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Urteil

1 K 1747/17.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2021:0920.1K1747.17.WI.00
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Leitsätze
Solange die Beklagte ein tatsächliches Hindernis, hier die Absperrgeländer, nicht beseitigt, fehlt es an einer die Beitragspflicht auslösenden vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit (Anschluss an Hess. VGH, Urteil vom 03.09.2008 - 5 A 688/08 -, Juris Rn. 24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Solange die Beklagte ein tatsächliches Hindernis, hier die Absperrgeländer, nicht beseitigt, fehlt es an einer die Beitragspflicht auslösenden vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit (Anschluss an Hess. VGH, Urteil vom 03.09.2008 - 5 A 688/08 -, Juris Rn. 24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu dem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Verkehrsanlage I-Straße von der E-Straße bis M beruht auf § 11 HessKAG – i.V.m. § 1 StBS der Kreisstadt K vom 18. Juli 2007. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 HessKAG können die Gemeinden für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben. Hiervon hat die Beklagte durch ihre Straßenbeitragssatzung vom 18. Juli 2007 Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 StBS erhebt sie zur Deckung des Aufwandes für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen – nachfolgend Verkehrsanlagen genannt – Beiträge. Der Beitragspflicht unterliegen gemäß § 5 StBS die durch die Verkehrsanlage bzw. einen Abschnitt der Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke. Diese bilden auch das Abrechnungsgebiet. Die Straßenbeitragspflicht des Klägers ist dem Grunde nach gegeben. Die von der Beklagten durchgeführte streitgegenständliche Baumaßnahme stellt einen satzungsgemäßen, beitragsfähigen Um- und Ausbau im Sinne des § 11 Abs. 1 HessKAG dar. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt das Vorliegen einer Straßenbaumaßnahme, die sich technisch betrachtet als Um- und /oder Ausbau darstellt, für sich allein die Erhebung von Straßenbeiträgen noch nicht; hinzukommen muss vielmehr ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Straße. Dieser besteht bei einem verändernden Um- und Ausbau in einer damit zu bewirkenden Verbesserung und bei einem Umbau, der - ohne wesentliche Änderung - lediglich der Erneuerung einer abgenutzten Verkehrsanlage dient („schlichte“ Erneuerung), in der Wiederherstellung der Neuwertigkeit der Verkehrsanlage. Im Gegensatz zu Maßnahmen des verändernden Um- und Ausbaus braucht mit einer abnutzungsbedingten Erneuerung eine verkehrstechnische Verbesserung nicht verbunden zu sein; es genügt vielmehr die Wiederherstellung der Straße in ihrem ursprünglichen Zustand und in der ursprünglichen Qualität. Voraussetzung für die Erhebung von Beiträgen ist dann allerdings, dass die Straße nach Ablauf der normalen Lebensdauer tatsächlich so abgenutzt und verschlissen war, dass sie grundlegend erneuert werden musste. Auf das letztgenannte Erfordernis kommt es wiederum bei Maßnahmen des verbessernden Um- und Ausbaus nicht an. Ist bei ihnen der erforderliche Verbesserungseffekt und - nach fehlerfreier Einschätzung der Gemeinde - auch ein entsprechendes Verbesserungsbedürfnis zu bejahen, so können sie auch schon vor Erreichung des Zustands der abnutzungsbedingten Erneuerungsbedürftigkeit und vor Ablauf der normalen Lebensdauer die Beitragspflicht nach § 11 HessKAG auslösen (Hess. VGH, Urteil vom 30. August 2018 - 5 A 79/18 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 4. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, juris Rn. 5). Ob die I-Straße im Zeitpunkt des Um- und Ausbaus grundlegend erneuerungsbedürftig war und ein der normalen Nutzungsdauer entsprechendes Alter erreicht hatte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - 5 UE 2828/88 -, juris Rn. 31), kann hier dahinstehen. Zwar lässt sich dem vom Kläger vorgelegten Bescheid vom 29. November 1971 über die Erschließung der I-Straße entnehmen, dass die I-Straße Anfang der 1970er Jahre erstmals hergestellt wurde und bis zur Erneuerung die übliche Nutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren für Straßen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 6 ZB 20.166 -, juris Rn. 13) wohl erreicht hatte. Auch aus dem straßenbautechnischen Bericht des Ingenieurbüros XXX vom 13. März 2009 (Anlage 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 2017) geht hervor, dass die vorhandene Verkehrsflächenbefestigung Schäden in Form von Setzungsverformungen, Nahtschäden und offenen Fugen aufwies, die ihre Ursachen in den Schichten unterhalb der Deckschicht hatten und deshalb nicht durch Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung beseitigt werden konnten. Jedenfalls aber erfüllt die streitgegenständliche Straßenbaumaßnahme die Merkmale eines verbessernden Um- und Ausbaus, weil ein qualitativ anderer und höherwertiger Straßenkörper hergestellt worden ist, der die Benutzbarkeit der Straße objektiv verbessert. Sie hat im Vergleich zum vorherigen Zustand einen deutlich stärkeren Aufbau erhalten, der den heutigen Erfordernissen entspricht. Das gilt sowohl für die Fahrbahn als auch für die Gehwege. Im Bereich der Fahrbahn hat die Straße erstmals einen nach heutigen Maßstäben ordnungsgemäßen Unterbau mit einer 41 cm starken Frostschutzschicht, einer 10 cm starken Bitumentragschicht und einer 4 cm starken Asphaltdeckschicht. Der neue Straßenkörper erhielt so eine Gesamtstärke von 55 cm (vgl. Anlage 14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 2017). Die Dicke der gebundenen, teils pechhaltigen vorhandenen Verkehrsflächenbefestigung schwankte zwischen 4 cm und 14 cm, die Gesamtdicke des vorhandenen frostsicheren Oberbaus betrug maximal 33 cm. Der vorhandene Oberbau war hinsichtlich der Frostsicherheit und der Tragfähigkeit unterdimensioniert, der Unterbau war sehr frostempfindlich und wies nur eine geringe Grundtragfähigkeit auf. Der neue Straßenaufbau schützt sicher vor Frostschäden. Im Oberbau waren bereichsweise pechhaltige Schichten vorhanden, die entsorgt werden mussten (vgl. Anlage 13, Seite 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 2017). Es handelt sich bei dem neuen Straßenaufbau – verglichen mit dem früheren Straßenkörper – um eine technisch andere und höherwertige Art der Ausführung. Für die Gehwege im streitigen Bereich der I-Straße gilt Entsprechendes; diese sind ebenfalls erstmals mit einem nach heutigen Maßstäben ordnungsgemäßen Unterbau, der ausreichenden Frostschutz gewährleistet (29 cm Frostschutzschicht), ausgestattet worden, und haben darüber hinaus als Oberflächenbefestigung eine Pflasterung aus Betonsteinpflaster (15 cm Schottertragschicht, 3 cm Splitt-/Sandbett und 8 cm Betonsteinpflaster) erhalten (vgl. Anlage 14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 2017). Mit der Maßnahme wurde die Verbesserung der Oberflächeneigenschaften und der Befestigungseigenschaften der Verkehrsflächenbefestigungen erreicht, Längs- und Querebenheit im Hinblick auf Fahrdynamik und Wasserführung verbessert. Zudem war es erforderlich, die Tragfähigkeit, die Frostsicherheit sowie die Entwässerung des Straßenoberbaus sicherzustellen. Aufgrund der Untersuchungen ergab sich die Notwendigkeit der Erneuerung im Tiefeinbau, da die Ursachen der Mängel der Verkehrsflächenbefestigung in den Schichten unterhalb der Deckschicht begründet waren und deshalb nicht durch Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung beseitigt werden konnten (vgl. Anlage 13, Seite 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 2017). Die völlige Umgestaltung des Straßenkörpers durch Herstellung eines frostsicheren und stärker belastbaren Unterbaus sowie Aufbringen einer neuzeitlichen Asphaltdeckschicht wird in der Rechtsprechung allgemein als ein Beispielsfall für eine qualitative Verbesserungsmaßnahme angesehen, die auch ohne vorherige Gesamtabnutzung der alten Straßenanlage und ohne den bei einer schlichten Erneuerung zu fordernden Zeitablauf die Beitragserhebung zu rechtfertigen vermag (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - 5 UE 2828/88 -, juris Rn. 33; VG Kassel, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 6 L 821/17.KS -, juris Rn. 71; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Mai 2021, § 8 Rn. 312, 313, mit weiteren Nachweisen). Die Höhe des streitgegenständlichen Straßenbeitrags ist nicht zu beanstanden. Die Grundstücke Flur 73, Flurstück 31 sowie Flur 59, Flurstück 204/3 sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands miteinzubeziehen, da sie nicht gemäß § 5 StBS durch die ausgebaute Verkehrsanlage I-Straße erschlossen werden. Nach der Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten durch die Kammer, wie sie sich am Ende der I-Straße darstellen, und aufgrund der vorhandenen Pläne steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es den Flurstücken 31 und 204/3 aus mehreren Gründen an einer in § 11 Abs. 1 Satz 3 HessKAG vorausgesetzten beitragsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit im Hinblick auf diese Einrichtung mangelt. Von der I-Straße ist weder auf das Flurstück 31 noch auf das Flurstück 204/3 ein Herauffahren möglich, da drei von der Stadt K angebrachte Absperrgeländer bereits das Auffahren auf den Bereich verhindern, in den die I-Straße in den von der B X nach Norden verlaufenden Wirtschaftsweg einmündet, an dem die beiden genannten Flurstücke anliegen. Entgegen der Auffassung des Klägers wurden die drei von der Stadt K angebrachten Absperrgeländer rechtmäßig aufgestellt. Der Bürgermeister der Stadt K als kreisangehöriger Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern war gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit der § 10 Abs. 2 c) lit. aa) Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten (vom 12. November 2007, GVBl. I 2007, 800, in bis heute unveränderter Form) für die Errichtung dieser Absperrgeländer zuständig. Es war für die Kammer bei der Inaugenscheinnahme deutlich erkennbar, dass es sich bei den drei Absperrgeländern nicht um Verkehrseinrichtungen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO handelt. Es handelt sich vielmehr um Verkehrseinrichtungen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 StVO, zu denen unter anderem auch Absperrgeländer gehören. Diese Maßnahmen können entsprechend § 39 Abs. 1 StVO als örtliche Anordnungen getroffen werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Diese Notwendigkeit war nach den für die Kammer nachvollziehbaren Angaben des in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen P., des ehemaligen Ordnungsamtsleiters der Stadt K, auch gegeben. Entgegen den Planungen in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den M-Markt, die ausschließlich eine Zu- und Abfahrt des Verkehrs zu dem Grundstück 204/3 über eine eigens eingerichtete Fahrspur der B X vorsahen, seien Kunden des Marktes und auch Lieferfahrzeuge direkt über die I-Straße auf das Flurstück 204/3 zu- und abgefahren. Auf die zu Recht erfolgten Beschwerden des Klägers hin habe man die Lösung mit den drei Absperrgeländern beschlossen, mit der auch der Kläger einverstanden gewesen sei, um den Verkehr von PKW und LKW auf das Flurstück 204/3 auszuschließen. Durch diese Maßnahme wird – so auch bei dem Ortstermin ersichtlich – der Verkehr von der I-Straße in den Wirtschaftsweg nach rechts auf das Flurstück 31 und nach links in den Wirtschaftsweg zur B X auf das Flurstück 204/3 ausgeschlossen. Die Einwendung des Klägers, die Errichtung der Absperrgeländer liege im Ermessen der Beklagten, weshalb hiervon die Beitragspflicht nicht abhängen könne, ist insoweit irrelevant, als es für diese Beurteilung maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsentstehung ankommt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. Juni 2002 - 5 TG 441/02 -, juris Rn. 3, 4). Der städtische Betriebshof erhielt ausweislich des Schreibens vom 29. März 2005 den Auftrag, „die I-Straße so zu versperren, dass nur Fußgänger und Radfahrer diese Stelle passieren können“ (Bl. 148 Leitz-Ordner „Nahversorgungszentrum L-Straße“). Ausweislich der Fotos aus dem September 2008 (vgl. Anlagen 9 und 10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 2017) ist ersichtlich, dass die drei von der Beklagten errichteten Absperrgeländer schon vor Beginn der Ausbaumaßnahmen der I-Straße vorhanden waren und nur für die Zeit der Straßenbaumaßnahme im August 2011 abmontiert und nach Fertigstellung wieder aufgestellt wurden (vgl. Anlage 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 2017). Solange aber die Beklagte ein die verkehrssichere Zugangsmöglichkeit eröffnendes tatsächliches, ausräumbares Hindernis nicht beseitigt, fehlt es an der eine Beitragspflicht auslösenden vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 3. September 2008 - 5 A 688/08 -, juris Rn. 24). Dafür, dass die Beklagte in unmittelbarer Zukunft beabsichtigt, die Absperrgeländer zu beseitigen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist bereits in der Begründung zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nahversorgungsbereich L-Straße“ im Stadtteil K D (rechtskräftig seit 16. Oktober 2003), der den Bau eines M-Marktes (Flurstück 204/3) beinhaltete, unter Ziffer 6 ausgeführt, dass es den Bewohnern des Stadtteils D ermöglicht werden solle, den unmittelbar an der Ortsrandlage geplanten Lebensmittelmarkt über die I-Straße fußläufig zu erreichen. Ziffer 8 regelt, dass der Zu- und Abgangsverkehr zu dem Markt über den neu zu schaffenden Knotenpunkt an der B X bewältigt werden solle. Insbesondere der Andienungsverkehr solle direkt von der Bundesstraße aus dem Marktgelände zugeführt werden. Ziffer 11.1 sieht vor, dass der geplante Lebensmittelmarkt unmittelbar an die B X angebunden werden solle. Mit Ausnahme des vorbeschriebenen Verkehrsanschlusses seien keinerlei sonstige Zugänge und Zufahrten zur B X zulässig. Entsprechendes sei im Bebauungsplan festgesetzt worden (Bl. 21 ff. Leitz-Ordner Straßenbeitrag; Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, S. 87 ff. Leitz-Ordner „Nahversorgungszentrum L-Straße“). Soweit der Kläger behauptet, die drei Absperrgeländer würden sich ohne Mühe anheben und beseitigen lassen, überzeugte sich die Kammer vor Ort davon, dass dies nicht der Fall ist (vgl. Fotos Bl. 290 bis 292 Gerichtsakte). Sie sind fest im Boden verankert und auch das Öffnen mit einem speziellen Gabelschlüssel erscheint – so wie die Beklagte vorträgt – jedenfalls nicht ohne weiteres möglich. Eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit für das Flurstück 31 und das Flurstück 204/3 ergäbe sich aber selbst dann nicht, wenn man die drei Absperrgeländer hinwegdenken würde. Bei dem von der B X nach Norden verlaufenden Wirtschaftsweg, in den die I-Straße einmündet, handelt es sich um eine straßenbeitragsrechtlich selbständige beitragsfähige Anlage bzw. Einrichtung im Außenbereich, der die nur an ihm gelegenen Grundstücke abkoppelt (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 6 BV 08.3182 -, juris Rn. 20). Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs deckt sich nach dem Hessischen Kommunalabgabenrecht der Anlagenbegriff im Straßenbaubeitragsrecht im Wesentlichen mit dem des Erschließungsbeitragsrechts. Insofern ist für die Beurteilung der Reichweite einer als öffentliche Einrichtung anzusehenden Straßenanlage ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise maßgeblich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägte Erscheinungsbild (etwa Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung) abzustellen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 5 TG 1729/05 -, juris Rn. 3). Öffentliche Einrichtung ist daher jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht. Unterschiede, welche Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, machen jeden dieser Straßenteile zu einer eigenen öffentlichen Einrichtung. Ausnahmsweise kann es nicht auf die natürliche Betrachtungsweise, sondern auf rechtliche Abgrenzungskriterien ankommen. Dort, wo eine Außenbereichsstraße zur Innerortsstraße wird bzw. eine Innerortsstraße endgültig in den Außenbereich eintritt, beginnt im Rechtssinne eine neue Straße, sodass Innenbereichsstraße und Außenbereichsstraße (Außerortsstraße) rechtlich zwei verschiedene öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 HessKAG sind (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 23. Juni 2010 - 3 A 213/07 -, juris Rn. 16-17). Dies zugrundelegend ist die I-Straße von der E-Straße bis zur Einmündung in den Wirtschaftsweg als Innenbereichsstraße anzusehen. Sie mündet an ihrem Ausbauende und gleichzeitig an dem Ende des im Zusammenhang bebauten Ortsteils D in den Wirtschaftsweg, der sich seinerseits bereits im Außenbereich befindet und damit als rechtlich eigenständige öffentliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 HessKAG zu behandeln ist. Auch nach der natürlichen Betrachtungsweise ist der Wirtschaftsweg bereits aufgrund seiner andersartigen Ausstattung nicht Teil der Verkehrsanlage I-Straße. Es ist zwar zutreffend, dass der nach Süden verlaufende Weg Teil des Grundstücks Flur 59, Flurstück 195 ist, der die I-Straße bildet. Bei dem Weg nach Süden zur B X handelt es sich aber ebenfalls nicht um eine Straße wie die I-Straße. Der Weg ist mit einer lediglich dünnen Asphaltschicht bedeckt, jedoch nach Angaben der Beklagten – und für die Kammer leicht ersichtlich –nicht tiefbautechnisch erschlossen und verfügt auch nicht über Straßeneinläufe oder eine Straßenbeleuchtung. Nach Norden hin ist der Weg nach der Kreuzung mit der I-Straße nur noch grasbewachsen. Der Wirtschaftsweg ist aus Richtung I-Straße zur B X als Radweg gekennzeichnet, der den Stadtteil D mit dem Stadtgebiet K verbindet. Darüber hinaus ist durch verkehrsrechtliche Anordnung mit dem Verkehrszeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und Zusatzschild „land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ von der B X aus Richtung Norden deutlich gemacht, dass hier eine andere Nutzung als die einer „normalen“ Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gegeben ist. Dabei ist unschädlich, dass aus dieser Richtung die Nutzung von Fahrrädern nicht ausdrücklich mit einem Zusatzschild erlaubt ist. Jedenfalls sind keine Kraftfahrzeuge außer land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erlaubt. Dem im Außenbereich gelegenen Weg, der nach Kreuzung der I-Straße als grasbewachsener Wirtschaftsweg nach Norden weiterführt, kommt somit erkennbar eine andere Verkehrsfunktion als der I-Straße zu und er ist als selbständig zu betrachten. Der Umstand, dass der Weg tatsächlich gelegentlich von motorisierten und nicht motorisierten Fahrzeugen befahren wird, ändert nichts daran, dass der Weg straßenausbaubeitragsrechtlich aufgrund der dargestellten unterschiedlichen Verkehrsbedeutung und der wesentlich unterschiedlichen bestimmungsgemäßen Funktion der I-Straße und des Weges eine selbständige Einrichtung im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB darstellt (vgl. VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 31. März 2003 - 9 A 112/02 - juris Rn. 20; VGH Kassel, Urteil vom 15. März 1989 - 5 UE 1833/85 -, juris Rn. 21; VG Wiesbaden, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 1 L 1470/16.WI -, juris Rn. 38). Ist der Weg aber selbständig, koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße, von der der Weg abzweigt bzw. die in den Weg einmündet, aus (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 14. April 2011 - 6 BV 08.3182 -, juris Rn. 20). Denn ein Grundstück wird grundsätzlich nur durch die nächste von ihm erreichbare selbständige Erschließungsanlage erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächste erreichbare selbständige Straße mündet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Februar 2015 - 9 LC 177/13 -, juris Rn. 21). Vorliegend ist der optische Eindruck der Selbständigkeit des Wirtschaftswegs noch eindeutiger, da hier die ausgebaute I-Straße in den durchgehenden Wirtschaftsweg einmündet. Diese rechtliche Einschätzung der Kammer wird durch die Argumentation des Klägers, wonach es sich bei dem von der I-Straße nach Süden zur B X verlaufenden, ca. 60 m langen Teil des Wirtschaftswegs um eine Fortsetzung, einen Annex, der I-Straße handele, der ihr rechtliches Schicksal teile, nicht erschüttert. Die Selbständigkeit eines von einem (Haupt-) Straßenzug abzweigenden Stichweges als Erschließungsanlage beurteilt sich ebenfalls nach der natürlichen Betrachtungsweise. Von einem regelmäßig als unselbständig zu qualifizierenden Annex ist nur dann auszugehen, wenn es sich um eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) handelt, die eine Länge von 100 m nicht überschreitet, nicht verzweigt im Sinne von nicht abknickt und mit Blick auf das über die Stichstraße erreichbare Baugrundstück den Eindruck einer Zufahrt vermittelt. Solcherart unselbständige Zufahrten werden in der Regel angelegt, um die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbständige Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, juris Rn. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 5 B 3030/16 -, juris Rn. 4-6). Diese Konstellation ist vorliegend erkennbar nicht gegeben. Es handelt sich nicht um einen Stichweg bzw. um eine Sackgasse, die Hinterliegergrundstücke anbinden soll, sondern stellt sich nach der natürlichen Betrachtungsweise als südlicher Teil des nach Norden verlaufenden Wirtschaftswegs dar. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Grundstück der I-Straße (Flurstück 195) an das Flurstück 31 angrenzt, könnte – unabhängig davon, dass es sich bei dem Wirtschaftsweg um eine selbständige Anlage handelt – aus der lediglich punktförmigen Berührung des 9.141 m² großen Flurstücks 31 mit der ausgebauten Verkehrsanlage I-Straße bereits nicht von einer vorteilsbegründenden qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit ausgegangen werden, da es an einem entsprechenden Zugang zu dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück fehlen würde (Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 6 Cs 04.1417 -, juris Rn. 15). Die Frage, welcher Zugang nach Art und Beschaffenheit möglich sein muss, hängt von der Nutzbarkeit des Grundstücks ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 - 9 C 4/04 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2009 - 6 A 10697/08 -, juris Rn. 34). Während es für eine Wohnnutzung grundsätzlich ausreichend ist, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Straße bis in Höhe des Grundstücks herangefahren werden kann und es von dort über einen Gehweg und/oder einen Radweg betreten, d.h. ein Zugang genommen werden kann, ist dies bei einer gewerblichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzung anders zu beurteilen. Hier ist es in der Regel notwendig, dass die Anbaustraße die uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens – hier namentlich mit Traktoren, Mähdreschern und anderen landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen – eröffnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 11 B 10/00 -, juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 1. Juli 2016 - 5 B 908/16 -, juris Rn. 7; Urteil vom 13. Juni 2012 - 5 A 893/11 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 5 TG 528/04 -, juris Rn. 5). Über den punktförmigen Anschluss wäre dies nicht möglich. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des OVG Thüringen vom 22. August 2019 – 4 ZKO 525/19. Soweit sich die I-Straße am Ende in den Kreuzungsbereich mit dem Wirtschaftsweg sowie nach rechts in den Wirtschaftsweg und nach links in den Weg zur B X „trompetenförmig“ ausweitet, ist diese Ausweitung in der Ausführungsplanung auch dokumentiert worden (vgl. Anlage 14 zum Schriftsatz vom 4. Oktober 2017). Ebenso wie in den anderen Kreuzungsbereichen der I-Straße sind derartige Ausbaumaßnahmen vorgenommen worden, um einen Übergang in die jeweiligen Straßen bzw. hier in den von der B X nach Norden verlaufenden Wirtschaftsweg zu gestalten. In dem Übergang nach rechts in den Wirtschaftsweg wurden – wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat – zudem Schieber- und Hydrantenkappen in den Straßenverlauf eingebettet. Die Angleichungsmaßnahmen führen allerdings nicht dazu, dass diese Übergänge nun Teil der ausgebauten I-Straße werden und einen Vorteil für das Flurstück 31 vermitteln würden. Der Übergang ist Teil des rechtlich selbständigen Wirtschaftswegs, der von der B X kommend nach Norden verläuft und nicht dem innerörtlichen Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt ist. Die Beklagte hat zu Recht die gesamte Fläche des klägerischen Grundstücks in die Berechnung des Straßenbeitrags einbezogen. Die Veranlagungsfläche (§ 6 Satz 2 StBS) des klägerischen Grundstücks, das unstreitig nicht im Geltungsbereich eines (qualifizierten oder einfachen) Bebauungsplans liegt, bemisst sich nicht nach § 12 Abs. 3 StBS. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Veranlagungsfläche für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, jeweils entsprechend der Anteile nach den Nutzungsfaktoren für den unbeplanten Innenbereich (§ 10 StBS) und für den Außenbereich (§ 11 StBS). Entgegen der Auffassung des Klägers kann der hintere Teil des Grundstücks nicht als dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zugehörig angesehen werden. Die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ist im Grundsatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7/07 -, juris Rn. 4, 5). Danach ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238/96 -, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 - 4 B 21/10 -, juris Rn. 5). Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen. Zu berücksichtigen sind nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40/87 -, juris Rn. 22). Bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40/87 -, juris Rn. 24.). Von diesen Maßstäben ausgehend, stellt sich nach Inaugenscheinnahme für die Kammer das Grundstück des Klägers als vollständig im bebauten Zusammenhang des Ortsteils K-D gelegen dar (§ 34 BauGB). Die Bebauung nördlich und östlich des klägerischen Grundstücks, die sich entlang der I-Straße erstreckt, ist ohne Zweifel Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der sich noch weiter nach Norden und Osten ausdehnt (vgl. Anlage 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 2017). Ob nach Westen der Bebauungszusammenhang durch das Einkaufszentrum, das wegen seiner im Vergleich zur übrigen vorhandene Bebauung bestehenden Andersartigkeit einen sog. „Fremdkörper“ darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15/84 -, juris Rn. 15), unterbrochen wird oder nicht, kann offenbleiben. Nach Süden hingegen wird hinter dem Grundstück des Klägers die Bebauung des Ortsteils K-D durch die B X begrenzt und abgeschlossen. Auch dies ist auf dem Foto, Anlage 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 2017, und vor Ort deutlich erkennbar. Die B X stellt die Grenze zum Außenbereich mit ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Flächen dar. Es besteht auch vorliegend keine Veranlassung für die Anwendung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung, die der vorteilsgerechten Einbeziehung übertiefer Grundstücke in der Weise gerecht zu werden versucht, dass sie die Vorteile, die den Innenbereichs- gegenüber den Außenbereichsflächen zukommen, durch entsprechende Nutzungsfaktoren höher gewichtet. Eine derartige Tiefenbegrenzung ist jedenfalls bei Grundstücken nicht zu rechtfertigen, die – wie das Grundstück des Klägers – insgesamt dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen sind und denen daher insgesamt Baulandqualität zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 -, juris Rn. 67; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Mai 2021, § 8 Rn. 411). Der Umstand, dass längs der B X gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG Hochbauten in einer Entfernung bis zu 20 m außerhalb der Bundesstraße, gemessen vom Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen, führt vorliegend nicht zu der Annahme, dass die Veranlagungsfläche des klägerischen Grundstücks auf das mit der öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung zu vereinbarende Maß herabzusetzen wäre. Denn Baubeschränkungen sind bei dem sogenannten Vollgeschossmaßstab – wie ihn die Beklagte gemäß § 10 StBS im unbeplanten Innenbereich anwendet – nur von Bedeutung, wenn ihretwegen die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht verwirklicht werden kann (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 20. August 2013 - 5 B 1473/13 -, juris Rn. 4; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Mai 2021, § 8 Rn. 882 a). Dies ist bei dem klägerischen Grundstück jedoch nicht der Fall. Die in der Umgebung befindlichen Gebäude in der I-Straße weisen überwiegend zwei Vollgeschosse auf, so dass weder für die Kammer erkennbar noch vom Kläger vorgetragen das Grundstück des Klägers nicht demgemäß hätte ausgenutzt werden können. Eine Baubeschränkung, die einen Faktor des Bemessungsmaßstabs betrifft, liegt demnach nicht vor. Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich schließlich auch nicht um ein durch mehrere gleichartige Verkehrsanlagen erschlossenes Grundstück, für das gemäß § 13 Abs. 1 StBS eine Eckgrundstücksvergünstigung hätte gewährt werden müssen. Gewährt eine Gemeinde – wie hier – in ihrer Satzung eine Eckgrundstücksvergünstigung für Grundstücke, die an mehrere „gleichartige“ Verkehrsanlagen angrenzen, ist darauf abzustellen, ob die jeweiligen Anlagen den gleichen Erschließungsvorteil vermitteln, wie etwa Straßen einerseits und Wohnwege andererseits. Dies ist bei Straßen grundsätzlich gegeben, gleichgültig, ob sie überwiegend dem Anliegerverkehr oder etwa dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Sie alle ermöglichen es dem Anlieger, an sein Grundstück heranzufahren und es zu betreten oder auch auf es herauf zu fahren. „Andersartig“ sind dagegen Anlagen wie hier der Wirtschaftsweg, der nicht den gleichen Erschließungsvorteil vermittelt. Im Übrigen setzt die Anwendung einer satzungsmäßigen Eckgrundstücksvergünstigung regelmäßig voraus, dass die eine mehrfache Belastung begründenden Verkehrsanlagen jeweils dem Straßenbeitragsrecht unterliegen. Daran fehlt es, wenn eine zweite Anlage – wie hier der Wirtschaftsweg – mangels erstmaliger Herstellung noch dem Erschließungsbeitragsrecht unterliegt (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Mai 2021, § 8 Rn. 481; Hess. VGH, Beschluss vom 22. März 2011 - 5 A 1657/09.Z -, juris Rn. 5). Die unter Zugrundelegung des Nutzungsfaktors von 1,25 gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 b) StBS und einer klägerischen Grundstücksgröße von 1.230 m² errechnete Veranlagungsfläche von 1.537,50 m² ergibt bei Multiplikation mit dem sich aus der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands (178.589,55 €) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (27.197,09 m²) den rechnerisch richtig im Bescheid vom 4. Juni 2014 festgesetzten Betrag von 10.095,99 €. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung D (B-Stadt) liegenden Grundstücks Flur 59, Flurstück 201, B-Straße. Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag für die Erneuerung der I-Straße zwischen E-Straße und M in Höhe von 10.095,99 €. In der Anliegerversammlung am 18. März 2009 wurden die Anlieger über die Kanal- und Straßenerneuerung der oberen F-Straße (G-Straße bis H-Straße) und der I-Straße (H-Straße bis J-Straße) in K D informiert. In der Magistratsvorlage vom 10. Februar 2014 wurde ausgeführt (Bl. 6 ff. Ordner Straßenbeitrag), dass der Ausbau der I-Straße in zwei Bauabschnitten erfolgt sei: von H-Straße bis J-Straße und von J-Straße bis M. Die I-Straße sei im Bereich von H-Straße bis E-Straße gepflastert und der Bereich von E-Straße bis M sei asphaltiert worden. Im erstgenannten Bereich weise die I-Straße eine geringere Straßenbreite auf. Aufgrund der augenfälligen Abgrenzung seien die beiden Bereiche getrennt abzurechnen. Die I-Straße von H-Straße bis E-Straße sowie von E-Straße bis M sei insgesamt als Verkehrsanlage mit überwiegend innerörtlichem Durchgangsverkehr einzustufen. Daher trage die Stadt 55 % der Kosten nach § 3 Straßenbeitragssatzung – im Folgenden: StBS. Der beitragsfähige Aufwand sei nach Abzug des Stadtanteils auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Veranlagungsflächen (Grundstücksfläche mal Nutzungsfaktor) zu verteilen (§ 6 StBS), da dort eine unterschiedliche bauliche Nutzung zulässig sei. Für den Bereich der H-Straße bis E-Straße ergab sich ein Beitrag von 11,32651 € pro Quadratmeter Veranlagungsfläche, für den Bereich E-Straße bis M ein Beitrag von 6,56649 € pro Quadratmeter Veranlagungsfläche. Mit Beschlüssen vom 5. März 2014 stellte der Magistrat der Beklagten die Fertigstellung der Erneuerung der I-Straße von H-Straße bis E-Straße zum 27. Juli 2011 und die Fertigstellung der Erneuerung der I-Straße von E-Straße bis M zum 15. Januar 2013 fest. Eine dementsprechende Veröffentlichung erfolgte in der XXX am 19. März 2014 und im XXX am 21. März 2014 (Bl. 11, 12 Leitz-Ordner Straßenbeitrag). Mit Bescheid des Magistrats der Beklagten vom 4. Juni 2014 wurde der Kläger zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 10.095,99 € für die Erneuerung der I-Straße zwischen E-Straße und M herangezogen. Ebenfalls mit Bescheid vom 4. Juni 2016 wurden Kanalanschlusskosten in Höhe von 1.391,39 € angefordert. Die Bescheide wurden am 12. Juni 2014 an den Kläger abgesendet. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014, das am 10. Juli 2014 bei der Beklagten einging, erhob der Kläger Widerspruch gegen beide Bescheide. Es seien nicht alle Anlieger der Straßen, die erneuert wurden, an den Kosten beteiligt worden (z.B. N-Straße und O-Straße). Das an den neuen Kanal angeschlossene Nahversorgungszentrum sei nicht an den Kosten der Straßenerneuerung beteiligt worden, wodurch die Kosten für die übrigen Anwohner unverhältnismäßig höher ausgefallen seien. Die neue Kanalisation sei eigentlich auch im Wesentlichen wegen der bekannten Probleme aufgrund des Nahversorgungszentrums erforderlich geworden. Schließlich seien bei den Erschließungsbeiträgen für das klägerische Grundstück im Bescheid vom 13. Juni 1972 damals weniger Quadratmeter zugrunde gelegt worden. Eine komplette Erneuerung der Straße sei nicht erforderlich gewesen. Die Arbeiten seien mangelhaft durchgeführt worden, so dass die Straße mehrmals habe geöffnet werden müssen. Der vorhandene Bürgersteig sei erst durch die Anschlüsse an das Nahversorgungszentrum beschädigt worden. Der Gebrauch des neuen Bürgersteigs und der Straße sei insbesondere in den Wintermonaten gefährlich, da sich wesentlich schneller ein gefährlicher Eisfilm auf dem Pflaster bilde und den Einsatz von Streusalz zwingend notwendig mache. Das zwangsläufig durchsprießende Unkraut müsse aus den Ritzen regelmäßig entfernt werden, was die Reinigung des Bürgersteiges wesentlich erschwere (Bl. 20 ff. Verwaltungsvorgang – im Folgenden: VV –). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 antwortete die Beklagte im Hinblick auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente und bat ihn um Überprüfung, ob er den Widerspruch aufrechterhalten wolle. Mit Schreiben vom 11. November 2014 half die Beklagte dem Widerspruch nicht ab und leitete den Vorgang an den Anhörungsausschuss bei der Beklagten weiter. In der Sitzung des Anhörungsausschusses am 5. März 2015 wurden die Einwendungen des Klägers erörtert (Bl. 38 ff. VV). Mit Schreiben vom 14. Mai 2015 nahm der Kläger den Widerspruch gegen den Bescheid bezüglich der Kanalanschlusskosten zurück. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 legte die Beklagte nochmals die Gründe für die Heranziehung des Klägers dar (Bl. 51 VV). Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Februar 2016 vertiefte der Kläger die Begründung des Widerspruchs. Für die Ermittlung der Veranlagungsfläche hätte auch das Grundstück Flur 59, Flurstück 204/3 (M-Markt) – im Folgenden: Flurstück 204/3 – und das Grundstück Flur 73, Flurstück 31 (landwirtschaftliche Fläche) – im Folgenden: Flurstück 31 – mitberücksichtigt werden müssen. Diese Grundstücke könnten ebenfalls über die Straßenverkehrsflächen der I-Straße mit Kraftfahrzeugen an- und befahren werden. Die I-Straße mache nämlich am Grundstück des Klägers einen 90°-Knick nach Südwesten hin zu einer Einmündung in die Bundesstraße X – im Folgenden: B X –. Der Bereich der I-Straße zu den Grundstücken sei auch von Seiten der B X ohne weiteres, insbesondere für die anliegende Landwirtschaft, verkehrlich nutzbar. Das in den vorhabenbezogenen Bebauungsplänen mit den in der jeweiligen Plankarte ausgewiesenen Planzeichen vergebene Verbot für Zufahrten beschränke sich alleine auf den südlichen Geltungsbereich der Bebauungspläne, erstrecke sich hingegen nicht auf den Bereich der I-Straße. Auch aus der Begründung des Bebauungsplanes ergebe sich ein Zu- und Auffahrtsverbot gegenüber der I-Straße nicht. Im Gegenteil ergebe sich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan, dass der Anlieferungsbereich für Waren des Marktes mit einer Rampe im Norden des Plangebietes liege und eine ausreichende (Fahr-)Fläche auf dem Vorhabengrundstück an der Lieferrampe entlang in einer Breite von 6,86 m eine jederzeitige Zu- und Auffahrt zur I-Straße nach Osten hin ermögliche. Dies bestätigten auch die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort. Ein Anfahren wie auch ein Auffahren auf das M-Gelände des Flurstücks 204/3 und zu dem auf das direkt nördlich davon gelegene Grundstück des Flurstücks 31 sei ohne größere Schwierigkeiten möglich. Der Umstand der straßenverkehrsrechtlichen Absperrung, die das Durchfahren von Personenkraftfahrzeugen verhindere und daher auch für das gewerblich genutzte Grundstück des M-Marktes (Flurstück 204/3) ein für eine gewerbliche Nutzung vorausgesetztes Herauffahren von Kraftfahrzeugen hindere, erlaube keine andere Bewertung. Zum einen sei die Absperrung/Barriere ohne Mühe anzuheben und zu beseitigen, was letztlich der Erreichbarkeit des M-Marktgeländes für Lastkraftwagen und Großfahrzeuge geschuldet sein dürfte. Zum anderen gelte der Grundsatz, dass Hindernisse auf dem Straßengrund, für die die beitragserhebende Gemeinde zuständig sei und die anliegende Grundstücke von der Herauffahrbarkeit zeitweise oder dauerhaft oder in Bezug auf bestimmte Fahrzeuge ausnehme, nicht zulasten der übrigen beitragspflichtigen Grundstücke aus der Abrechnung herausgenommen werden dürften. Ansonsten habe die beitragserhebende Gemeinde es selbst in der Hand, das Hindernis jederzeit auch wieder zu beseitigen. Dies gelte umso mehr, als sonstiger Verkehr außer PKW und LKW, d.h. auch motorisierter Zweiradverkehr, jederzeit das Grundstück erreichen könne. Gleiches gelte für die landwirtschaftliche Fläche des Flurstücks 31. Unter Einbeziehung des Flurstücks 204/3 – Sondergebiet – mit 6.441 m² und einem Faktor von 1,5 = 9.661,50 m² und des Flurstücks 31 – Außenbereich, Landwirtschaft, Äcker und Wiesen – mit 9.141 m² und einem Faktor von 0,01 = 91,41 m² erhöhe sich die Veranlagungsfläche auf 36.950,00 m², woraus sich ein Beitrag in Höhe von 4,833276 €/m² errechne. Für das klägerische Grundstück ergebe sich dann ein Heranziehungsbetrag in Höhe von 7.431,16 €. Ein entsprechendes Vergleichsangebot des Klägers, diesen Betrag anstelle des geforderten Betrags zu zahlen, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29. August 2016 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 67 ff. VV). Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 20. Februar 2017 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Kläger am 20. März 2017 gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Es bestünden Zweifel, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer beitragsfähigen Maßnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz – HessKAG – vorgelegen hätten. Eine Erneuerung im Sinne einer technischen Funktionsverbesserung könne für alle Teileinrichtungen des Straßenabschnitts zwischen E-Straße und M nicht festgestellt werden. Zwar verweise die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2017 darauf, dass eine Erneuerung notwendig gewesen sei, weil der Aufbau und die Dimensionierung der Straße als auch die verwendeten Materialien nicht mehr dem heutigen Standard entsprochen hätten und beziehe sich auf den straßenbautechnischen Bericht des Ingenieurbüros XXX vom 13. März 2009. Der Kläger gehe davon aus, dass funktionale Verbesserungen nicht für alle Teileinrichtungen und nicht in dem gegenüber dem Kläger abgerechneten Bereich zwischen E-Straße und M notwendig gewesen seien. Zu Unrecht habe die Beklagte bei der Bemessung des Straßenbeitrags die Flächen des Flurstücks 204/3 und des Flurstücks 31 nicht berücksichtigt. Die genannten Flurstücke lägen in ausreichender Breite direkt an der abgerechneten Anlage der I-Straße an. Unter Berücksichtigung dieser beiden Grundstücke verringere sich der für den Kläger anfallende Straßenausbaubeitrag, so dass der Kläger nur noch zu einem Beitrag in Höhe von 7.401,12 € herangezogen werden dürfe. Bei der Straßenfläche, die am westlichen Ende des Flurstücks 195 (I-Straße) nach Süden verlaufe, handele es sich nach der natürlichen Betrachtungsweise nicht um eine eigenständige Straßenanlage oder einen (selbständigen) Wirtschaftsweg, sondern vielmehr um einen Teil der I-Straße. Die Straßenfläche habe eine Breite von 5 m, was der Breite der Fahrbahn der I-Straße entspreche. Soweit die Straße nur mit 3 m in der Breite asphaltiert ausgebaut sei, reiche das für das Befahren durch Kraftfahrzeuge aus. Das nach Süden abknickende Teilstück der Straßenfläche entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 204/3 sei nur rund 60 m lang und nicht verzweigt. Es habe keine andere Funktion als der von Osten nach Westen verlaufende Straßenteil der I-Straße. Das Straßenstück stelle sich nicht als eigenständige Sackgasse oder Stichstraße dar, weil es ebenfalls eine eigene Verbindung mit dem von Osten nach Westen verlaufenden Teil der I-Straße habe und gleichzeitig in die B X einmünde. Der Weg stelle sich als untergeordneter, unselbständiger Teil der I-Straße dar und sei jedenfalls nicht als eigenständige Anlage zu bewerten. Hierbei falle die Behauptung, es handele sich um einen Radweg, nicht ins Gewicht. Die Beklagte selbst habe diesen, nach Süden verlaufenden Teil des Straßengrundstücks Flur 195 für Kraftfahrzeugverkehr, für den landwirtschaftlichen Verkehr und die Anlieger von Seiten der B X eröffnet. Entgegen der Meinung der Beklagten genüge für die Berücksichtigungsfähigkeit des Außenbereichsgrundstücks Flurstück 31 mit 9.141 m² das Heranfahrenkönnen. Nur bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken sei Voraussetzung für die sachliche Beitragspflicht, dass auf derartige Grundstücke von Seiten der abzurechnenden Anlage heraufgefahren werden könne. Für Außenbereichsgrundstücke genüge es, dass an sie herangefahren werden könne. Dies sei bereits dann gegeben, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Straße bis in Höhe des Grundstücks herangefahren und es von dort über einen Gehweg und/oder Radweg betreten werden könne. Dies treffe bei dem Außenbereichsgrundstück, Flurstück 31, zu, das an die ausgebaute Straße (Flurstück 195) direkt angrenze und von dort aus in voller Breite auch noch über einen nach Norden verlaufenden Wirtschaftsweg betretbar sei. Der Ausbau und insbesondere die Asphaltierung der gesamten Fläche der I-Straße nach Nordwesten bis zu den Grenzen des Flurstücks 204/3 und des Flurstücks 31 seien von vorneherein Teil des ursprünglichen Ausbauprogramms der Beklagten in Gestalt der Ausführungsplanung vom 9. Juni 2011 (Anl. 14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 2017) gewesen. Über die ausgebauten Flächen der I-Straße seien die Flurstücke 204/3 und 31 ungehindert durch Kraftfahrzeuge anzufahren und auch auf sie heraufzufahren. Auch von diesen Grundstücken aus könne man ungehindert mit Kraftfahrzeugen auf den ausgebauten Teil der I-Straße auffahren. Vor dem Flurstück 31 habe sich zu keinem Zeitpunkt ein Absperrgitter befunden und befinde sich auch jetzt kein Absperrgitter. Das Flurstück 31 könne von Seiten der I-Straße in jedem denkbaren Fall mit landwirtschaftlichen Geräten an- und von dort aus auch auf das Grundstück heraufgefahren werden. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, dass der trompetenförmige Ausbau der I-Straße nach Norden hin zum Flurstück 31 notwendig gewesen sei wegen Schiebern der Wasserversorgungsanlage, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese Schieber in der Mitte der Anlage I-Straße befänden. Auch das als Sondergebiet „Nahversorgungsbereich L-Straße“ für den großflächigen Einzelhandel genutzte Flurstück 204/3 sei in die Veranlagungsfläche einzubeziehen. Dabei könne es dahinstehen, ob Hindernisse auf dem Straßengrund zur Beitragsfreiheit eines von dem Hindernis betroffenen gewerblichen Grundstücks führten. Aus der Charakteristik des Zufahrthindernisses sowie der wertenden Zurechnung folge, dass das Grundstück jedenfalls zulasten der Beklagten bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sei. Das Flurstück 204/3 grenze auf einer Ebene ohne Vertiefungen und Böschungen direkt an die abzurechnende I-Straße an. Der tatsächliche asphaltierte Übergang zwischen den beiden Grundstücken sei insbesondere auf den Bildern Bl. 33-35 Leitz-Ordner Straßenbeitrag zu erkennen. Die von der Beklagten angebrachten Sperreinrichtungen stünden der vorteilsgerechten Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage von Seiten des Flurstücks 204/3 nicht entgegen. Das angebliche tatsächliche Hindernis für ein Herauffahrenkönnen auf das Flurstück 204/3 stelle kein natürliches, im historischen Bestand der Straßenanlage vorgefundenes Hindernis dar, sei allein einer eigenen individuellen Entscheidung der Beklagten geschuldet, könne ohne einen größeren finanziellen oder physischen Aufwand quasi in Sekundenschnelle beseitigt werden, verfolge nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht den Zweck, jeden Fahrzeugverkehr von einem Herauffahrenkönnen auf das Flurstück 204/3 abzuhalten, habe keine öffentlich-rechtliche Rechtfertigung durch planungsrechtliche Vorgaben und straßenverkehrsrechtliche Anordnungen und stelle sich insbesondere nicht als Verkehrseinrichtung im Sinne des § 43 Straßenverkehrsordnung – StVO – dar. Mittel zur planungsrechtlichen Zielerreichung einer einzigen Ein- und Zufahrt auf einem Grundstück und sonst auszuschließenden Ein- und Ausfahrten am Marktgelände Flurstück 204/3 seien allein auf bauplanungsrechtliche Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Baugesetzbuch – BauGB – beschränkt. Alles andere sei zu einer derartigen Zielerreichung rechtlich unzulässig. Bei der zugelassenen baulichen Nutzung eines großflächigen Lebensmittelmarktes seien sowohl Zu- und Ablieferungsverkehr mit LKW, aber auch Kundenverkehr mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art nutzungsbedingt zu erwarten. Für die Einfahrt von Kraftfahrzeugen bestehe die Möglichkeit, das Flurstück 204/3 von Seiten der B X aufzufahren. Für den Bereich der östlichen Grenze des Grundstücks zur ausgebauten I-Straße hin sei in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gerade kein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt dargestellt vor (Bl. 19 Leitz-Ordner Straßenbeitrag). Planungsrechtlich sei daher eine Zu- und insbesondere auch eine Abfahrt von Kraftfahrzeugverkehr über die östliche Grenze des Flurstücks 204/3 gerade nicht ausgeschlossen. Der Plangeber für das Vorhabengrundstück 204/3 habe jedenfalls für den rückwärtigen Bereich in Bezug auf die I-Straße die Möglichkeit einer Zu- und Abfahrt auf das Grundstück als gegeben angesehen. Dies betreffe insbesondere den Versorgungsverkehr. Auf der nördlichen Seite des Flurstücks 204/3 befänden sich neben der mit einem Betonknochenbelag hergestellten Anbindung an die I-Straße im Bereich des Einkaufsmarktgebäudes M zugleich die Versorgungsrampen zur Belieferung des Marktes, an die LKW heranfahren und abladen bzw. aufladen könnten. Die im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde stehenden Verkehrsbeschränkungen, wie z.B. die Anordnung von Halteverboten, führten gerade nicht dazu, dass die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit einer Verkehrsanlage für Fahrzeuge zu und von dem Grundstück ausgeschlossen sei. Bei den Gittern handele es sich nicht um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen im Sinne von Verkehrseinrichtungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO des dafür zuständigen Bürgermeisters der Beklagten als örtliche Ordnungsbehörde. Sie entsprächen in technischer und optischer Hinsicht nicht den zwingenden Vorgaben einer möglichen Verkehrseinrichtung nach Anl. 4 StVO zu § 43 Abs. 3 Satz 1 StVO. Der Kläger bezweifle, dass die Dokumente betreffend eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung entgegen der Einlassung der Beklagten nicht mehr vorhanden seien. Unabhängig davon seien diese Sperrvorrichtungen nichtig. Nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz – HVwVfG – seien Verkehrszeichen, die nicht auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde aufgestellt worden seien und Verkehrszeichen, die die Straßenverkehrsordnung für den vom Verkehrszeichen oder der Verkehrseinrichtung verfolgten Zweck überhaupt nicht vorsehe. So sei die Beklagte weder zuständig für die Anordnung einer Sperrung der I-Straße an deren westlichem Ende noch habe die Beklagte eine technische Einrichtung verwendet, die die Straßenverkehrsordnung für die Sperrung von Straßenflächen für den Fahrzeugverkehr überhaupt vorsehe. So habe sie selbst vorgetragen, dass es sich nur um Absperrgeländer im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 3 StVO handele. Insoweit handele es sich nicht um vom Gesetz zugelassene Einrichtungen, um eine so gekennzeichnete Straßenfläche vom Befahren durch Kraftfahrzeuge auszunehmen. Was die beiden Geländereinrichtungen entlang des nordöstlichen Bereich des Flurstücks 204/3 betreffe, so werde bestritten, dass sie überhaupt von Seiten der Beklagten aufgestellt worden seien. Denn sie stünden insgesamt auf dem Flurstück 204/3 und hätten eine andere Konfiguration als die drei Geländer, die sich mit Durchfahrtmöglichkeiten auf der Straßenfläche in Richtung Osten befänden. Hierfür spreche auch eine interne Anweisung vom 17. August 2011 (Anl. 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 2017). Habe aber der Eigentümer oder Pächter des Flurstücks 204/3 die Geländer aufgestellt, so stehe es in seiner willkürlichen Verfügungsgewalt, sie nach eigenem Gutdünken zu öffnen, zu verschließen oder zu beseitigen. Die Sperrgitter, die direkt vor der Grundstückseinfahrt zum Flurstück 204/3 und ca. 6 m in östlicher Richtung direkt auf der I-Straße von der Beklagten aus rein selektiv-verkehrlichen Gründen positioniert worden seien, steckten in Metallhülsen und seien jederzeit herausnehmbar (Bl. 36-39 Leitz-Ordner Straßenbeitrag). Entgegen der Einlassung der Beklagten seien die Geländer nur in die Bodenhülse eingelassen und mit einer Kontermutter befestigt, so dass sie mit einem einfachen Schraubenschlüssel ohne weiteres wieder herausgedreht werden könnten. Sie sollten nicht den gesamten Fahrzeugverkehr unterbinden, sondern nur selektiv den PKW-Kundenverkehr. Durch die gegebene Entfernbarkeit der Gitterhindernisse könnten von der I-Straße Einsatz- und Rettungsfahrzeuge, aber auch der besondere Lieferverkehr jederzeit auf das Grundstück herauffahren. Auch ohne Wegräumen der Hindernisse sei die Erreichbarkeit durch den motorisierten als auch durch den nichtmotorisierten Zweiradverkehr gegeben. Soweit die Beklagte meine, sie habe gegenüber dem Verkehr aus dem nach Osten verlaufenden Teil der I-Straße zum Flurstück 204/3 zulässige Sperrvorrichtungen eingerichtet, übersehe sie, dass diese nur punktuell angebracht seien. Von der Anlage auf das Grundstück und von dem Grundstück auf die ausgebaute Anlage könne daher problemlos an anderer Stelle von der östlichen Grenze des Flurstücks 204/3 heraufgefahren werden. Dies gelte unabhängig davon, dass der nach Süden verlaufende unselbständige asphaltierte Teil der I-Straße eine Auf- und Zufahrtsmöglichkeit über weitere 55 m Frontlänge entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 204/3 eröffne. Zudem könne dann selbst LKW- und PKW-Verkehr von dem Flurstück 204/3 über diesen ausgebauten Teil und der anschließenden untergeordneten Straßenteilfläche nach Süden vollkommen ungehindert auf die B X abfahren. Hinzu komme, dass trotz der Sperrvorrichtungen tatsächlich nicht nur Fahrradfahrer und Fußgänger, sondern auch in erheblichem Maße Fahrer von Motorrädern und Kleinkrafträdern sowie Motorrollern über diesen Straßenzugang direkt auf das Flurstück 204/3 auffahren und dort einkaufen würden. Der Kläger habe die Schließung der I-Straße in Form von Längsgittern nicht initiativ veranlasst. Vielmehr habe er sich darum bemüht, dass diese während der Erntezeit geöffnet werden könnten. Im Übrigen seien Anlass für Beschwerden LKW gewesen, die von Seiten der B X heraus über den nach Süden verlaufenden asphaltierten Bereich entlang des klägerischen Grundstücks auf das Flurstück 204/3 gefahren seien. Soweit die Beklagte vortrage, dass die beiden Gitter bereits im Winter 2004/2005 vorhanden gewesen seien, sei damit zugleich erwiesen, dass sie keine straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen darstellten, sondern vom Marktbetreiber oder Grundstückseigentümer selbst aufgestellt worden seien und daher als von ihm ausräumbare Hindernisse sowieso für eine etwaige Behinderung der Möglichkeit zum Herauffahren von Seiten der I-Straße außer Betracht blieben. Bei der Zusammenstellung der Veranlagungsfläche habe die Beklagte übersehen, dass es sich bei den in die Aufwandsverteilung einbezogenen Grundstücke der Gemarkung D, Flur 59, Flurstücke 196, 197, 198, 199, 200 und 201 um Grundstücke handele, die nur zum Teil im planungsrechtlichen Innenbereich liegen würden, so dass deren Bebaubarkeit mangels wirksamen Bebauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre. Der südliche Teil dieser Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 2.400 m² wäre mit einem Nutzungsfaktor von 0,25, also mit 600,00 m² in die Veranlagungsfläche einzubeziehen, da sie als Außenbereichsgrundstücke zu qualifizieren seien. Die Verringerung der Veranlagungsfläche wegen der Eigenschaft als Außenbereichsfläche treffe auch das Grundstück des Klägers, Flur 59, Flurstück 201, mit einer anteiligen Reduzierung um eine Grundstücksfläche von 404 m², die von seinem Grundstück ebenfalls als Außenbereichsfläche zu qualifizieren sei und daher in die Veranlagungsfläche allenfalls mit dem Faktor 0,25 (= 101 m²) zu bewerten sei. Für das klägerische Grundstück ergebe sich daher statt der zugrunde gelegten Fläche von 1.537,50 m² nur eine Fläche von 1.133,50 m². Die Qualifizierung der genannten Grundstücke als Teile des Außenbereichs folge planungsrechtlich bereits daraus, dass diese Grundstücke nicht im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans lägen. Darüber hinaus stehe der südliche Teil der genannten Grundstücke nicht im Bebauungszusammenhang des Ortsteils D, denn die Grundstücke seien nur im nördlichen Teil über die I-Straße erschlossen. Mit dem südlichen Teil lägen sie indessen entlang der B X. Eine Erschließung über die B X könne aber nicht erfolgen, weil die Grundstücke und die Fahrbahn der Bundesstraße außerhalb der Ortsdurchfahrt lägen. Die Anlage von Zufahrten nach Süden hin sei für die Grundstücke nach § 8 Bundesfernstraßengesetz – FStrG – nicht möglich. Südlich der B X folge indessen selbst keinerlei Bebauung, sondern befinde sich freies Feld (Bl. 31, 33, 34 Leitz-Ordner Straßenbeitrag). Durch die Lage der Grundstücke im direkten nördlichen Anschluss an die freie Strecke der B X folge für die Grundstücke außerdem eine Bauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG für einen Bereich von 20 m parallel zur nördlichen Fahrbahnbegrenzung. Diese Bauverbotszone betreffe im konkreten Fall die genannten Flurstücke auf einer Fläche von jeweils 20 m nach Norden und in der Breite von Osten nach Westen von rund 120 m. In dieser Fläche seien alle genannten Grundstücke demzufolge tatsächlich frei von Bebauung und mangels Bebauungszusammenhangs im Außenbereich gelegen. Ob eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG zu erteilen wäre, könne für die Frage der Außenbereichsqualität der Grundstücksflächen bereits deswegen auf sich beruhen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Fläche keine Baulichkeiten bestünden und auch keine Ausnahmen erteilt worden seien. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 StBS ermögliche der Beklagten die unterschiedliche Beurteilung der vorteilsgerechten Inanspruchnahmemöglichkeit von Grundstücken, die teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich lägen. Hiernach sei die Veranlagung für den Teil des Innenbereichs nach den Nutzungsfaktoren des § 10 StBS und für den Teil des Außenbereichs nach den Nutzungsfaktoren des § 11 StBS zu bestimmen. Die von der Bebauung frei im Außenbereich liegenden Flächen der Flurstücke 196 bis 201 mit einem Maß von 20 m x 120 m entsprächen für die in § 11 StBS genannten Nutzungsfaktoren der Kategorie der Nutzung von Freizeitgärten sowie von Garten- und Parkanlagen. Deswegen komme für den Bereich von 2.400 m² der Nutzungsfaktor 0,25 zur Anwendung, so dass die Veranlagungsfläche für diesen Bereich nur 600 m² statt der von der Beklagten eingestellten 3.000 m² umfasse. Selbst wenn es sich bei dem Wirtschaftsweg um eine selbständige Anlage handelte, hätte die Beklagte für diesen Fall die aus ihrer Straßenbeitragssatzung geltende Eckgrundstücksvergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 13 StBS zugunsten des klägerischen Grundstücks zur Anwendung bringen müssen. Auf dieser Grundlage des Vortrags hätte der Kläger 5.763,87 € zu viel bezahlt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2017 aufzuheben, soweit gegenüber dem Kläger ein Straßenbeitrag von mehr als 7.401,12 € festgesetzt wird, ferner, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es handele sich bei der vorgenommenen Ausbaumaßnahme um eine Erneuerungsmaßnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 HessKAG, eine schlichte Erneuerung. Die Notwendigkeit einer grundhaften Erneuerung der I-Straße ergebe sich aus dem Bericht des Ingenieurbüro XXX vom 13. März 2009 (Anl. 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 2017). Die Verteilungsmasse sei korrekt ermittelt worden, denn es sei weder das Grundstück Gemarkung D, Flur 59, Flurstück 204/3 noch das Grundstück Flur 73, Flurstück 31 zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Das Flurstück 31 mit einer Grundstücksfläche von 9.141 m² sei nicht in die Veranlagungsfläche einzubeziehen, da es nicht an die beitragsfähige Verkehrsanlage I-Straße angrenze und sich darüber hinaus im Außenbereich befinde. Auf den zu Bl. 125 ff. der Gerichtsakte beigefügten Anlagen 1 bis 5 sei erkennbar, dass von der I-Straße abknickend in nördliche Richtung entlang der Außenbereichsgrundstücke ein Wirtschaftsweg verlaufe. Dieser weise lediglich zu Beginn eine asphaltierte Fläche auf, die sich als trompetenförmige Ausweitung darstelle. Im Rahmen der Ausbaumaßnahme sei lediglich ein Bereich von max. 4 m asphaltiert worden, um die auf den Fotos (Anl. 2 und 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 2017) erkennbaren Schieber- und Hydrantenkappen sauber in den Straßenverlauf einzubetten. Dieser Bereich stelle sich nach der natürlichen Betrachtungsweise nicht als Bestandteil der I-Straße da. Das Flurstück 31 grenze nur punktförmig an das Grundstück der I-Straße (Flurstück 195) an. Eine Heranziehung zu einem Beitrag setze eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit, ein Herauffahrenkönnen, voraus. Dieses sei aufgrund der vorhandenen drei Absperrungen von der I-Straße aus nicht möglich. Nach natürlicher Betrachtungsweise stelle sich das Ende der I-Straße lediglich als trompetenförmige Aufweitung dar, die einen gleichmäßigen Übergang zum einen in den nach Norden entlang des Flurstücks 31 verlaufenden Wirtschaftsweg und zum andern in den nach Süden in Richtung der B X führenden Weg entlang des Flurstücks 204/3 ermögliche. Der nach Norden abzweigende Wirtschaftsweg stelle eine eigenständige Anlage dar, die nicht zur Anlage I-Straße gehöre. Dies sei deutlich auf dem als Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 2017 beigefügten Foto erkennbar, auf welchem die kleine asphaltierte Fläche und die geringe Breite des mit Gras bewachsenen Wirtschaftsweges gut zu sehen seien. Auch hinsichtlich der Ausstattung und Straßenbreite gebe es markante Unterschiede, die sich einem natürlichen Beobachter aufdrängten. Selbst wenn man die Auffassung vertrete, der nach Norden verlaufende Wirtschaftsweg gehöre noch mit seinem geringfügig asphaltierten Bereich zu der Anlage I-Straße, sei eine vorteilsrelevante Anbindung des Flurstücks 31 zu verneinen. Bei den Grundstücken Flur 73, Flurstücke 27, 28, 29, 30 und 31 handele es sich um Flächen einer extensiven landwirtschaftlichen Nutzung; so betrage die Grundfläche des Flurstücks 31 allein 9.141 m². Die Möglichkeit des Herauffahrens auf ein Grundstück sei bei gewerblich und industriell bzw. bei in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücken zu fordern. Entsprechendes müsse auch für land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen sowie generell für Außenbereichsflächen gelten, deren Bewirtschaftung und Pflege mit Blick auf die jeweils bestimmungsgemäße Nutzung ein Befahren der Fläche mit Kraftfahrzeugen voraussetze. Lediglich ein Heranfahrenkönnen, mit der Möglichkeit des Abtransportes des Erntegutes, erscheine wirklichkeitsfremd und entspreche nicht den Erfordernissen einer modernen Landwirtschaft. Auch das Flurstück 204/3 sei zu Recht nicht in die Veranlagungsfläche einbezogen worden. Der maßgebliche vorhabenbezogene Bebauungsplan „Nahversorgungsbereich L-Straße“ beinhalte für diesen Bereich die Festsetzung „Sondergebiet Lebensmittelmarkt“. Entscheidend für die Vorteilsvermittlung und folglich für die Beteiligung an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die abzurechnende Straße sei vorliegend allein, ob die I-Straße von diesem Grundstück aus in Anspruch genommen werden könne. Angesichts der planungsrechtlichen Festsetzung als Sondergebiet seien hinsichtlich der Erschließung bzw. der vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit mindestens die gleichen Voraussetzungen wie für sonstige gewerbliche und industriell nutzbare Grundstücke zu stellen, d.h. ein Herauffahrenkönnen sei erforderliche Voraussetzung. Das Grundstück des M-Marktes könne aber nicht vorteilhaft von der I-Straße aus in Anspruch genommen werden. Die Annahme des Klägers, insbesondere der Versorgungsverkehr habe in diesem Bereich eine Möglichkeit der Zu- und Abfahrt auf das Grundstück, sei unzutreffend. Aus der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nahversorgungsbereich L-Straße“ gehe hervor, dass bezüglich der verkehrstechnischen Anbindung des geplanten Lebensmittelmarktes vorgesehen sei, diese unmittelbar über die B X darzustellen. Sonstige Zugänge und Zufahrten zur B X seien nicht zulässig. Entsprechendes sei auch im Bebauungsplan festgesetzt worden. Insbesondere der Andienungsverkehr solle direkt von der Bundesstraße dem Marktgelände zugeführt werden. Die Andienungsrampen für den Versorgungsverkehr lägen im nördlichen Bereich des Flurstücks 204/3. Auf den Fotos (Bl. 34-37 Leitz-Ordner Straßenbeitrag) sei erkennbar, wo sich der Laderampenbereich befinde. Eine Andienung mittels LKW-Verkehr über die I-Straße würde komplizierte Fahr- und Wendemanöver erfordern, widerspreche den Planungsabsichten und sei schlicht undenkbar. Am Ende der I-Straße zum Grundstück des M-Marktes und des Flurstücks 31 hin seien fünf Absperrgitter angebracht, die vor ca. 10 Jahren auf Wunsch des Klägers wegen erheblicher Lärmbelästigungen durch Kundenverkehr mit Kraftfahrzeugen und wegen der damals dort vorhandenen Erdbeerfelder errichtet worden seien. Schriftverkehr, aus dem sich der Grund für die Errichtung der Absperrungen ergebe, sei wegen des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden. Auf den Fotos (Anlagen 9 und 10 zum Schriftsatz vom 4. Oktober 2017), die im September 2008 gemacht worden seien, seien die Absperrgitter zu erkennen. Im Rahmen der Vorbereitung der geplanten Straßenausbaumaßnahme seien die Gitter durch den städtischen Betriebshof abgebaut worden. Nach der Beendigung der Straßenausbaumaßnahme seien sie wieder aufgestellt worden. Die Absperrungen ließen sich auch nicht ohne weiteres aus dem Straßengrund herausheben, sondern seien nur mittels eines speziellen Schlüssels, der nicht frei zugänglich sei, zu entfernen. Auf eine mögliche spätere Ausräumbarkeit des Hindernisses komme es nicht an. Bei den Absperrgittern handele es sich nicht um Verkehrseinrichtungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO, mit der Folge, dass Anlage 4 zur StVO nicht einschlägig sei. Es handele sich vielmehr um Verkehrseinrichtungen nach § 43 Abs. 1 Satz 3 StVO; dort seien Absperrgeländer auch explizit genannt. Die von diesen Verkehrseinrichtungen ausgehenden Regelungen gingen den allgemeinen Verkehrsregeln gemäß § 43 Abs. 2 StVO vor. Insofern läge eine verkehrsrechtliche Anordnung vor. Auf die Möglichkeit der jederzeitigen Ausräumbarkeit komme es nicht an. Was den entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 204/3 verlaufenden selbständigen Wirtschaftsweg betreffe, sei klarzustellen, dass dieser in Richtung B X führende Bereich bereits ausgebaut gewesen und nicht Bestandteil der jetzt abgerechneten Maßnahme sei. Eine Asphaltschicht sei bereits vorhanden gewesen. Im Zuge der Ausbaumaßnahme seien lediglich Angleichungsarbeiten an die I-Straße vorgenommen worden. Es handele sich um einen selbständigen Wirtschaftsweg und nicht um einen Bestandteil der ausgebauten I-Straße. Er stelle eine Fuß- und Radwegverbindung zwischen dem Stadtteil D und dem Stadtgebiet von K her. Ihm komme aufgrund des aufzunehmenden Fußgänger- und Radverkehrs eine andere Verkehrsfunktion zu als der von Ost nach West verlaufenden I-Straße. Bei dem Wirtschaftsweg in Richtung B X gehe die Beklagte nach wie vor von dessen Selbständigkeit aus. Er sei nie als unselbständiger Annex zur I-Straße, sondern stets als Feldweg betrachtet worden. Bei dem fraglichen Weg handele es sich zwar um eine selbständige, jedoch nicht gleichartige Verkehrsanlage, so dass die in § 13 StBS vorgesehene Eckgrundstücksvergünstigung nicht zu gewähren sei. Bei dem Feldweg handele es sich nicht um eine zum Anbau bestimmte Straße, die den diesbezüglich zu stellenden erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Anforderungen genüge. Nach jetziger straßenverkehrsrechtlicher Beschilderung handele es sich lediglich um einen Rad- und Fußweg. Die Ausstattung (nur Asphaltdecke, keine Straßeneinläufe, tiefbautechnische Erschließung oder Beleuchtung) entspreche nicht der einer endgültig hergestellten Anlage. Aufgrund dieses Charakters als Feldweg sei die Gleichartigkeit zu verneinen. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Grundstücke Flur 59, Flurstücke 196 bis 201 zu Recht mit ihrer gesamten Fläche in die Aufwandsverteilung einbezogen worden. Der rechtskräftige Gesamtflächennutzungsplan der Kreisstadt K stelle für den betreffenden Bereich Wohnbauflächenbestand gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO – dar. Einen rechtskräftigen Bebauungsplan gebe es nicht, die Flurstücke seien dem Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen. Durch die bestehende Bebauung sei vorliegend ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil gegeben, der den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erwecke, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht habe und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. An diesem Bebauungszusammenhang nähmen demnach auch regelmäßig die betreffenden Gärten teil. Die südlich des klägerischen Wohnhauses gelegene Freifläche sei etwa 900 m² groß, habe damit aber noch nicht eine Größe erreicht, dass abweichend vom Regelfall der Garten nicht mehr zum Innenbereich zähle. Nach § 7 Abs. 1 StBS nehme das Grundstück mit seiner ganzen Fläche an der Aufwandsverteilung teil. Eine Tiefenbegrenzungsregelung sei weder auf Grundstücke in beplanten Gebieten noch auf solche Grundstücke anwendbar, die in vollem Umfang im unbeplanten Innenbereich lägen und deshalb insgesamt Baulandqualität hätten. Die mangelnde Überbaubarkeit einer Teilfläche eines Grundstücks habe regelmäßig keinen Einfluss auf das Maß, sondern lediglich auf den Standort der Bebauung. Die Anwendung einer Tiefenbegrenzung auf voll im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke verstoße gegen den Gleichheitssatz, da sonst bei der Bemessung eine Benachteiligung kleinerer Grundstücke erreicht würde, die vollständig innerhalb der Tiefenbegrenzung lägen. Zutreffend sei, dass die besagten Flurstücke alleine über die I-Straße erschlossen seien, nicht über die B X. Ebenso gelte für sämtliche Flurstücke im südlichen Bereich, die parallel zur B X verlaufen, eine 20 m tiefe Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG ab dem Fahrbahnrand. Die B X stelle eine ganz eindeutige Trennung zwischen Innen- und Außenbereich dar und könne im vorliegenden Fall nicht dazu führen, die Grundstücke Flur 59, Flurstücke 196 bis 201 als teils im Innenbereich und teils im Außenbereich gelegen einzustufen. Der planerische Wille im Hinblick auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nahversorgungsbereich L-Straße“ sei gewesen, keinen für ein als Sondergebiet erforderlichen Anlieferungsverkehr über die I-Straße zuzulassen. Demgemäß seien die planerischen Festsetzungen auch umgesetzt worden. Die trotz der Absperrvorrichtungen mögliche Erreichbarkeit des Flurstücks 204/3 durch Fußgänger bzw. Motor- und Fahrräder sei nicht ausreichend, diesem eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit zu bieten. Die sei nur dann der Fall, wenn von dieser auch der Anliegerverkehr uneingeschränkt auf das Grundstück herauffahren könne. Wenn entgegen dem Verkehrszeichen 250 mit Motor- oder sonstigen Kraft- und Fahrrädern auf das Flurstück 204/3 heraufgefahren werde, handele es sich um eine widerrechtliche Nutzung, die nicht geeignet sein könne, die Möglichkeit des Herauffahrenkönnens zu bejahen. Die Absperrvorrichtungen seien nicht nichtig. Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 44 Abs. 1 StVO. Gemäß § 45 Abs. 1 StVO könne die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Bei den hier verwendeten Sperrvorrichtungen handele es sich um Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 StVO, da sie sich sowohl regelnd als auch verbietend auf den Verkehr auswirkten. Die beiden Absperrvorrichtungen entlang des nordöstlichen Bereich des Flurstücks 204/3 befänden sich nicht vollständig auf diesem Flurstück, vielmehr sei eine auf dem Flurstück 204/3, die andere auf dem Flurstück 195 (I-Straße). Sie seien bereits im Winter 2004/2005 vorhanden gewesen. Auf sie komme es im Endeffekt nicht an, da die vorteilhafte Inanspruchnahme des Flurstücks 204/3 von der I-Straße aus aufgrund der drei rechtmäßigen Absperrgeländer und des Verkehrszeichens 250 nicht in Betracht komme. Die Absperrgeländer seien auch nicht einfach zu entfernen, da es hierfür eines besonderen Gabelschlüssels bedürfe. Es sei schließlich fraglich, ob der Vortrag des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich sei. So habe er früher die Errichtung einer Absperrung zur Verhinderung des übermäßigen Verkehrs gefordert. Es sei nun fraglich, ob es in seinem Interesse sein könne, im vorliegenden Klageverfahren die erneute und uneingeschränkte Befahrbarkeit der I-Straße mittels Personen- und Lastkraftverkehrs zu erreichen. Seitens der Unteren Straßenverkehrsbehörde sei das Verkehrszeichen 250 mit dem Zusatz „land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ angeordnet worden, um einen Schleichverkehr zur Umfahrung der Lichtsignalanlage L-Straße/H-Straße im Stadtteil D zu verhindern und weiterhin ein Linksabbiegen auf der B X in Richtung K in den Wirtschaftsweg zu erschweren. Die verkehrsbehördliche Anordnung über die Absperrgeländer als Verkehrseinrichtungen gemäß den §§ 43 Abs. 1, 44 und 45 StVO an den städtischen Betriebshof sei bedauerlicherweise nicht mehr herzustellen. Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 20. September 2021 Beweis erhoben über die örtlichen Gegebenheiten am Ende der I-Straße in Richtung Nahversorgungszentrum L-Straße durch Einnahme des Augenscheins vor Ort. Des Weiteren hat die Kammer gemäß Beschluss vom 20. September 2021 bezüglich der Umstände des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Aufstellung der Absperrgeländer Beweis erhoben durch Befragung des ehemaligen Leiters des Ordnungsamtes K, P., als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 20. September 2021 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten [1 Hefter Verwaltungsvorgang Straßenbeitrag und Kanalanschlusskosten, 1 Leitz-Ordner Straßenbeitrag/Kosten/Erneue-rung Kanalanschlussleitungen I-Straße von E-Straße bis M (Leitz-Ordner Straßenbeitrag), 1 Leitz-Ordner Nahversorgungszentrum L-Straße, 1 Leitz-Ordner Durchführungsvertrag „Nahversorgungsbereich L-Straße“, Anlagen 1 bis 16 sowie Straßenbeitragssatzung] Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.