vorzutragen, die es (nach dem nationalen Recht) rechtfertigen könnten, dass diese von einer Aufenthaltsbeendigung absieht. Schließlich lässt nach Ansicht des erkennenden Gerichts § 46 HmbVwVfG auch keine Auslegung derart zu, dass die offensichtliche Nichtbeeinflussung der behördlichen Entscheidung durch die Verletzung der Anhörungspflicht nur dann angenommen werden könnte, wenn die Beeinflussung der Behördenentscheidung auch durch potentielle nach Erlass des Ausgangs- aber vor Abschluss des Widerspruchsbescheids neu entstehende Gesichtspunkte ausgeschlossen wäre. Der Begriff der Entscheidung in § 46 HmbVwfG kann richtigerweise – auch bei Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens – nur die behördliche Ausgangsentscheidung meinen. Schließlich erfordert § 46 HmbVfG seinem Wortlaut nach die Prüfung, ob bei ordnungsgemäßer Anhörung des Betroffenen – d.h. bei Anhörung vor Erlass des Ausgangsbescheids, § 28 Abs. 1 HmbVwVfG – die behördliche Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Diese Kausalbeziehung wäre bei der Berücksichtigung etwaiger später eingetretener oder potentiell eintretender Gesichtspunkte nicht mehr gegeben. Wenn man die Auffassung verträte, dass die Nichtbeeinflussung dagegen eine Kausalbeziehung zwischen Anhörung und Widerspruchsbescheid beträfe, so würde dies dort, wo ein Widerspruchsverfahren statthaft ist, also in der Mehrheit der Verwaltungsverfahren, zur Entbehrlichkeit des Anhörungserfordernisses in § 28 Abs. 1 HmbVwVfG führen, da das Widerspruchsverfahren dessen Funktion gleichsam vollständig übernehmen würde. bb. Die Abschiebungsandrohung wird sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig erweisen. (1) Die in Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG benannten Belange stehen nach summarischer Prüfung vorliegend nicht der Annahme der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung entgegen. Nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes (lit. a), die familiären Bindungen (lit. b), den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen (lit. c) und sie halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Daraus folgt ausweislich des eindeutigen Wortlauts keine absolute Beachtenspflicht, sondern ein die Abwägung beeinflussendes Berücksichtigungsgebot. Dies zeigt auch der Vergleich zu Art. 6 RL 2008/115/EG, der (absolute) Ausschlussgründe für eine Rückkehrentscheidung normiert. (vgl. VG Würzburg, Urt. v.15.7.2022, W 7 K 21.30924, juris, Rn. 36; VG Minden, Beschl. v. 4.5.2023, 2 L 847/22.A, juris Rn. 64f.). Wie bereits soeben unter a. dargelegt, hat die Antragsgegnerin das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf das Wohl seines Kindes und die entsprechende familiäre Bindung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Zugunsten des Antragstellers und mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG sowie den unionsrechtlichen Auslegungsgrundsatz des effet utile geht das erkennende Gericht davon aus, dass die vorgenommene Berücksichtigung der relevanten Belange, einschließlich der Abwägung entgegenstehender Interessen, grundsätzlich voll gerichtlich überprüfbar ist. (a) Die nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarischen Prüfung ergibt, dass die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung voraussichtlich nicht gegen die Verpflichtung zur hinreichenden Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen nach Maßgabe von Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG lit. a) und b) verstößt. Als insoweit maßgeblicher Prüfungsmaßstab sind hier sowohl die Vorgaben des einschlägigen nationalen Rechts (der EuGH spricht insoweit von Gründen, die nach dem nationalen Recht rechtfertigen, dass die Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, vgl. EuGH, Urt. v. 5.11.2014, C-166/13, BeckRS 2014, 82308 Rn. 60) – hier Art. 6 GG – als auch des Unionsrechts – hier Art. 7 Grundrechtecharta – und der Europäischen Menschenrechtskonvention – hier Art. 8 EMRK – heranzuziehen. Dabei ist zu beachten, dass Art. 7 Grundrechtecharta die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen ist wie Art. 8 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EuGH, Urt. v. 30.6.2010, C-400/10 PPU, ECLI:EU:C:2010:582 Rn. 53 zu Art. 52 Abs. 3 Grundrechtecharta). Diesen Maßstab zugrunde gelegt ergibt sich zunächst, dass allein formal-rechtliche familiäre Bindungen nicht als ausreichend angesehen werden können, um eine vom Schutzbereich des Art. 6 GG umfasste familiäre Lebensgemeinschaft zu begründen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.). Lebt das Kind – wie hier – nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Elternteil, der sich auf eine entsprechende schützenswerte Beziehung beruft, muss sich die Beziehung zwischen dem betreffenden Elternteil und dem Kind dennoch als eine Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft darstellen, die von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes getragen ist und auch durch eine geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt wird (BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008, 2 BvR 1830/08, juris Rn. 30; Beschl. v. 8.12.2005, 2 BvR 1001/04, juris Rn. 21). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, juris Rn. 15 f. m.w.N.). Der persönliche Kontakt von Eltern mit ihren Kindern ist – unabhängig vom Sorgerecht – Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts sowie der damit verbundenen Elternverantwortung und steht daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, 2 BvR 1001/04, juris Rn. 20). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Die Belange des Kindes und des Elternteils sind umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008, 2 BvR 1830/08, juris Rn. 31; Beschl. v. 23.1.2006, 2 BvR 1935/05, juris Rn. 18). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.6.2013, 2 BvR 586/13, juris Rn. 14, und v. 8.12.2005, 2 BvR 1001/04, juris Rn. 26). Die Entwicklung eines Kindes wird dabei nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern - wie ausgeführt - auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008, 2 BvR 1830/08, juris Rn. 30; Beschl. v. 8.12.2005, a.a.O., juris Rn. 21). Bei Umgangskontakten unterscheidet sich die Eltern-Kind-Beziehung typischerweise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Die Übernahme von Verantwortung kann auch in den spezifischen Formen, die das Umgangsrecht ermöglicht, vorliegen und verfassungsrechtlichen Schutz gebieten. Auch insoweit ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, juris Rn. 20; BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008, 2 BvR 1830/08, juris Rn. 32). Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein; auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, 2 BvR 1001/04, juris Rn. 19f.; Beschl. v. 1.12.2008, 2 BvR 1830/08, juris Rn. 35). Für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes (vgl. insgesamt: VGH Mannheim, Beschl. v. 10.3.2009, 11 S 2990/08, juris Rn. 29). Auch die Menschenrechtskonvention garantiert nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Vertragsstaaten haben vielmehr das Recht, über Einreise und Aufenthalt fremder Staatsangehöriger unter Beachtung der in der Konvention geschützten Rechte zu entscheiden, wobei Art. 8 EMRK sie verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich der berührten Rechte und der öffentlichen Interessen herzustellen. Diesen verfassungs- und menschenrechtlichen Schutzpflichten tragen die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen grundsätzlich Rechnung (vgl. zu den vergleichbaren Regelungen in §§ 17 ff. AuslG: BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, 1 C 19.96, juris Rn. 21). Für die Beurteilung der Rechtfertigung eines etwaigen Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK von entscheidender Bedeutung ist, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dient. (aa) Daran gemessen hat der Antragsteller vorliegend das Bestehen einer vom Schutzbereich der einschlägigen Grundrechte umfassten Vater-Kind-Beziehung, in welche die Androhung seiner Abschiebung nach Mali eingreifen würde, nicht glaubhaft gemacht (vgl. zum Glaubhaftmachungserfordernis im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 12.12.2006, 3 Bs 383/04 n.v., BA S. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9. 2019, 13 ME 282/19, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschl. v. 31.5.1999, 10 S 2766/98, juris Rn. 12; VGH Kassel, Beschl. v. 1.8.1991, 4 TG 1244/91, juris Rn. 34). Selbst wenn im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Glaubhaftmachung im strengen Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 294 ZPO zu fordern wäre, so gilt insoweit jedenfalls der allgemeine Grundsatz, dass die Verpflichtung zur Amtsermittlung dort endet, wo die – materielle – Mitwirkungslast der Prozessbeteiligten beginnt (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.1.2023, 19 K 4534/22, juris Rn. 94; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 45). Das Vorbringen des Antragstellers liefert vorliegend keine hinreichend glaubhaften Anhaltspunkte für die Annahme einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung, die nur im Bundesgebiet geführt werden könnte. Für das Vorliegen einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung im soeben definierten Sinne ist es erforderlich, dass die entsprechend verfestige Bindung zum derzeitigen – nicht zu einem etwaigen in der Vergangenheit liegenden – Zeitpunkt besteht (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 7.12.2020, 3 B 242/20, juris Rn. 20). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Vielmehr ergibt sich unter Berücksichtigung aller Umstände hinsichtlich des Kindeswohls nach Überzeugung des Gerichts kein Bild einer Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind, für das er die Vaterschaft anerkannt hat, das einer nach Art. 6 GG schützenswerten Beziehung auch nur nahe kommt. Im Einzelnen: Der Antragsteller, der die Vaterschaft seines am 19. Juli 2016 geborenen Sohnes am 22. Januar 2021 anerkannt hat, hat kein Sorgerecht für und keinen Umgang mit seinem Sohn und leistet diesem, soweit ersichtlich, auch keinen Unterhalt. Im Rahmen einer Anhörung durch die Antragsgegnerin zu seiner bestehenden Ausreisepflicht am 11. November 2022 erklärte der Antragsteller auf die Frage der Antragsgegnerin, wie der Kontakt zu seinen Kindern aussehe, dass er zurzeit ein Problem mit der Mutter habe. Er sehe seine Kinder zurzeit nicht (gemeint sein dürfte wohl sein – einziges – Kind bzw. dieses und das weitere Kind der Kindesmutter, dessen Vater der Antragsteller nicht ist). Das gehe seit ca. 1,5 Monaten so. Auf die Nachfrage der Antragsgegnerin, wie er seine Kinder vor dem Streit gesehen habe, antwortete der Antragsteller, dass er seine Kinder alle drei Tage gesehen habe. Sie hätten zusammen im Park gespielt. Auf weitere Nachfrage gab der Antragsteller an, dass nur die Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Sorgerecht habe. Er selbst habe nur die Vaterschaft anerkannt (Bl. 561 f. d. Ausländerakte). In seinem Antrag beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Familiengericht) auf Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindeseltern zur gemeinsamen Ausübung vom 24. Mai 2023 (Az. […]) führte der Antragsteller aus, dass er nach seiner Trennung von der Kindesmutter im Jahr 2019 bis Juli 2022 regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn gehabt habe. Im Zuge einer Meinungsverschiedenheit der Kindeseltern anlässlich der Geburtstagsfeier von […] habe die Kindesmutter dem Kindesvater keine Umgangskontakte mehr gestattet (Bl. 726 ff. d. Ausländerakte). Auf die Nachfrage der Antragsgegnerin hin teilte das Fachamt Jugend und Familienhilfe, allgemeiner Sozialer Dienst, des Bezirksamts Wandsbek dieser mit Schreiben vom 22. Juni 2023 mit, dass derzeit keine Umgänge zwischen dem Antragsteller und seinem Kind stattfänden. Der Antragsteller habe sich im vergangenen Jahr an das Fachamt gewandt, um eine Umgangsregelung zu finden. Da sich der Kontakt sowohl zu dem Antragsteller als auch der Kindesmutter sehr schwierig gestaltet habe, habe der begleitete Umgang über einen Kinder- und Jugendhilfeträger bisher nicht eingerichtet werden können. Aktuell scheitere es an der schriftlichen Antragstellung bzw. Rückmeldung durch die Kindesmutter. Insoweit sei der Bevollmächtigte des Antragstellers auf die Möglichkeit hingewiesen worden, sich an das Familiengericht zu wenden (Bl. 768 d. Ausländerakte). Selbst wenn man die entsprechenden Angaben des Antragstellers als wahr unterstellte, so ergibt sich daraus, dass er seit etwa einem Jahr (der Sohn hat am 19. Juli Geburtstag) keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn hat. Dessen ungeachtet hält das Gericht auch die Angaben des Antragstellers dazu, dass er vor dem behaupteten Vorfall anlässlich der Geburtstagsfeier seines Sohnes regelmäßig Kontakt zu diesem gehabt habe, nach summarischer Prüfung für gänzlich unglaubhaft. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 11. August 2023 zur Glaubhaftmachung der Tatsache, dass er nach der Trennung von der Kindesmutter, infolge derer das Kind bei der Mutter gelebt habe, weiterhin regelmäßigen Umgang an 2 bis 3 Tagen in der Woche gehabt habe, auf eine Erklärung der Kindesmutter (Bl. 491 d. Ausländerakte) verweist, erkennt das Gericht darin keinen hinreichenden Anhaltspunkt für den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung. Jene handschriftliche Erklärung – welche selbst keine Datumsangabe enthält – beschränkt sich auf folgenden Inhalt: „Hiermit bestädige ich […], das Herr […] sein Sohn […] regelmäßig besuchen kommen tuht.“ (Bl. 491 d. Ausländerakte). Ungeachtet des – nicht entscheidungstragenden – Umstands, dass die Erklärung bereits kein Mittel der Glaubhaftmachung i.S.v. § 294 ZPO darstellt, teilt das Gericht die vom Antragsteller in seiner Replik auf die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im hiesigen Eilverfahren kritisierte Beschreibung derselben als „formelhafte Bestätigung“. Das gilt besonders vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller im Kontext der erstmaligen Beantragung eines Aufenthaltstitels bei der Antragsgegnerin am 8. März 2018 eine ähnlich lautende handschriftliche Erklärung der Kindesmutter vorgelegt hatte (Bl. 173 d. Ausländerakte: „Hiermit bestädige ich, […] das Herr […] geb. 1.1.1986 sein Sohn […] einmal die Woche für 2 Stunden besuchen kommt. Das seit Februar 2018.). Weitere Versuche, regelmäßige Kontakte mit seinem Sohn nachzuweisen, fehlen ebenso wie substantiierter Vortrag des Antragstellers dazu, wie sich der Umgang mit und allgemein das Verhältnis zu seinem Sohn konkret gestaltet hätten. Der Antragsteller verweist auch in seinem jüngsten Widerspruchsschreiben vom 23. August 2023 gegen die Abschiebungsandrohung vom 18. August 2023 ohne nähere Konkretisierung pauschal auf eine „liebevolle Vater-Kind-Beziehung“. Somit bleibt es dabei, dass der Antragsteller zum Zwecke des Nachweises eines angeblich in der Vergangenheit erfolgten regelmäßigen Umgangs mit seinem Sohn im Wesentlichen auf diese – wohlgemerkt undatierte und gänzlich unsubstantiierte – Erklärung der Kindesmutter, die im Übrigen auch keine Anhaltspunkte zur Häufigkeit der dort erwähnten Besuche enthält, abstellt. Dabei ist auch von Bedeutung, dass, da der Antragsteller diese Erklärung bereits im Jahr 2021 bei der Antragsgegnerin vorgelegt hatte, dieser überhaupt kein Aussagegehalt im Hinblick auf etwaige Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn in der Folgezeit zukommt. Allein daraus folgt aus Sicht des Gerichts bereits die Annahme fehlender glaubhafter Anhaltspunkte für die Annahme einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung in der Vergangenheit. Dessen ungeachtet hält es das Gericht nach summarischer Prüfung aber auch für überwiegend wahrscheinlich, dass auch vor dem angeblichen Streit im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier des Sohnes des Antragstellers im Juli 2022 kein regelmäßiger Umgang zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn stattgefunden hatte. Insoweit wird auf den Inhalt des Schreibens der Kindesmutter, […], vom 12. Januar 2023 bezugnehmend auf ein Schreiben des Antragstellers vom 22. Dezember 2022 verwiesen (Bl. 586 f. d. Ausländerakte). Dort heißt es: „[…] Es kann keine Rede davon sein, dass unsere Mandantin Ihrem Mandanten irgendwann einmal den Umgang mit […] verweigert hätte. Es ist im Gegenteil so, dass Ihr Mandant sich praktisch in keiner Weise um […] kümmert. Nach Beobachtung unserer Mandantin meldet er sich vor allen Dingen dann wieder bei ihr, um […] zu treffen, wenn er aufenthaltsrechtliche Probleme hat. So war es schon bis Ende des Jahres 2019 so, dass Ihr Mandant immer nur für äußerst kurze Besuche bei unserer Mandantin erschienen ist, um […] zu treffen. Die Besuche hatten meistens nur eine Dauer von ca. 20 Minuten, höchstens aber 1 Stunde. Das letzte Mal ist er nach Erinnerung unserer Mandantin im November 2019 vorbeigekommen. In der ersten Jahreshälfte 2020 hat Ihr Mandant sich zwar zunächst noch ab und zu mal bei unserer Mandantin gemeldet und Besuchstermine mit ihr vereinbart. Zu diesen ist er jedoch nicht ein einziges Mal erschienen. Unsere Mandantin hat bei den ersten Malen sogar noch versucht, sich mit Ihrem Mandanten in Verbindung zu setzen und sich zu erkundigen, wo er denn bleibe und ob er noch käme. Irgendwann im Lauf des Jahres 2020 war dann allerdings seine Nummer auch nicht mehr erreichbar, sodass unsere Mandantin von sich aus auch keine Versuche mehr unternommen hat, sich mit Ihrem Mandanten in Verbindung zu setzen. Zu Beginn des Jahres 2021 hat sie Ihren Mandanten dann noch einmal im Bezirksamt Wandsbek getroffen, als er die Errichtung einer Urkunde zur Anerkennung seiner Vaterschaft für […] gewünscht hat. Bekanntlich hat sich unsere Mandantin diesem Ansinnen nicht verweigert. Irgendwelche Versuche der Kontaktaufnahme hat es aber auch seitdem durch Ihren Mandanten nicht mehr gegeben. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass Ihr Mandant sich im August 2022 an den ASD beim Bezirksamt Wandsbek gewandt hat mit der schon damals unzutreffenden Behauptung, dass unsere Mandantin ihm den Umgang mit […] verweigern würde. Unsere Mandantin hat sich daraufhin mit dem ASD in Verbindung gesetzt und die Dinge richtig gestellt, woraufhin dann wiederum keinerlei Versuche der Kontaktaufnahme durch Ihren Mandanten erfolgten bis zu Ihrem Schreiben vom 22. Dezember. Dies vorangestellt kann ich Ihnen mitteilen, dass unsere Mandantin sich auch weiterhin Umgängen ihres Mandanten mit […] nicht verweigern will. Angesichts der Erfahrungen in der Vergangenheit ist es allerdings auch und gerade im Hinblick auf das Wohlergehen von […] erforderlich, dass diese Umgänge in verlässliche Bahnen gelenkt und daher auch zunächst begleitet stattfinden. […] ist z.B. noch nicht einmal bewusst, dass Ihr Mandant sein Vater ist, da Ihr Mandant sich in der Vergangenheit nicht die geringste Mühe gegeben hat, eine Vater-Sohn-Beziehung aufzubauen. Für […] ist er nur der Mann, der Eis mitbringt. Sofern Ihr Mandant mittlerweile tatsächlich ernsthaftes Interesse daran hat, […] regelmäßig zu treffen, soll er sich bitte ans Jugendamt beim Bezirksamt Wandsbek wenden und die erforderlichen Schritte zur Einrichtung eines begleiteten Umgangs einleiten. Unsere Mandantin wird, wenn sie vom Jugendamt in dieser Hinsicht kontaktiert wird, ihrerseits die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Zum Sorgerecht kann ich Ihnen dann noch abschließend – auch wenn dies Ihrem Mandanten selbst sehr gut bekannt sein müsste – zur Auskunft geben, dass unsere Mandantin das alleinige Sorgerecht für […] innehat.“ Das Gericht hält die Angaben der Kindesmutter in dem betreffenden Schreiben nach summarischer Prüfung für glaubhaft. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen an keiner Stelle substantiiert entgegengetreten. Sein Vorbringen erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, er habe nach dem Scheitern der Beziehung weiterhin regelmäßig Umgang mit seinem Sohn an 2 bis 3 Tagen die Woche gehabt, bevor dieser Umgang ab August 2022 von der Kindesmutter ausgesetzt worden sei. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 18. August 2023 ausführt, dass es das Geheimnis der Antragsgegnerin bleibe, wie diese dazu komme, die Erklärung der Kindesmutter als formelhafte Bestätigung zu relativieren und gleichzeitig die Erklärung deren Bevollmächtigten vom 12. Januar 2023 als glaubhaft zu behandeln, ist vielmehr nicht vorgetragen oder aber erkennbar, mit welchen Gründen der Antragsteller den Wahrheitsgehalt letzteren Schreibens in Zweifel zieht, gleichwohl eine undatierte, mutmaßlich im Jahr 2021 verfasste handschriftliche Erklärung derselben Person als – wohlgemerkt einzigen – „Nachweis“ des behaupteten Umgangs mit seinem Sohn an 2 bis 3 Tagen in der Vergangenheit heranzieht, zumal sich der behauptete Umgang an 2 bis 3 Tagen in der Woche aus diesem Schreiben überhaupt nicht ergibt. Für die Glaubhaftigkeit des Inhalts des Schreibens der Kindesmutter vom 12. Januar 2023, in dem sie u.a. ausführt, dass sich der Antragsteller vor allen Dingen bei ihr melde, um [...] zu treffen, wenn er aufenthaltsrechtliche Probleme habe, spricht weiterhin auch der Zeitpunkt der Einreichung der beiden erwähnten handschriftlichen Erklärungen der Kindesmutter durch den Antragsteller bei der Antragsgegnerin. Die vom Antragsteller wiederholt – zuletzt in seinem vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes – in Bezug genommene handschriftliche und undatierte Erklärung der Kindesmutter legte der Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 5. November 2021 bei der Antragsgegnerin vor (Bl. 491 d. Ausländerakte), nachdem er zuvor am 1. April 2021 zu seiner bestehenden Ausreisepflicht angehört worden war (Bl. 379 f. d. Ausländerakte). Eine ähnlich lautende Erklärung hatte er, wie dargelegt, am 8. März 2018 bei der Antragstellerin im Kontext der erstmaligen Beantragung eines Aufenthaltstitels vorgelegt (Bl. 168, 173 d. Ausländerakte). Hinzu tritt, dass aus Sicht des Gerichts auch nicht erkennbar ist, welches Interesse die Kindesmutter daran haben könnte, nunmehr nachträglich unzutreffende Angaben dazu zu machen, wie sich das Verhältnis des Antragstellers zu seinem Sohn in der Vergangenheit gestaltete. Im Rahmen einer Anhörung durch die Antragsgegnerin am 24. September 2020 betreffend die Erlangung eines Identitätsnachweises erklärte der Antragsteller, dass er sich wegen der Vaterschaftsanerkennung eine malische ID Card und eine Geburtsurkunde besorgt habe. Er habe jedoch Probleme mit der Kindesmutter; diese wolle keine Vaterschaftsanerkennung machen (Bl. 316 d. Ausländerakte). Daraus dürfte erstens deutlich werden, dass […] bereits seinerzeit Vorbehalte gegenüber einer Vaterschaftsanerkennung durch den Antragsteller hatte, bevor sie der Bitte des Antragstellers – wie in dem Schreiben vom 12. Januar 2023 beschrieben – im Januar 2021 nachkam. Zweitens verdichtet sich anhand dessen der Eindruck, dass der Antragsteller, der jahrelang gegenüber der Antragsgegnerin angegeben hatte, aus der Republik Republik Côte d'Ivoire zu stammen, seine Identität erst offenlegte, als sich in der Anerkennung der Vaterschaft seines Sohnes eine Möglichkeit zur Sicherung seines Aufenthalts im Bundesgebiet ergab. Soweit der Antragsteller in seinem Antrag an das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Familiengericht) vom 23. Mai 2023 (Az. […]) ausführt, er sei seit der Geburt von […] eine „konstante Größe“ in dessen Leben und er ferner in dem hiesigen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erklärt, in der Zeit von 2015 bis 2019 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter gelebt zu haben, hält das Gericht diese Angaben nicht allein aufgrund der vorzitierten Ausführungen des Bevollmächtigten der Kindesmutter für gänzlich unplausibel, wobei besonders die Aussage, […] sei noch nicht einmal bewusst, dass der Antragsteller sein Vater sei, die Angaben des Antragstellers unglaubhaft erscheinen lässt. Ungeachtet der Angaben der Kindesmutter spricht nämlich gegen die Annahme, der Antragsteller sei (insbesondere wohl auch für den Zeitraum vor der von dem Antragsteller im Jahr 2019 verorteten Trennung des Paares) eine konstante Größe im Leben seines Sohnes (gewesen), dass der Antragsteller sich nach der Geburt seines Sohnes im Juli 2016 wiederholt für längere Zeit in Haft befand und seinerzeit selbst angab, nur gelegentlich bei der Kindesmutter zu wohnen. Hinzu kommt, dass die letzten beiden Verurteilungen des Antragstellers zu Freiheitsstrafen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurden, u.a. mit der Begründung, dass stabile Lebensverhältnisse bei dem Antragsteller, die eine positive Sozialprognose tragen könnten, nicht ersichtlich seien – die behaupteten Beziehungen des Antragstellers zu seinem Sohn und der Kindesmutter fanden in diesem Kontext keine Erwähnung. Aber auch im Übrigen ergibt sich unter Berücksichtigung der folgenden Umstände, dass die Angaben des Antragstellers zu den Umgangskontakten erheblichen Zweifeln im Hinblick auf ihren Wahrheitsgehalt unterliegen: Nach der Geburt des Kindes im Juli 2016 befand sich der Antragsteller vom 6. Oktober 2017 bis zum 14. Februar 2018 zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich der Verurteilung vom 1. April 2016 und vom 28. Oktober 2016 in der JVA Billwerder (Bl.165 d. Ausländerakte). Nach seiner Haftentlassung sprach der Antragsteller am 16. Februar 2018 bei der Antragsgegnerin vor und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er gab an, Vater eines deutschen Kindes zu sein. Weiter erklärte er ausdrücklich, dass er ohne festen Wohnsitz sei und nur gelegentlich bei der Kindesmutter wohne(s. Vermerk Bl. 168 d. Ausländerakte und Antragsformular Bl. 161 f. d. Ausländerakte). Am 13. Februar 2018 verurteilte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Das Amtsgericht vermochte nicht festzustellen, ob der Antragsteller, wie er behauptet hatte, seinerzeit eine stabile Beziehung mit der Mutter seines Kindes führte (Bl. 199 ff. d. Ausländerakte). Mit Urteil vom 29. Juni 2018 verurteilte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Bl. 247 ff. d. Ausländerakte). Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung, die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen umfassend: Die Legalprognose des Antragstellers sei angesichts seiner strafrechtlichen Vorbelastung bereits erheblich negativ vorbelastet. Zudem sei in die gebotene Gesamtschau auch einzustellen, dass der Antragsteller die nunmehr abgeurteilte Tat während des Laufes einer offenen Bewährung in Bezug auf eine einschlägige Tat und zudem nur kurze Zeit nach seiner letzten Verurteilung begangen habe. Hinzu komme, dass sich der Antragsteller offensichtlich auch nicht durch die Vollstreckung von Untersuchungshaft sowie Vollstreckung von Geldstrafen durch Ersatzfreiheitsstrafe von der Begehung neuer Straftaten habe abschrecken lassen. Die erlittene Freiheitsentziehung wurde vollständig auf die Strafe angerechnet (Bl. 247 ff. d. Ausländerakte, Bl. 783 d. Ausländerakte). Anschließend wurde der Antragsteller vom Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 4. Oktober 2019 (i.V.m. Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. September 2020, mit dem das ursprüngliche Strafmaß von 8 auf 6 Monate geändert wurde) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Das Gericht führte u.a. aus, dass stabile Lebensverhältnisse bei dem Antragsteller, die eine positive Sozialprognose tragen könnten, nicht ersichtlich seien (Bl. 323 ff., 328 ff. d. Ausländerakte). Im Anschluss an diese Verurteilung befand sich der Antragsteller aufgrund eines Haftbefehls wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln vom 13. bzw. 14. Juni 2019 bis zum 24. bzw. 26. Dezember 2019 in Untersuchungshaft (Bl. 232 ff., Bl. 275, Bl. 806 f. d. Ausländerakte). Ab dem 27. Dezember 2019 bis zum 24. Juni 2020 verbüßte er die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 13. Februar 2018, nachdem die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung widerrufen worden war (Bl. 265 f., Bl. 275 d., Bl. 782 Ausländerakte). Die Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2019 hatte sich durch die Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzugs erledigt (Bl. 783 d. Ausländerakte), woraus sich ergibt, dass dieser Freiheitsentzug mindestens 6 Monate betragen haben muss. Was den Zeitraum zwischen dem 25. Juni 2020 und den von ihm behaupteten Vorfall anlässlich des Geburtstags seines Sohnes im Juli 2022 anbelangt, innerhalb dessen jedenfalls Haftaufenthalte des Antragstellers regelmäßigen Kontakten zu seinem Sohn nicht entgegenstanden, und währenddessen der Antragsteller […] an 2 bis 3 Tagen die Woche besucht haben will, sei darauf verwiesen, dass die Kindesmutter in ihrem Schreiben vom 12. Januar 2023 angegeben hat, dass der Antragsteller ihrer Erinnerung nach das letzte Mal im November 2019 bei ihr zu Hause vorbeigekommen sei. Ungeachtet der nicht glaubhaft gemachten behaupteten Umgangskontakte seit November 2019 fehlt es im Übrigen an jeglicher substantiierter Darlegung durch den Antragsteller, ob und inwieweit sich sein Verhältnis zu dem mittlerweile 7 Jahre alten Kind als eine Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft darstellt, die von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes getragen ist und auch durch eine geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008, 2 BvR 1830/08, juris Rn. 30; Beschl. v. 8.12.2005, a.a.O., Rn. 21). Ob und inwieweit der Antragsteller seine Verantwortung als Vater (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, 2 BvR 1001/04, juris Rn. 19f.; Beschl. v. 1.12.2008, 2 BvR 1830/08, juris Rn. 35) gegenüber seinem Sohn in der Vergangenheit wahrgenommen haben will, trägt der Antragsteller über die behaupteten Kontakte hinaus nicht vor und Anhaltspunkte insoweit sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Da das Gericht nach alledem zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Antragsteller nach summarischer Prüfung weder gegenwärtig eine verfestigte väterliche Bindung zu seinem Sohn aufweist, noch zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit eine derartige Bindung bestand, ist auch nicht davon auszugehen, dass eine durch die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid angedrohte Abschiebung nach Mali verursachte Trennung spürbare Auswirkungen auf das Kindeswohl des mittlerweile siebenjährigen Kindes des Antragstellers hätte. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller dem Wohl seines Kindes, das sich gemäß den Ausführungen der Kindesmutter – jedenfalls im Januar 2023 – überhaupt noch nicht einmal dessen bewusst war, dass der Antragsteller sein Vater ist, bislang in irgendeiner Weise zuträglich war. Schließlich führt auch der Umstand, dass der Antragsteller unter dem 24. Mai 2023 – somit nach dem Versuch, der Antragsgegnerin, ihn am 13. April 2023 in sein Herkunftsland abzuschieben (Bl. 656 f. d. Ausländerakte) – beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Familiengericht) beantragt hat, die elterliche Sorge für seinen Sohn auf die Kindeseltern zur gemeinsamen Ausübung zu übertragen (Az. […]; Bl. 726 ff. d. Ausländerakte) und ein weiteres Verfahren bei demselben Gericht zur Regelung des Umgangs mit seinem Sohn angestrengt hat (Az. […], s. Bl. 28 d. Gerichtsakte) nicht dazu, dass die Abschiebung des Antragstellers in sein Herkunftsland voraussichtlich als rechtswidrig anzusehen wäre. Denn ein Bemühen um einen regelmäßigen Kontakt zu einem Kind muss, um als nach Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswert angesehen werden zu können, zugleich der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung dienen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 30.1.2023, 4 MB 50/22, juris Rn. 14) Insoweit mag die Beantragung eines Sorge- und Umgangsrechts bei den Familiengerichten zwar ein Indiz für eine hinreichend verfestigte Eltern-Kind-Beziehung sein, maßgeblich ist jedoch das tatsächlich gelebte Verhältnis zwischen Vater und Kind (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 7.12.2020, 3 B 242/20, juris Rn. 21). Aus den soeben ausführlich dargelegten Gründen ist vorliegend nicht von einer tatsächlich gelebten hinreichend gefestigten Vater-Sohn-Beziehung auszugehen. Diese Wertung steht auch nicht im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK. Mit Urteil vom 11. Juli 2000, Beschwerde Nr. 29192/95 (BeckRS 2000, 172408), wonach den an einem familiengerichtlichen Verfahren betreffend den Umgang beteiligten Eltern grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden muss, an dem Verfahren dergestalt beteiligt zu werden, dass ihren Interessen ausreichend Rechnung getragen wird. Denn der EGMR hat in dem betreffenden Fall auf die positive Verpflichtung, die Fortsetzung des Familienlebens zwischen Eltern und Kindern nach der Scheidung zu sichern und andererseits die negative Verpflichtung verwiesen, keine Maßnahmen zu ergreifen, die Familienbande zerreißen (EGMR, a.a.O., Rn. 62). Vorliegend kann jedoch aus den oben ausführlich dargelegten Gründen nach summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung bereits bestehender Kontakte zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn verhindert und damit Familienbande durch eine Abschiebung des Antragstellers in sein Herkunftsland zerrissen würden. Wie der Antragsteller selbst einräumt, hat er seit etwa einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn gehabt und das Gericht geht davon aus, dass auch zuvor keine in irgendeiner Form verfestigte Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn bestand. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Die vom Antragsteller angestrengten familiengerichtlichen Verfahren dienen somit nicht der Sicherung des Fortbestands oder der Wiederbelebung einer verfestigten Bindung zu seinem Sohn, da eine solche Bindung nach summarischer Prüfung bislang nicht bestanden hat. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Antragsteller die familiengerichtlichen Verfahren mit der primären Absicht der Sicherung seines Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleitet hat. Somit unterscheidet sich der vorliegende von dem der Entscheidung des EGMR zugrundeliegenden Fall. In jenem Fall war der dortige Antragsteller im November 1995 abgeschoben worden, nachdem nach den Feststellungen des Gerichts der Kontakt zwischen dem dortigen Antragsteller und seinem im August 1990 geborenen Sohn im Februar 1993 wiederaufgenommen worden war und mit einer gewissen Häufigkeit Treffen stattgefunden hatten. Zudem hatte der dortige Antragsteller die Gerichte mehrfach ersucht, über die Frage des Umgangs zu entscheiden, woraufhin das Regionalgericht Utrecht am 24. Januar 1995 entschieden hatte, dass die bestehenden Kontakte zwischen dem dortigen Antragsteller und seinem Sohn fortgesetzt werden sollten (EGMR, a.a.O., Rn. 59 f.). Nach Ansicht des EGMR wurde insoweit die Forderung des Regionalgerichts Utrecht durch die Entscheidung der Ausländerbehörde missachtet (EGMR, a.a.O., Rn. 67). Ohne, dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, liegt hier auch (noch) keine derartige gerichtliche Entscheidung vor. Das Gericht versteht nach alledem die Rechtsprechung des EGMR nicht dahingehend, dass jedwede Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens der Beendigung des Aufenthalts eines ausreisepflichtigen Ausländers entgegensteht. Vielmehr geht es erkennbar um solche Verfahren, die der Fortsetzung einer bestehenden schützenswerten Eltern-Kind-Beziehung dienen. Aus diesem Grund geht das Gericht nach summarischer Prüfung auch nicht davon aus, dass die noch bevorstehende familiengerichtliche Anhörung des Antragstellers im Hinblick auf die Regelung des Umgangs und der elterlichen Sorge am 1. September 2023 weitere Gesichtspunkte zutage fördern könnten, die vorliegend eine andere rechtliche Bewertung geboten erscheinen lassen. Denn die Verfahren dienen erkennbar nicht der Fortsetzung, sondern allenfalls der Anbahnung eines erstmaligen (regelmäßigen) Umgangs des Antragstellers mit seinem Sohn. Schließlich veranlasst auch das vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. August 2023 zur Akte gereichte Anlagenkonvolut K 14 das Gericht nicht, von den vorstehenden Erwägungen Abstand zu nehmen. Im Gegenteil wird der Eindruck des Gerichts, dass eine nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schützenswerte Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn gegenwärtig nicht besteht und auch in der Vergangenheit nicht bestanden hat, noch bekräftigt. Das Anlagenkonvolut enthält einen Bericht des Verfahrensbeistands in den familiengerichtlichen Verfahren betreffend die elterliche Sorge für und den Umgang mit dem Sohn des Antragstellers sowie einer Stellungnahme des Fachamtes Jugend- und Familienhilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst, des Bezirksamts Wandsbek jeweils vom 28. August 2023. Die Ausführungen im erstgenannten Schreiben beruhen insbesondere auf einem Besuch im Haushalt der Kindesmutter am 11. August 2023, bei dem ein Gespräch mit der Kindesmutter im Beisein ihrer volljährigen Tochter […] durchgeführt worden sei und auf einem Abholen von […] aus dem Kindergarten, wobei ein Gespräch und eine Interaktionsbeobachtung und ein Gespräch erfolgt seien, sowie ferner auf einem Treffen mit dem Kindesvater, das aufgrund von Kommunikationsproblemen spontan in einem Restaurant im […] am 15. August 2023 stattgefunden habe. Aus dem Gespräch mit der Kindesmutter ergebe sich, dass diese […] erklärt habe, dass sein Vater in Afrika sei und dort arbeite; er nenne seinen Vater beim Vornamen. Bei den letzten Umgängen habe der Antragsteller immer Eis mitgebracht. […] habe ihn dann für den Eismann gehalten. Zu seinem vierten Geburtstag habe der Antragsteller […] ein Auto geschenkt. Dann habe er […] 20 Euro gegeben und gesagt, sie solle das mit ihrem Bruder aufbauen und sei gegangen – das, nachdem er statt um 14 Uhr erst um 17 Uhr gekommen sei. Er habe kein Interesse. Der Antragsteller habe im Grunde nie mit […] gespielt oder sich mehr als 15 Minuten im Stück mit ihm beschäftigt. Daher frage sich die Kindesmutter, was er von […] wolle. Sie vermute einen Zusammenhang zwischen dem Aufenthaltsstatus des Antragstellers und seinen Bemühungen, nachweislich in Kontakt zu seinem Sohn zu stehen. Die Sozialpädagogische Familienhilfe der Kindesmutter habe den Antragsteller mehrfach kennenlernen wollen; in fast vier Jahren habe dieser das jedoch nicht organisiert bekommen. Er sei desinteressiert. Diese Angaben bestätigten die Ausführungen der Kindesmutter in dem oben zitierten Schreiben vom 12. Januar 2023 und bekräftigen daher aus Sicht des Gerichts die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, zumal der Antragsteller diesen auch nicht substantiiert entgegentritt. Die Tatsache, dass die Kindesmutter in dem betreffenden Schreiben erklärt hatte, dass der Antragsteller nach ihrer Erinnerung zuletzt im November 2019 vorbeigekommen sei, und sie nunmehr gegenüber dem Verfahrensbeistand – in Übereinstimmung mit den Angaben des Antragstellers in dessen Gespräch mit dem Verfahrensbeistand – angegeben hat, dass es zu […] viertem Geburtstag – der im Jahr 2020 gewesen sein muss – zu einer Begegnung gekommen sei, führt nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Kindesmutter. Denn so, wie sie und der Antragsteller die Begegnung an dem Geburtstag geschildert haben, bleibt es völlig offen, inwieweit überhaupt eine substantielle Interaktion zwischen dem Antragsteller und dem Kind stattgefunden hat. Ferner stehen die Ausführungen der Kindesmutter auch im Einklang mit ihren Angaben gegenüber dem Fachamt Jugend- und Familienhilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst, des Bezirksamts Wandsbek. Dort hat sie ausgeführt, dass sich der Antragsteller nach der Geburt des gemeinsamen Kindes immer wieder in (Abschiebungs-)Haft befunden habe, weshalb nur gelegentlich Kontakt zustande gekommen sei. Wenn der Kindesvater Kontakt aufgenommen habe, habe ihm oftmals wieder eine Abschiebung bevorgestanden und er habe deshalb Interesse daran gehabt, seinen Sohn zu sehen. Wenn Umgangskontakte stattgefunden hätten, dann maximal für 30 bis 60 Minuten, da der Antragsteller nicht wisse, wie er sich mit […] beschäftigen solle. […] habe keinen väterlichen Bezug zum Antragsteller. Soweit die Gespräche mit dem Antragsteller und der Kindesmutter aus Sicht des Verfahrensbeistands unterschiedliche „Auffassungen“ hinsichtlich der Fragen, „Warum“ und „Wie lange“ der Antragsteller aufgrund von Haftaufenthalten in den ersten drei Lebensjahren des gemeinsamen Kindes abwesend gewesen sei, sowie im Hinblick auf die Frage, ob […] in den letzten drei Jahren überhaupt Kontakt zum Antragsteller gehabt habe, offenbart haben sollen, so kann insoweit auf die obigen Ausführungen zu den Haftaufenthalten des Antragstellers verwiesen werden. Diese legen nahe, dass der Antragsteller seit der Geburt seines Sohnes im Jahr 2016 bis hinein ins Jahr 2020 nicht unerhebliche Zeiträume in Untersuchungs-, Straf- und Ersatz- (nicht Abschiebe-)Haft verbracht hat. Dessen ungeachtet ist maßgeblich, ob gegenwärtig eine verfestigte Vater-Kind-Beziehung besteht, was zu verneinen ist. Insoweit geht auch der Verfahrensbeistand selbst davon aus, dass der Antragsteller „anscheinend […] in den letzten Jahren für seinen Sohn im Alltag nicht mehr präsent war“ und „[…] seinen Vater in den letzten Jahren kaum / bzw. gar nicht gesehen“ hat. Nach alledem ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass, selbst bei der unterstellten Annahme, dass der Antragsteller in den ersten drei Lebensjahren seines Sohnes – wie der Bericht ebenfalls ausführt – eine Bindung zu seinem Sohn aufgebaut hätte, diese dazu geführt hätte, dass das Kind den Antragsteller überhaupt als seinen Vater wahrnimmt. Daran ändert auch der Umstand, dass der Antragsteller nach übereinstimmenden Angaben mit der Kindesmutter seinen Sohn in der Vergangenheit tatsächlich zuweilen – etwa zum vierten Geburtstag – besucht hat, nichts. Ohne dass diese Frage daher der näheren Klärung bedarf, sei gleichwohl darauf hingewiesen, dass die Annahme des Verfahrensbeistands, dass die Kindeseltern in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ein Paar gewesen seien und der Antragsteller deshalb während dieser Zeit eine Bindung zu seinem Sohn aufgebaut habe, mit der Angabe der Kindesmutter gegenüber dem Fachamt Jugend- und Familienhilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst, des Bezirksamts Wandsbek im Widerspruch steht. Dort hat die Kindesmutter, wie dargelegt, ausgeführt, dass sie und der Antragsteller bereits bei der Geburt von […] nicht mehr liiert gewesen seien, was im Hinblick auf die vielfachen Haftaufenthalte des Antragstellers zu dieser Zeit, auf welche auch die Kindesmutter in diesem Zusammenhang Bezug nimmt, nicht fernliegend erscheint. Auch hier gilt, dass das Gericht keine Anhaltspunkte hat, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Kindesmutter, die sich schließlich auch einem zukünftigen Umgang zwischen dem Antragsteller und dem gemeinsamen Sohn offen gegenüber zeigt, zu zweifeln. Auch der Umstand, dass der Antragsteller, wie er ausführt, Umgang wolle, „um an […] Leben teilzunehmen“, ändert nichts daran, dass jedenfalls bislang keine verfestigte Beziehung entstanden ist, was für den Schutz nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK jedoch erforderlich wäre. Dementsprechend formuliert auch der Verfahrensbeistand, dass der Umstand, nach dem „[…] seinen Vater in den letzten Jahren kaum / bzw. gar nicht gesehen“ habe „zunächst“ nur „angebahnt“ werden solle. Ähnlich heißt es auch in der Stellungnahme des Fachamts Jugend- und Familienhilfe, Allgemeiner Sozialer Dienst, des Bezirksamts Wandsbek, dass über einen begleitenden Umgang die Beziehung zwischen […] und seinem Vater zunächst behutsam aufgebaut werden könne. Dabei sollte eine gewisse Kontinuität gegeben sein, damit […] den Antragsteller zukünftig als verlässliche Person in seinem Leben wahrnehmen könne. Zudem wäre wünschenswert, wenn der Antragsteller die deutsche Sprache erlerne, um mehr am Leben seines Sohnes partizipieren zu können. Dessen ungeachtet begründet selbst die formale Wahrnehmung eines familiengerichtlich zuerkannten Umgangsrechts noch keine durch Art. 6 GG geschützte, der Abschiebung des nicht-ehelichen und nicht sorgeberechtigten Vaters entgegenstehende Vater-Kind-Beziehung (OVG Schleswig, Beschl. v. 30.1.2023, 4 MB 50/22, juris 1. LS). Insoweit ist auch zu berücksichtigten, dass gegenwärtig noch gar nicht abzusehen ist, in welcher Regelmäßigkeit der beabsichtigte Umgang überhaupt stattfinden soll. So kann beispielsweise ein Umgang von anderthalb Stunden alle anderthalb Monate begleitet im Jugendamt nicht hinreichend zur Darlegung eines gepflegten Umgangs, aus welchem ein schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis erwachsen ist, erachtet werden; denn insoweit fehlt es an einer relevanten elterlichen Betreuungsleistung, welche als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten könnte (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 5.10.2021, 3 A 301/2, juris Rn. 23 f.). Schließlich vermag auch das bloße Anliegen des Antragstellers, das Sorgerecht für seinen Sohn zu erlangen, nicht die Annahme einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung zu begründen, zumal sich der Verfahrensbeistand sogar explizit gegen den Sorgerechtsantrag des Kindesvaters ausspricht. Es lägen kindeswohlgetragene Gründe vor, die der Übertragung des Sorgerechts auf die Kindeseltern zur gemeinsamen Ausübung entgegenstünden. (bb) Dessen ungeachtet wäre – selbst, wenn vorliegend eine nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schützenswerte Beziehung Vater-Kind-Beziehung hypothetisch angenommen würde – der mit der seitens der Antragsgegnerin beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers verbundene Eingriff in den Schutzbereich dieser Grundrechte aller Voraussicht nach gerechtfertigt. Gewichtige gegenläufige öffentliche Interessen an dem Vollzug der Ausreisepflicht bzw. der Ausweisung des Antragstellers die vorliegend – selbst bei unterstelltem Vorliegen gewichtiger familiären Belange (sowie der in der Folge nahliegenden Annahme, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet und nicht in Mali gelebt werden kann) – überwiegen. Die Ausreise des Antragstellers und die damit verbundene räumliche Trennung von seinem Sohn wäre daher – bei einer der Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten – nicht als aus Rechtsgründen i.S.v. § 60a Abs. 2 AufenthG unmöglich anzusehen (vgl. insgesamt: BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006, 2 BvR 1935/05, juris Rn. 16 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 2.3.2021, 2 B 328/20, juris Rn. 46; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.11.2020, 11 S 3717/20, juris Rn. 20 ff., 33; OVG Bremen, Beschl. v. 16.11.2020, 2 B 220/20, juris Rn. 32, 43;OVG Hamburg, Beschl. v. 9. April 2021, 6 Bs 78/21, n.v.). Daraus folgt nach Ansicht des Gerichts auch, dass die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung nicht gegen die die Verpflichtung zur hinreichenden Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen nach Maßgabe von Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG lit. a) und b) verstößt. Auch mit Blick auf einen – unterstellten – Eingriff in Schutzbereich von Art. 8 EMRK aufgrund der vom Antragsteller angestrengten familiengerichtlichem Verfahren ist insoweit von Bedeutung, dass der EGMR in der oben zitierten Entscheidung jedenfalls impliziert, dass sich bei strafrechtlichen Vergehen eine Aufenthaltsbeendigung auch im Falle anhängiger familiengerichtlicher Verfahren als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft erweisen kann (EGMR, Urt. v. 11.7.2000, Beschwerde Nr. 29192/95, BeckRS 2000, 172408 Rn. 69; allgemeiner zur grundsätzlichen Möglichkeit der Ausweisung auch bei familiären Beziehungen im Bundesgebiet: EMGR, Urt. v. 6.12.2007, Beschwerde Nr. 69735/01, BeckRS 2008, 6643). Zu fordern ist jedoch, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährdet, weil neue schwerwiegende Straftaten drohen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9. April 2021, 6 Bs 78/21, n.v.). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2013, 1 C 10.12, juris Rn. 15; Urt. v. 10.7.2012, 1 C 19.11, juris Rn. 17; Urt. v. 4.10.2012, 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.6.2017, 13 LA 134/17, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.4.2016, 11 S 393/16, juris Rn. 28). Insoweit sind bei schweren Betäubungsmitteldelikten wegen der besonderen Gefährdung höchster Rechtsgüter keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 15.2.2021, 2 B 364/20, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.1.2020, 11 S 3477/19, juris Rn. 47). Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen sehr hohen Rang ein. Bei der Rauschgiftsucht handelt sich auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes um ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit" (EuGH, Urt. v. 23.11.2010, C-145/09, Tsakouridis, Slg. 2010, I-11979, juris Rn. 47 m.w.N.). Andererseits genügt auch in diesen Fällen eine bloß entfernte Möglichkeit einer erneuten Straffälligkeit nicht; eine weitere Strafverfehlung muss auch bei der Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter ernsthaft drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, 9 C 6.00, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 15.1.2013, 1 C 10.12, juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.7.2018, 13 LB 44/17, juris Rn. 51). Dies zugrunde gelegt gefährdet der weitere Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland die öffentliche Sicherheit, weil nach summarischer Prüfung die ernsthafte und nicht nur entfernte Gefahr droht, dass sich der Antragsteller erneut wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar machen wird. Auf die – insgesamt 5 – einzelnen strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers von 2016 bis 2019 war bereits hingewiesen worden. Insoweit ist zunächst mit Blick auf die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 18. August 2023, in dem er ausführt, dass seinen Straftaten jeweils der Sachverhalt zugrunde gelegen habe, dass geringe Mengen Marihuana in seinem Besitz gefunden worden seien und sich der Antragsteller in Ansehung auf die bevorstehende Liberalisierung des Besitzes und Konsums von bis zu 25g Marihuana pro Person „bei heutiger Betrachtung nicht strafbar gemacht“ habe, folgendes klarzustellen: In allen in Rede stehenden strafgerichtlichen Urteilen wurde der Antragsteller (auch) wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln – nicht also aufgrund des bloßen Besitzes zum Eigenbedarf – verurteilt. Beispielhaft sei auf die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 13. Februar 2018 verwiesen. Dort heißt es, dass der Antragsteller, der seit seinem 20. Lebensjahr regelmäßig Marihuana konsumiere, die zugrundeliegende Tat begangen habe, um sich durch den Verkauf von Marihuana eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger dauert verschaffen (Bl. 199 ff. d. Ausländerakte). Im Urteil desselben Gerichts vom 29. Juni 2018 heißt es, dass der Antragsteller den Verkauf von Drogen unter anderem auch zur Finanzierung seines eigenen Marihuanakonsums betrieben habe (Bl. 247 ff. d. Ausländerakte). Hinzu kommt, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg vom 4. Oktober 2019 (i.V.m. Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. September 2020, mit dem das ursprüngliche Strafmaß von 8 auf 6 Monate geändert wurde) das Handeltreiben mit Kokain zum Gegenstand hatte (Bl. 323 ff., 328 ff. d. Ausländerakte). Die abzuwehrenden Gefahren haben somit auch vorliegend großes Gewicht, da das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – hier Marihuana und Kokain – der Befriedigung des Konsumbedürfnisses durch die oft abhängigen Konsumenten dient und zu erheblichen physischen, psychischen und im Falle der Abhängigkeit zu sozialen Schäden führen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9. April 2021, 6 Bs 78/21, n.v.). An dieser Wertung ändern auch die Pläne der Bundesregierung zur teilweisen Legalisierung von Marihuana unter strengen Voraussetzungen nichts. Diese Bestrebungen erfolgen nicht deshalb, weil die Wirkungen von Marihuana mittlerweile als weniger gefährlich erachtet werden, sondern aufgrund der Annahme, dass sich die bislang verfolgte Strategie eines umfassenden Verbots als wenig wirksam herausgestellt hat. Auch infolge der Liberalisierung wäre das Handeltreiben mit Marihuana ohne die erforderliche behördliche Genehmigung als Straftat zu bewerten, deren Verfolgung der Abwehr einer Gefahr von großem Gewicht dient. Eine Legalisierung von Kokain wurde zu keiner Zeit erwogen; vielmehr bezeichnet der aufenthaltsrechtliche Gesetzgeber diese Droge sogar ausdrücklich als „gefährliches Betäubungsmittel“ (§ 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG). Wegen dieser besonderen Gefahren hat der Gesetzgeber bei Verurteilungen aufgrund des Betäubungsmittelgesetzes ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse angenommen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Das Gericht geht vorliegend auch von einer ernsthaft drohenden Wiederholungsgefahr aus. Insoweit kann zunächst auf die in dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 29. Juni 2018 und des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2019 jeweils enthaltenen Gründe verwiesen werden, aufgrund derer die Verurteilungen des Antragstellers zu Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden. In seinem Urteil vom 29. Juni 2018 führt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg aus, dass die Legalprognose des Antragstellers angesichts seiner strafrechtlichen Vorbelastung bereits erheblich negativ vorbelastet sei. Zudem sei in die gebotene Gesamtschau auch einzustellen, dass der Antragsteller die betreffende Tat während des Laufes einer offenen Bewährung in Bezug auf eine einschlägige Tat und zudem nur kurze Zeit nach seiner letzten Verurteilung begangen habe. Hinzu komme, dass sich der Antragsteller offensichtlich auch nicht durch die Vollstreckung von Untersuchungshaft sowie Vollstreckung von Geldstrafen durch Ersatzfreiheitsstrafe von der Begehung neuer Straftaten habe abschrecken lassen. In der nun abgeurteilten Tat offenbare sich in Zusammenschau mit seinem bisherigen strafbewehrten Vorleben ein tief ein geschliffenes Verhaltensmuster, welches auf eine innere Fehlhaltung gegenüber dem Gesetz rückschließen lasse. Auch sei zu beachten, dass die aufenthaltsrechtliche Situation des Antragstellers völlig ungeklärt sei, er keiner legalen Beschäftigung nachgehe bzw. nachgehen könne und auch keine staatlichen Sozialtransferleistungen beziehe, welche zur Sicherung seiner Lebensweise beitragen könnten. Angesichts dessen könne dem Antragsteller keine günstige Sozialprognose gestellt werden (Bl. 247 ff. d. Ausländerakte). Das Amtsgericht Hamburg stützt in seinem Urteil vom 4. Oktober 2019 das Absehen von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe maßgeblich darauf, dass der Antragsteller bei der Begehung der fraglichen Tat wie schon bei der Begehung der letzten Tat, aufgrund derer er verurteilt worden war, unter laufender einschlägiger Bewährung gestanden habe und ihn weder die vergangenen Verurteilungen noch die Verbringung in Untersuchungshaft davon abgehalten hätten, weiter straffällig zu werden. Er zeige sich vielmehr unbeeindruckt und unbelehrbar. Hinzu käme, dass stabile Lebensverhältnisse, die eine positive Sozialprognose tragen könnten, nicht ersichtlich seien (Bl. 328 ff. d. Gerichtsakte). Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass die Verurteilung vom 4. Oktober 2019 die letzte strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers darstellt und dieser nach seiner Entlassung aus der Haft am 24. Juni 2020 (nach Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 13. Februar 2018, nachdem die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung widerrufen worden war) nicht mehr einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (die Kriminalakte weist gleichwohl – ohne nähere Angaben zu dem betreffenden Verfahren – noch einen Aufenthalt in der Untersuchungshaftanstalt wegen „Strafhaft“ aufgrund von „BTMG“ vom 31. August bis zum 2. September 2021 aus, Bl. 806 d. Ausländerakte). Außerdem ist davon auszugehen, dass der Antragsteller, seitdem er am 13. Juli 2020 der Wohnunterkunft in der […] zugewiesen worden ist (Bl. 302 d. Ausländerakte), über einen festen Wohnsitz verfügt. Ob er seinen Lebensunterhalt mittlerweile durch einen durchgängigen Bezug von Sozialleistungen sichert, erscheint fraglich (Protokoll über die Anhörung zur bestehenden Ausreisepflicht vom 11. November 2022, Bl. 556 d. Ausländerakte: „Ich beziehe Sozialhilfe, diesen Monat habe ich aber keine Sozialhilfe bekommen.“). Soweit man jedoch zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass er mittlerweile durchgängig Sozialleistungen bezieht, dürfte wohl nicht davon auszugehen sein, dass er auf ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurückgreifen wird um damit seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Gleichwohl ist nach wie vor zu befürchten, dass sich der Antragsteller zur Finanzierung seines eigenen Betäubungsmittelkonsums strafbar machen wird. Zwar führt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 18. August 2023 – pauschal in einem Satz – aus, dass er keine Drogen konsumiere. Der Wahrheitsgehalt dieser Angabe erscheint gleichwohl fraglich. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 1. April 2016 wird ersichtlich, dass der Antragsteller in der dortigen Hauptverhandlung ausgeführt hatte, seit seinem 20. Lebensjahr regelmäßig Marihuana zu konsumieren; Kokain und Amphetamin probiere er jeweils in Einzelfällen. Er erwäge nicht, eine Therapie im Hinblick auf seinen Marihuanakonsum zu absolvieren (Bl. 78 ff. d. Ausländerakte). Auch in allen darauffolgenden strafgerichtlichen Urteilen zulasten des Antragstellers ist die Rede davon, dass er regelmäßig Marihuana konsumiere. Dass er zwischenzeitlich einen Drogenentzug unternommen habe, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. Darüber hinaus spricht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr, dass weder die Ausweisung des Antragstellers noch die Geburt des Kindes – beides im Jahr 2016 – zu einer Zäsurwirkung im Hinblick auf die Begehung von Straftaten führten. Außerdem offenbaren die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 18. August 2023, wonach seinen Verurteilungen jeweils zugrunde gelegt habe, dass geringe Mengen Marihuana in seinem Besitz gefunden worden seien und er sich „bei heutiger Betrachtung nicht strafbar gemacht“ hätte, dass er sein vergangenes Verhalten geradezu marginalisiert und insoweit keine Strafeinsicht aufweist. Hinzu kommt schließlich, dass der Antragsteller, der spätestens seit seiner (bestandskräftigen) Ausweisung aus dem Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig ist, dieser Ausreisepflicht bislang nicht nachgekommen ist und die deutschen Behörden – mit der Behauptung er sei Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire jahrelang über seine Identität getäuscht hat. Bemühungen, bei der Passbeschaffung mitzuwirken und die Erklärung, dass er malischer Staatsangehöriger sei, erfolgten erstmals im Jahr 2020 mit dem Ziel, die Vaterschaft für seinen Sohn anzuerkennen. Dies ergibt sich aus dem Protokoll über die Anhörung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin am 24. September 2020 zwecks Erlangung eines Identitätsnachweises an. Dort hatte der Antragsteller erklärt, er habe keinen Pass. Er habe allerdings eine malische ID Card und eine Geburtsurkunde. Die Unterlagen habe er sich wegen der Vaterschaftsanerkennung besorgt. Er habe jedoch Probleme mit der Kindesmutter; diese wolle keine Vaterschaftsanerkennung machen (Bl. 316 d. Ausländerakte). Dieses Verhalten sowie nicht zuletzt die Vereitelung eines Abschiebungsversuchs am 13. April 2023 durch Ankündigung von Widerstand gegenüber den zuständigen Beamten (B. 656, 674 d. Ausländerakte) verdeutlichen aus Sicht des erkennenden Gerichts zusätzlich, dass der Antragsteller nach wie vor keine Gesetzestreue zu erkennen gibt. (b) Dazu, dass die Antragsgegnerin die Antragsgegnerin bei Erlass der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung – wie ebenfalls in Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG gefordert – den Gesundheitszustand des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt oder gegen den von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Regelung einzuhaltenden Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen haben könnte, hat der Antragsteller nichts vorgetragen und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Mit Blick auf sein Herkunftsland hat der Antragsteller im Rahmen einer Anhörung am 1. April 2021 zu seiner Ausreisepflicht lediglich ausgeführt, dass er dort Angehörige habe, mit denen er – womöglich auch nur mit seiner Mutter (insoweit sind die Angaben nicht ganz eindeutig) – er zwar kaum, aber etwa 6 Monate vor der Anhörung gleichwohl telefonischen Kontakt gehabt habe (Bl. 379 f. d. Ausländerakte). Der Antragsteller hat zudem – soweit ersichtlich einmal – vor Erlass der Ausweisungsverfügung vom 6. April 2016, im Rahmen der vorangegangenen Anhörung am 31. März 2016 gegenüber der Antragsgegnerin – ohne Vorlage eines ärztlichen Attests – vorgetragen, dass er gesundheitliche Probleme mit seinem Fuß habe und operiert werden wolle (Bl. 21 ff. d. Ausländerakte). Etwaige Gesundheitsprobleme hat er danach, soweit ersichtlich, nicht wieder erwähnt. (2) Die Bestimmung der Frist zur Ausreise in der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung vom 18. August 2023 – die dem Antragsteller noch am demselben Tag zugestellt wurde (s. Anlage K 10 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 18. August 2023) – dürfte aller Voraussicht nach rechtmäßig sein. Für die im pflichtgemäßen Ermessen stehende Entscheidung hat die Behörde abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise des Ausländers und dessen privaten Belangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1997, 1 C 14/96, juris Rn. 15). In Anbetracht des Umstands, dass dem Antragsteller bereits mit Bescheid vom 6. April 2016 im Zusammenhang seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet die Abschiebung in die Republik Côte d'Ivoire angedroht worden war sowie in Ansehung dessen, dass die nachfolgenden wiederholten Ablehnungen der Anträge des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stets auf jene Abschiebungsandrohung verwiesen hatten und letztlich ein Versuch der Abschiebung des Antragstellers nach Mali im April 2023 scheiterte, war es für den Antragsteller absehbar, dass die Antragsgegnerin zeitnah – erneut – aufenthaltsbeendende Maßnahmen ihm gegenüber einleiten würde. Hinzu kommt, dass – wie oben ausführlich dargelegt keine schützenswerten familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet ersichtlich sind, die eine längere Ausreisefrist für geboten erscheinen lassen. Dagegen ist nichts zu erinnern, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt. Somit wird sich die Bestimmung der Ausreisefrist bis zum 31. August 2023, die oberhalb der in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelten Mindestfrist liegt, aller Voraussicht nach in der Hauptsache als ermessensfehlerfrei erweisen. b. Der Antragsteller weist kein überwiegendes – über die bis hierhin behandelten Aspekte hinausgehendes – privates Interesse, von der Vollziehung der Abschiebungsandrohung einstweilen verschont zu werden, auf. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig auf die vorangegangenen Ausführungen zum Nichtvorliegen einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung und dem – selbst bei Vorliegen einer solchen Beziehung – überwiegendem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwiesen werden. 2. Der Antrag des Antragstellers auf Sicherung seines Aufenthalts im Bundesgebiet bis zu einer Entscheidung über seine mit Schriftsatz vom 11. August 2023 erhobene und unter dem Aktenzeichen […] anhängige Klage ist – unter Annahme der Statthaftigkeit eines zusätzlichen Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO (siehe hierzu oben unter I.1.) – zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der streitige Anspruch in der Hauptsache zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dessen vorläufige Sicherung nötig erscheint (sog. Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat vorliegend keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. a. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er von der Antragsgegnerin einstweilen zur Sicherung eines möglichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des von der Antragsgegnerin ihm gegenüber erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots geduldet werden müsste. Da der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedenfalls nicht unmittelbar die – wohlgemerkt bestandskräftige – Ausweisungsverfügung vom 6. April 2016, sondern das zusammen mit dieser erlassene – bzw. nach Rechtslage zur Zeit des Erlasses der Ausweisung aus ebendieser resultierende – Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegensteht, geht das Gericht nach verständiger Würdigung davon aus, dass er mit seiner Klage in der Hauptsache u.a. die Aufhebung ebendieses Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Antragsgegnerin begehrt. Sowohl in ihrem Ausgangsbescheid vom 23. Mai 2023 als auch in ihrem Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2023 verneinte die Antragsgegnerin die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 AufenthG, woraus sich schließen lässt, dass sie jedenfalls von einer konkludenten Beantragung der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch den Antragsteller ausging. Dies zugrunde gelegt begehrt der Antragsteller eine sog. Verfahrensduldung. Wie sich im Umkehrschluss aus der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG getroffenen, begrenzten Regelung ergibt, folgt allein daraus, dass ein Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, noch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, welches im Wege einer Verfahrensduldung zu sichern wäre (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.4.2021, 6 Bs 26/21, juris Rn. 9). Eine solche Verfahrensduldung kann nur in Ausnahmefällen zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn z. B. eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, 1 C 34.18, juris Rn. 30; VGH München, Beschl. v. 27.11.2018, 19 CE 17.550, juris Rn. 30 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.8.2017, 13 ME 213/17, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 11.1.2016, 17 B 890/15, juris Rn. 6 ff.). Demnach dürfte die Prüfung der Erteilung einer aus dem Inland heraus beantragte Aufenthaltserlaubnis mit dem Ziel der Ausübung der Personensorge für ein minderjähriges deutsches Kind zwar grundsätzlich im Wege der Verfahrensduldung sicherbar sein. Mit Blick auf die vom Antragsteller mit Schreiben vom 28. April 2023 bei der Antragsgegnerin ausdrücklich beantragten Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, hilfsweise nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (in seinem Widerspruch vom 7. Juni 2023 in umgekehrter Reihenfolge und dort in Verbindung mit einem äußerst hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK) fehlt es jedoch bereits an den notwendigen Erteilungsvoraussetzungen. Einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowohl auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als auch auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG steht bereits die Titelerteilungssperre infolge des mit der Ausweisung entstandenen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Schutzwürdige Belange des Antragstellers sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine schützenswerte Beziehung des Antragstellers zu dessen Sohn vor, aufgrund derer – was zur Bejahung eines Anordnungsanspruchs im Rahmen eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zusätzlich erforderlich wäre – die Antragsgegnerin im Wege einer Ermessensreduktion auf Null verpflichtet wäre, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen zur fehlenden Begründetheit des Antrags des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 18. August 2023 verwiesen (siehe II. 1.). Der Antragsteller hat auch keinen derartigen Anspruch aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. In Ansehung des Vorbringens des Antragstellers käme insoweit allein ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit infolge einer nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schützenswerten Beziehung zu seinem Sohn in Betracht. Mangels Vorliegens einer solchen Beziehung scheidet somit auch eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage aus. Dessen ungeachtet fehlt es auch an den speziellen Erteilungsvoraussetzungen der beantragten Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 AufenthG. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt voraus, dass der betreffende Elternteil über das Sorgerecht für sein Kind verfügt, was mit Blick auf den Antragsteller nicht der Fall ist. Erforderlich ist zudem, dass die Personensorge im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft tatsächlich zum Wohle des Kindes ausgeübt wird, was wiederum erfordert, dass der Sorgeberechtigte in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt. Dies folgt aus dem Zweck der Aufenthaltserlaubnis, die nach Maßgabe von § 27 Abs. 1 AufenthG „zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet [...] zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt“ wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.9.2018, 11 S 240/17, juris Rn. 69 m.w.N.). Auch an letzterer Voraussetzung fehlt es vorliegend. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern die familiäre Gemeinschaft bereits im Bundesgebiet gelebt wird. Dies ist – und auch insoweit wird auf vollumfänglich auf die Ausführungen unter II. 1. verwiesen – mit Blick auf den Antragsteller und seinen Sohn gerade nicht der Fall. Schließlich ist, dem Antragsteller, da er, wie dargelegt, keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK hat, auch kein Aufenthaltstitel nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 EMRK zu erteilen. b. Der Antragsteller kann auch keinen Anspruch auf einstweilige Duldung im Bundesgebiet bis zum Abschluss der von ihm angestrengten familiengerichtlichen Verfahren aufgrund einer anderweitigen Verletzung seines Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG ableiten. Die Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens verfolgt keinen Selbstzweck, sondern den Schutz der Rechte der insoweit betroffenen Personen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Da die vom Antragsteller angestrengten familiengerichtlichen Verfahren– wie oben unter II. 1. dargelegt – nach summarischer Prüfung nicht der Sicherung des Fortbestands oder der Wiederbelebung einer verfestigten Bindung zu seinem Sohn dienen, da eine solche Bindung bislang nicht bestanden hat, geht das Gericht, wie dargelegt, auch nicht davon aus, dass die noch bevorstehenden familiengerichtlichen Anhörungen des Antragstellers am 29. und/oder 31. August 2023 weitere Gesichtspunkte zutage fördern könnten, die vorliegend eine andere rechtliche Bewertung geboten erscheinen lassen. Dessen ungeachtet ist, wie ebenfalls oben bereits ausgeführt, die Ausreise des Antragstellers vor Abschluss der betreffenden Verfahren aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch nicht aus Rechtsgründen unmöglich i.S.v. § 60a Abs. 2 AufenthG. c. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er zur Sicherung eines möglichen Anspruchs auf Rücknahme der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung geduldet werden müsste. Auch ein solcher Anspruch entspricht vorliegend dem Begehren des Antragstellers, da mit der Aufhebung der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung der Rechtsgrund für das die Titelerteilungssperre auslösende Einreise- und Aufenthaltsverbot entfallen würde. Soweit der Antragsteller in seinem Widerspruch vom 7. Juni 2023 gegen die Versagungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2023 zudem die Rücknahme der (bestandskräftigen) Ausweisungsverfügung vom 6. April 2016 begehrt, lässt sich dies als ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) deuten. Das Gericht ist vorliegend aufgrund der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu der Auffassung gelangt, dass – ungeachtet der sich insoweit stellenden Fragen, ob ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne überhaupt im Wege der Verfahrensduldung gesichert werden kann, und ob der Antragsteller vor Erhebung des vorliegenden Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine Entscheidung der Antragsgegnerin über sein Wiederaufgreifensbegehren hätte abwarten müssen – die Antragsgegnerin vorliegend nicht nach den Vorschriften über die Rücknahme belastender Verwaltungsakte in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet ist, die Ausweisungsverfügung vom 6. April 2016 zurückzunehmen. Gemäß den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für ein sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne kann die Behörde, auch wenn – wie hier – die in § 51 Abs. 1 HmbVwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Entscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 HmbVwVfG i.V.m. §§ 48, 49 HmbVwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, die die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Denn der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander (vgl. BVerwG, Urteile u. a. v. 13.8.2020, 1 C 23.19, juris, Rn. 19, v. 20.11.2018, 1 C 23.17, juris Rn. 25 ff., v. 21.6.2017, 6 C 43.16, juris Rn. 9, u. v. 21.3.2000, 9 C 41.99, juris, Rn. 10 f., jeweils m.w.N.). Hiernach besteht zunächst (nur) ein – den vorliegend erforderlichen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht begründender – Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob die Antragsgegnerin das Verfahren wiederaufnimmt und die bestandskräftige Ausweisungsverfügung zurücknimmt. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise nur dann ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (BVerwG, Urt. v. 9.5.2012, 6 C 3/11, juris Rn. 51 unter Verweis auf dessen st. Rspr.). Mit Blick auf die beabsichtigte Abschiebung eines Ausländers kommt dies insbesondere in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004,1 C 15/03, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 7.9.1999, 1 C 6/99, juris Rn. 17). Anhaltspunkte für eine derartige, dem Antragsteller drohende extreme individuelle Gefahrensituation sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Auch sprechen, wie ausführlich dargelegt, vorliegend keine vergleichbar gewichtigen inlandsbezogenen Aspekte, insbesondere keine nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schützenswerte Vater-Kind-Beziehung, die nur im Bundesgebiet gelebt werden kann, und die in ihrer Bedeutung entgegenstehenden öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers überwiegt, für die Annahme, dass die Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers als „schlechterdings unerträglich“ anzusehen wäre. c. Aus den nun mehrfach genannten Gründen hat der Antragsteller auch keinen originären Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG – namentlich in Form der rechtlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise aufgrund einer nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schützenswerten Vater-Kind-Beziehung, die nur im Bundesgebiet gelebt werden kann, und die in ihrer Bedeutung entgegenstehenden öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers überwiegt – glaubhaft gemacht. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. In Verfahren, in denen ein Antragsteller mit seinem Eilantrag nicht bloß vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung erreichen will, sondern – nach verständiger und an dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausgerichteter Würdigung seines Begehrens – jedenfalls auch die Gewährung von Abschiebungsschutz wegen des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels anstrebt (sog. Verfahrensduldung), ist ein Streitwert in Höhe von 2.500,- Euro zu veranschlagen, da ein niedrigerer Streitwert der Bedeutung dieser Verfahren nicht gerecht würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.4.2021, 6 Bs 26/21, juris Rn. 27; Beschl. v. 12.9.2006, 3 Bs 461/04, juris Rn. 36). Auch deshalb, weil das Gericht aufgrund der Vorgaben in Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG eine Überprüfung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der insoweit streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung mit Blick auf – bislang primär im Rahmen von § 60a Abs. 2 AufenthG zu prüfenden innerstaatlichen Abschiebungshindernisse – vorzunehmen hatte, ist der Streitwert in der festgesetzten Höhe angemessen. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war auch unter Zugrundelegung des im Prozesskostenhilfeverfahrens grundsätzlich großzügigeren Maßstabs (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 22.11.2012, 3 So 71/12, juris, Rn. 3 f. m.w.N.) abzulehnen, weil die mit den Eilanträgen beabsichtigte Rechtsverfolgung bei der gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung nicht die gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.