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Urteil

2 C 21/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine dienstliche Beurteilung muss auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen; der Dienstherr hat die für die Bewertung maßgeblichen Beurteilungsbeiträge zu sichern und bei Beanstandung vorzulegen. • Das Beurteilungssystem muss das Vier-Augen-Prinzip gewährleisten: Ein Beurteiler mit Überblick über die Vergleichsgruppe und eine mitwirkende Person mit unmittelbarer Sachkenntnis müssen die Anforderungen erfüllen. • Beamte unterschiedlicher Laufbahnen dürfen nicht in einer Vergleichsgruppe unterschiedslos zusammengefasst werden; Vergleichsgruppen müssen hinreichend homogen in Anforderungen und Ausbildung sein. • Die Einbeziehung von Tarifbeschäftigten in Richtwertbetrachtungen ist mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn dadurch die Vergleichbarkeit für Auswahlverfahren hergestellt wird. • Das im Ankreuzverfahren gebildete Gesamturteil bedarf bei uneinheitlichem Leistungsbild einer textlichen Begründung in der dienstlichen Beurteilung; eine nachträgliche Begründung im gerichtlichen Verfahren ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dienstliche Beurteilung: Plausibilisierung, Vergleichsgruppen und Begründungspflicht • Eine dienstliche Beurteilung muss auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen; der Dienstherr hat die für die Bewertung maßgeblichen Beurteilungsbeiträge zu sichern und bei Beanstandung vorzulegen. • Das Beurteilungssystem muss das Vier-Augen-Prinzip gewährleisten: Ein Beurteiler mit Überblick über die Vergleichsgruppe und eine mitwirkende Person mit unmittelbarer Sachkenntnis müssen die Anforderungen erfüllen. • Beamte unterschiedlicher Laufbahnen dürfen nicht in einer Vergleichsgruppe unterschiedslos zusammengefasst werden; Vergleichsgruppen müssen hinreichend homogen in Anforderungen und Ausbildung sein. • Die Einbeziehung von Tarifbeschäftigten in Richtwertbetrachtungen ist mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn dadurch die Vergleichbarkeit für Auswahlverfahren hergestellt wird. • Das im Ankreuzverfahren gebildete Gesamturteil bedarf bei uneinheitlichem Leistungsbild einer textlichen Begründung in der dienstlichen Beurteilung; eine nachträgliche Begründung im gerichtlichen Verfahren ist nicht zulässig. Die Klägerin, Regierungshauptsekretärin (A 8 BBesO), erhielt für den Beurteilungsstichtag 15.3.2012 erstmals statt A das Gesamturteil B in einem Ankreuzverfahren. Die Bundesnetzagentur setzte geänderte Richtwertvorgaben um; u. a. wurde die Quote für A von 40 % auf 20 % reduziert und es wurden A+ bzw. B+ vorgesehen. Die Klägerin rügte fehlende Erkennbarkeit der Gründe für die Herabstufung, steigende Arbeitsmenge und positivere Einschätzungen ihrer Fachvorgesetzten; Widerspruch wurde abgelehnt. Die unteren Gerichte verpflichteten die Behörde zur Neubeurteilung. In der Revision rügt die Behörde diese Entscheidungen; streitig sind insbesondere Plausibilisierung der Wertungen, Vergleichsgruppenzuschnitt, Mitwirkung und Begründung des Gesamturteils. • Rechtliche Prüfungsreichweite: Gerichte prüfen, ob der Dienstherr Verfahrensvorschriften verletzt, von falschem Sachverhalt ausgegangen, Begriffe verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt hat; innerhalb dieser Grenzen hat der Dienstherr Beurteilungsermessen. • Tatsachengrundlage und Plausibilisierung: Der Dienstherr muss Erläuterungen und die Beurteilungsbeiträge vorhalten; fehlen diese oder reichen sie nicht zur Plausibilisierung, trägt der Dienstherr die materielle Beweislast. Im vorliegenden Fall hat die Behörde keine schriftlichen Beurteilungsbeiträge vorgelegt und die Wertungen nicht nachvollziehbar plausibilisiert. • Vier-Augen-Prinzip / BLV § 50: Die Verordnung verlangt Mitwirkung mindestens zweier Personen. Es genügt, wenn ein Beurteiler die Vergleichsgruppe überblickt und eine zweite Person unmittelbare Sachkenntnis sichert. Das System der Bundesnetzagentur gewährleistet dies wegen fehlender eigener Anschauung der Mitwirkenden nicht ausreichend. • Vergleichsgruppe und Laufbahnprinzip: Nach § 50 Abs. 2 BLV i.V.m. Art. 33 GG sind nur Beamte vergleichbar, für die im Wesentlichen gleiche Anforderungen gelten; Beamte unterschiedlicher Laufbahnen dürfen nicht unterschiedslos zusammengefasst werden. Die Behörde hätte für die Richtwertbildung Laufbahnen unterscheiden müssen. • Einbeziehung von Tarifbeschäftigten: Die Einbeziehung von Angestellten in die Richtwertbetrachtung widerspricht nicht höherrangigem Recht; sie kann sogar erforderlich und sachgerecht sein, um Vergleichbarkeit in künftigen Auswahlverfahren herzustellen, solange die Höchstgrenzen der BLV nicht verletzt werden. • Begründung des Gesamturteils: Bei Ankreuzverfahren ist das Gesamturteil regelmäßig zu begründen, damit sich das Gesamturteil nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen ergibt. Bei uneinheitlichem Leistungsbild ist eine Begründung unabdingbar; sie ist materieller Bestandteil der Beurteilung und kann nicht nachträglich im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. • Folgen für den vorliegenden Fall: Mangels vorgelegter Beurteilungsbeiträge, unzureichender Mitwirkung und fehlerhafter Vergleichsgruppenbildung sowie ohne die erforderliche Begründung des Gesamturteils ist die dienstliche Beurteilung rechtswidrig und muss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu erstellt werden. Die Revision der Beklagten ist insoweit zurückzuweisen, als die Behörde die Klägerin unter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen neu zu beurteilen hat. Die angegriffene Beurteilung ist rechtswidrig, weil die Behörde die erforderlichen Beurteilungsbeiträge nicht vorgelegt und damit die in den Einzelnoten getroffenen Wertungen nicht plausibilisiert hat, das Vier-Augen-Prinzip nicht in der vorgeschriebenen Weise gewährleistet war und Beamte unterschiedlicher Laufbahnen unzulässig zu einer Vergleichsgruppe zusammengefasst wurden. Die Einbeziehung von Tarifbeschäftigten in die Richtwertbetrachtung ist hingegen zulässig. Schließlich fehlt es an der erforderlichen textlichen Begründung des Gesamturteils; eine solche Nachholung im gerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen. Deshalb ist die Beklagte zur Neubeurteilung zu verpflichten und die Kostenentscheidung den Regeln der VwGO zu überlassen.