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Beschluss

1 B 1675/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0430.1B1675.18.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich verstößt es nicht gegen das Prinzip der Bestenauslese, wenn der Dienstherr nicht einzelne (höherwertige) Dienstposten in Verbindung mit einer Planstelle ausschreibt, sondern nach einer Bestenauslese auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen die zu befördernden Beamten auswählt und anschließend deren Dienstposten gegebenenfalls im Hinblick auf das zu vergebende neue höhere Statusamt zuschneidet. 2. Übernimmt der zuständige Erstbeurteiler mangels eigener Kenntnis von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum den Beurteilungsbeitrag eines Dritten ohne eigene Wertung, führt dies dazu, dass die dienstliche Beurteilung keine taugliche Grundlage der Auswahlentscheidung sein kann.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Juli 2018 - 3 L 2393/17.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der den Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.407,34 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich verstößt es nicht gegen das Prinzip der Bestenauslese, wenn der Dienstherr nicht einzelne (höherwertige) Dienstposten in Verbindung mit einer Planstelle ausschreibt, sondern nach einer Bestenauslese auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen die zu befördernden Beamten auswählt und anschließend deren Dienstposten gegebenenfalls im Hinblick auf das zu vergebende neue höhere Statusamt zuschneidet. 2. Übernimmt der zuständige Erstbeurteiler mangels eigener Kenntnis von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum den Beurteilungsbeitrag eines Dritten ohne eigene Wertung, führt dies dazu, dass die dienstliche Beurteilung keine taugliche Grundlage der Auswahlentscheidung sein kann. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Juli 2018 - 3 L 2393/17.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der den Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.407,34 € festgesetzt. I. Antragsteller und Beigeladene sind Ministerialräte (A 16 Hessisches Besoldungsgesetz - HBesG -) im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL). Der Antragsteller ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Seine letzte dienstliche Regelbeurteilung betrifft den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2016 und endet mit dem Gesamturteil „insgesamt werden die Anforderungen an das Statusamt übertroffen“. Da der Antragsteller im Beurteilungszeitraum dem zuständigen Erstbeurteiler nicht unterstellt war, übernahm letzterer für die dienstliche Beurteilung einen inhaltlich unveränderten Beurteilungsbeitrag des im Beurteilungszeitraum für den Antragsteller zuständigen Abteilungsleiters einschließlich des darin enthaltenen Gesamturteils. Der Zweitbeurteiler setzte das Einzelmerkmal „Quantität der Arbeitsergebnisse“ mit schriftlicher Begründung von fünf auf sechs Punkte herauf, ließ das Gesamturteil jedoch unverändert. Gegen seine dienstliche Beurteilung legte der Antragsteller Widerspruch ein. Die letzte dienstliche Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 1. betrifft ebenfalls den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2016, während die letzte dienstliche Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 2. den Zeitraum 18. Januar 2014 bis 30. Juni 2016 umfasst. Beide Beigeladenen sind ebenfalls mit dem Gesamturteil „insgesamt werden die Anforderungen an das Statusamt übertroffen“ beurteilt. Im März 2017 entschied der Staatssekretär im HMWEVL, in der Beförderungsrunde April 2017 zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe B 2 HBesG zu nutzen. In das Auswahlverfahren wurden alle Beamtinnen und Beamten, die sich in der Besoldungsgruppe A 16 HBesG befanden und „bei denen die Voraussetzungen für eine (Schreiben des Staatssekretärs vom 24. März 2017) Beförderung vorliegen“, einbezogen. Mit Auswahlvermerk vom 16. März 2017 entschied der Staatssekretär, die Beigeladenen als die ausweislich ihrer dienstlichen Beurteilungen besten Beamten für die Beförderung nach B 2 HBesG auszuwählen. Unter dem 22. März 2017 vermerkte der Leiter der Abteilung Z im HMWEVL, er habe die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Haus über das Auswahlverfahren für die Beförderungen nach B 2 HBesG und die beabsichtigten Beförderung der Beigeladenen informiert. Mit Schreiben vom 10. April 2017 teilte das HMWEVL dem Antragsteller mit, dass er bei dem anstehenden Beförderungstermin April 2017 nicht berücksichtigt werden könne. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. April 2017 Widerspruch ein. Ebenfalls am 12. April 2017 hat der Antragsteller um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 30. Juli 2018 stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die getroffene Auswahlentscheidung erweise sich wegen einer fehlenden Dienstpostenbewertung als rechtswidrig. Erst nach Feststellung der höherwertigen Dienstposten und der Entscheidung, welchem dieser Dienstposten die Planstelle zugeordnet werden solle, sei anschließend nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu entscheiden, welchem Beamten dieser Dienstposten zu übertragen sei. Weder der Dienstposten des Antragstellers noch derjenige des Beigeladenen zu 2. seien zuvor auf eine mögliche Wertigkeit nach B 2 geprüft worden. Lediglich für den Dienstposten des Beigeladenen zu 1. existiere eine solche vorgelagerte Bewertung. Der Fehler des Auswahlverfahrens sei auch kausal für die Auswahlentscheidung geworden. Es sei offen, welche Dienstposten nach B 2 bewertet würden und welchen dieser so bewerteten Dienstposten die beiden Planstellen zugeordnet würden. Im nächsten Schritt habe der Dienstherr darüber zu befinden, ob die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Dienstposten zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzten, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbarer Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Auf dieser Grundlage wären die Dienstposten sodann auszuschreiben oder alle in Betracht kommenden Bewerber wären einzubeziehen gewesen. Dabei könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufgaben der Dienstposten, denen die Planstellen dann zugeordnet würden, zwingend Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten, über die etwa die Beigeladenen nicht verfügten oder umgekehrt nur der Antragsteller verfüge. Weiterhin erweise sich die Auswahlentscheidung wegen mangelnder Notenspreizung im Gesamturteil als rechtswidrig. Im vorliegenden Fall seien lediglich zwei Gesamturteile vergeben worden. 79 % der Beamten der Besoldungsgruppe A 16 seien mit dem Gesamturteil „die Anforderungen an das Statusamt werden übertroffen“ und 21 % mit dem Gesamturteil „die Anforderungen an das Statusamt werden voll erfüllt“ beurteilt. Dies komme einem Differenzierungsverbot gleich und mache die darauf fußende Auswahlentscheidung rechtswidrig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer hinreichenden Notenspreizung zu berücksichtigen gewesen wäre. Zwar sei er in den Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung erheblich schlechter beurteilt als die ausgewählten Bewerber. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen zu 2. erwiesen sich aber wegen unzureichender Darstellung der Wertigkeit der Aufgaben von Antragsteller und Beigeladenem zu 2. als rechtswidrig. Die Ausführungen in den dienstlichen Beurteilungen dazu ließen nicht erkennen, welchen Schwierigkeitsgrad die auf dem konkreten Dienstposten zu erledigenden Aufgaben insgesamt hätten, ob der Dienstposten also im Gesamtergebnis nach A 14, A 15 oder A 16 HBesG zu bewerten sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere bei dem Antragsteller von einer falschen Wertigkeit der von ihm zu erledigenden Aufgaben ausgegangen worden sei und er besser zu beurteilen gewesen wäre. Gegen diesen ihm am 31. Juli 2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 9. August 2018 Beschwerde eingelegt, die er am 30. August 2018 begründet hat. Die Beigeladenen haben sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt. II. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung verletzt das grundrechtsgleiche Recht des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG auf eine beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Auswahlverfahren allerdings nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil der Antragsgegner die Auswahlentscheidung allein bezogen auf die zu vergebenden Planstellen und losgelöst von der Frage der zu vergebenden Dienstposten vorgenommen hat. Grundsätzlich ist ein solches Vorgehen ohne Rechtsverstoß möglich. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Ämtervergabe unter Beachtung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG nach der neueren Rechtsprechung des Senats in erster Linie statusamts- und nicht (mehr) dienstpostenbezogen zu erfolgen hat (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Erfolgt die Auswahlentscheidung ohnehin rein statusamtsbezogen, spricht grundsätzlich nichts dagegen, sie unabhängig von der Frage, welchem konkreten Dienstposten die jeweils zu vergebene Planstelle zugeordnet werden soll, durchzuführen und erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens - wie vom Antragsgegner in seiner Beschwerdeschrift geschildert - die jeweiligen Dienstposten der erfolgreichen Beförderungsbewerber entsprechend dem nunmehr an sie zu vergebenden Statusamt gegebenenfalls neu zuzuschneiden. Dass hierdurch Rechte der am Auswahlverfahren beteiligten Beamten beeinträchtigt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene frühere Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Januar 2008 - 1 TG 1899/07 -, juris) dem entgegenstehen sollte, wird hieran angesichts der - im Gegensatz zur früher vertretenen Ansicht - nunmehr nicht mehr dienstposten- sondern statusamtsbezogen zu treffenden Auswahlentscheidung nicht festgehalten. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass den Dienstherrn die aufgezeigten Gesichtspunkte nicht dazu berechtigen, eine von Gesetzes wegen gebotene Dienstpostenbewertung zu unterlassen. Das Unterlassen macht lediglich in Fällen wie dem vorliegenden ein Auswahlverfahren nicht von vornherein bereits formell rechtswidrig. Will der Dienstherr - anders als hier - konkrete Dienstposten vergeben, dürfte er außerdem schon vor Treffen der Auswahlentscheidung verpflichtet sein, sich entsprechend der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung über die auf dem zu vergebenden Dienstposten zu erfüllenden Aufgaben und deren Wertigkeit Klarheit zu verschaffen. Schließlich muss der Dienstherr in jedem Fall im Zusammenhang mit der Erstellung der einer Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen die Wertigkeit der vom zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben kennen und diese bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung berücksichtigen. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Zwar bestimmt der grundsätzlich auch im Beförderungsverfahren von Beamten anwendbare § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046 - SGB IX a. F. -), dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören hat. Nach § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a. F. ist die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Vorliegend wurde die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im HMWEVL über die beabsichtigten Beförderungen der Beigeladenen unterrichtet. Dies erfolgte ausweislich des Vermerks vom 22. März 2017 offensichtlich erst nach Billigung des Auswahlvermerks vom 16. März 2017. Allerdings zeigt § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a. F., dass die zunächst unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nachgeholt werden kann. Auf die Frage, ob das Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt wurde, kommt es nicht an. Etwaige Mängel hätte die Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Dienstherrn geltend machen müssen, denn das Beteiligungsverfahren dient nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2016 - 1 A 301/15.Z -, juris Rn. 30; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018 Anh. 7 Rn. 40). Dass die Schwerbehindertenvertretung Mängel des Beteiligungsverfahrens gerügt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit sind etwaige Fehler des Beteiligungsverfahrens für die Überprüfung der Auswahlentscheidung auf Antrag des Antragstellers unbeachtlich. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners leidet die Auswahlentscheidung indes an durchgreifenden materiellen Fehlern. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Dementsprechend sind im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt auch die der Auswahl zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende fehlerhafte dienstliche Beurteilung führt zur Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubescheidung, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Daher ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 29. Januar 2016 - 1 B 1514/15 -, juris Rn. 34). Nach diesem Maßstab liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, weil der Antragsgegner die streitgegenständliche Auswahlentscheidung auf eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung des Antragstellers stützt und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hierauf beruhen kann. Dienstliche Beurteilungen unterliegen grundsätzlich nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Es obliegt allein dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten, in den dienstlichen Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes entspricht. Dem Dienstherrn steht bei diesem Akt wertender Erkenntnis eine den gesetzlichen Regelungen immanente Beurteilungsermächtigung zu. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgegenüber darauf zu beschränken, ob der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind und ob die Richtlinien selbst mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 29. Januar 2016 - 1 B 1514/15 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Gemessen an diesem Maßstab ist die für den Antragsteller erstellte dienstliche Beurteilung jedenfalls materiell fehlerhaft, denn der für ihre Erstellung zuständige Erstbeurteiler hat von seiner Beurteilungsermächtigung nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass er mangels eigener Kenntnis über die Leistung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum einen Beurteilungsbeitrag des im Beurteilungszeitraum für den Antragsteller zuständigen Abteilungsleiters eingeholt und diesen unverändert als dienstliche Beurteilung übernommen hat. Vom Grundsatz her ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Fehlt es dem zuständigen Erstbeurteiler an der notwendigen eigenen Kenntnis über die Leistungen eines zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum, muss er sich die erforderlichen Kenntnisse verschaffen, wobei es grundsätzlich ihm überlassen bleibt, in welcher Form dies geschieht. Dabei kann sich der Erstbeurteiler auch auf Beurteilungsbeiträge stützen, die er grundsätzlich auch unverändert seiner dienstlichen Beurteilung zu Grunde legen darf, ohne dass dies näher begründet werden müsste (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018- 2 A 10/17 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Allerdings darf sich durch dieses Vorgehen die Verantwortlichkeit für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht verschieben. Die Beurteilung muss ungeachtet der Beteiligung Dritter ein vom zuständigen Beurteiler ausgehendes und ihm zurechenbares Urteil über den Beamten bleiben. Die von ihm unterstützend hinzugezogenen dritten Personen dürfen bei Abgabe der Beurteilung nicht - auch nicht teilweise - an seine Stelle treten, weil andernfalls von einem höchstpersönlichen Werturteil des zuständigen Beurteilers, dem allein die nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung erforderliche Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, nicht mehr die Rede sein kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 13/85 -, juris Rn. 34; Schnellenbach/Bodanowitz, 9. Aufl. 2017, § 11 Rn. 25). Dieser Anforderung ist hier nicht genügt, denn der Erstbeurteiler hat den Beurteilungsbeitrag des im Beurteilungszeitraum für den Antragsteller zuständigen Abteilungsleiters ohne eine den Beurteilungsbeitrag nachvollziehende eigene Wertung übernommen. Das ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 21. Juni 2017, wonach dem Erstbeurteiler „kein Wertungsspielraum“ verblieben sei, „sodass eine Tatsachengrundlage für eine eigene Bewertung schlichtweg nicht vorhanden“ und „ein eigenes Werturteil des aktuell zuständigen Erstbeurteilers gar nicht möglich“ gewesen sein soll (Bl. 84 f. d. GA). Damit hat der Antragsgegner bestätigt, dass die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung keine Bewertung durch den hierfür zuständigen Erstbeurteiler enthält, sondern in Wahrheit eine dienstliche Beurteilung des ehemaligen Abteilungsleiters des Antragstellers darstellt und lediglich „pro forma“ vom Erstbeurteiler verantwortet wurde. In diesem Vorgehen liegt eine Verschiebung der Verantwortlichkeit für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom zuständigen Erstbeurteiler auf einen Dritten, die die dienstliche Beurteilung rechtswidrig macht. Der Antragsgegner hat hier nicht berücksichtigt, dass Beurteilungsbeiträge lediglich dazu dienen, dem an sich zuständigen Erstbeurteiler die für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung notwendige Erkenntnisgrundlage zu verschaffen. Das kann in Form der Mitteilung von Tatsachen, aber auch durch Abgabe von Werturteilen durch Dritte erfolgen (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 11 Rn. 24). Auch dann, wenn der Erstbeurteiler keinerlei Kenntnis über die Leistungen eines zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum hat, ist es ihm verwehrt, einen Beurteilungsbeitrag ungeprüft zu übernehmen. Er ist mindestens gehalten, den Inhalt des Beurteilungsbeitrags wertend nachzuvollziehen und ihn erforderlichenfalls an sein eigenes Bewertungssystem anzupassen, bevor er sich die Wertung zu eigen zu macht. Indem der Antragsgegner hier eingeräumt hat, dass die dienstliche Beurteilung kein eigenes Werturteil des Erstbeurteilers enthält, steht fest, dass es an einer solchen wertenden Nachvollziehung des Beurteilungsbeitrags fehlt. Der aufgezeigte Beurteilungsfehler ist auch nicht durch den Zweitbeurteiler geheilt worden. Zwar hat der Zweitbeurteiler ein Einzelmerkmal in der Beurteilung des Antragstellers mit einer individuell darauf bezogenen Begründung aufgrund eigener Kenntnisse der Leistungen des Antragstellers heraufgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zweitbeurteiler sämtliche Einzelmerkmale in dieser Weise eigenständig bewertet hätte, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das gilt umso mehr, als es Aufgabe des Zweitbeurteilers in erster Linie ist, auf der Grundlage einer vom Erstbeurteiler vorgenommenen - und hier unterbliebenen - Bewertung von Eignung, Leistung und Befähigung des Beamten, die Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe zu gewährleisten und nicht Eignung, Leistung und Befähigung des Beamten unabhängig vom Erstbeurteiler eigenständig vollkommen neu zu bewerten. Der Beurteilungsfehler ist schließlich für die getroffene Auswahlentscheidung nicht unbeachtlich, weil die Beantwortung der Fragen, wie eine vom zuständigen Erstbeurteiler bei ordnungsgemäßem Gebrauch seiner Beurteilungsermächtigung verantwortete dienstliche Beurteilung des Antragstellers ausfallen würde und wie sich dies auf die Auswahlentscheidung auswirken würde, offen ist. Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es besteht keine Veranlassung, im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aus Billigkeit aufzuerlegen, da sie sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt - insbesondere keine eigenen Anträge gestellt - und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 bis 4 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.