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Urteil

23 K 5509/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:1214.23K5509.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Orasac, Bosnien-Herzegowina geboren. Er reiste am 20. April 1989 erstmals in das Bundesgebiet ein. Eigenen Angaben zu Folge verließ er im November 1991 das Bundesgebiet und hielt sich fortan in Holland auf. Am 00.00.1991 wurde Frau E. I. geboren, die nach Aussage ihrer Mutter, der Frau I1. T. , geschiedene I. , geborene F. , und des Klägers die leibliche Tochter des Klägers sein soll. In der Geburtsurkunde ist als Vater der geschiedene Ehemann der Frau I1. T. , Herr T1. I. , eingetragen. Am 14. Mai 1992 reiste der Kläger erneut in das Bundesgebiet ein und stellte unter dem Namen T2. T3. , geboren am 00.00.0000 , einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde im Oktober 1992 eingestellt. Am 30. August 1995 wurde dem Kläger wegen der Krisensituation in Bosnien-Herzegowina eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG mit einer Gültigkeit bis zum 31. März 1997 erteilt. Am 12. Mai 1997 wurde dem Kläger eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt. Bereits am 24. Januar 1997 hatte der Kläger die deutsche Staatsangehörige I1. I. , geborene F. geheiratet. Auf seinen Antrag vom 9. Mai 1997 wurde ihm am 26. Mai 1997 eine Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 10. März 1998 erteilt. Mitte 1997 trennten sich die Eheleute bereits wieder. Mit Ordnungsverfügung vom 11. August 1998 versagte die zuständige Behörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. Im Dezember 1998 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Er entzog sich dann der ausländerbehördlichen Überwachung und hielt sich nach Angaben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten von Februar 1999 bis Anfang September 2000 illegal in Deutschland auf. Nach einer Ausschreibung zur Festnahme zur Abschiebung, wurde der Kläger Anfang September 2000 vorläufig festgenommen. Bei der Beschuldigtenvernehmung gab er an, erst vor drei Wochen wieder in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Zuvor habe er sich seit 1998 in Bosnien-Herzegowina aufgehalten. Einen am 6. September 2000 unter seinen jetzigen Personalien gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (hiernach: Bundesamt) mit Bescheid vom 22. September 2000 als offensichtlich unbegründet ab. Eine gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht Aachen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 9. April 2001 (9 K 2319/00.A) abgelehnt. Im Dezember 2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu seiner „Tochter“ E. I. . Am 26. November 2001 reiste der Kläger nach Norwegen aus und hielt sich dort bis zu seiner Rücküberstellung nach Deutschland nach dem Dubliner Übereinkommen am 27. Februar 2003 auf. In den folgenden Monaten lebte der Kläger in Köln und wurde wegen vermeintlicher Passlosigkeit geduldet, ehe er im Frühjahr 2004 nach Schweden ausreiste. Am 6. April 2004 wurde ihm dort in einen bosnisch-herzegowinischen Nationalpass ein schwedischer Aufenthaltstitel gültig bis zum 6. April 2005 erteilt. Eigenen Angaben zu Folge arbeite der Kläger in Schweden und reiste nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis im Februar 2006 nach Norwegen aus. Von Norwegen kommend wurde der Kläger schließlich am 11. August 2006 in Rostock aufgegriffen. Noch am selben Tag sprach er bei der Beklagten vor und wurde seitdem geduldet. Seither erhielt er öffentliche Leistungen. Bereits am 9. April 2004 war der Kläger von seiner Ehefrau geschieden worden. Am 27. November 2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären und humanitären Gründen. Am 15. August 2007 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG. Er legte eine handschriftliche, notariell beglaubigte Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau vor, nach der er der Vater ihrer Tochter E. sei. Ihr geschiedener Ehemann T1. I. habe die Vaterschaft nur „aus Versehen“ anerkannt. Nachdem die Beklagte den Kläger bereits zu einer beabsichtigten Versagung der Aufenthaltserlaubnis angehört hatte, stellte sie ihm weiterhin Duldungen aus. Einem Aktenvermerk nach habe man so lange warten wollen, bis die Personensorge für die vermeintliche Tochter des Klägers geklärt sei. Nachdem der Kläger am 16. Oktober 2008 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gestellt hatte, ist ihm seit dem 19. März 2009 die Erwerbstätigkeit mit Genehmigung der Beklagten gestattet. Am 24. Oktober 2008 erhob der Kläger eine Vaterschaftsanfechtungsklage vor dem Amtsgericht Köln mit dem Antrag festzustellen, dass E. I. nicht die Tochter von Herrn T1. I. sei und dass vielmehr er der leibliche Vater des Kindes sei. Das Amtsgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 19. September 2009 (323 F 337/08) ab, weil die gesetzliche Frist für eine Vaterschaftsanfechtung abgelaufen sei. Im Jahr 2009 reichte der Kläger bei der Beklagten eine vorformulierte, von Frau E. I. unterschriebene Erklärung ein, wonach er sich finanziell um sie kümmere und sie sich zwei bis drei Mal im Monat träfen. Nachdem die Beklagte den Kläger erneut zur beabsichtigten Versagung einer Aufenthaltserlaubnis angehört hatte, nahm er mit Schreiben vom 14. Juli 2010 Stellung. Er trug vor, es bestehe ein rechtliches Ausreisehindernis im Hinblick auf Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Er habe erhebliche Integrationsleistungen erbracht und sein Lebensmittelpunkt liege seit langem in der Bundesrepublik. Zudem spreche er gut deutsch. Hinzu komme, dass er über erhebliche familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Seit dem Jahr 1992 habe er guten Kontakt zu seiner „Tochter“ E. . Mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 4. August 2010 versagte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 28 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 5, 23 und 104a AufenthG und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. Zur Begründung führte sie aus, dass die vermeintliche Tochter des Klägers nunmehr volljährig sei. Ein Anspruch aus § 28 AufenthG bestehe daher nicht. Die Beziehung zu ihr könne im Übrigen auch durch regelmäßige Telefonate und Besuche aufrecht erhalten werden. Es bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Ausreise sei dem Kläger weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Auch unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK sei die Versagung verhältnismäßig. Der Kläger sei mehrfach unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist und habe sich wiederholt aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen entzogen. Seit seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2006 beziehe er durchgängig öffentliche Leistungen. Auch ein Anspruch aus § 104 a AufenthG bestehe nicht, weil er nicht 8 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet gelebt habe. Er erfülle auch die erforderlichen Aufenthaltszeiten für § 23 Abs. 1 AufenthG mit der Bleiberechtsregelung 2006 nicht. Der Kläger hat am 2. September 2010 Klage erhoben und am 8. Oktober 2010 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ( 23 L 1436/10) gestellt. Zur Begründung seiner Klage wiederholt er das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Zudem legt er einen Arbeitsvertrag vor, nachdem er seit dem 30. Juni 2011 unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist. Den Verdienstabrechnungen zu Folge bezieht er 600 bis 700 Euro netto monatlich. Zudem habe er nunmehr eine zusätzliche Stelle als Reinigungskraft, bei der er ca. 400 Euro monatlich erhalte. Dazu legt er eine Verdienstabrechnung für September 2011 vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 4. August 2010 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Nachdem der Kläger seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgenommen hat, ist das Verfahren mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 (23 L 1436/10) eingestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger bereits deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Auch die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu. Danach ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die „Tochter“ des Klägers ist bereits volljährig, so dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht mehr in Betracht kommt. Auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 AufenthG liegen nicht vor. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Umstände, die eine außergewöhnliche Härte begründen, hat weder der Kläger vorgetragen noch sind solche anderweitig ersichtlich. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dem Kläger, der jedenfalls seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr 2006 vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. §§ 50 Abs.1, 58 Abs. 2 AufenthG), ist die Ausreise nicht im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich. Es liegt kein tatsächliches Ausreisehindernis vor. Der Kläger ist im Besitz eines gültigen bosnischen Nationalpasses, der ihn berechtigt auszureisen. Rechtliche Ausreisehindernisse bzw. Abschiebungshindernisse liegen ebenfalls nicht vor. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG aus rechtlichen Gründen dann unmöglich ist, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige rechtliche Hindernisse können sich insbesondere aus Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und aus Art. 8 EMRK ergeben. Vgl. statt anderer OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006, -18 B 787/05-, juris. Davon ausgehend ergibt sich die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung für den Kläger zunächst nicht aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK im Hinblick auf sein Familien-leben mit seiner inzwischen volljährigen Tochter. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 25 Abs. 5 AufenthG selbst mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keine allgemeine Auffangnorm für die Fälle darstellt, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung vom Inland aus nicht erfüllt sind. Das AufenthG enthält in den §§ 27 ff. spezielle Regelungen vor dem Hintergrund des Grundrechts aus Art. 6 GG (Ehe und Familie) und Art. 8 EMRK (Familienleben), zu dessen Verwirklichung dort Aufenthaltsrechte für Ausländer begründet werden können. Ist die Versagung eines Aufenthalts-titels nach den §§ 27 ff. AufenthG rechtmäßig, so scheidet grundsätzlich eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG schon aus systematischen Gründen aus. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 2 A 317/08 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2009 - 11 S 2990/08-, juris. Davon ausgehend liegt keine Verletzung von Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK im Hinblick auf das Familienleben vor. Wie bereits ausgeführt hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung gemäß §§ 27 ff. AufenthG. Unabhängig davon und ungeachtet der Frage, ob der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK allein die Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern, nicht aber die Beziehung der Eltern zu ihren volljährigen Kindern, umfasst, vgl. zu einer möglichen Erstreckung des Schutzbereichs auf Großeltern EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - 6833/74 – (Marckx), NJW 1979, S. 2449; dagegen offenbar für den Normalfall nur auf die sog. Kernfamilie abstellend EGMR, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 48321/99 - (Slivenko), http://echr.coe.int [engl./frz.], Rn. 94 = EuGRZ 2006, 560; Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 – (Sisojeva), InfAuslR 2005, 349. ist ein Eingriff in den Schutzbereich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf das Familienleben vorliegend jedenfalls gerechtfertigt. Kontakt zu seiner Tochter, kann der Kläger auf vielfältige Art und Weise (Brief/Telefon/Internet) auch von Bosnien-Herzegowina aus pflegen. Zudem kann er seine „Tochter“ jederzeit besuchen; er ist als bosnischer Staatsangehörige berechtigt visumsfrei in das Bundesgebiet einzureisen. Auch die bereits volljährige „Tochter“ des Klägers ist nicht daran gehindert, den Kläger in Bosnien-Herzegowina zu besuchen. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt auch nicht aus Art. 8 EMRK im Hinblick auf das Privatleben des Klägers. Seinem Schutzbereich nach umfasst das Recht auf Privatleben unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt zu knüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Art. 8 Abs. 1 EMRK ver-bietet jedoch nicht allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über derart intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, auf Grund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Vgl. statt anderer OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2006, - 18 A 2644/06 -, juris, m.w.N. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK für den Kläger bereits deswegen nicht eröffnet ist, weil er sich während seines mehrfach unterbrochenen Aufenthaltes lediglich 2 1/2 Jahre rechtmäßig mit einer Aufenthaltsbe-fugnis bzw. –erlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und die übrige Zeit allein geduldet bzw. sein Aufenthalt gestattet wurde. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 - , Juris; offen gelassen, ob der Schutzbereich eröffnet ist: EGMR, Urteil vom 8. April 2008 - 21878/06 (Nnyanzi), ZAR 2010, 189; EGMR, Entscheidung vom 19. September 2004 (Ghiban), NVwZ 2005, 1046. Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist, ist ein durch Ver-sagung des Aufenthaltstitels erfolgender Eingriff in den Schutzbereich nicht rechts-widrig. Ein möglicher Eingriff in das Recht auf Privatleben ist nämlich gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebung des Klägers ist verhältnismäßig und damit notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist insbesondere zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles eine Rückkehr in den Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen das Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 –(Baghli), InfAuslR 2000, 53 und Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 – (Ghiban), a.a.O. Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland und seine Kenntnisse der deutschen Sprache von Bedeutung. Zum Anderen ist – erneut – zu fragen, inwieweit der Ausländer - unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2006, a.a.O. Hiervon ausgehend ist eine schützenswerte Verwurzelung des Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht festzustellen. Der Kläger reiste 1989 erstmal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither – wenn auch mit erheblichen Unterbrechungen – immer wieder, seit 2006 durchgängig, hier auf. Die Dauer des Aufenthaltes ist jedoch vor-liegend nicht maßgeblich. Der Kläger konnte nämlich nicht darauf vertrauen, dass er auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben darf. Letztlich war er nämlich während seines gesamten Aufenthaltes lediglich für 2 1/2 Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die übrige Zeit hielt er sich nur gestattet oder geduldet in Deutschland auf. Ein auf der Grundlage des Asylverfahrens gestatteter bzw. unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bzw. das damit einher-gehende fehlende Vertrauen auf einen Daueraufenthalt stehen aber der Führung eines – bezogen auf evtl. Aufenthaltsrechte – schutzwürdigen Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bereits entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2009 – 19 B 1081/08 – m. w. N, nicht veröffentlicht. Schwer wiegt zudem der Umstand, dass der Kläger in jüngerer Zeit zweimal für einen nicht unerheblichen Zeitraum mit dem Ziel aus dem Bundesgebiet ausreiste, dauerhaft im europäischen Ausland zu leben. Zunächst hielt der Kläger sich in den Jahren 2001 bis 2003 für 15 Monate in Norwegen auf. Dieser Aufenthalt wurde nur durch die Rücküberstellung nach Deutschland zwangsweise beendet. In den Jahren 2004 bis 2006 lebte und arbeitete der Kläger in Schweden und war dort sogar im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Beide Auslandsaufenthalte zeigen, dass der Kläger bereit war, das Bundesgebiet auf Dauer zu verlassen und sich andernorts niederzulassen. Damit hat der Kläger deutlich gemacht, dass er sich gerade nicht in Deutschland „verwurzelt“ fühlt. Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 13 S 2092/09 -, juris. Darüber hinaus ist auch keine faktische Integration ersichtlich. Für den Kläger spricht zwar, dass er – soweit das ersichtlich ist – im Bundesgebiet keine allgemeinen Straftaten begangen hat und auch die deutsche Sprache gut beherrscht. Insbesondere eine Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ist jedoch nicht festzustellen. In diesem Zusammenhang spricht Vieles dafür, den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Nr. 6 bzw. 7 AufenthG zu Grunde zu legen und insoweit alleine auf den Zeitraum nach der letzten Wiedereinreise aus Schweden bzw. Norwegen im Jahr 2006 abzustellen. Seither war der Kläger zunächst lange Zeit auf öffentliche Leistungen angewiesen; erst seit dem letzten Jahr geht er einer Erwerbstätigkeit nach. Eine dauerhafte nachhaltige wirtschaftliche Integration ist daher nicht ersichtlich. Obwohl dem Kläger bereits 1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, ist im Übrigen aber auch für die Zeit bis zum ersten Aufenthalt in Norwegen 2001 nicht erkennbar, dass der Kläger sich in einem langfristig angelegten Vollerwerbsverhältnis befunden hätte. Soweit der Kläger zu seiner Erwerbslosigkeit vorträgt, diese sei allein der stetigen Versagung einer Arbeitserlaubnis durch die Beklagten geschuldet gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat erst 2008 einen Antrag auf eine Beschäftigungserlaubnis gestellt. Bereits seit 2009 war dem Kläger die Erwerbstätigkeit dann auch mit Genehmigung der Beklagten gestattet. Nach den Verwaltungsvorgängen wurde dem Kläger lediglich im Jahr 2008 eine gewünschte Beschäftigung in einem Café in Frankfurt versagt, weil nach der Duldung die Wohnsitznahme nur in Köln gestattet war. Andere nennenswerte Integrationsleistungen sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Es bestehen auch keine derart intensiven sozialen oder familiären Bindungen im Bundesgebiet, die bei einer Beendigung des Aufenthaltes zu einer Entwurzelung des Klägers führen würden. Außer seiner „Tochter“ hat der Kläger keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Das Verhältnis zu seiner „Tochter“ mag inzwischen gut sein. Beide haben jedoch zu keiner Zeit in einer familiären Lebensgemeinschaft zusammen gelebt. Im Übrigen hat der Kläger in den Jahren seiner freiwilligen Auslandsaufenthalte eine Trennung von ihr in Kauf genommen. Wie bereits ausgeführt, ist es dem Kläger zumutbar und möglich, den familiären Kontakt zu seiner „Tochter“ von Bosnien-Herzegowina aus aufrecht zu erhalten. Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wegen einer Entwurzelung unzumutbar wäre. Der 1963 geborene Kläger hat mindestens 26 Jahre lang und damit den überwiegenden Teil seines Lebens in Bosnien-Herzegowina verbracht. Er spricht die Landessprache und ist durch die dortigen Lebensverhältnisse sozialisiert worden. Es ist anzunehmen, dass er sich dort ohne erhebliche Schwierigkeiten zurechtfinden und reintegrieren kann. Dem Kläger steht auch aus anderen Anspruchsgrundlagen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Dies hat der Kläger selbst durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, so dass es weiterer Ausführungen nicht bedarf. Die in der Ordnungsverfügung vom 4. August 2010 enthaltene Androhung der Abschiebung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.