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Beschluss

1 B 304/07

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, wenn die dem Entscheidungsgremium vorgestellte rechtliche Bewertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber fehlerhaft ist und das Gremium dadurch nicht zutreffend unterrichtet wurde. • Dienstliche Beurteilungen sind für Besetzungsentscheidungen maßgeblich, müssen aber statusamtsbezogen und fallbezogen ausgewertet werden; die Regel, dass nach Beförderung die erste Beurteilung tendenziell schlechter ausfallen kann, ist nicht schematisch anzuwenden. • Ein vorläufiges Beförderungsverbot darf nur angeordnet werden, wenn es ausdrücklich beantragt oder aus dem Antrag ersichtlich ist; ein Verbot der endgültigen Versetzung kann ausreichenden vorläufigen Rechtsschutz bieten.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Bewertung dienstlicher Beurteilungen führt zur Aufhebung parlamentarischer Auswahlentscheidung • Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, wenn die dem Entscheidungsgremium vorgestellte rechtliche Bewertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber fehlerhaft ist und das Gremium dadurch nicht zutreffend unterrichtet wurde. • Dienstliche Beurteilungen sind für Besetzungsentscheidungen maßgeblich, müssen aber statusamtsbezogen und fallbezogen ausgewertet werden; die Regel, dass nach Beförderung die erste Beurteilung tendenziell schlechter ausfallen kann, ist nicht schematisch anzuwenden. • Ein vorläufiges Beförderungsverbot darf nur angeordnet werden, wenn es ausdrücklich beantragt oder aus dem Antrag ersichtlich ist; ein Verbot der endgültigen Versetzung kann ausreichenden vorläufigen Rechtsschutz bieten. Die Stadt B schrieb eine Stelle als Hauptamtsleiter/in aus. Die Bewerberin (Antragstellerin) und der Beigeladene bewarben sich; der Stadtrat wählte den Beigeladenen am 22.02.2007 per Versetzung aus. Die Bewerberin focht die Entscheidung an und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht untersagte vorläufig die endgültige Versetzung und übertrug dem Beigeladenen nicht das Amt. Die Antragsgegnerin (Stadt) legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob die Auswahlentscheidung rechtmäßig war, insbesondere ob die dem Stadtrat vorgelegte Begründung die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zutreffend bewertet hat. • Die Beschwerde ist im Wesentlichen unbegründet, weil die Auswahlentscheidung des Stadtrates auf einer rechtlich fehlerhaften Grundannahme beruht. • Dienstliche Beurteilungen sind relevante Auswahlgrundlage; dabei ist zu berücksichtigen, dass bei erstmaliger Beurteilung nach Beförderung eine tendenziell schlechtere Einstufung möglich ist, dieser Grundsatz aber fallbezogen zu prüfen ist. • Die dem Stadtrat vorgelegte Beschlussvorlage nahm fälschlich Gleichwertigkeit der letzten dienstlichen Gesamturteile an, obwohl dies nach eingehender Prüfung nicht zutraf. • Wesentliches Entscheidungsgebot ist, dass ein politisches Gremium über die maßgeblichen Auswahlgrundlagen umfassend und zutreffend unterrichtet sein muss; dies war hier mangels berichtigter fehlerhafter Beschlussvorlage nicht der Fall. • Ein vorläufiges generelles Beförderungsverbot war nicht beantragt und konnte nicht aufrechterhalten werden; das dem Antragstellerinteresse genügende Verbot der endgültigen Versetzung ist jedoch zulässig. • Der Mangel der fehlerhaften Unterrichtung des Stadtrats ist fundamental und kann nicht durch nachträglich vorgebrachte Erwägungen der Antragsgegnerin geheilt werden, da die Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Der Senat bestätigt im Ergebnis den vorläufigen Rechtsschutz der Antragstellerin insoweit, dass der Stadt B einstweilen untersagt ist, die ausgeschriebene Stelle des Hauptamtsleiters/der Hauptamtsleiterin mit dem Beigeladenen endgültig durch Versetzung zu besetzen. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen, weil die Auswahlentscheidung des Stadtrats auf einer rechtlich fehlerhaften Bewertung der dienstlichen Beurteilungen beruhte und das Gremium dadurch nicht zutreffend unterrichtet war. Ein allgemeines vorläufiges Beförderungsverbot konnte nicht bestehen, weil es nicht beantragt war; das ausgesprochene Verbot der endgültigen Versetzung genügt dem vorläufigen Rechtschutzinteresse. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 11.447,31 EUR festgesetzt.