Urteil
4 S 1165/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
39mal zitiert
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Regelbeurteilung ist der Beamte nach dem Amt zu beurteilen, das er am Beurteilungsstichtag innehatte.
• Eine Herabstufung des Gesamturteils nach einer Beförderung um einen halben Punkt kann rechtlich zulässig sein, wenn die individuelle Leistung im neuen, höherbewerteten Amt nicht zu einer entsprechenden Steigerung geführt hat.
• Ein allgemeiner Bewertungsmaßstab, wonach die Note nach Beförderung in der überwiegenden Zahl der Fälle herabzusetzen ist, ist zulässig, solange Ausnahmen möglich sind und individuelle Prüfung stattfindet.
• Richtwerte des Dienstherrn (z. B. Beschränkung von Ausnahmen auf ca. 10 %) sind zulässig, sofern sie die individuelle Beurteilung nicht ausschalten.
• Gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Erkennbarkeit von Rechtsfehlern; dienstliche Wertungen sind nur eingeschränkt überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Herabstufung dienstlicher Gesamtbeurteilung nach Beförderung • Bei der Regelbeurteilung ist der Beamte nach dem Amt zu beurteilen, das er am Beurteilungsstichtag innehatte. • Eine Herabstufung des Gesamturteils nach einer Beförderung um einen halben Punkt kann rechtlich zulässig sein, wenn die individuelle Leistung im neuen, höherbewerteten Amt nicht zu einer entsprechenden Steigerung geführt hat. • Ein allgemeiner Bewertungsmaßstab, wonach die Note nach Beförderung in der überwiegenden Zahl der Fälle herabzusetzen ist, ist zulässig, solange Ausnahmen möglich sind und individuelle Prüfung stattfindet. • Richtwerte des Dienstherrn (z. B. Beschränkung von Ausnahmen auf ca. 10 %) sind zulässig, sofern sie die individuelle Beurteilung nicht ausschalten. • Gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Erkennbarkeit von Rechtsfehlern; dienstliche Wertungen sind nur eingeschränkt überprüfbar. Der Kläger, Beamter in der Steuerverwaltung, wurde zum 01.07.1996 in das Amt des Steuerhauptsekretärs (A 8) befördert. Für den Zeitraum 01.01.1996 bis 31.12.1998 erhielt er in der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.01.1999 das Gesamturteil 5,0 (entspricht den Leistungserwartungen), zuvor hatte er für 1993–1995 5,5 erhalten. Der Kläger beantragte eine Anhebung auf 6,0; die Oberfinanzdirektion lehnte ab, hob aber im Widerspruchsverfahren die Einzelbewertung "Arbeitsmenge" von 5,0 auf 5,5 an. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab; die Berufung blieb ebenfalls erfolglos. Streitpunkt ist, ob die Herabsetzung des Gesamturteils nach der Beförderung rechtswidrig schematisch erfolgt sei oder eine zulässige Einzelfallwürdigung darstellte. • Beurteilung nach dem Amt des Beurteilungsstichtags: Der Kläger war nach den Anforderungen des am 01.07.1996 übernommenen Amtes (Steuerhauptsekretär A 8) zu bewerten; daher kann eine Verschlechterung gegenüber der früheren Beurteilung im niedrigeren Amt rechtlich gerechtfertigt sein. • Höherer Bewertungsmaßstab nach Beförderung: Mit der Beförderung tritt der Beamte in eine leistungsstärkere Vergleichsgruppe und es sind grundsätzlich höhere Anforderungen anzulegen; ohne weitere Leistungssteigerung kann dies zu einer schlechteren Bewertung führen. • Kein Automatismus, aber allgemeiner Erfahrungssatz zulässig: Das System darf keine starre, für alle Beförderungen geltende Absenkung vorsehen; jedoch ist es zulässig, aus Erfahrung einen Maßstab zu formulieren, wonach in der überwiegenden Zahl der Fälle eine Herabstufung eintritt, solange Ausnahmen möglich sind. • Richtwerte und Verwaltungspraxis: Die OFD hat Ausnahmen (ca. 10 % der Beförderten) zugelassen; solche Richtwerte sind zulässig, weil sie die Einheitlichkeit der Beurteilungspraxis sichern und die individuelle Prüfung nicht ausschließen. • Einzelfallprüfung und Überprüfbarkeit: Die Einwendungen des Klägers wurden in einer Beurteilerbesprechung erörtert; es liegt keine substantiierte Tatsachenbehauptung vor, die auf ein schematisches Vorgehen ohne individuelle Prüfung hinweist. Die dienstliche Bewertung liegt im zulässigen Beurteilungsspielraum und ist gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen. • Stimmigkeit von Gesamt- und Einzelbewertungen: Die Änderung einer Einzelbewertung (Arbeitsmenge von 5,0 auf 5,5) führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Gesamturteils; das Gesamturteil von 5,0 ist vor dem Hintergrund der übrigen Einzelbewertungen nachvollziehbar. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts blieb bestehen. Die Herabsetzung des Gesamturteils um einen halben Punkt nach der Beförderung war rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Kläger nach den Anforderungen des höheren Amtes zu beurteilen war, die Vergleichsgruppe leistungsstärker ist und keine Anhaltspunkte für ein schematisches, einzelfallignorierendes Vorgehen vorliegen. Die Verwaltung hat Ausnahmen zugelassen und die Einwendungen des Klägers im Widerspruchsverfahren geprüft; daher ist die dienstliche Wertung nicht als rechtswidrig anzusehen. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; Revision wird nicht zugelassen.