Urteil
5 A 79/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0830.5A79.18.00
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Leitsätze
Wird an einer für die Benutzbarkeit einer Straße erforderlichen Hilfseinrichtung, wie einer Stützmauer, eine Erneuerung von nicht unerheblichem Umfang vorgenommen, liegt darin in der Regel eine Erneuerung der Anlage insgesamt. Der Tatbestand der abnutzungsbedingten Erneuerung für die Erhebung eines Straßenbeitrags setzt voraus, dass die Straße nach Ablauf der normalen Lebensdauer so abgenutzt und verschlissen gewesen ist, dass sie erneuert werden musste. Der Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße ist dabei ein - allerdings widerlegbares - Indiz für ihre Erneuerungsbedürftigkeit. Steht fest, dass die Erneuerungsbedürftigkeit darauf beruht, dass die Anlage - hier eine Stützmauer als essenzieller Bestandteil der Straße - bereits unsachgemäß errichtet worden ist und deshalb erneuerungsbedürftig war, ist das Indiz der Erneuerungsbedürftigkeit aufgrund des Ablaufs der Nutzungsdauer widerlegt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. April 2017 - 1 K 107/15.WI - abgeändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird an einer für die Benutzbarkeit einer Straße erforderlichen Hilfseinrichtung, wie einer Stützmauer, eine Erneuerung von nicht unerheblichem Umfang vorgenommen, liegt darin in der Regel eine Erneuerung der Anlage insgesamt. Der Tatbestand der abnutzungsbedingten Erneuerung für die Erhebung eines Straßenbeitrags setzt voraus, dass die Straße nach Ablauf der normalen Lebensdauer so abgenutzt und verschlissen gewesen ist, dass sie erneuert werden musste. Der Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße ist dabei ein - allerdings widerlegbares - Indiz für ihre Erneuerungsbedürftigkeit. Steht fest, dass die Erneuerungsbedürftigkeit darauf beruht, dass die Anlage - hier eine Stützmauer als essenzieller Bestandteil der Straße - bereits unsachgemäß errichtet worden ist und deshalb erneuerungsbedürftig war, ist das Indiz der Erneuerungsbedürftigkeit aufgrund des Ablaufs der Nutzungsdauer widerlegt. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. April 2017 - 1 K 107/15.WI - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2014 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2015 über die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag für die Neuerrichtung der Stützmauer in der Gartenfeldstraße in Höhe von 1.045,69 € rechtswidrig. Grundlage für eine Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen ist § 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 24. März 2013. Danach sollten die Gemeinden für den Um- und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben (inzwischen ist der Wortlaut erneut geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018, GVBl. Seite 247, "können"). Dies tat die Beklagte aufgrund ihrer Straßenbeitragssatzung. Nach der Rechtsprechung des Senats rechtfertigt allerdings das Vorliegen einer Straßenbaumaßnahme, die sich technisch betrachtet als Um- und/oder Ausbau (§ 11 Abs. 4 Hess KAG) darstellt, für sich allein die Erhebung von Straßenbeiträgen noch nicht. Hinzukommen muss vielmehr ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Straße. Dieser besteht bei einem verändernden Um- und Ausbau in einer damit zu bewirkenden Verbesserung und bei einem Umbau, der ohne wesentliche Änderung lediglich der Erneuerung einer abgenutzten Verkehrsanlage dient (so genannte "schlichte Erneuerung"), in der Wiederherstellung der Neuwertigkeit der Verkehrsanlage (vgl. bereits: Urteil vom 30. Januar 1991 - 5 UE 2831/88 -, HSGZ 1992, 39 = NVwZ-RR 1992, 100 ; Beschlüsse vom 4. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, HSGZ 1995, 459, und vom 21. Dezember 2006 - 5 TG 2329/06 -, sämtlich auch Juris). Bei einer abnutzungsbedingten Erneuerung genügt die Wiederherstellung der Straße in ihrem ursprünglichen Zustand und in der ursprünglichen Qualität, wobei Voraussetzung für die Erhebung von Beiträgen ist, dass die Straße nach Ablauf der normalen Lebensdauer so abgenutzt und verschlissen war, dass sie erneuert werden musste. Auf dieses Erfordernis kommt es bei Maßnahmen des verbessernden Um- und Ausbaus nicht an. Liegen Verbesserungseffekt und Verbesserungsbedürfnis vor, können die Anlagen schon vor Erreichen des Zustands der abnutzungsbedingten Erneuerungsbedürftigkeit und vor Ablauf der normalen Lebensdauer die Beitragspflicht auslösen. Hier ist keiner der beiden eine Heranziehung der Anlieger rechtfertigenden Beitragstatbestände im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Hess KAG erfüllt. Stützmauern sind allerdings nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Straßengesetz Bestandteil der öffentlichen Straßen. Sie sind zwar keine beitragsrechtlich selbstständig abrechenbaren Teilanlagen (so für das Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C 86.87 -, BVerwGE 82, 215 = HSGZ 1989, 441 = Juris). Sind sie allerdings essenziell für den Verlauf der Anlage, zählt der erneuerungsbedingte Aufwand zum Aufwand der gesamten Anlage. Kann allein die Stützmauer die Standfestigkeit und damit die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage gewährleisten, stellt sich eine Erneuerung der Stützmauer auch als Erneuerung der gesamten Straße dar (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 - 5 A 1551/17.Z -, ZKF 2018, 94 = Juris). Die Stützmauer ist dabei regelmäßig eine unselbstständige Hilfseinrichtung der gesamten Verkehrsanlage (vgl. Beschluss des Senats vom 17. April 2002 - 5 TG 418/02 -, HSGZ 2003, 32; Thüringer OVG, Beschluss vom 24. Juni 2013 - 4 EO 233/10 -, KStZ 2014, 132; Bayerischer VGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - 6 BV 14.584 -, BayVBl 2016, 348; Driehaus in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2018, § 8 Rn. 312 m.w.N., 323 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 32 Rn. 61 m.w.N.). Für die Beurteilung der Frage, ob die Stützmauer der gesamten Verkehrsanlage dient, kommt es dabei nicht auf das Verhältnis der Länge der Stützmauer und der Länge der gesamten Straße an, wenn die Benutzbarkeit der gesamten Anlage ohne die Stützmauer nicht gewährleistet wäre. Ähnliche essenzielle Bestandteile einer Straße stellen etwa notwendige Brückenbauwerke dar, die ebenfalls für die Benutzbarkeit der Anlage insgesamt erforderlich sind, in der Länge dagegen in der Regel nur einen geringen Teil der Anlage ausmachen (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 - 5 A 1551/17.Z -, a.a.O.). Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Beitragstatbestand des verbessernden Um- oder Ausbaus bejaht. Zur Erfüllung dieses Beitragstatbestandes ist es erforderlich, dass die Anlage nicht in ihrer ursprünglichen Form erneut hergestellt wird, sondern in geänderter Form mit einem Verbesserungseffekt. Dieser Verbesserungseffekt kann allerdings nicht allein darin gesehen werden, dass die Anlage in ihrer ursprünglichen Funktion wiederhergestellt oder gar - wie hier - erstmals ordnungsgemäß hergestellt wird. Vielmehr muss eine zusätzliche - verbessernde - Änderung der Anlage hinzutreten. Daran fehlt es hier jedoch. Einen derartigen Verbesserungseffekt kann man nicht etwa darin sehen, dass abnutzungsbedingte Mängel oder - wie im vorliegenden Fall - von Anfang an bestehende Baumängel beseitigt werden. Für derartige Erneuerungen ist vielmehr der Beitragstatbestand des erneuernden Um- und Ausbaus einschlägig. Auch dieser Tatbestand ist im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt. Dabei geht das Gericht - anders als noch im Zulassungsbeschluss - davon aus, dass die Stützmauer in ihrer ursprünglichen Form in den siebziger Jahren in der damals noch selbstständigen Gemeinde Engenhahn errichtet worden ist. Von dieser Annahme ist auch der Sachverständige im Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Wiesbaden in seinem Gutachten über die Ursachen für die sich in den Jahren 2003/2004 zeigende Neigung der Stützmauer ausgegangen. Wie oben bereits ausgeführt, ist Voraussetzung bei der so genannten "schlichten Erneuerung" für deren Beitragsfähigkeit, dass die Anlage nach Ablauf der normalen Lebensdauer so abgenutzt und verschlissen war, dass sie erneuert werden musste, und deshalb in ihrem ursprünglichen Zustand und in der ursprünglichen Qualität wiederhergestellt worden ist. Erforderlich ist also nicht nur der Ablauf der normalen Nutzungszeit, sondern auch die tatsächliche Abnutzung. Der Ablauf der üblichen Nutzungszeit stellt somit lediglich ein Indiz für die Erneuerungsbedürftigkeit der jeweiligen (Teil) Einrichtung dar, das auch entkräftet werden kann (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 32 Rn. 28 m.w.N.). Hier steht für das Gericht aufgrund des Ergebnisses des im Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden (10 O 246/08) erstellten Sachverständigengutachtens fest, dass die Stützmauer bereits unsachgemäß errichtet worden ist und deshalb in den Jahren 2003/2004 auffiel, dass sie nachgab und sich zu neigen begann, was letztlich Ursache für die Neuerrichtung der Mauer war. Auch wenn man deshalb davon ausgeht, dass zu dieser Zeit die übliche Nutzungsdauer der Stützmauer bereits abgelaufen sein konnte, ist dieses Indiz für eine Erneuerungsbedürftigkeit der Mauer aus diesem Grund durch die Ursachenfeststellung des Sachverständigengutachtens widerlegt. Ursache für die Erneuerungsmaßnahme der Beklagten an der Stützmauer war deshalb nicht der Ablauf ihrer Nutzungsdauer, sondern die mangelhafte Erstherstellung. Diese liegt allerdings im Verantwortungsbereich der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der vormals selbstständigen Gemeinde Engenhahn. Zu keinem anderen Ergebnis führt auch, dass nach dem Vortrag der Beklagten nach ihren Unterlagen zur Zeit der Errichtung der Mauer von den Anliegern in diesem Teil der Gartenfeldstraße keine Erschließungsbeiträge erhoben worden sind. Auch wenn damit - wie von Seiten der Beklagten vorgebracht - nicht die Gefahr einer Doppelveranlagung für die Anlieger hinsichtlich des Aufwands für die Errichtung der Stützmauer besteht, ändert dies nichts daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Beitragstatbestand eines Straßenausbaubeitrags vorliegen müssen. Daran fehlt es hier nach dem oben Ausgeführten jedoch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin verfolgt mit der vom Senat zugelassenen Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenbeitrag durch die beklagte Gemeinde weiter. Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung Engenhahn der Beklagten liegenden Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., Gartenfeldstraße .... Sie wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag zur Sanierung einer Stützmauer in der Gartenfeldstraße. Diese Stützmauer weist eine Länge von 28,40 m und einer Höhe von 2 m auf. Sie wurde laut Auskunft der Beklagten in den 1970er Jahren errichtet. Im Winter 2003/2004 zeigte sich, dass die Mauer sich neigte. Daraufhin forderten die Eigentümer des Grundstücks "Hans-Darr-Straße" Nr. ..., das in südöstlicher Richtung an die Gartenfeldstraße und die Stützmauer angrenzt, die Beklagte im Sommer 2008 auf, die zur Sicherung der Mauer erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. In dem sich anschließenden zivilrechtlichen Rechtsstreit verurteilte das Landgericht Wiesbaden die Beklagte dazu, an der Südostseite des Grundstücks "Hans-Darr-Straße" Nr. ... geeignete bauliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine fachgerechte und den Regeln der Technik entsprechende Abfangung und ordnungsgemäße Stütze des Grundstücks zu gewährleisten, so dass ein Abrutschen des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Richtung Gartenfeldstraße verhindert werde (LG Wiesbaden, Urteil vom 20. März 2013 - 10 O 246/08 -). Daraufhin ließ die Beklagte die Stützmauer insgesamt abreißen und durch eine neue Mauer ersetzen. Mit Bescheid vom 7. April 2014 zog die Beklagte daraufhin die Klägerin zu einem Straßenbeitrag für die Kosten der Errichtung der neuen Stützmauer in Höhe von 1.045,69 € heran. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. Mai 2014 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015 als unbegründet zurückwies. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag - hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die Voraussetzungen für eine Umlage der Reparaturkosten der Stützmauer auf die Anlieger lägen nicht vor. Die Mauer selbst sei keine Erschließungsanlage, sondern allenfalls Teil einer solchen, nämlich der Gartenfeldstraße. Es handele sich nicht um eine Sanierung, sondern nur um erforderliche Reparaturarbeiten und damit um Unterhaltungsmaßnahmen an einem Teil einer Erschließungsanlage, die nicht nach § 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - als Straßenbeiträge auf die Anlieger umgelegt werden könnten. Die Beklagte habe durch den Neubau der Mauer keinen Ausbau, sondern lediglich eine Instandsetzung der Mauer vorgenommen. Mit einer Länge von 28,40 m stütze sie weniger als 3 % der Gesamtlänge der Gartenfeldstraße. Von einer umlagefähigen Erneuerung einer Erschließungsanlage könne nur dann gesprochen werden, wenn mehr als 50 % der gesamten Erschließungsanlage erneuert würden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2015 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung habe sich herausgestellt, dass sie - die Beklagte - für die Erneuerung der Mauer zuständig sei, da es sich um einen Teil der öffentlichen Straße handele. Diese habe begonnen, sich zu neigen, so dass sie insgesamt habe abgerissen und neu errichtet werden müssen, um die Standfestigkeit von Mauer und Straße zu gewährleisten. Stützmauern seien grundsätzlich Straßenbestandteile, gleich ob sie sich auf öffentlichem Gelände oder einem angrenzenden Privatgrundstück befänden. Der jetzige Zustand der Straße unterscheide sich hinsichtlich der Art der Befestigung in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft von dem ursprünglichen Zustand. Daher seien die Kosten der Stützmauer beitragsfähig. Maßgeblich sei insofern die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Längenverhältnis der betroffenen Teilstrecke zur gesamten Straße unerheblich sei. Mit Urteil vom 4. April 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der Neuerrichtung der Mauer handle es sich um einen beitragsfähigen verbessernden Um- bzw. Ausbau, nicht um eine bloße Unterhaltungsmaßnahme eines Teils der Erschließungsanlage "Straße". Vielmehr diene eine erforderliche Stützmauer ihrer Funktion nach regelmäßig der Herstellung und Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit der Straße insgesamt. Insofern sei irrelevant, dass die Mauer nach dem Vortrag der Klägerin weniger als 3 % der Gesamtlänge der Straße stütze. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Mit Beschluss vom 8. Januar 2018 - 5 A 1481/17.Z - hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Bevollmächtigte der Klägerin bezieht sich zur Begründung der Berufung auf die Ausführungen des Senats im Beschluss über die Zulassung der Berufung. Weiter führt er aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege der Beitragstatbestand der Verbesserung nicht vor. Die nunmehr erneuerte Stützmauer sei ursprünglich im Jahr 1999 errichtet worden. Die Errichtung sei jedoch nicht in einer den Regeln der Technik entsprechenden Art und Weise, sondern unsachgemäß erfolgt. Dies sei auch der Grund dafür, dass eine Sanierung in einem Zeitraum erforderlich geworden sei, in dem die normale Nutzungsdauer noch lange nicht abgelaufen gewesen sei. Insofern liege lediglich eine Wiederherstellung der Funktion der ursprünglich unsachgemäß errichteten Stützmauer vor. Eine derartige Maßnahme sei jedoch auf der Grundlage des Hessischen Kommunalabgabengesetzes nicht beitragsfähig. Nach dem Kenntnisstand der Klägerin sei unzutreffend, dass die Mauer bereits im Jahr 1977 in der im Jahr 2013 begutachteten Form hergestellt worden sei. Dort habe allerdings an gleicher Stelle bereits eine sehr niedrige Mauer als Grundstücksbegrenzung gestanden, die jedoch weder die Bezeichnung noch die Funktion einer Stützmauer gehabt habe. Die Mauer aus dem Jahr 1970 sei im Zuge der Neuerrichtung im Jahr 1999 entfernt und ersetzt worden. Soweit die Beklagte vortragen lasse, dass nach Ihren Unterlagen keine Erschließungsbeiträge erhoben worden seien, sei dies eine eigenwillige Interpretation des Sachverhalts. Nach den Aussagen der Beklagten lägen vielmehr im Zusammenhang mit der ursprünglichen Errichtung der Stützmauer überhaupt keine Unterlagen vor. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. April 2017 sowie den Bescheid der Beklagten am 7. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie sei nach wie vor der Auffassung, dass die Erneuerung der Stützmauer durch die Gewährleistung der Standfestigkeit und Nutzbarkeit der gesamten Fahrbahn der Gartenfeldstraße diese aus technischer Sicht verbessert habe und es sich rechtlich nicht um eine Erneuerung handele. Selbst wenn man der Auffassung des Senats in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung folge, nach der es sich um eine Erneuerung handele, sei darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Gutachtens im zivilgerichtlichen Verfahrens von Prof. Dr. Ing. ... die Stützmauer in den 1970er Jahren errichtet worden sei, wovon auch das Landgericht in seinem Urteil ausgegangen sei. Insofern sei es nicht zutreffend, wenn der Senat in dem Beschluss davon ausgehe, dass die Stützmauer erst im Jahr 1999 errichtet worden sei. Dies widerspreche den Feststellungen im zivilgerichtlichen Verfahren. Richtig sei, dass die Kläger des zivilgerichtlichen Verfahrens nach dessen Erkenntnissen Ihr Haus im Jahr 1999 errichtet hätten. Sei aber die Stützmauer vor 35 Jahren errichtet, so sei deren Lebensdauer abgelaufen. Daher komme es nicht darauf an, ob die Stützmauer bei ihrer Erstherstellung ordnungsgemäß hergestellt worden sei oder nicht. Nach Auskunft der Beklagten seien für die Gartenfeldstraße im Bereich zwischen Talstraße und "Hans-Darr-Straße", dem Abschnitt, an dem die Stützmauer errichtet sei, keine Erschließungsbeiträge erhoben worden. Insofern könne auch keine doppelte Belastung oder doppelte Abrechnung der Mauer erfolgt sein, so dass es auch aus diesem Grund nicht auf die ordnungsgemäße Herstellung der Stützmauer in den 1970er Jahren ankomme. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (2 Bände), die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Hefter) sowie die Gerichtsakte des Landgerichts Wiesbaden - 10 O 246/08 - (2 Bände) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.